GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 Abs. 1 VStG) der Mo. Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als das Rauchen im ebenerdig gelegenen und straßenseitig begehbaren Gastraum (Hauptraum) insofern gestattet wurde, als am 26.07.2013 von 18:00 bis 19:00 Uhr ca. 3 - 5 Gäste an der Bar und den Hochtischen rauchten und Aschenbecher an den Tischen, der Bar und den Hochtischen aufgestellt waren sowie am 31.07.2013 von 23:08 bis 23:22 Uhr 3 Gäste rauchten und Aschenbecher aufgestellt waren und der im Obergeschoß gelegene Gastraum als Nichtraucherbereich geführt wurde, obwohl der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet wird.“„Sie haben es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der Mo. Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, S.-gasse, insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen hat, als das Rauchen im ebenerdig gelegenen und straßenseitig begehbaren Gastraum (Hauptraum) insofern gestattet wurde, als am 26.07.2013 von 18:00 bis 19:00 Uhr ca. 3 - 5 Gäste an der Bar und den Hochtischen rauchten und Aschenbecher an den Tischen, der Bar und den Hochtischen aufgestellt waren sowie am 31.07.2013 von 23:08 bis 23:22 Uhr 3 Gäste rauchten und Aschenbecher aufgestellt waren und der im Obergeschoß gelegene Gastraum als Nichtraucherbereich geführt wurde, obwohl der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss und es nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein darf, in denen das Rauchen gestattet wird.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13a Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 750 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 75 Euro auferlegt wurde. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht verfehlt sei. Der ebenerdige straßenseitig begehbare Gastraum, welcher als Raucherraum gekennzeichnet sei, weise laut Betriebsanlagenplan eine Fläche von 88,20 m² auf und verfüge über 59 Verabreichungsplätze, während sich in dem im Obergeschoß gelegenen Nichtraucherbereich 60 Verabreichungsplätze auf einer Fläche von 94,20 m² befänden. Bereits aus diesen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ergebe sich somit, dass der Nichtraucherbereich im gegenständlichen Lokal gegenüber dem Raucherbereich sowohl flächenmäßig größer sei, als auch über mehr Verabreichungsplätze verfüge. Die belangte Behörde wolle dennoch erkannt haben, dass sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit in dem im Erdgeschoß gelegenen Raucherraum befinde. Dies sei jedoch unzutreffend. Tatsächlich befänden sich im Gastraum im Erdgeschoß zahlreiche Verabreichungsplätze an der Bar und auch einige Hochtische samt Barhockern. Diese Verabreichungsplätze würden überwiegend zur Konsumation von Getränken genutzt werden. Hingegen stünden im Gastraum im Obergeschoß neben einigen Sitzbänken und Liegegelegenheiten zahlreiche herkömmliche Esstische samt Sesseln und Bänken. Auch die Sitzbänke und Liegegelegenheiten seien mit Beistelltischen versehen und somit für die Konsumation von Speisen konzipiert. Entgegen der Rechtansicht der belangten Behörde stelle somit der Gastraum im Obergeschoß des gegenständlichen Lokals den Hauptraum dar und sei somit folgerichtig der Raum im Erdgeschoß als Raucherbereich gekennzeichnet. Hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig erhoben, hätte sie einen Ortsaugenschein durchzuführen gehabt und sich im Zuge dessen von den örtlichen Gegebenheiten überzeugen können. Sie wäre dann zum Ergebnis gelangt, dass die Kennzeichnung des Raucher- bzw. Nichtraucherbereiches entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei. Dies habe die belangte Behörde aber unterlassen und sich damit begnügt, die in Privatanzeigen aufgestellten Behauptungen ihrem Straferkenntnis ungeprüft zugrunde zu legen. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die belangte Behörde, obwohl sie zunächst noch feststelle, dass der Nichtraucherbereich sowohl flächenmäßig als auch nach der Anzahl der Verabreichungsplätze größer sei, in weiterer Folge zum Ergebnis gelange, dass die Gasträume „annähernd gleich groß“ seien und „in etwa über gleich viele Verabreichungsplätze“ verfügen würden. Die belangte Behörde verkenne dabei offenbar, dass die Bestimmung des § 13a Abs 2 Tabakgesetz lediglich vorsehe, dass nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfe, in welchen das Rauchen gestattet sei. Keineswegs schreibe das Gesetz jedoch vor, dass der Nichtraucherraum um eine Vielzahl mehr Verabreichungsplätze als der Raucherraum aufweisen müsse. Nicht nachvollziehbar sei auch, aus welchem Grund der um 6 m² größere Nichtraucherbereich nicht als der größere zu qualifizieren sei. Im Übrigen seien nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bestimmung des Hauptraumes immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien, die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit seien. Der Hauptraum müsse im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung als den anderen Räumen übergeordnet eingestuft werden können. Wie bereits dargelegt, sei der Raum im Obergeschoß aufgrund seiner Ausgestaltung derjenige, welcher hauptsächlich zur Konsumation von Speisen vorgesehen sei und auch von den Gästen dementsprechend genutzt werde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, wie dies die belangte Behörde offenbar vermeine, dass der im Erdgeschoß gelegene Raucherbereich direkt von der Straße aus erreichbar sei, während die Gäste, um in den Nichtraucherbereich zu gelangen, die Treppe benützen müssten. Die Sanitärräume würden sich weder auf Ebene des Raucherbereiches noch auf der des Nichtraucherbereiches befinden. Der Lage der Küche komme keinerlei Relevanz zu. Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde sohin zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Gastraum im Obergeschoß, welcher als Nichtraucherbereich gekennzeichnet sei, als Hauptraum zu qualifizieren sei und der Umstand, dass im Gastraum im Erdgeschoß am 26.7.2013 und am 31.7.2013 geraucht worden sei, somit keinen Verstoß gegen das Tabakgesetz darstelle.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, dass die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht verfehlt sei. Der ebenerdige straßenseitig begehbare Gastraum, welcher als Raucherraum gekennzeichnet sei, weise laut Betriebsanlagenplan eine Fläche von 88,20 m² auf und verfüge über 59 Verabreichungsplätze, während sich in dem im Obergeschoß gelegenen Nichtraucherbereich 60 Verabreichungsplätze auf einer Fläche von 94,20 m² befänden. Bereits aus diesen von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ergebe sich somit, dass der Nichtraucherbereich im gegenständlichen Lokal gegenüber dem Raucherbereich sowohl flächenmäßig größer sei, als auch über mehr Verabreichungsplätze verfüge. Die belangte Behörde wolle dennoch erkannt haben, dass sich der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit in dem im Erdgeschoß gelegenen Raucherraum befinde. Dies sei jedoch unzutreffend. Tatsächlich befänden sich im Gastraum im Erdgeschoß zahlreiche Verabreichungsplätze an der Bar und auch einige Hochtische samt Barhockern. Diese Verabreichungsplätze würden überwiegend zur Konsumation von Getränken genutzt werden. Hingegen stünden im Gastraum im Obergeschoß neben einigen Sitzbänken und Liegegelegenheiten zahlreiche herkömmliche Esstische samt Sesseln und Bänken. Auch die Sitzbänke und Liegegelegenheiten seien mit Beistelltischen versehen und somit für die Konsumation von Speisen konzipiert. Entgegen der Rechtansicht der belangten Behörde stelle somit der Gastraum im Obergeschoß des gegenständlichen Lokals den Hauptraum dar und sei somit folgerichtig der Raum im Erdgeschoß als Raucherbereich gekennzeichnet. Hätte die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ordnungsgemäß und vollständig erhoben, hätte sie einen Ortsaugenschein durchzuführen gehabt und sich im Zuge dessen von den örtlichen Gegebenheiten überzeugen können. Sie wäre dann zum Ergebnis gelangt, dass die Kennzeichnung des Raucher- bzw. Nichtraucherbereiches entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt sei. Dies habe die belangte Behörde aber unterlassen und sich damit begnügt, die in Privatanzeigen aufgestellten Behauptungen ihrem Straferkenntnis ungeprüft zugrunde zu legen. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie die belangte Behörde, obwohl sie zunächst noch feststelle, dass der Nichtraucherbereich sowohl flächenmäßig als auch nach der Anzahl der Verabreichungsplätze größer sei, in weiterer Folge zum Ergebnis gelange, dass die Gasträume „annähernd gleich groß“ seien und „in etwa über gleich viele Verabreichungsplätze“ verfügen würden. Die belangte Behörde verkenne dabei offenbar, dass die Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz lediglich vorsehe, dass nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfe, in welchen das Rauchen gestattet sei. Keineswegs schreibe das Gesetz jedoch vor, dass der Nichtraucherraum um eine Vielzahl mehr Verabreichungsplätze als der Raucherraum aufweisen müsse. Nicht nachvollziehbar sei auch, aus welchem Grund der um 6 m² größere Nichtraucherbereich nicht als der größere zu qualifizieren sei. Im Übrigen seien nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der Bestimmung des Hauptraumes immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien, die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit seien. Der Hauptraum müsse im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung als den anderen Räumen übergeordnet eingestuft werden können. Wie bereits dargelegt, sei der Raum im Obergeschoß aufgrund seiner Ausgestaltung derjenige, welcher hauptsächlich zur Konsumation von Speisen vorgesehen sei und auch von den Gästen dementsprechend genutzt werde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, wie dies die belangte Behörde offenbar vermeine, dass der im Erdgeschoß gelegene Raucherbereich direkt von der Straße aus erreichbar sei, während die Gäste, um in den Nichtraucherbereich zu gelangen, die Treppe benützen müssten. Die Sanitärräume würden sich weder auf Ebene des Raucherbereiches noch auf der des Nichtraucherbereiches befinden. Der Lage der Küche komme keinerlei Relevanz zu. Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde sohin zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Gastraum im Obergeschoß, welcher als Nichtraucherbereich gekennzeichnet sei, als Hauptraum zu qualifizieren sei und der Umstand, dass im Gastraum im Erdgeschoß am 26.7.2013 und am 31.7.2013 geraucht worden sei, somit keinen Verstoß gegen das Tabakgesetz darstelle. Am 23.2.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei und Herr G. N. und Herr D. E. als Zeugen einvernommen wurden. Weiters ergab eine Internetrecherche, dass der gegenständliche Gastgewerbebetrieb mit mehreren Einträgen und Bewertungen als „Mexikanisches Restaurant“ und „Restaurant für den großen Hunger“ mit einer umfangreichen Speisekarte aufscheint. Auf der Homepage des Lokals „K.“ finden sich auch Fotos, die die Ausstattung der beiden Gasträume zeigen. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch zum Beweis dafür, dass der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit auf der Verabreichung von Speisen liege, eine Umsatzübersicht für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2015 unter Hinweis darauf, dass ein Großteil der Getränke, insbesondere Bier, Wein und alkoholfreie Getränke begleitend zu den Speisen verabreicht werden würden und sich zweifelsfrei ergebe, dass die daraus erzielten Umsatzerlöse deutlich überwögen. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt hinsichtlich des Tatzeitpunktes „26.7.2013, zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr“ eine Anzeige des Kf., zugrunde, wonach ca. 3 bis 5 Raucher im Erdgeschoß an der Bar und den Hochtischen anwesend gewesen seien und an den rund 15 Tischen, an der Bar und den 6 bis 8 Hochtischen im Lokal Aschenbecher aufgestellt gewesen seien. Der Hauptraum sei der Raucherbereich. Der Nichtraucherbereich des Lokals könne erst nach Durchschreiten des Raucherbereichs erreicht werden, was nach dem jüngsten Urteil des VwGH gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoße. Hinsichtlich des Tatzeitpunktes „31.7.2013, zwischen 23:08 Uhr und 23:22 Uhr“ liegt die Anzeige des Herrn G. N. zugrunde, der zufolge man das Lokal betrete und zuerst in einen Raucherraum gelange, der größer als 80 m² sei. Er habe den Kellner nach einem Nichtraucherraum gefragt, was dieser aber verneint habe. Er habe im Raucherraum ein Getränk konsumiert, im Raucherraum seien Aschenbecher aufgestellt gewesen und hätten 3 Personen geraucht. Es gebe noch einen Raum im 1. Stock, der aber nicht in Betrieb gewesen sei, weshalb er auch nicht sagen könne, ob dieser Raum als Raucherraum oder Nichtraucherraum geführt werde. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Parteieneinvernahme in der Verhandlung vom 23.2.2016 an, dass die Mo. Gesellschaft mbH zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart „Bar“ berechtigt sei. Der Betrieb in Wien, S.-gasse, weise zwei Gasträume auf, ein Gastraum befinde sich im Erdgeschoß, der zweite im Obergeschoß. Diese Gasträume seien mit einer internen Stiege verbunden und mittels einer Einscheibensicherheitsglaswand mit Drehtüre voneinander getrennt. Der obere Gastraum sei größer als der untere. Im oberen befinde sich der Nichtraucherbereich. Im unteren Gastraum im Erdgeschoß befinde sich mittig eine Bar mit 4 bis 5 Barhockern. Dahinter befinde sich die Küche. Es gebe in diesem Raum auch mehrere Stehtische. Dazwischen gebe es auch Esstische mit Sesseln und Hochtischen mit Barhockern. Das Lokal sei von 16:00 Uhr bis 01:00 Uhr nachts geöffnet, am Sonntag auch vormittags für Brunch. Sie würden mexikanische Küche anbieten, etwa 30 Speisen insgesamt, Vorspeisen, Hauptspeisen und Desserts. Ihr Konzept sei Cocktailbar mit mexikanischer Küche. Es gebe eine Musikanlage, mit der beide Gasträume beschallt würden, wobei im unteren Gastraum die Musik lauter sei, als im oberen Gastraum. In beiden Räumen habe er die gleiche Beleuchtung, auch im Barbereich habe er keine schummrige, gedämpfte, finstere Beleuchtung. Atmosphärisch seien beide Gasträume gleich. Umsatzmäßig mache er manchmal 40:60 oder auch 50:50, was die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Cocktails betreffe. Bei ihm seien meistens zwei Servierkräfte im oberen Gastraum und zwei im unteren Gastraum beschäftigt. Es gebe dann noch eine fünfte Kraft, die in beiden Gasträumen mithelfe. Dann gebe es noch einen Barkeeper für beide Räume, der bei der unteren Schank tätig sei. Die Getränke, die hauptsächlich vom Barkeeper bei der unteren Bar zubereitet würden, würden über den Speiselift in den oberen Gastraum transportiert werden. Der obere Gastraum sei U-förmig und im Anschluss daran befinde sich noch ein Separee. Im oberen Gastraum, der in sechs Bereiche gegliedert sei, würden sich normal hohe Esstische mit Sesseln befinden und gebe es auch noch eine gepolsterte Eckbank. Dieser Raum sei auch geeignet für Gästegruppen, die dann etwas für sich sein könnten. Im oberen Gastraum gebe es zwar keine Hochtische, aber an der Bar gebe es 4 Barhocker. Der Zeuge E. gab an, er sei am 26.7.2013 im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb gewesen. Gleich nach dem Betreten des Lokals sei er in einem Raucherraum gewesen. Für ihn sei das der Hauptraum gewesen, weil es dort eine Schank und eine Menge Tische, auf denen Aschenbecher aufgestellt gewesen seien, vorhanden gewesen seien. Er habe sich im gegenständlichen Betrieb den „Nichtraucherraum“ nicht angesehen, weil für ihn der erste Raum nach der Eingangstüre eben der Raucherraum gewesen sei. Zu dieser Einschätzung sei er aufgrund des in der Anzeige genannten Erkenntnisses des VwGH gekommen. Weitere Kriterien für seine Einschätzung dieses Raumes als Hauptraum habe es für ihn keine gegeben. Über Vorhalt seiner Angaben in der Anzeige gab der Zeuge E. dann an, er habe sich im gegenständlichen Fall den Nichtraucherbereich angesehen, sonst hätte er nicht geschrieben „Hauptraum ist Raucherbereich“. Der Zeuge N. gab an, er sei damals am 31.7.2013 das erste Mal in diesem Gastgewerbebetrieb gewesen. Beim Betreten des Lokals gelange man in den Raucherraum mit einer langen Bar. Mittlerweile wisse er, dass sich im 1. Stock der Nichtraucherraum befinde. Das WC befinde sich im Untergeschoß. Er wisse das vom Nichtraucherraum deshalb, weil er wieder eine Anzeige betreffend das gegenständliche Lokal gelegt habe und ihm bei seinem Besuch gesagt worden sei, dass der Nichtraucherraum geschlossen sei. Wie in der Anzeige festgehalten, habe er am 31.7.2013 den Kellner nach einem Nichtraucherraum gefragt und habe er dies verneint. Er habe nur den Raucherraum im Erdgeschoß gesehen, dieser sei etwas größer als 80 m² und befinde sich in diesem eine langgezogene Theke. Es gebe auch noch viele Tische und Stehtische mit erhöhten Sitzgelegenheiten, wo er selbst gesessen sei. An der Theke habe es auch Barhocker gegeben. Ihm seien damals drei Personen, die geraucht haben, aufgefallen. In Vorbereitung zur Verhandlung vom 23.2.2016 sei er am Sonntag zuvor zwischen 18:40 Uhr und 19:05 Uhr im gegenständlichen Lokal gewesen und habe sich da den Nichtraucherraum angesehen. In diesem befinde sich eine kleine Theke, die zur Theke im Erdgeschoß untergeordnet sei, weil sie viel kleiner sei. Es gebe in diesem Raum ein bis zwei Fernsehbildschirme, eine Glastüre, die aber offen gewesen sei. In diesem Nichtraucherraum habe eine Kellnerin gearbeitet, er habe auch einen Speisenaufzug gesehen. Für ihn sei eindeutig der Raum im Erdgeschoß der Hauptraum, weil er der erste Raum sei, den man von der Straße aus betrete. In diesem Raum gebe es auch die schöne lange Theke. Im oberen Raum habe es nur eine Servierkraft gegeben, unten seien es zumindest zwei Servierkräfte gewesen. Der untere Raum sei nicht nur von der Einrichtung (Theke), sondern auch vom dünkler gehaltenen Licht und atmosphärisch betrachtet der Hauptraum, der auch barmäßig ausgestattet sei (dort befinde sich etwa auch ein Board mit Flaschen). Die Theke im oberen Raum sei wesentlich kleiner und habe er auch den Eindruck, dass die Getränke vom unteren Raum in den oberen mittels Speiseaufzug gekommen bzw. hochgetragen worden seien. Ein Kriterium dafür, dass der untere Raum der Hauptraum sei, sei für ihn auch, dass etwa gehbehinderte Personen oder Personen mit Kinderwägen den oberen Raum nur erschwert erreichen könnten. Ein Nichtraucher müsse im gegenständlichen Lokal zwei Stöcke überwinden, um die WC´s zu erreichen, ein Raucher nur einen Stock. Der untere Gastraum sei an diesem Sonntag jedenfalls gästemäßig auch besser ausgelastet gewesen, als der obere Raum. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O 1994 undder Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe
O 1994.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.
Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Tabakgesetznovelle 2008 (RV 610 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.