Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der römisch eins. F., vertreten durch ihren Sohn H. F. sowie ihre Tochter U. Ho., vom 5.2.2015 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Großvolumige Bauvorhaben, vom 29.12.2014, Zl. MA37/421805-2014-1, betreffend
Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 70 und § 71 sowie § 134a Abs. 1 BO wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Bauführung gemäß dessen Spruchpunkt I und II auf der Liegenschaft an der Adresse H.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk (Gst.Nr. ..., EZ ..., KG ...) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne wegen Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen und der laut Bebauungsplan (Plandokument ...) vorgesehenen Baufluchtlinien und Flächenausnutzung versagt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 70 und Paragraph 71, sowie Paragraph 134 a, Absatz eins, BO wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Bauführung gemäß dessen Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei auf der Liegenschaft an der Adresse H.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk (Gst.Nr. ..., EZ ..., KG ...) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne wegen Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen und der laut Bebauungsplan (Plandokument ...) vorgesehenen Baufluchtlinien und Flächenausnutzung versagt. II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht
lässig. römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, VwGG ist gegen dieses Erkenntnisses eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht
lässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens: römisch eins. Gang des Verfahrens: Die Bauwerberin stellte am 15.4.2014 ein Bauansuchen für die Errichtung einer überdachten Außenstiege sowie für eine Widmungsänderung bestehender Seminarräumlichkeiten in eine Kindertagesstätte im Dachgeschoß eines im nordwestlichen Grundstücksteil gelegenen Gebäudes (im Folgenden als "Hofgebäude" bezeichnet) auf der Liegenschaft an der Adresse H.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk (Gst.Nr. ..., EZ ..., KG ... ) entsprechend der Baubeschreibung vom 21.3.2014 samt entsprechendem (aufgrund Rückstellung
r Verbesserung in dieser Fassung im Verwaltungsakt nicht mehr einliegenden) Einreichplan. Die genannte Liegenschaft steht im Eigentum des P. (Sitz in Wien, ZVR-Zahl: ...), der der Bauführung durch die Bauwerberin
gestimmt hatte. Am 11.9.2014 überreichte die Bauwerberin persönlich bei der belangten Behörde aufgrund eines vorangehenden Verbesserungsauftrags eine ergänzte Baubeschreibung
m ebenfalls geänderten Einreichplan jeweils datiert mit 10.9.2014. Mit persönlich bei der belangten Behörde eingereichtem Schreiben vom 14.10.2014 richtete sich die Beschwerdeführerin gegen eine zwischenzeitig begonnene "illegale" Bauführung der Bauwerberin durch Errichtung eines "Treppenzubaus in der Grünfläche". Diesem Schreiben waren die - offenbar verfahrenseinleitend beigelegten - Einreichpläne in Farbkopie sowie Fotos von der begonnen Errichtung der Treppenkonstruktion angefügt. Am 31.10.2014 führte die belangte Behörde eine Bauverhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Sohn und ihre Tochter) weitere Einwendungen hinsichtlich der "Freitreppe" erhob, weil diese die (gemeint:
lässige) "3m Auskragung von der Baufluchtlinie" nicht einhalte. Laut Verhandlungsprotokoll wurde die Bauwerberin unter Rückübermittlung der eingereichten Pläne
r "Ergänzung und Richtigstellung" aufgefordert, weil die bestehenden (in der Verhandlungsschrift nicht näher festgehaltenen) Mängel bewirkten, dass das Bauvorhaben von den Bestimmungen der BO abweiche und die Baubewilligung sonst versagt werden müsse. Am 25.11.2014 überreichte die Bauwerberin "richtiggestellte Pläne A, B u. C" persönlich bei der belangten Behörde. Eine weitere Bauverhandlung oder Übermittlung der geänderten Pläne an die Beschwerdeführerin
r Stellungnahme erfolgte nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2014 erteilte die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung für den Einbau der Kindertagesstätte im Dachgeschoss des bestehenden Hofgebäudes an der westseitigen Grundgrenze gemäß § 70 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 BO (Spruchpunkt I) sowie eine befristete "Widerrufsbewilligung" für die Errichtung einer "Freitreppe (Fluchtstiege)" für die Dauer des Betriebs der Kindertagesstätte an der "Gartenschauseite des Hofgebäudes" gemäß § 71 BO (Spruchpunkt II) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne (unverändert datiert mit 10.9.2014) unter Vorschreibung weiterer Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerhin seien "als unzulässig
rückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen", weil mit ihnen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend gemacht werde. Die Freitreppe könne gemäß § 71 BO allerdings nur befristet auf die Dauer des Betriebs der Kindertagesstätte bewilligt werden, obwohl diese die Baufluchtlinie um mehr als 3,0m überschreite, weil sie die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindere, im Stadtbild nicht störend in Erscheinung trete und die "Leichtkonstruktion leicht demontabel" sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.12.2014 erteilte die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung für den Einbau der Kindertagesstätte im Dachgeschoss des bestehenden Hofgebäudes an der westseitigen Grundgrenze gemäß Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, BO (Spruchpunkt römisch eins) sowie eine befristete "Widerrufsbewilligung" für die Errichtung einer "Freitreppe (Fluchtstiege)" für die Dauer des Betriebs der Kindertagesstätte an der "Gartenschauseite des Hofgebäudes" gemäß Paragraph 71, BO (Spruchpunkt römisch zwei) nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne (unverändert datiert mit 10.9.2014) unter Vorschreibung weiterer Auflagen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerhin seien "als unzulässig
rückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen", weil mit ihnen keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte geltend gemacht werde. Die Freitreppe könne gemäß Paragraph 71, BO allerdings nur befristet auf die Dauer des Betriebs der Kindertagesstätte bewilligt werden, obwohl diese die Baufluchtlinie um mehr als 3,0m überschreite, weil sie die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindere, im Stadtbild nicht störend in Erscheinung trete und die "Leichtkonstruktion leicht demontabel" sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die -
lässige - Beschwerde und brachte vor, die an ihre Liegenschaft angrenzende Nachbarsfläche, auf der "sich das Bauwerk befindet und welche im Bebauungsplan als gärtnerisch auszugestaltende Fläche 'G' ausgewiesen" sei, werde laufend und widerrechtlich als Stellplatz für dutzende KFZ verwendet. Das Bauprojekt enthalte eine "Überschreitung … der Bestimmungen hinsichtlich der Baufluchtlinie und zwar nunmehr um 6,77m". Gemäß § 71 BO sei definiert, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Baubewilligung nicht entgegenstehen dürften, es sei denn, die Berechtigten hätten
gestimmt. Diese
stimmung sei bisher verweigert worden. Nach § 84 Abs. 2 lit. b BO dürften Freitreppen höchstens 3m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen vorragen. Die bewilligte "Freitreppe" rage um insgesamt 6,77m vor die Baufluchtlinie vor, somit mehr als das doppelte des gesetzlich erlaubten Ausmaßes. In § 134a BO, insbesondere dessen Abs. 1 lit. d, sei definiert, dass die Bestimmungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Fluchtlinien eingehalten werden müssten, was subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die -
lässige - Beschwerde und brachte vor, die an ihre Liegenschaft angrenzende Nachbarsfläche, auf der "sich das Bauwerk befindet und welche im Bebauungsplan als gärtnerisch auszugestaltende Fläche 'G' ausgewiesen" sei, werde laufend und widerrechtlich als Stellplatz für dutzende KFZ verwendet. Das Bauprojekt enthalte eine "Überschreitung … der Bestimmungen hinsichtlich der Baufluchtlinie und zwar nunmehr um 6,77m". Gemäß Paragraph 71, BO sei definiert, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Baubewilligung nicht entgegenstehen dürften, es sei denn, die Berechtigten hätten
gestimmt. Diese
stimmung sei bisher verweigert worden. Nach Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO dürften Freitreppen höchstens 3m in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen vorragen. Die bewilligte "Freitreppe" rage um insgesamt 6,77m vor die Baufluchtlinie vor, somit mehr als das doppelte des gesetzlich erlaubten Ausmaßes. In Paragraph 134 a, BO, insbesondere dessen Absatz eins, Litera d,, sei definiert, dass die Bestimmungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Fluchtlinien eingehalten werden müssten, was subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründe. Nach Vorlage der Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten führte das Verwaltungsgericht Wien am 5.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Bauwerberin und die Grundeigentümerin mit ihrem anwaltlichem Vertreter sowie Vertreter der (persönlich nicht anwesenden) Beschwerdeführern und der belangten Behörde anwesend waren. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der P., ist Grundeigentümer der Liegenschaft an der Adresse H.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk (einschließlich des Grundstücks mit der Gst.Nr. ..., EZ ..., KG ... ). Er hat der Bauführung durch die Bauwerberin für die "Kindergruppe ..."
gestimmt. Nach dem Bebauungsplan (Plandokument ...) befindet sich dieses Grundstück im Bauland - Wohngebiet der Bauklasse I, wobei die geschlossene Bauweise mit einer Beschränkung der Gebäudehöhe auf 6m festgelegt ist. Der P., ist Grundeigentümer der Liegenschaft an der Adresse H.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk (einschließlich des Grundstücks mit der Gst.Nr. ..., EZ ..., KG ... ). Er hat der Bauführung durch die Bauwerberin für die "Kindergruppe ..."
gestimmt. Nach dem Bebauungsplan (Plandokument ...) befindet sich dieses Grundstück im Bauland - Wohngebiet der Bauklasse römisch eins, wobei die geschlossene Bauweise mit einer Beschränkung der Gebäudehöhe auf 6m festgelegt ist. Auf dem Grundstück befindet sich nordseitig unmittelbar an der westlichen Grundgrenze
m Grundstück der Beschwerdeführerin an der Adresse He.-straße im ... Wiener Gemeindebezirk (Gst.Nr. ..., EZ ..., KG ... ) das von der Bauführung betroffene Hofgebäude. Dessen nördliche Seitenwand liegt entlang der Baufluchtlinie im rechten Winkel
r Grundstücksgrenze
r Beschwerdeführerin. Im tatsächlichen Bestand wird diese Baufluchtlinie durch einen um ca. 1,2m von der westlichen Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführerin versetzt angebauten einstöckigen Gebäudeteil (ca. 2,8m lang) überschritten. Eine teilweise darüber verlaufende, projektgemäß abzutragender Fluchtstiege an der Hauswand (im Grundriss ca. 3,3m mal 1,2m) verbindet an dieser Gebäudeseite das Dachgeschoß des Hofgebäudes mit dem Außenbereich. Der gesamte Grundstücksteil nördlich des Hofgebäudes bzw. der Baufluchtlinie (ein Streifen von etwa 19m Breite) ist gemäß Bebauungsplan gärtnerisch auszugestalten. Die weiteren jeweils west- und ostseitig angrenzenden Liegenschaften setzten die gärtnerische Ausgestaltung (entlang einer an den nördlichen Grundstücksgrenzen verlaufenden Schienentrasse) fort. Das Hofgebäude wird im Erdgeschoß für kirchliche Versammlungen genutzt Im ausgebauten Dachgeschoß vorhandene Seminarräumlichkeiten sollen künftig
Kindergruppen- bzw. Multifunktionsräumlichkeiten umgestaltet werden. Als
gang - und im Brandfall als erster Fluchtweg -
den obergeschoßigen Räumen ist die Errichtung einer überdachten Stiegenkonstruktion aus verzinktem Stahl in Form einer zweiläufigen Stiege mit Zwischenpodesten geplant. Die Überdachung erfolgt plangemäß mittels Trapezblech
m Schutz vor Witterungseinflüssen. Die Konstruktion wird in einem Abstand von 1,5m
r Grundgrenze der Beschwerdeführerin errichtet und weist entlang dieser Grundgrenze in nördlicher Richtung (teils oberhalb des versetzt angebauten Gebäudeteils verlaufend) ab der Hauswand des Hofgebäudes eine Gesamtlänge von 6,77m auf (
m Grundstücksinneren beträgt die Breite 5,5m). Der höchste Punkt der Überdachung (mit einem dreiprozentigem Gefälle) übersteigt geringfügig die Höhe von 7m. Die gesamte Grundfläche liegt im gärtnerisch auszugestaltenden Grundstücksstreifen nördlich der mit der Seitenwand des Hofgebäudes angeordneten Baufluchtlinie. Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht die Widmungsänderung der Nutzung des Dachgeschoßes des Hofgebäudes auf dem Nachbargrundstück, sondern wehrt sich gegen die Errichtung der Stiegenkonstruktion, für die sie keine
stimmung erteilt hat. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen und in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 5.4.2016 erörterten Akteninhalt und der einliegenden (einen Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung bildenden) Baubeschreibung vom 10.9.2014 samt Einreichplan. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.1. Rechtlicher Rahmen römisch vier.1. Rechtlicher Rahmen Die §§ 69 bis 71, 79, 84 und 134a BO samt Überschrift in ihrer heute geltenden Fassung (
letzt nach dem LGBl. für Wien Nr. 21/2016) lauten - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise wie folgt:Die Paragraphen 69 bis 71, 79, 84 und 134 a BO samt Überschrift in ihrer heute geltenden Fassung (
letzt nach dem LGBl. für Wien Nr. 21 aus 2016,) lauten - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise wie folgt: "Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes § 69.
lässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes
entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darfParagraph 69,
lässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes
entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf 1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene
stimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden, 2. an Emissionen nicht mehr
erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
lässig, wenn sie nachvollziehbar
lässig, wenn sie nachvollziehbar
r Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die
lässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
r Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die
lässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind
berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
r Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht § 65 Abs. 1 anzuwenden ist,
laden sind. …Paragraph 70,
r Anwendung kommt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
der auch der Planverfasser und der Bauführer, sofern nicht Paragraph 65, Absatz eins, anzuwenden ist,
laden sind. …
entscheiden. Wird die Baubewilligung erteilt, ist damit über Einwendungen abgesprochen. … Bewilligung für Bauten vorübergehenden Bestandes § 71. Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich
gestimmt hat oder keine Parteistellung (§ 134 Abs. 3) erlangt hat. Paragraph 71, Bauwerke, die vorübergehenden Zwecken dienen oder nicht dauernd bestehen bleiben können, sei es wegen des bestimmungsgemäßen Zweckes der Grundfläche, sei es, weil in begründeten Ausnahmefällen die Bauwerke den Bestimmungen dieses Gesetzes aus sachlichen Gegebenheiten nicht voll entspricht, kann die Behörde auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf bewilligen. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes insofern nicht, als nach Lage des Falles im Bescheid auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verzichtet worden ist. Der Bewilligung dürfen durch dieses Gesetz gegebene subjektiv-öffentliche Rechte nicht entgegenstehen und es darf die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Berechtigte der Bewilligung ausdrücklich
gestimmt hat oder keine Parteistellung (Paragraph 134, Absatz 3,) erlangt hat. … Vorgärten, Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen § 79. …Paragraph 79, …
lässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem
stand
erhalten. …
lässige Bauwerke oder Bauwerksteile nicht errichtet werden, gärtnerisch auszugestalten und in gutem
stand
erhalten. … … Bauteile vor den Baufluchtlinien und in Abstandsflächen und Vorgärten § 84.
bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis
insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen,
lässig;auf eine Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Erker, Treppenhausvorbauten und Aufzugsschächte sowie auf eine Breite von höchstens der Hälfte der betreffenden Gebäudefront Balkone, sofern die Ausladung der Balkone höchstens 2,50 m und der anderen Bauteile höchstens 1,50 m beträgt und sie von den Nachbargrenzen einen Abstand von wenigstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten; die sich daraus für Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5
bemessen ist, dürfen solche Vorbauten, mit Ausnahme von Balkonen, an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen. Darüber hinaus sind Abschattungsvorrichtungen sowie bis
insgesamt zwei Drittel der Gebäudefront Balkone im Sinne des ersten Halbsatzes über gärtnerisch auszugestaltenden Flächen, ausgenommen Abstandsflächen,
lässig; b) auf einer Breite von höchstens einem Drittel der betreffenden Gebäudefront Türvorbauten, Freitreppen und Schutzdächer über Eingängen, sofern diese Bauteile höchstens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet höchstens 2m, in die vor den Baufluchtlinien gelegenen Flächen oder Abstandsflächen, aber keinesfalls mehr als auf halbe Vorgartentiefe vorragen und von den Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 1,50m einhalten.
den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;
treffen, daß für das Pflanzen von Bäumen ausreichende Erdkerne vorhanden bleiben. 3.1.7. Pro Bauplatz darf nur ein Nebengebäude bis
einer bebauten Fläche von maximal 30,0 m2 errichtet werden. Die Dächer der
r Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer Größe von 5,0 m2 entsprechend dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden. …" IV.
ihrem unmittelbar westseitig (an das Hofgebäude) angrenzenden Grundstück durch die Treppenkonstruktion eingewendet. In der Beschwerde wurde - unter Bezugnahme auf Bestimmunen der BO - im Wesentlichen konkretisierend eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten wegen Nichteinhaltung des § 84 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 134a Abs. 1 lit. d BO geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wendete sich mit ihrem am 14.10.2014 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben gegen das (beantragte) Bauvorhaben der Bauwerberin und hat unter Vorlage von Kopien des (ursprünglichen) Einreichplans Einwendungen gegen den "illegalen Treppenaufbau in der Grünfläche" erhoben. In der Bauverhandlung am 31.10.2014 hat sie eine Überschreitung von Abständen
ihrem unmittelbar westseitig (an das Hofgebäude) angrenzenden Grundstück durch die Treppenkonstruktion eingewendet. In der Beschwerde wurde - unter Bezugnahme auf Bestimmunen der BO - im Wesentlichen konkretisierend eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten wegen Nichteinhaltung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, BO geltend gemacht. Im vorliegenden Fall ist die (strittige) Errichtung der Treppenkonstruktion an die nördliche Seitenwand des westseitig situierten Hofgebäudes als direkte Verbindung
m Dachgeschoß und Fluchtweg im Brandfall
m ebenerdigen Hofbereich in 1,5m Entfernung von der Nachbargrundgrenze der Beschwerdeführerin geplant. Die Baumaßnahme überschreitet die bündig mit dieser Seitenwand angeordnete Baufluchtlinie, wobei das Fundament des Treppengerüsts mit einem Grundriss von 22m2 (etwa 4m mal 5,5m) in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche liegt. Gemäß § 84 Abs. 2 lit. a und lit. b BO dürfen bestimmte Gebäudeteile unter den dort genannten Voraussetzungen (unter anderem) über Baufluchtlinien und in Abstandsflächen vorragen. Im vorliegenden Fall wird der festgelegte Mindestabstand
r Nachbargrundgrenze von 3m mit nur 1,5m durch die Position der Treppenkonstruktion nicht eingehalten (§ 84 Abs. 2 lit. a BO - diese Ausnahmebestimmung wurde demnach als Rechtsgrundlage auch nicht weiter in Betracht gezogen). In der letzten Fassung des Einreichplans wird über die gesamte Konstruktionslänge der Außenstiege von 6,77m der Abstand von 1,5m
r Nachbargrenze der Beschwerdeführerin durchgehend gewahrt. Allerdings überschreitet die Treppenkonstruktion mit dieser Länge von 6,77m die Baufluchtlinie um mehr als die gesetzlich
lässigen 3m und ragt
sätzliche 3,77m und einer (relevanten) Breite von 5,5m in die gärtnerisch auszugestaltende Abstandsfläche vor (§ 84 Abs. 2 lit. b BO). Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, Litera a und Litera b, BO dürfen bestimmte Gebäudeteile unter den dort genannten Voraussetzungen (unter anderem) über Baufluchtlinien und in Abstandsflächen vorragen. Im vorliegenden Fall wird der festgelegte Mindestabstand
r Nachbargrundgrenze von 3m mit nur 1,5m durch die Position der Treppenkonstruktion nicht eingehalten (Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, BO - diese Ausnahmebestimmung wurde demnach als Rechtsgrundlage auch nicht weiter in Betracht gezogen). In der letzten Fassung des Einreichplans wird über die gesamte Konstruktionslänge der Außenstiege von 6,77m der Abstand von 1,5m
r Nachbargrenze der Beschwerdeführerin durchgehend gewahrt. Allerdings überschreitet die Treppenkonstruktion mit dieser Länge von 6,77m die Baufluchtlinie um mehr als die gesetzlich
lässigen 3m und ragt
sätzliche 3,77m und einer (relevanten) Breite von 5,5m in die gärtnerisch auszugestaltende Abstandsfläche vor (Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO). Selbst unter Berücksichtigung des § 84 Abs. 2 BO werden daher die Bestimmungen der BO über die Bauweise und bauliche Ausnützbarkeit (§ 76 BO) sowie über Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen des Bebauungsplans (§ 79 BO) nicht eingehalten. Diese Abweichungen von der BO verletzten (von der Beschwerdeführerin geltend gemachte) subjektiv-öffentliche Recht gemäß § 134a Abs. 1 BO: Die Beschwerdeführerin hat als seitliche Nachbarin ein Recht auf Einhaltung der (entlang der nördlichen Hauswand des Hofgebäudes beginnenden) im rechten Winkel
ihrer Grundstücksgrenze nach innen verlaufenden (hinteren) Baufluchtlinie gemäß § 134a Abs. 1 lit. d BO (vgl. in diesem Kontext das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2013, 2011/05/0061; sowie Moritz, Bauordnung für Wien5
1 BO (Seite 407)). Ebenso dienen Abstandsvorschriften (§ 79 Abs. 4 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 lit. a BO) und die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung des Grundstücksstreifens nördlich der Baufluchtlinie (§ 134 Abs. 1 lit. a und lit. c BO) dem Schutz des Nachbarn (bei Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit unabhängig davon, wo die Liegenschaft des Nachbarn situiert ist - vgl. die bei Moritz, Bauordnung für Wien5
1 BO (Seite 408 und 413), und Anm.
GH; sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 27.2.2013, 2010/05/0108; und 24.6.2014, 2013/05/0168). Selbst unter Berücksichtigung des Paragraph 84, Absatz 2, BO werden daher die Bestimmungen der BO über die Bauweise und bauliche Ausnützbarkeit (Paragraph 76, BO) sowie über Abstandsflächen und gärtnerisch auszugestaltende Flächen des Bebauungsplans (Paragraph 79, BO) nicht eingehalten. Diese Abweichungen von der BO verletzten (von der Beschwerdeführerin geltend gemachte) subjektiv-öffentliche Recht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, BO: Die Beschwerdeführerin hat als seitliche Nachbarin ein Recht auf Einhaltung der (entlang der nördlichen Hauswand des Hofgebäudes beginnenden) im rechten Winkel
ihrer Grundstücksgrenze nach innen verlaufenden (hinteren) Baufluchtlinie gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera d, BO vergleiche in diesem Kontext das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2013, 2011/05/0061; sowie Moritz, Bauordnung für Wien5
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO (Seite 407)). Ebenso dienen Abstandsvorschriften (Paragraph 79, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, Litera a, BO) und die Anordnung der gärtnerischen Ausgestaltung des Grundstücksstreifens nördlich der Baufluchtlinie (Paragraph 134, Absatz eins, Litera a und Litera c, BO) dem Schutz des Nachbarn (bei Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit unabhängig davon, wo die Liegenschaft des Nachbarn situiert ist - vergleiche die bei Moritz, Bauordnung für Wien5
Paragraph 134 a, Absatz eins, BO (Seite 408 und 413), und Anmerkung
Paragraph 79, Absatz 6, BO (Seite 264), wiedergegeben Rechtsprechung des VwGH; sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 27.2.2013, 2010/05/0108; und 24.6.2014, 2013/05/0168). Die vorliegend geplante Bauführung hat daher die Verletzung (geltend gemachter) subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin
r Folge. Dies gilt auch im Fall der Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 71 BO, nach dessen drittem Satz subjektiv-öffentliche Rechte der Bewilligung nicht entgegenstehen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat (im Baubewilligungsverfahren Parteistellung erlangt und) der Bewilligung im Sinne des § 71 letzter Halbsatz BO nicht
gestimmt. Ohne ihre (ausdrückliche)
stimmung ist die Erteilung der Baubewilligung gemäß § 71 BO nicht
lässig (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2013, 2011/05/0061; sowie Moritz, Bauordnung für Wien5
Die vorliegend geplante Bauführung hat daher die Verletzung (geltend gemachter) subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin
r Folge. Dies gilt auch im Fall der Erteilung einer Baubewilligung gemäß Paragraph 71, BO, nach dessen drittem Satz subjektiv-öffentliche Rechte der Bewilligung nicht entgegenstehen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat (im Baubewilligungsverfahren Parteistellung erlangt und) der Bewilligung im Sinne des Paragraph 71, letzter Halbsatz BO nicht
gestimmt. Ohne ihre (ausdrückliche)
stimmung ist die Erteilung der Baubewilligung gemäß Paragraph 71, BO nicht
lässig vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.3.2013, 2011/05/0061; sowie Moritz, Bauordnung für Wien5
Paragraph 71, (Seite 238)).
r konkreten Bauweise der "Freitreppe" ist in rechtlicher Hinsicht ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach unter einer "Freitreppe" eine nicht überdachte Treppe an der Außenseite eines Bauwerkes oder ein (dann wohl auch: nicht überdachter - vgl. Moritz, Bauordnung für Wien5
2 (Seite 281)) Treppenweg als Verbindung zwischen zwei Terrassen
verstehen ist (vgl. das
r Tiroler Bauordnung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 8.5.2003, 2000/06/0190; sowie seine Erkenntnisse
r BO jeweils vom 21.9.2007, 2005/05/0072; und 27.2.2013, 2011/05/0095). Vorliegend soll nach der (
letzt am 10.9.2014 geänderten) Baubeschreibung der Bauwerberin
r Erschließung der Räumlichkeiten im Dachgeschoß eine "überdachte Stiegenkonstruktion aus Stahl" mit einer "Überdachung der Stiegenanlage … mittels Trapezblech" errichtet werden. Aus der in der Baubeschreibung enthaltenen Betriebsanlagenbeschreibung geht hervor, dass die Stiegenkonstruktion als geplanter Fluchtweg im Brandfall vor Witterungseinflüssen geschützt und daher überdacht
errichten ist. Insoweit liegt aber keine Freitreppe im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. b BO vor, sodass diese Regelung bei der vorliegend eingereichten Bauweise gar nicht anwendbar wäre (wobei
diesem Punkt anzumerken ist, dass die Parteien des Beschwerdeverfahrens bisher übereinstimmend vom Vorliegen einer Freitreppe im Sinne der des § 84 Abs. 2 lit. b BO ausgegangen sind und dieses rechtserhebliche Sachverhaltselement auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 5.4.2016 nicht erörtert wurde).
r konkreten Bauweise der "Freitreppe" ist in rechtlicher Hinsicht ergänzend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach unter einer "Freitreppe" eine nicht überdachte Treppe an der Außenseite eines Bauwerkes oder ein (dann wohl auch: nicht überdachter - vergleiche Moritz, Bauordnung für Wien5
Paragraph 84, Absatz 2, (Seite 281)) Treppenweg als Verbindung zwischen zwei Terrassen
verstehen ist vergleiche das
r Tiroler Bauordnung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 8.5.2003, 2000/06/0190; sowie seine Erkenntnisse
r BO jeweils vom 21.9.2007, 2005/05/0072; und 27.2.2013, 2011/05/0095). Vorliegend soll nach der (
letzt am 10.9.2014 geänderten) Baubeschreibung der Bauwerberin
r Erschließung der Räumlichkeiten im Dachgeschoß eine "überdachte Stiegenkonstruktion aus Stahl" mit einer "Überdachung der Stiegenanlage … mittels Trapezblech" errichtet werden. Aus der in der Baubeschreibung enthaltenen Betriebsanlagenbeschreibung geht hervor, dass die Stiegenkonstruktion als geplanter Fluchtweg im Brandfall vor Witterungseinflüssen geschützt und daher überdacht
errichten ist. Insoweit liegt aber keine Freitreppe im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO vor, sodass diese Regelung bei der vorliegend eingereichten Bauweise gar nicht anwendbar wäre (wobei
diesem Punkt anzumerken ist, dass die Parteien des Beschwerdeverfahrens bisher übereinstimmend vom Vorliegen einer Freitreppe im Sinne der des Paragraph 84, Absatz 2, Litera b, BO ausgegangen sind und dieses rechtserhebliche Sachverhaltselement auch in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien am 5.4.2016 nicht erörtert wurde). Ein Vorgehen nach § 69 (dann in Verbindung mit § 70) BO kommt nicht in Betracht, weil der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung durch den Bauausschuss (§ 133 BO) die gesetzliche Voraussetzung fehlt, wonach Abweichungen vom Bebauungsplan die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen dürfen (§ 69 Abs. 1 zweiter Satz BO - vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23.7.2013, 2010/05/0066). Die Dimensionen (einschließlich der Höhe) der Außenstiege sowie ihre Lage
r Gänze im gärtnerisch auszugestaltenden Bereich im Hinblick auf die in der gleichen Achse gelegenen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen mehrerer jeweils west- und ostseitig angrenzender Grundstücke lassen sich mit den Zielvorgaben des Bebauungsplans nicht in Einklang bringen (vgl. auch die textlichen Vorgaben in den Punkten 3.1.5 bis 3.1.7 des Plandokuments ...; ebenso wenn der Bebauungsplan das Ziel der bandförmigen Bebauung entlang der Verkehrsfläche und der Erhaltung
sammenhängender Grünflächen im straßenabgewandten Bereich verfolgt Moritz, Bauordnung für Wien5
1 (Seite 219)). Im Hinblick auf die - dann auch aufzugreifende - fehlende Eigenschaft der (überdachten) Außenstiege als (nicht überdachte) Freitreppe werden in erhöhtem Maße der Bebauungsplan und gesetzliche Abstandsvorschriften
m Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin nicht eingehalten (vgl. § 79 Abs. 4 BO). Ein Vorgehen nach Paragraph 69, (dann in Verbindung mit Paragraph 70,) BO kommt nicht in Betracht, weil der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Bestimmung durch den Bauausschuss (Paragraph 133, BO) die gesetzliche Voraussetzung fehlt, wonach Abweichungen vom Bebauungsplan die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen dürfen (Paragraph 69, Absatz eins, zweiter Satz BO - vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 23.7.2013, 2010/05/0066). Die Dimensionen (einschließlich der Höhe) der Außenstiege sowie ihre Lage
r Gänze im gärtnerisch auszugestaltenden Bereich im Hinblick auf die in der gleichen Achse gelegenen gärtnerisch auszugestaltenden Flächen mehrerer jeweils west- und ostseitig angrenzender Grundstücke lassen sich mit den Zielvorgaben des Bebauungsplans nicht in Einklang bringen vergleiche auch die textlichen Vorgaben in den Punkten 3.1.5 bis 3.1.7 des Plandokuments ...; ebenso wenn der Bebauungsplan das Ziel der bandförmigen Bebauung entlang der Verkehrsfläche und der Erhaltung
sammenhängender Grünflächen im straßenabgewandten Bereich verfolgt Moritz, Bauordnung für Wien5
Paragraph 69, Absatz eins, (Seite 219)). Im Hinblick auf die - dann auch aufzugreifende - fehlende Eigenschaft der (überdachten) Außenstiege als (nicht überdachte) Freitreppe werden in erhöhtem Maße der Bebauungsplan und gesetzliche Abstandsvorschriften
m Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin nicht eingehalten vergleiche Paragraph 79, Absatz 4, BO). Die Errichtung der Treppenkonstruktion ist aus Brandschutzgründen zwingende Voraussetzung der in erster Linie bezweckten Widmungsänderung der Räumlichkeiten im Dachgeschoß des Hofgebäudes in eine Kindertagesstätte. Beide Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids stehen im Sinne eines Gesamtprojekts in einem untrennbaren
sammenhang, sodass die Versagung der Baubewilligung nicht auf den zweiten Spruchpunkt über die Errichtung der Außenstiege beschränkt werden kann und die Baubewilligung daher insgesamt
versagen ist. IV.
lässig, weil bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die projektierte Bauführung wegen Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen und Vorgaben für die Flächenausnutzung laut Bebauungsplan (ohne eine allenfalls in Betracht kommende dispensierende
stimmung) im Hinblick auf die verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG
beurteilen war. Die ordentliche Revision ist nicht
lässig, weil bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die projektierte Bauführung wegen Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen und Vorgaben für die Flächenausnutzung laut Bebauungsplan (ohne eine allenfalls in Betracht kommende dispensierende
stimmung) im Hinblick auf die verwiesene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG
beurteilen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.082.2114.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.