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{'item': ['VGW-111/084/1487/2016', 'VGW-111/V/084/1488/2016']}

Obsah (6)§§ 70§ 28§ 25a§ 85Art. 130Art. 131

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlVGW-111/084/1487/2016; VGW-111/V/084/1488/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat dur

§§ 70

und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für das am 29.05.2015 eingebrachte Ansuchen für die Montage von einem Klimagerät versagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die gemeinsam erhobene Beschwerde 1.) des Herrn B. N. und 2.) der Frau R. N., beide vertreten durch RA, vom 02.02.2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22.12.2015, Zl. MA37/440119-2015-1, mit welchem

Paragraphen 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) die baubehördliche Bewilligung für das am 29.05.2015 eingebrachte Ansuchen für die Montage von einem Klimagerät versagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Eingabe vom 29.5.2015 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Bewilligung für die Anbringung des Außengerätes einer Klimaanlage an der straßenseitigen Fassade (zur G.-gasse) des Objektes Z.-gasse ..5 in Wien. Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer an der Wohnung Top ... im gegenständlichen Objekt Z.-gasse ..

  1. Aufgrund dieses Antrages holte die Baubehörde unter anderem gem. § 85 BO eine Stellungnahme der MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung – ein.Aufgrund dieses Antrages holte die Baubehörde unter anderem gem. Paragraph 85, BO eine Stellungnahme der MA 19 – Architektur und Stadtgestaltung – ein. Die Amtssachverständige der MA 19, Frau Dr. Ne., gab aus architekonischer und stadtgestalterischer Sicht folgende Stellungnahme ab: „Klimageräte sind geeignet, Fassaden von Gebäuden negativ zu verändern bzw. zu stören. Als technische Geräte ähnlich Sat-Antennen, Blitzschutzeinrichtungen, Lüftungstürmen und Rauchfängen sind sie üblicherweise dem Dach als Montageort zuzuordnen. Die Fassaden würden dadurch in ihrer architektonischen Gestaltung und Gliederung nicht beeinflusst. Aus oben kurz erläuterten, grundsätzlichen Erwägungen wird von der MA 19 der Montage von Klimageräten an Fassaden und Fenstern etc. nicht zugestimmt. Jedoch besteht die Möglichkeit der Montage an einem Ort, der aus dem öffentlichen Raum möglichst wenig eingesehen werden kann, wie z.B. auf hofseitigen Dächern kein Einwand. Durch das Bauvorhaben wird im Sinne des § 85 das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt.“Durch das Bauvorhaben wird im Sinne des Paragraph 85, das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt.“ Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 11.12.2015 zu diesen Ausführungen der Sachverständigen der MA 19 Stellung und führten zusammengefasst aus, dass die MA 19 ihre Ausführungen nicht auf die konkret geplante Klimaanlage bezogen hätte. Weiters sei an dem „architektonisch völlig wertlosen Plattenbau der 1970er Jahre“ eine Stadtbildstörung nicht zu befürchten, zumal sich auch an der Fassade im
  2. Obergeschoß ein Außenaufbau befinde. Weiters wurde die Einholung eines Amtsgutachtens aus dem Fach Architektonik und Stadtgestaltung beantragt. Infolge versagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 22.12.2015 die beantragte Baubewilligung mit der Begründung, dass das Projekt das örtliche Stadtbild

§ 85

BO störe und verwies auf die Stellungnahme der MA 19.Infolge versagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 22.12.2015 die beantragte Baubewilligung mit der Begründung, dass das Projekt das örtliche Stadtbild

Paragraph 85, BO störe und verwies auf die Stellungnahme der MA

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde und führten folgendes aus: „[…] 3 Beschwerdepunkte: Durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde werden die BF in ihrem Recht, dass ihrem Ansuchen vom 29.05.2015 die baubehördliche Bewilligung nicht versagt werde, verletzt; darüber hinaus erachten sich die BF als in all jenen Rechten, deren Verletzung sich aus dem Gesamtzusammenhang der vorliegenden Beschwerde ergibt, verletzt. 4 Beschwerdegründe: 4.
  2. Die belangte Behörde beschränkt sich in der Begründung ihres dem Ansuchen der BF nicht Folge gebenden Bescheids auf einen bloßen Hinweis auf die schriftliche Stellungnahme der MA 19 vom 20.10.2015, ZI. MA 19-824283-2015, wonach durch das Bauvorhaben im Sinne des § 85 BO das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt werde, und vermeint, dass daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen wäre.4.
  3. Die belangte Behörde beschränkt sich in der Begründung ihres dem Ansuchen der BF nicht Folge gebenden Bescheids auf einen bloßen Hinweis auf die schriftliche Stellungnahme der MA 19 vom 20.10.2015, ZI. MA 19-824283-2015, wonach durch das Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 85, BO das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt werde, und vermeint, dass daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen wäre. Die belangte Behörde verkennt hier offenbar, dass es sich bei der Frage, ob „im Sinne des § 85 BO das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt“ wird, um eine Rechtsfrage handelt, die zu beurteilen Aufgabe der belangten Behörde und nicht Sache der MA 19 ist. Die Stellungnahme der MA 19 stellt keine hinreichende Grundlage dar, um die baubehördliche Bewilligung, insbesondere ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit eben dieser Stellungnahme, zu versagen.Die belangte Behörde verkennt hier offenbar, dass es sich bei der Frage, ob „im Sinne des Paragraph 85, BO das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt“ wird, um eine Rechtsfrage handelt, die zu beurteilen Aufgabe der belangten Behörde und nicht Sache der MA 19 ist. Die Stellungnahme der MA 19 stellt keine hinreichende Grundlage dar, um die baubehördliche Bewilligung, insbesondere ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit eben dieser Stellungnahme, zu versagen. 4.2 Die Stellungnahme der MA 19 nimmt keinerlei Bezug auf den konkreten Fall, sondern es wird lediglich ganz allgemein ausgeführt, dass Klimageräte geeignet seien, Fassaden von Gebäuden negativ zu verändern bzw. zu stören, und dass aus „oben kurz erläuterten, grundsätzlichen Erwägungen von der MA 19 der Montage von Klimageräten an Fassaden und Fenstern etc. nicht zugestimmt" werde. Daran schließt sich die - in keiner Weise begründete und daher auch nicht nachvollziehbare - Beurteilung an, dass durch das Bauvorhaben im Sinne des § 85 BO das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt werde.4.2 Die Stellungnahme der MA 19 nimmt keinerlei Bezug auf den konkreten Fall, sondern es wird lediglich ganz allgemein ausgeführt, dass Klimageräte geeignet seien, Fassaden von Gebäuden negativ zu verändern bzw. zu stören, und dass aus „oben kurz erläuterten, grundsätzlichen Erwägungen von der MA 19 der Montage von Klimageräten an Fassaden und Fenstern etc. nicht zugestimmt" werde. Daran schließt sich die - in keiner Weise begründete und daher auch nicht nachvollziehbare - Beurteilung an, dass durch das Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 85, BO das örtliche Stadtbild gestört und beeinträchtigt werde. Dieser Stellungnahme - und damit aber auch dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, der sich ausschließlich auf diese „Stellungnahme“ stützt - lässt sich nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar entnehmen, aus welchen Gründen mit der angesuchten Klimaanlage eine Störung oder Beeinträchtigung der einheitlichen Gestaltung des örtlichen Stadtbildes verbunden wäre. Es liegt hier eine bloße Scheinbegründung - auch des bekämpften Bescheids, der sich ja in einem bloßen Hinweis auf die unbegründet gebliebene, allgemeine Stellungnahme der MA 19 erschöpft - vor. Die belangte Behörde wäre jedoch verpflichtet gewesen, ihre Erwägungen in der Bescheidbegründung in einer nachvollziehbaren und der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise offenzulegen. Dass die belangte Behörde das nicht getan hat, belastet ihren Bescheid mit einem wesentlichen Begründungsmangel, der einer inhaltlichen Überprüfung des Bescheids im Wege steht und bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anders lautenden, dem Ansuchen der BF Folge gebenden Bescheid hätte gelangen können. 4.3 Ob ein Bauvorhaben im Sinne des § 85 BO geeignet ist, das Stadtbild zu stören oder zu verunstalten, ist im Zuge des baubehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Gegenstand eines Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es dabei, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, aufgrund derer der Sachverständige zu seinem Urteil gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden (Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien3, § 85 BO E 1 mwN).4.3 Ob ein Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 85, BO geeignet ist, das Stadtbild zu stören oder zu verunstalten, ist im Zuge des baubehördlichen Verfahrens festzustellen. Diese Feststellung ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung Gegenstand eines Beweises durch Sachverständige. Dem Sachverständigen obliegt es dabei, aufgrund seines Fachwissens ein Urteil (Gutachten) abzugeben. Äußerungen, die nur unüberprüfbare Behauptungen enthalten und nicht die Erwägungen aufzeigen, aufgrund derer der Sachverständige zu seinem Urteil gelangt ist, können nicht als taugliches Gutachten eines Sachverständigen angesehen werden (Geuder/Fuchs, Bauordnung für Wien3, Paragraph 85, BO E 1 mwN). Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen, dass die Stellungnahme der MA 19, die die belangte Behörde ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht im Mindesten entspricht. Den Ausführungen fehlt es an jeglichem Befund, der geeignet wäre, darauf eine gutachterliche Schlussfolgerung zu stützen, die Stellungnahme enthält lediglich eine „grundsätzliche“ Erwägung, dass Klimageräte geeignet seien, Fassaden von Gebäuden negativ zu verändern bzw. zu stören. Es fehlt jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob und aus welchen Gründen die angesuchte Klimaanlage „geeignet" sein könnte, das örtliche Stadtbild zu stören bzw. zu beeinträchtigen. Dadurch, dass die belangte Behörde lediglich die völlig unzureichende Stellungnahme der MA 19 eingeholt und diese ihrem Bescheid zugrunde gelegt hat, ist das abgeführte Verfahren mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid mit einem der Überprüfung des Bescheids im Wege stehenden, daher wesentlichen Begründungsmangel belastet. Bei Vermeidung dieser Mängel und Einholung einer nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerung zu den Auswirkungen der verfahrensgegenständlichen Klimaanlage auf das örtliche Stadtbild hätte sich ergeben, dass die angesuchte Anlage keine relevanten nachteiligen Auswirkungen auf das Stadtbild hat, und hätte daher die belangte Behörde zu einem anders lautenden, dem Ansuchen Folge gebenden Bescheid gelangen können. 4.4 Die BF haben bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des § 85 BO um eine nicht durch die MA 19 zu lösende Rechtsfrage handelt, und dass die Stellungnahme der MA 19 zudem lediglich allgemein gehalten ist, auf das konkrete Bauvorhaben nicht Bezug nimmt und daher zur Beurteilung nicht hinreichend ist. Es wurde dargelegt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Wohnhaus um einen architektonisch völlig wertlosen Plattenbau der 1970er Jahre handelt, und dass gemessen sowohl an der Fassade des Wohnhauses als auch an den Bauwerken der Umgebung eine Störung des Stadtbildes nicht zu befürchten ist, zumal sich auch an der Fassade im
  4. Obergeschoß bereits ein Außenaufbau befindet.4.4 Die BF haben bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 11.12.2015 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 85, BO um eine nicht durch die MA 19 zu lösende Rechtsfrage handelt, und dass die Stellungnahme der MA 19 zudem lediglich allgemein gehalten ist, auf das konkrete Bauvorhaben nicht Bezug nimmt und daher zur Beurteilung nicht hinreichend ist. Es wurde dargelegt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Wohnhaus um einen architektonisch völlig wertlosen Plattenbau der 1970er Jahre handelt, und dass gemessen sowohl an der Fassade des Wohnhauses als auch an den Bauwerken der Umgebung eine Störung des Stadtbildes nicht zu befürchten ist, zumal sich auch an der Fassade im
  5. Obergeschoß bereits ein Außenaufbau befindet. Ausdrücklich beantragt wurden die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach Stadtgestaltung bzw. Architektur. Zudem wurde ausgeführt, dass den BF aus technischen Gründen die Implementierung eines anderen Klimageräts oder eines Klimageräts an anderer Stelle nicht möglich sei und dass die Implementierung des angesuchten Klimageräts auch aus gesundheitlichen Gründen unerlässlich sei, weil im Objekt während der warmen Jahreszeit häufig eine Raumtemperatur von über 40 Grad erreicht werde, und wurden auch in diesem Zusammenhang Beweisanträge auf Einholung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigengutachtens gestellt. Das gesamte Vorbringen der BF sowie die von ihnen gestellten Beweisanträge wurden seitens der belangten Behörde stillschweigend übergangen. Die belangte Behörde wäre aber verpflichtet gewesen, sich mit dem Vorbringen der BF inhaltlich auseinanderzusetzen und die beantragten Beweise aufzunehmen, insbesondere einen Lokalaugenschein durchzuführen und das beantragte Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fach Stadtgestaltung bzw. Architektur einzuholen, weil sich nur auf der Grundläge eines derartigen Gutachtens die Frage beurteilen lässt, ob die angesuchte Klimaanlage baubehördlich zu bewilligen ist oder nicht. Auf der Grundlage des von der belangten Behörde unterlassenen Lokalaugenscheins und des einzuholenden Sachverständigengutachtens hätte sich ergeben, dass die verfahrensgegenständliche Klimaanlage keine relevanten nachteiligen Auswirkungen auf das Stadtbild hätte und dass das örtliche Stadtbild dadurch weder gestört noch beeinträchtigt würde. Beweis: vorzunehmender Lokalaugenschein; einzuholendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Bereich der Stadtgestaltung bzw. Architektur Dass die belangte Behörde sich über das Vorbringen der BF schlicht hinweggesetzt und die beantragten Beweise nicht aufgenommen hat, begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einer für die BF günstigeren Entscheidung hätte gelangen können. Auf der Grundlage der von den BF beantragten, von der belangten Behörde jedoch nicht aufgenommenen Beweise wäre dem Ansuchen der BF Folge zu geben gewesen. Zudem stellt es auch einen wesentlichen Begründungsmangel dar, dass sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung mit dem Vorbringen der BF inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht einmal offengelegt hat, aus welchen Gründen sie von der Aufnahme der beantragten Beweise Abstand nehmen zu können vermeinte. Dies macht eine Überprüfung der von der belangten Behörde angestellten Erwägungen - und damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids selbst – unmöglich.[…]“Zudem stellt es auch einen wesentlichen Begründungsmangel dar, dass sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung mit dem Vorbringen der BF inhaltlich überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht einmal offengelegt hat, aus welchen Gründen sie von der Aufnahme der beantragten Beweise Abstand nehmen zu können vermeinte. Dies macht eine Überprüfung der von der belangten Behörde angestellten Erwägungen - und damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids selbst – unmöglich., […]“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens beauftragte das Verwaltungsgericht Wien die Amtssachverständige für Architektur und Stadtgestaltung Frau Dipl.-Ing. M. (MA 19) mit der Erstellung eines Stadtbildgutachtens. Die Amtssachverständige erstattete dem Verwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom 25.2.2016 auftragsgemäß Befund und Gutachten wie folgt (die im Original eingefügten Fotografien werden hier nicht wiedergegeben und wird diesbezüglich auf die im Akt befindliche und den Parteien im Zuge des Verfahrens zugestellte Fotodokumentation verwiesen): „Gegenstand des Gutachtens ist die Begutachtung einer geplanten Klimaanlage an der Front G.-gasse des Gebäudes Wien, Z.-gasse ONr. ..5 hinsichtlich der Fragestellungen
  6. ob das gegenständliche Projekt tatsächlich das Stadtbild stört und
  7. aus welchem Grund eine solche Störung des Stadtbildes allenfalls vorliegt. Aufgrund der Anfrage um Befundaufnahme durch das Verwaltungsgericht wird daher die Stellungnahme der MA 19 Zahl M19/824283-2015-2 in Form eines Gutachtens aus architektonischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien neu formuliert. Inhalt: 1 Befund 1.1 Vorhandenes örtliches Stadtbild 1.2 Abgrenzung des begutachteten Stadtgebietes 1.3 Beabsichtigtes örtliches Stadtbild 1.4 Das eingereichte Projekt 2 Gutachten 2.1 Einfügung des Gebäudes in das Stadtbild 2.2 Gestalterischer Zusammenhang der Klimaanlage mit der Hausfassade 2.3 Schluss Anhang: Fotos Begehung vom 01.03.2016 1 Befund 1.1 Vorhandenes örtliches Stadtbild Mit dem Ausdruck „örtliches Stadtbild” werden alle jene Bestandteile einer Stadt bezeichnet, die aus dem öffentlichen Raum optisch wahrgenommen werden. Dies sind: Bauwerke, davon insbesondere die Fassaden, Freiräume wie Grünräume, Straßenräume, Verkehrsflächen, Möblierungselemente des Straßenraumes, etc. Die Z.-gasse verläuft in nord-südlicher Richtung von der T.-straße zur R.-straße, wobei sie durch den Block F.-gasse-G.-gasse-N.-gasse-B.-weg unterbrochen wird. Das gegenständliche Haus ONr. ..5 befindet sich an der östlichen Ecke Z.-gasse-G.-gasse. Das örtliche Stadtbild ist geprägt von dichter Blockrandbebauung durch Wohnhäuser mit zumeist vier bis sechs Geschoßen und den zeilenförmigen Wohnhausanlagen aus den 1960er Jahren. Die Besiedelung des Bezirkes mit großstädtischer Rasterverbauung erfolgte im
  8. Jahrhundert von der Achse F.-straße/Kreuzung L.-Straße aus in Richtung T.-straße. Charakteristisch für ... ist die Nachbarschaft von Wohnhäusern und Fabrikanlagen. Betrieblich genutzte eingeschoßige Gebäude finden sich noch vereinzelt in z.B. T.-straße ... oder F.-gasse .... Zur Stadtkante ... hin wurden in der Zwischenkriegszeit einige kommunale Wohnhöfe errichtet, welche die Blockstruktur noch weitgehend erhalten (z.B. Bj. 1925: P.-hof, Bj. 1925 J.-Hof, BJ. 1928 M.-Hof, Bj. 1931: A.-Hof). Die noch freien Grundflächen wurden dann im Zuge der Stadterweiterung nach 1945 als aufgelöster Block mit zeilenförmiger Bebauung oder in offener Bauweise mit Wohnbauten „aufgefüllt“. An der T.-straße und der N.-gasse finden sich in den Erdgeschoßzonen Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe, in den anderen Straßenzügen überwiegt auch im Erdgeschoß die Wohnnutzung. In der N.-gasse verbinden zwei Straßenbahnlinien ... das Gebiet .... 1.2 Abgrenzung des begutachteten Stadtgebietes Das von den Straßenzügen T.-straße-N.-gasse-B.-weg-F.-gasse abgegrenzte Gebiet wurde näher untersucht: Die mehrgeschoßigen Wohnhäuser stammen Großteils aus dem
  9. Jahrhundert, es überwiegen schlichte Putzfassaden mit rasterartig angeordneten Fensterachsen, bei den kommunalen Wohnhausanlagen werden die Fassaden zusätzlich durch Balkone und Loggien gegliedert. An den neuzeitlichen Gebäuden finden sich Erker bis zu 1,5 m Auskragung (Z.-gasse ONr. ..., G.-gasse ONr. ..., N.-gasse ONr. ... sowie am P.-hof T.-straße ONr. ...) als Gliederungselemente der architektonischen Schauseiten. Bei den Dachformen stehen den Steildächern Staffelgeschoße und Flachdächer in annähernd gleicher Zahl gegenüber, die Gebäudesockel sind entsprechend ihrer Nutzung wie die darüberliegenden Geschoße gestaltet: Fensterachsen und Fassadendekor gehen durch. Siehe dazu auch die Beilage Fotos Begehung vom 01.03.2016 Das Haus Z.-gasse ONr. ..5 stammt aus den 1980er Jahren und zeigt über einem geschoßhohen Sockel eine grafisch gegliederte glatte Putzfassade über sechs Obergeschoße. Das Gebäude wird mit einem blechgedeckten Steildach über einem gering auskragenden Gesimse (30 bis 40 cm) abgeschlossen. Die Fensterachsen sind an beiden Fronten Z.-gasse und G.-gasse zu Gruppen von je vier Fenstern zusammengefasst und werden über farblich hervorgehobene Bänder im Sturzbereich horizontal miteinander verbunden. Dies wird noch betont durch ein helles Feld in der Breite der Architekturlichte zwischen Fenster und Band. Die grafische Wirkung der Fassade wird verstärkt durch die geringe Leibungstiefe der Fenster, die nahe an die Flucht der Fassade herangesetzt wurden. Der Hauseingang in der Z.-gasse wurde mit einer Fliesenoberfläche betont. 1.3 Beabsichtigtes örtliches Stadtbild, gesetzliche Grundlagen Der Flächenwidmung- und Bebauungsplan sieht in der unmittelbaren Umgebung die Widmung Wohngebiet (W), geschlossene Bauweise (g), in der Bauklasse IV - abseits der T.-straße beschränkt auf 18 m vor, im Block F.-gasse-G.-gasse-N.-gasse-B.-weg sowie für G.-gasse ONr. ... ist die Bauklasse III

dem Bestand vorgesehen.Der Flächenwidmung- und Bebauungsplan sieht in der unmittelbaren Umgebung die Widmung Wohngebiet (W), geschlossene Bauweise (g), in der Bauklasse römisch vier - abseits der T.-straße beschränkt auf 18 m vor, im Block F.-gasse-G.-gasse-N.-gasse-B.-weg sowie für G.-gasse ONr. ... ist die Bauklasse römisch drei

dem Bestand vorgesehen. Für den Block T.-straße-Z.-gasse-G.-gasse-F.-gasse sowie für F.-gasse ONr. ... wurde die Widmung Gemischtes Baugebiet (GB) festgesetzt. Bauordnung für Wien „§ 85.

(1)Das Äußere der Bauwerke muss nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. …“ „
(2)Die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung ist nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. ...“ 1.4 Das eingereichte Projekt Das eingereichte Projekt sieht die Errichtung einer Klimaanlage mit Montage eines Klima-Außengerätes vor. Dieses soll an der Front G.-gasse im
  1. Stock vor dem Parapet der ersten Fensterachse auf Konsolen aufgestellt werden. Das Außengerät weist laut beiliegendem Produktblatt eine helle Metallverkleidung mit den Abmessungen 700 x 900 x 330 mm auf. Das Außengerät wird über die Unterkonstruktion mit der Fassade kraftschlüssig verbunden und damit Bestandteil des Gebäudes. 2 Gutachten 2.1 Einfügung des Gebäudes in das Stadtbild Ein Großteil der Gebäude T.-straße-N.-gasse-B.-weg-F.-gasse stammen aus den 1960er Jahren und danach. Die Blockstruktur aus dem
  2. Jahrhundert ist in der direkten Umgebung noch gut ablesbar. Die neuzeitlichen Wohnhäuser fügen sich mit flächigen, regelmäßig befensterten Fassaden gut in die bestehende Struktur ein. Die Gebäudehöhen liegen dabei sowohl über als auch unter den Traufhöhen der gründerzeitlichen Häuser. Die Architektur der 60er Jahre setzt nicht wie die gründerzeitliche auf eine räumliche Tiefe durch Dekor, sondern hebt die klare geometrische Blockform durch die Materialwahl und eine schlichte, grafische Gliederung der Fassadenflächen hervor. Elemente dieser Architektursprache sind auch verschiedene Putzkörnungen, farblich abgesetzte Flächen, ein- bis maximal zweiflügelige Fenster. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Stadtbild durch folgende, gemeinsame Merkmale charakterisiert wird: Die Struktur des Blockrasters wird durch die flächige, glatte Fassadengestaltung der Bestandsgebäude trotz unterschiedlicher Höhen nachgezeichnet und weitergeführt und damit der Straßenraum gefasst. Einzelne Erker lockern die straßenbegleitende Bebauung auf, ohne als selbstständige Volumina zu dominieren. Die insbesondere den Wohnhausanlagen aus den sechziger Jahren vorgelagerten Balkone sind so proportioniert, dass die Großform des Gebäudes nicht verunklärt wird. Die Seitenstraßen B.-weg, F.-gasse und Z.-gasse sind von Wohnnutzung geprägt. Die Erdgeschoßzonen sind überwiegend frei von Geschäftsportalen und Werbezeichen in Form vor die Baulinie ragender Elemente. Bis auf das Gebäude in der Z.-gasse ONr. ... herrscht eine schlichte Architektursprache mit glatt verputzten Lochfassaden vor. Das Gebäude zeigt an drei Fronten eine Neuinterpretation des Blockrandes, sowohl durch die Gliederung in einen rückspringenden Sockel und die Volumina der Wohngeschoße bei starker horizontaler Betonung durch Loggienbänder als auch durch die Öffnung des Innenhofes zum Straßenraum. Das in den 80er Jahren errichtete gegenständliche Haus folgt den vorherrschenden Gestaltungsprinzipien und fügt sich daher harmonisch in das gegebene und das beabsichtigte Stadtbild: Der Gebäudesockel und die sechs Obergeschoße liegen in derselben Flucht und sind durch die Fensterachsen miteinander verbunden. Zwei Fenstertypen - ein einflügeliges leicht hochrechteckiges Fenster und in Verdopplung dieses Elementes ein zweiflügeliges Fenster - werden zu Gruppen von jeweils vier Fensterachsen mit gleichen Abständen voneinander geordnet. Die Abstandsflächen zwischen diesen Gruppierungen rhythmisieren die Fassade ohne strenge Symmetrie. In dieses Spiel werden auch die Positionen der Regenfallrohre eingebunden. In den gleich gestalteten Obergeschoßen wird durch Linien und Farbfelder eine geometrische Gliederung der Oberfläche erreicht. 2.2 Gestalterischer Zusammenhang der Klimaanlage mit der Hausfassade Die betrachteten Fassaden zeigen sich alle frei von zusätzlich montierten technischen Geräten. Durch die mit Gittern fassadenbündig verschlossenen Öffnungen im Parapetbereich des Gebäudes G.-gasse ONr. ... kann allenfalls auf eine Lüftungs- oder Klimafunktion hinter der Wand geschlossen werden. Im fünften Obergeschoß des gegenständlichen Gebäudes wurde vor einer Fensteröffnung ein korbartig auskragendes Gitter montiert. Die Sichtbarkeit der vor die Fassade ragenden Teile ist hier beispielhaft demonstriert. Dieser Bauteil ordnet sich jedoch dem Rastermaß der Architektur bzw. bereits vorhandenen gestalterischen Elementen (Fensterbreite) ausreichend unter, insofern beeinträchtigt er die Wirkung der Fassade nur in geringem Maße. Eine ohne Bezug zur Fassadenordnung montierte technische Anlage wie die gegenständliche Klimaanlage stört deren strenge Regelhaftigkeit. Das architekturfremde Element ist auch nicht ortsüblich, da in der näheren Umgebung sämtliche Fassaden frei von montierten Klimageräten erscheinen. Gerade die räumlich flache Fassade widerspricht einer Verträglichkeit von vereinzelt auskragenden Elementen im dargestellten Ausmaß. Das Außengerät bewirkt daher in Bauform und Materialität eine Störung der im Befund dargelegten einheitlichen Gestaltung des örtlichen Stadtbildes. Rhythmus und Proportion der Fassade, die auf rasterhafte Regelmäßigkeit hin angelegt wurde, werden verunklärt. Es wird regellos ein räumliches Element innerhalb einer flächig und zweidimensional charakterisierten Fassade platziert. 2.3 Schluss Durch die Widmung wird die überwiegende Wohnnutzung mit Gebäuden in geschlossener Bauweise fortgeschrieben, eine Annäherung der Gebäudehöhen und damit Anpassung an das bestehende Ortsbild wird ermöglicht. Es ist keine strukturelle Änderung beabsichtigt. Obwohl in der Architektur der Bestandsgebäude Erker und Balkone wie auch gründerzeitlicher Dekor als Bestandteile des örtlichen Stadtbildes existieren, überwiegen doch die flächig gestalteten, eher schlicht und nur farblich differenzierten Hausfassaden, die das Straßenprofil fassen. Die Wirkung des örtlichen Stadtbildes besteht also hauptsächlich aus der Wirkung der Straßenfassaden. Diese in ihrer Eigenart nicht zu verunklären oder maßstäblich zu stören, ist durch den § 85 BO festgelegt.Durch die Widmung wird die überwiegende Wohnnutzung mit Gebäuden in geschlossener Bauweise fortgeschrieben, eine Annäherung der Gebäudehöhen und damit Anpassung an das bestehende Ortsbild wird ermöglicht. Es ist keine strukturelle Änderung beabsichtigt. Obwohl in der Architektur der Bestandsgebäude Erker und Balkone wie auch gründerzeitlicher Dekor als Bestandteile des örtlichen Stadtbildes existieren, überwiegen doch die flächig gestalteten, eher schlicht und nur farblich differenzierten Hausfassaden, die das Straßenprofil fassen. Die Wirkung des örtlichen Stadtbildes besteht also hauptsächlich aus der Wirkung der Straßenfassaden. Diese in ihrer Eigenart nicht zu verunklären oder maßstäblich zu stören, ist durch den Paragraph 85, BO festgelegt. Die gegenständliche Planung sieht ein technisches (Klima-)Gerät vor einer dieser grafisch gestalteten Fassaden vor. Durch die gute Einsehbarkeit und die Beschaffenheit des Gerätes im Unterscheid zu den erwähnten Gestaltungselementen des Gebäudes entsteht ein Kontrast, der die Wirkung der Fassade stört und infolgedessen das Gebäude in seiner Wirkung auf das örtliche Stadtbild negativ verändert. Ein gestalterischer Bezug zur vorhandenen Proportion und Fassadengestaltung kann nicht nachvollzogen werden. Technische Geräte sind kein ortsüblicher Bestandteil von Hausfassaden und konnten im näheren Umfeld auch nicht vorgefunden werden. Im betrachteten Gebiet wurden wie im Befund gelistet auch Satellitenantennen an Hausfassaden vorgefunden, die in vergleichbarer Weise fremdartige Fassadenelemente darstellen und daher in gesonderten Gutachten zu behandeln sein werden. Anhand dieser Störungen kann ermessen werden, wie weitere Klimaanlagen an der Fassade im Stadtraum wirken könnten. Durch das Bauvorhaben wird im Sinne des § 85 BO das örtliche Stadtbild beeinträchtigt.“Durch das Bauvorhaben wird im Sinne des Paragraph 85, BO das örtliche Stadtbild beeinträchtigt.“ Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zum Parteiengehör zugestellt. Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.4.2016 Stellung zum Ergebnis des Gutachtens und führten sinngemäß zusammengefasst aus, dass zum einen die Implementierung einer Klimaanlage keine „Änderung“ des Bauwerkes im Sinne des § 85 BO darstelle und sich zum anderen das Klimagerät vollständig in die strenge geometrische Ordnung der Hausfassade einfüge. Weiters sei das Klimagerät nicht auffälliger als das im Erdgeschoß befindliche Lüftungsgitter und es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sachverständige das im
  3. Obergeschoß auskragende korbartige Gitter (vor einem Fenster) im Gegensatz zum Klimagerät als nicht störend bewerte. Aufgrund der zahlreichen Satellitenanlagen an der Fassade des Hauses Z.-gasse ... sei auch kein einheitliches, schützenswertes Ortsbild vorhanden.Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zum Parteiengehör zugestellt. Die Beschwerdeführer nahmen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 11.4.2016 Stellung zum Ergebnis des Gutachtens und führten sinngemäß zusammengefasst aus, dass zum einen die Implementierung einer Klimaanlage keine „Änderung“ des Bauwerkes im Sinne des Paragraph 85, BO darstelle und sich zum anderen das Klimagerät vollständig in die strenge geometrische Ordnung der Hausfassade einfüge. Weiters sei das Klimagerät nicht auffälliger als das im Erdgeschoß befindliche Lüftungsgitter und es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Sachverständige das im
  4. Obergeschoß auskragende korbartige Gitter (vor einem Fenster) im Gegensatz zum Klimagerät als nicht störend bewerte. Aufgrund der zahlreichen Satellitenanlagen an der Fassade des Hauses Z.-gasse ... sei auch kein einheitliches, schützenswertes Ortsbild vorhanden. In weiterer Folge fand beim Verwaltungsgericht Wien am 19.4.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der die Beschwerdeführer durch ihren anwesenden Rechtsanwalt vertreten waren. Anwesend waren weiters die Amtssachverständige, sowie der Zeuge Pr. N. (Sohn der Beschwerdeführer). Eingangs der Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführer folgendes zu Protokoll: „Ergänzend wird vorgebracht, dass an der gegenständlichen Adresse von einem schützenswerten Stadtbild nicht die Rede sein kann, da in unmittelbarer Umgebung nicht nur zahlreiche Satellitenanlagen an Hausfassaden montiert sind, sondern auch Klimaanlagen an Hausfassaden angebracht sind. Diesbezüglich wird ein Fotokonvolut samt Beschreibung der Örtlichkeiten vorgelegt und zum Akt genommen. Insbesondere wird auf das Objekt Z.-gasse ..., das gleich gegenüber von dem Objekt der Beschwerdeführer liegt hingewiesen, auf dem zahlreiche Satellitenschüsseln an der Fassade angebracht sind. Auch sind in der Z.-gasse selbst zahlreiche Klimaanlagen vorhanden. Ob diese Klimaanlagen legal oder illegal dort angebracht sind ist rechtlich irrelevant, weil, wie sich aus dem Gutachten ergibt, die Behörde bisher keine Schritte dagegen unternommen hat.“ Die Amtssachverständige gab bei ihrer (ersten) Befragung durch den Verhandlungsleiter zu Protokoll: Ich war mit der Erstellung der Stellungnahme vom 20.10.2015 im Verwaltungsverfahren nicht betraut. Auch sonst liegen keine Befangenheitsgründe vor. Ich habe für die Erstellung des Gutachtens zwei Gebiete abgegrenzt. Zum einen ein größeres Gebiet zur Beschreibung der Stadtentwicklung. Dabei handelt es sich um das markierte Gebiet auf Seite 2 des Gutachtens. Des Weiteren habe ich das Gebiet der Straßenzüge T.-straße-N.-gasse-B.-weg-F.-gasse zur Beurteilung des konkreten Projektes näher untersucht. Diese drei Straßenblöcke waren für mich aufgrund der Nähe und der Sichtbarkeit und der Sichtbeziehung zum gegenständlichen Objekt entscheidend für die Beurteilung der Stadtbildverträglichkeit des Projektes. Die Größe des beurteilten Bereiches wurde von mir so gewählt, weil es sich bei dem beantragten Klimagerät um ein sehr kleinteiliges Objekt handelt. Entscheidend ist die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum. Wäre jetzt z.B. ein Dachgeschossausbau zu beurteilen gewesen, hätte ich ein größeres Gebiet zum Vergleich herangezogen, da ein solches Projekt auch aus größerer Entfernung sichtbar wäre. Ich habe mich dann bei meiner Fotodokumentation auch auf den auf Seite 3 am linken Bild dargestellten Bereich beschränkt und das Projekt aufgrund von diesen Eindrücken beurteilt. Zu der vom BFV vorgelegten Fotodokumentation kann ich nur sagen, dass Klimageräte an irgendwelchen Hausfassaden in Wien keinen Einfluss auf die gegenständliche Beurteilung haben, falls jedoch diese Klimageräte an Fassaden in dem von mir untersuchten Gebiet angebracht sind, die in einer räumlichen Relation und einer Sichtrelation zum gegenständlichen Objekt sind, könnten sie schon von Relevanz sein. Der von den Beschwerdeführern beantragte Zeuge Pr. N. (Sohn der Beschwerdeführer) sagte folgendes aus: Über Befragen durch den Verhandlungsleiter: Die Fotodokumentation, die vom BFV heute vorgelegt wurde, habe ich gemacht. Die Fotos die ich gemacht habe, sind höchstens einen Kilometer von dem Haus meiner Eltern entfernt. Die am weitesten entfernte Örtlichkeit ist der Beginn der R.-Straße. Ich habe bei den Fotografien nicht darauf geachtet, ob von den jeweils fotografierten Örtlichkeiten das Haus meiner Eltern sichtbar ist. Sichtbar ist es meines Wissens nur von dem von mir fotografierten Haus Z.-gasse ... Über Befragen durch den BFV: Die Fotos auf Seite 1 der Beilage zeigen die T.-straße etwa 500 Meter entfernt vom Haus meiner Eltern. Aus meiner Sicht sind die Aufnahmen ca. 500 Meter vom Haus meiner Eltern entfernt. Das obere Foto auf Seite 1 ist in der T.-straße noch vor der L.-straße. Die Fotos auf Seite 2 und 3 sind in der L.-straße, kurz nachdem man von der T.-straße stadteinwärts abbiegt. Das Foto auf Seite 4 oben ist in der R.-Straße an der Grenze zwischen ... und ... Bezirk und das untere Foto auf Seite 4 und die Fotos auf Seite 5 sind in der F.-straße in der Nähe des C.-platzes. Das obere Foto auf Seite 6 ist in der L.-straße/Ecke T.-straße aufgenommen worden. Das untere Foto ist auf der P.-straße/Ecke Z.-gasse. Nach der Einvernahme des Zeugen wurde die Amtssachverständige nochmals (ergänzend) befragt: Befragt durch den Verhandlungsleiter: Es ist aus meiner Sicht evident, dass die heute vorgelegten Fotos nicht in unmittelbarer Nähe des von mir untersuchten Objektes Z.-gasse ..5 aufgenommen wurden. Allein aus den Fotos kann ich nicht sagen, ob die darauf sichtbaren Klimageräte das dortige Stadtbild prägen, da die Örtlichkeiten auch recht weit auseinanderliegen. Aus meiner Sicht haben diese Fotos auf das von mir erstellte Gutachten, das sich direkt auf die Umgebung des Objekts Z.-gasse ..5 bezieht keinen Einfluss. Über Befragen durch den Vertreter der Beschwerdeführer: Zu der Frage, inwiefern das viereckige Klimagerät, das im zweiten Wohngeschoss angebracht wird, die Fassade, die auch nur aus viereckigen Fenstern und Lüftungsgittern besteht, stören kann, muss ich festhalten, dass die Fassade und sämtliche Elemente sehr flächig sind. Daher ist auch das Klimagerät nicht mit den Lüftungsgittern im Sockelgeschoss vergleichbar, da es sich beim Klimagerät um ein dreidimensionales Objekt handelt, das auf die ansonsten glatte Fassade aufgesetzt wird und auskragt. Insofern kann man auch nicht von einer regelmäßigen Anordnung sprechen. Auch die Tiefe von nur 30 cm ändert nichts daran, dass das Klimagerät in den Straßenraum auskragt. Ich habe in der Umgebung auch nicht feststellen können, dass die Fassaden von dreidimensionalen Objekten oder dreidimensionaler Gestaltung, vorherrschen. An der gegenständlichen Fassade des Objekts Z.-gasse ..5 sind jedenfalls keine dreidimensionalen Objekte vorhanden. Es herrschen die Fenster und die Fassadenbänder als glatte Gestaltungselemente vor. Zu dem Objekt im fünften Obergeschoss des gegenständlichen Gebäudes, nämlich das Gitter vor einem Fenster, verweise ich auf meine Beschreibung im Gutachten auf Seite
  5. Ich habe nicht gemessen wie weit dieses Gitter auskragt. Man kann von einer strengen Regelhaftigkeit des Gebäudes Z.-gasse ..5 sprechen, da es so gestaltet ist, dass alle Geschosse direkt übereinander liegen, alle Fensterachsen gleich verlaufen, nur zwei unterschiedliche Fenstergrößen verwendet werden in einer „Wand mit Löchern“. Für mich ist dieses Objekt daher regelhaft. Das Gitter im fünften Obergeschoss stört die Regelmäßigkeit der Fassade deshalb nur in geringem Maß, weil es sich an ein architektonisches Element, nämlich das Fenster dahinter, hält und dieselbe Größe aufweist. Weiters ist es kein körperliches Objekt, sondern verdeckt das dahinterliegende Fenster nicht. Es ist aus meiner Sicht ähnlich wie ein Rollladen zu bewerten. Da das Gitter blickdurchlässig ist, verändert es die Fassade und deren Wirkung nur in geringem Maße. Daher ist aus meiner Sicht das Stadtbild durch dieses Gitter nicht gestört. Die Wirkung des Klimagerätes wäre stärker. Es wäre in einem gemauerten Bereich, der sonst im gesamten Haus nicht verändert ist, montiert und würde daher auch das Stadtbild stören. Eine Anpassung der Farbe des Klimagerätes an die Fassade würde nichts ändern, da sich das Klimagerät aufgrund seiner dreidimensionalen Form nicht in die übrige Fassade einfügt. Entscheidend ist, dass das Klimagerät außen montiert wird und aus der Fassade auskragt. Auch bei farblicher Anpassung oder sogar bei Verputzung der Klimaanlage würde diese weiter störend sichtbar bleiben. Wenn mir das Foto im Gutachten von der Z.-gasse ... vorgehalten wird, gebe ich an, dass die dort sichtbaren Satellitenschüsseln das Stadtbild stören. Dieses Haus ist durch die Satellitenschüsseln verunstaltet. Man kann aber daraus nicht schließen, dass diese Satellitenschüsseln das örtliche Stadtbild prägen. Gerade in der unmittelbaren Umgebung des Hauses Z.-gasse ..5 liegt aus meiner Sicht ein einheitliches Stadtbild und liegen auch sehr homogene Straßenzüge vor. Die Fassadengestaltung und die Nutzung ist sehr einheitlich. Abschließend brachte der Vertreter der Beschwerdeführer folgendes vor: Es wird die Abhaltung eines Lokalaugenscheines unter Zuziehung der Sachverständigen und der Beschwerdeführer zum Beweis dafür beantragt, dass sowohl das im Gutachten erwähnte weitere Stadtbild, nämlich im Bereich T.-straße/L.-straße/R.-straße das örtliche Stadtbild durch das Vorhandensein von Fassen durchbrechenden Anlagen, genauer Satellitenanlagen und Klimaanlagen geprägt ist und diese unter Duldung der Baubehörde vorhanden sind, sodass aufgrund dieser Prägung von einem einheitlichen oder schützenswerten Ortsbild dahin, es dürften keine Klimageräte, noch dazu mit einer bloßen Tiefe von 30 cm, implementiert werden, nicht gesprochen werden kann. Dies gilt gleicher Weise für den näher betrachteten Bereich T.-straße, N.-gasse, B.-weg, F.-gasse. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Eingabe vom 29.5.2015 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter die Bewilligung für die Anbringung des Außengerätes einer Klimaanlage an der straßenseitigen Fassade (zur G.-gasse) im zweiten Obergeschoß des Objektes Z.-gasse ..5 in Wien. Die Beschwerdeführer sind Wohnungseigentümer an der Wohnung Top ... im gegenständlichen Objekt Z.-gasse ..
  6. Die Abmessungen (Höhe/Breite/Tiefe) des an der Fassade zu montierenden Gerätes betragen laut den Einreichunterlagen 70/90/33cm. Die mehrgeschoßigen Wohnhäuser in den Straßenzügen T.-straße-N.-gasse-B.-weg-F.-gasse, die in einer Sichtbeziehung zum gegenständlichen Objekt Z.-gasse ..5 stehen, stammen Großteils aus dem
  7. Jahrhundert, es überwiegen schlichte Putzfassaden mit rasterartig angeordneten Fensterachsen, bei den kommunalen Wohnhausanlagen werden die Fassaden zusätzlich durch Balkone und Loggien gegliedert. An den neuzeitlichen Gebäuden finden sich Erker bis zu 1,5 m Auskragung (Z.-gasse ONr. ..., G.-gasse ONr. ..., N.-gasse ONr. ... sowie am P.-hof T.-straße ONr. ...) als Gliederungselemente der architektonischen Schauseiten. Bei den Dachformen stehen den Steildächern Staffelgeschoße und Flachdächer in annähernd gleicher Zahl gegenüber, die Gebäudesockel sind entsprechend ihrer Nutzung wie die darüberliegenden Geschoße gestaltet: Fensterachsen und Fassadendekor gehen durch. Das Haus Z.-gasse ONr. ..5 stammt aus den 1980er Jahren und zeigt über einem geschoßhohen Sockel eine grafisch gegliederte glatte Putzfassade über sechs Obergeschoße. Das Gebäude wird mit einem blechgedeckten Steildach über einem gering auskragenden Gesimse (30 bis 40 cm) abgeschlossen. Die Fensterachsen sind an beiden Fronten Z.-gasse und G.-gasse zu Gruppen von je vier Fenstern zusammengefasst und werden über farblich hervorgehobene Bänder im Sturzbereich horizontal miteinander verbunden. Dies wird noch betont durch ein helles Feld in der Breite der Architekturlichte zwischen Fenster und Band. Die grafische Wirkung der Fassade wird verstärkt durch die geringe Leibungstiefe der Fenster, die nahe an die Flucht der Fassade herangesetzt wurden. Der Hauseingang in der Z.-gasse wurde mit einer Fliesenoberfläche betont. Auf der der Z.-gasse zugewandten Fassade des Objektes Z.-gasse ..., das gegenüber dem gegenständlichen Haus Z.-gasse ..5 liegt, sind zahlreiche Satellitenempfangsanlagen montiert. Die Feststellung gründen sich auf das Einreichprojekt, den Akteninhalt des baubehördlichen Verfahrens und insbesondere auf Befund und Gutachten der Amtssachverständigen sowie den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ausführungen der Amtssachverständigen im schriftlichen Gutachten vom 25.2.2016 waren schlüssig und nachvollziehbar und wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend erörtert. Die Amtssachverständige konnte insbesondere schlüssig darlegen, warum sie gerade die Gebäude innerhalb des Vierecks der Straßenzüge T.-straße-N.-gasse-B.-weg-F.-gasse zur Darstellung des örtlichen Stadtbildes genauer untersucht hat, da nämlich nachvollziehbar innerhalb dieses Bereiches eine relevante Sichtbeziehung zum gegenständlichen Projekt besteht. In diesem näher untersuchten Bereich sind technische Geräte an Hausfassade (trotz bestehender – das Stadtbild störende – Satellitenanlagen an der Fassade gegenüber des Projektes) nicht Teil des örtlichen Stadtbildes, wie die Amtssachverständige auch in der mündlichen Erörterung des Gutachtens noch bekräftigt hat. Rechtlich folgt daraus:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 85Abs.

1 BO muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.

Paragraph 85, Absatz eins, BO muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört. Dauernd sichtbar bleibende Feuermauern sind dem Ortsbild entsprechend zu gestalten.

§ 85Abs.

1 BO ist die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen.

Paragraph 85, Absatz eins, BO ist die Errichtung von Bauwerken sowie deren Änderung nur zulässig, wenn das mit dem Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt wird. Überschreiten bauliche Anlagen die für Gebäude zulässige Höhe, ist unter Berücksichtigung der Art, der Gestaltung und des Zweckes der jeweiligen baulichen Anlage auf ihre Einfügung in das vom Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild besonders Bedacht zu nehmen. Darüber hinaus darf das gegebene örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt werden, sofern es mit dem vom Bebauungsplan beabsichtigten örtlichen Stadtbild vereinbar ist. Im Nahebereich von Schutzzonen ist bei der Beurteilung auf diese besonders Bedacht zu nehmen. Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) sieht in der unmittelbaren Umgebung die Widmung Wohngebiet (W), geschlossene Bauweise (g), in der Bauklasse IV - abseits der T.-straße beschränkt auf 18 m vor, im Block F.-gasse-G.-gasse-N.-gasse-B.-weg sowie für G.-gasse ONr. ... ist die Bauklasse III

dem Bestand vorgesehen.Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument ...) sieht in der unmittelbaren Umgebung die Widmung Wohngebiet (W), geschlossene Bauweise (g), in der Bauklasse römisch vier - abseits der T.-straße beschränkt auf 18 m vor, im Block F.-gasse-G.-gasse-N.-gasse-B.-weg sowie für G.-gasse ONr. ... ist die Bauklasse römisch drei

dem Bestand vorgesehen. Für den Block T.-straße-Z.-gasse-G.-gasse-F.-gasse sowie für F.-gasse ONr. ... wurde die Widmung Gemischtes Baugebiet (GB) festgesetzt. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jedes Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Deshalb ist auch nach ständiger Judikatur des VwGH nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass etwa auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist (vgl. z.B. VwGH vom 1.7.1986, GZ. 82/05/0015 u.v.a.). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass jedes Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll. Deshalb ist auch nach ständiger Judikatur des VwGH nicht darauf Bedacht zu nehmen, dass etwa auf demselben Grundstück bereits eine andere Anlage konsenslos errichtet worden ist vergleiche z.B. VwGH vom 1.7.1986, GZ. 82/05/0015 u.v.a.). Dieses Prinzip ist auch im gegenständlichen Fall anzuwenden. Die Tatsache, dass etwa auf dem Objekt Z.-gasse Nr. ... an der straßenseitigen Fassade (konsenslose) Satellitenanlagen angebracht sind und auch dadurch schon das Stadtbild gestört wird, kann nichts daran ändern, dass die beantragte Anbringung eines Außengerätes einer Klimaanlage an der straßenseitigen Fassade des Objektes Z.-gasse Nr. ..5 gegenüber den bestehenden, das Stadtbild störenden Satellitenanlagen, ebenfalls das Stadtbild stört. Außengeräte von Klimaanlagen oder auch von Satellitenanlagen sind laut dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen nicht typisch für das gegebene örtliche Stadtbild. Hierzu wurde – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH – ein Gebiet von der Sachverständigen beurteilt, dass in einer entsprechenden Sichtbeziehung zum gegenständlichen Projekt steht. Gebiete, die von der betroffenen Liegenschaft so weit entfernt sind, dass sie von dort kaum mehr wahrnehmbar sind, zählen nicht mehr zum maßgebenden Beurteilungsgebiet (VwGH 13.10.1992, GZ. 92/05/0169). Aus diesem Grund war auch die von den Beschwerdeführern vorgelegte Fotodokumentation nicht relevant, da diese (mit Ausnahme des Hauses Z.-gasse Nr. ...) Gebäude zeigt, die in keiner Sichtbeziehung zum gegenständlichen Projekt stehen. Aufgrund der – auf dem schlüssigen und mit Lichtbildern nachvollziehbar aufbereiteten und ausgiebig erörterten Gutachten der Amtssachverständigen beruhenden – getroffenen Feststellungen kann das Verwaltungsgericht auch festhalten, dass das örtliche Stadtbild – damit ist der in einer Sichtbeziehung zum gegenständlichen Projekt stehende öffentliche Raum gemeint – durch die geplante Anbringung eines Klimagerätes an der zur G.-gasse gerichteten Fassade des Objektes Z.-gasse ..5 im Sinne des § 85 BO gestört wird. Ursache dafür ist die dreidimensionale Form und Auskragung des Klimagerätes an einer ansonsten aus planen Flächen bestehenden Fassade. Die Anbringung solcher Elemente ist – wie aus dem oben wiedergegebenen Gutachten ersichtlich – im gegenständlich relevanten Bereich ortsunüblich. Zur näheren Erläuterung wird diesbezüglich auf das oben wiedergegebene Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen.Außengeräte von Klimaanlagen oder auch von Satellitenanlagen sind laut dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen nicht typisch für das gegebene örtliche Stadtbild. Hierzu wurde – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH – ein Gebiet von der Sachverständigen beurteilt, dass in einer entsprechenden Sichtbeziehung zum gegenständlichen Projekt steht. Gebiete, die von der betroffenen Liegenschaft so weit entfernt sind, dass sie von dort kaum mehr wahrnehmbar sind, zählen nicht mehr zum maßgebenden Beurteilungsgebiet (VwGH 13.10.1992, GZ. 92/05/0169). Aus diesem Grund war auch die von den Beschwerdeführern vorgelegte Fotodokumentation nicht relevant, da diese (mit Ausnahme des Hauses Z.-gasse Nr. ...) Gebäude zeigt, die in keiner Sichtbeziehung zum gegenständlichen Projekt stehen. Aufgrund der – auf dem schlüssigen und mit Lichtbildern nachvollziehbar aufbereiteten und ausgiebig erörterten Gutachten der Amtssachverständigen beruhenden – getroffenen Feststellungen kann das Verwaltungsgericht auch festhalten, dass das örtliche Stadtbild – damit ist der in einer Sichtbeziehung zum gegenständlichen Projekt stehende öffentliche Raum gemeint – durch die geplante Anbringung eines Klimagerätes an der zur G.-gasse gerichteten Fassade des Objektes Z.-gasse ..5 im Sinne des Paragraph 85, BO gestört wird. Ursache dafür ist die dreidimensionale Form und Auskragung des Klimagerätes an einer ansonsten aus planen Flächen bestehenden Fassade. Die Anbringung solcher Elemente ist – wie aus dem oben wiedergegebenen Gutachten ersichtlich – im gegenständlich relevanten Bereich ortsunüblich. Zur näheren Erläuterung wird diesbezüglich auf das oben wiedergegebene Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen. Aufgrund der nachweislichen Störung des Stadtbildes durch das gegenständliche Projekt hat die belangte Behörde zu Recht die Baubewilligung versagt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Art. 131Abs. 3 B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell

Artikel 131, Absatz 3, B-VG a

F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte, keineswegs uneinheitliche Judikatur des VwGH zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.1487.2016

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