Obsah (10)
§§ 4§ 28§ 25a§ 1§ 3§ 7§ 8§ 10§ 11§ 13RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.05.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/1137/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F iZm §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn J. P., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 16.12.2015, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2015/1012452-001, mit welchem der Antrag vom 15.12.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) für den Zeitraum von 1.2.2016 bis 30.4.2016
Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2015/01012452-001 an den nunmehrigen Beschwerdeführer nachstehenden mit
- Dezember 2015 datierten Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 15.12.2015 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird für den Zeitraum von 01.02.2016 bis 30.04.2016 abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, sein Ansuchen auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sei bereits mehrfach abgewiesen worden, weil seine Lebensgefährtin Waisenpension in der Höhe von EUR 727,-- beziehe. Dies läge jedoch unter dem Mindestbedarf nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Mai 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer ein informierter Vertreter der belangten Behörde geladen war. Die belangte Behörde verzichtete mit Eingabe vom
- Mai 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung. Eingangs dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass Frau H. K. Pflegegeld in der Höhe von Euro 920,30 monatlich erhielte. Weiters beziehe Frau H. K. Witwenpension in der Höhe von ungefähr Euro 1.400,--, wobei diese Pension bei der Bank belastet sei. Einen diesbezüglichen Nachweis könne er jedoch nicht vorlegen. In seiner Einlassung zur Sache gab der Beschwerdeführer weiters Nachstehendes an: „Unterlagen betreffend den tatsächlichen Pflegeaufwand für Frau H. K. kann ich nicht vorlegen, da diese bei der „anderen Tochter“ befindlich sind. Ein Teil ist auch beim Finanzamt wegen des Jahresausgleichs abgegeben worden. Ich möchte ausdrücklich angeben, dass Frau C. K., meine Lebensgefährtin, Frau H. K. pflegt. Pflegepersonal wird für Frau H. K. nicht beschäftigt, für die Pflege kein professioneller Dienst herangezogen. Das macht alles die Lebensgefährtin, auch die gesamte Organisation der Pflege. Frau C. K. bezieht Waisenpension in der Höhe von ungefähr 720,-- Euro, wenn mir nunmehr die Höhe des im angefochtenen Bescheid angenommen Pensionsbezuges der Frau K. vorgehalten wird, so gebe ich an, dass dies richtig sein könnte. Ich selbst beziehe keinerlei Einkommen, die PVA will ständig Befunde von mir haben, derzeit aber beziehe ich keinerlei Pension, frühestens im Februar
- Frau H. K. wohnt ebenfalls bei uns im Haushalt. Ich selbst bin derzeit im Krankenstand, bekomme aber kein Krankengeld, weil ich nur mitversichert bin. Ich bin daher auch nicht als arbeitslos gemeldet, Frau C. K. ist deshalb nicht als arbeitslos gemeldet, weil sie ja die Mutter pflegt und betreut. Ich habe seit der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages keinen weiteren Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung mehr eingebracht.“ Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ... 1953 geborene Beschwerdeführer bildet mit der am ... 1959 geborenen Frau C. K. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und beantragte, zuletzt mit Eingabe vom
- Dezember 2015, die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Der Beschwerdeführer selbst ist seinen Angaben zufolge derzeit arbeitsunfähig, bezieht jedoch kein Krankengeld und ist ohne Einkommen. Frau C. K. bezieht Waisenversorgungsgenuss in der Höhe von EUR 727,36 monatlich. Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist, wie Herr P., nicht als arbeitslos bzw. arbeitsuchend beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Frau H. K., Mutter von Frau C. K., lebt mit ihrer Tochter sowie Herrn P. im gemeinsamen Haushalt. Sie ist pflegebedürftig und bezieht nebst einer Alterspension in der Höhe von ungefähr EUR 1.400,--, Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von aktuell EUR 920,
- Frau H. K. wird von ihrer Tochter gepflegt, professionelle Pflegehilfe wird nicht in Anspruch genommen. Der Anfall zusätzlicher pflegebezogener Aufwendungen für Frau H. K. im Zeitraum zwischen
- Jänner 2016 und
- April 2016 konnte nicht festgestellt werden. In der Folge wies die Behörde den Antrag der Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum zwischen
- Februar 2016 und
- April 2016 ab. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass Frau H. K. Alterspension in der Höhe ungefähr von EUR 1.400,-- bezieht, gründet sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Die Feststellung, dass im hier relevanten Betrachtungszeitraum keine zusätzlichen pflegebezogenen Aufwendungen für Frau H. K. getätigt wurden, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer, trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien, keinerlei Nachweise für derartige Aufwendungen, wie etwa Rechnungsbelege, vorweisen konnte. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus § 39 AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte (vgl. VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225).Der Verwaltungsgerichtshof nimmt eine allgemeine Pflicht der Parteien an, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht der Parteien, die jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sie in Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, endet dort, wo es der Behörde auch ohne Mitwirkung der Partei möglich ist, tätig zu werden. Dieser Mitwirkungspflicht steht somit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens gegenüber (VwGH,
- Dezember 1991, 90/05/0231). Der sich aus Paragraph 37, AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet in Verbindung mit der sich aus Paragraph 39, AVG ergebenden Offizialmaxime aber, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern vielmehr von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat. Es ist nach dem AVG nicht möglich, bestimmte Tatsachen dergestalt außer Streit zu stellen, dass die Behörde aufgrund eines bestimmten Parteivorbringens zweckdienliche Ermittlungen überhaupt unterlassen könnte vergleiche VwGH vom
- April 1998, 97/06/0225). Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof somit ausgesprochen hat, korrespondiert mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH vom
- März 2008, Zl. 2007/09/0233; VwGH vom
- Februar 2014, Zl. 2012/03/0100). Unterlässt es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Wie dargelegt, unterließ es der Beschwerdeführer, trotz ausdrücklicher Aufforderung hierzu, dem Gericht entsprechende Nachweise oder Belege betreffend die Tätigung zusätzlicher pflegebezogener Aufwendungen für Frau H. K. vorzulegen. Wenn dieser hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt lediglich darlegte, die gegenständlichen Belege befänden sich bei der „anderen Tochter“ und habe man einen Teil der Unterlagen beim Finanzamt zum Zwecke der Erstellung des Jahresausgleiches abgegeben, so kann ihn dies nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit entbinden, da es ihm diesfalls ohne weiteres möglich wäre, diese Unterlagen von der Schwester seiner Lebensgefährtin zu beschaffen oder Kopien vom Finanzamt anzufordern. Auch steht zu bedenken, dass vorliegend lediglich Unterlagen für das Jahr 2016 durch das Gericht angefordert wurden, welche für eine allfällige Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 nicht vonnöten sind. Der lapidare Hinweis des Beschwerdeführers, über korrespondierende Unterlagen aus den erwähnten Gründen nicht zu verfügen, reicht somit nicht aus und war daher in Anwendung der oben wiedergegebenen Judikatur nicht von einem Vorliegen zusätzlicher pflegebezogener Aufwendungen für Frau H. K. auszugehen Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und insoweit unbestritten gebliebenen Akteninhalt, sowie insbesondere aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 1Abs.
3 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz -WMG) ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
§ 3Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
Paragraph 3, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
§ 3Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
Paragraph 3, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes umfasst der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung umfasst der Wohnbedarf den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 4Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
Paragraph 4, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes besteht ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
§ 7
Abs 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 7Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
§ 7Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 7Abs.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 8Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards
Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Für Personen, die das Regelpensionsalter nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) erreicht haben und für volljährige, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
§ 8Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards:
Paragraph 8, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes betragen die Mindeststandards: 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung
- a)für volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Z 3 oder Z 4 (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden;
- b)für volljährige Personen, die ausschließlich mit Personen nach Ziffer 3, oder Ziffer 4, (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher) eine Bedarfsgemeinschaft bilden; 2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 2 leben; 2. 75 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, leben;
- 50 vH des Wertes nach Z 1
- 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; a) für volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs.
2 Z 4; b) für volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4,; 4. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
§ 7Abs. 2 Z 3.“ 4. 27 v
H des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe in einer Bedarfsgemeinschaft
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
§ 8Abs.
3 WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
Paragraph 8, Absatz 3, WMG ist Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben und volljährigen, auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein
- oder
- Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Nach § 8 Abs. 4 WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.Nach Paragraph 8, Absatz 4, WMG erhöht sich der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, sublit. b ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 10Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Abs. 4 dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
Paragraph 10, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist.
Absatz 4, dieser Bestimmung sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.
§ 11Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
Paragraph 11, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind von der Anrechnung ausgenommen:
- Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 4 Z 3 Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
- Leistungen nach dem Bundesgesetz vom
- Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich sowie Kinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Bundesgesetz vom
- Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988),
- Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen,
- freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären,
- Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld) bis zur Höhe des maximalen Einkommensfreibetrages und
- ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards
§ 8Abs.
2 Z 1.5. ein Freibetrag bei Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit, wenn die Hilfe suchende Person vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr erwerbslos war und sechs Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen hat. Der Freibetrag wird während eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von 18 Monaten berücksichtigt. Bei Einkommen bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beträgt der Freibetrag mindestens 7 vH, bei höheren Einkommen maximal 17 vH des Mindeststandards
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,
§ 1
des des Bundesgesetzes, mit dem das Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
Paragraph eins, des des Bundesgesetzes, mit dem das Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
§ 13Abs.
1 Z 5 des Bundesgesetzes, mit dem das Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz) geht für die Zeit der Pflege, wenn eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), stationär gepflegt wird, der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (§ 22) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Z 5 erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen.
Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundesgesetzes, mit dem das Pflegegeld eingeführt wird (Bundespflegegeldgesetz) geht für die Zeit der Pflege, wenn eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung), stationär gepflegt wird, der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Die genannten Kostenträger sind verpflichtet, den jeweiligen Entscheidungsträger (Paragraph 22,) über eine solche stationäre Pflege von Amts wegen unverzüglich zu verständigen. Im Fall der Ziffer 5, erfolgt der Anspruchsübergang höchstens für die Dauer von drei Monaten. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 10 vH des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld. Übersteigt die Summe aus Taschengeld und übergehendem Anspruch die gebührende Pflegegeldleistung, so ist der übergehende Anspruch entsprechend zu kürzen. Die Behörde stützt die Abweisung des vorliegenden Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf den Umstand, dass Frau C. K. nebst eines Bezuges von Waisenrente Frau H. K., welche nebst einer Alterspension Pflegegeld der Stufe 5 bezieht, pflegt. Dieses Pflegegeld sei unter allfälliger Berücksichtigung zusätzlicher pflegebezogener Ausgaben und unter Berücksichtigung eines Taschengeldes als Einkommen der Frau C. K. bei der Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft als deren Einkommen heranzuziehen. Hierzu ist einleitend grundsätzlich festzuhalten, dass das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz den Zweck erfüllt, pflegebedingte Mehraufwendungen pflegebedürftiger Personen abzugelten, um diesen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Somit handelt es sich bei diesen Leistungen um zweckgebundene, die Pflegebedürftigkeit von Personen berücksichtigende Leistungen, welche den durch die Pflegebedürftigkeit entstehenden persönlichen – etwa durch die Erbringung von Pflegedienstleistungen entstehenden - Aufwand sowie den pflegebezogenen Sachaufwand abzudecken. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur allfälligen Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen – konkret handelte es sich hierbei um fremdenrechtliche Familienzusammenführungsverfahren – aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in § 1 des Bundespflegegeldgesetzes umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden (vgl. VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632 mit Hinweis auf VwGH,
- April 1998, Zl. 97/19/1075 und VwGH,
- Oktober 1998, Zl. 96/19/0918). Weiters judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen, handelt und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen (vgl. dazu VwGH,
- Mai 2001, Zl. 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen (vgl. VwGH,
- Mai 2001, 95/08/0189; VwGH,
- Dezember 2007, 2006/10/0196; VwGH,
- Dezember 2011, 2011/10/0046, zuletzt zum Wiener Mindestsicherungsgesetz VwGH,
- September 2015, Zl. Ra 2015/10/0090). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur allfälligen Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen – konkret handelte es sich hierbei um fremdenrechtliche Familienzusammenführungsverfahren – aus, dass eine Hinzurechnung des Pflegegeldes zwecks Unterhaltsgewährung in einem Nachzugsfall dann nicht statthaft ist, wenn das Pflegegeld erforderlich ist, um den in Paragraph eins, des Bundespflegegeldgesetzes umschriebenen Aufwand einschließlich einer Betreuung durch Dritte abzudecken. Eine andere Sichtweise käme nur dann in Betracht, wenn krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Pflegeleistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten, sondern durch den nachziehenden Angehörigen selbst erbracht werden vergleiche VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0632 mit Hinweis auf VwGH,
- April 1998, Zl. 97/19/1075 und VwGH,
- Oktober 1998, Zl. 96/19/0918). Weiters judizierte der Verwaltungsgerichtshof, dass es sich beim Pflegegeld bzw. bei anderen pflegebezogenen Geldleistungen um Leistungen, die zweckgebunden zur (teilweisen) Abdeckung eines Pflegebedarfs des Empfängers dienen, handelt und daher regelmäßig nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, während es sich beim Anspruch des pflegenden Angehörigen auf Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für erbrachte Betreuungsleistungen vergleiche dazu VwGH,
- Mai 2001, Zl. 95/08/0189) um ein Einkommen handelt, das uneingeschränkt für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das Pflegegeld ist - soweit es nicht für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verwendet wird - dem die Pflege erbringenden Angehörigen als Einkommen anzurechnen, weil dieser - auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Ein Unterhaltsanspruch des Gepflegten gegenüber dem pflegenden Angehörigen vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass der Gepflegte die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - vom pflegenden Angehörigen nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber der pflegende Angehörige nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, kann er vom Gepflegten auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Es handelt sich somit um einen Entschädigungsanspruch des pflegenden Angehörigen. Bei der Berücksichtigung dieses Anspruches als Einkommen des Pflegenden wird kein Abzug für Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen vergleiche VwGH,
- Mai 2001, 95/08/0189; VwGH,
- Dezember 2007, 2006/10/0196; VwGH,
- Dezember 2011, 2011/10/0046, zuletzt zum Wiener Mindestsicherungsgesetz VwGH,
- September 2015, Zl. Ra 2015/10/0090). Somit steht fest, dass für den Fall, dass krankheitsbedingt kein besonderer Sachaufwand anfällt, mit dem Pflegegeld daher die erforderlichen persönlichen Leistungen abgegolten werden können und diese Leistungen nicht von Dritten – etwa professionellen Dienstleistern -, sondern durch Angehörige selbst erbracht werden, das Pflegegeld abzüglich eines allfälligen pflegebezogenen Sachaufwandes auch als Einkommen der pflegenden Person, welche diese Dienstleistung auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten erbringt, zu werten ist. Wie dem Pflegegeldgesetz weiters zu entnehmen ist, ist für den Fall etwa der Erbringung von Pflegeleistungen durch Dritte - so etwa in einer Krankenanstalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung einer Gebietskörperschaft - ein Übergang des Anspruches auf das Pflegegeld während der Erbringung dieser Leistungen auf den Rechtsträger vorgesehen und ruht der Anspruch des Betroffenen auf Pflegegeld. Jedenfalls hat dem Betroffenen jedoch ein Taschengeld zu verbleiben, welches mit 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 zu bemessen ist. Eine analoge Bestimmung enthält auch § 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher ebenfalls der Gedanke zu Grunde liegt, dass dem Betroffenen, unabhängig von der Erbringung von durch die Mindestsicherung zu finanzierenden Leistungen durch Dritte, jedenfalls ein bestimmter Betrag, nämlich ein Taschengeld, zur freien Verfügung überlassen bleiben soll. Dieser so in den hier relevanten Normen zum Ausdruck gebrachte Grundgedanke ist auch für den Fall heranzuziehen, in welchem ein Familienmitglied durch ein anderes gepflegt wird und sohin das Pflegegeld zur Finanzierung ebendieser Pflegedienstleistung heranzuziehen ist. Da weiters durch das Bundespflegegeldgesetz ein „Freiblieben“ eines Betrages nach § 13 Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes jedenfalls vorgesehen ist, erscheint die Bemessung eines Taschengeldes in ebendieser Höhe auch im vorliegenden Verfahren als angemessen.Wie dem Pflegegeldgesetz weiters zu entnehmen ist, ist für den Fall etwa der Erbringung von Pflegeleistungen durch Dritte - so etwa in einer Krankenanstalt auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung einer Gebietskörperschaft - ein Übergang des Anspruches auf das Pflegegeld während der Erbringung dieser Leistungen auf den Rechtsträger vorgesehen und ruht der Anspruch des Betroffenen auf Pflegegeld. Jedenfalls hat dem Betroffenen jedoch ein Taschengeld zu verbleiben, welches mit 10% des Pflegegeldes der Stufe 3 zu bemessen ist. Eine analoge Bestimmung enthält auch Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, welcher ebenfalls der Gedanke zu Grunde liegt, dass dem Betroffenen, unabhängig von der Erbringung von durch die Mindestsicherung zu finanzierenden Leistungen durch Dritte, jedenfalls ein bestimmter Betrag, nämlich ein Taschengeld, zur freien Verfügung überlassen bleiben soll. Dieser so in den hier relevanten Normen zum Ausdruck gebrachte Grundgedanke ist auch für den Fall heranzuziehen, in welchem ein Familienmitglied durch ein anderes gepflegt wird und sohin das Pflegegeld zur Finanzierung ebendieser Pflegedienstleistung heranzuziehen ist. Da weiters durch das Bundespflegegeldgesetz ein „Freiblieben“ eines Betrages nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, dieses Gesetzes jedenfalls vorgesehen ist, erscheint die Bemessung eines Taschengeldes in ebendieser Höhe auch im vorliegenden Verfahren als angemessen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das durch Frau H. K. bezogene Pflegegeld als zweckgebundene Leistung auf Grund der festgestellten ausschließlichen Erbringung von Pflegedienstleistungen durch Frau C. K. als Einkommen der pflegenden Person abzüglich eines nach § 13 Abs. 1 Z 5 des Bundespflegegeldes zu bemessenden Taschengeldes im Verfahren zur Bemessung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung heranzuziehen ist. Da weiters im gesamten Verfahren keine hier zu berücksichtigenden pflegebezogenen Sachaufwände bescheinigt wurden, war auch das gesamte Frau H. K. zukommende Pflegegeld abzüglich des Taschengeldes als Einkommen der Frau C. K. zu berücksichtigen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass das durch Frau H. K. bezogene Pflegegeld als zweckgebundene Leistung auf Grund der festgestellten ausschließlichen Erbringung von Pflegedienstleistungen durch Frau C. K. als Einkommen der pflegenden Person abzüglich eines nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, des Bundespflegegeldes zu bemessenden Taschengeldes im Verfahren zur Bemessung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung heranzuziehen ist. Da weiters im gesamten Verfahren keine hier zu berücksichtigenden pflegebezogenen Sachaufwände bescheinigt wurden, war auch das gesamte Frau H. K. zukommende Pflegegeld abzüglich des Taschengeldes als Einkommen der Frau C. K. zu berücksichtigen. Unter Heranziehung dessen ergibt sich für die Bemessung des Anspruches der Bedarfsgemeinschaft auf Zuerkennung von Mitteln aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung folgendes Bild: Unbestritten steht fest, dass Frau C. K. in den Monaten Jänner 2016 bis April 2016 aus einer Rente ein Einkommen in der Höhe von EUR 727,36 monatlich bezog. Frau H. K. bezog nebst ihrer hier nicht zu berücksichtigenden Alterspension Pflegegeld der Stufe 5 in der Höhe von monatlich EUR 920,
- Herr J. P. bezog im verfahrensrelevanten Zeitraum kein Einkommen. Bei der Bemessung des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft ist zunächst vom Mindeststandard
§ 1Abs.
2 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person, welche mit einer anderen volljährigen Person in Bedarfsgemeinschaft lebt, einen Mindeststandard in der Höhe von EUR 628,32 pro Person vorsieht. Somit ergibt sich für die Bedarfsgemeinschaft ein Mindestbedarf in der Höhe von EUR 1.256,64.Bei der Bemessung des Bedarfes der Bedarfsgemeinschaft ist zunächst vom Mindeststandard
Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) auszugehen, welcher für eine volljährige Person, welche mit einer anderen volljährigen Person in Bedarfsgemeinschaft lebt, einen Mindeststandard in der Höhe von EUR 628,32 pro Person vorsieht. Somit ergibt sich für die Bedarfsgemeinschaft ein Mindestbedarf in der Höhe von EUR 1.256,64. Ein entsprechender Mietenmehrbedarf der Beschwerdeführerin war mangels entsprechender Antragstellung nicht zu berücksichtigen. Dem so ermittelten Mindestbedarf der Bedarfsgemeinschaft in der Höhe von EUR 1.256,64 ist das erzielte Einkommen der Frau C. K. gegenüberzustellen. Diese bezieht einerseits einen Waisenversorgungsgenuss in der Höhe von EUR 727,36 monatlich, zusätzlich ist ihr das Pflegegeld der durch sie gepflegten, im selben Haushalt lebenden Mutter, abzüglich des Taschengeldes, als Einkommen anzurechnen. Das Pflegegeld der Frau H. K. beträgt EUR 920,30 monatlich, was, unter Abzug eines Betrages von 10% des Pflegegeldes der Stufe 3, sohin EUR 45,18, einen zu berücksichtigenden Betrag im Ausmaß von EUR 875,12 ergibt. Frau C. K. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erzielt sohin ein anzurechnendes monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 1.602,48, womit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gegeben ist. Soweit der Beschwerdeführer daher in seinem Rechtsmittel ausführt, das Einkommen seiner Gattin liege unter dem Mindestbedarf, ist auf die nunmehr getätigten Ausführungen zu verweisen und festzuhalten, dass neben dem angeführten Waisenversorgungsgenuss auch das um das Taschengeld verminderte Pflegegeld der Frau H. K. auf Grund der durch Frau C. K. erbrachten Pflegelistungen anzurechnen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.1137.2016