RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlVGW-021/020/2893/2016; VGW-021/V/020/3211/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau Le. L. und der M. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.02.2016, Zl. MBA ... - S 60498/15, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 leg. cit. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau Le. L. und der M. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.02.2016, Zl. MBA ... - S 60498/15, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. zu Recht e r k a n n t: I. Den Beschwerden wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Den Beschwerden wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Daher ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 600,--, insgesamt 1.800,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen.römisch zwei. Daher ist ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 600,--, insgesamt 1.800,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der beschuldigten Erstbeschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastronomiebetriebes „M.“) mit Standort in Wien, G.-gasse (...) insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen habe, als am 20.08.2015 um 22:48 Uhr sowie am 23.10.2015 um 21:10 Uhr und am 25.11.2015 um 20:40 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten worden sei, da zu den genannten Zeitpunkten im Hauptraum, der als Raucherbereich geführt worden sei, am 20.08.2015 eine Person, am 23.10.2015 zwei Personen und am 25.11.2015 drei Personen geraucht hätten. Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurden drei Geldstrafen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit drei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben. Weiters wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für Geldstrafen, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.Weiters wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für Geldstrafen, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen. Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Erhebung durch den Magistrat der Stadt Wien, Marktamt vom 25.11.2015 sowie den Schilderungen des N. in zwei E-Mails an die Behörde. Zur Rechtfertigung aufgefordert brachte die Beschuldigte vor, der Raucherbereich im Gastronomiebetrieb sei räumlich in Form einer Glastüre vom Nichtraucherbereich abgegrenzt. Diese Glastüre öffne sich nur beim Durchgehen der Gäste bzw. des Personals. Es werde somit sichergestellt, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringen könne. Es sei daher von einer räumlichen Trennung zu sprechen und somit finde der Sondertatbestand des § 13a Abs. 2 TabakG Anwendung. Beantragt wurde in diesem Schriftsatz die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Zur Rechtfertigung aufgefordert brachte die Beschuldigte vor, der Raucherbereich im Gastronomiebetrieb sei räumlich in Form einer Glastüre vom Nichtraucherbereich abgegrenzt. Diese Glastüre öffne sich nur beim Durchgehen der Gäste bzw. des Personals. Es werde somit sichergestellt, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringen könne. Es sei daher von einer räumlichen Trennung zu sprechen und somit finde der Sondertatbestand des Paragraph 13 a, Absatz 2, TabakG Anwendung. Beantragt wurde in diesem Schriftsatz die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Nach Zustellung des Straferkenntnisses erhoben Beschuldigte und Haftungsbeteiligte verfahrensgegenständliche Beschwerden, die wie die Rechtfertigung im behördlichen Verfahren begründet und mit welchen wie im Rechtfertigungsschriftsatz beantragt wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Die Vertreterin der Bf: „Vorgebracht wird, dass in dem Lokal durchgeraucht wird, es wurde immer als Raucherlokal verwendet. Die gebaute Trennung passt nicht. Vom 20.08.2015 bis zum 25.11.2015 liegt somit ein Dauerdelikt vor und ist nur eine Strafe zu verhängen.“ Zeuge: BSc. N. „Ich war so wie in der Anzeige beschrieben in dem ggst. Lokal. Ich habe die Beobachtungen entsprechend niedergeschrieben, habe mir die Anzeige auch durchgelesen. Ich weiß, dass ich in dem Lokal war, ich kenne das Lokal auch, aber nähere Beobachtungen, ob von innerhalb des Lokals oder von außerhalb habe ich nicht mehr in Erinnerung. Bei manchen Anzeigen war ich im Lokal, bei manchen war ich außerhalb. Zur Frage, ob dort permanent geraucht wurde, kann ich nur sagen, dass ich das Rauchen während meiner Anwesenheit beobachtet habe. Eine Kennzeichnung als Raucherraum ist vorhanden.“ Zeuge: Mi. „Es war eine ganz normale Kontrolle ohne Schwierigkeiten. Ich habe mir die Anzeige nochmals durchgelesen. Ich habe in dem Lokal vorgefunden, dass geraucht wurde und habe aufgrund der Gegebenheit daher die Anzeige gelegt. Die Aufteilung zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich hat nicht gepasst, es waren zu viele Plätze im Raucherbereich. Einmal war ich um die Mittagszeit dort. Da waren im Lokal auch Aschenbecher aufgestellt, aber keine rauchenden Gäste vorhanden, wahrscheinlich da das Lokal erst aufgesperrt hat. An der Glastüre draußen ist ein Hinweispiktogramm auf Raucherraum.“ Das Verwaltungsgericht Wien sieht keine Veranlassung, den Aussagen des N. sowie des Mi. keinen Glauben zu schenken. Diese Zeugen wurden unter Wahrheitspflicht sowie der Strafsanktionsdrohung des § 288 StGB einvernommen und vermittelten bei ihren Aussagen jeweils einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck. Ihre Feststellungen wurden auch nicht in Zweifel gezogen.Das Verwaltungsgericht Wien sieht keine Veranlassung, den Aussagen des N. sowie des Mi. keinen Glauben zu schenken. Diese Zeugen wurden unter Wahrheitspflicht sowie der Strafsanktionsdrohung des Paragraph 288, StGB einvernommen und vermittelten bei ihren Aussagen jeweils einen durchaus überzeugenden und glaubwürdigen Eindruck. Ihre Feststellungen wurden auch nicht in Zweifel gezogen. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des TabakG lauten (auszugsweise): „Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte § 13.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.Paragraph 13,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des Paragraph 12, gilt, soweit Absatz 2 und Paragraph 13 a, nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte. … Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a.
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung.
- der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung. …
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot damit nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot damit nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
- der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
- sofern der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines geordneten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
- sofern der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines geordneten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. … § 13c.
(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von …
- Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
- Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragenhaben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass …
- in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, wie für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
- in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, wie für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; … Strafbestimmungen § 14.Paragraph 14, …
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10000 Euro zu bestrafen. …“ Die Erstbeschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der hier in Rede stehenden GmbH. Der von dieser betriebene Gastgewerbebetrieb liegt im Obergeschoß des Einkaufscenters „...“. Das Lokal wird unter der Bezeichnung „M.“ geführt. Der von der GmbH betriebene Gastgewerbebetrieb liegt im Obergeschoß in einem vom Einkaufscenter abgetrennten eigenen Raum mit ungefähr 94 Verabreichungsplätzen, er verfügt zusätzlich über einen „Gastgarten“ im (offenen) Mallbereich mit rund 18 Verabreichungsplätzen. Im Gastronomielokal selbst gibt es nur einen Gastraum, in diesem ist das Rauchen erlaubt. Zu den fraglichen Zeiten – und das blieb unbestritten – haben in diesem Raum jedesmal Personen geraucht. Damit erweist sich der objektive Tatbestand als gegeben. Die subjektive Tatseite wird nicht abgestritten, im Hinblick auf die ausführliche Darstellung der Rechtslage in dem die Beschuldigte betreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.09.2014, VGW-021/036/23800/2014 hätte die Beschwerdeführerin auch um die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens wissen und sich dementsprechend verhalten müssen. Zum behaupteten Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ist folgendes auszuführen: Tritt eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammen, dann manifestiert sich diese Einheit in der strafrechtlichen Figur des sogenannten fortgesetzten Deliktes. Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise wird dabei nicht nur für die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes angewendet, sondern auch für gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen (Hinweis E 29.9.1992, 88/08/0181, VwSlg 13713 A/1992). Auch wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit. Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes muss auf eine entsprechende Tatbestandsauslegung zurückgehen. Sie findet ihre äußerste Grenze dort, wo der Tatbestandswortlaut eine einheitliche Subsumtion (der Einzelhandlungen als eine einheitliche Tatbestandsverwirklichung) nicht mehr zulässt (hier: Die Schutzvorschrift des § 19 Abs 3 Wr Taxi- Mietwagen-GästewagenbetriebsO 1993 stellt auf die Verletzung dieser Vorschrift durch Verwendung des EINZELNEN Taxis ab. Die Kennzeichnung mehrerer Taxis entgegen § 19 Abs 3 Wr Taxi-Mietwagen- GästewagenbetriebsO 1993 stellt daher kein fortgesetztes Delikt dar). Der "Gesamtvorsatz" des Täters ist nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischen Tun (VwGH 18.09.1996, 96/03/0076, 15.09.2006, 2004/04/0185 mit Hinweis auf VwGH 01.07.1977, 901/76, VwSlg 9368 A/1977).Tritt eine Reihe von gesetzwidrigen Handlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes zu einer Einheit zusammen, dann manifestiert sich diese Einheit in der strafrechtlichen Figur des sogenannten fortgesetzten Deliktes. Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände vor allem auf das Merkmal des Vorliegens oder des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise wird dabei nicht nur für die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes angewendet, sondern auch für gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen (Hinweis E 29.9.1992, 88/08/0181, VwSlg 13713 A/1992). Auch wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Deliktes grundsätzlich die Identität des Angriffsobjektes nicht gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit. Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes muss auf eine entsprechende Tatbestandsauslegung zurückgehen. Sie findet ihre äußerste Grenze dort, wo der Tatbestandswortlaut eine einheitliche Subsumtion (der Einzelhandlungen als eine einheitliche Tatbestandsverwirklichung) nicht mehr zulässt (hier: Die Schutzvorschrift des Paragraph 19, Absatz 3, Wr Taxi- Mietwagen-GästewagenbetriebsO 1993 stellt auf die Verletzung dieser Vorschrift durch Verwendung des EINZELNEN Taxis ab. Die Kennzeichnung mehrerer Taxis entgegen Paragraph 19, Absatz 3, Wr Taxi-Mietwagen- GästewagenbetriebsO 1993 stellt daher kein fortgesetztes Delikt dar). Der "Gesamtvorsatz" des Täters ist nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischen Tun (VwGH 18.09.1996, 96/03/0076, 15.09.2006, 2004/04/0185 mit Hinweis auf VwGH 01.07.1977, 901/76, VwSlg 9368 A/1977). Die Formulierung des § 22 Abs. 1 VStG nimmt darauf Bedacht, dass mehrere Tathandlungen unter Umständen der Selbstständigkeit entbehren und sozusagen nur als Teil eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzept begriffen werden können; in einem solchen Fall sind die Einzelhandlungen nicht als Mehrheit von Delikten zu ahnden, die Gesamtheit der Einzelhandlungen bildet vielmehr ein einziges, so genanntes fortgesetztes Delik. Man spricht hier auch von unechter Realkonkurrenz (VwGH 14.12.2007, 2005/05/0191 mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², 408).Die Formulierung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG nimmt darauf Bedacht, dass mehrere Tathandlungen unter Umständen der Selbstständigkeit entbehren und sozusagen nur als Teil eines von einem einheitlichen Vorsatz umfassten Gesamtkonzept begriffen werden können; in einem solchen Fall sind die Einzelhandlungen nicht als Mehrheit von Delikten zu ahnden, die Gesamtheit der Einzelhandlungen bildet vielmehr ein einziges, so genanntes fortgesetztes Delik. Man spricht hier auch von unechter Realkonkurrenz (VwGH 14.12.2007, 2005/05/0191 mit Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II², 408). Ein fortgesetztes Delikt, dessen Vorliegen der Beschwerdeführer behauptet, ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. In diesem Fall wird das Delikt rechtlich als ein einziges Delikt behandelt. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (VwGH 18.03.2004, 2003/05/0201). In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0025). Unter Bedachtnahme auf das rechtfertigende Vorbringen der Beschuldigten im behördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde scheidet die Annahme eines „Gesamtvorsatzes“ aus, wird dort doch geltend gemacht, dass dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot eingehalten worden sei. Ist die Erstbeschwerdeführerin aber zu den Tatzeitpunkten noch davon ausgegangen, dass sie gesetzeskonform gehandelt hat, so erweist sich das mit Blick auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien zwar als grob fahrlässig, schließt aber das für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes notwendige Gesamtkonzept aus. Der Beschwerde war somit in der Schuldfrage keine Folge zu geben. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das durch die Strafnorm geschützte Rechtsgut, die Gesundheit von Menschen, ist als hochwertig einzustufen und wurde gegenständlich mehrfach und damit erheblich beeinträchtigt. Das Verschulden der Erstbeschwerdeführerin war im Hinblick auf angenommenes grob fahrlässiges Verhalten als erheblich anzusehen. Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen, als erschwerend waren drei einschlägige Vormerkungen zu werten (eine einschlägige, zur Tatzeit schon rechtskräftige Vormerkung war strafsatzbestimmend – es kommt der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz zur Anwendung).Milderungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen, als erschwerend waren drei einschlägige Vormerkungen zu werten (eine einschlägige, zur Tatzeit schon rechtskräftige Vormerkung war strafsatzbestimmend – es kommt der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung). Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging das Verwaltungsgericht Wien von den eigenen Angaben der Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin aus (Einkommen von 1.500,-- bis 2.000,-- Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder). Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 10.000,-- Euro reichenden Strafsatz ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Strafe in dieser Höhe scheint dringend geboten zu sein, um die Erstbeschwerdeführerin künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Gegen eine Strafherabsetzung haben aber auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.2893.2016