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{'item': 'VGW-031/063/14054/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 99§ 64§ 4§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/063/14054/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. Entscheidungsgründe I. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:römisch eins. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „1. Sie sind am 09.06.2015 um 11:40 Uhr in Wien, G.-gasse als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen WU-7 mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  2. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: 1. § 4 Abs. 5 StVO1. Paragraph 4, Absatz 5, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  5. n)verhängt: Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen

§ 99Abs. 3 lit. b St

VO.Geldstrafe von € 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen

Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO. Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 154,00“ II. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut:römisch zwei. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde hat folgenden Wortlaut: „Am 09.06.2015 hat es tatsächlich einen unwesentlichen Zusammenstoß zwischen dem von mir gelenkten KFZ WU-7 und dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-6 gegeben. Entsprechend meiner gesetzlichen Verpflichtung bin ich sofort ausgestiegen, um eine etwaige Beschädigung feststellen und entsprechend handeln zu können. Zum gleichen Zeitpunkt kam der Gatte der Fahrzeughalterin zu ebendiesem, um das Auto zu besichtigen. Dabei hat es dieser verabsäumt, seine Gattin als Fahrzeughalterin anzugeben, vielmehr entstand für mich der Eindruck, dass er selbst der Besitzer war. Bei einer gemeinsamen Besichtigung des KFZ wurde von beiden Seiten festgestellt, dass kein Schaden entstanden war. Eine Delle in der Heckklappe des VW ... war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. In Folge verzichtete der Gatte der Fahrzeughalterin auf eine Datenaufnahme, ich entschuldigte mich, und fuhr weiter. Auf diese Weise bin ich meiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen. Bei der Behauptung, auf der sich die Straferkenntnis stützt, beruht deshalb auf einer Verleumdung seitens der gegnerischen Partei. Erst zwei Tage später kam die Fahrzeughalterin mit ihrem Gatten zur Betriebsgarage der Fa. E. und hat beanstandet, dass doch ein Schaden an der Heckklappe entstanden sei. Bei einer gemeinsamen Begutachtung wurde festgestellt, dass dieser Schaden auf Grund seiner Beschaffenheit jedoch nicht von meinem Fahrzeug stammen konnte. Als Beweismittel habe ich entsprechende Fotos gemacht, die ich gerne zur Verfügung stellen kann. Die Fahrzeughalterin und ihr Gatte waren empört über meine Aussage und haben mit einem gerichtlichen Verfahren gedroht. Der Fall wird derzeit verhandelt, wobei die D. Versicherung die Interessen der Fa. E. vertritt. Noch einige Tage später erschien der Gatte der Fahrzeughalterin nochmals bei unserer Betriebsgarage, verschuf sich unerlaubt Zugang zu derselben und machte Fotos von unseren Fahrzeugen. Die Anzeige bei der PI T. wurde danach offensichtlich als „Racheakt“ seitens der gegnerischen Partei verfasst. Dabei bitte ich zu berücksichtigen, dass die Angaben im Anzeigentext nicht den Tatsachen entsprechen: - Die Farbe meines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen WU-7 ist nicht weiß, wie in der Anzeige zu lesen, sondern rot. - Die Versicherung ist fälschlich mit der A. und nicht mit der D. Versicherung angegeben. Somit beruht der gesamte Akt auf unwahren Angaben seitens eines uneinsichtigen Menschen, der offensichtlich einen selbst verschuldeten Schaden auf meine Kosten repariert haben möchte. Ich ersuche somit, die Straferkenntnis und Festsetzung der Geldstrafe ersatzlos zurück zu nehmen.“ III. Bisheriger Gang des Verfahrens:römisch drei. Bisheriger Gang des Verfahrens: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Verkehrsunfallanzeige einer Privatperson vom 11.06.2015, wonach der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen WU-... (am 17.06.2015 korrigiert auf WU-7), zugelassen auf die Fa. E., am 09.06.2015 auf das abgestellte Fahrzeug VW ... mit dem Kennzeichen W-6 angefahren wäre, gegenüber dem Gatten der Fahrzeuginhaberin angegeben hätte, dass nicht passiert wäre, und weitergefahren sei. Es wäre dann mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen worden und habe dieser bestritten, dass etwas passiert sei. In dem daraufhin gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren hat sich der Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt. In der Folge erging gegen ihn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. IV. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung nicht Teil. Im Zuge der Verhandlung wurde der Gatte der Zulassungsbesitzerin des geschädigten Fahrzeugs, Herr H. B., zeugenschaftlich einvernommen.römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 18.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung nicht Teil. Im Zuge der Verhandlung wurde der Gatte der Zulassungsbesitzerin des geschädigten Fahrzeugs, Herr H. B., zeugenschaftlich einvernommen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestritt der Beschwerdeführer nicht mehr, den Schaden am gegnerischen Fahrzeug verursacht zu haben. Er gab jedoch an, zum Vorfallszeitpunkt sofort angehalten zu haben und ausgestiegen zu sein. Er habe dann gemeinsam mit dem Gatten der Zulassungsbesitzerin des geschädigten Fahrzeuges, welchen er für den Zulassungsbesitzer selbst gehalten habe, den Schaden begutachtet. Dieser hätte einen weißen Fleck auf der Stoßstange gefunden, den er für einen Kratzer gehalten hätte. Der Fleck habe sich aber abwischen lassen, es hätte sich um Vogelkot gehandelt. Zu diesem Zeitpunkt hätte keiner von ihnen eine Delle am gegnerischen Fahrzeug entdeckt, was vielleicht an den Lichtverhältnissen gelegen wäre. Er habe sich dem Gatten der Geschädigten namentlich vorgestellt, jedoch keinen Ausweis hergezeigt. Er habe sich beim Gatten der Geschädigten dann entschuldigt und sei weitergefahren, da für ihn kein Sachsachaden erkennbar gewesen wäre. Zwei Tage später hätte sich der Gatte der Geschädigten dann an seiner Betriebsstätte eingefunden und nach ihm gefragt. Der Zeuge Herr H. B. machte folgende Aussage: „Ich war zum Zeitpunkt des Vorfalles in unserem Vorgarten und habe dort gearbeitet. Ich habe das Fahrzeug der Firma E. kommen und einparken gesehen. Ich habe dann einen „Krach“ gehört und aufgeschaut, und habe bemerkt, dass an das Fahrzeug meiner Gattin angefahren wurde. Der Lenker ist sofort weggefahren. Ich bin dann auf die Straße gelaufen, das Fahrzeug war noch da, der Lenker hat mich gesehen und ist ausgestiegen. Wir haben die Sache begutachtet. An der Stoßstange des Fahrzeuges waren zwei Kratzspuren, diese waren weiß, obwohl das Fahrzeug rot war. Das Fahrzeug der Firma E. ist buntfärbig. Ich meine damit, dass Werbung auf dem ganzen Fahrzeug ist. Der Beschwerdeführer meinte, dass es sich bei den Kratzspuren um Vogelkot handle. Der Beschwerdeführer hat seinen Namen gesagt, sich aber nicht ausgewiesen. Die Einbuchtung an der Hecktür habe ich nicht gleich gesehen, weil es keine Lackabsplitterungen gab. Wir haben uns dann wortlos getrennt und der Beschwerdeführer ist weggefahren. Bezüglich. der Kratzer habe ich mir gedacht, das ist nicht so schlimm, die hätte ich selber auch ausbessern können. Die Kratzer waren ca. einen halben Zentimeter breit und zwei bis drei Zentimeter lang. Die Delle an der Hecktür habe ich erst am nächsten Tag am Abend gesehen, als die Lichtverhältnisse anders waren. Ich lege nunmehr die Übertragung des Tonbandprotokolls vom 05.10.2015 (BG ...) vor und verweise auf das im Zuge der Verhandlung erstellte Gutachten. Der Schaden am Fahrzeug meiner Gattin wurde mittlerweile bereits repariert, auch die Stoßstange wurde ausgebessert. Meine Gattin war bei dem Vorfall überhaupt nicht anwesend und kann dazu auch nichts aussagen. Am zweiten Tag nach dem Vorfall, als ich bemerkt hatte, dass es noch einen größeren Schaden gibt, bin ich sofort zum Betriebsgelände der Firma E. gefahren und habe mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Dieser meinte sofort, der weitere Schaden an der Hecktüre wäre nicht von ihm. Zu dem Vorfallszeitpunkt, als wir uns getrennt hatten, habe ich dem Beschwerdeführer nicht gesagt, dass ich noch Forderungen an ihn hätte. Ich hielt die Sache zu diesem Zeitpunkt für erledigt. Erst nachdem der Beschwerdeführer immer wieder bestritten hat, dass der Schaden an der Hecktüre von ihm wäre, habe ich ihm dann gesagt, dass ich eine Anzeige machen werde. Bevor ich von der Anzeige gesprochen habe, habe ich auch gesagt, dass ich eine Rechtsschutzversicherung hätte, der Beschwerdeführer meinte, er hätte auch eine. Die Anzeige gemacht habe ich am gleichen Tag, als ich am Betriebsgelände der Firma E. war, das war zwei Tage nach dem Vorfall.“ V. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: römisch fünf. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer stieß am 09.06.2015 um 11:40 Uhr in Wien, G.-straße, als Lenker des auf die Firma E. zugelassenen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen WU-7 beim Einparken gegen den abgestellten PKW mit dem Kennzeichen W-6 von Frau I. B.. Durch den Zusammenstoß wurde das Fahrzeug von Frau B. im Bereich der hinteren Heckklappe sowie der Stoßstange beschädigt. Der Beschwerdeführer hielt sein Fahrzeug an, und besichtigte gemeinsam mit dem Gatten von Frau B., welcher dazugekommen war, den Schaden. Der Beschwerdeführer gab Herrn B. seinen Namen bekannt, wies sich jedoch nicht aus. Der Beschwerdeführer nahm an, dass es sich bei Herrn B. um den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges handle. Der Schaden an der Heckklappe des abgestellten Fahrzeugs wurde von beiden Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt. Bezüglich des Schadens an der Stoßstange teilte Herr B. dem Beschwerdeführer nicht mit, dass er bzw. seine Gattin diesbezüglich noch Forderungen hätten. Herr B. selbst hielt die Sache zu diesem Zeitpunkt, ebenso wie der Beschwerdeführer, für erledigt. Zwei Tage später bemerkte Herr B. den weiteren Schaden an der Heckklappe des Fahrzeugs seiner Gattin und suchte den Beschwerdeführer daraufhin an seinem Arbeitsort auf. Der Beschwerdeführer bestritt ihm gegenüber, dass dieser Schaden von ihm verursacht worden wäre. Daraufhin erstattete Herr B. die gegenständliche Anzeige.Der Beschwerdeführer stieß am 09.06.2015 um 11:40 Uhr in Wien, G.-straße, als Lenker des auf die Firma E. zugelassenen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen WU-7 beim Einparken gegen den abgestellten PKW mit dem Kennzeichen W-6 von Frau römisch eins. B.. Durch den Zusammenstoß wurde das Fahrzeug von Frau B. im Bereich der hinteren Heckklappe sowie der Stoßstange beschädigt. Der Beschwerdeführer hielt sein Fahrzeug an, und besichtigte gemeinsam mit dem Gatten von Frau B., welcher dazugekommen war, den Schaden. Der Beschwerdeführer gab Herrn B. seinen Namen bekannt, wies sich jedoch nicht aus. Der Beschwerdeführer nahm an, dass es sich bei Herrn B. um den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges handle. Der Schaden an der Heckklappe des abgestellten Fahrzeugs wurde von beiden Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht bemerkt. Bezüglich des Schadens an der Stoßstange teilte Herr B. dem Beschwerdeführer nicht mit, dass er bzw. seine Gattin diesbezüglich noch Forderungen hätten. Herr B. selbst hielt die Sache zu diesem Zeitpunkt, ebenso wie der Beschwerdeführer, für erledigt. Zwei Tage später bemerkte Herr B. den weiteren Schaden an der Heckklappe des Fahrzeugs seiner Gattin und suchte den Beschwerdeführer daraufhin an seinem Arbeitsort auf. Der Beschwerdeführer bestritt ihm gegenüber, dass dieser Schaden von ihm verursacht worden wäre. Daraufhin erstattete Herr B. die gegenständliche Anzeige. VI. Dass die festgestellten Schäden am Fahrzeug von Frau B. durch den Einparkvorgang des Beschwerdeführers verursacht wurden, wurde von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten und steht auch im Einklang mit den Feststellungen und Ergebnissen des Verfahrens ... des Bezirksgerichtes ... Zum weiteren Verlauf, insbesondere der Besichtigung des geschädigten Fahrzeuges gemeinsam mit Herrn B., und dem Umstand, dass der Schaden an der Heckklappe erst zwei Tage später entdeckt wurde, machten der Beschwerdeführer und der Zeuge Herr B. im Wesentlichen gleichlautende Angaben, welche im Übrigen auch mit deren Aussagen im bezirksgerichtlichen Verfahren übereinstimmen. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bestanden keine Bedenken, diesen Angaben zu folgen. römisch sechs. Dass die festgestellten Schäden am Fahrzeug von Frau B. durch den Einparkvorgang des Beschwerdeführers verursacht wurden, wurde von ihm im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten und steht auch im Einklang mit den Feststellungen und Ergebnissen des Verfahrens ... des Bezirksgerichtes ... Zum weiteren Verlauf, insbesondere der Besichtigung des geschädigten Fahrzeuges gemeinsam mit Herrn B., und dem Umstand, dass der Schaden an der Heckklappe erst zwei Tage später entdeckt wurde, machten der Beschwerdeführer und der Zeuge Herr B. im Wesentlichen gleichlautende Angaben, welche im Übrigen auch mit deren Aussagen im bezirksgerichtlichen Verfahren übereinstimmen. Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien bestanden keine Bedenken, diesen Angaben zu folgen. VII. Rechtliche Beurteilung: römisch sieben. Rechtliche Beurteilung:

§ 4Abs. 5 St

VO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die in § 4 StVO 1960 normierte Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall (das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat) gekommen und das Verhalten des Beschuldigten am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Die Meldepflicht setzt somit als objektives Tatbildmerkmal den Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens voraus, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 29.6.1994, 92/03/0269). Insofern genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes auch fahrlässiges Verhalten als Schuldform (vgl. VwGH 5.12.1977, Slg. N.F. Nr. 9449/A; 21.10.1992, 92/02/0197).Voraussetzung für die in Paragraph 4, StVO 1960 normierte Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall (das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat) gekommen und das Verhalten des Beschuldigten am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Die Meldepflicht setzt somit als objektives Tatbildmerkmal den Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens voraus, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche VwGH 29.6.1994, 92/03/0269). Insofern genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes auch fahrlässiges Verhalten als Schuldform vergleiche VwGH 5.12.1977, Slg. N.F. Nr. 9449/A; 21.10.1992, 92/02/0197). Für die Annahme der fahrlässigen Begehung des in Rede stehenden Deliktes ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu Bewusstsein gekommen ist, entscheidend (vgl. VwGH 5.10.1994, 94/03/0099).Für die Annahme der fahrlässigen Begehung des in Rede stehenden Deliktes ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalls, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu Bewusstsein gekommen ist, entscheidend vergleiche VwGH 5.10.1994, 94/03/0099). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Lenker bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei denen die Gefahr einer Kollision mit anderen Kraftfahrzeugen besteht, den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet. Das Einparken in bzw. Ausparken aus Parklücken ist ein riskantes Fahrmanöver und beinhaltet die Gefahr eines Anstoßes an die davor und dahinter geparkten Fahrzeuge (vgl. VwGH 30.3.2001, 2000/02/0169). Beim Ein- und Ausparken handelt es sich meist um Fahrsituationen, die durch räumliche Beengtheit und damit durch die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gekennzeichnet sind. Die Aufmerksamkeit des Lenkers muss daher auf das Erkennen leisester Kontaktgeräusche und geringster Erschütterungen ausgerichtet sein, nötigenfalls hat der Lenker sogar auszusteigen und sich durch Nachschau zu überzeugen, dass durch sein Fahrverhalten kein Sachschaden an anderen Fahrzeugen eingetreten ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Lenker bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei denen die Gefahr einer Kollision mit anderen Kraftfahrzeugen besteht, den Geschehnissen um sein Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet. Das Einparken in bzw. Ausparken aus Parklücken ist ein riskantes Fahrmanöver und beinhaltet die Gefahr eines Anstoßes an die davor und dahinter geparkten Fahrzeuge vergleiche VwGH 30.3.2001, 2000/02/0169). Beim Ein- und Ausparken handelt es sich meist um Fahrsituationen, die durch räumliche Beengtheit und damit durch die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes gekennzeichnet sind. Die Aufmerksamkeit des Lenkers muss daher auf das Erkennen leisester Kontaktgeräusche und geringster Erschütterungen ausgerichtet sein, nötigenfalls hat der Lenker sogar auszusteigen und sich durch Nachschau zu überzeugen, dass durch sein Fahrverhalten kein Sachschaden an anderen Fahrzeugen eingetreten ist. Selbst ein geringfügiger Schaden (wie z.B. ein Kratzer an einer Stoßstange) löst die in § 4 Abs. 5 StVO 1960 normierte Meldepflicht aus (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0082; 22.3.1991, 86/18/0135; 29.1.1992, 91/02/0133).Selbst ein geringfügiger Schaden (wie z.B. ein Kratzer an einer Stoßstange) löst die in Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 normierte Meldepflicht aus vergleiche VwGH 15.5.1990, 89/02/0082; 22.3.1991, 86/18/0135; 29.1.1992, 91/02/0133). Es kommt auch nicht auf die Art der Beschädigung und an welcher Stelle des Fahrzeuges der Sachschaden entstanden ist an, sondern es genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist (vgl. u.a. VwGH 27.2.1992, 92/02/0020).Es kommt auch nicht auf die Art der Beschädigung und an welcher Stelle des Fahrzeuges der Sachschaden entstanden ist an, sondern es genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist vergleiche u.a. VwGH 27.2.1992, 92/02/0020). Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand des § 4 Abs. 5 StVO demnach verwirklicht. Zwar hat er, nachdem er einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden verursacht hatte, an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und dem Gatten der Geschädigten seinen Namen mitgeteilt, einen Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO (wie etwa durch das Vorweisen des Führerscheines oder eines amtlichen Lichtbilddokumentes) hat er jedoch nicht erbracht. Unstrittig unterblieb auch eine Verständigung von dem Verkehrsunfall an die nächste Polizeiinspektion. Der Beschwerdeführer hat den objektiven Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO demnach verwirklicht. Zwar hat er, nachdem er einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden verursacht hatte, an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt und dem Gatten der Geschädigten seinen Namen mitgeteilt, einen Identitätsnachweis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (wie etwa durch das Vorweisen des Führerscheines oder eines amtlichen Lichtbilddokumentes) hat er jedoch nicht erbracht. Unstrittig unterblieb auch eine Verständigung von dem Verkehrsunfall an die nächste Polizeiinspektion. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

§ 5Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gegenständlich gingen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gatte der geschädigten Fahrzeugbesitzerin nach Besichtigung der Fahrzeuge (bei der der Schaden an der Heckklappe des abgestellten PKW´s unentdeckt blieb) davon aus, dass „die Sache damit erledigt“ sei, und machte der Gatte der Geschädigten keine weiteren Forderungen dem Beschwerdeführer gegenüber geltend. Bei diesem Sachverhalt durfte aber der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass er durch sein Verhalten keinen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe, weshalb ihn auf Grund dieses Zwischenfalles auch keine weitergehende Verpflichtung zur Verständigung der nächstgelegenen Polizeiinspektion treffe. Es war daher in Ermangelung der subjektiven Tatbestandsmerkmale der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Belehrung Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von EUR 240,-- beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Ein diesbezüglicher Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Da für den vorliegenden Fall

§ 25aAbs. 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.063.14054.2015

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