GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (Bf) zur Last gelegt, sie habe es als erziehungsberechtigte eines schulpflichtigen Kindes, nämlich der E. G., geb. am ...2008, entgegen ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin im Schuljahr 2014/15 sowie 2015/16 gesorgt, sodass diese im Zeitraum 01.09.2014 bis zum 26.11.2015 in keiner öffentlichen Schule in Wien zum Unterricht angemeldet worden sei. Die Bf habe dadurch § 24 Abs. 1 erster Satz und § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz verletzt, weswegen über sie
Hv € 160,-- (neun Stunden Ersatzarreststrafe im NEF) verhängt wurde. Zudem wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag iHv € 16,-- auferlegt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin (Bf) zur Last gelegt, sie habe es als erziehungsberechtigte eines schulpflichtigen Kindes, nämlich der E. G., geb. am ...2008, entgegen ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch dieser Schülerin im Schuljahr 2014/15 sowie 2015/16 gesorgt, sodass diese im Zeitraum 01.09.2014 bis zum 26.11.2015 in keiner öffentlichen Schule in Wien zum Unterricht angemeldet worden sei. Die Bf habe dadurch Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 24, Absatz 4, Schulpflichtgesetz verletzt, weswegen über sie
Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. eine Geldstrafe iHv € 160,-- (neun Stunden Ersatzarreststrafe im NEF) verhängt wurde. Zudem wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag iHv € 16,-- auferlegt. In ihrer dagegen fristgerecht und nach Mängelbehebung auch formgerecht eingebrachten Beschwerde wendet die Bf ein, keine Kinder zu haben und auch ein Kind mit dem angeführten Namen, für welche sie die Erziehungsberechtigte sein soll, nicht zu kennen. Sie wolle sich persönlich rechtfertigen. Das bekämpfte Straferkenntnis basiert auf einem Strafantrag des Stadtschulrates für Wien vom 08.01.2015, wiederholt am 26.11.2015, wonach die spruchgegenständliche Schülerin laut Personaldatenbank an der Adresse L.-gasse …/1A, Wien wohnhaft sei. Laut ZMR-Abfrage war die Schülerin von 24.07.2012 bis 22.04.2016 mit Hauptwohnsitz an besagter Adresse aufrecht gemeldet. Die Bf ist an dieser Adresse seit 12.11.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterkunftgeber ist jeweils ein Herr Dipl. Ing. A. H.. Anlässlich der am 19.05. 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung, welcher die Bf, jedoch kein Vertreter der belangten Behörde beiwohnte. gab die Bf unter Zuhilfenahme des Dolmetschers für die rumänische Sprache zu Protokoll: Über Vorhalt des Inhaltes des Straferkenntnisses gebe ich an, dass ich einerseits biologisch keine Kinder bekommen kann und andererseits auch nicht Kinder zur Pflege oder dergleichen habe und ich - wie schon in meiner Beschwerde ausgeführt -, das mit Namen und Geburtsdatum angeführte Kind überhaupt nicht kenne. Ich habe zwar die von mir abverlangte Strafe bereits bezahlt, aber sehe mich völlig zu Unrecht bestraft. Ich wohne seit November 2015 an der L.-gasse …/1A. Mit mir gemeinsam wohnt mein Ehemann K. B.. Auch er hat weder Kinder noch Enkelkinder. Ich weiß nicht, wer vor mir in dieser Wohnung gewohnt hat. Ich kann mir nicht erklären, wie ich zu dieser Anschuldigung laut Straferkenntnis komme. Ergänzend möchte ich noch anführen, dass mein Mietvertrag eigentlich auf die Adresse L.-gasse …/1B lautet. Es gibt im Kellerbereich nämlich zwei Wohnungen. Außerdem steht bei meinem Briefkasten 1B drauf. Bei Herrn Dipl.-Ing. A. H. handelt es sich um meinen Vermieter. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Paragraph 24, Absatz eins, sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen
2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (§ 24 abs. 4 leg. cit.).Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten, hinsichtlich der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch jedoch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen
Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen (Paragraph 24, abs. 4 leg. cit.). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens war nicht festzustellen, dass die Bf die Erziehungsberechtigte des in Rede stehenden Kindes war/ist. Fest zu stehen scheint lediglich die Meldung eines mj. schulpflichtigen Kindes an der Adresse der Bf, wobei aufgrund der (zeitlichen) Tatanlastung (01.09.2014 – 26.11.2015) und eines sich lediglich im Zeitraum 12.11.2015 – 22.04.2016 überschneidenden Meldezeitraumes der betroffenen Personen nur der Zeitraum 12.11.2015 – 26.11.2015 als „Tatzeitraum“ verbliebe. Auffällig ist also, dass ein Kind namens E. G. mit Geburtsdatum ...2008 von 24.07.2012 bis 22.04.2016 mit Hauptwohnsitz an besagter Adresse aufrecht gemeldet war, die Bf hingegen an dieser Adresse erst seit 12.11.2015 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Unterkunftgeber ist jeweils ein Herr Dipl. Ing. A. H. und erscheint eine Verletzung des Meldegesetzes oder anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht denkunmöglich. Die Bf wirkte in ihrer Aussage durchaus glaubwürdig, die de facto nicht vorhandenen „Ermittlungsergebnisse“ der belangten Behörde vermögen den Tatvorwurf ebenfalls nicht zu erhärten. Zudem ist die belangte Behörde der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen, um ihren Standpunkt vor dem Verwaltungsgericht Wien zu vertreten bzw. zu untermauern. Das Verwaltungsgericht Wien gelangte aufgrund der Verfahrensergebnisse zum Schluss, dass die Bf die ihr angelastete Übertretung nicht begangen hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.009.1741.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.