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{'item': ['VGW-002/032/10139/2015', 'VGW-002/V/032/10227/2015', 'VGW-002/032/11122/2015', 'VGW-002/V/032/11157/2015', 'VGW-002/032/13793/2015', 'VGW-0

Obsah (10)§ 53§ 50§ 45§ 64§ 25a§ 4§ 2§ 39§ 54§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/032/10139/2015; VGW-002/V/032/10227/2015; VGW-002/032/11122/2015; VGW-002/V/032/11157/2015; VGW-002/

§ 53Abs. 1 und § 54 Abs. 1 GSp

G, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am

  1. März 2016 und am
  2. Mai 2016 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer 1) über die Beschwerde des J. M. (VGW-002/032/10139/2015) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/10227/2015), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom
  3. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
  4. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  5. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz – GSpG, 2) über die Beschwerde der Co. R. (VGW-002/032/11122/2015) und der CR. GmbH (VGW-002/V/032/11157/2015), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom
  6. August 2015 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
  7. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, betreffend Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sowie 3) über die Beschwerde der CR. GmbH (VGW-002/032/13793/2015 und VGW-002/032/4693/2016) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/13794/2015 und VGW-002/V/032/4694/2016), beide vertreten durch die Rechtsanwälte-Partnerschaft, vom
  9. November 2015 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom
  10. Oktober 2015, Zl. A2/190.491 aus 2015,, betreffend Beschlagnahme und Einziehung

Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. März 2016 und am 18. Mai 2016 den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 50i

Vm § 31 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491/2015, zurückgewiesen, soweit sie von der CR. GmbH erhoben wurde und sich gegen die mit diesem Bescheid verfügte Einziehung richtet (VGW-002/032/4693/2016).römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Oktober 2015, Zl. A2/190.491 aus 2015,, zurückgewiesen, soweit sie von der CR. GmbH erhoben wurde und sich gegen die mit diesem Bescheid verfügte Einziehung richtet (VGW-002/032/4693/2016). sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t: II.

§ 50Vw

GVG wird in Stattgebung der Beschwerde des J. M. (VGW-002/032/10139/2015) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/10227/2015) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, behoben und das gegen J. M. geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch zwei.

Paragraph 50, VwGVG wird in Stattgebung der Beschwerde des J. M. (VGW-002/032/10139/2015) und der C. AG (nunmehr: G. AG) (VGW-002/V/032/10227/2015) das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, behoben und das gegen J. M. geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. III.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde der Co. R. (VGW-002/032/11122/2015) und der CR. GmbH (VGW-002/V/032/11157/2015) hinsichtlich der Strafhöhe in dem Ausmaß stattgegeben, dass die im Straferkenntnis vom 5. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, verhängten Geldstrafen von jeweils € 4.000,— auf jeweils € 3.300,— und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 44 Stunden auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt werden; der in diesem Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag

§ 64VSt

G wird von jeweils € 400,— auf jeweils € 330,— herabgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag in diesem Straferkenntnis beträgt somit € 18.150,—.römisch drei.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde der Co. R. (VGW-002/032/11122/2015) und der CR. GmbH (VGW-002/V/032/11157/2015) hinsichtlich der Strafhöhe in dem Ausmaß stattgegeben, dass die im Straferkenntnis vom 5. August 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, verhängten Geldstrafen von jeweils € 4.000,— auf jeweils € 3.300,— und die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 44 Stunden auf jeweils 36 Stunden herabgesetzt werden; der in diesem Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenbeitrag

Paragraph 64, VStG wird von jeweils € 400,— auf jeweils € 330,— herabgesetzt. Der zu zahlende Gesamtbetrag in diesem Straferkenntnis beträgt somit € 18.150,—. IV.

§ 50Vw

GVG werden die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen; dies mit der Maßgabe folgender Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5. August 2015, VStV/915300969150/2015:römisch vier.

Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden im Übrigen als unbegründet abgewiesen; dies mit der Maßgabe folgender Änderungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 5. August 2015, VStV/915300969150/2015: Hinsichtlich des Geräts "1) T. (All in one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 1)" hat der Tatzeitraum "01.04.2015 bis 10.06.2015", hinsichtlich der anderen Geräte "01.04.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr" zu lauten. V. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch fünf. Gegen diesen Beschluss und dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang

  1. Zur Beschwerde des J. M. und der G. AG (ab hier: G. AG) (VGW-002/032/10139/2015 und VGW-002/V/032/10227/2015): 1.
  2. Gegenüber den Beschwerdeführern erging das angefochtene Straferkenntnis vom
  3. Juli 2015, Zl. VStV/915300969143/2015, mit folgendem Spruch: "Sie sich haben als Vorstand der Firma C. Aktiengesellschaft., und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma C. Aktiengesellschaft als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type;"Sie sich haben als Vorstand der Firma C. Aktiengesellschaft., und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma C. Aktiengesellschaft als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) T. (All in one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 1) 2) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ...(FA Kontrollnr. 2) 3) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 3) 4) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ...(FA Kontrollnr. 4) 5) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ...(FA Kontrollnr. 5) betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team … am 11.06.2015 im Zeitraum von 10.05 Uhr bis 10.30 Uhr wahrgenommen werden konnten, dass an diesen Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma C. AG haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma C. AG haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (4 .Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (4 .Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von 1) € 5.000,00 2) € 5.000,00 3) € 5.000,00 4) 5.000,00 5) 5.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 55 Stunde(n)

[jeweils] § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Geldstrafe von 1) € 5.000,00 2) € 5.000,00 3) € 5.000,00 4) 5.000,00 5) 5.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 55 Stunde(n)

[jeweils] Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) […] Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 500,00 2) € 500,00 3) € 500,00 4) € 500,00 5) € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 27.500,00 […]" In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde aus, die angeführten Verwaltungsübertretungen seien auf Grund einer Anzeige der Finanzpolizei vom

  1. Juni 2015, sowie den Angaben des Angestellten La. des Lokals "C." in einer Niederschrift vom
  2. Juni 2015 als erwiesen anzusehen. Zu einer vom Finanzamt am
  3. Juni 2015 durchgeführten Kontrolle im Geschäftslokal "C." führte die belangte Behörde Folgendes aus: "Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen."Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Bei den Geräten konnten keine Testspiele durchgeführt werden, sondern die Walzenspiele wurden durch Beobachtung eines im Lokal anwesenden Spielers durch die Kontrollorgane dokumentiert. Laut Angaben des Angestellten waren diese Geräte jedoch seit Anfang (02.03.) März 2015 in Betrieb und somit betriebsbereit und bespielbar und es konnten virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) wurde durch Beobachtungen eines Spielers festgestellt, dass das virtuelle Walzenspiel nicht aufgerufen werden konnte, da die Seite c..com nicht mehr zur Verfügung stand. Ein Testspiel war nicht mehr möglich. Am Gerät 2 (FA Nr. 2) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00). Am Gerät 3 (FA Nr. 3) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00). Am Gerät 4 (FA Nr. 4) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00). Am Gerät 5 (FA Nr. 5) war beim beobachteten Spiel 'Fruit Shop', durch das Organ H., ein Mindesteinsatz von € 0,15 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 0,01) und es war ein Höchsteinsatz von € 150,00 möglich, der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 2.000,00 (+ 2000 Münzen zu einen Münzwert von € 1,00)." In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die bei der Kontrolle vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen stellten "Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG" dar, bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliege, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen worden sei. Auf den Geräten könnten Glücksspiele, vorwiegend virtuelle Walzenspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden. Es handle sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, weil die Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden seien, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen könne und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt worden sei. Der Spieler könne erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen und löse dieses durch Tastenbetätigung aus.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die bei der Kontrolle vorgefundenen Glücksspieleinrichtungen stellten "Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG" dar, bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliege, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen worden sei. Auf den Geräten könnten Glücksspiele, vorwiegend virtuelle Walzenspiele iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden. Es handle sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, weil die Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten worden seien, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen könne und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt worden sei. Der Spieler könne erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen und löse dieses durch Tastenbetätigung aus. Für die Ausspielung liege keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor und bestehe keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G. J. M. habe es zu verantworten, dass vom

  1. März bis zum
  2. Juni 2015 im Geschäftslokal "C." verbotene Ausspielungen

§ 2Abs. 4 GSp

G durchgeführt worden seien, an denen er sich unternehmerisch beteiligt und den wirtschaftlichen Nutzen aus der Durchführung von Glücksspielen gezogen habe.Für die Ausspielung liege keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor und bestehe keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG. J. M. habe es zu verantworten, dass vom

  1. März bis zum
  2. Juni 2015 im Geschäftslokal "C." verbotene Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt worden seien, an denen er sich unternehmerisch beteiligt und den wirtschaftlichen Nutzen aus der Durchführung von Glücksspielen gezogen habe. Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen worden seien. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend sei zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt worden sei. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher das gesamte Straferkenntnis angefochten wird. Die Beschwerdeführer treffen in der Beschwerde im Wesentlichen folgende Ausführungen: "Richtig ist, dass im Lokal 'C.' in Wien, L., die beschlagnahmten und im Spruch des angefochtenen Strafbescheides PC’s aufgestellt waren. Bei diesen PC’s handelte es sich um keine Glücksspielgeräte und auch nicht um sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des GSpG. Es waren/sind ganz normale Personalcomputer, mit keinerlei anklickbarem Link oder sonstiger Verlinkung zu irgendeinem Glücksspielanbieter. Wie die Organe der Finanzpolizei selbst vor Ort feststellten, ist auch kein Geldeinwurf an diesen Geräten möglich. Erst über Aufforderung der Kontrollorgane wurde ein im Lokal anwesender Kunde vor Ort aufgefordert über dessen privaten Account bei einem Glücksspielanbieter Spiele zu spielen bzw. spielen zu lassen. Die Darstellung, dass es hierzu einer Membercard bedarf, ist unrichtig! Tatsächlich wurde ein privater Account geöffnet, wobei auf diesen Einzahlung und Auszahlungen zur Abgabe von Sportwetten getätigt werden können; dies auch ohne Membercard! Dass der Kunde vor Ort zur Öffnung seines privaten Kundenkontos aufgefordert wurde, und sodann von den Organen der Finanzpolizei Testspiele auf im Internet befindlichen Glücksspielseiten durchgeführt wurden, bedeutet in keiner W[ei]se, dass illegale Ausspielungen angeboten oder zugänglich werden. […] Angeboten wurde vom einschreitenden Unternehmen lediglich die Inanspruchnahme eines PCs, der regelmäßig von Wettkunden zum Vergleich von Wettquoten verwendet wird. Dass damit auf den Inhalt des gesamten Internets zugegriffen werden kann, ist genauso wie in vielen anderen öffentlichen Lokalen oder bei Anlaufstellen der Gebietskörperschaften, wo der Zugang zum Internet mittels PCs oder über ein WLAN-Netz ermöglicht wird. Beispielsweise angeführt sind derartige Internetzugänge bei vielen Bezirkshauptmannschaften oder bei Mc.. Die Anhaltung eines Kunden sein privates Internet-Konto zu öffnen und damit den Finanzbeamten Zugang zu Internet-Glücksspielangeboten zu eröffnen, stellt an sich schon eine fragwürdige 'Testbespielung' dar. Keinesfalls ist diese gezielte Vorgangsweise der Finanzkontrolleure dem Beschuldigten zuzurechnen. Dass aufgrund eines bestehenden Kundenkontos (und nicht aufgrund der Tatsache, dass eine völlig unbedeutende Member-Card existiert) von der Einschreiterin Wettgewinne auszuzahlen sind, ändert nichts an dem Umstand, dass lediglich Internetzugänge – wie von vielen anderen Gewerbetreibenden – angeboten werden. Diese Form des Anbietens von Internetleistungen stellt keine verbotene Ausspielung dar. Berücksichtigt man noch den von den Kontrollorganen anlässlich der Kontrolle geradezu 'provozierten' und erzwungenen Zugang zu einem Privatkonto eines Kunden, dann wurde willkürlich über eine von der Finanzpolizei vorgegebenen Internetlink mit einem Privatkonto eines Kunden ein Spiel initiiert, welches man genauso gut mit einem Smartphone des Kunden oder eines Finanzpolizisten im Internet abrufen hätte können. Die Darstellung der Membercard und des Internetzugangs durch die Anzeige der Finanzpolizei erfolgte jedenfalls völlig verzerrend und falsch. Eine Membercard ist zur Inanspruchnahme von Internetdienstleistungen nicht notwendig. Der in der Anzeige angeführte Zeuge hatte vielmehr ein privates Konto, auf welches er zur Umsetzung von Internetspielen zugriff. Beweis: U., V.-straße, ....Beweis: U., römisch fünf.-straße, .... Unbestritten ist, dass aufgrund des uneingeschränkten Zugangs zum Internet sämtliche aufrufbaren (und nicht gesperrten) Seiten im weltweiten Netzsystem abgerufen werden können. Beispielsweise wird auf die Web-Site http://diebestenonlinecasinos.at/ verwiesen, allerdings können auch Web-Sites von allseits bekannten Anbietern wie bwin.com (www.bwin.com) oder bet-at-home (www.bet-at-home.com) angesteuert werden. Den letztgenannten Unternehmen ist es gemein, dass sie im Internet neben einem breiten Sportwettangebot auch Casino-Spiele anbieten. Dies gilt – wie weiter unten noch ausgeführt ist, auch für die Internet-Seite des Unternehmens C. (...) Ltd. Da in Österreich aufgrund nationaler im Verfassungsrang stehender Gesetze und nicht zuletzt aufgrund der auch in Österreich gültigen Europäischen Menschenrechtscharta (2000/C 364/01) Meinungs- und Medienfreiheit grundrechtlich verankert ist, sind derzeit in Österreich Internetseiten, welchen Inhalts auch immer – im Gegensatz zu totalitären Staaten wie beispielsweise Nordkorea, Weißrussland, Saudiarabien oder China – nicht gesperrt. Auch die (europanahe) Türkei verfügt gelegentlich (wenn auch bislang nur zeitlich beschränkt) Sperren von politisch unerwünschten Seiten wie z.B. twitter.com oder anderen social-media-sites. […] Dies bedeutet, dass das Verschaffen eines Zugangs zum Internet schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Straftat darstellen kann. Ganz im Gegenteil bedeutet die (vorläufige) Beschlagnahme von Computern, die diesen Internetzugang ermöglichen einen Eingriff in vom Verfassungs- und Europarecht her gewährleistete Rechte. Was aus der Anzeige der Finanzpolizei nicht hervorgeht, ist, dass völlig normale, den Internetzugang ermöglichende PCs vorläufig beschlagnahmt wurden. Wäre diese Vorgangsweise tatsächlich gerechtfertigt, dann müsste jeder in der Öffentlichkeit stehende und dem Volk zugängliche PC mit Internetzugang (solche finden sich mittlerweile sogar bei vielen Servicestellen der Gebietskörperschaften, in Fast-Food-Lokalen oder Verkehrsknotenpunkten wie Flughäfen, Bahnhöfen etc.) finanzpolizeilich (vorläufig) zu beschlagnahmen, wenn damit – wie in Österreich üblich – alle Seiten des World-Wide-Web, so auch Websites, die Glücksspiele anbieten, angesteuert werden können. Im Übrigen stellt es wohl zweifellos einen Grundrechtsverstoß dar, wenn ganze Medienapparate (wie hier PCs) beschlagnahmt werden, und nicht die verpönten Seiten als solche gesperrt werden. Letzteres dürfte zwar politisch in Österreich schwer durchsetzbar sein, allerdings schießt es übers Ziel hinaus, wenn – metapherhaft – dargestellt wegen einer Blase an der Ferse gleich das ganze Bein amputiert wird. Auch der Aufsteller von Internet-PCs macht sich nicht strafbar, auf die entsprechenden Tätigkeiten der das Internet nutzenden Personen hat er keinen Einfluß. Rechtlich wird hierzu noch Folgendes festgehalten: Es wurden auf den aufgestellten Computern weder Links zu irgendwelchen Websites angeboten, noch sonst irgendwelche Grundeinstellungen getätigt, damit Kunden auf bestimmte Websites gesteuert werden. Dass im Internet auch Glücksspiele angeboten werden, so auch virtuelle Walzenspielen, gilt als allseits bekannt. Um dieses Thema und den Ablauf von Internet-offerierten Walzenspielen geht es gegenständlich aber nicht. Zutreffend ist, dass mit den Internet-tauglichen PCs auch die Website des Unternehmens C. (...) Ltd. angesteuert und betrieben werden können. Das in Ma. hinsichtlich der Durchführung von Sportwetten und Glücksspiel lizensierte Unternehmen C. (...) Ltd. steht – trotz Namensähnlichkeit – in keinerlei gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang zur C. AG. Die C. AG betreibt in Österreich diverse Wettlokale (nicht aber das gegenständliche!) und Internet-PCs, betreibt allerdings weder direkt, noch indirekt irgendwelche Glücksspiele. In den Wettlokalen, die bisweilen auch von der C. AG betrieben werden, werden Wetten regelmäßig Wetten an C. (...) Ltd. vermittelt, die auch als Wetthalter fungieren. C. (...) Ltd. selbst bietet seinen Kunden sowohl in stationären C.-Wettbüros, als auch über das Internet die Möglichkeit an, sich zu registrieren und als registrierter Kunde Wetten abzuschließen. Die C. 'member.card' ist ein Bindeglied zwischen dem Kunden und dem Wettveranstalter. Nach erfolgter Registrierung der member.card ist es gleichzeitig möglich, die Kundendaten zu überprüfen, sowie einen höchstmöglichen Jugendschutz zu gewährleisten. Dem Kunden werden gleichzeitig einige Vorteile, wie z. B. ein 'Willkommens-Bonus', bessere Quoten bei Kombinationswetten, Sammeln von Treuepunkten sowie die Teilnahme an diversen Promotions angeboten. Bei der Registrierung hat der neue Kunde ein Anmeldeformular auszufüllen bzw. werden die Daten in das System eingespeist. Jeder Registrierung folgt die Übermittlung eines PIN-Codes an die hinterlegte Rufnummer des Kunden, mit Hilfe welcher das Kundenkonto aktiviert werden muss. Jede Auszahlung an einer Annahmestelle erfolgt nur über eine zweistufige Authentifizierung:
  2. Beantragung der Auszahlung unter Identifizierung der member.card
  3. Freigabe der Auszahlung durch Erfassung der zugesandten einmaligen, zeitlich begrenzt gültigen Mobile-TAN Sollte es Zweifel an der Identität des Kunden geben, wird bei der Auszahlung ein Lichtbildausweis zur Identifizierung verlangt. Das Personal wird regelmäßig auf die Einhaltung der diesbezüglichen Anweisungen geschult. Für die Mitarbeiter von C. kann durch Einscannen der member.card oder Eingabe der Kundennummer das jeweilige Guthaben des Kunden angezeigt werden. Hiernach ersieht der jeweilige Mitarbeiter das jeweilige auszahlbare Guthaben des Kunden. Der Kunde erhält sodann im Rahmen seines Auszahlungswunsches und bis zur Höhe des maximal auszahlbaren Guthabens einen einmaligen, zeitlich begrenzt gültigen Mobile-TAN per SMS auf die in seinem Konto hinterlegte Rufnummer seines Mobil-Telefons übermittelt. Durch die Eingabe des Mobile-TAN wird die konkret beantragte Auszahlung des Wettguthabens ermöglicht. Bei der Einzahlung auf das Kundenkonto verhält es sich vice versa. Die Karte als solche ist nicht Einzahlungsvoraussetzung! Wenn Kunden ihr Guthaben auch für Einsätze an Internet-Spielen oder für andere Zwecke verwenden, so stellt dies eine reine Kundenentscheidung dar. Seitens Mitarbeiter im C.-Lokal ist auch nicht überprüfbar, für welche konkreten Einsätze (seien es Wetten, Spiele, etc.) der Kunde seine jeweilige Einzahlung verwendet. Die C. 'member.card' selbst ist kein Wertträger oder sonst für die Verwendung des PCs notwendig oder nützlich. Es gibt an den Geräten auch keinen Schlitz, wo man diese Karten einführen kann. Maßgeblich ist lediglich die Kundennummer, über welche Ein- bzw. Auszahlungen getätigt werden. Auch ohne Kundenkarte kann der Kunde über seine Kundennummer Ein- und Auszahlungen auf sein Konto tätigen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Darstellung der Bedeutung der Membercard durch die Beamten der Finanzpolizei nicht richtig ist. - Die C. 'member.card' ist weder eine Karte, auf welche Geldbeträge aufgebucht werden können, noch ist diese ein Zahlungsmittel oder Ähnliches. - An den PCs kann kein Geld zugeführt werden. - Sämtliche Internetseiten (auch die anderer Wett- und Spieleanbieter) sind den Kunden zugänglich. Der Kunde bestimmt allein, welche Seiten er ansurft oder welche Dienstleistungen er im Internet in Anspruch nimmt. - Zugang zu Bezahlseiten im Internet (auch von zu Hause aus) sind in der Regel nur mit einem Code möglich. Die Membercard hat diesbezüglich keinerlei Funktionalität. - Ob der Kunde mit seinem Guthaben vom Lokal der [zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft] oder von seinem PC zu Hause aus irgendwelche Leistungen aus dem Netz in Anspruch nimmt, ist völlig unerheblich. Definitiv falsch ist die wiederholte Darstellung der Finanzpolizei, dass die C. member.card für 'das Spielen' nötig sei! […] Die (unrichtige) Darstellung des Sachverhalts durch die Finanzpolizei lässt vielleicht vordergründig vermeinen, dass es sich um einen Anwendungsfall des § 52 GSpG handelt. Tatsache ist jedoch, dass keines der Tatbilder dieses Paragraphen verwirklicht wird.Die (unrichtige) Darstellung des Sachverhalts durch die Finanzpolizei lässt vielleicht vordergründig vermeinen, dass es sich um einen Anwendungsfall des Paragraph 52, GSpG handelt. Tatsache ist jedoch, dass keines der Tatbilder dieses Paragraphen verwirklicht wird. Die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Es handelt sich allenfalls um eine gerichtliche Zuständigkeit der Rechtssache nach § 168 StGB. Letztendlich werden daher die Gerichte zu beurteilen haben, ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des § 168 StGB darstellt. Die Frage der Förderung des Glücksspiels ist eine der wenigen noch 'nur' dem § 168' vorbehaltenen Straftatbestände.Die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen. Es handelt sich allenfalls um eine gerichtliche Zuständigkeit der Rechtssache nach Paragraph 168, StGB. Letztendlich werden daher die Gerichte zu beurteilen haben, ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des Paragraph 168, StGB darstellt. Die Frage der Förderung des Glücksspiels ist eine der wenigen noch 'nur' dem Paragraph 168 ', vorbehaltenen Straftatbestände. Aufgrund der freien Entscheidung der Kunden, welche Dienstleistungen sie im Netz annehmen, kann der C. AG daraus genau so wenig wie den Verantwortlichen der öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften und Lokale, die Computer der Öffentlichkeit bereitstellen, der Vorwurf eines Glücksspiel fördernden Verhaltens gemacht werden. Eine Veranstaltung von Glücksspielen durch die C. AG hat tatsächlich niemals stattgefunden. Genauso wenig identifiziert sich die C. AG mit den übrigen Millionen von Websites, die im Internet angeboten werden. Es wird an den Finanzbehörden liegen, nachzuweisen bzw. irgendeinen Beweis vorzulegen, dass Internet-PC's 'Glücksspielgeräte' sind. Im Übrigen sind die Hinweise in den Formularen Gsp26, dass verschiedene Geldeinsätze geleistet werden, falsch. Es werden lediglich vom Privatkonto des Kunden Einsatzbeträge freigegeben oder gutgebucht. […] Auffällig ist auch, dass die Seriennummer, die im Strafbescheid angeführt wurde, nicht vollständig mit jenen in den GSpG 26 Formularen übereinstimmen, sodass diese Widersprüchlichkeit im Zuge der Berufungsverhandlung aufzuklären sein wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit einem der Computer (FA01) ein Zugang zur Internetseite www.c..com gar nicht möglich war, sodass eine Ausspielung allein deshalb schon denkunmöglich ist. Die diesbezüglich[e] Bestrafung ist daher jedenfalls nicht durch das Gesetz gedeckt. […] Was die Strafhöhe anlangt, so hat die Erstbehörde nicht angeführt, worauf sie ihre Bestrafungskriterien stützt. Überhaupt ist die Zumessung der Strafe anhand der Anzahl der vorgefundenen Computer völlig willkürlich, als diese Geräte nicht als Eingriffsgegenstand zu erachten sind. Allenfalls würde sich das Ganze auf das Anbieten des Internetzugangs beziehen, der allerdings einzig und allein in dem Zurverfügungstellen des WLAN-Netzes, sprich dem Aufstellen eines Routers, bestehen würde. Von jedem Handy oder Tablet-PC ist derselbe Zugang zu Spielseiten [i]m Internet möglich, und ist es geradezu willkürlich, jeden im Lokal vorgefundenen PC als 'sonstigen Eingriffsgegenstand zu betrachten'. Bei Richtigkeit dieser Ansicht wären auch sämtliche Handys und Laptops der einschreitenden Beamten als 'potentielle Eingriffsgegenstände' zu beschlagnahmen und zur Beurteilung der Strafhöhe heranzuziehen gewesen. Das kann aber wohl nicht Sinn der einschlägigen Bestimmungen des GSpG sein. Zusammenfassend ist allenfalls der das WLAN ermöglichende Router als Eingriffsgegenstand zu sehen, nicht aber jedes im Lokal befindliche Endgerät, das einen Zugang zum Internet ermöglicht. Die fünffache Bestrafung mit jeweils € 5.000,00 ist daher jedenfalls unzulässig." 1.
  4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor. 1.
  5. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 50Abs. 5 GSp

G Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen mit folgenden Ausführungen entgegentritt:1.4. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen mit folgenden Ausführungen entgegentritt: Die Beschwerde beziehe sich auf das Veranstalten von Glücksspielen

§ 50Abs. 1 Z 1 1. Fall GSp

G und gehe daher am Verfahrensgegenstand der Bestrafung wegen der unternehmerischen Beteiligung (§ 50 Abs. 1 Z 1 4. Fall GSpG) vorbei. Des Weiteren führt das Finanzamt aus:Die Beschwerde beziehe sich auf das Veranstalten von Glücksspielen

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall GSpG und gehe daher am Verfahrensgegenstand der Bestrafung wegen der unternehmerischen Beteiligung (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall GSpG) vorbei. Des Weiteren führt das Finanzamt aus: "Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'sind ganz normale Personalcomputer'), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert."Entgegen der offenkundig vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'sind ganz normale Personalcomputer'), dass – im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden – die Eigenschaft der dazu verwendeten Geräte von beurteilungsrelevanter Bedeutung wäre, wird nach den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG nicht der Betrieb von Geräten mit bestimmten Eigenschaften mit Strafe bedroht, sondern wird vielmehr bloß die Veranstaltung, die Organisation und das unternehmerisch Zugänglichmachen von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4,, an denen vom Inland aus teilgenommen werden kann sowie die unternehmerische Beteiligung an diesen Handlungen pönalisiert. Die Frage, ob gegenständlich ein PC zur Visualisierung der verbotenen Ausspielungen am Bildschirm benutzt wurde, muss – abgesehen davon, dass sich diese Frage nach den Bestimmungen des GSpG gar nicht stellen kann – schon deshalb ohne beurteilungsrelevante Bedeutung bleiben, weil auch bei herkömmlichen Glücksspielautomaten – dem Stand der Technik entsprechend – die damit ermöglichten virtuellen Walzenspiele durch 'normale' PCs visualisiert werden. Im vorliegende Fall wurde ein Spieler beobachtet, der auf dem im Zuge der Kontrolle mit einem Eingriffsgegenstand virtuelle Walzenspiele gegen Einsatzleistung durchgeführt hat, bei denen Gewinne in Aussicht gestellt gewesen waren. Die Einsätze für dieses Glücksspiel wurden – zweifelsfrei, nämlich vom Spieler bestätigt – von jenem Spielguthaben abgebucht, welches der Spieler von einem Angestellten des Lokales auf das gleichzeitig mit der Ausstellung der 'Member-Card', quasi im Hintergrund, nämlich beim Glücksspielveranstalter der die Karte ausstellte, eröffnete Konto als Spielguthaben hatte aufbuchen lassen. Der Betrag stand dem Spieler aufgrund der Eingabe seiner Kartennummer im Wege der Tatstatur zum PC als Spielguthaben zur Verfügung, von dem die gewählten Einsätze pro Spiel, jeweils mit Auslösung des virtuellen Walzenlaufes, abgebucht wurden. Allenfalls beim virtuellen Walzenspiel erzielte Gewinne wären, bzw. wurden, nach seinen Angaben, dem Spieler gutgeschrieben, sodass er das um die Spieleinsätze verringerte und um die erzielten Spielgewinne vermehrte Spielguthaben, nach Abschluss seiner Glücksspielaktivitäten, vom Angestellten des Lokales in Form von Bargeld ausgefolgt erhalten hat. Über Ersuchen der Finanzpolizei hat der Spieler auf den übrigen Eingriffsgegenständen bereitwillig (arg.: 'das geht bei allen Geräten im Lokal') den an einem Gerät beobachteten Vorgang zum Aufrufen der bloß aufgrund der Eingabe seiner Karten-Nummer zugänglichen Glücksspielseite wiederholt sowie jeweils ein virtuelles Walzenspiel als Testspiel zu Dokumentationszwecken vorgeführt. Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417).Der VwGH hat virtuelle Walzenspiele, auch ohne nähere Spielablaufbeschreibung, als Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG qualifiziert (VwGH v. 21.12.2012, 2012/17/0417). Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge.Mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen, FA Nr. 1 bis FA Nr. 9, wurden also von einem Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet, bei denen für die Teilnahme von den Spielern Vermögenswerte Leistungen, nämlich Einsätze pro Spiel zu erbringen waren und bei denen vom Glücksspielveranstalter Vermögenswerte Leistungen in Aussicht gestellt worden waren, nämlich die in den Gewinnplänen zu den virtuellen Walzenspielen am Bildschirm dargestellten Beträge. Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 1 GSpG angeboten und veranstaltet worden.Die verfahrensgegenständlichen virtuellen Walzenspiele waren somit in Form von Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG angeboten und veranstaltet worden. Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte.Mangels Rechtsgrundlage, und weil diese Ausspielungen nicht gern Paragraph 4, GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen waren, wurden die Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten und veranstaltet, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte. Die verfahrensgegenständlichen 'Personalcomputer', mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG zu qualifizieren.Die verfahrensgegenständlichen 'Personalcomputer', mit welchen die verbotenen Ausspielungen visualisiert wurden, waren somit zweifelsfrei als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren. Nachdem die 'Member-Card', mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG angeboten hat.Nachdem die 'Member-Card', mit deren Ausstellung die Zurverfügungstellung der Zugangsdaten für das Glücksspielangebot verbunden war, bei der C. AG beantragt werden musste, ist diese Gesellschaft als Unternehmerin zu qualifizieren, welche verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG angeboten hat. Die C. AG hat nämlich, aufgrund der Kundenbindung durch das mit der 'Member-Card' zwingend angelegte Konto, die Erzielung von Einnahmen durch die bloß auf die Angebote des Kartenausstellers beschränkte Verwendungsmöglichkeit der Karte, somit durch die auf die Angebote der C. AG eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit des Kontos, erwartet. Laut Angaben von Frau U. in einer Niederschrift mit der LPD Wien vom 30.06.2015 besteht das Kundenkonto in einer Beziehung des Kunden mit der 'C. Ltd'. Die C. AG führe nur Ein- und Auszahlungen des Bargeldes durch und verrechnet das dann mit der C. Ltd. Der Gewinn der C. AG bestehe aus einer fixen Vermittlungsprovision, die sie von der C. Ltd erhält. Die C. AG als Eigentümer der Geräte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1, viertes Tatbild, GSpG begangen, was von dem zur Vertretung nach außen berufen Organ dieser AG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten ist.Die C. AG als Eigentümer der Geräte hat somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, viertes Tatbild, GSpG begangen, was von dem zur Vertretung nach außen berufen Organ dieser AG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten ist. Zu den Beschwerdevorbringen: Die Behauptung, '...die Darstellung, dass es hierzu einer Membercard bedarf, ist unrichtig...' wurde durch die von der Finanzpolizei an jedem gegenständlichen Eingriffsgegenstand dokumentierte, unschwer nachvollziehbare Darstellung des Zugangs und der Testspiele durch den Spieler schlicht widerlegt. Die Glücksspielseite, auf der die konkreten, strafantragsgegenständlichen virtuellen Walzenspiele angeboten wurden, konnte ausschließlich mit den Daten der 'Member-Card' aufgerufen werden. Mit dem Registrierungsvorgang im Zuge der Kartenausstellung wurde offenkundig ein ausschließlich dem Karteninhaber zugeordnetes Konto eröffnet. Die 'Member-Card' hat somit keine Geldspeicherfunktion, sondern vielmehr bloß eine Schlüssel- Funktion. Mit ihren, über die Tastatur in die Geräteelektronik eingegebenen Daten wurde das Konto zugänglich gemacht, sodass Einsätze vom Guthaben abgebucht und Gewinne wieder aufgebucht sowie Auszahlungen in Form von Bargeld durchgeführt werden konnten. Glücksspielseiten, welche ohne Verwendung der Karten-Daten aufgerufen worden waren, konnte aus diesem Grund gerade nicht zur Durchführung von virtuellen Walzenspielen benutzt werden. Die zu erbringenden Einsätze pro Spiel konnten nämlich gerade nicht vom Spielguthaben des Spielers geleistet werden, weshalb diese Glücksspiele auch nicht durchgeführt werden konnten. Ohne Verwendung der Karten-Daten, bzw. ohne ein weiteres Konto bei einem anderen Glücksspielveranstalter zu eröffnen, waren an den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen allenfalls bloß Glücksspiele mit fiktivem Geld durchführbar gewesen, also bloß Animationsspiele. Aufgrund des im Zuge der Kontrolle festgestellten, zweifelsfrei nachvollziehbaren Zusammenhangs zwischen Karten-Daten und den bestimmten, damit konkret eröffneten Internet-Zugangsmöglichkeiten – nur mit der Karten-Nummer waren nämlich die verfahrensgegenständlich angezeigten, als Testspiele dokumentierten, virtuellen Walzenspiele aufrufbar und mit echtem Geld durchführbar gewesen – ergibt sich schlüssig, dass damit gerade nicht ein jedermann zugängliches Glücksspielportal eröffnet wurde, wie, zum Beispiel, an öffentlichen Internetterminals '...bei vielen Bezirkshauptmannschaften oder bei Mc....'. Nachdem bei Verwendung der Karten-Daten ausschließlich jeweils ein bestimmtes Konto zu aktivieren war, welches zweifelsfrei nicht bei einer Bank, sondern vielmehr bei einem Glücksspielveranstalter angelegt worden war, welcher – naturgemäß – den Vorgang bloß in der Absicht ermöglicht hat, Einnahmen aus der Verwendung der auf dieses Konto einbezahlten Beträge zu erwirtschaften, konnten über dieses Konto keinesfalls auch Transaktionen im Zusammenhang mit allenfalls auf Glücksspielseiten anderer Glücksspielveranstalter möglichen Glücksspielen zugelassen werden. Das verfahrensgegenständliche Konto war vielmehr ausschließlich im Zusammenhang mit Glücksspielen zahlungswirksam, welche auf der gegenständlich beobachteten und dokumentierten Internet-Seite angeboten worden waren. Die diesbezüglichen Vorbringen sowie die Ausführungen zur Eigenschaft der Geräte, gehen somit insgesamt ins Leere. Mit der Behauptung, es '...sind ganz normale Personalcomputer, mit keinerlei [...] sonstiger Verbindung zu irgendeinem Glücksspielanbieter...', widerspricht der Beschwerdeführer klar seiner eigenen Darstellung, wonach '...erst über Aufforderung [...]ein [...] Kunde vor Ort aufgefordert [...worden wäre...] bei einem Glücksspielanbieter Spiele zu spielen...'. Dieser eigenen Darstellung widerspricht der Beschwerdeführer jedoch erneut mit der Behauptung, '...tatsächlich wurde ein privater Account geöffnet, wobei auf diesen Einzahlungen und Auszahlungen zur Abgabe von Sportwetten getätigt werden können...'. Wie sollte dann der Kunde '...bei einem Glücksspielanbieter Spiele...' gespielt haben?! […] Die Behauptung, es wäre '...lediglich die Inanspruchnahme eines PCs, der regelmäßig von Wettkunden zum Vergleich von Wettquoten verwendet wird...' angeboten worden, steht klar im Widerspruch zur Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen 5 Eingriffsgegenstände nicht im – dafür ausreichend Platz bietenden – Wettlokal, sondern vielmehr Paarweise in engen Zellen betriebsbereit aufgestellt gewesen waren, in denen aber die im Wettlokal bezüglich der zu bewertenden Ereignisse gebotenen Informationen gerade nicht angeboten worden waren. […] Schließlich widerspricht der Beschwerdeführer auch dieser Darstellung mit der Feststellung, '...dass damit auf den Inhalt des gesamten Internets zugegriffen werden kann, ist genau so wie in vielen anderen öffentlichen Lokalen wo der Zugang zum Internet mittels PCs [...] ermöglicht wird...'. Demnach war also – entgegen der ersten zitierten Behauptung des Beschwerdeführers – mit den '...ganz normalen Personalcomputern...' offenkundig doch eine Verbindung zu Glücksspielanbietern ermöglicht worden. […] Entgegen seiner Annahme, wird dem Beschuldigten keinesfalls '...die gezielte Vorgangsweise der Finanzkontrolleure...' zugerechnet, sondern vielmehr die bereits durch Spielerbeobachtung festgestellte Tatsache, dass mit den verfahrensgegenständlichen Eingriffsgegenständen virtuelle Walzenspiele in Form von verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden waren, bei denen die Spieleinsätze von einem beim Beschuldigten eingerichteten Konto abgezogen wurden, auf welches die in Aussicht gestellten, allenfalls erzielten Gewinne gutgeschrieben wurden. Ferner wird dem Beschuldigten die Tatsache zugerechnet, dass von diesem Konto lediglich jene Glücksspiele dotiert werden konnten, welche über die Eingabe der Nummer der mit der Kontoeröffnung ausgestellten 'Member-Card' ermöglicht wurden, somit dem Beschuldigten als unternehmerisch Beteiligten zuzurechnen sind. Die Tatsache, '...dass aufgrund eines bestehenden Kundenkontos [...] von der Einschreiterin [...auch...] Wettgewinne auszuzahlen sind, ändert nichts an dem Umstand...', dass auch die auf dieses Kundenkonto eingehenden Spielgewinne von der Einschreiterin ausgezahlt werden, weshalb sie als Glücksspielveranstalterin zu qualifizieren ist. Die Angestellten können nämlich nicht zwischen Wett- und Spielgewinnen unterscheiden, welche auf das Konto gutgebucht wurden. Nach den Angabe des Beschuldigten können '...die Mitarbeiter von C. [...] durch Einscannen der member.card oder Eingabe der Kundennummer [bloß] das jeweilige Guthaben des Kunden...' erkennen; '...hiernach ersieht der jeweilige Mitarbeiter das jeweilige auszahlbare Guthaben des Kunden...'. Die Mitarbeiter zahlen somit stets das jeweils am Konto vorhandene Spielguthaben aus, welches sich aus dem jeweiligen Vorlagebetrag abzüglich der Spieleinsätze oder Wetteinsätze und zuzüglich der Spielgewinne oder Wettgewinne errechnet. Gerade deshalb war der Beschwerdeführer als Veranstalter der gegenständlich festgestellten verbotenen Ausspielungen zu qualifizieren gewesen. […] Mit der Ansicht, '...im Übrigen stellt es wohl zweifellos einen Grundrechtsverstoß dar, wenn ganze Medienapparate [...] beschlagnahmt werden...', verkennt der Beschwerdeführer schlicht, dass bloß sonstige Eingriffsgegenstände beschlagnahmt wurden, mit denen nachweislich verbotene Ausspielungen ermöglicht wurden. Die sonstigen Geräteeigenschaft oder Nutzungsmöglichkeiten stellen – nach den Bestimmungen des GSpG – jedenfalls keine beurteilungsrelevanten Kriterien dar. Abgesehen davon, ist die Beschlagnahme gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens. […] Die Feststellung, '...wenn Kunden ihr Guthaben auch für Einsätze an Internet-Spielen oder für andere Zwecke verwenden, so stellt dies eine reine Kundenentscheidung dar...' geht schon deshalb ins Leere, weil das Guthaben auf dem mit der Ausstellung der 'Member-Card' eröffneten Konto nur für bestimmte Glücksspiele eingesetzt werden konnte, nämlich jene Glücksspiele, welche durch Eingabe der Kartendaten ermöglicht wurden. […] Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des § 168 StGB darstellt'), wird ihm gerade nicht der Betrieb eines 'internet-tauglichen Computers' oder gar '...eine Förderung des Glücksspiels...' angelastet, sondern vielmehr die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG, also keinesfalls eine gerichtlich strafbare Tat, sondern vielmehr eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1, viertes Tatbild, GSpG.Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (arg.: 'ob der Betrieb von internet-tauglichen Computern eine Förderung des Glücksspiels im Sinne des Paragraph 168, StGB darstellt'), wird ihm gerade nicht der Betrieb eines 'internet-tauglichen Computers' oder gar '...eine Förderung des Glücksspiels...' angelastet, sondern vielmehr die unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, also keinesfalls eine gerichtlich strafbare Tat, sondern vielmehr eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, viertes Tatbild, GSpG. Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss jedoch offenkundig auch eine nach § 168 StGB gerichtlich strafbare Tat begangen worden sein, andernfalls die Meinung nicht sinnvoll hätte geäußert werden können, '...die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen...'.Nach Ansicht des Beschwerdeführers muss jedoch offenkundig auch eine nach Paragraph 168, StGB gerichtlich strafbare Tat begangen worden sein, andernfalls die Meinung nicht sinnvoll hätte geäußert werden können, '...die Verwaltungsbehörden sind daher in keiner Weise berufen, den gegenständlichen Sachverhalt abschließend zu beurteilen...'. […] Die Ausführungen zu den 'GSp26' müssen schon deshalb unbeachtlich bleiben, weil es dabei bloß um behördeninterne, standardisierte Notizen handelt, welche durchaus nicht vollständig auszufüllen sind. Die Notizen dienen nämlich bloß als Gedächtnisstütze für den Strafantragsteller. Die in den 'Formularen GSp26' vermerkten Geldeinsätze geben bloß tatsächlich festgestellte Bildschirminhalte wieder. Unvollständige Seriennummern hingegen, stellen keinesfalls eine '...Widersprüchlichkeit [dar, welche] im Zuge der Berufungsverhandlung [gemeint wohl: Beschwerdeverhandlung] aufzuklären sein wird...' weil weder die Tatanlastung, noch die Strafe an Geräte mit bestimmter Seriennummer anknüpft, sondern an die von der Finanzpolizei mit FA Nr. 1 bis FA Nr. 5 gekennzeichneten Eingriffsgegenstände. Im Bezug auf den Computer mit der FA-Kennnummer 01 werden keinerlei Beweise, sondern nur Behauptungen vorgebracht. Vielmehr wird mit der Aussage, dass '.... ein Zugang zur Internetseite www.c..com gar nicht möglich war, sodass eine Ausspielung allein deshalb schon denkunmöglich ist'...., der Vorhalt der verbotenen Ausspielung zumindest für die restlichen Geräte vom Beschwerdeführer noch bestätigt. Des weiteren liegt eine Niederschrift mit dem vor Ort anwesenden Dienstnehmer auf, in der dieser angibt, dass ihm nicht bekannt war, dass das Gerät nicht funktioniere und das es normalerweise schon funktioniere. Auch gab er an an, dass alle 5 Geräte baugleich seien. Mit den Ausführungen zur Strafhöhe verkennt der Beschuldigte offenkundig, dass

den Bestimmungen des § 52 Abs 2 GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand zwingend eine Geldstrafe zu verhängen ist.Mit den Ausführungen zur Strafhöhe verkennt der Beschuldigte offenkundig, dass

den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG für jeden Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand zwingend eine Geldstrafe zu verhängen ist. Die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen neun PCs samt integriertem Bildschirm als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des § 53 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind, ergibt sich zwingend aus den dokumentierten, im Akt vorliegenden Feststellungen der Finanzpolizei, dass mit jedem der Geräte konsenslos Ausspielungen veranstaltet worden sind.Die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen neun PCs samt integriertem Bildschirm als sonstige Eingriffsgegenstände im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG zu qualifizieren sind, ergibt sich zwingend aus den dokumentierten, im Akt vorliegenden Feststellungen der Finanzpolizei, dass mit jedem der Geräte konsenslos Ausspielungen veranstaltet worden sind. Es wurden nämlich – durch die Dokumentationen bewiesen – Glücksspiele in Form von virtuellen Walzenspielen ohne Rechtsgrundlage angeboten, bei denen für die Teilnahme von den Spielern in der Höhe auswählbare Einsätze zu leisten waren, und bei denen vom Glücksspielveranstalter Gewinne in Aussicht gestellt worden waren.

§ 2Abs 1 Z 1 GSp

G wird der Ausspielungsbegriff – somit im Falle der fehlenden Rechtsgrundlage auch die verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG – bereits dann verwirklicht, wenn Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten werden, und – wie im gegenständlichen Fall – die Voraussetzungen der Z 2 und 3 erfüllt sind.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wird der Ausspielungsbegriff – somit im Falle der fehlenden Rechtsgrundlage auch die verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG – bereits dann verwirklicht, wenn Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten werden, und – wie im gegenständlichen Fall – die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 erfüllt sind. Die durchaus im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelten Strafbeträge erscheinen schon im Hinblick auf die damit beabsichtigte präventive Wirkung durchaus angemessen. […] Nachdem – naturgemäß – Gegenstände, die den Zugang zum Internet ermöglichen gerade nicht als Eingriffsgegenstände zu qualifizieren sind, sondern vielmehr bloß jene, mit denen tatsächlich verbotene Ausspielungen angeboten und veranstaltet wurden, müssen die übrigen, auf die Geräteeigenschaft bezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen."

  1. Zur Beschwerde der Co. R. und der CR. GmbH (ab hier: CR. GmbH) (VGW-002/032/11122/2015 und VGW-002/V/032/11157/2015): 2.
  2. Gegenüber den Beschwerdeführern erging das angefochtene Straferkenntnis vom
  3. Juli 2015, Zl. VStV/915300969150/2015, mit folgendem Spruch: "Sie sich haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der CR. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type;"Sie sich haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der CR. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 02.03.2015 bis 11.06.2015 um 10.05 Uhr, in Wien, L. Lokal 'C.', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten fünf Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) T. (All in one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 1) 2) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 2) 3) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 3) 4) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 4) 5) T. (All-in-one) mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnr. 5) betrieben, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen vom Inland aus ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team …, am 11.06.2015 im Zeitraum von 10.05 Uhr bis 10.30 Uhr wahrgenommen werden konnten, dass an diesen Glücksspielgeräten/Eingriffsgegenständen mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die CR. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die CR. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
  4. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
  5. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von 1) € 4.000,00 2) € 4.000,00 3) € 4.000,00 4) € 4.000,00 5) € 4.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 44 Stunde(n)

[jeweils] § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Geldstrafe von 1) € 4.000,00 2) € 4.000,00 3) € 4.000,00 4) € 4.000,00 5) € 4.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von [jeweils] 44 Stunde(n)

[jeweils] Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) […] Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 400,00 2) € 400,00 3) € 400,00 4) € 400,00 5) € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 22.000,00 […]" 2.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher das gesamte Straferkenntnis angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.
  2. wiedergegebenen.2.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher das gesamte Straferkenntnis angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.
  4. wiedergegebenen. 2.
  5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor. 2.
  6. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 50Abs. 5 GSp

G Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.4. wiedergegebenen.2.4. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.

  1. wiedergegebenen.
  2. Zur Beschwerde der CR. GmbH und der G. AG (VGW-002/032/13793/2015, VGW-002/V/032/13794/2015, VGW-002/032/4693/2016 und VGW-002/V/032/4694/2016): 3.
  3. Gegenüber den Beschwerdeführern erging der angefochtene Bescheid vom
  4. Oktober 2015 mit folgendem Spruch: "1) Beschlagnahme: Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team …

§ 53Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team …

Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:

  1. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...9, Finanzamt Geräte Nr. 1
  2. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...0, Finanzamt Geräte Nr. 2
  3. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...1, Finanzamt Geräte Nr. 3
  4. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...2, Finanzamt Geräte Nr. 4
  5. Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...3, Finanzamt Geräte Nr. 5 wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

§ 39Abs. 6 VSt

G ausgeschlossen.Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist

Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen. 2 ) Einziehung: Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team …

§ 53Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSp

G) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen:Hinsichtlich der am 11.06.2015 um 10:05 Uhr in Wien, L. im Lokal 'C.', durch Organe der Finanzpolizei Team …

Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen: 1.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...9, Finanzamt Geräte Nr. 1 2.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...0, Finanzamt Geräte Nr. 2 3.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...1, Finanzamt Geräte Nr. 3 4.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...2, Finanzamt Geräte Nr. 4 5.) Marke/Typ: T. / All-in-One, mit der Seriennummer ..., Versiegelungsplaketten Nr. ...3, Finanzamt Geräte Nr. 5 mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG

§ 54Abs. 1 GSp

G die Einziehung verfügt."mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt." Die Begründung des angefochtenen Bescheids gleicht im Ergebnis jener unter Pkt. I.1.

  1. wiedergebenen.Die Begründung des angefochtenen Bescheids gleicht im Ergebnis jener unter Pkt. römisch eins.1.
  2. wiedergebenen. 3.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.
  4. wiedergegebenen.3.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde, mit welcher der gesamte Bescheid angefochten wird. Die Beschwerdeausführungen gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.
  6. wiedergegebenen. 3.
  7. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde gemeinsam mit den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien vor. 3.
  8. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

§ 50Abs. 5 GSp

G Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.1.4. wiedergegebenen.3.4. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien eine Stellungnahme, in welcher es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Die Ausführungen des Finanzamts gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.1.

  1. wiedergegebenen.
  2. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelte das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes den Verfahrensparteien verschiedene Unterlagen zur Kenntnisnahme.
  3. Die Verfahrensparteien erstatteten weitere Stellungnahmen mit zusätzlichem Vorbringen in Hinblick auf die mündliche Verhandlung und verschiedenen Beweisanträgen.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  5. März 2016 und am
  6. Mai 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren mit den Zlen. VGW-002/032/10139/2015, VGW-002/V/032/10227/2015, VGW-002/032/11122/2015, VGW-002/V/032/11157/2015, VGW-002/032/13793/2015, VGW-002/V/032/13794/2015, VGW-002/032/4693/2016 und VGW-002/V/032/4694/2016 durch, zu welcher jeweils Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts erschienen und verschiedene Personen als Zeugen einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt
  7. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: 1.
  8. Zu den verfahrensgegenständlichen Geräten: Am
  9. Juni 2015, ab 10:05 Uhr, fand im Geschäftslokal "C." an der Adresse L., Wien, eine Kontrolle der Finanzpolizei statt, bei welcher fünf "T. (All in one)"-Geräte mit den Seriennummern ... (ab hier: Gerät Nr. 1), ... (ab hier: Gerät Nr. 2), ... (ab hier: Gerät Nr. 3), … (ab hier: Gerät Nr. 4) und ... (ab hier: Gerät Nr. 5) vorgefunden wurden. Das Geschäftslokal wurde seit dem
  10. April 2015 von der CR. GmbH betrieben. Davor wurde das Geschäftslokal von der C. AG betrieben. Die C. AG firmiert seit dem Hauptversammlungsbeschluss vom
  11. September 2015 unter "G. AG". Die C. AG betrieb in dem Lokal bis zum Ablauf des
  12. Dezember 2014 Münzgewinnspielapparate iSd Wiener Veranstaltungsgesetzes nach der damals geltenden Fassung. Auf dem durch die Einstellung des Betriebs dieser Münzgewinnspielapparate freiwerdenden Platz im Lokal wurden in der Folge die verfahrensgegenständlichen Geräte aufgestellt. Die G. AG ist Eigentümerin dieser Geräte. Die G. AG hat mit der CR. GmbH vom
  13. April 2015 bis Ende 2015 einen Untermietvertrag geschlossen und auf dessen Grundlage das Geschäftslokal "C." an der L. der CR. GmbH überlassen. Die im Geschäftslokal befindlichen verfahrensgegenständlichen Geräte wurden dabei im Lokal belassen, sind aber nicht Gegenstand des Untermietvertrags. Die Geräte befanden sich am
  14. April 2015 in Gewahrsam der CR. GmbH, wurden von dieser auch überwacht und ein- und ausgeschaltet. Im Tatzeitraum stand die G. AG im 100%-igen Eigentum der S. GmbH (ab hier: S. GmbH). Die S. GmbH war zudem Mehrheitseigentümerin der CR. GmbH. Die Geräte waren jedenfalls seit dem
  15. April 2015 bis zum Beginn der Kontrolle am
  16. Juni 2015 im Geschäftslokal "C." aufgestellt. Die Geräte wiesen folgende Funktionsweise auf: Sie bestanden aus einem Rechner, einem Monitor, einer Tastatur und entsprechendem Zubehör (Kabeln, Maus etc.). Es bestand eine Internetverbindung, über die sämtliche im Internet frei verfügbaren Informationen – bis auf einzelne gesperrte Seiten – abgerufen werden konnten. Im rechten oberen Eck der Bildschirmmaske schien ein Icon mit dem Logo "C." auf. Klickte ein Kunde auf dieses Logo, wurde er an die Seite www.c..de weitergeleitet und konnte sich dort über eine Maske auf seinem C.-Konto mit den entsprechenden Zugangsdaten einloggen. Mit den Geräten konnten Kunden durch die Eingabe der entsprechenden URL in die Adresszeile des Browsers auch die Seite www.c..com aufrufen und auf dieser verschiedene Glücksspielangebote anwählen. Bei dem auf www.c..com auslösbaren Walzenspiel "Fruit Shop" konnte ein Einsatz von mindestens € 0,15 und höchstens € 150,— gewählt werden. Auf einem Gewinnplan wurde dafür ein Höchstgewinn von € 20,— bis € 2.000,— je nach Höhe des geleisteten Einsatzes für bestimmte Symbolkombinationen in Aussicht gestellt. Das Spiel wurde durch Tastendruck ausgelöst, wodurch gleichzeitig der gesetzte Einsatz vom Konto abgezogen wurde. Die nebeneinander angeordneten Symbole wurden während des Spiels senkrecht rasch ausgetauscht, sodass der Eindruck rotierender Walzen entstand. Nach wenigen Momenten kamen die Symbolreihen ohne Einflussmöglichkeiten des Spielers auf deren Endstellung zum Stillstand; die jeweilige Kombination der so entstandenen Symbolreihen gab über das Spielergebnis Auskunft und bestimmte die Höhe eines allfälligen Gewinns. Im Fall eines Gewinns wurde dieser dem Kundenkonto zugeschrieben. Dann konnte ein neues Spiel gestartet werden. Ein solches Kundenkonto konnten sich Lokalbesitzer entweder selbstständig im Internet oder auch persönlich im gegenständlichen Lokal an der L. mittels des dort anwesenden Personals anlegen. Dabei wurde ein vom Kunden händisch ausgefülltes Formular dem Personal im Lokal übergeben, welches vom Personal an die C. (...) Ltd. übermittelt wurde. Ein solcherarts angelegtes Kundenkonto wurde bei der C. (...) Ltd. geführt. Der Kunde bekam beim Anlegen eine eindeutig zuordenbare Kundennummer sowie eine "C. member card", welche jedoch nicht als Wertkarte diente, sondern nur die Kundennummer aufwies. Spieler konnten auf das Kundenkonto Guthaben mittels Kreditkartenzahlung oder Überweisung sowie durch Bareinzahlung in bestimmten C.-Lokalen aufbuchen. Eine Bareinzahlung auf das Kundenkonto bei der C. (...) Ltd. war auch im gegenständlichen Lokal an der L. möglich. Dabei übergaben Kunden des Lokals einem Mitarbeiter des Lokals eine Summe in Bargeld, welche dieser entgegennahm und eine entsprechende Buchung am Kundenkonto vornahm. Die Buchung erfolgte auf das Kundenkonto, jedoch nicht auf die "C. member card" als Wertträger. Die Auszahlung eines Guthabens auf dem Kundenkonto funktionierte gleichermaßen per Überweisung oder Auszahlung in bar, wobei bei einer Barauszahlung eine Identifikation des Spielers mittels eines SMS-Tan-Codes erforderlich war. Auf diesem Weg konnten sich Spieler auch im gegenständlichen Lokal an der L. Guthaben auf ihrem Kundenkonto in bar auszahlen lassen. Auf den verfahrensgegenständlichen Geräten konnte nicht nur das Glücksspielangebot der Seite www.c..com, sondern auch Wettangebote der Seiten www.c..de und www.c..at aufgerufen werden. Auf den beiden letztgenannten Seiten wurden keine virtuellen Walzenspiele, sondern Sportwetten angeboten. Auf dem jeweiligen Kundenkonto wurde nicht vermerkt, welche Einsätze für Glücksspiele auf der Seite www.c..com oder Sportwetten auf den Seiten www.c..de und www.c..at verwendet wurden. Auch ein allfälliger Gewinn, der auf einer dieser Seiten erzielt wurde, war auf dem Kundenkonto nicht separat als Wett- oder Glücksspielgewinn ausgewiesen. Diese Funktion der verfahrensgegenständlichen Geräte stand den Kunden vom
  17. April 2015 bis zur Kontrolle am
  18. Juni 2015 auf den Geräten Nr. 2 bis 5 im Geschäftslokal zur Verfügung. Beim Gerät Nr. 1 kann eine Betriebsbereitschaft am Tag der Kontrolle, dem
  19. Juni 2015, nicht zweifelsfrei festgestellt werden; während des übrigen Zeitraums vom
  20. April bis zum
  21. Juni 2015 war diese jedoch gegeben. Zwischen der C. (...) Ltd. und der G. AG (damals noch als C. AG) wurde ein Wettvermittlungsvertrag über den Standort L., Wien, geschlossen, auf dessen Grundlage die G. AG – unter anderem – ermächtigt wird, für die C. (...) Ltd. Wetteinsätze entgegenzunehmen und in deren Namen Gewinne auszubezahlen. Dieser Wettvermittlungsvertrag bezieht sich nicht auf Glücksspiele und sieht insbesondere keine Vergütung der G. AG für mit Glücksspielen erzielte Umsätze im Lokal L. vor. Der G. AG gebührt ein prozentueller Anteil der im Lokal L. erzielten Wettumsätze als Provision. Im Zeitraum vom
  22. April 2015 bis zum
  23. Juni 2015 übte die CR. GmbH die aus dem Wettvermittlungsvertrag der C. AG zukommenden Rechte und Pflichten aus. Auf diesem Weg erhielt die CR. GmbH im Zeitraum vom
  24. April 2015 bis zum
  25. Juni 2015 € 53.873,22 an Provision. 1.
  26. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen: In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  27. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  28. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die X. AG und die Y. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die römisch zehn. AG und die Y. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom
  29. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Y. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  30. Oktober 2012 bis zum
  31. September
  32. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom
  33. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Y. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  34. Oktober 2012 bis zum
  35. September
  36. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  37. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der X. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  38. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom
  39. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der römisch zehn. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  40. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom
  41. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  42. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  43. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der B. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der X. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  44. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheiden vom
  45. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der B. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der römisch zehn. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  46. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  47. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der AC. AG, der E. AG und der PE. AG, in Oberösterreich der AC. AG, der PE. AG und der E. AG, in Niederösterreich der AC. AG und in Kärnten der AC. AG und der AE. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PN. AG, der PE. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  2. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der AC. AG, der E. AG und der PE. AG, in Oberösterreich der AC. AG, der PE. AG und der E. AG, in Niederösterreich der AC. AG und in Kärnten der AC. AG und der AE. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PN. AG, der PE. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.
  2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens und Einvernahme der Kontrollorgane Ga., H., K. und Sa., des Beschäftigten im Lokal "C." an der L. La. und der Beschäftigten der G. AG U. in der mündlichen Verhandlung. 2.
  3. Der Ablauf der Kontrolle am
  4. Juni 2015 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Aufzeichnungen der Finanzpolizei sowie den Zeugenaussagen der bei dieser Kontrolle anwesenden Kontrollorgane in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien; der Ablauf der Kontrolle ist zudem zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Die Beteiligungsverhältnisse der S. GmbH, der G. AG und der CR. GmbH sowie deren vertragliche Beziehungen untereinander ergeben sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Vorbringen der Beschwerdeführer, den von ihnen vorgelegten Firmenbuchauszügen und dem vorgelegten zwischen der G. AG und der CR. GmbH geschlossenen Untermietvertrag. Die Funktionsweise des mit den verfahrensgegenständlichen Geräten aufrufbaren Walzenspiels "Fruit Shop" ergibt sich aus der bebilderten Dokumentation der Finanzpolizei bei der Kontrolle am
  5. Juni 2015, welche den jeweiligen Mindest- und Höchsteinsatz sowie den dabei in Aussicht gestellten Gewinn und die optische Gestaltung des Spiels zweifelsfrei erkennen lässt. Das Kontrollorgan H. konnte in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft bestätigen, dass es sich bei der Fotodokumentation um jene Spiele handelt, welche sie bei der Kontrolle im Lokal unmittelbar wahrgenommen hat. Dass durch Eingabe der entsprechenden Adresse in der Adresszeile des Browsers auf den Geräten Kunden das Einloggen auf ihrem C.-Kundenkonto und der Aufruf der Seite www.c..com möglich war, ergibt sich im Wesentlichen aus der Angabe des Kontrollorgans H. in der mündlichen Verhandlung, wonach sie einen Spieler dabei beobachtet hat, wie dieser durch wenige Klicks auf das Glücksspielangebot auf einer der C.-Seiten zugreifen konnte sowie aus den Angaben der Zeugin U. in der mündlichen Verhandlung. Die Funktion des Kundenkontos bei der C. (...) Ltd. und die Möglichkeit der Auf- und Abbuchung von Guthaben auf dieses ergibt sich aus den übereinstimmenden Schilderungen der Verfahrensparteien und der Zeugen La. und U. in der mündlichen Verhandlung. Die Aufstelldauer der verfahrensgegenständlichen Geräte seit dem
  6. April 2015 bis zur Kontrolle ergibt sich schon aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach das Lokal mittels Untermietvertrag ab diesem Zeitpunkt der CR. GmbH überlassen wurde und die Geräte bei Übergabe des Lokals dort von der G. AG stehen gelassen wurden sowie aus den Angaben der Zeugin U.. Für eine Aufstellung der Geräte vor dem
  7. April 2015 – wie von der belangten Behörde angenommen – liegen dem Verwaltungsgericht Wien keine hinreichend konkreten Hinweise vor. Zudem steht außer Streit, dass die CR. GmbH die Tätigkeit im Geschäftslokal an der L. erst mit
  8. April 2015 aufgenommen hat. Zuvor wurde das Lokal von der damaligen C. AG betrieben; es kann jedoch nicht genau festgestellt werden, wann die verfahrensgegenständlichen Geräte dort aufgestellt und in Betrieb genommen wurden, es muss sich um einen Zeitpunkt zwischen dem
  9. Jänner und dem
  10. März 2015 handeln. Im Zweifel geht das Verwaltungsgericht Wien davon aus, dass die Geräte erst ab dem
  11. April 2015 betrieben wurden. Der im Lokal beschäftigte Zeuge La. hat über keine nennenswerten Störungen der Geräte während des Aufstellzeitraums berichtet und auch angegeben, dass sich niemals Kunden bei ihm wegen einer Funktionsstörung gemeldet hätten. Die Zeugin H. hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Zeuge La. bei der Kontrolle am
  12. Juni 2015 selbst über eine Störung des Geräts Nr. 1 erstaunt war. Das Verwaltungsgericht Wien geht angesichts dieser Beweisergebnisse davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte im Zeitraum vom
  13. April 2015 bis zum
  14. Juni 2015 störungsfrei im Lokal "C." an der L. aufgestellt und zugänglich waren, dass das Gerät Nr. 1 aber am Tag der Kontrolle nicht durchgehend betriebsbereit war. 2.
  15. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, es wurde jedoch die Methodik der Studie – unter Verweis auf die Anzahl der befragten Personen – pauschal angezweifelt und als Argument gegen die Erhebungsergebnisse vorgebracht, dass die X. die Studie mitfinanziert hätten; damit wurde den Ergebnissen dieser Studie aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004). Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführer zwar bezweifeln, dass durch die GSpG-Novelle 2010 eine Abnahme illegalen Automatenglücksspiels erreicht wurde, sie aber selbst eine Pressemitteilung der Kr. GmbH vom
  16. Mai 2016 vorlegen, aus welcher sich ergibt, dass im März 2016 im Vergleich zum Vorjahr ca. 9 % weniger illegale Glücksspielautomaten in Österreich aufgestellt waren und insbesondere im Bundesland Wien im Zuge des Verbots des "kleinen Glücksspiels" mit
  17. Jänner 2015 die Zahl illegaler Glücksspielgeräte drastisch abgenommen haben soll. Zudem spricht diese Pressemitteilung von einem Umsatzeinbruch von "Automaten-Glücksspiel" außerhalb von Spielbanken im Jahr 2015.2.
  18. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten, es wurde jedoch die Methodik der Studie – unter Verweis auf die Anzahl der befragten Personen – pauschal angezweifelt und als Argument gegen die Erhebungsergebnisse vorgebracht, dass die römisch zehn. die Studie mitfinanziert hätten; damit wurde den Ergebnissen dieser Studie aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004). Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführer zwar bezweifeln, dass durch die GSpG-Novelle 2010 eine Abnahme illegalen Automatenglücksspiels erreicht wurde, sie aber selbst eine Pressemitteilung der Kr. GmbH vom
  19. Mai 2016 vorlegen, aus welcher sich ergibt, dass im März 2016 im Vergleich zum Vorjahr ca. 9 % weniger illegale Glücksspielautomaten in Österreich aufgestellt waren und insbesondere im Bundesland Wien im Zuge des Verbots des "kleinen Glücksspiels" mit
  20. Jänner 2015 die Zahl illegaler Glücksspielgeräte drastisch abgenommen haben soll. Zudem spricht diese Pressemitteilung von einem Umsatzeinbruch von "Automaten-Glücksspiel" außerhalb von Spielbanken im Jahr
  21. Nicht substantiiert bestritten wurden von den Beschwerdeführern die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom
  22. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr
  23. Diese Daten wurden daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Weitere von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Reihe von Entscheidungen österreichischer Zivil-, Verwaltungs- und Höchstgerichte sowie Schriftsätze und Verhandlungsprotokolle aus diesen Verfahren sind nicht geeignet, ein konkretes Tatsachenvorbringen unter Beweis zu stellen. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084).Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten vergleiche zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein vergleiche , VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084). III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  24. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 1Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Ausspielungen § 2.

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind."

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind." § 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet: "Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.

(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt."

§ 4Abs. 2 GSp

G idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.

(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  6. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  7. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  8. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  9. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  10. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  11. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt si

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