G)1) € 4.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 4.000,
G)2) € 4.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 4.000,
G)3) € 4.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 4.000,
G)4) € 4.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) € 4.000,
G)5) € 4.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) € 4.000,
G)6) € 4.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 400,00 2) € 400,00 3) € 400,00 4) € 400,00 5) € 400,00 6) € 400,00 als Beitrag zur den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 26.400,00.“ 1.1.2. Begründend führte die Behörde dazu aus: Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team … des Finanzamt Wien ... vom 09.01.2015, sowie der Angaben von Herrn Hi. (Vertreter des Lokalinhabers vom Café M.) in der Niederschrift vom 09.01.2015, als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät Nr. 1 (FA Kontrollnr. 5) war beim Testspiel „Lucky Lady's Charm“, ein Mindesteinsatz von € 0,40 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 42 Action Game (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 4,55 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 898 Action Game (AG). Am Gerät Nr. 2 (FA Kontrollnr. 6) war beim Testspiel „Sizzling Hot“, ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 48 Action Game (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 6,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 598 Action Game (AG). Am Gerät Nr. 3 (FA Kontrollnr. 7) war beim Testspiel „Lord oft he Ocean“, ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 48 Action Games (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 1,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 598 Action Game (AG). Am Gerät Nr. 4 (FA Kontrollnr. 8) war beim Testspiel „Lucks Ladys Charm“, ein Mindesteinsatz von € 0,45 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 43 Action Game (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 12,70 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 898 Action Game (AG). Am Gerät Nr. 5 (FA Kontrollnr. 9) war beim Testspiel „Buccaneers Chest“, ein Mindesteinsatz von € 0,40 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 100,00 + 398 Action Game (AG). Am Gerät Nr. 6 (FA Kontrollnr. 10) war beim Testspiel „LIONS“, ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 48 Action Game (AG). In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18.02.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem liegt ein aufrechter und rechtkräftiger Konzessionsbescheid vor, dessen Befristung über den 31.12.2014 hinausgeht. Des weiteren wurden die inkriminierten Spiele vom Spieleapparatebeirat geprüft und es wurde darüber eine positive Empfehlung abgegeben. Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten mit einem Mindesteinsatz von € 0,40.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach dieser Judikatur steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Es lagen daher verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen. Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten mit einem Mindesteinsatz von € 0,40.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach dieser Judikatur steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Es lagen daher verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit vom 04.11.2005 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 5, Gerät FA Kontrollnr. 8) und vom 30.10.2013 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 6, Gerät FA Kontrollnr. 7, Gerät FA Konrtollnr 9, Gerät FA Kontrollnr. 10), am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit vom 04.11.2005 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 5, Gerät FA Kontrollnr. 8) und vom 30.10.2013 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 6, Gerät FA Kontrollnr. 7, Gerät FA Konrtollnr 9, Gerät FA Kontrollnr. 10), am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, T.-straße, Lokal ‚“Café M.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonpol gemäß § 4 Abs. 2 GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, T.-straße, Lokal ‚“Café M.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonpol gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ 2.1. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, mit 25. Juni 2015 datierten, Beschwerde wird nach Darstellung des Sachverhalts, in dem die Beschwerde führenden Gesellschaften bezeichnet, der bisherige Verfahrensgang geschildert, die den Bestandverhältnissen zu Grunde liegenden Mietverträge sowie Konzessionen der Beschwerde führenden Gesellschaften für die betreffenden Geräte im Einzelnen genannt und die Eigentumsverhältnisse dargestellt wurden, die Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse behauptet und beantragt, den Beschwerden Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.2. In der Beschwerde wurde im Einzelnen im Wesentlichen Nachstehendes vorgebracht: 1.1. Die Beschwerdeführer Herr G. Sz. ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Sz. Gesellschaft m.b.H. Die Sz. Gesellschaft m.b.H. ist eine zur FN ... ins Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat ihren Sitz in Wien, T.-straße. 1.2. Bisheriger Gang des Verfahrens Am 09.01.2015 fand in den Veranstaltungsstätten mit der Adresse Wien, T.-straße eine Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei (Team …) des „Finanzamts ...“ statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die beschwerdegegenständlichen Münzgewinnspielapparate - wie sich aus den übermittelten Unterlagen ergibt - bespielt. Anschließend wurde die Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ und „4“ vorläufig beschlagnahmt und in ein Lager der LPD Wien verbracht. Die übrigen Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „,1“, „2“, ,,5", „6“, „7“, „8“, „9“ und „10“ wurden, da ein Abtransport nicht ohne Beschädigung möglich gewesen wäre, versiegelt und vor Ort belassen. Mit Schreiben vom 04.02.2015 hat uns die LPD Wien eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Zu dem darin geäußerten Tatvorwurf haben wir am 23.02.2015 Stellung genommen. 1.3. Tatvorwurf Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses lautet (Unterstreichungen und Hervorhebungen im Original): „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführerder Firma Sz. Gesellschaft m.b.H .. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 04.11.2005 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 5, Gerät FA Kontrollnr. 8) und vom 30.10.2013 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 6, Gerät FA Kontrollnr. 7, Gerät FA Konrtollnr 9, Gerät FA Kontrollnr. 10) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße , im Lokal „Café M.“ (Top VII, Top VIII, Top IX, Top X) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sechs funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführerder Firma Sz. Gesellschaft m.b.H .. und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 04.11.2005 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 5, Gerät FA Kontrollnr. 8) und vom 30.10.2013 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 6, Gerät FA Kontrollnr. 7, Gerät FA Konrtollnr 9, Gerät FA Kontrollnr. 10) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße , im Lokal „Café M.“ (Top römisch sieben, Top römisch acht, Top römisch neun, Top römisch zehn) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sechs funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; 7) Mu. Aufstellungsnummer 1 (FA Kontrollnummer 5), 8) Ad. Ma. Aufstellungsnummer 3 (FA Kontrollnummer 6), 9) Ad. Ma. Aufstellungsnummer 4 (FA Kontrollnummer. 7), 10) Mu. Aufstellungsnummer 2 (FA Kontrollnummer 8), 11) Ad. Aufstellungsnummer 5 (FA Kontrollnummer 9), 12) Ad. Aufstellungsnummer 6 (FA Kontrollnummer 10), betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team …, am 09.01.2015 durch ein Probespiel im Zeitraum von 10.50 Uhr bis 12.05 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei den sechs Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzen spiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG…Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (1. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG… Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 26.400,00.“ Dieser Tatvorwurf ist - wie sich nachstehend zeigen wird - in mehrfacher Hinsicht unrichtig. 2. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.05.2015 wurde unserem rechtfreundlichen Vertreter am 01.06.2015 zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 des "Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte" (BGBl l 33/2013 idF BGBI 122/2013; "VwGVG") vier Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.05.2015 wurde unserem rechtfreundlichen Vertreter am 01.06.2015 zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 des "Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte" Bundesgesetzblatt l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI 122 aus 2013,; "VwGVG") vier Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig. 3. Beschwerdegründe 3.1. Mangelnde Konkretisierung Wie der unter Punkt 1.3. dieser Beschwere angeführte Spruch des Straferkenntnisses wirft uns die Behörde vor, dass wir mit insgesamt sechs Geräten in vier verschiedenen Tops verbotene Ausspielungen veranstaltet hätten. Dabei wird weder angeführt, in welchem Top welche Geräte betrieben werden noch werden die inkriminierten Geräte – etwa durch Anführung einer Seriennummer – konkretisiert. Ein ausreichend konkretisierte Tatort bzw. eine ausreichende Konkretisierung der Geräte, mit denen nach Ansicht der Behörde in das Glücksspielmonopol des Bundes hätte eingegriffen werden sollen, liegt demnach nicht vor (VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091). Es ist für uns nicht nachvollziehbar, welche Geräte an welchen Standorten überhaupt betroffen sind. 3.2. Keine Überschreitung der Einsatz- und Gewinngrenzen 3.2.1. Einholung von Sachverständigengutachten Insoweit die LPD Wien im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis davon ausgeht, dass deshalb verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG deshalb vorliegen, weil mit den verfahrensgegenständlichen Geräten die gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen des § 4 Abs. 2 GSpG (idF vor der GSpG-Nov 2010) überschritten werden können, so ist das unrichtig.Insoweit die LPD Wien im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis davon ausgeht, dass deshalb verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG deshalb vorliegen, weil mit den verfahrensgegenständlichen Geräten die gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Nov 2010) überschritten werden können, so ist das unrichtig. Die A. GmbH ("A."), die vormalige Eigentümerin der Geräte, lässt alle Spielprogramme noch vor der Inbetriebnahme durch gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige aus dem Bereich .Automaten-Glücksspiel" sachverständig prüfen. Nur jene Spielprogramme, die dieser sachverständigen Überprüfung "standhalten", also nur jene Spielprogramme, welche die landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, werden von der A. in Betrieb genommen. Es ist mit legalen Mitteln nicht möglich, dass mit Spielprogrammen der A., die für das landesgesetzlich konzessionierte Glücksspiel nach der Rechtslage vor der GSpG-Nov 2010 zugelassen wurden, Einsätze über € 0,50 getätigt und Gewinne über € 20,00 erzielt werden können. Eine Überschreitung der Einsatz- und Gewinngrenzen ist daher mit den Spielen, die auf den verfahrensgegenständlichen Geräten installiert sind, nicht möglich. 3.1.2. Lucky Lady´s Charm Für das inkriminierte Spielprogramm .Lucky „Lady's Charm“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß § 4 Abs. 2 GSpG (idF vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Für das inkriminierte Spielprogramm .Lucky „Lady's Charm“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Lucky Lady's Charm“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,45, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 (vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./1). Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Lucky Lady's Charm“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,45, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 vergleiche auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./1). Zu Beginn eines Spiels kann der Spieler durch Drücken der Spielwahltaste entweder das Videowalzenspiel oder das Würfelsymbolspiel auswählen. Beim Videowalzenspiel wird durch Drücken der .Start-Taste der Einsatz von max. € 0,45 vom Kredit abgebucht und es beginnen sich fünf Walzen auf dem Bildschirm optisch zu drehen. Weisen die Walzen nach Beendigung des Laufs ei-ne auf dem Gewinnplan angeführte Symbolkombination auf, so wird der dazu- gehörende Betrag (in Höhe von maximal € 20,00) angezeigt und folglich auf den Kredit gutgebucht. Der Spieler kann auch die Möglichkeit erhalten, jeweils zufallsabhängige Actiongames unter jeweils eigener Einsatzleistung und Gewinnmöglichkeit zu spielen, wobei die jeweiligen Einsatz- und Gewinnhöhen für die zu spielenden Actiongames im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen (maximaler Einsatz pro Spiel € 0,01, maximaler Gewinn pro Spiel € 10,00). Beim WürfelsymboJspiel werden im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,45 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das optisch dargestellte Walzenspiel ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und gemäß Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich dem Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfe! im Würfelsymbolspiel ein ,,?", erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis maximal € 20,00. Sind dagegen die Symbole beider Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von € 0,45. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen. Das im Videowalzenspiel bzw. im Würfelsymbolspiel erzielte und angezeigte - aber noch nicht dem Kredit gutgebuchten - Zwischenergebnis kann der Spielteilnehmer entweder durch Drücken der „Nehmen“-Taste auf sein Kreditkonto gutbuchen lassen (und das Spiel dadurch beenden) oder mit diesem Zwischenergebnis „gambeln“. Beim „Gambeln“ handelt es sich um eine Verlängerungsmöglichkeit des ursprünglich unter der Einsatzleistung von max. € 0,45 gespielten Spiels (der Ausspielung) ohne weitere Einsatzleistung (also keine Abbuchung vom Kredit). Dabei muss erraten werden, ob eine vom Spielprogramm automatisch und zufallsabhängig bestimmte Karte die Farbe „rot“ oder „schwarz“ hat. Beim „Gambeln“ wird also kein Einsatz geleistet, der vom Guthaben (Kredit) abgebucht wird, sondern bloß die ursprünglich gespielte Ausspielung verlängert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei einem Gewinn von über € 10,00 und Action Games nur die Action Games riskiert werden können. Die im Rahmen des Spielprogramms „Lucky Lady's Charm“ gespielten Spiele (Ausspielungen) gelten dann als abgeschlossen, wenn entweder kein Gewinn erzielt wurde (also Einsatzverlust), ein eventuelles Zwischenergebnis beim „Gambeln“ verloren oder wenn das Ergebnis auf das Kreditdisplay (dem Guthaben) des Spielers als Gewinn gutgebucht wurde. Nur dem Kredit gutgebuchte Beträge können folglich ausgezahlt werden. Darüber hinaus wird das jeweilige Ende des Spiels am Bildschirm mittels „Game Over“ oder "“Spiel beendet“ angezeigt. Nur nach Beendigung eines Spiels (Ausspielung) kann ein neues Spiel (Ausspielung) gestartet werden. 3.2.3. Sizzling Hot deluxe Auch für das inkriminierte Spielprogramm "Sizzling Hot deluxe" ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. in seinem Gutachten vom 08.09.2010 zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß § 4 Abs. 2 GSpG (idF vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Auch für das inkriminierte Spielprogramm "Sizzling Hot deluxe" ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. in seinem Gutachten vom 08.09.2010 zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Sizzling Hot deluxe“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 (vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage /2). Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Sizzling Hot deluxe“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 vergleiche auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage /2). Zu Beginn eines Spiels kann der Spieler durch Drücken der Spielwahltaste entweder das Videowalzenspiel oder das Würfelsymbolspiel auswählen. Beim Videowalzenspiel wird durch Drücken der „Start“-Taste der Einsatz von max. € 0,50 vom Kredit abgebucht und es beginnen sich fünf Walzen auf dem Bildschirm optisch zu drehen. Weisen die Walzen nach Beendigung des Laufs eine auf dem Gewinnplan angeführte Symbolkombination auf, so wird der dazu- gehörende Betrag (in Höhe von maximal € 20,00) angezeigt und folglich auf den Kredit gutgebucht. Der Spieler kann auch die Möglichkeit erhalten, jeweils zufallsabhängige Actiongames unter jeweils eigener Einsatzleistung und Gewinnmöglichkeit zu spielen, wobei die jeweiligen Einsatz- und Gewinnhöhen für die zu spielenden Actiongames im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen (maximaler Einsatz pro Spiel € 0,50, maximaler Gewinn pro Spiel € 20,00). Beim Würfelsymbolspiel werden im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,50 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das optisch dargestellte Walzenspiel - ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und gemäß Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich dem Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfel im Würfelsymbolspiel ein ,,?", erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis maximal € 20,00. Sind dagegen die Symbole bei- der Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von € 0,50. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen. Das im Videowalzenspiel bzw. im Würfelsymbolspiel erzielte und angezeigte - aber noch nicht dem Kredit gutgebuchten - Zwischenergebnis kann der Spielteilnehmer entweder durch Drücken der „Nehmen“-Taste auf sein Kreditkonto gutbuchen lassen (und das Spiel dadurch beenden) oder mit diesem Zwischenergebnis „gambeln“. Beim „Gambeln“ handelt es sich um eine Verlängerungsmöglichkeit des ursprünglich unter der Einsatzleistung von max. € 0,50 gespielten Spiels (der Ausspielung) ohne weitere Einsatzleistung (also keine Abbuchung vom Kredit). Dabei muss erraten werden, ob eine vom Spielprogramm automatisch und zufallsabhängig bestimmte Karte die Farbe „rot“ oder „schwarz“ hat. Beim „Gambeln“ wird also kein Einsatz geleistet, der vom Guthaben (Kredit) abgebucht wird, sondern bloß die ursprünglich gespielte Ausspielung verlängert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei einem Gewinn von über € 10,00 und Action Games nur die Action Games riskiert werden können. Die im Rahmen des Spielprogramms „Sizzling Hot deluxe“ gespielten Spiele (Ausspielungen) gelten dann als abgeschlossen, wenn entweder kein Gewinn erzielt wurde (also Einsatzverlust), ein eventuelles Zwischenergebnis beim „Gambeln“ verloren oder wenn das Ergebnis auf das Kreditdisplay (dem Guthaben) des Spielers als Gewinn gutgebucht wurde. Nur dem Kredit gutgebuchte Beträge können folglich ausgezahlt werden. Darüber hinaus wird das jeweilige Ende des Spiels am Bildschirm mittels „Game Over“ oder „Spiel beendet“ angezeigt. Nur nach Beendigung eines Spiels (Ausspielung) kann ein neues Spiel (Ausspielung) gestartet werden. 3.2.4. Lord of the Ocean Auch für das inkriminierte Spielprogramm „Lord of the Ocean“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß § 4 Abs. 2 GSpG (idF vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Auch für das inkriminierte Spielprogramm „Lord of the Ocean“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Lord of the Ocean“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 (vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./3). Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Lord of the Ocean“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 vergleiche auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./3). Zu Beginn eines Spiels kann der Spieler durch Drücken der Spielwahltaste entweder das Videowalzenspiel oder das Würfelsymbolspiel auswählen. Beim Videowalzenspiel wird durch Drücken der „Start“-Taste der Einsatz von max. € 0,50 vom Kredit abgebucht und es beginnen sich fünf Walzen auf dem Bildschirm optisch zu drehen. Weisen die Walzen nach Beendigung des Laufs eine auf dem Gewinnplan angeführte Symbolkombination auf, so wird der dazu- gehörende Betrag (in Höhe von maximal € 20,00) angezeigt und folglich auf den Kredit gutgebucht. Der Spieler kann auch die Möglichkeit erhalten, jeweils zufallsabhängige Actiongames unter jeweils eigener Einsatzleistung und Gewinnmöglichkeit zu spielen, wobei die jeweiligen Einsatz- und Gewinnhöhen für die zu spielenden Actiongames im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen (maximaler Einsatz pro Spiel [Ausspielung] € 0,50, maximaler Gewinn pro Spiel [Ausspielung] € 10,00).Zu Beginn eines Spiels kann der Spieler durch Drücken der Spielwahltaste entweder das Videowalzenspiel oder das Würfelsymbolspiel auswählen. Beim Videowalzenspiel wird durch Drücken der „Start“-Taste der Einsatz von max. € 0,50 vom Kredit abgebucht und es beginnen sich fünf Walzen auf dem Bildschirm optisch zu drehen. Weisen die Walzen nach Beendigung des Laufs eine auf dem Gewinnplan angeführte Symbolkombination auf, so wird der dazu- gehörende Betrag (in Höhe von maximal € 20,00) angezeigt und folglich auf den Kredit gutgebucht. Der Spieler kann auch die Möglichkeit erhalten, jeweils zufallsabhängige Actiongames unter jeweils eigener Einsatzleistung und Gewinnmöglichkeit zu spielen, wobei die jeweiligen Einsatz- und Gewinnhöhen für die zu spielenden Actiongames im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen (maximaler Einsatz pro Spiel [Ausspielung] € 0,50, maximaler Gewinn pro , Spiel [Ausspielung] € 10,00). Beim Würfelsymbolspiel werden im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,50 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das optisch dargestellte Walzenspiel - ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und gemäß Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich dem Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfel im Würfelsymbolspiel ein ,,?", erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis maximal € 20,00. Sind dagegen die Symbole bei- der Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von € 0,50. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen. Das im Videowalzenspiel bzw. im Würfelsymbolspiel erzielte und angezeigte - aber noch nicht dem Kredit gutgebuchten - Zwischenergebnis kann der Spielteilnehmer entweder durch Drücken der „Nehmen“-Taste auf sein Kreditkonto gutbuchen lassen (und das Spiel dadurch beenden) oder mit diesem Zwischenergebnis „gambeln“. Beim „Gambeln“ handelt es sich um eine Verlängerungsmöglichkeit des ursprünglich unter der Einsatzleistung von max. € 0,50 gespielten Spiels (der Ausspielung) ohne weitere Einsatzleistung (also keine Abbuchung vom Kredit). Dabei muss erraten werden, ob eine vom Spielprogramm automatisch und zufallsabhängig bestimmte Karte die Farbe „rot“ oder „schwarz“ hat. Beim „Gambeln“ wird also kein Einsatz geleistet, der vom Guthaben (Kredit) abgebucht wird, sondern bloß die ursprünglich gespielte Ausspielung verlängert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei einem Gewinn von über € 10,00 und Action Games nur die Action Games riskiert werden können. Die im Rahmen des Spielprogramms „Lord of the Ocean“ gespielten Spiele (Ausspielungen) gelten dann als abgeschlossen, wenn entweder kein Gewinn erzielt wurde (also Einsatzverlust), ein eventuelles Zwischenergebnis beim „Gambeln“ verloren oder wenn das Ergebnis auf das Kreditdisplay (dem Guthaben) des Spielers als Gewinn gutgebucht wurde. Nur dem Kredit gutgebuchte Beträge können folglich ausgezahlt werden. Darüber hinaus wird das jeweilige Ende des Spiels am Bildschirm mittels „Game Over“ oder „Spiel beendet“ angezeigt. Nur nach Beendigung eines Spiels (Ausspielung) kann ein neues Spiel (Ausspielung) gestartet werden. 3.2.5. Buccaneers Chest Auch für das inkriminierte Spielprogramm „Buccaneers Chest“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß § 4 Abs. 2 GSpG (idF vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Auch für das inkriminierte Spielprogramm „Buccaneers Chest“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Buccaneers Chest“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikosplel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 (vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./4). Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Buccaneers Chest“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikosplel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 vergleiche , auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./4). Zu Beginn eines Spiels kann der Spieler durch Drücken der Spielwahltaste entweder das Videowalzenspiel oder das Würfelsymbolspiel auswählen. Beim Videowalzenspiel wird durch Drücken der „Start“-Taste der Einsatz von max. € 0,50 vom Kredit abgebucht und es beginnen sich fünf Walzen auf dem Bildschirm optisch zu drehen. Weisen die Walzen nach Beendigung des Laufs eine auf dem Gewinnplan angeführte Symbolkombination auf, so wird der dazu- gehörende Betrag (in Höhe von maximal € 20,00) angezeigt und folglich auf den Kredit gutgebucht. Der Spieler kann auch die Möglichkeit erhalten, jeweils zufallsabhängige Actiongames unter jeweils eigener Einsatzleistung und Gewinnmöglichkeit zu spielen, wobei die jeweiligen Einsatz- und Gewinnhöhen für die zu spielenden Actiongames im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen (maximaler Einsatz pro Spiel € 0,50, maximaler Gewinn pro Spiel € 10,00). Beim Würfelsymbolspiel werden im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,50 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das optisch dargestellte Walzenspiel - ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und gemäß Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich dem Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfel im Würfelsymbolspiel ein ,,?", erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis maximal € 20,00. Sind dagegen die Symbole bei- der Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von € 0,50. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen. Das im Videowalzenspiel bzw. im Würfelsymbolspiel erzielte und angezeigte - aber noch nicht dem Kredit gutgebuchten - Zwischenergebnis kann der Spielteilnehmer entweder durch Drücken der „Nehmen“-Taste auf sein Kreditkonto gutbuchen lassen (und das Spiel dadurch beenden) oder mit diesem Zwischenergebnis „gambeln“. Beim „Gambeln“ handelt es sich um eine Verlängerungsmöglichkeit des ursprünglich unter der Einsatzleistung von max. € 0,50 gespielten Spiels (der Ausspielung) ohne weitere Einsatzleistung (also keine Abbuchung vom Kredit). Dabei muss erraten werden, ob eine vom Spielprogramm automatisch und zufallsabhängig bestimmte Karte die Farbe „rot“ oder „schwarz“ hat. Beim „Gambeln“ wird also kein Einsatz geleistet, der vom Guthaben (Kredit) abgebucht wird, sondern bloß die ursprünglich gespielte Ausspielung verlängert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei einem Gewinn von über € 10,00 und Action Games nur die Action Games riskiert werden können. Die im Rahmen des Spielprogramms „Buccaneers Chest“ gespielten Spiele (Ausspielungen) gelten dann als abgeschlossen, wenn entweder kein Gewinn erzielt wurde (also Einsatzverlust), ein eventuelles Zwischenergebnis beim „Gambeln“ verloren oder wenn das Ergebnis auf das Kreditdisplay (dem Guthaben) des Spielers als Gewinn gutgebucht wurde. Nur dem Kredit gutgebuchte Beträge können folglich ausgezahlt werden. Darüber hinaus wird das jeweilige Ende des Spiels am Bildschirm mittels „Game Over“ oder „Spiel beendet“ angezeigt. Nur nach Beendigung eines Spiels (Ausspielung) kann ein neues Spiel (Ausspielung) gestartet werden. 3.2.6. Lions Auch für das inkriminierte Spielprogramm „Lions“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß § 4 Abs. 2 GSpG (idF vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Auch für das inkriminierte Spielprogramm „Lions“ ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. zum Ergebnis gekommen, dass es sich dabei um ein solches handelt, das gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Nov 2010) vom Anwendungsbereich des GSpG ausgenommen ist. Weder wird der maximale Einsatz des Spielers pro Einzelspiel in Höhe von € 0,50 noch die maximale Gewinngrenze in Höhe von € 20,00 überschritten. Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Lions“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 (vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./4). Bei dem inkriminierten Spielprogramm „Lions“ handelt es sich um eine Kombination aus „Würfelsymbolspiel“ und „Videowalzenspiel“ bei dem die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) besteht, Actiongames zu spielen und per „Risikospiel“ („Gambeln“) ein etwaig erzieltes Zwischenergebnis zu riskieren. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von € 20,00 vergleiche , auch das Gutachten des Sachverständigen P.; Beilage ./4). Zu Beginn eines Spiels kann der Spieler durch Drücken der Spielwahltaste entweder das Videowalzenspiel oder das Würfelsymbolspiel auswählen. Beim Videowalzenspiel wird durch Drücken der „Start“-Taste der Einsatz von max. € 0,50 vom Kredit abgebucht und es beginnen sich fünf Walzen auf dem Bildschirm optisch zu drehen. Weisen die Walzen nach Beendigung des Laufs eine auf dem Gewinnplan angeführte Symbolkombination auf, so wird der dazu- gehörende Betrag (in Höhe von maximal € 20,00) angezeigt und folglich auf den Kredit gutgebucht. Der Spieler kann auch die Möglichkeit erhalten, jeweils zufallsabhängige Actiongames unter jeweils eigener Einsatzleistung und Gewinnmöglichkeit zu spielen, wobei die jeweiligen Einsatz- und Gewinnhöhen für die zu spielenden Actiongames im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen (maximaler Einsatz pro Spiel € 0,50, maximaler Gewinn pro Spiel € 10,00). Beim Würfelsymbolspiel werden im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,50 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das optisch dargestellte Walzenspiel - ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und gemäß Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich dem Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfel im Würfelsymbolspiel ein ,,?", erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis maximal € 20,00. Sind dagegen die Symbole bei- der Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von € 0,50. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen. Das im Videowalzenspiel bzw. im Würfelsymbolspiel erzielte und angezeigte - aber noch nicht dem Kredit gutgebuchten - Zwischenergebnis kann der Spielteilnehmer entweder durch Drücken der „Nehmen“-Taste auf sein Kreditkonto gutbuchen lassen (und das Spiel dadurch beenden) oder mit diesem Zwischenergebnis „gambeln“. Beim „Gambeln“ handelt es sich um eine Verlängerungsmöglichkeit des ursprünglich unter der Einsatzleistung von max. € 0,50 gespielten Spiels (der Ausspielung) ohne weitere Einsatzleistung (also keine Abbuchung vom Kredit). Dabei muss erraten werden, ob eine vom Spielprogramm automatisch und zufallsabhängig bestimmte Karte die Farbe „rot“ oder „schwarz“ hat. Beim „Gambeln“ wird also kein Einsatz geleistet, der vom Guthaben (Kredit) abgebucht wird, sondern bloß die ursprünglich gespielte Ausspielung verlängert. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei einem Gewinn von über € 10,00 und Action Games nur die Action Games riskiert werden können. Die im Rahmen des Spielprogramms „Lions“ gespielten Spiele (Ausspielungen) gelten dann als abgeschlossen, wenn entweder kein Gewinn erzielt wurde (also Einsatzverlust), ein eventuelles Zwischenergebnis beim „Gambeln“ verloren oder wenn das Ergebnis auf das Kreditdisplay (dem Guthaben) des Spielers als Gewinn gutgebucht wurde. Nur dem Kredit gutgebuchte Beträge können folglich ausgezahlt werden. Darüber hinaus wird das jeweilige Ende des Spiels am Bildschirm mittels „Game Over“ oder „Spiel beendet“ angezeigt. Nur nach Beendigung eines Spiels (Ausspielung) kann ein neues Spiel (Ausspielung) gestartet werden. 3.2.7. Einvernahme des Sachverständigen Im Hinblick auf die vorstehend angeführten – von der LPD Wien inkriminierten Spiele – hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. festgestellt, dass es sich bei diesen Spielen um Glücksspielprogramme handelt, die gemäß § 4 Abs. 2 GSpG eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes darstellen. Mit den in Rede stehenden Spielen wird somit – sachverständig bestätigt – nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es liegt keine Überschreitung der gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen vor. Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien die vorstehend angeführten Gutachten des Sachverständigen in Zweifel ziehen, stellen wird dieIm Hinblick auf die vorstehend angeführten – von der LPD Wien inkriminierten Spiele – hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. festgestellt, dass es sich bei diesen Spielen um Glücksspielprogramme handelt, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes darstellen. Mit den in Rede stehenden Spielen wird somit – sachverständig bestätigt – nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es liegt keine Überschreitung der gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen vor. Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien die vorstehend angeführten Gutachten des Sachverständigen in Zweifel ziehen, stellen wird die Anträge, das Gericht möge 1. den Sachverständigen P. zur Frage, ob mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten und insb. mit den inkriminierten Spielprogrammen Einsätze über € 0,50 getätigt und Gewinne über € 20,00 2. den Sachverständigen P. zur Frage, ob bei den Actiongames eine neuerliche Einsatzleistung notwendig ist, zeugenschaftlich einvernehmen; 3. den Sachverständigen P. zur Frage, ob beim "Gambeln“ eine neuerliche Einsatzleistung erforderlich ist, zeugenschaftlich einvernehmen; 4. in eventu ein Gutachten eines Amtssachverständigen bzw eines nichtamtlichen Sachverständigen aus der Fachgruppe 60, 6087 Automaten-Glücksspiel, zur Frage zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte (insb Einsatzleistung; Gewinnhöhe) einholen; 5. die ehemaligen Mitglieder des Spielapparatebeirats zur Frage, ob bei dem verfahrensgegenständlichen Spielprogrammen Einsätze pro Spiel (Ausspielung) über € 0,50 getätigt werden können, zeugenschaftlich einvernehmen. 3.2.8. Empfehlung des Spieleapparatebeirats Das inkriminierte Spiel wurde zudem und das noch bevor es jemals eingesetzt wurde - vom Wiener Spielapparatebeirat überprüft (vgl. http://www.freizeitbetriebe-wien.atispiel-apparatebeirat). Der Wiener Spielapparatebeirat gibt, wenn die Spiele tatsächlich allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, eine Positiv-Empfehlung ab. Die Liste vom Wiener Spielapparatebeirat gemäß § 15 Abs. 1a Veranstaltungsgesetz typisierter Münzgewinnspielapparate und Spiele ist im Internet auf der Homepage des Spielapparatebeirats als Gratisdownload erhältlich (vgl. Liste Positiv-Empfehlungen, Beilage ./2, http://www.freizeit-betriebewien.at/spielaoparatebeirat/download/Liste MuenzgewinnspA.pdf). Wie aus der Liste ersichtlich ist, hat der Wiener Spielapparatebeirat für die für das gegenständliche Verfahren relevante Spiel eine Positiv-Empfehlung abgegeben (sic!).Das inkriminierte Spiel wurde zudem und das noch bevor es jemals eingesetzt wurde - vom Wiener Spielapparatebeirat überprüft vergleiche http://www.freizeitbetriebe-wien.atispiel-apparatebeirat). Der Wiener Spielapparatebeirat gibt, wenn die Spiele tatsächlich allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, eine Positiv-Empfehlung ab. Die Liste vom Wiener Spielapparatebeirat gemäß Paragraph 15, Absatz eins a, Veranstaltungsgesetz typisierter Münzgewinnspielapparate und Spiele ist im Internet auf der Homepage des Spielapparatebeirats als Gratisdownload erhältlich vergleiche Liste Positiv-Empfehlungen, Beilage ./2, http://www.freizeit-betriebewien.at/spielaoparatebeirat/download/Liste MuenzgewinnspA.pdf). Wie aus der Liste ersichtlich ist, hat der Wiener Spielapparatebeirat für die für das gegenständliche Verfahren relevante Spiel eine Positiv-Empfehlung abgegeben (sic!). Auch der Oberster Gerichtshof geht in seiner Judikatur davon aus, dass „Spiele, die aufgrund gesetzlich vorgesehener Konzessionen oder behördlicher Bewilligungen stattfinden, ... nicht rechtswidrig [sind]" (OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t). Das verfahrensgegenständliche Spielprogramm wurde vom Spielapparatebeirat überprüft; dieser hat bescheinigt, dass mit diesem die landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden. In weiterer Folge wurde auch die entsprechende Konzession zum Betrieb der Münzgewinnspielapparate vom Magistrat der Stadt Wien erteilt. Da das inkriminierte Spielprogramm somit aufgrund der behördlichen Bewilligung betrieben wurde, ist dieses nicht rechtswidrig. 3.2.9. Keine entgegenstehenden Beweisergebnisse Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch keine den vorstehenden Ausführungen entgegenstehende Beweisergebnisse der LPD Wien vorliegen. Wir wissen nämlich, dass die vermeintlich festgestellten „Höchsteinsätze“ und „Höchstgewinne“ oft aus der mangelnden Auseinandersetzung der testspielenden Beamten mit der Spielbeschreibung bzw. mit Anfang und Ende eines Spiels resultieren. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wird behauptet, dass eine „Steigerung des Einsatzbetrags“ herbeigeführt werden konnte; wie eine solche aber bewirkt wurde, ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersichtlich. Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien davon ausgehen, dass die „Einsatzsteigerung“ durch ein vorgeschaltetes Würfelspiel" erreicht werden konnte, dürfen wir auf das Gutachten des Sachverständigen P. verweisen. Der Sachverständige führt in seinen Gutachten aus, dass beim Würfelsymbolspiel im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet werden und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert wird. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,50 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das Kartenspiel - ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und gemäß Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich am Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfel im Würfelsymbolspiel ein „?“, erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis maximal € 20,00. Sind dagegen die Symbole beider Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von max. € 0,50. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen; jedes Würfelsymbolspiel stellt ein eigenes einsatzpflichtiges, abgeschlossenes Spiel (Ausspielung) dar, welches von sich aus über Gewinn und Verlust entscheidet. Der Höchstgewinn im Würfelsymbolspiel beträgt € 20,00. Sollten die Beamten die Starttaste mehrmals betätigt haben, wurden auch mehrere Probespiele (also mehrere Ausspielungen), mit je einem Einsatz von max. € 0,50, ausgelöst. Durch die maximale Einsatzhöhe von € 0,50 pro Spiel (Ausspielung) wurde die landesgesetzlich normierte Einsatzgrenze und auch die maximale Gewinnhöhe von € 20,00 pro Spiel (Ausspielung) nicht überschritten. 3.2.10. Kein Verschulden Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien trotz der vorstehenden Ausführungen davon ausgehen, dass mit den inkriminierten Geräten die (vor der GSpG-Nov 2010) normierten landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen überschritten wurden, so trifft uns aber kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Die inkriminierten Spiele wurden - wie vorstehend angeführt - vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen P. begutachtet. Dieser kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass mit diesen Spielen die gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden können. Auf dieses Gutachten durften wir vertrauen; ein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung trifft uns daher nicht. 3.3. Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG3.3. Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015 (Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14) davon ausgehen, dass die landesbehördlich erteilten Konzessionen seit 01.01.2015 nicht mehr zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten berechtigen, so trifft uns kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Die schuldhafte Setzung einer mit Strafe bedrohten Handlung ist jedoch Voraussetzung für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften dem Täter dann nicht zur Last fällt, wenn sein in Kenntnis der Rechtsvorschriften gesetztes Verhalten auf einer durchaus vertretbaren, wenngleich in Folge als unrichtig erkannten Rechtsansicht beruht (z.B. VwGH 18.02.1983, 81/17/0012; 2002/17/0267). In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit sind wir bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015 (Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14) davon ausgegangen, dass die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG nicht direkt anwendbar ist und demnach mit dieser auch nicht ex lege in rechtskräftige Konzessionsbescheide eingegriffen werden kann. Diese Rechtsansicht beruhte auf folgenden rechtlichen Überlegungen:In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit sind wir bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015 (Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14) davon ausgegangen, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nicht direkt anwendbar ist und demnach mit dieser auch nicht ex lege in rechtskräftige Konzessionsbescheide eingegriffen werden kann. Diese Rechtsansicht beruhte auf folgenden rechtlichen Überlegungen: a. Der österreichischen Bundesverfassung liegt das Prinzip der strikten Kompetenztrennung zugrunde. Das bedeutet, dass die Kompetenztatbestände der Art 10 bis 15 B-VG eine Materie der jeweiligen Verbandskörperschaft ausschließlich zuweisen (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht [2007] 271).Der österreichischen Bundesverfassung liegt das Prinzip der strikten Kompetenztrennung zugrunde. Das bedeutet, dass die Kompetenztatbestände der Artikel 10 bis 15 B-VG eine Materie der jeweiligen Verbandskörperschaft ausschließlich zuweisen vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht [2007] 271). Das Glücksspielwesen basiert auf dem Kompetenztatbestand des „Monopolwesens“ und fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes (vgl. Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG; RV 1067 BlgNR 17. GP 15). Gewisse Bereiche - wie die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - werden aber vom Glücksspielgesetzgeber selbst aus dem Monopol ausgenommen (vgl. § 4 bzw. § 5 GSpG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt das z.B. solcherart vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene „kleine Glücksspiel“ (nun: „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“) gemäß Art 15 B-VG (Veranstaltungswesen) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (z.B. VwGH 28.03.2000, 99/05/0114). Der Landesgesetzgeber ist in diesem monopolexempten Bereich exklusiv befugt, das ausgenommene kleine Glücksspiel" zu regeln.Das Glücksspielwesen basiert auf dem Kompetenztatbestand des „Monopolwesens“ und fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG; Regierungsvorlage 1067 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 15). Gewisse Bereiche - wie die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - werden aber vom Glücksspielgesetzgeber selbst aus dem Monopol ausgenommen vergleiche Paragraph 4, bzw. Paragraph 5, GSpG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt das z.B. solcherart vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene „kleine Glücksspiel“ (nun: „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“) gemäß Artikel 15, B-VG (Veranstaltungswesen) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (z.B. VwGH 28.03.2000, 99/05/0114). Der Landesgesetzgeber ist in diesem monopolexempten Bereich exklusiv befugt, das ausgenommene kleine Glücksspiel" zu regeln. Ein bundesgesetzlicher Eingriff in diesem Bereich wäre nun nicht bloß verfassungswidrig, sondern ist rechtlich gar nicht möglich. Treffend hat Waller Antoniolli das - hier beschriebene - Verständnis des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht beschrieben: Ein Bundesgesetz könne einem Landesgesetz ebenso wenig derogieren, wie ein schweizerisches Gesetz einem österreichischen (vgl. Antoniolli, Verwaltungsrecht [1954] 83). Diese Erkenntnis ist heute herrschende Lehre und Judikatur: Die Erlassung einer bundesgesetzlichen Regelung vermag eine landesgesetzliche Regelung desselben Gegenstands mangels positivrechtlicher Anordnung nicht außer Kraft zu setzen (vgl. Davy, ÖJZ [1986] 226 ff; Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 74). Eine Derogation kann hinsichtlich zeitlicher Priorität oder inhaltlicher Spezialität nicht stattfinden, da es sonst in das Belieben des jeweiligen Gesetzgebers gestellt wäre, die Zuständigkeiten zu manipulieren (VfSlg 10.292; vgl. Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 81). Einander widersprechende Bundes- und Landesgesetze bleiben mithin beide in Geltung und in Kraft. Die Erlassung des einen Gesetzes kann das andere nicht aus dem Rechtsbestand entfernen.Ein bundesgesetzlicher Eingriff in diesem Bereich wäre nun nicht bloß verfassungswidrig, sondern ist rechtlich gar nicht möglich. Treffend hat Waller Antoniolli das - hier beschriebene - Verständnis des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht beschrieben: Ein Bundesgesetz könne einem Landesgesetz ebenso wenig derogieren, wie ein schweizerisches Gesetz einem österreichischen vergleiche Antoniolli, Verwaltungsrecht [1954] 83). Diese Erkenntnis ist heute herrschende Lehre und Judikatur: Die Erlassung einer bundesgesetzlichen Regelung vermag eine landesgesetzliche Regelung desselben Gegenstands mangels positivrechtlicher Anordnung nicht außer Kraft zu setzen vergleiche Davy, ÖJZ [1986] 226 ff; Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 74). Eine Derogation kann hinsichtlich zeitlicher Priorität oder inhaltlicher Spezialität nicht stattfinden, da es sonst in das Belieben des jeweiligen Gesetzgebers gestellt wäre, die Zuständigkeiten zu manipulieren (VfSlg 10.292; vergleiche Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 81). Einander widersprechende Bundes- und Landesgesetze bleiben mithin beide in Geltung und in Kraft. Die Erlassung des einen Gesetzes kann das andere nicht aus dem Rechtsbestand entfernen. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG weder Bundesbehörden noch Landesbehörden dazu befugt, in rechtskräftige Konzessionen nach dem WrVG einzugreifen: Bundesbehörden dürfen in landesbehördliche Bescheide nicht eingreifen; Bundesgesetze dürfen Landesbehörden nicht ermächtigen. Daraus folgt, dass eine Begrenzung der erteilten Konzessionen aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG nicht zulässig ist.Daraus folgt, dass die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG weder Bundesbehörden noch Landesbehörden dazu befugt, in rechtskräftige Konzessionen nach dem WrVG einzugreifen: Bundesbehörden dürfen in landesbehördliche Bescheide nicht eingreifen; Bundesgesetze dürfen Landesbehörden nicht ermächtigen. Daraus folgt, dass eine Begrenzung der erteilten Konzessionen aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nicht zulässig ist. b. Diese Rechtsansicht ist nicht nur von uns vertreten worden. Einige der renommiertesten Verfassungsrechtsexperten des Landes haben sie geprüft und für richtig befunden: (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.