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{'item': ['VGW-002/059/7809/2015', 'VGW-002/V/059/7810/2015', 'VGW-002/059/7811/2015', 'VGW-002/V/059/7812/2015']}

Obsah (13)§ 50§ 4§ 52§ 25a§ 45§ 64§ 60§ 2§ 7§ 15Art 15§ 44a§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/7809/2015; VGW-002/V/059/7810/2015; VGW-002/059/7811/2015; VGW-002/V/059/7812/2015 TextIM NAMEN

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat:römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verbale Tatanlastung im Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ohne die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

§ 4Gsp

G gegeben war veranstaltet hat, indem von der H. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Wien T.-straße , im Lokal .Cafe M." (K., „Cafe-Bar Si.) zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen (virtuelle Walzenspiele) ermöglicht wurde, und zwar„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ohne die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

Paragraph 4, GspG gegeben war veranstaltet hat, indem von der H. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Wien T.-straße , im Lokal .Cafe M." (K., „Cafe-Bar Si.) zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen (virtuelle Walzenspiele) ermöglicht wurde, und zwar 1) im Zeitraum von 24.10.2011 bis 09.01.2015 an einem Gerät der Marke/Type Mu. mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 1) und 2) im Zeitraum von 24.10.2010 bis 09.01.2015 an einem Gerät der Marke/Type Mu. mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 2). In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 3 Tage herabgesetzt werden. Die Strafsanktionsnorm lautet: § 52 Abs 2 GspG iVm § 52 Abs 1 GspG, jeweils erste Fallvariante.Die Strafsanktionsnorm lautet: Paragraph 52, Absatz 2, GspG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, GspG, jeweils erste Fallvariante. II.

§ 52Abs 8 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. zu B.) betreffend den zu den GZ VGW-002/059/7811/2015 sowie VGW-002/V/059/7812/2015 protokollierten Verfahren zu Recht e r k a n n t: I.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G eingestellt. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand: Zu A.) zu den zu GZ VGW-002/059/7809/2015 sowie VGW-002/059/7810/2015 protokollierten Verfahren: 1.1.

  1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ zur GZ VStV/915300099110/2015 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 2) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße , im Lokal .Cafe M." (K., „Cafe-Bar Si.) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet. indem die Firma H. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 2) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße , im Lokal .Cafe M." (K., „Cafe-Bar Si.) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet. indem die Firma H. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type; 1) Mu. mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 1), 2) Mu. mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 2), betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 09.01.2015 durch ein Probespiel im Zeitraum von 10.20 Uhr bis 12.45 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei den beiden Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H. Gesellschaft m.b.H., haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma H. Gesellschaft m.b.H., haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
  2. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
  3. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 2.000,00 10 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 2.000,00 10 Tage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 2.000,00 10 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 2.000,00 10 Tage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 200,00 2) € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.400,00.“ 1.1.2. Begründend führte die Behörde dazu aus: „Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ... vom 09.01.2015, sowie der Angaben von Herrn Hi. (Vertreter des Lokalinhabers vom Café M.) in der Niederschrift vom 09.01.2015, als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät Nr. 1 (FA Kontrollnr. 1) war beim Testspiel „Starliner", ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 1 Actiongame (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 4,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 25 Actiongame (AG). Am Gerät Nr. 2 (FA Kontrollnr. 2) war beim Testspiel „Starliner", ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 1 Actiongame (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 34 Actiongame (AG). In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 23.02.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem liegt ein aufrechter und rechtkräftiger Konzessionsbescheid vor, dessen Befristung über den 31.12.2014 hinausgeht. Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten mit einem Mindesteinsatz von € 0,50.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach dieser Judikatur steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen

§ 60Abs. 25 Z 2 GSp

G am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten mit einem Mindesteinsatz von € 0,50.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach dieser Judikatur steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen

Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Die Firma H. Gesellschaft m.b.H bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben, hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit vom 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 2), am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen

§ 2Abs. 4 GSp

G, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Die Firma H. Gesellschaft m.b.H bei welcher Sie die Funktion der handelsrechtlichen Geschäftsführerin haben, hat daher zu verantworten, dass Sie in der Zeit vom 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 2), am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an denen die Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, T.-straße, Lokal „Café M.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

§ 4Abs. 2 GSp

G nicht gegeben war.Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielung fand in Wien, T.-straße, Lokal „Café M.“ statt. Es lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ , zu B.) zu den zu GZ VGW-002/059/7811/2015 sowie VGW-002/059/7812/2015 protokollierten Verfahren: 1.2.

  1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ zur GZ VStV/915300099215/2015 ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Sz. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 2) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße , im Lokal „Cafe M." (K., .Cafe-Bar Si.) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte Marke/Type„Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Sz. Gesellschaft m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 2) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße , im Lokal „Cafe M." (K., .Cafe-Bar Si.) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch beteiligt, indem die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereiten Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte Marke/Type 1) Mu. ... Seriennummer 251580-177388 (FA Kontrollnummer 1), 2) Mu. ... Seriennummer 071410-134028 (FA Kontrollnummer 2), betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 09.01.2015 durch Probespiele im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 12.45 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei den beiden Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., haftet gem. § 9 Abs. 1 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H., haftet gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
  2. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
  3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) € 4.000,00 20 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)1) € 4.000,00 20 Tage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 4.000,00 20 Tage § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)2) € 4.000,00 20 Tage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 400,00 2) € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 8.800,00.“ 1.2.2. Begründend führte die Behörde dazu aus: „Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt Wien ... vom 09.01.2015, sowie der Angaben von Herrn Hi. (Vertreter des Lokalinhabers) in der Niederschrift vom 09.01.2015, als erwiesen anzusehen. Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Bei den durchgeführten Testspielen konnten folgende Spielabläufe festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät Nr. 1 (FA Kontrollnr. 1) war beim Testspiel „Starliner", ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 1 Actiongame (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 4,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 25 Actiongame (AG). Am Gerät Nr. 2 (FA Kontrollnr. 2) war beim Testspiel „Starliner", ein Mindesteinsatz von € 0,50 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn betrug € 20,00 + 1 Actiongame (AG). Es war ein Maximaleinsatz von € 5,00 möglich und der dazu in Aussicht gestellte Höchstgewinn, betrug € 20,00 + 34 Actiongame (AG). In der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom 18.02.2015 begehren Sie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da Sie die vorgeworfene Tat nicht begangen hätten und geben an, dass keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet wurden. Außerdem liegt ein aufrechter und rechtkräftiger Konzessionsbescheid vor, dessen Befristung über den 31.12.2014 hinausgeht. Des weiteren wurden die inkriminierten Spiele vom Spieleapparatebeirat geprüft und es wurde darüber eine positive Empfehlung abgegeben. Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten mit einem Mindesteinsatz von € 0,50.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach dieser Judikatur steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Es lagen daher verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

§ 4Abs. 2 GSp

G nicht gegeben war. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen

§ 60Abs. 25 Z 2 GSp

G am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.Dem ist entgegenzuhalten, dass an den Glücksspielgeräten mit einem Mindesteinsatz von € 0,50.- gespielt werden konnte und deshalb ist nach den Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 52, zu bestrafen. Der nationale Gesetzgeber ist befugt, Regelungen zur Begrenzung des Glücksspieles zu erlassen und auch die Durchführung bestimmter Glücksspiele zu verbieten. Nach dieser Judikatur steht es den Mitgliedsstaaten frei, bestimmte Arten von Glücksspielen zu verbieten oder zu reglementieren. Es lagen daher verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit (zumindest nach Ablauf der Übergangsbestimmungen

Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG am 31.12.2014) fortgesetzt gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen. Sie haben es zu verantworten, das seit 24.10.2011 bis 09.012015 (Gerät FA Kontrollnummer 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnummer 2) am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H. bei welcher Sie der handelsrechtlicher Geschäftsführer sind, hat daher eine Veraltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben.Sie haben es zu verantworten, das seit 24.10.2011 bis 09.012015 (Gerät FA Kontrollnummer 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnummer 2) am angeführten Standort verbotene Ausspielungen mit den angeführten Glücksspielgeräten gem. Paragraph 2, Absatz 4, GSpG durchgeführt wurden, an denen Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, an denen Sie sich unternehmerisch beteiligt haben und auf Grund der Erhebungsergebnisse ziehen Sie den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Es wurden diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, an den Sie sich unternehmerisch beteiligt haben, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele (vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen) zu erzielen. Die Firma Sz. Gesellschaft m.b.H. bei welcher Sie der handelsrechtlicher Geschäftsführer sind, hat daher eine Veraltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG viertes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol nach § 4 GSpG vorliegt. Daher lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

§ 4Abs. 2 GSp

G nicht gegeben war. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, T.-straße, „Café M.“ statt.Festgestellt wird daher, dass keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz vorhanden ist und keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol nach Paragraph 4, GSpG vorliegt. Daher lagen verbotene Ausspielungen vor, weil eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG oder eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG nicht gegeben war. Die Ausspielungen fanden daher in Wien, T.-straße, „Café M.“ statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG.“Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG.“ 2.

  1. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten, mit
  2. bzw.
  3. Juni 2015 datierten, inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wird nach Darstellung des Sachverhalts, in dem die Beschwerde führenden Gesellschaften bezeichnet, der bisherige Verfahrensgang geschildert, die den Bestandverhältnissen zu Grunde liegenden Mietverträge sowie Konzessionen der Beschwerde führenden Gesellschaften für die betreffenden Geräte im Einzelnen genannt und die Eigentumsverhältnisse dargestellt wurden, die Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse behauptet und beantragt, den Beschwerden Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, dies jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 2.
  4. In der Beschwerde betreffend das Verfahren zur GZ VStV/915300099110/2015 wurde im Einzelnen im Wesentlichen Nachstehendes vorgebracht: „
  5. Sachverhalt 1.
  6. Die Beschwerdeführer Frau S. Sz. ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. Gesellschaft m.b.H. Die H. Gesellschaft m.b.H. ist eine zur FN ... ins Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat ihren Sitz in Wien, T.-straße. 1.
  7. Bisheriger Gang des Verfahrens Am 09.01.2015 fand in den Veranstaltungsstätten mit der Adresse Wien, T.-straße eine Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei (Team ...) des „Finanzamts ...“ statt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden die beschwerdegegenständlichen Münzgewinnspielapparate - wie sich aus den übermittelten Unterlagen ergibt - bespielt. Anschließend wurde die Geräte mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ und „4“ vorläufig beschlagnahmt und in ein Lager der LPD Wien verbracht. Die übrigen Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern „,1“, „2“, ,,5", „6“, „7“, „8“, „9“ und „10“ wurden, da ein Abtransport nicht ohne Beschädigung möglich gewesen wäre, versiegelt und vor Ort belassen. Mit Schreiben vom 04.02.2015 hat uns die LPD Wien eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt. Zu dem darin geäußerten Tatvorwurf haben wir am 23.02.2015 Stellung genommen. 1.
  8. Tatvorwurf Der Spruch des beschwerdegegenständlichen Straferkenntnisses lautet (Unterstreichungen und Hervorhebungen im Original): "Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. Gesellschaft m.b.H .. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Geräte FA Kontrollnr. 2) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße, im Lokal, Cafe M.' (K., ,Cafe-Bar Si.) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma H. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type:"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma H. Gesellschaft m.b.H .. und somit als zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 24.10.2011 bis 09.01.2015 (Gerät FA Kontrollnr. 1) und vom 24.10.2010 bis 09.01.2015 (Geräte FA Kontrollnr. 2) um 10.30 Uhr, in Wien, T.-straße, im Lokal, Cafe M.' (K., ,Cafe-Bar Si.) zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma H. Gesellschaft m.b.H., als Unternehmerin, auf eigene Rechnung und Risiko, entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes zwei funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgeräte der Marke/Type: 1.) Mu. mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 1), 2.) Mu. mit der Seriennummer ... (FA Kontrollnummer 2), betrieben wurden, an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 09.01.2015 durch ein Probespiel im Zeitraum von 10.20 Uhr bis 12.45 Uhr festgestellt werden konnte, dass bei den beiden Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele vor allem virtuelle Walzenspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma H. Gesellschaft m.b.H. haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma H. Gesellschaft m.b.H. haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs. 4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
  9. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG ...Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
  10. Fall) Glücksspielgesetz BGBI Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG ... Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 4.400,00". Dieser Tatvorwurf ist - wie sich nachstehend zeigen wird - in mehrfacher Hinsicht unrichtig.
  11. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 27.05.2015 wurde unserem rechtfreundlichen Vertreter am 29.05.2015 zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Satz 1 des "Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte" (BGBl l 33/2013 id

F BGBI 122/2013; "VwGVG") vier Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 27.05.2015 wurde unserem rechtfreundlichen Vertreter am 29.05.2015 zugestellt. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 des "Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte" Bundesgesetzblatt l 33 aus 2013, in der Fassung BGBI 122 aus 2013,; "VwGVG") vier Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig.

  1. Beschwerdegründe 3.
  2. Keine Überschreitung der Einsatz- und Gewinngrenzen 3.1.
  3. Einholung von Sachverständigengutachten Insoweit die LPD Wien im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis davon ausgeht, dass deshalb verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG deshalb vorliegen, weil mit den verfahrensgegenständlichen Geräten die gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen des § 4 Abs. 2 GSpG (idF vor der GSpG-Nov 2010) überschritten werden können, so ist das unrichtig.Insoweit die LPD Wien im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis davon ausgeht, dass deshalb verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG deshalb vorliegen, weil mit den verfahrensgegenständlichen Geräten die gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Nov 2010) überschritten werden können, so ist das unrichtig. Die A. GmbH ("A."), die vormalige Eigentümerin der Geräte, lässt alle Spielprogramme noch vor der Inbetriebnahme durch gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige aus dem Bereich .Automaten-Glücksspiel" sachverständig prüfen. Nur jene Spielprogramme, die dieser sachverständigen Überprüfung "standhalten", also nur jene Spielprogramme, welche die landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, werden von der A. in Betrieb genommen. Es ist mit legalen Mitteln nicht möglich, dass mit Spielprogrammen der A., die für das landesgesetzlich konzessionierte Glücksspiel nach der Rechtslage vor der GSpG-Nov 2010 zugelassen wurden, Einsätze über € 0,50 getätigt und Gewinne über € 20,00 erzielt werden können. Eine Überschreitung der Einsatz- und Gewinngrenzen ist daher mit den Spielen, die auf den verfahrensgegenständlichen Geräten installiert sind, nicht möglich. 3.1.
  4. Starliner Bei dem inkriminierten Spielprogramm "STARLINER" handelt es sich um eine Kombination aus "Würfelsymbolspiel" und .Videowalzenspiel". Weiters besteht die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) Actiongames zu spielen. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von EUR 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von EUR 20,00 (vgl. auch das Gutachten des Sachverständigen P., Beilage ./1).Bei dem inkriminierten Spielprogramm "STARLINER" handelt es sich um eine Kombination aus "Würfelsymbolspiel" und .Videowalzenspiel". Weiters besteht die Möglichkeit (das Angebot an den Spieler) Actiongames zu spielen. Die vermögensrechtliche Leistung des Spielers übersteigt dabei pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von EUR 0,50, der vermögenswerte Gewinn pro Spiel (Ausspielung) nie den Betrag von EUR 20,00 vergleiche auch das Gutachten des Sachverständigen P., Beilage ./1). Zu Beginn eines Spiels kann der Spieler durch Drücken der Spielwahltaste entweder das Videowalzenspiel oder das Würfelsymbolspiel auswählen. Beim Videowalzenspiel wird durch Drücken der „Start“-Taste der Einsatz von max. € 0,50 vom Kredit abgebucht und es beginnen sich drei Walzen auf dem Bildschirm optisch zu drehen. Weisen die Walzen nach Beendigung des Laufs eine auf dem Gewinnplan angeführte Symbolkombination auf, so wird der dazugehörende Betrag (in Höhe von maximal € 20,00) angezeigt und folglich auf den Kredit gutgebucht. Der Spieler kann auch die Möglichkeit erhalten, jeweils zufallsabhängige Actiongames unter jeweils eigener Einsatzleistung und Gewinnmöglichkeit zu spielen, wobei die jeweiligen Einsatz- und Gewinnhöhen für die zu spielenden Actiongames im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben liegen (maximaler Einsatz pro Spiel € 0,50, maximaler Gewinn pro Spiel € 10,00). Beim Würfelsymbolspiel werden im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,50 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das optisch dargestellte Walzenspiel - ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und

Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich dem Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfel im Würfelsymbolspiel ein „?“, erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis max. € 20,

  1. Sind dagegen die Symbole beider Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von € 0,
  2. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen. Das im Videowalzenspiel bzw. im Würfelsymbolspiel erzielte und angezeigte – aber noch nicht dem Kredit gutgebuchten - Zwischenergebnis kann der Spielteilnehmer durch Drücken der „Nehmen“-Taste auf sein Kreditkonto gutbuchen lassen (und das Spiel dadurch beenden). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. für das inkriminierte Spiel "Starliner" festgestellt, dass es sich bei diesem Spiel um ein Glücksspielprogramm handelt, das

§ 4Abs. 2 GSp

G eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes darstellt (vgl. Beilage ./1). Mit dem in Rede stehenden Spiel wird somit - sachverständig bestätigt - nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es liegt keine Überschreitung der gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen vor. Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien die vorstehend angeführten Gutachten des Sachverständigen in Zweifel ziehen, stellen wir dieWie die vorstehenden Ausführungen zeigen hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige P. für das inkriminierte Spiel "Starliner" festgestellt, dass es sich bei diesem Spiel um ein Glücksspielprogramm handelt, das

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes darstellt vergleiche Beilage ./1). Mit dem in Rede stehenden Spiel wird somit - sachverständig bestätigt - nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es liegt keine Überschreitung der gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen vor. Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien die vorstehend angeführten Gutachten des Sachverständigen in Zweifel ziehen, stellen wir die Anträge, das Gericht möge

  1. den Sachverständigen P. zur Frage, ob mit den verfahrensgegenständlichen Glücksspielautomaten und insb. mit den inkriminierten Spielprogrammen Einsätze über € 0,50 getätigt und Gewinne über € 20,00 erzielt werden können, zeugenschaftlich einvernehmen;
  2. den Sachverständigen P. zur Frage, ob bei den Actiongames eine neuerliche Einsatzleistung notwendig ist, zeugenschaftlich einvernehmen;
  3. den Sachverständigen P. zur Frage, ob beim "Gambelnu eine neuerliche Einsatzleistung erforderlich ist, zeugenschaftlieh einvernehmen;
  4. in eventu ein Gutachten eines Amtssachverständigen bzw eines nichtamtlichen Sachverständigen aus der Fachgruppe 60, 6087 Automaten-Glücksspiel, zur Frage zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte (insb Einsatzleistung; Gewinnhöhe) einholen;
  5. die ehemaligen Mitglieder des Spielapparatebeirats zur Frage, ob bei dem verfahrensgegenständlichen Spielprogrammen Einsätze pro Spiel (Ausspielung) über € 0,50 getätigt werden können, zeugenschaftlich einvernehmen. 3.1.
  6. Empfehlung des Spieleapparatebeirats Das inkriminierte Spiel wurde zudem und das noch bevor es jemals eingesetzt wurde - vom Wiener Spielapparatebeirat überprüft (vgl. http://www.freizeitbetriebe-wien.atispiel-apparatebeirati). Der Wiener Spielapparatebeirat gibt, wenn die Spiele tatsächlich allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, eine Positiv-Empfehlung ab. Die Liste vom Wiener Spielapparatebeirat

§ 15Abs.

1a Veranstaltungsgesetz typisierter Münzgewinnspielapparate und Spiele ist im Internet auf der Homepage des Spielapparatebeirats als Gratisdownload erhältlich (vgl. Liste Positiv-Empfehlungen, Beilage ./2, http://www.freizeit-betriebewien.at/spielaoparatebeirat/download/Liste Muenz-gewinnspA.pdf). Wie aus der Liste ersichtlich ist, hat der Wiener Spielapparatebeirat für das für das gegenständliche Verfahren relevante Spiel eine Positiv-Empfehlung abgegeben (sic!).Das inkriminierte Spiel wurde zudem und das noch bevor es jemals eingesetzt wurde - vom Wiener Spielapparatebeirat überprüft vergleiche http://www.freizeitbetriebe-wien.atispiel-apparatebeirati). Der Wiener Spielapparatebeirat gibt, wenn die Spiele tatsächlich allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, eine Positiv-Empfehlung ab. Die Liste vom Wiener Spielapparatebeirat

Paragraph 15, Absatz eins a, Veranstaltungsgesetz typisierter Münzgewinnspielapparate und Spiele ist im Internet auf der Homepage des Spielapparatebeirats als Gratisdownload erhältlich vergleiche Liste Positiv-Empfehlungen, Beilage ./2, http://www.freizeit-betriebewien.at/spielaoparatebeirat/download/Liste Muenz-gewinnspA.pdf). Wie aus der Liste ersichtlich ist, hat der Wiener Spielapparatebeirat für das für das gegenständliche Verfahren relevante Spiel eine Positiv-Empfehlung abgegeben (sic!). Auch der Oberster Gerichtshof geht in seiner Judikatur davon aus, dass „Spiele, die aufgrund gesetzlich vorgesehener Konzessionen oder behördlicher Bewilligungen stattfinden, ... nicht rechtswidrig [sind]" (OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t). Das verfahrensgegenständliche Spielprogramm wurde vom Spielapparatebeirat überprüft; dieser hat bescheinigt, dass mit diesem die landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden. In weiterer Folge wurde auch die entsprechende Konzession zum Betrieb der Münzgewinnspielapparate vom Magistrat der Stadt Wien erteilt. Da das inkriminierte Spielprogramm somit aufgrund der behördlichen Bewilligung betrieben wurde, ist dieses nicht rechtswidrig. 3.1.4. Keine entgegenstehenden Beweisergebnisse Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch keine den vorstehenden Ausführungen entgegenstehende Beweisergebnisse der LPD Wien vorliegen. Wir wissen nämlich, dass die vermeintlich festgestellten „Höchsteinsätze“ und „Höchstgewinne“ oft aus der mangelnden Auseinandersetzung der testspielenden Beamten mit der Spielbeschreibung bzw. mit Anfang und Ende eines Spiels resultieren. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wird behauptet, dass eine „Steigerung des Einsatzbetrags“ herbeigeführt werden konnte; wie eine solche aber bewirkt wurde, ist aus der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersichtlich. Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien davon ausgehen, dass die „Einsatzsteigerung“ durch ein vorgeschaltetes Würfelspiel" erreicht werden konnte, dürfen wir auf das Gutachten des Sachverständigen P. verweisen. Der Sachverständige führt in seinen Gutachten aus, dass beim Würfelsymbolspiel im unteren Bereich des Monitors zwei Würfel eingeblendet werden und der Gewinnplan durch die Einstellung der Augenzahl am linken Würfel geändert wird. Durch einmaliges Drücken der Starttaste werden max. € 0,50 vom Kredit abgezogen und der rechte Würfel wird optisch gedreht. Sind die Symbole beider Würfel gleich, wird das Kartenspiel - ohne neuerliche Einsatzleistung - gestartet und

Gewinnplan ein etwaiger Gewinn (bis max. € 20,00) angezeigt und folglich am Kredit gutgebucht. Zeigt der rechte Würfel im Würfelsymbolspiel ein „?“, erzielt der Spieler einen zufälligen Gewinn bis maximal € 20,

  1. Sind dagegen die Symbole beider Würfel unterschiedlich, verliert der Spieler seinen Einsatz in Höhe von max. € 0,
  2. Das Würfelsymbolspiel (die Ausspielung) ist damit beendet. Nach jedem Spiel kann sich der Spieler ein neues Symbol am linken Würfel aussuchen; jedes Würfelsymbolspiel stellt ein eigenes einsatzpflichtiges, abgeschlossenes Spiel (Ausspielung) dar, welches von sich aus über Gewinn und Verlust entscheidet. Der Höchstgewinn im Würfelsymbolspiel beträgt € 20,
  3. Sollten die Beamten die Starttaste mehrmals betätigt haben, wurden auch mehrere Probespiele (also mehrere Ausspielungen), mit je einem Einsatz von max. € 0,50, ausgelöst. Durch die maximale Einsatzhöhe von € 0,50 pro Spiel (Ausspielung) wurde die landesgesetzlich normierte Einsatzgrenze und auch die maximale Gewinnhöhe von € 20,00 pro Spiel (Ausspielung) nicht überschritten. 3.1.
  4. Kein Verschulden Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien trotz der vorstehenden Ausführungen davon ausgehen, dass mit den inkriminierten Geräten die (vor der GSpG-Nov 2010) normierten landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen überschritten wurden, so trifft uns aber kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Das inkriminierte Spiel „Starliner“ wurde - wie vorstehend angeführt - vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen P. begutachtet. Dieser kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass mit diesem Spiel die gesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden können. Auf dieses Gutachten durften wir vertrauen; ein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung trifft uns daher nicht. 3.
  5. Übergangsbestimmung des § 60 Abs 25 Z 2 GSpG3.
  6. Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG Sollte das Landesverwaltungsgericht Wien aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015 (Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14) davon ausgehen, dass die landesbehördlich erteilten Konzessionen seit 01.01.2015 nicht mehr zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten berechtigen, so trifft uns kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung. Die schuldhafte Setzung einer mit Strafe bedrohten Handlung ist jedoch Voraussetzung für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften dem Täter dann nicht zur Last fällt, wenn sein in Kenntnis der Rechtsvorschriften gesetztes Verhalten auf einer durchaus vertretbaren, wenngleich in Folge als unrichtig erkannten Rechtsansicht beruht (z.B. VwGH 18.02.1983, 81/17/0012; 2002/17/0267). In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit sind wir bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015 (Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14) davon ausgegangen, dass die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG nicht direkt anwendbar ist und demnach mit dieser auch nicht ex lege in rechtskräftige Konzessionsbescheide eingegriffen werden kann. Diese Rechtsansicht beruhte auf folgenden rechtlichen Überlegungen:In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit sind wir bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015 (Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14) davon ausgegangen, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nicht direkt anwendbar ist und demnach mit dieser auch nicht ex lege in rechtskräftige Konzessionsbescheide eingegriffen werden kann. Diese Rechtsansicht beruhte auf folgenden rechtlichen Überlegungen: a. Der österreichischen Bundesverfassung liegt das Prinzip der strikten Kompetenztrennung zugrunde. Das bedeutet, dass die Kompetenztatbestände der Art 10 bis 15 B-VG eine Materie der jeweiligen Verbandskörperschaft ausschließlich zuweisen (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht [2007] 271).Der österreichischen Bundesverfassung liegt das Prinzip der strikten Kompetenztrennung zugrunde. Das bedeutet, dass die Kompetenztatbestände der Artikel 10 bis 15 B-VG eine Materie der jeweiligen Verbandskörperschaft ausschließlich zuweisen vergleiche Öhlinger, Verfassungsrecht [2007] 271). Das Glücksspielwesen basiert auf dem Kompetenztatbestand des „Monopolwesens“ und fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes (vgl. Art 10 Abs. 1 Z 4 B-VG; RV 1067 BlgNR
  7. GP 15). Gewisse Bereiche - wie die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - werden aber vom Glücksspielgesetzgeber selbst aus dem Monopol ausgenommen (vgl. § 4 bzw. § 5 GSpG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt das z.B. solcherart vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene „kleine Glücksspiel“ (nun: „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“)

Art 15B-VG (Veranstaltungswesen) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (z.B. Vw

GH 28.03.2000, 99/05/0114). Der Landesgesetzgeber ist in diesem monopolexempten Bereich exklusiv befugt, das ausgenommene kleine Glücksspiel" zu regeln.Das Glücksspielwesen basiert auf dem Kompetenztatbestand des „Monopolwesens“ und fällt in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz des Bundes vergleiche Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG; Regierungsvorlage 1067 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 15). Gewisse Bereiche - wie die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten - werden aber vom Glücksspielgesetzgeber selbst aus dem Monopol ausgenommen vergleiche Paragraph 4, bzw. Paragraph 5, GSpG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt das z.B. solcherart vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommene „kleine Glücksspiel“ (nun: „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“)

Artikel 15, B-VG (Veranstaltungswesen) in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder (z.B. Vw

GH 28.03.2000, 99/05/0114). Der Landesgesetzgeber ist in diesem monopolexempten Bereich exklusiv befugt, das ausgenommene kleine Glücksspiel" zu regeln. Ein bundesgesetzlicher Eingriff in diesem Bereich wäre nun nicht bloß verfassungswidrig, sondern ist rechtlich gar nicht möglich. Treffend hat Waller Antoniolli das - hier beschriebene - Verständnis des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht beschrieben: Ein Bundesgesetz könne einem Landesgesetz ebenso wenig derogieren, wie ein schweizerisches Gesetz einem österreichischen (vgl. Antoniolli, Verwaltungsrecht [1954] 83). Diese Erkenntnis ist heute herrschende Lehre und Judikatur: Die Erlassung einer bundesgesetzlichen Regelung vermag eine landesgesetzliche Regelung desselben Gegenstands mangels positivrechtlicher Anordnung nicht außer Kraft zu setzen (vgl. Davy, ÖJZ [1986] 226 ff; Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 74). Eine Derogation kann hinsichtlich zeitlicher Priorität oder inhaltlicher Spezialität nicht stattfinden, da es sonst in das Belieben des jeweiligen Gesetzgebers gestellt wäre, die Zuständigkeiten zu manipulieren (VfSlg 10.292; vgl. Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 81). Einander widersprechende Bundes- und Landesgesetze bleiben mithin beide in Geltung und in Kraft. Die Erlassung des einen Gesetzes kann das andere nicht aus dem Rechtsbestand entfernen.Ein bundesgesetzlicher Eingriff in diesem Bereich wäre nun nicht bloß verfassungswidrig, sondern ist rechtlich gar nicht möglich. Treffend hat Waller Antoniolli das - hier beschriebene - Verständnis des Verhältnisses von Bundes- und Landesrecht beschrieben: Ein Bundesgesetz könne einem Landesgesetz ebenso wenig derogieren, wie ein schweizerisches Gesetz einem österreichischen vergleiche Antoniolli, Verwaltungsrecht [1954] 83). Diese Erkenntnis ist heute herrschende Lehre und Judikatur: Die Erlassung einer bundesgesetzlichen Regelung vermag eine landesgesetzliche Regelung desselben Gegenstands mangels positivrechtlicher Anordnung nicht außer Kraft zu setzen vergleiche Davy, ÖJZ [1986] 226 ff; Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 74). Eine Derogation kann hinsichtlich zeitlicher Priorität oder inhaltlicher Spezialität nicht stattfinden, da es sonst in das Belieben des jeweiligen Gesetzgebers gestellt wäre, die Zuständigkeiten zu manipulieren (VfSlg 10.292; vergleiche Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht [1995] 81). Einander widersprechende Bundes- und Landesgesetze bleiben mithin beide in Geltung und in Kraft. Die Erlassung des einen Gesetzes kann das andere nicht aus dem Rechtsbestand entfernen. Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG weder Bundesbehörden noch Landesbehörden dazu befugt, in rechtskräftige Konzessionen nach dem WrVG einzugreifen: Bundesbehörden dürfen in landesbehördliche Bescheide nicht eingreifen; Bundesgesetze dürfen Landesbehörden nicht ermächtigen. Daraus folgt, dass eine Begrenzung der erteilten Konzessionen aufgrund der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG nicht zulässig ist.Daraus folgt, dass die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG weder Bundesbehörden noch Landesbehörden dazu befugt, in rechtskräftige Konzessionen nach dem WrVG einzugreifen: Bundesbehörden dürfen in landesbehördliche Bescheide nicht eingreifen; Bundesgesetze dürfen Landesbehörden nicht ermächtigen. Daraus folgt, dass eine Begrenzung der erteilten Konzessionen aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nicht zulässig ist. b. Diese Rechtsansicht ist nicht nur von uns vertreten worden. Einige der renommiertesten Verfassungsrechtsexperten des Landes haben sie geprüft und für richtig befunden: (

  1. i)In seinem Gutachten vom 28.02.2014 hat sich Herr em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer kritisch mit der dargestellten - vom Magistrat der Stadt Wien und dem BMF vertretenen - Rechtsansicht auseinander gesetzt (vgl. Beilage ./3). Er weist nach, dass dem § 60 Abs. 25 Z. 2 erster Satz GSpG nicht die „ohne Zweifel verfassungswidrige“ Wirkung unterstellt werden darf, in rechtskräftige landesbehördliche Konzessionsbescheide einzugreifen. Mit dem kompetenzrechtlichen Trennungsgrundsatz sei es nämlich „unvereinbar, dem Bundesgesetzgeber die Befugnis einzuräumen, landesrechtliehe Bewilligungen aufzuheben, bzw. deren Geltungsdauer zu beenden“. Die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z. 2 erster Satz GSpG könne nur so verstanden werden, dass sie eine Frist setze, innerhalb derer die jeweiligen Landesgesetzgeber ihre landesrechtlichen Bewilligungen an die geänderten bundesgesetzlichen Vorgaben anzupassen haben.In seinem Gutachten vom 28.02.2014 hat sich Herr em. o. Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer kritisch mit der dargestellten - vom Magistrat der Stadt Wien und dem BMF vertretenen - Rechtsansicht auseinander gesetzt vergleiche Beilage ./3). Er weist nach, dass dem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, erster Satz GSpG nicht die „ohne Zweifel verfassungswidrige“ Wirkung unterstellt werden darf, in rechtskräftige landesbehördliche Konzessionsbescheide einzugreifen. Mit dem kompetenzrechtlichen Trennungsgrundsatz sei es nämlich „unvereinbar, dem Bundesgesetzgeber die Befugnis einzuräumen, landesrechtliehe Bewilligungen aufzuheben, bzw. deren Geltungsdauer zu beenden“. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, erster Satz GSpG könne nur so verstanden werden, dass sie eine Frist setze, innerhalb derer die jeweiligen Landesgesetzgeber ihre landesrechtlichen Bewilligungen an die geänderten bundesgesetzlichen Vorgaben anzupassen haben. (
  2. ii)Auch Herr o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer hat sich in seinem Gutachten vom September 2014 mit der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG befasst (Beilage ./4). Er weist zum einen nach, dass die in Rede stehende Übergangsbestimmung „an die Landesgesetzgebung adressiert ist und einer unmittelbaren Anwendung nicht zugänglich ist“. Zum anderen kommt er zu dem Ergebnis „dass der Magistrat der Stadt Wien rechtens nicht befugt ist, einen auf der Grundlage von Art 15 Wr VeranstaltungsG erteilten Konzessionsbescheid aus dem Grund aufzuheben, dass ein in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG genannter Termin verstrichen ist“.Auch Herr o.Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer hat sich in seinem Gutachten vom September 2014 mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG befasst (Beilage ./4). Er weist zum einen nach, dass die in Rede stehende Übergangsbestimmung „an die Landesgesetzgebung adressiert ist und einer unmittelbaren Anwendung nicht zugänglich ist“. Zum anderen kommt er zu dem Ergebnis „dass der Magistrat der Stadt Wien rechtens nicht befugt ist, einen auf der Grundlage von Artikel 15, Wr VeranstaltungsG erteilten Konzessionsbescheid aus dem Grund aufzuheben, dass ein in Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG genannter Termin verstrichen ist“. (iii) Herr em.o.Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger führt auf Seite 11 seines „Rechtsgutachten zur Weitergeltung für Glücksspielautomaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz“aus (Beilage ./5): "Als eine überhaupt erst die Landeskompetenz begründende Regelung kann daher § 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG in verfassungskonformer Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass ihre Adressaten eben die Länder sind, deren Kompetenzbereich damit abgegrenzt wird. Die Länder haben bis zum Ablauf der im § 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG normierten „Übergangszeit“ ihr Recht an die mit § 5 GSpG ... neue geschaffene Kompetenzlage anzupassen. Als eine lediglich die Kompetenzgrenze zwischen Bund und Ländern definierende Regelung kann daher § 60 Abs. 25 Z 1 GSpG nicht unmittelbar auf Privatpersonen angewendet werden".Herr em.o.Univ.-Prof. Dr. Theo Öhlinger führt auf Seite 11 seines „Rechtsgutachten zur Weitergeltung für Glücksspielautomaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz“aus (Beilage ./5): "Als eine überhaupt erst die Landeskompetenz begründende Regelung kann daher Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG in verfassungskonformer Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass ihre Adressaten eben die Länder sind, deren Kompetenzbereich damit abgegrenzt wird. Die Länder haben bis zum Ablauf der im Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG normierten „Übergangszeit“ ihr Recht an die mit Paragraph 5, GSpG ... neue geschaffene Kompetenzlage anzupassen. Als eine lediglich die Kompetenzgrenze zwischen Bund und Ländern definierende Regelung kann daher Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer eins, GSpG nicht unmittelbar auf Privatpersonen angewendet werden". (
  3. iv)Herr em. o. Univ.-Prof Dr. Bernd-Christian Funk schließlich führt auf Seite 4 seines Rechtsgutachtens vom 12.12.2014 aus (Beilage ./6): „Das Wr VerAnstG in der Fassung der Novelle vom Dezember 2014 verhindert die Vergabe neuer Konzessionen für Münzgewinn spielapparate. Das Fehlen ausdrücklicher Regelungen betreffend „alter“ Konzessionen führt zur Frage nach deren rechtlichem Schicksal: Erstreckt sich das Verbot auch auf diese Konzessionen oder dürfen sie weiter ausgeübt werden? Maßstab für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist das Wr VerAnstG. Das GSpG ist diesbezüglich nicht von Bedeutung. Dieser ergibt sich aus der Erwägung, dass aus den Bestimmung der §§ 4 Abs. 2, 5 und letztlich auch aus § 60 Abs. 25 Z 2 keine Rechtsnormen abzuleiten sind, die bestehende Konzessionsverhältnisse unmittelbar regeln. Als Rahmenrecht. das an Regelungen über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten adressiert ist, sind diese bundesgesetzlichen Bestimmungen weder unmittelbar anwendbar noch können sie die Landesgesetzgebung in verfassungskonformer Weise binden“.Herr em. o. Univ.-Prof Dr. Bernd-Christian Funk schließlich führt auf Seite 4 seines Rechtsgutachtens vom 12.12.2014 aus (Beilage ./6): „Das Wr VerAnstG in der Fassung der Novelle vom Dezember 2014 verhindert die Vergabe neuer Konzessionen für Münzgewinn spielapparate. Das Fehlen ausdrücklicher Regelungen betreffend „alter“ Konzessionen führt zur Frage nach deren rechtlichem Schicksal: Erstreckt sich das Verbot auch auf diese Konzessionen oder dürfen sie weiter ausgeübt werden? Maßstab für die rechtliche Beurteilung dieser Frage ist das Wr VerAnstG. Das GSpG ist diesbezüglich nicht von Bedeutung. Dieser ergibt sich aus der Erwägung, dass aus den Bestimmung der Paragraphen 4, Absatz 2, 5 und letztlich auch aus Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, keine Rechtsnormen abzuleiten sind, die bestehende Konzessionsverhältnisse unmittelbar regeln. Als Rahmenrecht. das an Regelungen über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten adressiert ist, sind diese bundesgesetzlichen Bestimmungen weder unmittelbar anwendbar noch können sie die Landesgesetzgebung in verfassungskonformer Weise binden“. Alle Gutachter sind mithin übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG nicht direkt anwendbar ist, und - wenn überhaupt - nur als eine an den Landesgesetzgeber gerichtete Regelung zu verstehen ist, die einer landesgesetzlichen Umsetzung bedarf. Unser Verhalten beruht demnach auf einer jedenfalls vertretbaren - wenngleich auch aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nun als unrichtig erkannten - Rechtsansicht. Auf diese Rechtsansicht der renommiertesten Verfassungsrechtsexperten Österreichs - die auch medial mehrfach bestätigten, dass unsere rechtskräftigen Konzessionen über den 31.12.2014 hinaus zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten berechtigen (vgl. http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/4609101 /Automaten N.-klagt-Stadt-Wien) - durften wir vertrauen. Ein Verschulden unsererseits liegt daher keinesfalls vor.Alle Gutachter sind mithin übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG nicht direkt anwendbar ist, und - wenn überhaupt - nur als eine an den Landesgesetzgeber gerichtete Regelung zu verstehen ist, die einer landesgesetzlichen Umsetzung bedarf. Unser Verhalten beruht demnach auf einer jedenfalls vertretbaren - wenngleich auch aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nun als unrichtig erkannten - Rechtsansicht. Auf diese Rechtsansicht der renommiertesten Verfassungsrechtsexperten Österreichs - die auch medial mehrfach bestätigten, dass unsere rechtskräftigen Konzessionen über den 31.12.2014 hinaus zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten berechtigen vergleiche http://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/4609101 /Automaten N.-klagt-Stadt-Wien) - durften wir vertrauen. Ein Verschulden unsererseits liegt daher keinesfalls vor. 3.3. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Der Verfassungsgerichtshof hat in Rz 55 seines Erkenntnisses vom 12.03.2015, Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14, folgendes klargestellt: „§ 60 Abs. 25 Z 2 GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen“. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten sind demnach dann nicht von der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG erfasst, wenn sie auch nach der GSpG-Novelle nicht unter das Bundesmonopol fallen, also z.B. eine Ausnahme nach § 4 Abs. 2 GSpG bzw. § 5 GSpG darstellen.Der Verfassungsgerichtshof hat in Rz 55 seines Erkenntnisses vom 12.03.2015, Zahl: G 205/2014-15, G 245-254/2014-14, folgendes klargestellt: „§ 60 Absatz 25, Ziffer 2, GSpG erfasst hingegen nicht jene Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die sowohl vor als auch nach der GSpG-Novelle 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen“. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten sind demnach dann nicht von der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG erfasst, wenn sie auch nach der GSpG-Novelle nicht unter das Bundesmonopol fallen, also z.B. eine Ausnahme nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG bzw. Paragraph 5, GSpG darstellen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass mit den inkriminierten Geräten, die vor der GSpG-Nov 2010 landesgesetzlich festgelegten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden können. Sie waren mithin vor der GSpG-Nov 2010 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurden nun aber keine Ermittlungen dazu angestellt, ob es sich bei Geräten um solche handelt, die auch nach der GSpG-Novelie 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen. Aus der vorliegenden Aufforderung zur Rechtfertigung ist auch nicht er- sichtlich, dass die Behörde überhaupt Überlegungen in diese Richtung angestellt hat. Da die Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG auf die verfahrensgegenständlichen Geräte dann nicht anwendbar ist, wenn sie auchDie vorstehenden Ausführungen zeigen, dass mit den inkriminierten Geräten, die vor der GSpG-Nov 2010 landesgesetzlich festgelegten Einsatz- und Gewinngrenzen nicht überschritten werden können. Sie waren mithin vor der GSpG-Nov 2010 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurden nun aber keine Ermittlungen dazu angestellt, ob es sich bei Geräten um solche handelt, die auch nach der GSpG-Novelie 2010 nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen. Aus der vorliegenden Aufforderung zur Rechtfertigung ist auch nicht er- sichtlich, dass die Behörde überhaupt Überlegungen in diese Richtung angestellt hat. Da die Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GSpG auf die verfahrensgegenständlichen Geräte dann nicht anwendbar ist, wenn sie auch nach der GSpG-Nov 2010 vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, wären solchen Überlegungen allerdings notwendig gewesen. 3.4. Ungenauigkeit der Tatumschreibung

§ 44aVSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ präzise und bestimmt zu umschreiben. Dieser – vom Verwaltungsgerichtshof streng gehandhabten - Vorgabe genügt der Spruch des berufungsgegenständlichen Straferkenntnisses nicht:

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ präzise und bestimmt zu umschreiben. Dieser – vom Verwaltungsgerichtshof streng gehandhabten - Vorgabe genügt der Spruch des berufungsgegenständlichen Straferkenntnisses nicht: a. Unverständlich ist nämlich, was die bescheiderlassende Behörde meint, wenn sie sich des Begriffs „Glücksspielgeräte“ bedient: Das GSpG spricht von Glücksspielautomaten (z.B. § 2 Abs. 3 GSpG), das Wiener Veranstaltungsgesetz von .Münzgewinnnspielapparaten" (§ 9 Z. 6 WrVG).Unverständlich ist nämlich, was die bescheiderlassende Behörde meint, wenn sie sich des Begriffs „Glücksspielgeräte“ bedient: Das GSpG spricht von Glücksspielautomaten (z.B. Paragraph 2, Absatz 3, GSpG), das Wiener Veranstaltungsgesetz von .Münzgewinnnspielapparaten" (Paragraph 9, Ziffer 6, WrVG). b. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ist auch nicht ersichtlich, mit weIchen konkreten Geräten „verbotene Ausspielungen“ durchgeführt wurden. Eine Seriennummer ist nicht angegeben. Wenn der Spruch eines Straferkenntnisses derart mangelhaft formuliert ist, dass er mehrere Deutungen offen lässt, sich nicht der Legaldefinitionen bedient, sondern neue Begrifflichkeiten einführt, die nicht selbsterklärend sind, oder nicht klar sagt, wofür man bestraft wird, ist eine Bestrafung ausgeschlossen. 3.5. Solidarische Haftung Die LPD Wien sieht zudem im vorliegenden Straferkenntnis

§ 9Abs. 7 VSt

G eine solidarische Haftung der H. Gesellschaft m.b.H. vor. Dazu dürfen wir klarstellen, dass sich Frau S. Sz. in Hinblick auf den Tatvorwurf - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht rechtswidrig verhalten hat bzw. sie jedenfalls kein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung trifft. Wir können demnach auch nicht zur Haftung

§ 9Abs. 7 VSt

G herangezogen werden.“Die LPD Wien sieht zudem im vorliegenden Straferkenntnis

Paragraph 9, Absatz 7, VStG eine solidarische Haftung der H. Gesellschaft m.b.H. vor. Dazu dürfen wir klarstellen, dass sich Frau S. Sz. in Hinblick auf den Tatvorwurf - wie die vorstehenden Ausführungen zeigen - nicht rechtswidrig verhalten hat bzw. sie jedenfalls kein Verschulden an einer allfälligen Verwaltungsübertretung trifft. Wir können demnach auch nicht zur Haftung

Paragraph 9, Absatz 7, VStG herangezogen werden.“ Die Ausführungen in der Beschwerde zum Verfahren zur GZ VStV/915300099215/2015 entsprechen im Wesentlichen jenen der erstgenannten Beschwerde. 2.

  1. Den Beschwerden wurden ein Sachverständigengutachten des Herrn P. über das von ihm begutachtete Glücksspielprogramm „Ad. Starliner (Wien-Version)“, eine Empfehlungsliste des Wiener Spielapparatebeirates („Positivliste“), Rechtsgutachten von O.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer zur Frage, „welche Rechtswirkungen § 60 Abs 25 Z 2 GspG für solche Bescheide hat, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen gem. § 4 Abs 2 GspG idF vor BGBl. I 201073 hat“, datiert mit 28.2.2014, von O.Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer „zu Fragen des fortgesetzten Betriebs von Glücksspielautomaten im Bundesland Wien“, datiert mit September 2014, von em. Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger „zur Weitergeltung der Konzessionen für Glücksspielautomaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz“, datiert mit 17.10.2014, sowie von em. Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, „Dürfen Münzgewinnspielapparate auf Grund bestehender Konzessionen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz bis zu deren Ablauf auch nach dem
  2. Dezember 2014 betrieben werden?“, datiert mit 12.12.2014, beigelegt.2.
  3. Den Beschwerden wurden ein Sachverständigengutachten des Herrn P. über das von ihm begutachtete Glücksspielprogramm „Ad. Starliner (Wien-Version)“, eine Empfehlungsliste des Wiener Spielapparatebeirates („Positivliste“), Rechtsgutachten von O.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer zur Frage, „welche Rechtswirkungen Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, GspG für solche Bescheide hat, die auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen gem. Paragraph 4, Absatz 2, GspG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt römisch eins 201073 hat“, datiert mit 28.2.2014, von O.Univ.Prof. Dr. Bernhard Raschauer „zu Fragen des fortgesetzten Betriebs von Glücksspielautomaten im Bundesland Wien“, datiert mit September 2014, von em. Univ.Prof. Dr. Theo Öhlinger „zur Weitergeltung der Konzessionen für Glücksspielautomaten nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz“, datiert mit 17.10.2014, sowie von em. Univ.Prof. Dr. Bernd-Christian Funk, „Dürfen Münzgewinnspielapparate auf Grund bestehender Konzessionen nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz bis zu deren Ablauf auch nach dem
  4. Dezember 2014 betrieben werden?“, datiert mit 12.12.2014, beigelegt. 2.4.
  5. Das Gutachten des Sachverständigen P. datiert vom 14.12.2010 und nennt als Zweck die Begutachtung des Geldspielprogramms „Ad. Starliner (Wien-Version)“ „betreffend der Funktion des Geldspielprogramms auf Höchsteinsatz und Höchstgewinn pro Einzelspiel, entsprechend dem österreichischen Bundesgesetz Glücksspielgesetz …. und dem Veranstaltungsgesetz Wien“. Die Gutachtenserstellung erfolgte im Auftrag der A.s. 2.4.2 Ausgeführt wird dazu, dass Grundlage für die Gutachtenserstellung die zur Verfügung gestellte Beschreibung und ein Spielapparat mit dem Glücksspielprogramm „Ad. Starliner“ waren. Zur Begutachtung sei ein Lokalaugenschein mit Testspiel am Gerät bzw. Spielprogramm in der Firma A. in G. durchgeführt worden. 2.4.
  6. Als Ergebnis dieser Begutachtung wird ausgeführt, dass es sich bei dem Spielapparat mit dem Spielprogramm „Ad. Starliner“ – beim Spiel handle es sich um eine Kombination aus Würfel-Symbol-Spiel und Video-Walzenspiel - um ein Spielprogramm handle, bei dem die vermögensrechtliche Leistung des Spielers pro Einzelspiel den Betrag von € 0,50,-- nicht übersteige und der Gewinn pro Einzelspiel den Betrag von € 20,-- nicht übersteige. Das Guthaben „Kredit“ könne vom Spieler nach jedem einzelnen Spiel zur Auszahlung gebracht werden. 2.4.
  7. Im Gutachten sind der Spielverlauf des Walzenspiels, des Action-Games sowie des Würfelsymbolspiels beschrieben. 2.4.
  8. Bezüglich des Walzenspiels wird ausgeführt, dass der Walzenlauf durch Drücken der Start-Taste ausgelöst wird, wobei der Einsatz vom Kredit-Display in Abzug gebracht wird. Gewinne nach abgeschlossenem Spiel würden auf dem Gewinn-Display verbucht. Diese Gewinne könnten mit Hilfe der Nehmen-Taste auf das Kredit-Display gebucht werden. Wiesen die Walzen nach Beendigung des Walzenlaufes keine Gewinnkombination auf, sei das Spiel unter Verlust des Einsatzes verloren. Mit der Automatik Start-Taste habe man die Möglichkeit, solange zu spielen, bis diese entweder noch einmal gedrückt werde oder kein Kredit mehr vorhanden sei. 2.4.
  9. Bezüglich des „Action Game Feature“ wird beschrieben, dass jedes einzelne Action Game ein eigenes Spiel mit einem Einsatz von max 0,50 € und einem Gewinn von max 10,-- € darstelle. Werde im Walzenspiel oder im Würfelsymbolspiel die Möglichkeit zum Spielen von Action Games angeboten, so seien diese Spiele nach Beendigung des vorangegangenen Spiels möglich. Die Nichtannahme des Anbots auf Teilnahme am Action Game erfolge durch Drücken der Auszahlen-Taste. Nach Betätigen der Start/Nehmen-Taste werde der Einsatz vom Kredit abgebucht, und ein Action Game gestartet. Ein Gewinn in Höhe von max. € 10,-- werde automatisch auf dem Kredit-Feld verbucht. 2.4.
  10. Bezüglich des Würfelsymbolspiels wird ausgeführt, dass bei Auswahl dieses Spieles zwei Würfel eingeblendet und der Gewinnplan geändert würde. Durch einmaliges Drücken der Start-Taste würden bis zu max 0,50 € vom Kredit-Display abgezogen und der rechte Würfel optisch gedreht. Seien die Symbole beider Würfel gleich, werde das optisch dargestellte Walzenspiel gestartet, seien die Symbole unterschiedlich, gelte das Spiel als abgeschlossen. Man könne sich nach jedem Spiel ein neues Symbol aussuchen. Jedes Symbol im Würfelspiel verändere den Gewinnplan im Walzenspiel unterschiedlich. Seien die Symbole gleich, werde das Walzenspiel als Gewinn ausgelöst, zeige sich als Symbol ein Fragezeichen, bedeute dies einen zufälligen Gewinn bis max 20,-- €. Die Höhe des Gewinns werde im WIN-Display dargestellt. Seien die Symbole unterschiedlich, sei das Spiel unter Verlust des Einsatzes verloren. Jedes Würfelsymbolspiel sei ein einsatzpflichtiges abgeschlossenes Spiel, welches von sich aus über Gewinn oder Verlust entscheide. Behördliches Verfahren: 3.
  11. Gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren wurde von der belangten Behörde über Anzeige der Finanzpolizei zu einer am 9.1.2015 durchgeführten Kontrolle in den Gastgewerbelokalen „Cafe M.“, „Si.“, „... Stehbeisl“ sowie einem dazwischen etablierten weiteren Lokal in Wien, T.-straße, geführt. 3.
  12. In der Anzeige der Finanzpolizei wird ausgeführt, dass gegenständliche Glücksspielgeräte funktionstauglich und betriebsbereit vorgefunden und testweise bespielt worden seien. Die bei der Kontrolle angefertigte kommentierte Fotostrecke wurde (in Ablichtung) zu den Verwaltungsakten genommen, gleichfalls die bei der Kontrolle gefertigten Formulare „Gsp 26“. Aus den von der Finanzpolizei vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass mit Herrn Hi. vor Ort eine Niederschrift aufgenommen wurde. 3.
  13. Aus den in den Verfahrensakten einliegenden Kopien ergibt sich, dass durch Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, MA 36, Konzessionen zum Betrieb von Münzgewinnspielapparaten erteilt wurden: - Bescheid vom
  14. Oktober 1999, Zl MA 35 - ..., an die Sz. Gesellschaft m.b.H. über die unbefristete Verleihung einer Konzession, gerechnet ab
  15. März 2000, zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort in Wien, T.-straße (Imbissstube - Sz. Gesellschaft m.b.H.), - Bescheid vom
  16. März 1997, Zl MA 7 - ..., an die Sz. Gesellschaft m.b.H. über die unbefristete Erteilung einer Konzession, mit der Gültigkeit vom
  17. April 1997, zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort in Wien, T.-straße (... Stehbeisl - Sz. Gesellschaft m.b.H.), - Bescheid vom
  18. Juli 1998, Zl MA 7 - VA ..., an die Sz. Gesellschaft m.b.H. über die unbefristete Erteilung einer Konzession, mit der Gültigkeit vom
  19. Juli 1998, zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten für den Standort in Wien, T.-straße (Café M. - Sz. Gesellschaft m.b.H.), - Bescheid vom
  20. November 2005, Zl M36/..., an die H. Gesellschaft m.b.H. über Erteilung einer Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten auf Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, für den Standort in Wien, T.-straße, Tür …, Café Bar Si., eigenes Lokal sowie - Bescheid vom
  21. April 2008, Zl M36/..., an die Hi. GmbH über die Erteilung einer Konzession zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten auf Dauer von 10 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, für den Standort in Wien, T.-straße, To. - Inhaberin: H. Gesellschaft m.b.H., 3.
  22. Im Verfahren wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das Eigentum der Sz. GmbH an den betreffenden Geräten ab dem 1.1.2015 geltend gemacht. 3.
  23. Über Aufforderung der Behörde, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigen, wurde in einer vom Rechtsvertreter erstatteten Stellungnahme vom 18.2.2015 in geraffter Form bereits das wesentliche spätere Beschwerdevorbringen vorweggenommen. Daraufhin wurden die gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheide erlassen. Beschwerdeverfahren: 4.
  24. Im Hinblick auf dieses Vorbringen und den entsprechenden in den Beschwerden gestellten Antrag wurde am 22.3.2016 (gemeinsam mit dem zu den GZ: 1) VGW-002/059/7807/2015, G. Sz., 2) VGW-002/V/059/7808/2015, Sz. GmbH, 3) VGW-002/059/7881/2015, Hi., 4) VGW-002/V/059/7886/2015, Hi. & Partner GmbH, 5) VGW-002/059/7889/2015, G. Sz. und 6) VGW-002/V/059/7892/2015, Sz. GmbH protokollierten Beschwerden) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher Herr G. Sz. mit seinem Rechtsvertreter persönlich erschienen ist. Die weiteren Beschwerdeführer sind der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben, ebenso die belangte Behörde. Die Abgabenbehörde hat einen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Die bei der Kontrolle vom 9.1.2015 angefertigten Bilder wurden in Farbablichtung vorgelegt. In der Verhandlung wurden bei der Kontrolle vom 9.1.2015 dienstlich tätige Organe der Finanzpolizei als Zeugen einvernommen. 4.
  25. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung wurden der Abgabenbehörde die Beschwerdeschriftsätze zur Kenntnis gebracht. Dazu wurde von der Abgabenbehörde die Stellungnahme vom 15.10.2015 erstattet. Weitere Schriftsätze der Beschwerdeführer wurden dem Gericht mit Schreiben vom 24.2.2016 (betreffend ein Ansuchen um Vertagung der Verhandlung) bzw. vom 21.3.2016 (mit inhaltlichen Ausführungen zur Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 15.10.2015) übermittelt. Zur Verhandlung wurde der Akt des Verwaltungsgerichtes Wien zu der GZ: 001/076/3654/2015 (betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Beschwerden gegen die Beschlagnahme bzw. Einziehung der gegenständlichen Geräte) beigeschafft. 4.
  26. Parteienvorbringen in der mündlichen Verhandlung: Vorbringen des Rechtsvertreters: Es wird außer Streit gestellt, dass es sich bei gegenständlichen Walzenspielen sowohl um Glücksspiele als auch um Ausspielungen im Sinne des GSpG handelt. Bestritten wird im diesem Zusammenhang dass es sich um verbotene Ausspielungen handelt. Vorbringen des Beschwerdeführers G. Sz.: Befragt zu den konkreten Gegebenheiten vor Ort: Die von außen mit der Bezeichnung „Si.“ bezeichnete Cafebarbereich wurde von meiner Frau betrieben. In diesem Bereich standen zwei Geräte die von der H. GmbH betrieben wurden. Im Bereich des Cafe M.s standen ebenfalls zwei Geräte die von der Sz. GmbH betrieben wurden. Im Bereich des Imbiss ... Stehbeisl befanden sich ebenfalls zwei Geräte und in der daneben befindlichen Imbissstube befanden sich ebenfalls zwei Geräte. Diese vier Geräte wurden ebenfalls von der Sz. GmbH betrieben. Im Bereich zwischen dem Cafe M. und dem Si. befand sich straßenseitig der Eingang zu einer weiteren Koje in der zwei Geräte von der Hi. GmbH betrieben wurden. Si. und die Koje von Hi. waren straßenseitig zu erreichen, zum Stehbeisl und in den Imbiss konnte man auch vom Cafe M. innenseitig gelangen. Es liegt eine Gastgewerbekonzession der Sz. GmbH für den Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart eines Cafehauses vor. Diese Konzession bezieht sich auf die Führung des Cafes „Cafe M.“. Außerdem verfügt die GmbH noch über zwei weitere Gastgewerbekonzessionen die sich auf ... Stehbeisl und die Imbissstube beziehen. Diese Lokale verfügten auch über die Infrastruktur eines Gastgewerbebetriebs. Es war für die Kunden in den vier Lokalen möglich zu konsumieren. Im von Hi. geführten Lokal allerdings nicht. Das betreffende Haus stand damals im Eigentum der U.. Hauptmieter für den Bereich des Cafe M.s war die Sz. GmbH ebenso für das Stehbeisl und ebenso für die Imbissstube. Hauptmieter der Si. ist die H. GmbH. Der von der Hi. GmbH geführte Bereich basiert auf einer mit der H. GmbH geschlossenen Untermiete. Da die Sz. GmbH in die Vermietung der Bereiche der von Hi. und H. geführten Lokale rechtlich nicht involviert ist wird daraus auch keine Vergütung in Form etwa von Mieteinnahmen erzielt. Über Vorhalt der Protokollierung im Verfahren 001/076/3654/2015: es trifft nicht zu, dass meine Gattin selbst die „Inhaberin“ der Geräte im Lokal Si. ist. Die Ausspielungen mit diesen Geräten wurden auf Namen und Rechnung der H. GmbH durchgeführt. Sämtliche Geräte hatten keine Verbindung zum Internet. Es ist so gewesen, dass die Bewirtschaftung der Gäste in den Lokalbetrieben vom Cafe M. aus erfolgte. Die im Cafe M. ebenfalls anwesende Betriebsleiterin hat kleinere Gewinne ausbezahlt, für die Auszahlung größerer Gewinne musste jemand von N. gerufen werden, auch noch im Jahr
  27. Die Geräte waren rund um die Uhr in Betrieb. Um die Funktionstüchtigkeit hat sich die Betriebsleiterin des Cafe M. gekümmert. Von der Hi. GmbH erhielt die Sz. GmbH für die Erlaubnis dort die Geräte aufzustellen eine fixe Platzmiete. Ebenso eine fixe Mietvereinbarung gab es mit der H. GmbH. Diese Einnahmen wurden über die Sz. GmbH verrechnet. Es gab also keine Gewinnbeteiligung für die von Hi. und H. betriebenen Geräte, sondern eine fixe Platzmiete. Zwei oder drei Tage vor dem Jahreswechsel 2014/2015 erschien der Techniker von N. und teilte mir mit, dass er die Geräte außer Betrieb nehmen müsse. Die Geräte, die die Sz. GmbH betrieben hat wurden bis Ende 2014 von der N. angemietet gegen eine Fixmiete. Zuvor habe ich von N. ein Fax erhalten des Inhalts dass sämtliche Mietverträge mit Jahresablauf aufgelöst würden. Auch davon habe ich erst in der letzten Dezemberwoche nach Weihnachten erfahren. Mir war natürlich schon früher bekannt, dass es möglicherweise mit Jahresende eine Änderung der Rechtslage für die Durchführung von Landesausspielungen geben wird. Nach meinem Kenntnisstand war es so, dass es möglich sein sollte Geräte zu denen aufrechte Konzessionen vorliegen auch nach 2014 weiter betreiben zu können. Diese Meinung konnte ich auf Gutachten stützen die mein Anwalt mir vorgelegt hat. Diese Gutachten habe ich persönlich erst 2015 eingesehen. Der Inhalt dieser Gutachten wurde mir von meinem Rechtsvertreter auch erst im Jahr 2015 zur Kenntnis gebracht, dass diese Gutachten vorliegen wusste ich vom Hörensagen. Aus dem Inhalt der Gutachten war mir vom Hörensagen nur bekannt, dass diese zur Rechtsauffassung gelangen, dass in bestehende Rechte auf Grundlage erteilter Konzessionen nicht eingegriffen werden dürfe. Ich habe deshalb noch irgendwann im Jahr 2014 meinen Anwalt angerufen. Mein Anwalt meinte er werde sich in der Sache schlau machen. Dann haben wir erfahren, dass die N. alle Geräte einziehen wird, dies erst kurz vor Jahresende. Mir war auf Grund des Verhaltens von N. durchaus klar, dass es sich hier um eine strittige Rechtsfrage handelt, ob die Geräte 2015 weiter betrieben werden können. Irgendwann hat mir mein Anwalt gesagt, dass es in Ordnung sein müsste wenn ich die Geräte weiter betreibe. Dass ich mich 100%ig auf der sicheren Seite befinde, wusste ich aber nicht. … Mir war bekannt, dass die N. nach Kenntnis der zukünftigen Änderungen bezüglich der Landesausspielungen den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die Geräte rechtens auf Grundlage bestehender Konzessionen auch nach 2014 weiter betreiben zu dürfen. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens P. ist mir nicht bekannt. Die Existenz der Positivliste des Spielapparatebeirates ist mir bekannt, nicht aber der Inhalt. Die Personen, mit denen ich seitens N. die Mietvereinbarung über die Geräte getroffen habe, haben mir gesagt, dass das alles legal wäre. Ich selbst habe an den Geräten keine Testspiele durchgeführt. Zwei oder drei Tage vor dem Jahreswechsel 2014 aus 2015, erschien der Techniker von N. und teilte mir mit, dass er die Geräte außer Betrieb nehmen müsse. Die Geräte, die die Sz. GmbH betrieben hat wurden bis Ende 2014 von der N. angemietet gegen eine Fixmiete. Zuvor habe ich von N. ein Fax erhalten des Inhalts dass sämtliche Mietverträge mit Jahresablauf aufgelöst würden. Auch davon habe ich erst in der letzten Dezemberwoche nach Weihnachten erfahren. Mir war natürlich schon früher bekannt, dass es möglicherweise mit Jahresende eine Änderung der Rechtslage für die Durchführung von Landesausspielungen geben wird. Nach meinem Kenntnisstand war es so, dass es möglich sein sollte Geräte zu denen aufrechte Konzessionen vorliegen auch nach 2014 weiter betreiben zu können. Diese Meinung konnte ich auf Gutachten stützen die mein Anwalt mir vorgelegt hat. Diese Gutachten habe ich persönlich erst 2015 eingesehen. Der Inhalt dieser Gutachten wurde mir von meinem Rechtsvertreter auch erst im Jahr 2015 zur Kenntnis gebracht, dass diese Gutachten vorliegen wusste ich vom Hörensagen. Aus dem Inhalt der Gutachten war mir vom Hörensagen nur bekannt, dass diese zur Rechtsauffassung gelangen, dass in bestehende Rechte auf Grundlage erteilter Konzessionen nicht eingegriffen werden dürfe. Ich habe deshalb noch irgendwann im Jahr 2014 meinen Anwalt angerufen. Mein Anwalt meinte er werde sich in der Sache schlau machen. Dann haben wir erfahren, dass die N. alle Geräte einziehen wird, dies erst kurz vor Jahresende. Mir war auf Grund des Verhaltens von N. durchaus klar, dass es sich hier um eine strittige Rechtsfrage handelt, ob die Geräte 2015 weiter betrieben werden können. Irgendwann hat mir mein Anwalt gesagt, dass es in Ordnung sein müsste wenn ich die Geräte weiter betreibe. Dass ich mich 100%ig auf der sicheren Seite befinde, wusste ich aber nicht. … Mir war bekannt, dass die N. nach Kenntnis der zukünftigen Änderungen bezüglich der Landesausspielungen den Rechtsstandpunkt vertreten hat, die Geräte rechtens auf Grundlage bestehender Konzessionen auch nach 2014 weiter betreiben zu dürfen. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens P. ist mir nicht bekannt. Die Existenz der Positivliste des Spielapparatebeirates ist mir bekannt, nicht aber der Inhalt. Die Personen, mit denen ich seitens N. die Mietvereinbarung über die Geräte getroffen habe, haben mir gesagt, dass das alles legal wäre. Ich selbst habe an den Geräten keine Testspiele durchgeführt. 4.
  28. Zeugenaussagen: Aussage des Zeugen F.: Ich habe an die Kontrolle vom 9.1.2015 heute noch Erinnerung. Meine Aufgabe war es bei den Ermittlungen der FP bezüglich der Feststellung allfälliger verbotener Ausspielungen mitzuwirken. Ich bin Sachverständiger im Bereich des Glückspielwesens und in dieser Eigenschaft seit 2008 tätig. Bei der FP bin ich in diesem Rahmen seit 2012 tätig. Ich bin daher mit der Funktionsweise der in Rede stehenden Geräte vertraut. Bei gegenständlicher Kontrolle habe ich selbst Testspiele an den Geräten, die von der FP mit den Nummern 5-10 nummeriert wurden, durchgeführt. Es sind dies die Geräte die im Cafe M. standen. Bei den Geräten mit den Nummern 1-4, die sich in den Kojen 7, 8 und der Imbissstube ... Stehbeisl befanden, habe ich keine Testspiele durchgeführt. Ich habe bei diesen Geräten aber die Testspiele mitverfolgt und auch die Betriebsbereitschaft der Geräte wahrgenommen. Bei sämtlichen dieser Geräte hat es sich um Automaten im Sinne des GSpG gehandelt mit denen Walzenspiele durchgeführt werden konnten. Ob diese Geräte Internetanbindungen hatten, weiß ich nicht. Bei diesen Spielen hat es sich um Walzenspiele gehandelt, bei denen ungeachtet der grafischen Gestaltung und der namentlichen Bezeichnung der Spiele ein einheitlicher Spielablauf zu beobachten war. Ich lege diesbezüglich vor eine anlässlich der Kontrolle von mir aufgenommene Fotodokumentation, lediglich die Fotos 1-4 habe ich nicht aufgenommen sondern einer der anderen Testspieler. … Die Geräte hatten alle einen Banknoteneinzug. Um ein Spiel durchzuführen wurde von mir ein Geldbetrag ins Gerät gegeben. Nach Eingabe des Geldbetrags zeigte sich am Bildschirm der eingegebene Betrag als Kredit. Aus der am Display angebotenen Auswahl an Walzenspielen wurde ein beliebiges Spiel ausgewählt und danach ein Spiel mit der Starttaste ausgelöst. Im Bet-feld auf dem Display wird der bedungene Mindesteinsatz angezeigt. Mit dem Betätigen der Starttaste wurde dieser Einsatz vom Kredit abgezogen und das Spiel ausgelöst. Die Walzen haben sich im optischen Eindruck so in Bewegung gesetzt, dass man visuell die Wahrnehmung hatte, die Walzen würden sich bewegen. Nach schätzungsweise einer Sekunde kamen die Walzen zum Stillstand. Ich habe bei den von mir durchgeführten Testspielen keinen Gewinn erzielt. Ob bei den von den Kollegen durchgeführten Testspielen Gewinne erzielt wurden ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Am Display wurde zum geforderten Mindesteinsatz zugleich der in Aussicht gestellte mögliche Gewinnplan dargestellt. Beim Höchstgewinn wurden auf dem Display zusätzlich zum Barbetrag von 20 Euro als weiterer Gewinn sogenannte Actiongames, als AG abgekürzt, in Aussicht gestellt. Ein solches Actiongame kann nach meiner fachlichen Kenntnis nur ausgelöst werden, wenn dieses Actiongame bei der Durchführung des Walzenspiels gewonnen wurde. Wird ein solches Actiongame gewonnen, wird auf den Kredit ein Betrag von 10 Euro aufgebucht. Das Actiongame wird auf dem Bildschirm grafisch in Form eines Glücksrades in Form von Roulette mit im Regelfall 12 Feldern, von denen 9 eine Gewinnposition ausdrücken, dargestellt. Nach Auslösen des Actiongames wird ein Beleuchtungsumlauf einzelner Felder dargestellt der stets zufallsabhängig endet, wenn letztlich eines der acht 10 Euro Felder beleuchtet wird, wird dieser Betrag dem Kredit aufgebucht. Ein neuntes Feld bedingt den Gewinn weiterer sechs zusätzlicher Actiongames. Für das Auslösen des Actiongames wird am Display aber nicht im Kreditfeld sondern im oberen Bildschirm ein Betrag von 0.01 Euro von dem als Gewinn erzielten Barbetrag abgebucht. Im Falle mehrerer Actiongames jeweils vom letzten 10 Euro gewonnen Betrag. Nach den dargestellten Spielplänen und meiner fachlichen Erfahrung ist es ausgeschlossen, dass ohne Gewinn eines Barbetrages ein oder mehrere Actiongames für sich alleine gewonnen werden können. Wird kein Zehn Euro Betrag gewonnen sind die 0,01 Euro verloren. Als dritte Variante kommt in Betracht, dass 6 weitere Actiongames in Aussicht gestellt werden und diese auch durchführbar sind. Das Spielguthaben kann man sich nachdem alle Actiongames durchgespielt wurden auszahlen lassen, nicht aber zuvor. Nur im ersten Fall kann der Kredit auf 0 gestellt werden. Es gibt an den Geräten die Möglichkeit durch Tastenbetätigung den bedungenen Mindesteinsatz stufenweise oder direkt zu erhöhen. Wenn die Taste „Bet-Max“ betätigt wird, wird sofort der maximal mögliche Betrag symbolisch angezeigt. Dies erfolgt mit dem sogenannten Wiener Würfel. Sämtliche Geräte hatten den sogenannten Wiener Würfel. Es besteht die Möglichkeit mit der Bet-Max-Taste oder mit der Bet-Taste in Stufen die am Wiener Würfel angezeigte Augenzahl zu erhöhen. Mit jeder Änderung der Augenzahl steigen die Werte im Gewinnplan. [Wenn] eine Steigerung des Betrages nicht mehr möglich ist, wird wieder lediglich der bedungene Mindesteinsatz und der entsprechend niedrigere Gewinnplan angezeigt. Ich habe keine Spiele mit dem ermittelten Höchsteinsatz und dem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn durchgeführt, weil für mich auf Grund des Umstandes, dass bereits beim Mindesteinsatz Höchstgewinne im Ausmaß von mehr als 20 Euro dargestellt wurden klar war, dass die Wertgrenzen des sogenannten kleines Glücksspiels überschritten waren. Bei den Testspielen wurde das Formular GSp26 ausgefüllt, entsprechend den Wahrnehmungen des jeweiligen Testspielers. Bei der Kontrolle war Herr Hi. anwesend. Ich habe mit ihm aber nicht gesprochen. In den Kojen 7, 8 und ... Stehbeisl gab es nach dem äußeren Anschein keinen Hinweis, dass hier Getränke oder Essen konsumiert werden konnte. Es gab Abstellflächen. Ein allfälliges Servieren hätte über die Straße erfolgen müssen. … Bei der Kontrolle habe ich wie gesagt selbst keinen Gewinn erzielt und konnte daher auch kein Actiongame durchlaufen lassen. Die Ausführungen zu Funktionsweise der Actiongames gründen daher nicht auf meinen Wahrnehmungen an den von mir bespielten Geräten, sehr wohl aber auf meiner Erfahrung aus dem Bespielen der hier angebotenen Glücksspiele. Ich habe keine fachliche Ausbildung als Psychologe. Aussage des Zeugen Dr. J.: Ich kann mich an die Kontrolle vom 9.1.2015 heute noch erinnern. Meine Aufgabe war es, die Fotodokumentation zu erstellen. Die der LPD in den Verfahren vorgelegten Fotos stammen zum Teil von mir und zum Teil von Herrn F.. Im Zuge des Fotografierens habe ich bei den Testspielen zugesehen. Ich habe aus meiner früheren Verwendung aber auch Kenntnis über die Funktionsweise derartiger Automaten und habe auch selbst Testspiele durchgeführt. Mit dem Ausfüllen der GSP26 Vordrucke habe ich nichts zu tun. Ob jemand von den Testspielern Gewinne erzielt hat, weiß ich heute nicht mehr. Aussage des Zeugen Hir.: Ich habe an die Kontrolle vom 9.1.2015 heute noch Erinnerung. Ich war damals der Finanzpolizei zugeteilt. Ich war bei dieser Kontrolle einer der Testspieler. Ich selbst habe an solchen Automaten seit meinem
  29. Lebensjahr gespielt und bin daher mit deren Funktionsweise bestens vertraut. Ich habe aber kein Spielsuchtproblem. Ich war Testspieler in einer der Kojen, kann aber heute nicht mehr sagen in welcher der beiden Kojen. Ich weiß heute auch nicht mehr welches Spiel ich gespielt habe, es wurden glaublich Früchtesymbole angezeigt. Ob ich im Zuge des Testspieles einen Gewinn erzielt habe weiß ich heute nicht mehr. Das zur Verfügung gestellte Testgeld betrug 10 Euro. Dieser Betrag wurde im Kreditfeld angezeigt. Von mir wurde zunächst versucht den möglichen Höchsteinsatz zu ermitteln. Dies erfolgte durch Betätigen einer Taste mit der die Würfelsymbole geändert werden konnten. Mit der Erhöhung des so angezeigten Einsatzes erhöhte sich auch der in Aussicht gestellte Gewinn. Zuerst habe ich ein Spiel mit dem Mindesteinsatz ausgelöst. Ich weiß sicher nur, dass ich keine Actiongames gewonnen habe. Als Spieler weiß ich, dass das geänderte Würfelsymbol geänderte Einsätze symbolisiert. Wenn beispielsweise am Würfel die Augenzahl 2 angezeigt wird, weiß ich, dass ich um einen Euro spiele. Wenn ich in dieser Situation die Starttaste drücke wird der entsprechende Betrag abgebucht und dies im Kreditfeld angezeigt und der Walzenlauf wird ausgelöst. Ich habe nicht mit der Automatiktaste gespielt, gegambelt habe ich auch nicht. Aussage des Zeugen Gr.: Ich kann mich an die Kontrolle vom 9.1.2015 heute noch vage erinnern. Ich habe anlässlich der Testspiele bei zwei Geräten das GSP26 ausgefüllt. Ich habe die Eintragungen im GSP26 nach meinen eigenen Wahrnehmungen getroffen. Natürlich wurde während des Testspiels auch mit dem Testspieler gesprochen. … Ich habe das Formular bezüglich der Geräte 3 und 4 ausgefüllt. Ob Gewinne erzielt wurden ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Aussage des Zeugen V.:Aussage des Zeugen römisch fünf.: Ich habe mich bei der Kontrolle in einer der Kojen befunden, in denen die Geräte Nummer 1 und 2 gestanden haben und habe dort das GSP26 ausgefüllt. Diese Geräte wurden von Testspieler bespielt, ich stand daneben. Ich habe das Testspiel mitverfolgt, die Eintragungen und Angaben erfolgten nach den Angaben der Testspielerin. Über Vorhalt AS 38 aus 7811/2015: wer mir mitgeteilt [hat], dass der Spielautomat über LAN-Kabel mit der Kassa vernetzt ist weiß ich heute nicht mehr. … Ob bei der Bespielung Gewinne erzielt wurden weiß ich heute nicht mehr. Ich kann nicht sagen ob ein Actiongame gespielt wurde. Aussage des Zeugen Hü.: [Ich war bei der] gesamten Kontrolle der Einsatzleiter. Meine Aufgabe war daher die einzelnen Teams zu koordinieren und zu beaufsichtigen. Ich selbst habe keine Testspiele durchgeführt. Ich habe mich von der Betriebsbereitschaft sämtlicher Geräte überzeugt. Ich war mit Sicherheit bei jedem Testspiel dabei, kann mich aber an Details nicht mehr erinnern. Ich habe eine Niederschrift aufgenommen glaublich mit dem Rechtsvertreter der BF und einer der Beteiligten war ebenfalls vor Ort. Im Cafe M. war jedenfalls eine Kellnerin oder Kellner. Ob in den Lokalitäten dem äußeren Anschein nach ein Gastgewerbebetrieb entfaltet wurde, ist mir nicht erinnerlich. Der Inhalt der mit Herrn Hi. aufgenommenen Niederschrift ist mir heute nur mehr grob erinnerlich. Der Chef der FP war bei der Kontrolle anwesend weil er die Kommunikation mit den eingeladenen Medienvertretern wahrgenommen hat. Er hat auch eines der GSP26 Formulare ausgefüllt. Mir ist nicht erinnerlich, dass er auch Testspieler gewesen wäre. 4.
  30. Äußerung des Sachverständigen F.: Bezogen auf die im Gutachten Seite 5 getroffene Feststellung, Nichtannahme des Anbots auf Teilnahme am Actiongame erfolge durch Drücken der Auszahlen-Taste: Dieses Gutachten entbehrt einer Befundaufnahme. Auf diesem Gerät ist eine Auszahl-Taste nicht vorhanden. Im Gutachten ist auch nicht die Konsequenz einer Nichtannahme befundet. Ob die gegenständlichen Spiele in der Liste des Spielapparatebeirates enthalten sind ist mir nicht bekannt. Sollten sie darin enthalten sein, dann stellt diese Liste eine Empfehlung für die Behörde dar. Welche diese nicht von der Entscheidungsfindung befreit. Die Beschlussfassung ein Spiel auf die Liste zu setzen erfolgt per Abstimmung, die Behörde [ist] bei Fassung des Quorums nicht vertreten. Es ist so, dass ich als Behördenvertreter im NÖ Spielapparatebeirat vertreten gewesen bin und daher die Usancen des Wiener Beirates kenne. Daher weiß ich, dass die Spiele per Abstimmung auf die Liste gelangen. 4.
  31. Abschließende Äußerung des Rechtsvertreters: Im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten ist auszuführen, dass einem Laien die Überprüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität eines Gutachtens nicht möglich ist. Wenn man als Laie ein solches Gutachten liest muss man zum Ergebnis kommen, dass von der Rechtskonformität der mit solchen Geräten durchgeführten Ausspielungen ausgehen darf. Ebenso darf im Vertrauen auf die Positivliste des Spielapparatebeirates kein schuldhafter Vorwurf wegen Übertretung des GSpG erhoben werden. Die BF hatten auch keinen Zugriff auf die Gerätebuchhaltung da diese von N. geführt wurde. 4.7.
  32. Das Beweisverfahren wurde nach erfolgter Beweisaufnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung geschlossen. Mit Eingabe vom 22.4.2016 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein weiterer Schriftsatz übermittelt. Darin wird den Äußerungen des Sachverständigen F. entgegen getreten und dessen Befangenheit geltend gemacht. Vorgebracht wurde ferner, dass zur Beurteilung der in den Geräten laufenden Software ein IT-Sachverständiger herangezogen werden müsse, dem Sachverständigen F. wird diesbezüglich die fachliche Kompetenz abgesprochen. Auch die wenigen an den Geräten durchgeführten Testspiele würden keine vollständige Befundaufnahme bedeuten. 4.7.
  33. In rechtlicher Hinsicht wird zum „Glücksspielbegriff“ ausgeführt, dass nur anhand der Spielregeln geklärt werden könne, wann das einzelne Spiel beginne und wann dieses ende. Ausführungen dazu würden in der Aussage des Herrn F. fehlen. 4.7.
  34. Neuerlich bestritten wurde, dass es bei den angebotenen Glücksspielen zu einer Überschreitung der Wertgrenzen von € 0,50,-- als Einsatz und € 20,-- als Gewinn gekommen wäre. Dazu wird neuerlich ausgeführt, dass die Geräte von N. in Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen entwickelt worden seien und dass an der Software diesbezüglich keine Änderungen vorgenommen worden seien. Da sich die vorgelegten technischen Gutachten auf diese Spiele bezögen, sei der Beweis für die Einhaltung der Wertgrenzen erbracht. Die bloß kursorischen Ausführungen des Herrn F. seien ungeeignet, die vorgelegten Gutachten zu widerlegen, insbesondere weil die „Dauer eines Spiels“ verkannt werde. Es sei ein Sachverständiger beizuziehen, der darstelle, wann das jeweilige Spiel technisch beginne und wann es technisch ende. Ein weiteres Mal wird im gegebenen Zusammenhang auf die Rechtskraft der erteilten Konzessionen verwiesen, weshalb auch eine Überschreitung der Wertgrenzen beim Spielbetrieb rechtlich gedeckt gewesen wäre. Die MA 36 habe als zuständige Behörde die Konzessionen zu den vorliegenden Spielen erteilt. Die in Rechtskraft erwachsenen Bescheide würden nicht nur den Konzessionär, sondern auch Gerichte und Verwaltungsbehörden binden. 4.7.
  35. Zuletzt wird in diesem Schriftsatz seitens des Rechtsvertreters – erstmalig im gegenständlichen Verfahren – die Unionsrechtswidrigkeit und daraus resultierende Verfassungswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopoles wegen behaupteten Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit eingewendet. Diesbezüglich wird auf den Gesetzesanfechtungsbeschluss des OGH vom 30.3.2016, 4Ob31/16m verwiesen. Der Beschwerdeführer dürfe sich auf die Geltung von Unionsrecht berufen, weil zum Stammkundenkreis viele Personen mit slowenischer, polnischer und rumänischer Staatsbürgerschaft zählten. Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.
  36. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Sz. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom
  37. Oktober 1999, Zl MA 35-..., für den Standort in Wien, T.-straße (Imbissstube- Sz. Gesellschaft mbH),

§§ 9und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr.

12/1971, in der damals geltenden Fassung, eine unbefristete Konzession gerechnet ab

  1. März 2000 zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten.5.
  2. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Sz. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom
  3. Oktober 1999, Zl MA 35-..., für den Standort in Wien, T.-straße (Imbissstube- Sz. Gesellschaft mbH),

Paragraphen 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971,, in der damals geltenden Fassung, eine unbefristete Konzession gerechnet ab

  1. März 2000 zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 7, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Sz. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom
  2. März 1997, Zl MA 7 – ..., für den Standort in Wien, T.-straße (... Stehbeisl - Sz. Gesellschaft m.b.H.),

§§ 9und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr.

12/1971, in der damals geltenden Fassung, eine unbefristete Konzession gerechnet ab

  1. April 1997 zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 7, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Sz. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom
  2. März 1997, Zl MA 7 – ..., für den Standort in Wien, T.-straße (... Stehbeisl - Sz. Gesellschaft m.b.H.),

Paragraphen 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971,, in der damals geltenden Fassung, eine unbefristete Konzession gerechnet ab

  1. April 1997 zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 7, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Sz. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom
  2. Juli 1998, Zl MA 7 – VA ..., für den Standort in Wien, T.-straße (Café M. - Sz. Gesellschaft m.b.H.),

§§ 9und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr.

12/1971, in der damals geltenden Fassung, eine unbefristete Konzession gerechnet ab

  1. Juli 1998 zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 7, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Sz. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom
  2. Juli 1998, Zl MA 7 – VA ..., für den Standort in Wien, T.-straße (Café M. - Sz. Gesellschaft m.b.H.),

Paragraphen 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971,, in der damals geltenden Fassung, eine unbefristete Konzession gerechnet ab

  1. Juli 1998 zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, H. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom
  2. November 2005, Zl M36/..., für den Standort in Wien, T.-straße, Tür …, Café Bar Si. (eigenes Lokal)

§§ 9und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr.

12/1971, in der damals geltenden Fassung, eine für die Dauer von zehn Jahren befristete Konzession gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (somit bis November 2015) zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, H. Gesellschaft m.b.H, mit Bescheid vom 3. November 2005, Zl M36/..., für den Standort in Wien, T.-straße, Tür …, Café Bar Si. (eigenes Lokal)

Paragraphen 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971,, in der damals geltenden Fassung, eine für die Dauer von zehn Jahren befristete Konzession gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (somit bis November 2015) zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Hi. GmbH, mit Bescheid vom 22. April 2008, Zl M36/..., für den Standort in Wien, T.-straße, To. – Inhaberin H. Gesellschaft m.b.H,

§§ 9und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr.

12/1971, in der damals geltenden Fassung, eine für die Dauer von zehn Jahren befristete Konzession gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (somit bis April 2018) zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten.Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, erteilte der beschwerdeführenden Gesellschaft, Hi. GmbH, mit Bescheid vom 22. April 2008, Zl M36/..., für den Standort in Wien, T.-straße, To. – Inhaberin H. Gesellschaft m.b.H,

Paragraphen 9 und 15 des Wiener Veranstaltungsgesetzes, LGBl für Wien Nr. 12 aus 1971,, in der damals geltenden Fassung, eine für die Dauer von zehn Jahren befristete Konzession gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides (somit bis April 2018) zum Betrieb von zwei Münzgewinnspielapparaten. 5.

  1. Die Sz. Gesellschaft m.b.H. ist Hauptmieterin der Räumlichkeiten Top VII-X auf der Liegenschaft Wien, T.-straße und laut Kaufvertrag mit der A.s GmbH vom
  2. Dezember 2014 Eigentümerin sämtlicher, zuvor von der genannten Gesellschaft angemieteten, Geräte, die im Zuge der behördlichen Kontrolle vom 9.1.2015 zunächst vorläufig beschlagnahmt und mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, vom
  3. Februar 2015 beschlagnahmt und eingezogen wurden. Sie betreibt die Lokale „Imbissstube“ (Top VII), ... Stehbeisl (Top VIII) und Café M. (Top IX und Top X). In diesen Räumlichkeiten respektive Lokalen befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle nach dem GspG am
  4. Jänner 2015 die unter der FA Nr 5-10 amtlich registrierten Glücksspielgeräte.5.
  5. Die Sz. Gesellschaft m.b.H. ist Hauptmieterin der Räumlichkeiten Top VII-X auf der Liegenschaft Wien, T.-straße und laut Kaufvertrag mit der A.s GmbH vom
  6. Dezember 2014 Eigentümerin sämtlicher, zuvor von der genannten Gesellschaft angemieteten, Geräte, die im Zuge der behördlichen Kontrolle vom 9.1.2015 zunächst vorläufig beschlagnahmt und mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, vom
  7. Februar 2015 beschlagnahmt und eingezogen wurden. Sie betreibt die Lokale „Imbissstube“ (Top römisch sieben), ... Stehbeisl (Top römisch acht) und Café M. (Top römisch neun und Top römisch zehn). In diesen Räumlichkeiten respektive Lokalen befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle nach dem GspG am
  8. Jänner 2015 die unter der FA Nr 5-10 amtlich registrierten Glücksspielgeräte. Die H. Gesellschaft mbH ist Hauptmieterin der Räumlichkeiten Top XI und XII. Sie betreibt das Lokal „Café Bar Si.“. Darin waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am
  9. Jänner 2015 die unter der FA Nr. 1 und 2 amtlich registrierten Glücksspielgeräte aufgestellt.Die H. Gesellschaft mbH ist Hauptmieterin der Räumlichkeiten Top römisch elf und römisch zwölf. Sie betreibt das Lokal „Café Bar Si.“. Darin waren zum Zeitpunkt der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am
  10. Jänner 2015 die unter der FA Nr. 1 und 2 amtlich registrierten Glücksspielgeräte aufgestellt. Die Hi. GmbH ist Untermieterin von 20 m² der Räumlichkeit in Top XII (Hauptmieterin ist hier die H. Gesellschaft mbH) und betreibt hier das Lokal „To.“, worin die unter der FA Nr. 3 und 4 amtlich registrierten Glücksspielgeräte zum Zeitpunkt der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am
  11. Jänner 2015 aufgestellt waren.Die Hi. GmbH ist Untermieterin von 20 m² der Räumlichkeit in Top römisch zwölf (Hauptmieterin ist hier die H. Gesellschaft mbH) und betreibt hier das Lokal „To.“, worin die unter der FA Nr. 3 und 4 amtlich registrierten Glücksspielgeräte zum Zeitpunkt der Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz am
  12. Jänner 2015 aufgestellt waren. 5.
  13. Sämtliche Geräte haben bis zum Ablauf des 31.12.2014 im Eigentum der A.s GmbH gestanden und gingen aufgrund eines am 30.12.2014 geschlossenen Kaufvertrages mit 1.1.2015 in das Eigentum der Sz. Gesellschaft m.b.H. über. Die Geräte zur FA Nr. 1 und 2 wurden an die H. Gesellschaft m.b.H vermietet und jene zur FA Nr. 3 und 4 an die Hi. GmbH. Vor dem 1.1.2015 waren die Geräte zu den FA Nr. 1-2 seitens der H. Gesellschaft mb.H. und die Geräte zu den FA Nr. 3-4 seitens der Hi. GmbH jeweils von der A.s GmbH angemietet gewesen. Die Geräte zu den FA Nr. 1 und 2, somit die hier verfahrensgegenständlichen Geräte, wurden von der H. Gmbh, wie oben angeführt, in deren Räumlichkeiten aufgestellt, betriebsbereit gehalten und Kunden zur Durchführung von Glücksspielen zugänglich gemacht. 5.
  14. Am
  15. Jänner 2015 führten Organe der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) in Wien , T.-straße, in den dort situierten Lokalen (Top VII - XII) „Imbissstube“, „... Stehbeisl“, „Café M.“, „Café Bar Si.“, „To.“ eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden zehn Glücksspielgeräte in betriebsbereitem und voll funktionsfähigem Zustand vorgefunden, die in für Kunden zugänglichen Räumen (in Top VII - XII) aufgestellt waren. Auf sämtlichen Geräten wurden Testspiele durchgeführt. Dabei handelte es sich u.a. auch um jene im Spruch des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides näher bezeichneten Glücksspielgeräte. Diese Glücksspielgeräte wurden während der Öffnungszeiten der genannten Lokale und auch während des im Spruch der jeweiligen Straferkenntnisse angegebenen Zeitraumes bis zum
  16. Jänner 2015, betriebsbereit zugänglich gemacht und konnten diese Geräte von Spielern bespielt werden. Bis Ende Jänner 2015 waren die Geräte zur Vergnügungssteuer angemeldet. Der Steuerbetrag pro begonnenen Kalendermonat betrug 1.400,- Euro je Gerät.5.
  17. Am
  18. Jänner 2015 führten Organe der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) in Wien , T.-straße, in den dort situierten Lokalen (Top römisch sieben - römisch zwölf) „Imbissstube“, „... Stehbeisl“, „Café M.“, „Café Bar Si.“, „To.“ eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch. Im Zuge dieser Kontrolle wurden zehn Glücksspielgeräte in betriebsbereitem und voll funktionsfähigem Zustand vorgefunden, die in für Kunden zugänglichen Räumen (in Top römisch sieben - römisch zwölf) aufgestellt waren. Auf sämtlichen Geräten wurden Testspiele durchgeführt. Dabei handelte es sich u.a. auch um jene im Spruch des gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheides näher bezeichneten Glücksspielgeräte. Diese Glücksspielgeräte wurden während der Öffnungszeiten der genannten Lokale und auch während des im Spruch der jeweiligen Straferkenntnisse angegebenen Zeitraumes bis zum
  19. Jänner 2015, betriebsbereit zugänglich gemacht und konnten diese Geräte von Spielern bespielt werden. Bis Ende Jänner 2015 waren die Geräte zur Vergnügungssteuer angemeldet. Der Steuerbetrag pro begonnenen Kalendermonat betrug 1.400,- Euro je Gerät. 5.5.a. Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten handelte es sich um Glücksspielautomaten mit Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfvorrichtungen, bei denen die Spielentscheidung in diesen Geräten selbst stattfand. Auf diesen Geräten konnten Walzenspiele gespielt werden. Von den Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei) wurden auf sämtlichen Geräten virtuelle Walzenspiele mit den Bezeichnungen „Starliner“, „Sizzling Hot Deluxe“, „Lady Lady’s Charm“, „Lord of the Ocean“, „Buccaneers Chest“ und „Lions“ ausgewählt und Probespiele durc

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