GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 28 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 28 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens des Beschwerdeführers gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) seitens des Beschwerdeführers gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 08.07.2015 um 16:34 Uhr in Wien 1., Schottenring Kreuzung F. Josefs-Kai Richtung Salztorbrücke als Lenker(
VOGeldstrafe von Euro 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n),
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Euro 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 154,00.“ Im dagegen gerichteten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bestreite, bei Rot über die Kreuzung gefahren zu sein und eine mündliche Verhandlung beantrage. Dem Akteninhalt ist Folgendes zu entnehmen: Laut Anzeige vom 17.7.2015 hat der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... am 8.7.2015 um 16:34 Uhr in Wien 1, Schottenring Kreuzung F. Josefs-Kai Richtung Salztorbrücke das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Der Anzeige waren zwei Fotos der Rotlichtüberwachungskamera angeschlossen, die den Vorfall zeigen. Anlässlich der Lenkererhebung gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Daraufhin erging eine Strafverfügung, gegen die der Beschwerdeführer Einspruch erhob und ausführte, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, wenn er bei Rot über diese Kreuzung gefahren wäre, da die Straße stets befahren sei. Er ersuche daher das Verfahren gegen ihn einzustellen. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm lediglich schwarze Blätter geschickt worden seien, auf denen zwar sein Kennzeichen erkennbar sei, aus denen aber nicht hervorgehe, dass er bei einer Verkehrslichtsignalanlage das Rotlicht überfahren habe. Da die Tat im Juli um 16:34 Uhr bei Tageslicht gewesen sein soll, müsste es ja Fotos bzw Beweismaterial geben, dass der Beschwerdeführer bei Rot über die Kreuzung gefahren sei. Er ersuche daher ihm eindeutige Beweismittel zu schicken. Dem Beschwerdeführer wurden sodann von der belangten Behörde bearbeitete Fotos vom Vorfall übersendet und eine Stellungnahme des auch in der Folge vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommenen Zeugen U. übermittelt, die wie folgt lautet: „Im Anhang übermittle ich Bilder für W-.... Bei der Rotlichtüberwachung werden von der Kamera 2 Fotos gemacht. Das Foto 1 wird hell und dunkel dann im System abgelegt. Das Foto 2 wird ebenso hell und dunkel abgelegt. Man erkennt dies daran, dass rechts oben im Einblendsatz, vor der vorgegebenen Geschwindigkeit, ein A oder B steht (A=
VO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.
Paragraph 38, Absatz 5, StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten.
VO ist anzuhaltenGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera a bis Litera d, StVO ist anzuhalten
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen ist. Sohin war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in der Form fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VO 1960 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bedroht.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bedroht. Die vorliegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entgegen getreten ist, wurde auch der gegenständlichen Entscheidung ein durchschnittliches Einkommen zugrunde gelegt. Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des bis 726 Euro reichenden Strafrahmens kam eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte gesetzliche Bestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.005.1839.2016
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