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VGW-031/005/1839/2016

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 38§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/005/1839/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Haso

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 28 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 28 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Vw

GG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) seitens des Beschwerdeführers gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) seitens des Beschwerdeführers gesetzlich ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 08.07.2015 um 16:34 Uhr in Wien 1., Schottenring Kreuzung F. Josefs-Kai Richtung Salztorbrücke als Lenker(

  1. in)des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  4. n)verhängt: Geldstrafe von Euro 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage(
  5. n)16 Stunde(
  6. n)0 Minute(n),

§ 99Abs. 3 lit. a St

VOGeldstrafe von Euro 140,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n),

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Euro 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 154,00.“ Im dagegen gerichteten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass er bestreite, bei Rot über die Kreuzung gefahren zu sein und eine mündliche Verhandlung beantrage. Dem Akteninhalt ist Folgendes zu entnehmen: Laut Anzeige vom 17.7.2015 hat der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... am 8.7.2015 um 16:34 Uhr in Wien 1, Schottenring Kreuzung F. Josefs-Kai Richtung Salztorbrücke das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Der Anzeige waren zwei Fotos der Rotlichtüberwachungskamera angeschlossen, die den Vorfall zeigen. Anlässlich der Lenkererhebung gab der Beschwerdeführer an, dass er selbst das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Daraufhin erging eine Strafverfügung, gegen die der Beschwerdeführer Einspruch erhob und ausführte, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre, wenn er bei Rot über diese Kreuzung gefahren wäre, da die Straße stets befahren sei. Er ersuche daher das Verfahren gegen ihn einzustellen. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm lediglich schwarze Blätter geschickt worden seien, auf denen zwar sein Kennzeichen erkennbar sei, aus denen aber nicht hervorgehe, dass er bei einer Verkehrslichtsignalanlage das Rotlicht überfahren habe. Da die Tat im Juli um 16:34 Uhr bei Tageslicht gewesen sein soll, müsste es ja Fotos bzw Beweismaterial geben, dass der Beschwerdeführer bei Rot über die Kreuzung gefahren sei. Er ersuche daher ihm eindeutige Beweismittel zu schicken. Dem Beschwerdeführer wurden sodann von der belangten Behörde bearbeitete Fotos vom Vorfall übersendet und eine Stellungnahme des auch in der Folge vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommenen Zeugen U. übermittelt, die wie folgt lautet: „Im Anhang übermittle ich Bilder für W-.... Bei der Rotlichtüberwachung werden von der Kamera 2 Fotos gemacht. Das Foto 1 wird hell und dunkel dann im System abgelegt. Das Foto 2 wird ebenso hell und dunkel abgelegt. Man erkennt dies daran, dass rechts oben im Einblendsatz, vor der vorgegebenen Geschwindigkeit, ein A oder B steht (A=

  1. Foto, B=
  2. Foto). Ich habe das helle Foto beider Aufnahmen noch etwas aufgehellt. Die gefahrene Geschwindigkeit steht beim Einblendsatz in der
  3. Zeile ganz links. Zu der Bildqualität: Es besteht eine fixe Einstellung der Kamerablende, welche zu jeder Tages- und Nachtzeit (z.B. Stand der Sonne-Gegenlicht), sowie bei unterschiedlichsten Witterungsbedingungen, eine auswertbare Bildqualität ergeben muss. Für den Betrachter sind daher dunkle Bilder, im Vergleich der Uhrzeit und tatsächliche Wahrnehmung des Augenlichtes, nicht plausibel, jedoch korrekt! Weiters lässt mit zunehmender Anzahl der Blitzauslösungen die Leuchtkraft der Blitzlampe nach.“ Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass man die Kreuzung um 16:34 Uhr an einem Wochentag unmöglich bei Rot überqueren könne, da dort permanent Autos in Richtung
  4. Bezirk fahren. Er ersuche daher um einen Lokalaugenschein. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde der Zeuge Insp. U. einvernommen. Der Beschwerdeführer übersandte am Vortag eine Mitteilung des Inhaltes, dass er an Grippe erkrankt sei und auch keinen Vertreter entsende. Die Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Zeuge U. machte folgende Aussage: „Ich habe heute nochmals Kopien der Fotos mitgebracht. Diese Fotos wurden insofern bearbeitet, als sie aufgehellt wurden. Auf diesen Fotos ist – wie bereits auf den im Akt befindlichen Fotos – klar ersichtlich, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten hat sondern bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Foto A zeigt das erste aufgenommene Foto des Fahrzeugs kurz nach passieren der Haltelinie, Foto B zeigt das zweite Foto des Fahrzeugs ein wenig später (0,5 Sekunden) und ist aus diesem ebenfalls deutlich ersichtlich, dass das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten wurde sondern bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Wie aus den Fotos ersichtlich ist, hat der Lenker des Fahrzeugs die Kreuzung bei Rot passiert, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist. Ein Unfall wäre an dieser Örtlichkeit auch nicht mit einbiegenden PKW, sondern lediglich mit der Straßenbahn oder Fußgängern oder anderen in die gleiche Richtung fahrenden Fahrzeugen möglich. Wie ich bereits im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe (zur Bildqualität) besteht eine fixe Einstellung der Kamerablende, welche zu jeder Tages- und Nachtzeit und auch bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen eine auswertbare Bildqualität ergeben muss. Aus diesem Grund sind die Fotos auch unabhängig von der Tageszeit dünkler als in Wirklichkeit. Wären die Fotos um 12 Uhr mittags aufgenommen worden, wären sie ebenfalls dünkler als in Wirklichkeit. Die Rotlichtüberwachungskamera löst nur dann ein Foto aus, wenn ein Fahrzeug tatsächlich bei Rot die zweite Induktionsschleife verlässt. Ich habe heute ein diesbezügliches Aufstellschema für Schleifen hinter der Haltelinie mitgebracht. Auch im gegenständlichen Fall ist es so, dass bei dieser Ampel zwei Induktionsschleifen angebracht sind. Diese sind lediglich bei Rotlicht aktiviert. Überfährt nun ein Fahrzeug bei Rotlicht die beiden Induktionsschleifen, so löst die Kamera beim Überfahren der zweiten Induktionsschleife das erste Mal ein Foto aus und 0,5 Sekunden danach ein zweites. Dass sind die im Akt befindlichen Fotos. Diese zwei Fotos werden gemacht um zu dokumentieren, dass das Fahrzeug nicht nur die Haltelinie überfahren und danach angehalten hat sondern, dass das Fahrzeug in Bewegung war und eben nicht im Kreuzungsbereich angehalten wurde. Für Rotlichtüberwachungskameras gibt es keine Eichvorschriften. Hinsichtlich der Auslösepunkte der Induktionsschleifen lege ich die Beschreibung des gegenständlichen Systems vor, aus der zu entnehmen ist, dass das System TraffiStar SR520 verwendet wurde. Die Kennung „SR520“ findet sich auch auf den im Akt befindlichen Fotos rechts oben. Die Kamera ist das ganze Jahr im Einsatz, außer bei Wartungsarbeiten, Baustellen oder sie wird händisch ausgeschaltet. Aufgrund der zurückgelegten Wegstrecke zwischen den beiden Induktionsschleifen wird auch die Geschwindigkeit berechnet. Diese findet sich auf den Fotos links oben und betrug im gegenständlichen Fall 36 km/h. In Wien sind derzeit sechs Rotlichtüberwachungskameras im Einsatz. Fünf davon verwenden das gegenständliche System, bei dem auch die Geschwindigkeit berechnet wird, eine Kamera berechnet die Geschwindigkeit nicht und hat die Bezeichnung „R520“.“ Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird der Sachverhalt, wie er im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist, als erwiesen festgestellt. Dabei waren folgende Erwägungen maßgebend: Der gegenständliche Vorfall wurde durch zwei Fotos einer am Tatort situierten Rotlichtüberwachungskamera festgestellt. Auf den Fotos, die im Abstand von einer halben Sekunde gemacht wurden, ist klar ersichtlich, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. Auf den Fotos ist weiters die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeuges angegeben, das Datum, die Uhrzeit, der Ort, Die Bezeichnung Foto A und Foto B sowie die Kennung mit SR
  5. Der Zeuge U. hat im Verfahren klar und widerspruchsfrei die Funktionsweise der Kamera und den Umstand, warum die Fotos unabhängig von der Tageszeit sehr dunkel sind, dargelegt. Der Beschwerdeführer selbst hat hingegen nur den Vorfall bestritten ohne selbst Beweismittel für sein Vorbringen anzubieten. Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt, ist zu sagen, dass dieser Beweisantrag abzuweisen war, da die tatsächliche Verkehrssituation zum Tatzeitpunkt durch einen Lokalaugenschein nicht nachvollzogen werden kann. Auch ist aus den Fotos eindeutig ersichtlich, dass das Einfahren in die Kreuzung trotz Rotlichtes ohne Verursachung eines Unfalls möglich war und hat auch der Zeuge ausgeführt, dass an dieser Kreuzung lediglich ein Unfall mit der Straßenbahn, Fußgängern oder einem in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug in Betracht käme. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers konnte somit nicht gefolgt werden.

§ 38Abs 5 St

VO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 und des § 53 Z 10a an den im Abs 1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Paragraph 38, Absatz 5, StVO gilt rotes Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten.

§ 38Abs 1 lit a bis lit d St

VO ist anzuhaltenGemäß Paragraph 38, Absatz eins, Litera a bis Litera d, StVO ist anzuhalten

  1. a)wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
  2. b)wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrerüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe (Schutzweg, Radfahrerüberfahrt) aus der Sicht des ankommenden Verkehrs;
  3. c)wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
  4. d)ansonsten vor dem Lichtzeichen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist

§ 5Abs 1 VSt

G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.In einem solchen Fall ist

Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet aber, dass der Rechtsmittelwerber initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen ist. Sohin war auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite zumindest in der Form fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen.

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 99Abs 3 lit a St

VO 1960 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bedroht.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 sind Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bedroht. Die vorliegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Verkehrssicherheit. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer der Annahme der belangten Behörde von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entgegen getreten ist, wurde auch der gegenständlichen Entscheidung ein durchschnittliches Einkommen zugrunde gelegt. Sorgepflichten konnten mangels Bekanntgabe nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie des bis 726 Euro reichenden Strafrahmens kam eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannte gesetzliche Bestimmung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.005.1839.2016

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