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VGW-001/016/12766/2015

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 17§ 10§ 9§ 6§ 16§ 2§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlVGW-001/016/12766/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,– (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist gegen dieses Erkenntnis eines Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist

Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eines Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist

Absatz eins, par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit – gegenständlich angefochtenem – Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 18.8.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.5.2015 um 20.00 Uhr in Wien, A.-straße, eine verbotene Kontaktaufnahme mit einer Prostituierten innerhalb eines Wohngebietes vorgenommen, indem er mit der Prostituierten ein Anbahnungsgespräch geführt habe und anschließend mit jener in das nahe gelegene Bordell „...“ gegangen sei. Hiedurch habe der Beschwerdeführer § 16 WPG verletzt und wurde über ihn

§ 17Abs. 3 leg. cit. eine Geldstrafe i

Hv EUR 200,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen verhängt.Mit – gegenständlich angefochtenem – Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 18.8.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.5.2015 um 20.00 Uhr in Wien, A.-straße, eine verbotene Kontaktaufnahme mit einer Prostituierten innerhalb eines Wohngebietes vorgenommen, indem er mit der Prostituierten ein Anbahnungsgespräch geführt habe und anschließend mit jener in das nahe gelegene Bordell „...“ gegangen sei. Hiedurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 16, WPG verletzt und wurde über ihn

Paragraph 17, Absatz 3, leg. cit. eine Geldstrafe iHv EUR 200,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Tagen verhängt. Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – wie folgt aus: „Die im Spruch bezeichnete Verwaltungsübertretung ist durch die vorliegende Anzeige eines Exekutivbediensteten und das durchgeführte Beweisverfahren als erwiesen anzusehen. Der Beschuldigte bestreitet die angelastete Verwaltungsübertretung und gab an die Prostituierte, von deren Gewerbe er nichts wusste, im Prostitutionslokal lediglich zu einem Getränk oder eine Zigarette eingeladen zu haben. Dem stehen die klaren und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in der Stellungnahme gegenüber, in dem das angelastete Verhalten des Beschuldigten umfangreich und nachvollziehbar geschildert wird und auch festgehalten ist, dass die beteiligte Prostituierte das Anbahnungsgespräch zugab. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte bereits am 21.04.2014 mit einer Prostituierten händchenhaltend im S. angetroffen wurde (AZ VStV 83…), diente nicht dazu dessen Glaubwürdigkeit zu festigen. Da die Behörde keinen Grund fand an den unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, war somit spruchgemäß zu entscheiden. Erschwerend bei der Strafbemessung war kein Umstand zu werten, mildernd war das Fehlen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Die allseitigen Verhältnisse konnten mangels Bekanntgabe bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden, es wurde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 14.9.2015, in welcher der Beschwerdeführer u.a. wie folgt ausführte: „In diesem Straferkenntnis wird mir eine verbotene Kontaktaufnahme mit einer Prostituierten zur Last gelegt. Der Bescheid dieser Behörde ist mit materieller Rechtswidrigkeit belastet, weil die angewendete Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert wird. Die Behörde unterstellt Frauen, welche weder als Prostituierte gemeldet sind noch nach ihrem Aussehen her als solche wahrgenommen werden, dass sie in einem Wohnviertel anbahnen und somit auch zufällig vorbeikommenden Passanten wie mir, dass ich ein Freier wäre und mit dieser Frau über sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt gesprochen hätte. In weiterer Folge führt die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durch, indem sie die weder klaren noch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers, welche nur Mutmaßungen darstellen als gegeben annimmt. Auch ist es unsachlich einen Tatvorwurf dadurch zu erhärten zu versuchen und die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten in Zweifel zu ziehen, wenn mit einem unbewiesenen Verhalten aus einem laufenden im Rechtsmittelgang stehenden Verfahren AZ VStV 83... argumentiert wird. Aus den Akten ist auch erkennbar, dass diese als Zeugin angegebene Person nicht der deutschen Sprache mächtig ist und diese Anschuldigung lediglich als Schutzbehautptung ihrerseits getätigt hat. Überaus ist in Zweifel zu ziehen ob diese angebliche Zeugin diese Aussage auch so getätigt hat, weil unbestritten die Vernehmung ohne Dolmetscher geführt wurde. Der Tatvorwurf konnte auch dadurch nicht erhärtet werden, dass es konkrete Beweise zum auf der Straße geführten Gespräch gäbe. Es ist eine Mutmaßung und Unterstellung, dass ich mit dieser Frau Kontakt zur Vereinbarung über eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt aufgenommen hätte.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Der Beschwerdeführer beantragte, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses nach Durchführung einer Verhandlung, in eventu die Erteilung einer Ermahnung. Überdies regte er an, das erkennende Gericht möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung einzelner, näher bezeichneter Normen des WPG wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor. Nach Ersuchen vom 29.3.2016 legte die Landespolizeidirektion Wien mit Eingabe vom 6.4.2016 den bei ihr zur Zl. VStV 65... geführten Verwaltungsakt betreffend M. B. vor. Nach einem weiteren Ersuchen vom 29.3.2016 legte die Landespolizeidirektion Wien mit Eingabe vom 13.4.2016 den bei ihr in einem früheren Strafverfahren des Beschwerdeführers zur Zl. VStV 83... geführten Verwaltungsakt vor. Am 19.5.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien in vorliegender Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso ordnungsgemäß geladen wurden wie – als Zeugin – Insp. Ba.. Eine Ladung von M. B. war auf Grund ihres unbekannten Aufenthaltes nicht möglich. Während sich ein Vertreter der belangten Behörde bereits vorab entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer der Verhandlung ohne Begründung fernblieb, erschien die genannte Zeugin. Das bezughabende Verhandlungsprotokoll stellt sich – auszugsweise – wie folgt dar: „Zeugin: Insp. Ba. fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen. Der Bf war mir von früheren Vorfällen nicht bekannt. Ich bin seit acht Jahren in der PI ..., Wien tätig. Mir sind der Tatort und dessen Umgebung aus meiner beruflichen Tätigkeit sehr bekannt. Bei dem Lokal ‚...‘ handelt es sich um ein Bordell. Die Prostituierten suchen auf der Straße nach Kundschaft. Sie verwickeln die Freier in ein Gespräch, um daran anschließend mit ihnen ein Bordell aufzusuchen. Es handelt sich beim Tatort um eine Verbotszone für Straßenprostitution, dennoch werden dort regelmäßig Anbahnungsgespräche zwischen Prostituierte und Freier geführt. Zum Zeitpunkt der Tat habe ich den Bf beobachtet, wie er mit einer Prostituierten ca. drei bis fünf Minuten gesprochen hat und sind beide sodann in das Bordell ‚...‘ gegangen. Ich war gemeinsam mit Chefinspektor R. vor Ort. Ich war mit meinem Kollegen in Zivil unterwegs. Zwei Minuten nach dem Bf haben wir das Lokal ‚...‘ betreten. Dort haben wir den Bf an der Bar schon mit einem Getränk vorgefunden. Jene Prostituierte, mit der er zuvor auf der Straße gesprochen hatte, stand oder saß gegenüber des Bf. Auch ‚Frau G.‘ war im Lokal anwesend. Wir haben uns dem Bf gegenüber als Polizisten zu erkennen gegeben und ihn über die Verwaltungsübertretung in Kenntnis gesetzt. ‚Frau G.‘ hat zum Bf gesagt: ‚Ich habe dir gesagt, dass du später kommen sollst‘. ‚Frau G.‘ hat mir gegenüber auch bestätigt, dass es sich nicht um den ersten Besuch des Bf in ihrem Lokal gehandelt hat und war sie mit jenem auch per Du. Meinem Kollegen und mir ist der Bf aufgefallen als wir mit einem zivilen PKW auf Streife im S. waren. Wir befanden uns in einer Entfernung von ca. 100 Meter zu ihm und haben das Gespräch beobachtet. Der Bf war zu Fuß am Tatort unterwegs. Die hier interessierende Prostituierte war uns schon von früheren Vorfällen bekannt und schlossen wir daraus, dass es sich beim Bf um einen Freier handelt. Wir haben aber auch zugewartet, ob er sie tatsächlich nur nach einem Weg fragen wollte, was mir aber unwahrscheinlich erschienen ist. Zudem haben sie sich dann gemeinsam ins Bordell begeben. Wir konnten das Gespräch akustisch zwar nicht mitverfolgen, doch auf Grund der Bekanntheit der Prostituierten und des Verhaltens des Bf sind wir davon ausgegangen, dass es sich um ein Anbahnungsgespräch handelt. Die gegenständliche Prostituierte haben wir glaube ich danach nicht mehr angetroffen, bzw. kann ich mich daran nicht erinnern. Es ist jedoch üblich, dass die Frauen von ihrem Zuhälter in einem Rhythmus von drei Monaten ‚ausgetauscht‘ werden. In der Regel treffen wir während unserer Streifen eine Prostituierte vier Mal pro Abend an. Unsere Streifen dauern stets von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr, sodass ich mir daraus auch die Aussage von ‚Frau G.‘ erklären kann, der Bf hätte später kommen sollen. Auch optisch war die Prostituierte als solche erkennbar. Üblicherweise tragen sie kleine Handtaschen, sind stark geschminkt und tragen einen kurzen Rock oder enge Leggins. Zudem gehen sie vor Ort stets auf und ab. Bei der Vernehmung der Prostituierten in der Polizeiinspektion war ich selbst anwesend. Jene wurde von unserer Strafreferentin und mir zum Sachverhalt befragt. Nachdem es zunächst danach ausgesehen hat, als hätte die Prostituierte die Fragen akustisch nicht verstanden, habe ich selbst nachgefragt was sie mit dem Bf vereinbart hat. Daraufhin hat die Prostituierte ‚Sex‘ oder ‚Ficki Ficki‘ um EUR 30,- angegeben. Es handelt sich dabei um den üblichen Preis im S.. Die Prostituierte hat den Tatvorwurf sofort eingestanden. Die Prostituierte hat meine Frage in Deutsch sehr wohl verstanden. Gewisse Wörter werden schon alleine auf Grund der Ausübung des Prostitutionsgewerbes verstanden. Die Hinzuziehung eines Dolmetsch war nicht erforderlich. Ob dem Bf bekannt war, dass es sich um eine Prostituierte handelt, ist mir nicht mehr erinnerlich. ‚Frau G.‘ hat uns gegenüber sehr wohl angegeben, dass der Bf die Dienste ‚ihrer Mädchen‘ in Anspruch nimmt. Dies anscheinend nicht zum ersten Mal. Der Bf hat sich uns Polizeibeamten gegenüber uneinsichtig und arrogant gezeigt. Meine in der Anzeige bereits getätigten Angaben kann ich diesbezüglich bestätigen.“ (Unkorrigiertes Originalzitat) Das Verwaltungsgericht Wien nimmt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer vereinbarte am 15.5.2015 um 20.00 Uhr in Wien, A.-straße, sohin auf öffentlicher Straße innerhalb eines Wohngebietes, in einem Gespräch mit der gewerbsmäßig als Prostituierte tätigen und zum Tatzeitpunkt sexuelle Leistungen anbietenden M. B. die Inanspruchnahme von Geschlechtsverkehr gegen ein Entgelt iHv EUR 30,–. Nach dieser Vereinbarung begaben sich beide in das nahegelegene Bordell „...“, wo sie von einer zivilen Polizeistreife, hierunter die Meldungslegerin Insp. Ba., angehalten wurden und ihr Verhalten zur Anzeige gebracht wurde. Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung: Die obigen Angaben zu Tatzeit und -ort blieben im gesamten Verfahrensverlauf unbestritten, sodass das erkennende Gericht keinen Zweifel an deren Richtigkeit hegt. Dass es sich bei der Tatörtlichkeit um eine öffentliche Straße in einem Wohngebiet handelt, ist amtsbekannt. Schließlich hat der Beschwerdeführer nie bestritten, vor Ort ein Gespräch mit M. B. geführt zu haben und daran anschließend mit ihr in das Bordell „...“ gegangen zu sein. Strittig blieb nur der Gesprächsinhalt. Hiezu folgt das erkennende Gericht den – oben im Wortlaut wiedergegebenen – schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin Insp. Ba. in der Verhandlung vom 19.5.2016. Diese sind insbesondere auch deshalb glaubhaft, da von der Genannten als Organ der öffentlichen Sicherheit, welches – wie nicht zuletzt in dieser Verhandlung feststellbar war – oftmals mit ähnlichen Situationen konfrontiert ist und über langjährige Berufserfahrung – insbesondere am Tatort und dessen näherer Umgebung – verfügt, die wahrheitsgemäße Wiedergabe des vorgefallenen Sachverhalts erwartet werden kann (vgl. etwa VwGH 17.6.1987, 87/03/0074). Auch ist die Meldungslegerin auf Grund des von ihr geleisteten Diensteides in besonderem Maße zur wahrheitsgemäßen Darstellung verpflichtet und müsste andernfalls mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen rechnen (vgl. zB VwGH 12.4.1996, 96/02/0025). Schließlich ist kein Grund ersichtlich, warum die Meldungslegerin den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte (vgl. ebenda).Hiezu folgt das erkennende Gericht den – oben im Wortlaut wiedergegebenen – schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin Insp. Ba. in der Verhandlung vom 19.5.2016. Diese sind insbesondere auch deshalb glaubhaft, da von der Genannten als Organ der öffentlichen Sicherheit, welches – wie nicht zuletzt in dieser Verhandlung feststellbar war – oftmals mit ähnlichen Situationen konfrontiert ist und über langjährige Berufserfahrung – insbesondere am Tatort und dessen näherer Umgebung – verfügt, die wahrheitsgemäße Wiedergabe des vorgefallenen Sachverhalts erwartet werden kann vergleiche etwa VwGH 17.6.1987, 87/03/0074). Auch ist die Meldungslegerin auf Grund des von ihr geleisteten Diensteides in besonderem Maße zur wahrheitsgemäßen Darstellung verpflichtet und müsste andernfalls mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen rechnen vergleiche zB VwGH 12.4.1996, 96/02/0025). Schließlich ist kein Grund ersichtlich, warum die Meldungslegerin den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollte vergleiche ebenda). Die Angaben der genannten Zeugin werden durch den Inhalt des beigeschafften Verwaltungsaktes der Landespolizeidirektion Wien zu VStV 65... betreffend M. B., an dessen Echtheit und Richtigkeit kein Grund zu zweifeln besteht, bestätigt. Insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, die genannte Prostituierte hätte gegenüber der Polizei gar kein Gespräch in deutscher Sprache führen können, weil sie jener nicht hinreichend mächtig sei, wird dies durch die glaubhafte Aussage der Zeugin Ba. in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht widerlegt. Die demgegenüber vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verantwortung wird als reine Schutzbehauptung gewertet und wird diese Einschätzung aus Sicht des erkennenden Gerichtes insbesondere auch durch die Tatsache einer zeitnahen weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers bestärkt (vgl. den beigeschafften Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Wien zur Zl. VStV 83... sowie das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.1.2016, VGW-001/048/12070/2015).Die demgegenüber vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verantwortung wird als reine Schutzbehauptung gewertet und wird diese Einschätzung aus Sicht des erkennenden Gerichtes insbesondere auch durch die Tatsache einer zeitnahen weiteren einschlägigen Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers bestärkt vergleiche den beigeschafften Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Wien zur Zl. VStV 83... sowie das dazu ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.1.2016, VGW-001/048/12070/2015). Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen: Nach dessen § 3 Abs. 4 obliegt die Vollziehung der Strafbestimmungen des WPG der Landespolizeidirektion Wien. Gegen deren Bescheide kann

Abs. 5 par. cit. Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.Nach dessen Paragraph 3, Absatz 4, obliegt die Vollziehung der Strafbestimmungen des WPG der Landespolizeidirektion Wien. Gegen deren Bescheide kann

Absatz 5, par. cit. Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Die gegenständliche Beschwerde ist sohin zulässig, sie ist jedoch aus Folgendem unbegründet: Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). Darüber hinaus ist jedoch das in § 42 leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen (vgl. hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).Darüber hinaus ist jedoch das in Paragraph 42, leg. cit. normierte Verbot der „reformatio in peius“ zu berücksichtigen, welches nur dann nicht gilt, wenn – anders als im vorliegenden Fall – die Beschwerde nicht zu Gunsten des Bestraften erhoben wird. Eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des Paragraph 50, VwGVG hinaus wurde durch den Gesetzgeber nicht geschaffen und würde dies eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und damit der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht darstellen vergleiche hiezu bspw. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG beachtlich ist (vgl. auch § 38 VwGVG).Das erkennende Gericht hat auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), wobei in – wie hier – Verwaltungsstrafsachen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG beachtlich ist vergleiche auch Paragraph 38, VwGVG). Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des WPG, LGBl. Nr. 24/2011, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung LGBl. Nr. 33/2013 – auszugsweise – wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des WPG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2011,, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden und hienach unveränderten Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013, – auszugsweise – wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.Paragraph 2,
(1)Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.
(2)Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.
(3)Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
(3)Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.
(4)
(6)[…]
(7)Straßenprostitution ist die Anbahnung von Prostitution an einem öffentlichen Ort außerhalb von geschlossenen Räumen.
(8)Als Wohngebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten Flächen im Gebiet der Stadt Wien, welche mehrheitlich mit Gebäuden bebaut sind, die Wohnzwecken dienen, einschließlich aller Straßen, Parks und sonstiger öffentlich zugänglicher Flächen, die innerhalb solcher Gebiete liegen oder an solche angrenzen. Als Wohngebiet gelten jedenfalls Flächen, für die im Flächenwidmungsplan die Widmungen ‚Wohngebiet‘, ‚Gemischtes Baugebiet‘, ‚Kleingartengebiet‘ oder ‚Gartensiedlungsgebiet‘ ausgewiesen sind.
(9)Als Freierinnen und Freier gelten Personen, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nehmen oder zu nehmen beabsichtigen.
(10)[…] Ausübung von Prostitution § 9.
(1)Die Straßenprostitution (§ 2 Abs. 7) ist zulässig, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Paragraph 9,
(1)Die Straßenprostitution (Paragraph 2, Absatz 7,) ist zulässig, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
(2)Die Straßenprostitution ist unzulässig
  1. a)innerhalb von Wohngebieten (§ 2 Abs. 8);
  2. a)innerhalb von Wohngebieten (Paragraph 2, Absatz 8,);
  3. b)auf Flächen, die als Friedhöfe, Kleingartengebiete oder Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel verwendet werden;
  4. c)im Bereich einer Beschränkung

§ 10

.c) im Bereich einer Beschränkung

Paragraph 10,

(3)Die Behörde (§ 3 Abs. 3) kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte (§ 2 Abs. 10) sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.
(3)Die Behörde (Paragraph 3, Absatz 3,) kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Absatz 2, bestimmen (Erlaubniszonen für Straßenprostitution), sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere auch im Hinblick auf Schutzobjekte (Paragraph 2, Absatz 10,) sowie schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Prostituierten nicht verletzt werden.
(4),
(5)[…] Beschränkung für Freierinnen und Freier § 16. Außerhalb der

§ 9

erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb

§ 6Abs.

1 lit.

  1. a)oder
  2. c)unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (§ 2 Abs. 9) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst.Paragraph 16, Außerhalb der

Paragraph 9, erlaubten Bereiche für Straßenprostitution sowie in Prostitutionslokalen, deren Betrieb

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a,) oder c) unzulässig ist, dürfen Freierinnen und Freier (Paragraph 2, Absatz 9,) mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen keinen Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme über Telefon, E-Mail oder sonstige Kommunikationsmedien wird hiervon nicht erfasst. Strafbestimmungen § 17.

(1),
(2)[…]Paragraph 17,
(1),
(2)[…]
(3)Wer als Freierin oder Freier (§ 2 Abs. 9) entgegen dem Verbot des § 16 Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(3)Wer als Freierin oder Freier (Paragraph 2, Absatz 9,) entgegen dem Verbot des , Paragraph 16, Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen oder ausüben, zum Zweck der Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen aufnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Tagen, zu bestrafen.
(4)
(11)[…]“ Insoweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit einzelner Normen des WPG releviert, ist zunächst auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Verbot der Straßenprostitution und der Anbahnung der Prostitution zu verweisen (vgl. VfSlg. 11.926/1988, 13.363/1993). Im Lichte dessen hegt das erkennende Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen. Insoweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit einzelner Normen des WPG releviert, ist zunächst auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Verbot der Straßenprostitution und der Anbahnung der Prostitution zu verweisen vergleiche VfSlg. 11.926 aus 1988,, 13.363 aus 1993,). Im Lichte dessen hegt das erkennende Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die im vorliegenden Fall präjudiziellen Bestimmungen. In der Sache selbst ist sodann wie folgt auszuführen: Der gegenständliche Tatort liegt innerhalb eines Wohngebietes im Sinne des § 2 Abs. 8 WPG und ist sohin

§ 9Abs.

2 lit. a leg. cit. die Straßenprostitution an jenem verboten. Eine Erlaubniszone im Sinne des Abs. 3 par. cit. wurde hier nicht verordnet. Der gegenständliche Tatort liegt innerhalb eines Wohngebietes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, WPG und ist sohin

Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, leg. cit. die Straßenprostitution an jenem verboten. Eine Erlaubniszone im Sinne des Absatz 3, par. cit. wurde hier nicht verordnet.

§ 16

WPG ist es einem Freier folglich am Tatort untersagt, Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen, zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufzunehmen. Als Freier gilt

§ 2Abs.

9 leg. cit. eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nimmt oder zu nehmen beabsichtigt. Eine Anbahnung der Prostitution liegt

§ 2Abs.

2 leg. cit. dann vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen.

Paragraph 16, WPG ist es einem Freier folglich am Tatort untersagt, Kontakt mit Personen, die Prostitution anbahnen, zum Zwecke der Inanspruchnahme von Dienstleistungen aufzunehmen. Als Freier gilt

Paragraph 2, Absatz 9, leg. cit. eine Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution anbahnenden Person in Anspruch nimmt oder zu nehmen beabsichtigt. Eine Anbahnung der Prostitution liegt

Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. dann vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. In der höchstgerichtlichen Judikatur wird die Anbahnung von Prostitution weit, nämlich als jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen, definiert. Die Anbahnung umfasst demnach auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, Kunden anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der Anbahnung setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden (vgl. zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0259).In der höchstgerichtlichen Judikatur wird die Anbahnung von Prostitution weit, nämlich als jedes erkennbare Sich-Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht, sich hiedurch eine Einnahmsquelle zu verschaffen, definiert. Die Anbahnung umfasst demnach auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, Kunden anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der Anbahnung setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden vergleiche zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0259). Im Lichte der obigen Erwägungen nimmt das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer am Tatort mit der gewerbsmäßig als Prostituierte tätigen M. B., die ihm gegenüber durch ihr Verhalten hat erkennen lassen, dass sie Prostitution ausüben möchte, selbige sohin angebahnt hat, zum Zwecke der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen Kontakt aufgenommen und ein Entgelt für die Vornahme von Geschlechtsverkehr vereinbart hat. Es liegt sohin ein Verstoß gegen § 16 WPG vor und hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung demnach erfüllt.Es liegt sohin ein Verstoß gegen Paragraph 16, WPG vor und hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand dieser Bestimmung demnach erfüllt. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt.

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes, ihn entlastendes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes, ihn entlastendes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Er hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung demnach auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Strafbemsessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Straßenprostitution und der mit ihr verbundenen Missstände in Wohngebieten. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher nicht als geringfügig erachtet werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte ebenfalls nicht als geringfügig gewertet werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als erschwerend ist eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers, als mildernd ist kein Umstand zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen (vgl. hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt.Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden, nachdem jener nähere Angaben unterlassen hat, als durchschnittlich angenommen vergleiche hiezu VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). Etwaige Sorgepflichten wurden nicht ins Treffen geführt. Unter Bedachtnahme auf den bis zu EUR 500,– reichenden gesetzlichen Strafsatz (vgl. § 17 Abs. 3 WPG) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers hier nicht berücksichtigt werden konnte und einer Erhöhung der Strafe durch das Verwaltungsgericht die – bereits zitierte – Bestimmung des § 42 VwGVG entgegensteht. Auch scheint die gegenständliche Strafhöhe unter general-, insbesondere aber auch spezialpräventiven Erwägungen angemessen. Eine Strafreduktion war daher ausgeschlossen.Unter Bedachtnahme auf den bis zu EUR 500,– reichenden gesetzlichen Strafsatz vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, WPG) erscheint die seitens der belangten Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers hier nicht berücksichtigt werden konnte und einer Erhöhung der Strafe durch das Verwaltungsgericht die – bereits zitierte – Bestimmung des Paragraph 42, VwGVG entgegensteht. Auch scheint die gegenständliche Strafhöhe unter general-, insbesondere aber auch spezialpräventiven Erwägungen angemessen. Eine Strafreduktion war daher ausgeschlossen.

§ 16Abs. 1 VSt

G ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen.

Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177). Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG)

§ 25aAbs. 4 Vw

GG unzulässig, zumal wegen Übertretung des § 16 WPG bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 500,– und keine (primäre; vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte (vgl. § 17 Abs. 3 WPG) und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 200,– verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG)

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, zumal wegen Übertretung des Paragraph 16, WPG bloß eine Geldstrafe von bis zu EUR 500,– und keine (primäre; vergleiche hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte vergleiche Paragraph 17, Absatz 3, WPG) und im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von EUR 200,– verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.016.12766.2015

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