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{'item': ['VGW-002/032/2704/2016', 'VGW-002/V/032/2707/2016', 'VGW-002/032/5609/2016', 'VGW-002/V/032/5610/2016', 'VGW-002/032/3008/2016', 'VGW-002/V/

Obsah (13)§ 53§ 54§ 50§ 52§ 9§ 25aArt. 140Art. 7§ 64§ 4§ 2§ 12a§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/032/2704/2016; VGW-002/V/032/2707/2016; VGW-002/032/5609/2016; VGW-002/V/032/5610/2016; VGW-002/032/

§ 53Abs.

1 Glücksspielgesetz sowie Einziehung dieses Geräts

§ 54Abs. 1 GSp

G, 2) über die Beschwerden des An. V. und der V. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien

  1. a)vom 28. Jänner 2016, Zl. VStV/915301414182/2015, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG (VGW-002/032/3015/2016, VGW-002/V/032/3016/2016) und
  2. b)vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264408/2015, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG (VGW-002/032/3401/2016, VGW-002/V/032/3402/2016) sowie 3) über die Beschwerden des A. K. und der P. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien
  3. a)vom 28. Jänner 2016, Zl. VStV/915301264287/2015, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG (VGW-002/032/3008/2016, VGW-002/V/032/3009/2016) und
  4. b)vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264386/2015, betreffend Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall iVm § 2 Abs. 4 GSpG (VGW-002/032/3397/2016, VGW-002/V/032/3400/2016) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2016 denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer 1) über die Beschwerden der römisch fünf. GmbH (VGW-002/032/2704/2016 und VGW-002/032/5609/2016) und der P. GmbH (VGW-002/V/032/2707/2016 und VGW-002/V/032/5610/2016) vom 16. Februar 2016, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien 20. Jänner 2016, Zl. A2/248666/2015, betreffend Beschlagnahme von einem Glücksspielgerät

Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz sowie Einziehung dieses Geräts

Paragraph 54, Absatz eins, GSpG, 2) über die Beschwerden des An. römisch fünf. und der römisch fünf. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien

  1. a)vom 28. Jänner 2016, Zl. VStV/915301414182/2015, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (VGW-002/032/3015/2016, VGW-002/V/032/3016/2016) und
  2. b)vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264408/2015, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (VGW-002/032/3401/2016, VGW-002/V/032/3402/2016) sowie 3) über die Beschwerden des A. K. und der P. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt , gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien
  3. a)vom 28. Jänner 2016, Zl. VStV/915301264287/2015, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (VGW-002/032/3008/2016, VGW-002/V/032/3009/2016) und
  4. b)vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264386/2015, betreffend Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG (VGW-002/032/3397/2016, VGW-002/V/032/3400/2016) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2016 den BESCHLUSS gefasst: I.

§ 50i

Vm § 31 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/032/5609/2016 protokollierte Beschwerde der V. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Jänner 2016, Zl. A2/248666/2015 – soweit sie sich gegen die Einziehung des im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Glücksspielgeräts richtet – als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/032/5609/2016 protokollierte Beschwerde der römisch fünf. GmbH gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20. Jänner 2016, Zl. A2/248666/2015 – soweit sie sich gegen die Einziehung des im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Glücksspielgeräts richtet – als unzulässig zurückgewiesen. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t: II.

§ 50Vw

GVG wird den zu den Zlen. VGW-002/032/3397/2016 und VGW-002/V/032/3400/2016 protokollierten Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264386/2015 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Tatzeitraum auf "01.08.2015 bis 14.08.2015" eingeschränkt wird und die verhängte Geldstrafe von € 10.000,— auf € 9.000,—, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 13 Tage und der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von € 1.000,— auf € 900,— (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt werden.römisch zwei.

Paragraph 50, VwGVG wird den zu den Zlen. VGW-002/032/3397/2016 und VGW-002/V/032/3400/2016 protokollierten Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264386/2015 mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Tatzeitraum auf "01.08.2015 bis 14.08.2015" eingeschränkt wird und die verhängte Geldstrafe von € 10.000,— auf € 9.000,—, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 13 Tage und der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von € 1.000,— auf € 900,— (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt werden. III.

§ 50Vw

GVG wird den zu den Zlen. VGW-002/032/3401/2016 und VGW-002/V/032/3402/2016 protokollierten Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264408/2015, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Tatzeitraum auf "01.08.2015 bis 14.08.2015" eingeschränkt wird und die verhängte Geldstrafe von € 5.000,— auf € 4.500,—, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen auf sechs Tage und der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von € 500,— auf € 450,— (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt werden.römisch drei.

Paragraph 50, VwGVG wird den zu den Zlen. VGW-002/032/3401/2016 und VGW-002/V/032/3402/2016 protokollierten Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264408/2015, mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Tatzeitraum auf "01.08.2015 bis 14.08.2015" eingeschränkt wird und die verhängte Geldstrafe von € 5.000,— auf € 4.500,—, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen auf sechs Tage und der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren von € 500,— auf € 450,— (das sind 10% der verhängten Geldstrafe) herabgesetzt werden. IV. lm übrigen werden die Beschwerden

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch vier. lm übrigen werden die Beschwerden

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. V.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat An. V. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahl VGW-002/032/3015/2016 in der Höhe von € 600,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die V. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.römisch fünf.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat An. römisch fünf. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahl VGW-002/032/3015/2016 in der Höhe von € 600,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die römisch fünf. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand. VI.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat K. A. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahl VGW-002/032/3008/2016 in der Höhe von € 2.000,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die P. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand.römisch sechs.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat K. A. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Zahl VGW-002/032/3008/2016 in der Höhe von € 2.000,— (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Die P. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für diesen Kostenbeitrag zur ungeteilten Hand. VII. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch sieben. Gegen diesen Beschluss bzw. dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang

  1. Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/032/2704/2016, VGW-002/V/032/2707/2016, VGW-002/032/5609/2016, VGW-002/V/032/5610/2016): 1.
  2. Der angefochtene Bescheid vom
  3. Jänner 2016, Zl. A2/248666/2015, hat folgenden Spruch: "1) Beschlagnahme Hinsichtlich des am 28.07.2015, 12.55 Uhr mit Ende der Amtshandlung und neuerlich am 14.08.2015, 10.06 Uhr in Wien, S.-straße im Lokal '...' der 'V. GmbH' durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt L.) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 28.07.2015, 12.55 Uhr mit Ende der Amtshandlung und neuerlich am 14.08.2015, 10.06 Uhr in Wien, S.-straße im Lokal '...' der 'V. GmbH' durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt L.) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes • 'K.' mit der Seriennummer '...', Type 'skill games' mit der Finanzamtskontrollnummer '1' und • des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade (abzüglich des zur Verfügung gestellten Testspielgeldes) wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39

(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.Gem. Paragraph 39,
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2) Einziehung Hinsichtlich des am 28.07.2015, 12.55 Uhr mit Ende der Amtshandlung und neuerlich am 14.08.2015, 10.06 Uhr in Wien, S.-straße im Lokal '...' der 'V. GmbH' durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt … ) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten GlücksspielgerätesHinsichtlich des am 28.07.2015, 12.55 Uhr mit Ende der Amtshandlung und neuerlich am 14.08.2015, 10.06 Uhr in Wien, S.-straße im Lokal '...' der 'V. GmbH' durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt … ) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes 'K.' mit der Seriennummer '...', Type 'skill games' mit der Finanzamtskontrollnummer '1' mit dem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt."mit dem gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt." In der Begründung führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – Folgendes aus: "Am 28.07.2015, 11.17 Uhr erfolgte in Wien, S.-straße im dort etablierten Lokal '...' eine Kontrolle der Finanzpolizei Team .... Es konnte dort ein Gerät vorgefunden werden, bei dem es sich offenbar dem äußeren Erscheinungsbild

um ein Glücksspielgerät handelte. Das Gerät war betriebsbereit und funktionsfähig und wurden von den Kontrollorganen der Finanzpolizei auch Testspiele durchgeführt. Bei dem von der Finanzpolizei bespielten Gerät handelte es sich um ein solches auf dem 'skill games' gespielt werden konnten. Wie sich aus der Spieldokumentation (GSp 26) und der Bilddokumentation ergibt, hat es sich um ein Gerät mit Internetverbindung gehandelt. Das Spiel besteht aus einem 'großen virtuellen Walzenspiel' und einem vorgeschaltetem 'kleinen virtuellen Walzenspiel'. Dieses besteht aus einem Anzeigefeld in dem drei kleine virtuelle Walzen in vertikaler Richtung rotieren. Auf den virtuellen Walzen sind Zahlen und der Buchstabe 'A' dargestellt. Wenn die Starttaste betätigt wird, drehen sich diese Walzen. Beim Loslassen der Starttaste wird der Walzenlauf gestoppt und es ergibt sich eine Kombination von drei Zahlen oder eine Kombination von zwei Zahlen und dem Buchstaben 'A'. Nur wenn der Buchstabe 'A' erscheint, wird das 'große virtuelle Walzenspiel' ausgelöst. Dabei bewegen sich mehrere Symbole nebeneinander in vertikaler Richtung sodass der Eindruck von in vertikaler Richtung sich drehender Walzen entsteht. Nach ca. einer Sekunde wird der Lauf dieser virtuellen Walzen automatisch gestoppt und der Spieler kann nur mehr eine bestimmte Symbolkombination feststellen, die (laut einem am Bildschirm erscheinenden Gewinnplan) darüber entscheidet, ob etwas gewonnen oder verloren wurde. […] Da letztlich der Verdacht bestand, dass mit dem Gerät fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurden, erfolgte eine Versiegelung und vorläufige Beschlagnahme des Gerätes gem. § 53 Abs. 2 GSpG. Das Gerät wurde am Aufstellungsort belassen. Da letztlich der Verdacht bestand, dass mit dem Gerät fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG begangen wurden, erfolgte eine Versiegelung und vorläufige Beschlagnahme des Gerätes gem. Paragraph 53, Absatz 2, GSpG. Das Gerät wurde am Aufstellungsort belassen. Im Zuge einer neuerlichen Lokalkontrolle durch die Finanzpolizei am 14.08.2015 wurde festgestellt, dass die an dem Gerät angebrachten Siegel entfernt worden waren und das Gerät wieder spielbereit war, was durch entsprechende Testspiele verifiziert wurde […]. Das Gerät wurde von den Kontrollorganen neuerlich vorläufig beschlagnahmt und nunmehr in polizeiliche Verwahrung übergeben. Eine Anfrage vom 17.08.2015 an die für die Administrierung der Vergnügungssteuer zuständige MA 6 ergab, dass am Aufstellungsort Wien, S.-straße ab 01.07.2015 ein Münzgewinnspielapparat zur Vergnügungssteuer angemeldet worden war (Anmeldungsdatum war der 30.06.2015). Als Lokalinhaber und Aufsteller der Apparate schien das 'Cafe ...' Herr V. und als Eigentümerin der Apparate schien die 'P. GmbH' auf.Eine Anfrage vom 17.08.2015 an die für die Administrierung der Vergnügungssteuer zuständige MA 6 ergab, dass am Aufstellungsort Wien, S.-straße ab 01.07.2015 ein Münzgewinnspielapparat zur Vergnügungssteuer angemeldet worden war (Anmeldungsdatum war der 30.06.2015). Als Lokalinhaber und Aufsteller der Apparate schien das 'Cafe ...' Herr römisch fünf. und als Eigentümerin der Apparate schien die 'P. GmbH' auf. […] [Es war] möglich, an dem verfahrensgegenständlichen Gerät virtuelle Walzenspiele zu spielen. Im Wesentlichen wird dann wenn im kleinen virtuellen Walzenspiel der Buchstabe 'A' erzielt wird (siehe nächster Absatz) der virtuelle Walzenlauf ausgelöst und nach ca. einer Sekunde automatisch wieder gestoppt. Es ergibt sich durch den nunmehrigen Stand der virtuellen Walzen eine Kombination von Symbolen (z.B. Früchte), die das Spielergebnis darstellt. Der Spieler hat keine Möglichkeit, willentlich eine bestimmte (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Die Symbolkombination wird letztlich vom Computerprogramm festgelegt. Zusätzlich zu diesem 'großen virtuellen Walzenspiel' gab es ein 'kleines virtuelles Walzenspiel'. Durch Betätigen der Starttaste bewegen sich die 'kleinen virtuellen Walzen' und werden durch Loslassen der Startaste gestoppt. Es ergibt sich dann entweder eine Kombination von drei Zahlen oder eine Kombination von zwei Zahlen und dem Buchstaben 'A'. Nur in diesem Fall (zwei Zahlen und der Buchstabe 'A') wird dann das 'große virtuelle Walzenspiel' ausgelöst. Bei diesem kleinen virtuellen Walzenspiel ist es dem Spieler nicht möglich, eine gewünschte Ziffernkombination herbeizuführen weil es dem Spieler nicht möglich ist, gleichzeitig auf alle drei Kästchen mit den Zahlen zu achten und sich die virtuellen Walzen mit den Zahlen nicht synchron drehen. Wie bereits angeführt, ist es beim großen virtuellen Walzenspiel (das immer dann ausgelöst wird, wenn auf den kleinen virtuellen Walzen der Buchstabe 'A' erzielt wird) auf Grund der Rotationsgeschwindigkeit der virtuellen Walzen keinesfalls möglich, eine bestimmte Symbolkombination herbeizuführen. Somit liegt ein Glücksspiel vor. […] Inhaber des Lokals '...' ist die 'V. GmbH'. Diese ist für den Standort Wien, S.-straße als weiterer Betriebsstätte als Gewerbeberechtigte eingetragen und verfügt über eine Gewerbeberechtigung 'Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeehaus'. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist Herr T. J.. Die 'V. GmbH' ist auch im Firmenbuch im Geschäftszweig 'Gastgewerbe in allen Betriebsformen' eingetragen. Es ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor und wurde auch nicht behauptet. Die 'P. GmbH' ist eine im Firmenbuch eingetragene Gesellschaft im Geschäftszweig 'Vermietung von Geräten, Vermittlung von Dienstleistungen, Betreiben einer Gastronomie'. Es ist auch in diesem Fall von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen. Das Gerät war zur Vergnügungssteuer angemeldet und musste monatlich der Betrag von € 1.400.- an Vergnügungssteuer bezahlt werden. Der Betrieb des Gerätes musste somit zumindest diesen Betrag erwirtschaften. Insoweit musste (wenn man der 'P. GmbH' und der 'V. GmbH' eine rationale wirtschaftliche Betrachtungsweise unterstellt) der Betrieb des Gerätes auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein. Aus den Darstellungen der Finanzpolizei auf Grund des durchgeführten Probespieles ergibt sich, dass beim Bespielen des Gerätes ein Einsatz zu leisten war und Gewinne in Aussicht gestellt wurden. […] Somit waren an dem Gerät Ausspielungen möglich gewesen. Es wurde weder von der 'P. GmbH' noch von der 'V. GmbH' das Vorliegen einer Konzession oder einer Bewilligung nach dem GSpG behauptet. Im vorliegenden Zusammenhang kämen ohnehin nur eine Konzession nach § 14 GSpG (zum Betreib von Lotterien nach §§ 6 bis 12b GSpG) oder eine Konzession nach § 21 GSpG (zum Betrieb einer Spielbank nach § 21 GSpG) in Betracht. Da aktuell die Konzession nach § 14 GSpG an die 'L.' und die Konzessionen gem. § 21 GSpG an die 'X.' vergeben sind (ausgenommen drei Konzessionen über deren Vergabe noch zu entscheiden sein wird), kommen weder der 'P. GmbH' noch die 'V. GmbH' als Konzessionäre in Betracht.Es wurde weder von der 'P. GmbH' noch von der 'V. GmbH' das Vorliegen einer Konzession oder einer Bewilligung nach dem GSpG behauptet. Im vorliegenden Zusammenhang kämen ohnehin nur eine Konzession nach Paragraph 14, GSpG (zum Betreib von Lotterien nach Paragraphen 6 bis 12 b GSpG) oder eine Konzession nach Paragraph 21, GSpG (zum Betrieb einer Spielbank nach Paragraph 21, GSpG) in Betracht. Da aktuell die Konzession nach Paragraph 14, GSpG an die 'L.' und die Konzessionen gem. Paragraph 21, GSpG an die 'X.' vergeben sind (ausgenommen drei Konzessionen über deren Vergabe noch zu entscheiden sein wird), kommen weder der 'P. GmbH' noch die 'V. GmbH' als Konzessionäre in Betracht. Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen. Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Es ist also auch nicht denkbar, dass die 'P. GmbH' oder die 'V. GmbH' in Wien über eine Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verfügt.Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach Paragraph 5, GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt. Es ist also auch nicht denkbar, dass die 'P. GmbH' oder die 'V. GmbH' in Wien über eine Bewilligung zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verfügt. […] Somit handelte es sich bei den an dem Gerät möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen. […] Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des § 52

(1)GSpG verstoßen. Es liegt somit jedenfalls der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. § 5 3
(1)GSpG vor.Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des Paragraph 52,
(1)GSpG verstoßen. Es liegt somit jedenfalls der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. Paragraph 5, 3
(1)GSpG vor. Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH (2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52
(1)verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. Paragraph 54,
(1)GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht Regierungsvorlage zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH (2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. Paragraph 54,
(1)GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52 (, eins,) verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52,
(1)GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt. Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung des vorliegenden Gerätes erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Das gegenständliche Glücksspielgerät war zum Kontrollzeitpunkt jedenfalls seit 01.07.2015 […] aufgestellt. Überdies wurde nach einer vorläufigen Beschlagnahme mit Versiegelung des Gerätes am 28.07.2015 nach widerrechtlicher Entfernung der Siegel am 31.07.2015 das Gerät neuerlich in Betrieb genommen und bis 14.08.2015 bespielt. Es haben somit nach Auffassung der erkennenden Behörde laufend Eingriffe ins Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Somit ist nicht von einer Geringfügigkeit des Eingriffes in das Glücksspielmonopol auszugehen. […]" 1.
  1. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der V. GmbH und der P. GmbH, jeweils vom
  2. Februar 2016, mit welchen diese die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahrens begehren.1.
  3. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden der römisch fünf. GmbH und der P. GmbH, jeweils vom
  4. Februar 2016, mit welchen diese die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahrens begehren. Die beschwerdeführenden Gesellschaften führen aus, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei, da die Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätten und somit ihr Recht auf Parteiengehör missachtet worden sei. Die Beschwerdeführer führen weiters aus, die belangte Behörde gebe als "vorgeworfenen Tatzeitpunkt" den Zeitpunkt der Kontrolle an, nach allgemeiner Lebenserfahrung könne jedoch nicht angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle das "Terminals" von potentiell Interessierten in Betrieb genommen werden könne. In dieser Zeit sei nämlich eine auf den gegenständlichen "Terminal" abgestellte Amtshandlung durchgeführt worden, die eine Betriebsbereitschaft für potentielle Spieler ausschließe. Der Begriff des "Betreibens" im Sinne von Spielbereitschaft des Geräts für Interessenten könne während der Zeit dieser Amtshandlungen bei realistischer Betrachtung nicht erfüllt sein. Somit stehe fest, dass schon der vorgeworfene Tatzeitpunkt falsch sei. Der belangten Behörde seien außerdem eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen. Dem angefochtenen Bescheid sei eine Sachverhaltsfeststellung "überhaupt nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß" zu entnehmen. Die im Spruch genannte Tat finde daher in der Begründung keine Deckung. Die belangte Behörde treffe so gut wie keine Feststellungen über den technischen Ablauf der angeblichen Glücksspiele. Warum die belangte Behörde der Meinung sei, es handle sich um Glücksspielautomaten, sei in der Bescheidbegründung nicht einmal annähernd ersichtlich. Die Behörde erster Instanz hätte daher nachstehende Fragen selbst oder durch einen Sachverständigen lösen und die entsprechenden Feststellungen treffen müssen: "1.) Werden Daten über das Internet ausgetauscht? 2.) Welche Daten werden ausgetauscht. Wie groß ist das Datenvolumen? 3.) Wird über das Internet von anderer Seite (einem Glücksspielautomaten) das dort erzielte Ergebnis übermittelt? 4.) Ist das von der Behörde als Glücksspielautomat bezeichnete Eingabeterminal in der Lage selbstständig eine Spielentscheidung herbeizuführen? 5.) Kann auf dem Eingabeterminal nach Lösung der Internetleitung noch gespielt werden? 6.) ungefähre Größe des Gerätes? 7.) Farbe, äußeres Erscheinungsbild? 8.) Anschlüsse, Stecker, Steckverbindungen, Kabel? 9.) Schilder, Aufschriften, Gerätenummer, etc.? 10.) Ist/war das Gerät fest mit dem Boden oder der Wand verbunden? 11.) Art der Stromversorgung: 12 V, 220 V?11.) Art der Stromversorgung: 12 römisch fünf, 220 V? 12.) Anzahl der Bildschirme? 13.) Anzahl der Tasten? 14.) Bringen Tastenkombinationen ein Ergebnis? Z.B. Spielfreigabe? 15.) Gibt es eine Spielbeschreibung, wie viele Seiten umfasst diese? 16.) In welcher Sprache ist die Spielbeschreibung abgefasst? 17.) Gibt es Warnhinweise bezüglich der Gefahr spielsüchtig zu w erden? 18.) Ist ein Demoprogram m installiert? 19.) Wie war der Erhaltungszustand zum Zeitpunkt der Befundaufnahme? (neu, neuwertig, Gebrauchsspuren, abgenützt, veraltert, etc.) Technischer Aufbau 1.) Art und Größe des Bildschirmes (Röhre, LCD, Plasma); handelt es sich um einen Touch-Screen, wenn ja, welches Fabrikat bzw. wie wird der Touch-Screen angesteuert? 2.) Verfügt das Gerät über eine Internetleitung, war diese angeschlossen? 3.) Wurde die tatsächliche intakte Funktion dieser Internetleitung überprüft? 4.) Verfügt das Gerät über eine interne Stromversorgung (Batterie, Akku)? 5.) Verfügt das Gerät über einen Lautsprecher? 6.) Verfügt das Gerät über einen Banknotenscanner? 7.) Ist ein Münzeinwurf vorhanden? 8.) Mit welcher Stromspannung arbeiten die einzelnen Elemente/technischen Geräte? 9.) Ist eine Sprachsteuerung vorhanden? 10.) Kann ein starker Stromstoß, z.B. Blitzeinschlag Einfluss auf die Elektronik, das Programm oder auf die Funktionsweise des Gerätes nehmen? 11.) Wie lässt sich das Gerät öffnen? 12.) Kann das Gerät von außen gesperrt oder freigegeben werden? 13.) Kann das Gerät durch eine kabellose Fernbedienung beeinflusst werden? 14.) Was sind die technischen Voraussetzungen, um in das Buchhaltungssystem Einsicht zu nehmen? 15.) Deprogrammiert sich das Gerät unter bestimmten Voraussetzungen? 16.) Wie erfolgt die Ansteuerung des oberen DVD? 17.) Wie erfolgt die Ansteuerung des unteren DVD? 18.) Besitzt das Gerät eine integrierte Grafik? 19.) Wie viel Bite umfasst der Speicher? 20.) Besteht eine batteriegepufferte Datenerhaltung, wenn ja, über welchen Zeitraum ist der Datenerhalt gewährleistet? 21.) Gibt es für den Datenerhalt eine Absicherung? 22.) Welche Daten weißt der Festplattenspeicher auf? 23.) Welches Betriebssystem wird verwendet? Allgemeines zum Betrieb 1.) Kann nur gegen Geldeinsatz gespielt werden? 2.) Welcher Geldeinsatz (Banknote, Münze) kann ab welcher Höhe und bis zu welcher Höhe in das Gerät eingegeben werden? In welcher Währung kann gespielt werden? 3.) Wie hoch ist der maximale bzw. minimale Einsatz pro Spiel? 4.) Gibt es Zusatzspiele? 5.) Kann das Gerät Gewinne ausfolgen? 6.) Welche Programmdaten werden über Internet übermittelt? 7.) Werden die Spielverläufe intern aufgezeichnet? 8.) Gehen Daten bei der Trennung des Gerätes vom Stromnetz verloren? Nach welcher Zeit? 9.) Wo ist die Graphik gespeichert? 10.) Von wo aus wird das Buchhaltungsprogramm des einzelnen Spieles gesteuert? (extern, intern) 11.) Startet, abgesehen vom ersten Spiel, jedes Spiel automatisch? 12.) Kann das Spiel jederzeit abgebrochen bzw. beendet werden? 13.) Wie lange dauert durchschnittlich ein jedes Spiel? 14.) Geben Sie die kürzeste und längst mögliche Spieldauer des Einzelspieles an. Spielprogramme 1.) Welche Spiele können auf dem Gerät gespielt werden? 2.) Welche Versionen der einzelnen Spielprogramme sind installiert? 3.) Sind alle Spielprogramme funktionsfähig? 4.) Beschreiben sie die einzelnen Spiele? 5.) Kann der Spieler im Spielverlauf irgendwie tätig werden? (Karten/Symbole halten, das Spiel abbrechen, etc.) 6.) In welchen Spielvarianten kann der Spieler gewinnen? 7.) Lassen sich die Gewinnchancen/Verlustgefahren in irgendeiner Form beeinflussen? 8.) Was ist für den Spieler das bestmögliche Einzelspielergebnis? 9.) Was ist für den Spieler das schlechtmöglichste Einzelspielergebnis? 10.) Gibt es Sonderspiele wie Gambeln, Supergames, etc.? 11.) Wie hoch ist bei Sonderspielen der Einsatz, wie hoch ist der Gewinn? 12.) Wer ist Urheber des jeweiligen Spielprogrammes? 13.) Kann der Betreiber das Spielprogramm verändern? 14.) Entspricht das Spielprogramm national und international gebräuchlichen Spielprogrammen? 15.) Wie schnell ist das einzelne Spiel erlernbar? 16.) Bedarf es einer besonderen Intelligenz? 17.) Welche Veränderungen sind während des Spieles am Bildschirm zu beobachten? 18.) Können alle Veränderungen vom Spieler zur Gänze gesehen bzw. erfasst werden? 19.) Ist das Spiel zur Gänze – in jedem Teilbereich – zufallsabhängig? 20.) Wiederholen sich Spielergebnisse in einer wiederkehrenden Reihenfolge? 21.) Kann der Spieler durch lange Beobachtung, Konzentration, Merkfähigkeit, Geschicklichkeit, Ausdauer oder besondere Beobachtungsgabe das Spielergebnis verbessern? 22.) Wie viele Versionen des jeweiligen Spielprogrammes gibt es? 23.) Gibt es Spielteilergebnisse? Führen diese zu Gewinn oder Verlust? 24.) Gibt es statistische Auswertungen über Gewinn- und Verlusthäufigkeit des jeweiligen Spielprogrammes? 25.) Kennt das jeweilige Programm 'Freispiele'? 26.) Beinhaltet das jeweilige Spielprogramm – aus technischer Sicht gesehen Programmierungselemente, die den Charakter einer Wette haben? 27.) Kann die Behörde ausschließen oder bestätigen, dass es sich um einen/keinen Wettapparat/Wettautomaten handelt?" Die Beschwerdeführer verweisen im weiteren auf mehrere Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder, aus denen hervorgehe, dass es sich bei einem Gerät wie dem verfahrensgegenständlichen um ein bloßes "Eingabeterminal" handle, weshalb die Beschwerdeführer davon ausgehen hätten können, dass im vorliegenden Fall ebenfalls diese Rechtsansicht zum Tragen komme, weshalb der Entschuldigungsgrund des § 5 Abs. 2 VStG gegeben sei.Die Beschwerdeführer verweisen im weiteren auf mehrere Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder, aus denen hervorgehe, dass es sich bei einem Gerät wie dem verfahrensgegenständlichen um ein bloßes "Eingabeterminal" handle, weshalb die Beschwerdeführer davon ausgehen hätten können, dass im vorliegenden Fall ebenfalls diese Rechtsansicht zum Tragen komme, weshalb der Entschuldigungsgrund des Paragraph 5, Absatz 2, VStG gegeben sei. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom
  5. Juni 2013, B 422/2013, führen die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte Feststellungen zur Höhe des beim jeweiligen Spiel zu leistenden Einsatzes treffen müssen. Mit Hinweis auf "das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren" zur Zl. G 203/2014 führen die Beschwerdeführer aus, § 52 Abs. 3 GSpG idF der Novelle BGBl. I 13/2014 sei verfassungswidrig und regen die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a B-VG durch das Verwaltungsgericht Wien an. Die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes träten auf Grund der Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 3 GSpG hinter eine allfällige Strafbarkeit nach § 168 StGB zurück, das Glücksspielgesetz sei weiterhin nur subsidiär anzuwenden.Unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2013, B 422 aus 2013,, führen die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte Feststellungen zur Höhe des beim jeweiligen Spiel zu leistenden Einsatzes treffen müssen. Mit Hinweis auf "das beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren" zur Zl. G 203 aus 2014, führen die Beschwerdeführer aus, Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, sei verfassungswidrig und regen die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags

Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG durch das Verwaltungsgericht Wien an.

Die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes träten auf Grund der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG hinter eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB zurück, das Glücksspielgesetz sei weiterhin nur subsidiär anzuwenden. Bezugnehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2014, Rs. C-390/12, Pfleger, und auf weitere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs behaupten die Beschwerdeführer, dass die Konzessions- und Bewilligungsvoraussetzungen des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien und deshalb bei Sachverhalten mit Auslandsbezug unangewendet zu bleiben haben. Diese Unionsrechtswidrigkeit müsse

Art. 7B-VG auch für Inländer gelten.

Zu diesem Vorbringen stellen die Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge, etwa die Herbeischaffung des "Akt des LG Li. zu ...". Weiters werden mehrere Personen als Beweis angeführt.Bezugnehmend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30. April 2014, Rs. C-390/12, Pfleger, und auf weitere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs behaupten die Beschwerdeführer, dass die Konzessions- und Bewilligungsvoraussetzungen des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien und deshalb bei Sachverhalten mit Auslandsbezug unangewendet zu bleiben haben. Diese Unionsrechtswidrigkeit müsse

Artikel 7, B-VG auch für Inländer gelten.

Zu diesem Vorbringen stellen die Beschwerdeführer mehrere Beweisanträge, etwa die Herbeischaffung des "Akt des LG Li. zu ...". Weiters werden mehrere Personen als Beweis angeführt. Die Beschwerdeführer führen zur Unzuständigkeit der belangten Behörde aus, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Spiel dort stattfinde, wo ein Spielautomat "örtlich aufgestellt" sei, "wo dieser in Betrieb genommen werden kann, wo dieser mit Geld versorgt wird". Keines dieser Kriterien sei im Beschwerdefall gegeben, die belangte Behörde sei daher örtlich unzuständig. Die Möglichkeit, "mittels eines Eingabeterminals einer Servicefirma einen Auftrag zu geben", stelle keinen Straftatbestand dar und begründe daher auch keine Zuständigkeit der Behörde. Das verfahrensgegenständliche "Eingabeterminal" sei weder ein Glücksspielautomat, noch eine elektronische Lotterie. Auf den Geräten werde kein Glücksspiel veranstaltet, es stehe auch mit keinem Spielanbieter in Zusammenhang. Über den vorhandenen Internetanschluss könne kein Kontakt mit einem Glücksspielanbieter aufgenommen werden. Es handle sich um eine reine "Eingabe- und Auslesestation", die Entscheidung über Gewinn und Verlust werde nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst zur Verfügung gestellt, sondern auf einem Geldspielapparat generiert und von der lokal verwendeten Software nur visualisiert. Die Beschlagnahme

§ 53GSp

G könne nur dann angeordnet werden, wenn die Einziehung vorgesehen sei. § 54 Abs. 1 GSpG setze aber voraus, dass mit einem Eingriffsgegenstand gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde und der Verstoß nicht geringfügig sei. Mit der Frage der Geringfügigkeit habe sich die belangte Behörde nicht gehörig auseinandergesetzt. Sie habe nicht dargelegt, von welchen geschätzten Umsätzen sie ausgehe und auf welche Umstände sie ihre Schätzung stütze. So habe das Spielgerät unter anderem auf Grund häufiger Störungen über weite Zeiträume nicht verwendet werden können, der Spielbetrieb habe nur zu den Öffnungszeiten stattfinden können usw.Die Beschlagnahme

Paragraph 53, GSpG könne nur dann angeordnet werden, wenn die Einziehung vorgesehen sei. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG setze aber voraus, dass mit einem Eingriffsgegenstand gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen werde und der Verstoß nicht geringfügig sei. Mit der Frage der Geringfügigkeit habe sich die belangte Behörde nicht gehörig auseinandergesetzt. Sie habe nicht dargelegt, von welchen geschätzten Umsätzen sie ausgehe und auf welche Umstände sie ihre Schätzung stütze. So habe das Spielgerät unter anderem auf Grund häufiger Störungen über weite Zeiträume nicht verwendet werden können, der Spielbetrieb habe nur zu den Öffnungszeiten stattfinden können usw. 1.3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. 1.4. Das

§ 50Abs. 5 GSp

G Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.1.4. Das

Paragraph 50, Absatz 5, GSpG Parteistellung genießende Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt. Das verfahrensgegenständliche Gerät sei als Glücksspielgerät zu qualifizieren, weil damit herkömmliche virtuelle Walzenspiele gespielt werden könnten, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhänge. Das dem virtuellen Walzenspiel vorangestellte Miniaturwalzenspiel bleibe ohne beurteilungsrelevante Bedeutung, weil in der Praxis "vom Spieler stets bloß durch kontinuierlich rasch hintereinander ausgeführte (quasi 'klappernder') Betätigung der Start-Taste ein erheblich rascherer, als bei gedrückt gehaltener Start-Taste zu beobachtender Ablauf der Miniaturwalzen ausgelöst" werde, weshalb das zur Auslösung des virtuellen Walzenspiels erforderliche "A" stets unverzüglich herbeigeführt werde. Somit sei für den Spieler eine nahezu verzögerungsfreie, kontinuierlich hintereinander ablaufende Durchführung des virtuellen Walzenspiels möglich gewesen, ohne den Miniaturwalzen auch nur annähernd Beachtung zu schenken. 1.

  1. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelte das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes den Verfahrensparteien verschiedene Unterlagen zur Kenntnisnahme.
  2. Zu den Straferkenntnissen jeweils vom
  3. Jänner 2016, Zl. VStV/915301264287/2015 und Zl. VStV/915301414182/2015 (VGW-002/032/3008/2016, VGW-002/V/032/3009/2016, VGW-002/032/3015/2016, VGW-002/V/032/3016/2016,): 2.
  4. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  5. Jänner 2016, Zl. VStV/915301264287/2015, gerichtet an die P. GmbH sowie A. K. als deren vertretungsbefugten Geschäftsführer, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 28.07.2015 um 11.17 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 28.07.2015 um 11.17 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät K. SKILL Games mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 28.07.2015, ein Probespiel im Zeitraum von 11.17 Uhr bis 11.35 Uhr, durchgeführt hätte werden sollen. Das Gerät wurde jedoch während der Kontrolle um 11.35 Uhr vom Netz getrennt. Mit dem Glücksspielgerät konnten jedoch mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma P. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.betrieben, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glückssielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 28.07.2015, ein Probespiel im Zeitraum von 11.17 Uhr bis 11.35 Uhr, durchgeführt hätte werden sollen. Das Gerät wurde jedoch während der Kontrolle um 11.35 Uhr vom Netz getrennt. Mit dem Glücksspielgerät konnten jedoch mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma P. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
  6. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
  7. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 10.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunde

§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp

G).Geldstrafe von € 10.000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunde

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG). Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 11.000,00" Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – aus: "Die umseits angeführte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der Anzeige nach eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Einsatzbeamten der Finanzpolizei Team ... des Finanzamt L. vom 28.07.2015, sowie der Angaben von Herrn T. J. am …1987 geboren (Verantwortlicher des Lokal ...) in der Niederschrift vom 28.07.2015, als erwiesen anzusehen. Bei dem durchgeführten Testspiel konnte folgender Spielablauf festgestellt werden: Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Abrufen zur Durchführung kann ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach dem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des § 1 Abs. 1 des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen.Die durchgeführten Spiele waren deshalb Glücksspiele im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des GSpG, weil den Spielern keine Möglichkeit geboten wurden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich vom Zufall abhing. Die Spieler konnten bei dem elektronischen Gerät nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Starttaste betätigen. Am Gerät 1 (FA Nr. 1) war kein Testspiel möglich, da während der Kontrolle um 11.35 Uhr das Gerät vom Netz getrennt wurde. Das Gerät war laut Angaben von Herrn T. J. (Niederschrift vom 28.07.2015) seit 01.07.2015 betriebs- und spielbereit im Lokal aufgestellt gewesen. […] Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständliche Glücksspieleinrichtung stellt einen Eingriffsgegenstand in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei dem der hinreichende begründete Verdacht vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Mit dem aufgestellten Gerät handelt es sich um ein Glücksspielgerät und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung eines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielung keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Die Firma P. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie von 01.07.2015 bis 28.07.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen

§ 2Abs. 4 GSp

G, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen.Die Firma P. GmbH bei welcher Sie die Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers haben hat daher zu verantworten, dass Sie von 01.07.2015 bis 28.07.2015 am angeführten Standort mit dem Eingriffsgegenstand, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Die Firma hat diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz veranstaltet, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, S.-straße, Lokal '...' statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden.Die Firma fungiert bei der Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen deshalb als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG und haben damit eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erstes Tatbild begangen, was Sie zu verantworten haben. Die wirtschaftliche Abwicklung der Ausspielungen fand in Wien, S.-straße, Lokal '...' statt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben, weshalb ein durchschnittliches Einkommen und Vermögenslosigkeit angenommen wurde. Sorgepflichten konnten nicht berücksichtigt werden. Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 Abs. 2 VStG."Erschwerend war zu werten, dass die strafbare Handlung über eine längere Zeit fortgesetzt wurde. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG." 2.

  1. Das Straferkenntnis vom
  2. Jänner 2016, Zl. VStV/915301414182/2015, gerichtet an An. V. sowie die V. GmbH, hat folgenden Spruch:2.
  3. Das Straferkenntnis vom
  4. Jänner 2016, Zl. VStV/915301414182/2015, gerichtet an An. römisch fünf. sowie die römisch fünf. GmbH, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma V. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 28.07.2015 um 11.17 Uhr, in Wien, S.-straße im Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch fünf. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 28.07.2015 um 11.17 Uhr, in Wien, S.-straße im Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät K. Skill Games mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben wurde. Das Gerät wurde durch die Firma P. GmbH aufgestellt, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 28.07.2015, ein Probespiel im Zeitraum von 11.17 Uhr bis 11.35 Uhr, durchgeführt hätte werden sollen. Das Gerät wurde jedoch während der Kontrolle um 11.35 Uhr vom Netz getrennt. Mit dem Glücksspielgerät konnten jedoch mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma V. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.betrieben wurde. Das Gerät wurde durch die Firma P. GmbH aufgestellt, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 28.07.2015, ein Probespiel im Zeitraum von 11.17 Uhr bis 11.35 Uhr, durchgeführt hätte werden sollen. Das Gerät wurde jedoch während der Kontrolle um 11.35 Uhr vom Netz getrennt. Mit dem Glücksspielgerät konnten jedoch mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma römisch fünf. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 52 Abs. 1 Z 1 (3. Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F. BGBl Nr. 76/2011, i.V.m. § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, (3. Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von € 3.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunde(n)

§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp

G).Geldstrafe von € 3.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunde(n)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG). Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 300,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 3.300,00" Die Begründung gleicht im Wesentlichen jener unter Pkt. I.2.

  1. wiedergegebenen Begründung.Die Begründung gleicht im Wesentlichen jener unter Pkt. römisch eins.2.
  2. wiedergegebenen Begründung. 2.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die zu den Zahlen VGW-002/032/3008/2016, VGW-002/V/032/3009/2016, VGW-002/032/3015/2016 und VGW-002/V/032/3016/2016 protokollierten Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide und die Einstellung dee Verwaltungsstrafverfahren, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehren. Die Beschwerden gleichen – im Wesentlichen – der unter Pkt. I.1.
  4. wiedergegebenen Beschwerde. Die Beschwerden gleichen – im Wesentlichen – der unter Pkt. römisch eins.1.
  5. wiedergegebenen Beschwerde. Zu dem Gerät führen die Beschwerdeführer zudem aus, es würden durch das "Eingabeterminal" bloß Aufträge an die Firma Pl. weitergegeben, diese Durchführung der Aufträge könne über das Eingabeterminal beobachtet werden. Die Pl. führe auch nur dort Spiele durch, wo diese gesetzlich erlaubt seien, im gegenständlichen Fall in G.. Bei "den Terminals" handle es sich nicht um Glücksspielautomaten, auch böten die Terminals aufgrund des Fehlens eines über das elektronische Medium abgeschlossenen Spielvertrages keine elektronischen Lotterien

§ 12aGSp

G an. Auch fehle es an der für elektronische Lotterien typischen Vernetzung von verschiedenen Glücksspielapparaten.Bei "den Terminals" handle es sich nicht um Glücksspielautomaten, auch böten die Terminals aufgrund des Fehlens eines über das elektronische Medium abgeschlossenen Spielvertrages keine elektronischen Lotterien

Paragraph 12 a, GSpG an. Auch fehle es an der für elektronische Lotterien typischen Vernetzung von verschiedenen Glücksspielapparaten. Zur Strafhöhe führen die Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe den Schuldgehalt der Tat nicht erörtert und nicht geprüft, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht habe. Eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sei nicht ausreichend erfolgt. Die belangte Behörde habe insbesondere nicht als Milderungsgründe berücksichtigt, dass die Beschuldigten bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt, trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt und sie sich ernstlich bemüht hätten, nachteilige Folgen zu verhindern. 2.

  1. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. 2.
  2. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelte das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes den Verfahrensparteien verschiedene Unterlagen zur Kenntnisnahme.
  3. Zu den angefochtenen Straferkenntnissen vom
  4. Februar 2016, Zl. VStV/915301264386/2015 und VStV/9153012664408/2015 (VGW-002/032/3397/2016, VGW-002/V/032/3400/2016, VGW-002/032/3401/2016 und VGW-002/V/032/3402/2016): 3.
  5. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  6. Februar 2016, Zl. VStV/915301264386/2015, gerichtet an die P. GmbH sowie A. K. als deren vertretungsbefugten Geschäftsführer, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 14.08.2015 um 08.55 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 14.08.2015 um 08.55 Uhr, in Wien, S.-straße Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, indem die Firma P. GmbH als Unternehmerin auf eigene Rechnung und Risiko entgegen den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes das funktionsfähige und in betriebsbereitem Zustand aufgestellte Glücksspielgerät K. Skill Games mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 14.08.2015, zwei Probespiele durchgeführt hätte werden sollen, jedoch konnte das erste Probespiel um 08.55 Uhr nicht durchgeführt werden. Auch das zweite Probespiel welches um 09.20 Uhr zwar begonnen werden konnte, es waren die Mindest- und Höchsteinsätze sowie die in Aussicht gestellten Gewinne ersichtlich, erschien nach kurzer Zeit auf dem Bildschirm die Meldung eines 'Net error'. Mit dem Glücksspielgerät konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma P. GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma P. GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (
  7. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (
  8. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € 10.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tag(en)

§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp

G).Geldstrafe von € 10.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tag(en)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG). Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 11.000,00" 3.

  1. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  2. Februar 2016, Zl. VStV/915301264408/2015, gerichtet an An. V. sowie die V. GmbH, hat folgenden Spruch:3.
  3. Das angefochtene Straferkenntnis vom
  4. Februar 2016, Zl. VStV/915301264408/2015, gerichtet an An. römisch fünf. sowie die römisch fünf. GmbH, hat folgenden Spruch: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma V. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 14.08.2015 um 08.55 Uhr, in Wien, S.-straße im Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch fünf. GmbH, und somit als zur Vertretung nach außen berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 14.08.2015 um 08.55 Uhr, in Wien, S.-straße im Lokal '...', zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem Sie es gestatteten, dass in Ihren Räumlichkeiten, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ein funktionsfähiges und in betriebsbereitem Zustand aufgestelltes Glücksspielgerät K. Skill Games mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) betrieben wurde. Das Gerät wurde durch die Firma P. GmbH aufgestellt, an dem Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, wobei durch Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ..., am 14.08.2015, zwei Probespiele durchgeführt hätte werden sollen, jedoch konnte das erste Probespiel um 08.55 Uhr nicht durchgeführt werden. Auch das zweite Probespiel welches um 09.20 Uhr zwar begonnen werden konnte, es waren die Mindest- und Höchsteinsätze sowie die in Aussicht gestellten Gewinne ersichtlich, erschien nach kurzer Zeit auf dem Bildschirm die Meldung eines „Net error“. Mit dem Glücksspielgerät konnten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden. Die Firma V. GmbH haftet

§ 9Abs. 7 VSt

G für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Firma römisch fünf. GmbH haftet

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 2 Abs.4, i.V.m. § 52 Abs. 1 Zif. 1 (3. Fall) Glücksspielgesetz BGBl Nr. 620/1989 i.d.g.F., i.V.m § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 2, Absatz 4,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (3. Fall) Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
  3. n)verhängt: Geldstrafe von € 5.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Stunde(n)

§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp

G).Geldstrafe von € 5.000,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 165 Stunde(n)

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG). Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). […] Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 5.500,00" 3.

  1. Die Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse vom
  2. Februar 2016 gleicht im Wesentlichen jener unter Pkt. I.2.
  3. wiedergegebenen.3.
  4. Die Begründung der angefochtenen Straferkenntnisse vom
  5. Februar 2016 gleicht im Wesentlichen jener unter Pkt. römisch eins.2.
  6. wiedergegebenen. 3.
  7. Gegen diese Straferkenntnisse richteten sich die zu den Zahlen VGW-002/032/3397/2016, VGW-002/V/032/3400/2016, VGW-002/032/3401/2016, VGW-002/V/032/3402/2016 protokollierten Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen begehren. Die Beschwerden gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. I.2.
  8. -wiedergegebenen Beschwerden.Die Beschwerden gleichen im Wesentlichen jenen unter Pkt. römisch eins.2.
  9. -wiedergegebenen Beschwerden. 3.
  10. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. 3.
  11. Mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelte das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes den Verfahrensparteien verschiedene Unterlagen zur Kenntnisnahme.
  12. Das Verwaltungsgericht Wien führte am
  13. Mai 2016 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/032/2704/2016 VGW-002/V/032/2707/2016 VGW-002/032/3008/2016 VGW-002/V/032/3009/2016 VGW-002/032/3015/2016 VGW-002/V/032/3016/2016 VGW-002/032/3397/2016 VGW-002/V/032/3400/2016 VGW-002/032/3401/2016 VGW-002/V/032/3402/2016 VGW-002/032/5609/2016 VGW-002/V/032/5609/2016 durch, zu welcher jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts erschienen und das Kontrollorgan der Finanzpolizei To. sowie der Kellner des Lokals "Cafe ..." W. als Zeugen einvernommen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt
  14. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: 1.
  15. Zum verfahrensgegenständlichen Gerät: Am
  16. Juli 2015 fand im Lokal "..." in Wien, S.-straße, eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei statt. Bei dieser Kontrolle wurde von den Kontrollorganen ein betriebsbereites Glücksspielgerät mit der Bezeichnung "K." und der Seriennummer "..." vom Typ "skill games" vorgefunden, auf welchem verschiedene virtuelle Walzenspiele gegen Geldeinsatz angeboten wurden. Bei diesen Walzenspielen drehten sich nach Drücken der Start-Taste drei kleine Walzen am unteren Displayrand. Auf diesen Walzen können jeweils Zahlen oder der Buchstabe "A" erscheinen. Sobald man die Start-Taste losließ, bleiben die kleinen Walzen stehen. Das Verwaltungsgericht Wien kann nicht feststellen, ob ein bestimmter Endstand der Miniaturwalzen durch Geschick des Spielers bewusst herbeigeführt werden konnte. War bei Endstand der Miniaturwalzen der Buchstabe "A" auf einer der drei kleinen Walzen zu sehen, wurde der Lauf eines großen virtuellen Walzenspiels in Gang gesetzt. Nach ca. einer Sekunde kamen diese großen Walzen zum Stillstand und es konnte eine bestimmte zufällige Symbolkombination festgestellt werden. Dem Spieler war es hierbei nicht möglich, Einfluss auf den Lauf der großen Walzen zu nehmen. Im oberen Bereich des Bildschirms wurde der Gewinnplan dargestellt, welcher den Spieler darüber informierte, welchen Gewinn er bei welcher Kombination der großen Walzen zu erwarten hatte. Bei der Kontrolle wurde versucht, ein dokumentiertes Testspiel auf dem gegenständlichen Gerät durchzuführen. Es konnten € 15,— durch den Banknoteneinzug zugeführt werden und das Spiel "Simply Gold II" ausgewählt werden. Als mit dem Spiel begonnen werden sollte, zeigte das Gerät die Meldung "Net error" an. Ab diesem Zeitpunkt konnten keine Befehle über die Tastatur oder den Bildschirm erteilt werden. Einen Tag vor der Kontrolle fanden jedoch verdeckte Ermittlungen im Lokal statt, bei welchen das Kontrollorgan die Funktionsfähigkeit des Geräts und darauf abgehaltene Spiele beobachten konnte. Das Glücksspielgerät wurde im Zuge der Amtshandlung am
  17. Juli 2015 vorläufig beschlagnahmt. Es wurde ein Verfügungsverbot über das Glücksspielgerät erlassen und unter Anbringung von amtlichen Siegeln vor Ort belassen. Im Zuge einer neuerlichen Kontrolle am
  18. August 2015 im Lokal "..." durch Organe der Finanzpolizei fanden diese dasselbe Glücksspielgerät wie bei der Kontrolle am
  19. Juli 2015 mit entfernten Versiegelungsetiketten vor. Diese waren am
  20. Juli 2015 entfernt worden. Die Kontrollorgane versuchten, ein Testspiel durchzuführen. Aus den angebotenen Spielen wurde das Spiel "Joker 81" ausgewählt. Dabei gab es einen Mindesteinsatz von € 0,10,— und einen Höchstgewinn von € 12,—. Der Höchsteinsatz betrug € 10,— dem ein Höchstgewinn von € 1.200,— zugeordnet war. Die Kontrollorgane führten dem Gerät einen Betrag von € 15,— zu, welcher auch als "Credit" aufschien. Bei dem Versuch, das Testspiel durchzuführen, erschien am Gerätebildschirm die Anzeige "Net error". Ein Probespiel konnte dann nicht mehr durchgeführt werden. Es wurde erneut die vorläufige Beschlagnahme ausgesprochen. Das Gerät war am Boden angeschraubt, weshalb ein Schlosser geholt wurde, der es vom Boden löste. Das Gerät wurde schließlich von der MA 48 abtransportiert. Unmittelbar vor Beginn der Kontrolle am
  21. August 2015 betraten jedoch zwei Kontrollorgane der Finanzpolizei das Lokal, konnten eine Spielerin bei Spielen an dem Gerät beobachten und selbst Testspiele auf dem Gerät durchführen. Betreiber des Lokals "..." ist die V. GmbH. Das gegenständliche Gerät steht im Eigentum der P. GmbH, welche es im Einvernehmen mit dem Lokalinhaber dort aufgestellt hat. Die V. GmbH erhielt von der P. GmbH eine Beteiligung an den mit dem Gerät erzielten Umsätzen. Die P. GmbH hat das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr im Lokal "..." betrieben.Betreiber des Lokals "..." ist die römisch fünf. GmbH. Das gegenständliche Gerät steht im Eigentum der P. GmbH, welche es im Einvernehmen mit dem Lokalinhaber dort aufgestellt hat. Die römisch fünf. GmbH erhielt von der P. GmbH eine Beteiligung an den mit dem Gerät erzielten Umsätzen. Die P. GmbH hat das Gerät auf eigene Rechnung und Gefahr im Lokal "..." betrieben. Das Gerät stand vom
  22. Juli 2015 bis zum
  23. August 2015 im Lokal "..." und war dort im Zeitraum
  24. Juli 2015 bis
  25. Juli 2015 um 11:17 sowie wieder ab
  26. August 2015 bis zum
  27. August 2015 um 9:20 Uhr frei zugänglich. Das verfahrensgegenständliche Gerät wurde ab dem
  28. Juli 2015 zur Vergnügungssteuer beim Magistrat der Stadt Wien als Gewinnspielapparat mit einem monatlichen Steuerbetrag von € 1.400,— angemeldet. Als Aufstellort scheint in der Anmeldung das "Café ...", als Geräteeigentümerin die P. GmbH auf. K. A. wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion … vom
  29. Juni 2013 wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG bestraft; eine weitere rechtskräftige Bestrafung wegen dieses Delikts erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft … mit Bescheid vom
  30. Mai
  31. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
  32. Jänner 2016, VGW-002/032/..., wurde K. A. wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen

§ 52Abs. 1 Z 1 GSp

G bestraft.K. A. wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion … vom

  1. Juni 2013 wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bestraft; eine weitere rechtskräftige Bestrafung wegen dieses Delikts erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft … mit Bescheid vom
  2. Mai
  3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom
  4. Jänner 2016, VGW-002/032/..., wurde K. A. wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG bestraft. An. V. ist

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung der V. GmbH nach außen berufen. A. K. ist

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung der P. GmbH nach außen berufen.An. römisch fünf. ist

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der römisch fünf. GmbH nach außen berufen. A. K. ist

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung der P. GmbH nach außen berufen. 1.

  1. Zu den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes erforderlichen Feststellungen: In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%. Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—. Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  2. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit
  3. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die X. und die L. eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet.Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die römisch zehn. und die L. eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom
  4. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der L. als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
  5. Oktober 2012 bis zum
  6. September
  7. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).Mit Bescheid vom
  8. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der L. als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
  9. Oktober 2012 bis zum
  10. September
  11. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
  12. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der X. sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  13. Juni 2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053).Mit Bescheid vom
  14. Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der römisch zehn. sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom
  15. Juni 2013, B 153 aus 2013,, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. 2013/17/0052 u. 0053). Mit Bescheid vom
  16. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
  17. September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
  18. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. bzw. der B. drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der X. behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  19. Juli 2015 diese drei Bescheide (…). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Mit Bescheiden vom
  20. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. bzw. der B. drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der römisch zehn. behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  21. Juli 2015 diese drei Bescheide (…). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
  22. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der AC., der E. und der PE., in Oberösterreich der AC., der PE. und der E., in Niederösterreich der AC. und in Kärnten der AC. und der AE. bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

§ 4Abs. 2 GSp

G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PN., der PE. und der N. Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
  2. August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der AC., der E. und der PE., in Oberösterreich der AC., der PE. und der E., in Niederösterreich der AC. und in Kärnten der AC. und der AE. bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis

  1. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PN., der PE. und der N. Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. An. V. ist österreichischer, K. A. serbischer Staatsbürger, die V. GmbH und die P. GmbH sind Gesellschaften nach österreichischem Recht mit Sitz im Bundesgebiet.An. römisch fünf. ist österreichischer, K. A. serbischer Staatsbürger, die römisch fünf. GmbH und die P. GmbH sind Gesellschaften nach österreichischem Recht mit Sitz im Bundesgebiet.
  2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten Unterlagen und Einvernahme der Zeugen To. und W. in der mündlichen Verhandlung am
  3. Mai
  4. 2.
  5. Die Feststellungen zum Ablauf der Kontrollen am
  6. Juli 2015 und
  7. August 2015 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Dokumentationen dieser Kontrollen sowie aus den damit übereinstimmenden, glaubhaften Aussage des Zeugen To. in der mündlichen Verhandlung am
  8. Mai
  9. Der Ablauf dieser Kontrollen ist im Übrigen zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Die Feststellungen zur Funktionsweise des gegenständlichen Gerätes ergeben sich aus den Aussagen des Kontrollorgans To. in der mündlichen Verhandlung am
  10. Mai 2016 und der damit übereinstimmenden Dokumentationen im Verwaltungsakt. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und für das Verwaltungsgericht glaubhaft den Ablauf des von ihm durchgeführten Testspieles dargelegt. Dabei hat er angegeben, dass es ihm bei dem durchgeführten Testspiel nicht möglich war, bewusst einen bestimmten Endstand der großen Walzen herbeizuführen. Dass der Ausgang der großen Walzenspiele "Simply Gold II" und "Joker 81" ausschließlich vom Glück abhängt, wurde von den Beschwerdeführern weder im behördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten. Es wurde von den Beschwerdeführern lediglich vorgebracht, dass es sich bei dem vorgelagerten kleinen Walzenspiel um ein Geschicklichkeitsspiel handle. Ob bei dem vorgelagerten kleinen Walzenspiel durch Geschick ein bestimmter Endstand der Miniaturwalzen erzielt werden konnte, kann vom Verwaltungsgericht Wien angesichts der vorliegenden Beweislage nicht festgestellt werden. Der Zeuge To. hat angegeben, dass ihm die Herbeiführung eines bestimmten Endstands bei den Miniaturwalzen während der Probebespielungen teilweise gelungen sei. Aus dem vom Finanzamt vorgelegten Video der Probebespielungen kann nicht eindeutig erschlossen werden, ob auf Grund der Geschwindigkeit der sich drehenden Miniaturwalzen und des Stoppmechanismus ein bestimmtes Ergebnis durch Geschick herbeigeführt werden kann. Die fehlende Bewilligung für das Gerät nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung vorliegt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Geräts und zur Inhaberschaft des Lokals "..." ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Das Eigentum der P. GmbH am verfahrensgegenständlichen Gerät ergibt sich zudem aus einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunde, in welcher das Eigentum der P. GmbH am Gerät bestätigt wird. Dass das Gerät auf Rechnung und Gefahr der P. GmbH betrieben wurde, ergibt sich aus der ihr zurechenbaren Anmeldung zur Vergnügungssteuer. Die Anmeldung zur Vergnügungssteuer ist aufgrund des im Verwaltungsakt enthaltenen ausgefüllten Anmeldungsformulars nachgewiesen. Zur Gewinnbeteiligung der V. GmbH an den mit dem Geräten erzielten Umsätzen haben die Beschwerdeführer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien keine Angaben gemacht. Es ist jedoch auf Grund der Konstellation des Beschwerdefalls – Aufstellung und Betreuung des Geräts im Lokal "..." durch die P. GmbH anzunehmen, dass eine Beteiligung der Betreibergesellschaft des Lokals "..." an den erzielten Umsätzen vereinbart wurde.Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Geräts und zur Inhaberschaft des Lokals "..." ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Das Eigentum der P. GmbH am verfahrensgegenständlichen Gerät ergibt sich zudem aus einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunde, in welcher das Eigentum der P. GmbH am Gerät bestätigt wird. Dass das Gerät auf Rechnung und Gefahr der P. GmbH betrieben wurde, ergibt sich aus der ihr zurechenbaren Anmeldung zur Vergnügungssteuer. Die Anmeldung zur Vergnügungssteuer ist aufgrund des im Verwaltungsakt enthaltenen ausgefüllten Anmeldungsformulars nachgewiesen. Zur Gewinnbeteiligung der römisch fünf. GmbH an den mit dem Geräten erzielten Umsätzen haben die Beschwerdeführer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien keine Angaben gemacht. Es ist jedoch auf Grund der Konstellation des Beschwerdefalls – Aufstellung und Betreuung des Geräts im Lokal "..." durch die P. GmbH anzunehmen, dass eine Beteiligung der Betreibergesellschaft des Lokals "..." an den erzielten Umsätzen vereinbart wurde. Die Aufstelldauer des Geräts ergibt sich aus der im Verwaltungsakt enthaltenen Anmeldungen dieses Geräts zur Vergnügungssteuer, in welcher die Anmeldung ab dem
  11. Juli 2015 angegeben wird, weiters aus der Aussage des Zeugen W. in der mündlichen Verhandlung, wonach seine bei der Kontrolle am
  12. August 2015 niederschriftlich festgehaltenen Angaben zur Aufstelldauer des Geräts wohl stimmen werden. Die Aufstelldauer ist zudem im Verfahren unstrittig. Dass das Gerät vom
  13. Juli 2015 bis zum Beginn der Kontrolle am
  14. Juli 2015 betriebsbereit war ergibt sich aus den aktenmäßig dokumentierten verdeckten Erhebungen im Lokal am
  15. Juli 2015 sowie aus dem Umstand, dass die Kontrollorgane bei der Kontrolle am
  16. Juli 2015 noch einen Einsatz leisten konnten und erst während der Probebespielung eine Fehlermeldung auftrat. Für das Verwaltungsgericht Wien ist angesichts dieses zeitlichen Ablaufs offensichtlich, dass während der Kontrolle das ans Internet angebundene Gerät offenbar aus der Ferne blockiert wurde um weitere Probebespielungen zu vermeiden. Dass das Gerät vom
  17. Juli 2015 bis zum
  18. Juli 2015 für Lokalkunden nicht zugänglich war ergibt sich aus der in diesem Zeitraum am Gerät angebrachten Versiegelung durch die Finanzpolizei. Durch die Aussage des Zeugen W. ist der Bruch dieses Siegels am
  19. Juli 2015 eindeutig dokumentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass jedenfalls ab dem
  20. August 2015 wieder funktionsfähig und frei zugänglich war. Durch die Aussage des Kontrollorgans To. und des von der Finanzpolizei vorgelegten Videos vom
  21. August 2015 steht zudem fest, dass das Gerät bis zum Beginn der Kontrolle am
  22. August 2015 betriebsbereit war. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend A. K. ergeben sich aus einer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien vom Finanzamt vorgelegten Liste dieser Bestrafungen, deren Richtigkeit von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wurde, sowie aus dem eigenen Aktenverwaltungssystem des Verwaltungsgerichts Wien. 2.
  23. Die Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie das unterschiedliche Gefährdungspotential der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den aus dieser Studie ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Richtigkeit dieses Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom
  24. November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Von den Beschwerdeführern vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr
  25. Diese Daten wurden daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von den Beschwerdeführern vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs bezüglich jener Bescheide, die als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen die Werbestandards festlegten und die letztlich vom Verwaltungsgerichthof aufgehoben wurden, können ebenfalls dem Rechtsinformationssystem des Bundes entnommen werden. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten (vgl. zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein (vgl. VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084).Den Beweisanträgen der Beschwerdeführer – insbesondere zur Einvernahme einer ganzen Reihe an Personen als Zeugen – zu Fragen betreffend die Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes war schon aus dem Grund nicht zu folgen, dass die Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dargelegt haben, zu welchem Beweisthema die einzelnen Beweisanträge gestellt wurden und welchen Beitrag die beantragten Zeugen zu entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen leisten könnten vergleiche zur Unerheblichkeit solcher Beweisanträge VwGH 2.7.2015, 2013/16/0220, uva). Die Beschwerdeführer lassen es im Einzelnen offen, welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme des jeweiligen Zeugen erwiesen werden könnte. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen enthält im Wesentlichen Rechtsausführungen und bestreitet die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht Wien herangezogenen Datenmaterials zudem nicht, zieht aber andere rechtliche Schlüsse aus diesen Daten. Gegenstand der Einvernahme von Zeugen können jedoch nur Tatsachenfragen, nicht aber Rechtsfragen sein vergleiche , VwGH 24.1.2014, 2013/09/0084). Die Staatsbürgerschaft des An. V. und des A. K. sowie der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften ergeben sich aus den Verwaltungsakten.Die Staatsbürgerschaft des An. römisch fünf. und des A. K. sowie der Sitz der beschwerdeführenden Gesellschaften ergeben sich aus den Verwaltungsakten. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
  26. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 1Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSp

G, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Ausspielungen § 2.

(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind."

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind." § 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet: "Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.

(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
  1. die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
  2. der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt."

§ 4Abs. 2 GSp

G idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.

(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
  1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
  2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
  3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
  4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  5. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
  6. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  7. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
  8. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
  9. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  10. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
  11. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
  1. a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
  2. b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
  1. a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
  2. b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.