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{'item': 'VGW-002/059/5680/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/5680/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der U., Sk., SK-... B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.3.2015, Zahl A2/8434/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG bei neun vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der U., Sk., SK-... B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 12.3.2015, Zahl A2/8434/2015, mit welchem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG bei neun vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräten bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdegegenstand:

  1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerberin einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Hinsichtlich der am 07.01.2015 um 13.10 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „...““ durch Organe der Finanzpolizei Team … gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 9 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln:„Hinsichtlich der am 07.01.2015 um 13.10 Uhr in Wien, S.-straße, im Lokal „...““ durch Organe der Finanzpolizei Team … gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten 9 Glücksspielgeräte bzw. Glücksspieleinrichtungen und technischen Hilfsmitteln:
  2. Marke/Type: Ma., Seriennr.: ...
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  7. Marke/Type: Cashcenter, Seriennr.: ...
  8. Marke/Type: JM., Seriennr.: ...
  9. Marke/Type: Ma., Seriennr.:... 5 + 6 Marke/Type: Cashcenter, Seriennr.: ... sowie des allenfalls noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenladen wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz verstoßen wurde.sowie des allenfalls noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenladen wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Eingriffsgegenständen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz verstoßen wurde. Der noch festzustellende in den Gerätegeldkassen allenfalls befindliche Geldbetrag wird gemäß § 55 Abs. 3 GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt.Der noch festzustellende in den Gerätegeldkassen allenfalls befindliche Geldbetrag wird gemäß Paragraph 55, Absatz 3, GSpG zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände verwendet, ansonsten ausgefolgt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 39 Abs. 6 VStG ausgeschlossen.“Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß Paragraph 39, Absatz 6, VStG ausgeschlossen.“ 2.
  10. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.4.2015, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2.
  11. Begründend wird im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: „1.) Mit gegenständlichen Geräten wurde nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG kann nicht in begründeter Weise vorliegen.Mit gegenständlichen Geräten wurde nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden. Ein Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG kann nicht in begründeter Weise vorliegen. Gücksspiele iSd GSpG wurden auf den gegenständlichen Geräten keine angeboten. Dies insbesondere nicht bei den Geräten mit der Bezeichnung „Cashcenter“, bei diesen handelt es sich um ein reine Geldautomaten. 2.) Eine nähere Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme liegt nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen ist, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgeht, dass Glücksspiele angeboten wurden. Die generalisierend wiedergegebenen Spielbeschreibung trifft nicht zu; Glücksspiele iSd GSpG wurden keine angeboten. Offenbar Testspiele noch nicht einmal durchgeführt. … 3.) Eine Übertretung des Glücksspielgesetzes liegt denkmöglich nicht vor. Dem Verwaltungsakt folgend konnten - auch wenn die an den Geräten höchst möglichen Einsätze offensichtlich unrichtig erhoben wurden - nicht nur geringe Beträge geleistet werden. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist auch nach der nunmehrigen Regelung des § 53 Abs. 3 GSpG nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Soweit nicht nur um bloß geringe Beträge gespielt werden kann (bzw. Serienspiele veranlasst werden können) ist auch nach der nunmehrigen Regelung des Paragraph 53, Absatz 3, GSpG nach wie vor eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Wollte man die Neuregelung des § 52 GSpG anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des § 52 GSpG insb. im Hinblick auf die Strafdrohungen wegen Verstößen gegen Art. 91 und 92 B-VG sowie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK verfassungswidrig.Wollte man die Neuregelung des Paragraph 52, GSpG anders verstehen, wäre die neugeregelte Bestimmung des Paragraph 52, GSpG insb. im Hinblick auf die Strafdrohungen wegen Verstößen gegen Artikel 91 und 92 B-VG sowie gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK verfassungswidrig. Wollte man demgegenüber davon ausgehen, dass an gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, unterfielen die angeblichen Ausspielungen mit dem inkriminieren Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder (vgl. bspw VwGH 2011/02/0127). …Wollte man demgegenüber davon ausgehen, dass an gegenständlichen Geräten ausschließlich geringe Beträge geleistet werden konnten, unterfielen die angeblichen Ausspielungen mit dem inkriminieren Geräten überhaupt nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, sondern in den alleinigen Kompetenzbereich der Länder vergleiche bspw VwGH 2011/02/0127). … 4.) Für die Beschlagnahme des noch festzustellenden, allfälligen Inhalts der Gerätekassenlade besteht keine gesetzliche Grundlage und ist dieser Spruchbestandteil zudem nur unzureichend konkretisiert. 5.) Die Beschlagnahme der verfassungsgegenständlichen Geräte gemäß § 53 GSpG stellt eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote sind nicht anwendbar:Die Beschlagnahme der verfassungsgegenständlichen Geräte gemäß Paragraph 53, GSpG stellt eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion dar; diesbezügliche strafbewehrte Verbote sind nicht anwendbar: Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- und Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führe der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 30.04.2014 aus: ‚39 Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteil Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]‚39 Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche in diesem Sinne u.a. Urteil Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]
  12. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
  13. Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
  14. Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist.‘ Im Ergebnis erkannte der EuGH mit Urteil zu Recht: ‚Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich den Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen‘.‚"Art". 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich den Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen‘. Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehend von den obigen Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt. Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glücksspielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten. Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.11.2013 (2 Ob 243/12t) aus: ‚Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierende Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (Vl.12.).‚Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders gravierende Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit […] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (römisch fünf l.12.). […] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des § 168 StGB ist in diesem Licht zu sehen.[…] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile“) muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB ist in diesem Licht zu sehen. […] Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze“ verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzten“ mehr […]‘. Der Grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 56f. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der Grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56 f, AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Prüfprogramm: Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glücksspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung als solche – die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt – zulässig ist. Vgl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Stoß; Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs. C-212/08, Zeturf; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/0 und C-410/7, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54, Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/0 und C-410/7, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54, Rs. C-212/08, Zeturf, Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:  Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können?  Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden.  Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanleybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazák die Kernaussage der Rechtsprechung wie folgt zusammen: ‚Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glückspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u.a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.‘‚Die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und soweit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Insbesondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel der streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glückspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u.a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielenetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen.‘ Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätig (Vgl. OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, Vl.
  15. und Vll.1.).Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität – und damit der Anwendbarkeit – des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätig (Vgl. OGH 27.11.2013, 2 Ob 243/12t, römisch fünf l.
  16. und Vll.1.). Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widersprechen. Nichtdiskriminierung und Transparenz: Schließlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. In seinem Urteil im Fall Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass ‚49 […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV …] zu beachten haben‘.‚49 […] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, […] die Grundregeln der Verträge, insbesondere "Art". [49] und [56 AEUV …] zu beachten haben‘. Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzgebot ab. Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32).Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Artikel 49, AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 32). Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH (daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 49 und 56 AEUV verboten ist.Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH (daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Artikel 49 und 56 AEUV verboten ist. Siehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
  17. Zum Transparenzgebot vgl. Stadtler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, eco ex 2010, 813 ffSiehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
  18. Zum Transparenzgebot vergleiche Stadtler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, eco ex 2010, 813 ff Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. l Nr. 111/2010) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. § 14 GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt.Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 Bundesgesetzblatt l Nr. 111 aus 2010,) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. Paragraph 14, GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den §§ 14 und 21 GSPG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen.Zwar wurde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass ein Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn der potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz“ verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den Paragraphen 14 und 21 GSPG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Diese Änderungen durch die GSpG-Novelle 2011, auf deren Grundlage das Vergabeverfahren für die Ausspielungskonzession durchgeführt wurde, diskriminieren Konzessionswerber aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin, weil es für Konzessionswerber aus Österreich ausreicht, einen Sitz im Inland zu haben, während Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Hürden zu absolvieren haben: Selbst mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine vergleichbare Lizenz in diesem Mitgliedstaat nachgewiesen und die Erklärung der dortigen Behörde beigebracht werden, während ein österreichischer Bewerber keines von beidem vorweisen muss. Darüber hinaus lässt die Bestimmung „vergleichbare Aufsicht und Kontrolle im Ausland“ der österreichischen Behörde einen allzu weiten Ermessensspielraum. Eine Erklärung seitens der ausländischen Glücksspielebehörde, die der Bewerber einholen muss, ist nicht rechtfertigbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es die Pflicht der österreichischen Behörden (und nicht des Bewerbers), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden aufrecht zu erhalten. Zudem war die Vergabe der Ausspielungslizenz an Kriterien geknüpft, die auf den bisherigen Konzessionsinhaber, die Österreichische Lotterien GmbH zugeschnitten waren (Mindestkapital, Namensaktien, Verbot von Filialbetrieben außerhalb Österreichs, Bestellung eines Staatskommissärs usw.) und über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen und daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind. Siehe Talos/Stadler, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 2010, 1006 ff.

(1007), Leidenmühler, Internet-Glücksspiel und Dienstleistungsfreiheit nach „Liga Portuguesa“ – Weiterhin viele offene Fragen, EuLF 2010, ll-1 ff.
(4); Kattinger, Als ob Casinos Austria ausgeschrieben hätte, NZZ v. 27.12.
  1. Dies führt zum Ergebnis, dass das GSpG selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt ist. Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05/2010, 10 ff. (15f.).Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05 aus 2010,, 10 ff. (15f.). Diese Rechtslage dauert so lange an, bis in einem tatsächlichen diskriminierungsfreien Verfahren eine unionsrechtskonforme Konzessionsvergabe erfolgt ist. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt).Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG-410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt). Es wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und die Geräte freizugeben.“ Beschwerdeverfahren: 3.
  2. Im Hinblick auf dieses Vorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 24.9.2015, und, nach Durchführung weiterer Ermittlungen zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung der U. im Glücksspielsektor im Gebiet der Europäischen Union sowie zwecks Erörterung zwischenzeitig vorgelegter weiterer Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen bzw. der Stabsstelle für Spielerschutz fortgesetzt am 28.4.2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie den Vertretern der belangten Behörde bzw. der Abgabenbehörde die Zeugen F., T. und Be. erschienen sind. 3.
  3. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 22.1.2016, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung der U. im Glücksspielsektor auf dem Gebiet der Europäischen Union ein Vorbringen zu erstatten und durch ein entsprechendes Beweisanbot zu untermauern führte der Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.2.2016 aus: „Die U. verfügt in Österreich über eine Zweigniederlassung und führt von ihren inländischen Betriebsstätten die sonstige inländische Geschäftstätigkeit aus. Sie beschäftigt in Österreich mehrere Mitarbeiter und ist in Österreich steuerlich erfasst. Über einen Kooperationsvereinbarung mit dem maltesischen M. ist sie über die maltesischen Lizenzen der M., Lizenzen zu den Registerzahlen …), zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aller Art (inkl. Sportwetten) in Malta berechtigt. Beweis: - Gesellschaftsvertrag U. (Beilage ./18), - Steuernummerbekanntgabe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 04.06.2013; (Beilage ./19) - Bestätigung des inländischen steuerlichen Vertreters der U. vom 06.07.2015 (Beilage ./20) - Kooperationsvertrag vom 01.04.2014 (Beilage ./21)“ Der vorgelegte „Kooperationsvertrag /Grundsatzvereinbarung“ hat folgenden Inhalt: „Kooperationsvertrag/Grundsatzvereinbarung abgeschlossen zwischen den Vertragsparteien:
  4. M. A. – Malta und
  5. U. Sk., ... B. – Slowakei Allgemein Die M. ist Inhaberin der von der Republik Malta - Malta Gaming Authority – mit Bescheid erteilten Lizenzen mit den Registerzahlen …, über welche sie in Verbindung mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit die Berechtigung zur Anbietung von Sportwetten und Glücksspielen im europäischen Binnenmarkt halt. Vertragsgegenstand Die M. räumt der U. das nicht weiter abtretbare Recht ein, unter Inanspruchnahme der Lizenzen mit den Registerzahlen
  6. ...,
  7. ... und
  8. ..., auf Rechnung und auf alleinige Gefahr der U. Glücksspiele anzubieten. Die M. stellt die für die Anbietung von Glücksspielen aus diesen Lizenzen notwendige Software (EDV-Programme, Datenbestände, ... ) zur Verfügung und erklärt sich bereit, allenfalls erforderliche Support- und Hilfeleistungen für die technisch fehlerfreie Installation und den Betrieb der Software zu leisten. Die M. verpflichtet sich, alle erhaltenen Zahlungen auf Steuern und sonstige Abgaben, welche aus dem Anbieten von Glücksspielen aufgrund dieses Vertrages durch die U. anfallen, der Maltesischen Republik gegenüber ordnungsgemäß und zeitgerecht weiterzuleiten und somit abzuführen. Die U. verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle für den Betrieb der von ihr für das Anbieten der Glücksspiele in Verwendung zu nehmenden Terminals erforderlichen Voraussetzungen (Hardware, Stromversorgung und Internetanschluss) während der Vertragslaufzeit alleinig bereitzustellen und etwaig eintretende technische Störungen (insb Softwarefehler) ehemöglichst der M. zu melden. Die U. trägt das wirtschaftliche Risiko aus dem Anbieten von Glücksspielen aus dieser Vereinbarung heraus ausschließlich selbst und verpflichtet sich, alle Gewinne von Kunden aus ihrem auszuzahlen und im Besonderen die M. aus diesem schad- und klaglos zu halten. Die U. verpflichtet sich, alle Steuern und sonstige Abgaben, welche aus dem Anbieten von Glücksspielen aufgrund dieses Vertrages durch die U. in der Maltesischen Republik anfallen, der M. so zeitgerecht zur Zahlung zu bringen, dass diese fristgerecht von der M. abgeführt werden können. Die U. verpflichtet sich, alle nationalen Abgaben, des jeweiligen Landes, in welchem sich der Endkunde befindet, korrekt und pünktlich an die jeweils zuständige Behörde des Landes abzuführen und auf Verlangen der M. Einsicht in die Buchhaltungs- und Rechnungsdaten zu gewahren. Die U. verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Anbieten von Glücksspielen stehenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, wie im Besonderen für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen des Jugendschutzes hinsichtlich der Teilnahme am Spiel Sorge zu tragen, und die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren. Entgelt und Abrechnung zwischen den Vertragsteilen Die Höhe des von der U. zu leistenden Entgelts sowie die Abrechnungsmodalitäten zwischen den Vertragsteilen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Vertragsdauer und Auflösung Diese Vereinbarung beginnt am Tag der Unterfertigung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragsteile können diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Monatsende aufkündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Aufkündigung ist die nachweisliche Postaufgabe maßgeblich. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem maltesischen Recht. Wird die Mitwirkung eines Gerichtes erforderlich, so ist das sachlich zuständige Gericht in Malta zuständig.“ 3.
  9. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen wurden sowohl seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin als auch seitens der Abgabenbehörde schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Vom Vertreter der Abgabenbehörde wurden Farbablichtungen der anlässlich der Kontrolle vom 07.01.2015 angefertigten Fotostrecke vorgelegt, desgleichen eine Fotostrecke über eine am 16.12.2014 erfolgte Vorerhebung. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Beweismitteln bzw. zu den jeweiligen schriftlichen Ausführungen zu äußern. 3.
  10. Zum Akt genommen wurde eine, vom erkennenden Gericht in einem weiteren Beschwerdeverfahren der U. über entsprechendes Rechtshilfeersuchen zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung der U. im Glücksspielsektor auf dem Gebiet der Slowakischen Republik und zur Frage des Vorliegens entsprechender Berechtigungen derselben angeforderte, Stellungnahme von Interpol B.. vom 3.4.2016 und vom 20.4.2016, worin betreffend die U. ausgeführt wurde: „… - Die Firma U., Sk., B. befindet sich nicht in das Register der Sozialversicherung als Arbeitgeber. - R., geb. 1956, whft. …, Wien und D., geb. 1978, whft. …, Uh. sind nicht registriert als Selbständige oder Angestellte. - An Anschrift Sk. befindet sich nur die Firma P., Händy +42.... Diese Firma nimmt die Post fuer die Firma So., die vertritt die Gesellschaft U. - Der Manager von Firma So., ist Mr., Händy +42… und er hat gesagt – Das Unternehmen U. betreibt aus der Slowakei, ob die die Klienete auch in der Slowakei gibt, kann er nicht sagen. Er weiss nicht, was in Rechnung steht. Es ist moeglich, dass die Filiale auch in Austria ist. Mit die Firma kommuniziert er per email: ....cz. Fuer U. macht die Buchhaltung die Firma At., ..., B., kontakt Person Herr K., Tel. +42… und er hat gesagt, dass die Firma U. hat keine Mitarbeiter und Geschäfte sind nicht tätig. Die Firma U. hat Spielautomaten und Mitarbeiter in Austria. Die Firma muss die Buchhaltung machen und Einkommenssteuer zahlen in Austria. Die Firma hat kein Erlaubnis die Spielautomaten in der Slowakei zu fuehren. Ob die Firma hat eine Erlaubnis in Austria kann ich nicht sagen.“ „Betreff: U. und Se. Zu Ihrem Ersuchen vom 30.03.2015 unter dem o.g. AZ. teilt Kompetent Kripo folgendes mit: - Die Firma O., ..., B. oder …, B. gibt nicht. - Se., ID: ..., ..., B., Slowakei existiert. An o.g. Addrese hat die Firma der Verwaltungssitz. An o.g. Addresse hat der Sitz die Firma I., die für das Unternehmen – Firma Se. übernimmt die Post. Keine nähere Informationen gibt nicht.An o.g. Addresse hat der Sitz die Firma römisch eins., die für das Unternehmen – Firma Se. übernimmt die Post. Keine nähere Informationen gibt nicht. Die Informationen ueber die Mieter, Betreiber der Spielautomaten, Personen J., 1964 und Si., 1995 sind nicht verfuegbar.“ 4.
  11. Parteienvorbringen in den Verhandlungen: Vorbringen des Rechtsvertreters in der Verhandlung vom 24.9.2015: Ich verweise vorerst auf das schriftliche Vorbringen. Über Befragen durch den VL führe ich aus, dass der Hauptsitz der U. sich in B. befindet. In Wien betreibt die Gesellschaft eine Zweigniederlassung. Außer Streit stelle ich lediglich, dass die U. für den Betrieb der ggst. Geräte am Standort über keine Konzession bzw. Bewilligung in Österreich verfügt hat. Sämtliche Geräte im Lokal hatten Internetanbindung. Ob die Geräte selbst mit Bankomat- bzw. Geldeinwurfvorrichtungen versehen waren, kann ich nicht sagen. Ich kann auch nicht sagen, ob die sogenannten Cashcenter in einem funktionellen Zusammenhang mit den anderen Automaten stehen. Ich kann außer Streit stellen, dass die Geräte jedenfalls seit dem 16.12.2014 im Lokal aufgestellt waren. Ob die Geräte auch betriebsbereit waren, kann ich nicht sagen. Über Vorhalt des Mietvertrages (AS 75ff): Es wird sicher zutreffen, dass das Lokal, wie im Vertrag ausgewiesen, mit Anfang November angemietet war. Ich weiß aber, dass Bauarbeiten im Lokal durchgeführt wurden und kann daher nicht sagen, ab welchem Zeitpunkt Automaten tatsächlich aufgestellt gewesen sind. Zum Geschäftszweck möchte ich mich nicht näher äußern. Außer Streit gestellt wird jedenfalls, dass Eigentümerin sämtlicher Geräte die U. ist, diese ist auch Lokalinhaber. Dass seitens der U. im Lokal Glücksspiel veranstaltet wurde, wird aber ausdrücklich bestritten. …. Vorbringen des Rechtsvertreters in der Verhandlung vom 28.4.2016: Bezüglich der Tatanlastung betreffend § 52 Abs .1 Z 5 GSpG verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde. Bezüglich der Tatanlastung betreffend Paragraph 52, Absatz Punkt eins, Ziffer 5, GSpG verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde. Zum näheren Inhalt der mit der M. getroffenen Vereinbarung, kann ich keine Aussage machen. (Zur Stellungnahme der Finanzpolizei vom 18.3.2016): aus dieser Stellungnahme angesprochenen Studie ergibt sich gerade nicht, dass die Zahl der Spielsüchtigen zurückgegangen ist und wird verwiesen auf den Beschluss des OGH vom 30.3.2016 zu 4 Ob 31/16m. Seitens des Behördenvertreters sowie des Vertreters der Finanzpolizei wurde auf das jeweilige schriftliche Vorbringen verwiesen. 4.
  12. Zeugenaussagen in den Verhandlungen: T.: Ich habe an diese Kontrolle heute nur mehr eine vage Erinnerung. Ich weiß eigentlich nur noch, dass wir bei der Beschlagnahme Schutzmasken verwenden mussten, weil uns mitgeteilt wurde, dass aus den Geräten Reizgas ausströmen könnte. Es hat sich dann tatsächlich so verhalten, dass Gas ausgeströmt ist. Ob sich im Lokal irgendwelche Verantwortlichen, oder Personal befunden hat, weiß ich nicht mehr. Auch an den Zeugen Be. kann ich mich nicht erinnern. Wenn ich gefragt werde, wie die Geräte ausgesehen habe, dann muss ich auf die Fotostrecke verweisen. Bei der Vorerhebung vom 16.12.2014 war ich nicht vor Ort. Bei Kontrollen nach dem GSpG habe ich verschiedene Aufgaben. Ich mache das ca. seit zwei Jahren. Ich habe auch eine generelle Schulung, und insbesondere auch im Umgang mit Spielautomaten, so auch mit Walzenspielen, erhalten. Wenn mir nunmehr die Fotostrecke Beilage A vorgehalten wird, erkläre ich nach Einsichtnahme in dieselbe: Nach dem äußeren Anschein kann ich aussagen, dass man auf den Fotos erkennt, dass die Geräte betriebsbereit sind, dass es sich um Walzenspiele handelt, dass auf dem Display Gewinne in Aussicht gestellt werden, man kann auch erkennen, dass Einsätze bzw. Kredite gebucht sind. Auf dem Foto Bild 6 sieht man auch, dass das Gerät bespielt wird, weil man eine Hand und den Daumen dieser Hand an der Start-Taste sieht, außerdem ist ein Kredit von EUR 368,51 gebucht. Es scheint auch ein Betrag von EUR 2,00 auf, ich glaube dass dies den Einsatz dokumentiert. Ich habe selbst sicher schon sechsmal solche Testspiele durchgeführt. Nach dem äußeren Anschein handelt es sich bei den hier dokumentierten Geräten um die typischen Walzenspiele, die ich selbst an anderen Geräten schon gespielt habe. Wenn mir der Begriff Cashcenter genannt wird: Es handelt sich dabei um Geräte, in die man das Spielgeld für die Walzenspiele einwirft. Die Cashcentergeräte sind etwa auf Bild 15 der Fotostrecke abgebildet. Dass das Geld für die Spiele dort eingeworfen wurde, weiß ich, weil anlässlich der Kontrolle darüber geredet wurde. Ich kann nicht sagen, ob eine Internetanbindung vorhanden war. Ich nehme das an, weil die Geräte in Betrieb waren. Das ist auf der Fotostrecke ersichtlich, es ist auch erkennbar, dass ein Gerät bespielt wurde. Es war beabsichtigt Testspiele durchzuführen, das war nicht möglich, weil die Stromzufuhr unterbrochen wurde. Ich bin auf Geräten, die so aussehen wie auf der Fotostrecke, eingeschult worden. Ob es sich um Ma. oder Cashcenter gehandelt hat, kann ich nicht sagen. Ich weiß, dass es sich um sechs Glücksspielautomaten gehandelt hat. Mir ist nicht erinnerlich, dass auf den GSp26 falsch ausgefüllt worden wäre. Ich habe auch welche dieser Formulare ausgefüllt. Wer sonst noch, weiß ich nicht. Ob die Stromzufuhr für das gesamte Lokal unterbrochen war, oder nur für die Geräte, weiß ich heute nicht mehr. F. in der Verhandlung vom 24.9.2015: Ich habe an diese Kontrolle heute noch eine Erinnerung. Ich erinnere mich noch, dass beim Betreten des Lokals die Geräte in Betrieb waren und dass es sich um Walzenspiele gehandelt hat. Das weiß ich deshalb, weil ein Gerät bespielt wurde und ich diesem Spieler beim Spielen zugesehen habe. Ob es sich bei dieser Person um den heute geladene Zeugen Be. handelt, kann ich heute nicht mehr sagen. Die Geräte konnten nur für einen kurzen Zeitpunkt betriebsbereit wahrgenommen werden, weil die Geräte plötzlich dunkel wurden und nicht mehr bespielbar waren. Bei der Kontrolle war der Leiter der FPO, Herr L., anwesend, der den Erstversuch unternommen hat Geld aufzubuchen, was nicht gelang. Danach wurden die GSp26 ausgefüllt, so auch einige von mir. Ich habe im Lokal keinen Verantwortlichen wahrgenommen und auch kein Personal, sondern nur diesen einen Spieler. Es kam dann über Lautsprecher eine Warnung, danach habe ich mich nach außen begeben um den Bereich zu sichern. Ich habe gesehen, dass drei Kollegen Schutzmasken aufgesetzt haben. Über den weiteren Gang der Amtshandlung kann ich nichts mehr sagen, weil ich mich, wie gesagt, vor dem Lokal befunden habe. Ich weiß nicht, ob ich bei der Vorerhebung vom 16.12.2014 anwesend war. Ich weiß nur, dass die Kollegen deshalb Schutzmasken mithatten, weil im Vorfeld schon bekannt war, dass die Geräte mit Gas gesichert sind. Bei Kontrollen nach dem GSpG habe ich verschiedene Aufgaben, manchmal mache ich die Fotos, manchmal die Testspiele, etc. Ich mache das ca. seit einem Jahr. Grundsätzlich habe ich auch eine Schulung erhalten. Dabei konnte ich mich auch im Umgang mit Geräten, wie auf der Fotostrecke ersichtlich, vertraut machen und daher auch mit Walzenspielen. Wenn mir nunmehr die Fotostrecke Beilage A vorgehalten wird, erkläre ich nach Einsichtnahme in dieselbe: Nach dem äußeren Anschein kann ich sagen, dass die Geräte betriebsbereit sind, dass es sich um Walzenspiele handelt, dass auf dem Display Gewinne in Aussicht gestellt werden, man kann auch erkennen, dass Einsätze bzw. Kredite gebucht sind (Bild 10). Auf dem Foto Bild 6 sieht man auch, dass das Gerät bespielt wird, weil man eine Hand und den Daumen dieser Hand an der Start-Taste sieht, außerdem ist ein Kredit von EUR 368,51 gebucht. Es scheint auch ein Betrag von EUR 2,00 auf, ich glaube dass dies den Einsatz dokumentiert. Ich habe selbst sicher schon hundertmal solche Testspiele durchgeführt. Nach dem äußeren Anschein handelt es sich bei den hier dokumentierten Geräten um die typischen Walzenspiele, die ich selbst an anderen Geräten schon gespielt habe. Wenn mir der Begriff Cashcenter genannt wird: Es handelt sich dabei um die Ein- und Auszahlungsstation. Ich muss sagen, dass das bei meinen Kontrollen vorher noch nie vorgekommen ist. Ich kann heute nicht mehr sicher sagen, weshalb ich davon ausgehe, dass es sich dabei um die Geräte gehandelt hat, in die man das Spielgeld für die Walzenspiele einwirft. Die Cashcentergeräte sind etwa auf Bild 6 der Fotostrecke abgebildet. Hier sieht man sogar noch, dass das Gerät betriebsbereit ist und dass sich ein Auszahlungshinweis darauf befindet. Auf Bild 12 ist auch der Hinweis für die Aufbuchung des links davon befindlichen Gerätes enthalten. Ich kann nicht sagen, ob eine Internetanbindung vorhanden war. Ob ich auf Geräte mit der Gehäusebezeichnung „Ma.“ eingeschult wurde, kann ich heute nicht sagen. Alle Walzenspiele, die ich als Testspieler gespielt habe, haben jedenfalls immer nach dem gleichen Prinzip funktioniert. Ich konnte nur beobachten, dass ein Spieler ein Walzenspiel spielte. An welchem der sechs Geräte dies erfolgte, kann ich heute nicht mehr sagen. F. in der Verhandlung vom 28.4.2016: Ich kann mich an die Kontrolle vom 7.1.2015 noch einigermaßen erinnern. Bei der Kontrolle waren die Geräte zunächst eingeschaltet. Unser Chef hat versucht Geld einzuwerfen, dann wurden die Geräte schnell heruntergefahren. Ich weiß aber nicht mehr ob alle Geräte heruntergefahren wurden. Testspiele waren nach meiner heutigen Erinnerung nicht möglich. Der soeben einvernommene Zeuge Be. war bei der Kontrolle vor einem Gerät, das er bespielt hat. Be. in der Verhandlung vom 24.9.2015: Ich war am 07.01.2015 im Lokal anwesend und kann mich an das Geschehen noch erinnern. Ich bin in diesem Lokal öfters gewesen. Man konnte dort Automaten spielen. Ich selbst habe dort auch gespielt, aber nicht so häufig, weil man dort nichts gewinnen kann. Es gab verschiedene Spiele. Dieses Lokal war vormittags geschlossen und nachmittags offen. Man konnte dann ohne weiteres das Lokal betreten. Ich weiß noch, dass ein Automat am 07.01.2015 von einem Spieler EUR 100,-- geschluckt hat. Wenn ich in das Lokal gegangen bin, waren diese Geräte eingeschaltet. Manchmal habe ich Spieler an den Geräten gesehen, manchmal nicht. Um spielen zu können musste man Geld einwerfen und zwar in ein Gerät neben den Automaten, wo auch der Hinweis auf die Auszahlung angebracht war. Ich habe dort EUR 20,-- und gleich danach noch mehrmals EUR 20,-- eingeworfen. Dann habe ich mir ein Spiel ausgesucht. Der Mindesteinsatz war EUR 0,
  13. Man konnte dort bis EUR 11,-- oder EUR 13,-- Einsatz spielen. Die Gewinne waren am Display angezeigt, ich habe nie etwas gewonnen. Es ist so, wenn ich etwas gewonnen habe, habe ich gleich weitergespielt, so wie das alle machen und am Schluss habe ich nichts gewonnen. Wenn ich etwa „Sizzling“ gespielt habe, dann ist das so schnell gegangen, dann hat man gar nicht gesehen was auf dem Bildschirm passiert. In diesem Lokal waren immer Automaten von verschiedenen Firmen. Im Herbst letzten Jahres war ich jedenfalls oft in diesem Lokal. Ich habe auch damals schon gespielt und andere Spieler gesehen. Be. in der Verhandlung vom 28.4.2016: Ich kann mich auch heute noch an alles erinnern. Ich habe an diesen Spielautomaten selbst öfter gespielt und zwar auch schon im Herbst
  14. Ich habe an den Geräten nie etwas gewonnen. Der Mindesteinsatz war glaublich 30 oder 50 Cent. Man konnte auch mit höheren Beträgen spielen. Ich weiß das nicht mehr genau, waren das 9 oder 11 Euro, irgendetwas in dieser Gegend. Diese Walzenspiele konnte man nicht stoppen, glaube ich. Diese Walzen laufen so schnell. Es besteht keine Möglichkeit diese Walzen zu stoppen. 4.
  15. Weiteres Vorbringen des Rechtsvertreters: Mehrere Landesgerichte haben mit Beschluss vom
  16. August 2015 dem EuGH eine Entscheidung vorgelegt, da sie erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des GSpG haben. Die diesbezüglichen Verfahren bei den Landesgerichten wurden daher ausgesetzt. Mittlerweile hat die Europäische Kommission ein Mahnschreiben an Deutschland hinsichtlich der deutschen Glücksspielgesetzgebung geschickt, da der deutsche Glücksspielmarkt zumindestens 25 % unreguliert ist. Der österreichische Glücksspielmarkt ist lt. einer Studie von Kreutzer Fischer & Partner zu mindestens 33 % unreguliert, weshalb sich auch die Unionsrechtswidrigkeit des österr. GSpG ergibt. Ich lege zum Beweis vor in Ablichtung den Beschluss des LG Wr. Neustadt vom
  17. August
  18. Ebenso wie die Studie zu Glücksspiel und Sportwetten vom
  19. August
  20. Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.
  21. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team …) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG haben am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, S.-straße, im dort situierten Lokal „...“, das von der U. auf Grundlage eines mit der „E.“ GmbH abgeschlossenen Mietvertrages mit 1.11.2014 zum Geschäftszweck „Wettbüro“ angemietet betrieben wird, die oben im Spruch des Beschlagnahmebescheides näher bezeichneten Automaten in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden. 5.
  22. Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team …) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG haben am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, S.-straße, im dort situierten Lokal „...“, das von der U. auf Grundlage eines mit der „E.“ GmbH abgeschlossenen Mietvertrages mit 1.11.2014 zum Geschäftszweck „Wettbüro“ angemietet betrieben wird, die oben im Spruch des Beschlagnahmebescheides näher bezeichneten Automaten in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden. Bei Betreten des Lokales wurde außerdem wahrgenommen, dass eines dieser Geräte von einem Kunden bespielt wurde, wobei auf diesem Gerät ein Kredit von € 368,51 gebucht und ein Einsatz von € 2,-- angezeigt war. Ein Bespielen der Geräte durch die Kontrollorgane war nicht möglich, weil kurz nach Kontrollbeginn sämtliche Geräte extern vom Strom getrennt wurden. Auf einem der Geräte war es den Kontrollorganen möglich, vor der Trennung vom Stromnetz einen Betrag von € 10,-- aufzubuchen und den Gewinnplan aufzurufen. Dabei wurde festgestellt, dass bei einem Einsatz von € 11,-- ein Höchstgewinn von € 5.500,-- in Aussicht gestellt wurde. Anlässlich der Kontrolle wurde eine Fotodokumentation der Geräte erstellt. Auf dieser Dokumentation kann eingesehen werden, dass die Displays der Geräte einen Mindesteinsatz von jeweils unter € 10,-- angezeigt haben. 5.
  23. Auf sämtlichen Geräten konnte mit Geldeinsätzen von unter € 10,-- gespielt werden, eine Steigerung der Einsätze über den genannten Betrag hinaus war ebenfalls möglich. Bei den Geräten hat es sich um sechs Spielautomaten gehandelt, auf denen Walzenspiele, darunter auch das Walzenspiel „Sizzling“ gespielt werden konnten, drei weitere im Verbund mit diesen Spielautomaten stehende Geräte mit der Bezeichnung „Cashcenter“ fungierten als Ein- bzw. Auszahlungsterminal. 5.
  24. Die Geräte waren im Lokal in Kojen jedenfalls seit dem 16.12.2014, vermutlich aber auch schon seit November 2014, und bis zur erfolgten Beschlagnahme am 7.1.2015 betriebsbereit und frei zugänglich aufgestellt. Die Geräte konnten im genannten Zeitraum bespielt werden und sind auch tatsächlich bespielt worden, so auch wiederholt vom Zeugen Be.. Die Geräte waren nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet. 5.
  25. Bei gegenständlichen Glücksspielgeräten handelt es sich um Glücksspielautomaten im Verbund mit als „Cashcenter“ bezeichneten Geräten, die über Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtungen zur Aufbuchung des Spielkredites bzw. über Geldauszahlungsvorrichtungen zur Auszahlung eines allfälligen Spielgewinnes verfügten. Die Spielentscheidung erfolgte nicht in den Geräten selbst sondern zentralseitig im Wege einer Anbindung an das Internet. 5.
  26. Die Walzenspiele, insbesondere auch das Spiel „Sizzling“ konnten durch Betätigung mechanischer Tasten bzw. virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl des Einsatzbetrages mittels einer „Setzen-Taste“ und Auslösung des Spiels durch eine Start-Taste oder Autostarttaste wurde das Spiel auf dem Bildschirm durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Nach dem Start des Walzenspiels war es nicht mehr möglich, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Der Spieler hatte lediglich die Möglichkeit, nach Eingabe des Geldbetrages und Auswahl des Spieles zur Durchführung, den Einsatz zu wählen und sodann die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das Spiel ausgelöst wurde und das Spielende abzuwarten. Eine Einflussnahme auf den Spielablauf selbst, etwa durch Betätigung bestimmter Tasten, war dem Spieler daher nicht möglich und hing Gewinn oder Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab. 5.6.a. Eigentümer und Aufsteller der Geräte sowie Veranstalter des Spielbetriebes ist jeweils die U. gewesen. Die U. hat ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich, und nicht in B.. Eine Betriebsniederlassung unterhält die U. ausschließlich in Österreich. Die U. ist lediglich in der Slowakei als Gesellschaft slowakischen Rechts registriert. Sie verfügt über keine Bewilligung der slowakischen Behörden zur Durchführung irgendeiner Art von Glücksspielen. Die U. ist ausschließlich in Österreich in der Veranstaltung von Automatenglücksspiel tätig, sie erbringt Glücksspieldienstleistungen in keinem anderen Staat als Österreich. 5.6.b. Die U. hat mit der in Malta eingetragenen M. die entgeltliche vertragliche Vereinbarung des Inhaltes getroffen, dass letztgenannte Gesellschaft für die Durchführung von Glücksspielen notwendige Software zur Verfügung stellt und für die Erbringung allfälliger Support- und Hilfeleistungen für die technisch fehlerfreie Installation der Software und deren Betrieb zu sorgen hat. Für die alleinige Bereitstellung der für den Betrieb für das Anbieten von Glücksspielen nötigen Terminals und die Erhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Terminals, insbesondere also Bereitstellung der Hardware, Herstellung der Stromversorgung und des Internetanschlusses zu den Geräten, hat die U. selbst Sorge zu tragen. Das wirtschaftliche Risiko für das Anbieten von Glücksspielen im Rahmen dieser Vereinbarung liegt zur Gänze bei der U. 5.
  27. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag nicht vor. Die Geräte wurden einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenladen, gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt. Ein Verfahren zur Einziehung der betreffenden Geräte ist derzeit bei der belangten Behörde anhängig.Die Geräte wurden einschließlich des allfälligen, noch festzustellenden Inhalts der Gerätekassenladen, gemäß Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt. Ein Verfahren zur Einziehung der betreffenden Geräte ist derzeit bei der belangten Behörde anhängig. Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.
  28. Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich: In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf): Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols: Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
  29. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
  30. September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
  31. Dezember 2027 bzw
  32. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
  33. Dezember 2012 gemäß § 21 GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß § 21 GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
  34. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  35. Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
  36. Dezember 2027 bzw
  37. Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
  38. Dezember 2012 gemäß Paragraph 21, GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß Paragraph 21, GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
  39. Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
  40. Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen: Seitens der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis
  41. März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis
  42. August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis
  43. Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis
  44. Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
  45. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der Excellent Entertainment AG aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis
  46. August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der PA Entertainment & Automaten AG Investment & Automaten AG aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis
  47. August 2023 bzw bis
  48. November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der AMATIC-Entertainment AG aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
  49. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der FAIR GAMES GmbH aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
  50. Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der PG Enterprise AG aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
  51. November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark. Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten. Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw Bewilligungen: Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters).Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters). Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern (vgl etwa https://www....) möglich. Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern vergleiche etwa https://www....) möglich. 5.
  52. Feststellungen zu wirtschaftlichen Kennzahlen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt: Im Jahr 2014 wurden die Spielbanken von Casinos Austria von über 2,5 Millionen Gästen besucht, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 6 Prozent bedeutete. Der Gesamtumsatz von Casinos Austria und Österreichischen Lotterien betrug 2014 über 3,62 Mrd Euro, was gegenüber den Vorjahr eine Steigerung von 3,3 Prozent bedeutet (Geschäftsbericht 2014 der Casinos Austria, http://www.casinos.at/content/uploadNew/9cb9a23d-e564-41c6-99f2-3c737fc38925.pdf; ebenso für die folgenden Angaben). Bei den klassischen Lotterieprodukten Lotto, EuroMillionen und Rubbellos sowie den Video Lottery Terminal Outlets von WINWIN wurde der Umsatz um 3,3 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert. In den zwölf Casinostandorten war ein Gästeplus von 6 % und eine Umsatzsteigerung von 3,2 % zu verzeichnen, davon entfielen jeweils 1,6 % auf steigende Spielerlöse und auf Zuwächse in der angelagerten Gastronomie. Aus den erwirtschafteten Erlösen wurde 2014 ein Betrag von 552 Mio Euro an Steuern und Abgaben lukriert. Die Umsätze der Österreichischen Lotterien haben sich im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 3,34 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert, was seitens der Geschäftsführung auf produktinnovationsbedingte Steigerungen bei fast allen Wettscheinspielen, bei Rubbellos und auf Video-Lotterie-Terminals (WINWIN) zurückgeführt wird. Im Bereich der elektronischen Lotterien (www.win2day.at) war gegenüber 2013 ein Umsatzminus von 1,6 % zu verzeichnen, was u.a. auf die starke Online-Konkurrenz in diesem Bereich zurückgeführt wird. Bei den VLT-Outlets steigerte sich der Umsatz um rund 15,2 % auf 634,96 Mio Euro. Die Gesamtsteuerleistung der Österreichischen Lotterien betrug für das Jahr 2014 447,02 Mio Euro. Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert (vgl http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €.Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert vergleiche http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €. 5.
  53. Feststellungen zur Werbetätigkeit Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine massive Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Casinospiele. Bei diesen Werbeauftritten, die sich breit gestreut auf die verschiedensten klassischen wie modernen Sujets beziehen (Plakatwerbung, Inserate, TV-Werbung, Sponsoring, soziale Medien etc.) werden Glücksspiele zum Teil verharmlosend dargestellt, dem Glücksspiel als solchem und der aktiven Teilnahme daran wird ein positives Image zugeordnet. Während bei diesen Werbeauftritten das In-Aussichtstellen hoher Gewinne in den Vordergrund gerückt wird, finden sich in diesen Werbungen kaum oder allenfalls gänzlich untergeordnet Hinweise auf die gefährlichen und negativen Auswirkungen von Glücksspielen; zielgruppenfokussierte Werbung soll darüber hinaus auch der Akquirierung neuer Kundengruppen, darunter auch Jugendliche, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen keine Maßnahmen. Die Wahrung von ethischen Werbestandards bleibt im Wesentlichen der Eigeninitiative der Glücksspielanbieter überlassen. So haben etwa die Casinos Austria für den Bereich des sog. Responsible Gaming and Advertising ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen und wurden diesbezüglich vom Austrian Standards Institute (vormals ÖNorm) mit 29.1.2014 zertifiziert (https://certificates.austrian-standards.at/certificate?5). Die in der beschriebenen Art festgestellten Werbeauftritte bezwecken einerseits, der Teilnahme an Glücksspielen ein positives Image zu verleihen, andererseits beziehen sich diese Werbungen im Wesentlichen auf die Bewerbung bestimmter Arten von Glücksspielen wie etwa insbesondere Lotto, Toto, Rubbellose und Casinobesuche. Eine gezielte Bewerbung des Automatenwalzenglücksspiels in Spielbanken bzw solcher Spielautomaten außerhalb von Spielbanken oder in Form des Online-Gaming lässt sich weder seitens der legalen noch seitens der illegalen Anbieter im Bundesgebiet feststellen. Im Segment der Glücksspielwerbung sind keine wie immer gearteten Bestrebungen zu erkennen, die Teilnahme an Automatenwalzenglücksspielen jedweder Form zu fördern bzw zu propagieren. 5.
  54. Feststellungen zum Glücksspielverhalten der österreichischen Bevölkerung: Eine Erhebung zum Glücksspielverhalten in Österreich im Jahr 2015 (Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung; http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf) zeigt folgendes Bild: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt rund 40 % der Bevölkerung. Dieser Wert ist seit dem Jahr 2009 iW unverändert. Differenziert nach Schulbildung sind diese Werte beim Personenkreis mit Pflichtschulabschluss mit 24 % am geringsten, gefolgt von jenem mit Hauptschulabschluss, und am höchsten bei jenen mit mittlerer Schulbildung bzw höherer Reife. Bei Personen mit Migrationshintergrund beträgt die 12-Monats-Prävalenz für Glücksspiele 38 %, bei denjenigen ohne einen Migrationshintergrund 42 %. In Wien beträgt die gesamte Prävalenz rund 46 %, in den übrigen Bundesländern lediglich zwischen 26 % bis 40 %. Bezogen auf den Zeitraum der letzten 30 Tage, in denen Personen in irgendeiner Form Ausgaben für Glücksspiele getätigt haben, liegen die bei einer repräsentativen Erhebung für das Jahr 2015 erfassten Prävalenzwerte bei 27 %, in Wien beträgt dieser Wert 31 %. Bezogen auf die in Wien erfolgte Spielteilnahme bedeutet dies gegenüber den zuletzt im Jahr 2009 erhobenen Werten eine Steigerung von rund 7 %. Der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat sich seit 2009 von € 53 auf € 57 gesteigert. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Beliebteste Form des Glücksspiels ist das Lotto „6 aus 45“, das nach der Einjahresprävalenz – nur wenig verändert gegenüber 2009 - von jedem Dritten in Österreich gespielt wird. Gegenüber 2009 ist eine deutliche Zunahme der Teilnahme an der europäischen Lotterie („Euromillionen“) zu verzeichnen (Steigerung von 4 % auf 8 %). Wesentliche Bedeutung ist daneben noch dem Erwerb von Rubbellosen (8,7 %) beizumessen. Die Prävalenzwerte für die Teilnahme an Sportwetten und Casinospielen betragen jeweils rund 4 %, für Glücksspielautomaten betragen die Werte in Casinos und in Spielhallen rund 0,5 % und außerhalb Casinos rund 1 %, diese Werte sind gegenüber 2009 etwas zurück gegangen. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten zeigen sich (gemessen an der Monatsprävalenz) gegenüber 2009 folgende Veränderungen: Ein Rückgang ist beim Geldeinsatz bei Automatenspielen außerhalb der Casinos festzustellen (durchschnittlich € 203 gegenüber € 317). Bei Casinospielen beträgt der Mittelwert 194 € gegenüber vormals 292 €. Bei Geldeinsätzen für Sportwetten kann dagegen ein Anstieg von 47 € aus 2009 auf 110 € aktuell gesehen werden. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %.Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %. Bei diesen Valenzen handelt es sich um Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobenerhebung, sodass diese lediglich als punktuelle Schätzung der tatsächlichen Problemvalenzen gesehen werden können. Unter Anwendung statistischer Methoden, insbesondere unter Zugrundelegung eines Konfidenzniveaus von 95 % und darauf basierender Intervallschätzung ist festzustellen, dass sich der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, im Bereich zwischen zumindest 0,47 % und 0,77 % bewegen muss. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen. Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. In Wien erfüllen jeweils 0,8 % der Befragten die Kriterien für ein problematisches bzw pathologisches Spielen. Für die übrigen Bundesländer liegen die entsprechenden Anteile zwischen 0,4 % bis 0,6 %. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca je 1 %), ist bereits jeder zwanzigste Casinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1 % bzw bei 9,8 %. Die höchste Prävalenz ist beim Automatenspiel in Einzelaufstellung zu sehen, 6 % dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2 % sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7 % und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4 %. Eine im Zuge der Beratungstätigkeit der Wiener Spielsuchthilfe vorgenommene Auswertung soziodemographischer Merkmale der persönlich betreuten Klientel dieser Beratungseinrichtung brachte folgende Ergebnisse (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf): Insgesamt wurden im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe 791 Personen persönlich betreut, davon waren 618 (78,1 %) vom Spielproblem Betroffene und 173 (21,9 %) Angehörige. Gegenüber den Vorjahren ist der Anteil der betreuten SpielerInnen gestiegen. Das durchschnittliche Alter der betreuten Personen lag bei 38,2 Jahren. Der jüngste Klient war 15 Jahre, der älteste 77 Jahre alt. Die Altersgruppe der 31 bis 40 Jährigen war am stärksten vertreten (28,5 %), gefolgt von der Altersklasse der 41 bis 50 Jährigen (24,3 %). In der Altersklasse zwischen 26 und 30 Jahren befanden sich 14,6 % der KlientInnen. 13,8 % waren zwischen 19 und 25 Jahren alt. Im Altersbereich zwischen 51 und 60 Jahren befanden sich 9,7 % der betreuten KlientInnen. Über 60 Jahre waren 6,5 % der betreuten Personen. Die unter 19 Jährigen stellten die kleinste Gruppe unter den KlientInnen dar (2,6 %). Die Altersverteilung der KlientInnen zeigt sich über die Jahre hinweg relativ konstant. Bei der Angabe von Motiven für die Kontaktaufnahme gaben 57,1 % der SpielerInnen finanzielle Probleme an, familiäre Schwierigkeiten waren für 53,4 % der KlientInnen ein Grund, sich in Behandlung zu begeben. Die seelische Belastung infolge des problematischen Glücksspielverhaltens bildete für 56,3 % ein Motiv für die Kontaktaufnahme. 12 % der 2013 betreuten SpielerInnen suchten die Spielsuchthilfe auch wegen rechtlicher Probleme auf. Die meisten betreuten KlientInnen wohnten in Wien (87,3 %). 11,2 % hatten ihren Wohnsitz in Niederösterreich. 61,7 % der im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe behandelten SpielerInnen wurden in Österreich geboren, 38,3 % im Ausland. Österreichweit betrug der Anteil im Ausland geborener Personen an der im Jahr 2013 rund 16,1 %, in Wien rund 38,4 %. Die Mehrheit der betreuten SpielerInnen war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erwerbstätig, etwa ein Viertel (25,4 %) war arbeitslos, 8,5 % befanden sich bereits im Ruhestand, 1,7 % absolvierten eine Ausbildung, 1,2 % waren inhaftiert. Bei der Aufnahme in ein Betreuungsverhältnis hatten 19,9 % der KlientInnen einen Pflichtschulabschluss, weitere 45,9 % einen Lehrabschluss und 16,5 % einen Maturaabschluss. 8,2 % hatten ein Universitätsstudium oder ein College abgeschlossen. 3,7 % hatten ihr Studium abgebrochen. Eine abgebrochene Schulausbildung lag bei 3,1 % der betreuten SpielerInnen vor, die Lehre hatten 2,4 % nicht beendet. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der betreuten SpielerInnen betrug 1397 Euro. Österreichweit lag das monatliche Nettoeinkommen 2012 im Durchschnitt bei 1953 Euro. Die durchschnittliche Verschuldung der KlientInnen lag 2013 bei rund 38.000 Euro, 81,9 % der im Jahr 2013 von der Spielsuchthilfe betreuten SpielerInnen waren infolge ihres Glücksspielverhaltens verschuldet. 10,2 % der KlientInnen sahen sich einer Vermögensexekution ausgesetzt, 1,6 % befanden sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Spielsuchthilfe in Privatkonkurs. An erster Stelle der von den SpielerInnen genannten problematischen Glücksspiele lagen 2013 so wie auch in den Vorjahren Automaten mit 84,9 %. Das Internetglücksspiel hat weiter zugenommen und lag im Jahr 2013 mit 33,8 % bereits an zweiter Stelle. Casinoautomaten wurden von 28,6 % der betreuten SpielerInnen als problematische Spielart angegeben. Für 25,5 % der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3 % der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3 % wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3 % der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8 % der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2 % in problematischer Weise konsumiert. Automaten stellten somit über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen lag seit 2005 über 80 %. In den letzten beiden Jahren wurden Casinoautomaten und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1 % der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34 %. Über die Hälfte der SpielerInnen (51,8 %) gab die Spielhalle als Ort ihres Glücksspielens an, gefolgt von Wettbüros. 34,2 % spielten in Spieltops, 33,8 % im Internet. Casinos wurden von 33,7 % der behandelten KlientInnen besucht. 28,1 % gingen ihren Glücksspielen im Cafehaus nach. 12,1 % der SpielerInnen berichteten von Glücksspielen an Tankstellen. Im Kartencasino spielten 10,4 %, in der Trafik 6,2 % der 2013 Betreuten. Der Anteil jener KlientInnen, die die Spielhalle als für sie bedeutsamen Spielort bezeichneten, ist über die Jahre auf über 50 % gestiegen. Spieltops wurden 2007 erstmals als eigenständige Spielorte erhoben. 2013 gaben 34 % der betreuten SpielerInnen Spieltops als Ort ihres problematischen Glücksspielens an. Das Wettbüro als Spielort erreichte 2013 mit 42 % einen vorläufigen Höchstwert. Über die Jahre hinweg gewann das Internet als Spielort zunehmend an Bedeutung. Der Anteil der im Internet spielenden KlientInnen stieg von 2003 bis 2013 von 1 % auf 34 % an. Bei 13,2 % der KlientInnen im Jahr 2013 bestand eine Casinosperre. Bei 18 % der KlientInnen führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8 % zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8 % verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9 % der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3 % der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6 % waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7 % der SpielerInnen. 20,2 % der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3 % unternahmen einen Suizidversuch. 41,7 % der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem
  55. Lebensjahr mit dem Glücksspiel, 7,6 % waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9 %) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem
  56. Lebensjahr begonnen. Nach dem
  57. Lebensjahr hatten nur 8,9 % der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre. 63,6 % der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Automaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4 der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3 % der 2013 Betreuten begonnen. 6,2 % machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7 % waren es Casinoautomaten, Lotto hatten 1,6 % anfangs gespielt. Die im Jahr 2013 betreuten KlientInnen spielten durchschnittlich 12,7 Mal im Monat. 19,9 % der SpielerInnen spielten nahezu täglich. 43,5 % der Angehörigen gaben an, Schulden für die SpielerInnen bezahlt zu haben und/oder für die Schulden der Betroffenen zu haften. 5.
  58. Feststellungen zur Kriminalität in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten Zur Frage der mit Glücksspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der Klientenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt. Im Jahr 2013 wurden österreichweit in 74 Fällen (davon 34 Fälle in Wien) Strafanzeige wegen Raubdelikten in Glücksspielbetrieben zur Anzeige gebracht, wozu 44 Tatverdächtige (9 in Wien) ermittelt wurden; nicht erfasst von dieser Statistik sind einfache Einbruchsdelikte in Glücksspielbetrieben (Anfragebeantwortung der Bundesinnenministerium vom 20.11.2014 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02405/imfname_374745.pdf). 5.
  59. Feststellungen zum Spielerschutz Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generelle der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Legistische Maßnahmen im Bereich der Glücksspielgesetzgebung In der Stammfassung BGBl Nr 620/1989 hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten (vgl § 25 leg cit). Mit der Novelle BGBl Nr 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen BGBl Nr 35/2003 und Nr 71/2003 erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle BGBl Nr 125/2003 wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB, XXII. GP).In der Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten vergleiche Paragraph 25, leg cit). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 747 aus 1996, wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den Paragraphen 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr 35 aus 2003, und Nr 71 aus 2003, erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 125 aus 2003, wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB, römisch 22 . GP). Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen BGBl Nr 105/2005 sowie BGBl Nr 126/2008 geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit § 56 GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates (vgl Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ_00068/fname_143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica.Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 2008, geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit Paragraph 56, GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates vergleiche Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ_00068/fname_143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica. Mit der Novelle BGBl I Nr 54/2010 erfolgte eine umfängliche Neuregelung der ordnungspolitischen Bestimmungen des GspG, insb betreffend die Regelungen zur Konzessionsvergabe, mit der Zwecksetzung, das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen zu verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels zu beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB, XXIV. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2010, erfolgte eine umfängliche Neuregelung der ordnungspolitischen Bestimmungen des GspG, insb betreffend die Regelungen zur Konzessionsvergabe, mit der Zwecksetzung, das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen zu verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels zu beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB, römisch 24 . GP). Mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 erfolgte eine besonders umfängliche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes. Die Materialien zur Regierungsvorlage (657 dB, XXIV. GP) halten zur Zielsetzung dieser Novelle Folgendes fest:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010, erfolgte eine besonders umfängliche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes. Die Materialien zur Regierungsvorlage (657 dB, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode halten zur Zielsetzung dieser Novelle Folgendes fest: - Gebote statt Verbote Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern. Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung. - Effiziente Kontrolle Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden. … Zu Z 4, 5 und 24 (§ 5 sowie § 60 Abs 25 GSpG): Zu Ziffer 4, 5 und 24 (Paragraph 5, sowie Paragraph 60, Absatz 25, GSpG): Automatenhallen sind derzeit in einigen Bundesländern bereits auf Basis landesrechtlicher Bewilligungen etabliert. Unklare Kompetenzregelungen und unterschiedliche Aufsichtsstandards erschwerten bisher einen gleichmäßigen Vollzug in Österreich. Nunmehr soll durch Präzisierung Rechtsklarheit und durch begleitende Maßnahmen Spielerschutz erreicht werden. Es sollen daher Automatensalons (mit jeweils mindestens 10 und maximal 50 Automaten) sowie Automaten in Einzelaufstellung (mit jeweils maximal 3 Automaten) zugelassen werden, wobei die Anzahl der aufrechten Bewilligungen drei pro Bundesland nicht überschreiten darf. Die Entscheidung, ob Automatenglücksspiel nur in Automatensalons oder auch in Einzelaufstellungen zulässig sein soll, obliegt dabei dem jeweiligen Bundesland. Da mit der Durchführung von entgeltlichem Glücksspielangebot auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung einhergeht, müssen die Bewilligungswerber ordnungspolitisch zuverlässig sein. Abs 2 schreibt daher die ordnungspolitischen Mindestanforderungen an Bewilligungswerber fest und stärkt insofern die kohärente Ausgestaltung des GSpG. Weiters sind in den Abs 4 und 5 neue und einheitliche Spielerschutzmaßnahmen für Glücksspielautomaten vorgegeben. Mit den Abs 6 und 7 werden die bisher nur Bundeskonzessionären vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zur Geldwäschevor-beugung auf Glücksspielautomaten ausgedehnt und aufsichtsrechtliche Mindestvorschriften gesetzlich normiert. Es sollen daher Automatensalons (mit jeweils mindestens 10 und maximal 50 Automaten) sowie Automaten in Einzelaufstellung (mit jeweils maximal 3 Automaten) zugelassen werden, wobei die Anzahl der aufrechten Bewilligungen drei pro Bundesland nicht überschreiten darf. Die Entscheidung, ob Automatenglücksspiel nur in Automatensalons oder auch in Einzelaufstellungen zulässig sein soll, obliegt dabei dem jeweiligen Bundesland. Da mit der Durchführung von entgeltlichem Glücksspielangebot auch eine hohe gesellschaftliche Verantwortung einhergeht, müssen die Bewilligungswerber ordnungspolitisch zuverlässig sein. Absatz 2, schreibt daher die ordnungspolitischen Mindestanforderungen an Bewilligungswerber fest und stärkt insofern die kohärente Ausgestaltung des GSpG. Weiters sind in den Absatz 4 und 5 neue und einheitliche Spielerschutzmaßnahmen für Glücksspielautomaten vorgegeben. Mit den Absatz 6 und 7 werden die bisher nur Bundeskonzessionären vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten zur Geldwäschevor-beugung auf Glücksspielautomaten ausgedehnt und aufsichtsrechtliche Mindestvorschriften gesetzlich normiert. Das Eigenkapitalerfordernis der Bewilligungsinhaber trägt dabei dem Gedanken der Abwicklungs-sicherheit für die Auszahlung von Spielgewinnen in einer bundesweiten Durchschnittsbetrachtung Rechnung. Es wurde auf einen Automaten herunter gebrochen, wobei das Mindesterfordernis von 8 000 Euro pro Automat ein in ein bis zwei Monaten erzielbares Einspielergebnis eines Automaten darstellt. Bei einem Bewilligungsinhaber mit zB 600 Automaten ergäbe sich damit ein Eigenkapitalerfordernis von 4,8 Mio. Euro, wovon zumindest 960 000 Euro Sicherstellung geleistet werden müssten. Die Höhe und Art der Sicherstellung wird im Konzessionsbescheid festgesetzt. Das damit erforderliche Eigenkapitalerfordernis für Automatensalonkonzessionen fügt sich auch in die übrige Systematik des Glücksspielgesetzes ein. Dieses verlangt für den Spielbankenkonzessionär 22 Mio. Euro und für den Lotterienkonzessionär 109 Mio. Euro, wobei dieser nicht nur Elektronische Lotterien u.a. in Form von VLTs, sondern vor allem auch klassische Lotterien anbietet. Ein gleichzeitiges Betreiben von Glücksspielautomaten und VLTs in Automatensalons bzw in VLT-Outlets soll unterbleiben. Dadurch besteht für jeden Standort eine klare Verantwortung des jeweiligen Konzessionärs/Bewilligungsinhabers für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen und es sind keine Vermengungen von Verantwortungsbereichen für einen Standort möglich. Damit während der Übergangsfrist keine Automatenflut in Österreich eintritt, die den Intentionen des Gesetzes entgegenlaufen würde, können die Konzessionen in dieser Zeit nur nach Maßgabe ausgelaufener oder zurückgelegter landesrechtlicher Bewilligungen ausgeübt werden. Darauf ist im Konzessionsvergabeverfahren hinzuweisen. Die maximalen Einsatz- und Gewinngrenzen für die in Automatensalons aufgestellten Automaten werden zwar nominell angehoben, durch das ausdrücklich verankerte Verbot einer Automatikstarttaste sowie von Parallelspielen und durch die Einführung einer Mindestdauer für das einzelne Spiel werden jedoch erstmals transparente, einfach nachvollziehbare und überprüfbare Grenzen im Gesetz bzw bescheidmäßig vorgeschrieben. Zudem werden flankierend deutlich stärkere Spielerschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Geldwäscheprävention eingeführt. Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen oder pornographischen Darstellungen werden ausdrücklich verboten. In Hinkunft soll aufgrund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten Spielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind. Zusätzlich hat auch der Bewilligungsinhaber gemäß § 5 die Spielerschutzbestimmungen des § 25 Abs 3 GSpG sinngemäß anzuwenden. Dies äußert sich insbesondere in einer Verpflichtung zu umfassendem Spielerschutzmonitoring, das in Hinkunft auch bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbank gewährleistet, dass in Hinblick auf ihre Besuchsfrequenz oder ihr Spielverhalten auffällige Spieler eine Handlungsverpflichtung des Bewilligungsinhabers auslösen. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut. Es beginnt mit informativen Beratungsgesprächen und endet mit einer zeitlich begrenzten oder sogar vollständigen Sperre des betroffenen Spielers. Zudem soll der Spieler im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Bewilligungsinhaber einen schadenersatzrechtlichen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (§ 25 Abs 3). Durch die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Automatenspiel in Automatensalons und in eine strenger geregelte Einzelaufstellung soll sichergestellt werden, dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann und dadurch eine Professionalisierung der Mitarbeiter im geschulten Umgang mit Spielsucht sowie ein klar geregelter und überwachter Wettbewerb im Bereich verantwortungsvolles Glücksspiel entsteht. In Hinkunft soll aufgrund einer Abkühlungsphase und der insgesamt stark erweiterten Spielerschutzmaßnahmen verhindert werden, dass ein pathologischer Spieler mehrere Stunden vor einem Glücksspielautomaten sitzen und sein ganzes Vermögen verspielen kann. So ist etwa vorzusehen, dass sich das Gerät nach einer gewissen Zeit automatisch abschaltet und weitere Einsatzleistungen des Spielers folglich nicht mehr möglich sind. Zusätzlich hat auch der Bewilligungsinhaber gemäß Paragraph 5, die Spielerschutzbestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG sinngemäß anzuwenden. Dies äußert sich insbesondere in einer Verpflichtung zu umfassendem Spielerschutzmonitoring, das in Hinkunft auch bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbank gewährleistet, dass in Hinblick auf ihre Besuchsfrequenz oder ihr Spielverhalten auffällige Spieler eine Handlungsverpflichtung des Bewilligungsinhabers auslösen. Das Warnsystem ist kaskadenartig aufgebaut. Es beginnt mit informativen Beratungsgesprächen und endet mit einer zeitlich begrenzten oder sogar vollständigen Sperre des betroffenen Spielers. Zudem soll der Spieler im Falle des Versagens des Spielerschutzes durch den Bewilligungsinhaber einen schadenersatzrechtlichen Klagsanspruch auf das Existenzminimum haben (Paragraph 25, Absatz 3,). Durch die gesetzgeberische Unterscheidung zwischen Automatenspiel in Automatensalons und in eine strenger geregelte Einzelaufstellung soll sichergestellt werden, dass der Spielerschutz nicht unterlaufen werden kann und dadurch eine Professionalisierung der Mitarbeiter im geschulten Umgang mit Spielsucht sowie ein klar geregelter und überwachter Wettbewerb im Bereich verantwortungsvolles Glücksspiel entsteht. Der im Glücksspielgesetz besonders akzentuierte Spielerschutz, als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfes, findet seine weitere Ausgestaltung darin, dass nun dem Spieler am Glücksspielautomaten die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote angezeigt werden muss. Diese ist für das jeweilige Spielprogramm und die vom Spielteilnehmer gewählte Einsatzgröße gesondert anzuzeigen. Unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen soll durch die gegenständliche Regelung gewährleistet werden, dass 85 bis 95 % der geleisteten Einsätze an die Spielteilnehmer ausgeschüttet werden. Die Anzeige der Gewinnausschüttungsquote bietet somit dem Spielteilnehmer eine objektivierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des Spielprogramms und den von ihm zu leistenden Einsatz. Eine Änderung der in Abs 4 Z 4 angegebenen Bandbreite von 85 bis 95% der Gewinnausschüttungsquote ist nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde möglich. In jenen Fällen, in denen dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten werden, ist jede Gewinnchance für sich allein zu betrachten. Eine solche einzelne Gewinnchance darf unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen nicht über 95 % liegen. Der im Glücksspielgesetz besonders akzentuierte Spielerschutz, als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfes, findet seine weitere Ausgestaltung darin, dass nun dem Spieler am Glücksspielautomaten die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote angezeigt werden muss. Diese ist für das jeweilige Spielprogramm und die vom Spielteilnehmer gewählte Einsatzgröße gesondert anzuzeigen. Unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen soll durch die gegenständliche Regelung gewährleistet werden, dass 85 bis 95 % der geleisteten Einsätze an die Spielteilnehmer ausgeschüttet werden. Die Anzeige der Gewinnausschüttungsquote bietet somit dem Spielteilnehmer eine objektivierte Entscheidungsgrundlage für die Auswahl des Spielprogramms und den von ihm zu leistenden Einsatz. Eine Änderung der in Absatz 4, Ziffer 4, angegebenen Bandbreite von 85 bis 95% der Gewinnausschüttungsquote ist nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde möglich. In jenen Fällen, in denen dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten werden, ist jede Gewinnchance für sich allein zu betrachten. Eine solche einzelne Gewinnchance darf unter der Prämisse einer unendlichen Serie an Einzelspielen nicht über 95 % liegen. Mit den in Abs 4 Z 7 vorgesehenen Regelungen über die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Spielbanken und Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten soll eine weitere Maßnahme zum Ausbau des Spielerschutzes gesetzt werden. Mit den in Absatz 4, Ziffer 7, vorgesehenen Regelungen über die Einhaltung von Mindestabständen zwischen Spielbanken und Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten soll eine weitere Maßnahme zum Ausbau des Spielerschutzes gesetzt werden. Derartige Automatensalons müssen einen Mindestabstand von 15 Kilometern Luftlinie zum Standort einer Spielbank einhalten. Lediglich in Gemeinden mit mehr als 500.000 Einwohnern (Wien) reduziert sich dieser einzuhaltende Mindestabstand auf 2 Kilometer Luftlinie. Für den Fall, dass der Standort einer Spielbank unmittelbar an der Stadtgrenze außerhalb einer Gemeinde mit 500.000 Einwohnern gelegen ist, gilt, dass für einen ebenfalls außerhalb dieser Gemeinde liegenden Automatensalon ein Mindestabstand von 15 Kilometern Luftlinie einzuhalten ist. Für einen auf dem Gemeindegebiet einer Gemeinde mit 500.000 Ei

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