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{'item': 'VGW-221/008/1472/2016/VOR'}

Obsah (6)§ 28§§ 1§ 2§ 25a§ 82§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlVGW-221/008/1472/2016/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Ma

den §§ 1 und 2 GAG und § 82 Abs. 1 StVO abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda nach Einbringung einer Vorstellung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt, vom 8.2.2016 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.1.2016 zur Zahl VGW-221/008/RP05/13589/2015 über die Beschwerde der römisch fünf. e.U. R. B. vom 14.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 14.10.2015, Zl. MA 59-M-597304-2015, mit welchem das Ansuchen der römisch fünf. e.U. R. B. um Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der StVO für einen transportablen Verkaufsstand

den Paragraphen eins und 2 GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t : I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Ansuchen der V. e.U. R. B., den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, Mariahilfer Straße vor ONr. …, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes bis 31.8.2025 mit Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag bis Freitag 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr und Samstag von 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr, ausgenommen vom 27.12. bis zum 31.12. eines jeden Jahres, für den Verkauf von Hotdogs und Getränken zu nutzen, stattgegeben und die diesbezügliche Bewilligung

§§ 1und 2 GAG und § 82 Abs. 1 St

VO erteilt wird.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Ansuchen der römisch fünf. e.U. R. B., den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, Mariahilfer Straße vor ONr. …, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes bis 31.8.2025 mit Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag bis Freitag 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr und Samstag von 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr, ausgenommen vom 27.12. bis zum 31.12. eines jeden Jahres, für den Verkauf von Hotdogs und Getränken zu nutzen, stattgegeben und die diesbezügliche Bewilligung

Paragraphen eins und 2 GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO erteilt wird. Der Originalantrag vom 28.7.2015 inklusive der Planergänzungen, Betriebsbeschreibung sowie die Konformitätserklärungen aller Geräte bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses. Folgende Auflagen werden

§ 2Abs.

2 GAG vorgeschrieben:Folgende Auflagen werden

Paragraph 2, Absatz 2, GAG vorgeschrieben:

  1. Der Standort und seine unmittelbare Umgebung dürfen nicht verunreinigt werden. Für die ordnungsgemäße Säuberung ist Sorge zu tragen.
  2. Nach Betriebsschluss ist der Straßenstand samt allen Geräten für die Zeit, in der der Kleinverkauf der oben angeführten Waren im Straßenhandel nicht gestattet ist, fortzuschaffen.
  3. Die Aufbauten und Standeinrichtungen sind standsicher aufzustellen. Als Gebrauchsabgabe wird

Tarif C 5 Gebrauchsabgabegesetz als Selbstbemessungsabgabe für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Art 3% der Einnahmen vorgeschrieben. Als Gebrauchsabgabe wird

Tarif C 5 Gebrauchsabgabegesetz als Selbstbemessungsabgabe für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Artikel 3 %, der Einnahmen vorgeschrieben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der angefochtene Bescheid hat nachstehenden Spruch: „

§§ 1und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, LGBl.

für Wien Nr. 20, im der geltenden Fassung und

§ 82Abs.

1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des„

Paragraphen eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, im der geltenden Fassung und

Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des V. e.u.römisch fünf. e.u. Inhaber R. B., geb. ...1986 den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, Mariahilfer Straße …, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes ab Bewilligung bis 31.8.2025 mit Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag bis Freitag 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr und Samstag von 11:00 Uhr – 18:30 Uhr, für den Verkauf von Hotdogs und Getränken zu nutzen, abgewiesen.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das im Spruch genannte und am 28.7.2015 eingelangte Ansuchen am 14.9.2015 eine mündliche Verhandlung und ein Ortsaugenschein abgehalten worden seien. Der anwesende Bezirksvorsteher für den ... Bezirk habe sich gegen eine Bewilligung ausgesprochen. Der anwesende Vertreter der Magistratsabteilung 28 habe auf das Gestaltungskonzept der Mariahilfer Straße verwiesen. Seitens der anwesenden Vertreterin der Magistratsabteilung 59 sei auf die Marktordnung verwiesen worden, aufgrund welcher am beantragten Standort in der Zeit von 27.12. bis 31.12. ein Neujahrsstand bewilligt sei. Seitens der Wirtschaftskammer sei auf das Schanigartenkonzept verwiesen und bekanntgegeben worden, dass der Stand vorstellbar sei. Die Magistratsabteilung 19 habe sich in einem Gutachten negativ ausgesprochen.

§ 2Abs.

2 GAG sei die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Die Magistratsabteilung 19 habe in ihrem Gutachten dargelegt, aus welchen Gründen durch den Verkaufsstand am beabsichtigten Standort mit einer Beeinträchtigung des Stadtbildes gerechnet werden müsse. Das Gutachten sei nachvollziehbar und beruhe auf einer deutlich dargestellten Befundaufnahme. Es sei daher als gegeben zu erachten gewesen, dass öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gesichtspunkte des Stadtbildes, einer Bewilligung entgegenstehen würden. Zu bemerken sei, dass die im Gutachten der Magistratsabteilung 19 erwähnten Telefonzellen inhaltlich nicht relevant wären.Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das im Spruch genannte und am 28.7.2015 eingelangte Ansuchen am 14.9.2015 eine mündliche Verhandlung und ein Ortsaugenschein abgehalten worden seien. Der anwesende Bezirksvorsteher für den ... Bezirk habe sich gegen eine Bewilligung ausgesprochen. Der anwesende Vertreter der Magistratsabteilung 28 habe auf das Gestaltungskonzept der Mariahilfer Straße verwiesen. Seitens der anwesenden Vertreterin der Magistratsabteilung 59 sei auf die Marktordnung verwiesen worden, aufgrund welcher am beantragten Standort in der Zeit von 27.12. bis 31.12. ein Neujahrsstand bewilligt sei. Seitens der Wirtschaftskammer sei auf das Schanigartenkonzept verwiesen und bekanntgegeben worden, dass der Stand vorstellbar sei. Die Magistratsabteilung 19 habe sich in einem Gutachten negativ ausgesprochen.

Paragraph 2, Absatz 2, GAG sei die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Die Magistratsabteilung 19 habe in ihrem Gutachten dargelegt, aus welchen Gründen durch den Verkaufsstand am beabsichtigten Standort mit einer Beeinträchtigung des Stadtbildes gerechnet werden müsse. Das Gutachten sei nachvollziehbar und beruhe auf einer deutlich dargestellten Befundaufnahme. Es sei daher als gegeben zu erachten gewesen, dass öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gesichtspunkte des Stadtbildes, einer Bewilligung entgegenstehen würden. Zu bemerken sei, dass die im Gutachten der Magistratsabteilung 19 erwähnten Telefonzellen inhaltlich nicht relevant wären. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Inhabers der V. e.U., Herrn R. B., ausgeführt, dass das Gutachten, auf das sich die Magistratsabteilung 59 stütze, fehlerhaft und teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Herr Architekt Prof. DI Dr. techn. E., staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und Ortsbildpflege, habe die Sachverhalte geprüft und eine eigene gutachtliche Stellungnahme erstellt, welche der Beschwerde beiliege. Die Aussage im Befund der Magistratsabteilung 19 betreffend Telefonzellen stimme nicht, da sich an der gegenständlichen Örtlichkeit keine Telefonzellen befinden würden. Ebenfalls sei die Angabe, dass es durch den transportablen Verkaufsstand „zu einer störenden Angeräumtheit durch ein Überangebot von Elementen“ komme, unrichtig, da mit seinem kleinen transportablen Straßenverkaufsstand von nur 80 x 150 cm in diesem Bereich nur EIN Element existiere und es dadurch somit zu keinem Überangebot an störenden Elementen und Angeräumtheiten komme. Im Übrigen führe das Gutachten der Magistratsabteilung 19 in keiner Weise aus, warum das Vorhandensein seines transportablen Verkaufsstandes künstlerisch oder optisch dem örtlichen Stadtbild nicht entspreche. Ebenso sei ein Hinweis auf eine zukünftige, derzeit nicht vorhandene Vorgangsweise zu Begutachtung von mobilen Verkaufsständen rechtlich nicht relevant für eine derzeitige Genehmigung, da auf diese Art ja jeglicher Fortschritt immer blockiert werden könnte. Er ersuche daher aufgrund des fehlerhaften Gutachtens der Magistratsabteilung 19 und des neuen Gutachtens vom Sachverständigen Prof. DI Dr. techn. E., welches die Fehlerhaftigkeit untermauere, um Aufhebung des negativen Bescheides und Bewilligung seines Verkaufsstandes am beantragten Standort.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Inhabers der römisch fünf. e.U., Herrn R. B., ausgeführt, dass das Gutachten, auf das sich die Magistratsabteilung 59 stütze, fehlerhaft und teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Herr Architekt Prof. DI Dr. techn. E., staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und Ortsbildpflege, habe die Sachverhalte geprüft und eine eigene gutachtliche Stellungnahme erstellt, welche der Beschwerde beiliege. Die Aussage im Befund der Magistratsabteilung 19 betreffend Telefonzellen stimme nicht, da sich an der gegenständlichen Örtlichkeit keine Telefonzellen befinden würden. Ebenfalls sei die Angabe, dass es durch den transportablen Verkaufsstand „zu einer störenden Angeräumtheit durch ein Überangebot von Elementen“ komme, unrichtig, da mit seinem kleinen transportablen Straßenverkaufsstand von nur 80 x 150 cm in diesem Bereich nur EIN Element existiere und es dadurch somit zu keinem Überangebot an störenden Elementen und Angeräumtheiten komme. Im Übrigen führe das Gutachten der Magistratsabteilung 19 in keiner Weise aus, warum das Vorhandensein seines transportablen Verkaufsstandes künstlerisch oder optisch dem örtlichen Stadtbild nicht entspreche. Ebenso sei ein Hinweis auf eine zukünftige, derzeit nicht vorhandene Vorgangsweise zu Begutachtung von mobilen Verkaufsständen rechtlich nicht relevant für eine derzeitige Genehmigung, da auf diese Art ja jeglicher Fortschritt immer blockiert werden könnte. Er ersuche daher aufgrund des fehlerhaften Gutachtens der Magistratsabteilung 19 und des neuen Gutachtens vom Sachverständigen Prof. DI Dr. techn. E., welches die Fehlerhaftigkeit untermauere, um Aufhebung des negativen Bescheides und Bewilligung seines Verkaufsstandes am beantragten Standort. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Am 28.7.2015 stellte Herr R. B. namens der V. e.U. an die Magistratsabteilung 59 ein Straßenstandansuchen betreffend den Aufstellort Wien, Mariahilfer Straße …, für den Aufstellungszeitraum 1.9.2015 bis 31.8.2025 mit den Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch von 11.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Donnerstag und Freitag von 11.00 Uhr bis 20.30 Uhr und Samstag von 11.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Als Warenangebot wurden „Hotdogs (Frankfurter im Brötchen mit div. Toppings) und Getränke (0,33 Dose)“ angegeben. Der geplante Verkaufsstand hat laut beiliegendem Plan eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,50 m und einen kleinen aufgesetzten Sonnenschirm.Am 28.7.2015 stellte Herr R. B. namens der römisch fünf. e.U. an die Magistratsabteilung 59 ein Straßenstandansuchen betreffend den Aufstellort Wien, Mariahilfer Straße …, für den Aufstellungszeitraum 1.9.2015 bis 31.8.2025 mit den Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch von 11.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Donnerstag und Freitag von 11.00 Uhr bis 20.30 Uhr und Samstag von 11.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Als Warenangebot wurden „Hotdogs (Frankfurter im Brötchen mit div. Toppings) und Getränke (0,33 Dose)“ angegeben. Der geplante Verkaufsstand hat laut beiliegendem Plan eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,50 m und einen kleinen aufgesetzten Sonnenschirm. Zu diesem Ansuchen erstattete die Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung eine mit 12.8.2015 datierte gutachtliche Stellungnahme nachstehenden Wortlauts: „Zum vorliegenden Ansuchen wird aus stadtgestalterischer Sicht folgende Stellungnahme abgegeben: Einleitung: Der öffentliche Raum ist ein wesentlicher Bestandteil der räumlichen wie sozialen städtischen Kultur und bedarf der gleichen Aufmerksamkeit und der gleichen planerischen Verantwortung wie die bebauten Räume. Er ist ein wesentlicher Baustein für eine nachhaltige Stadtentwicklung in dem sich vielfältige Nutzungsansprüche einer dynamischen städtischen Gesellschaft überlagern. Ziel der Stadtplanung ist es, unter Wahrung der Interessen des örtlichen Stadtbildes, eine Balance zwischen diesen Ansprüchen zu ermöglichen. Die Aufstellung von Anlagen im öffentlichen Raum folgt bestimmten stadtgestalterischen Konzepten, die gewährleisten, dass es zu keiner Störung des Stadtbildes kommt. Grundsätzlich sind dabei Elemente, welche die Sicht auf anerkannte Qualitäten der Stadt verdecken, diese überragen, dominieren oder konkurrieren, aus Sicht der Stadtgestaltung zu vermeiden. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und einem künstlerischen Blickwinkel erlauben. Insbesondere in Stadträumen mit verstärktem Fußgeheraufkommen und Treffpunktfunktion muss unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Interessen die gestalterische Qualität beachtet werden. Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrstechnischen Belangen und stadtgestalterischen Komponenten der barrierefreien Nutzung des Straßenraumes eine wesentliche Bedeutung zu. Ziel ist es eine größtmögliche Sicherheit und Barrierefreiheit für die BenutzerInnen, PassantInnen, als auch ArbeitnehmerInnen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Möblierungselementen im öffentlichen Straßenraum sicher zu stellen. Befund: Der transportable Straßenverkaufsstand soll sich in Wien, Mariahilfer Straße vor ONr. … in der Baumachse mit Verkaufsrichtung Fahrbahn zum Verkauf von Hotdogs und Getränken ab dem 31.08.2015 für die Dauer von 10 Jahren, jeweils Montag bis Mittwoch 11:00 bis 19:00 Uhr und Donnerstag bis Freitag 11:00 bis 20:30 Uhr, Samstag von 11:00 bis 18.30 Uhr aufgestellt werden.

dem aktuellen Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept sind an gegenständlicher Örtlichkeit neben den dort situierten Telefonzellen keine weiteren Stände vorgesehen. Gutachten: Dem Stadtbereich kommt heute eine neue inhaltliche sowie eine vermehrte künstlerische architektonische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Die Positionierung eines transportablen Straßenverkaufsstandes neben den Telefonzellen entspricht nicht dem Gestaltungskonzept der Mariahilfer Straße und beeinträchtigt das Ziel der leichteren Querdurchlässigkeit. Es kommt zu einer störenden ‚Angeräumtheit‘ durch ein Überangebot an Elementen. Schluss: Bei der Positionierung des transportablen Verkaufsstandes wird das aktuelle Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept der Mariahilfer Straße nicht berücksichtigt, es kommt zu einer Störung des Stadtbildes. Eine Vorgangsweise zur Begutachtung von mobilen bzw. fahrbaren Verkaufsständen befindet sich derzeit gerade in Ausarbeitung. Auf der Mariahilfer Straße sind fixe Standorte dafür im Gespräch.“ Seitens des Stadtpolizeikommandos ... wurde der Magistratsabteilung 59 am 8.9.2015 mitgeteilt, dass seitens des SPK ... aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Einwände gegen einen transportablen Verkaufsstand in der Mariahilfer Straße … bestehen. Seitens der Magistratsabteilung 59 wurde am 14.9.2015 eine Ortsverhandlung betreffend das gegenständliche Ansuchen durchgeführt. Die Bezirksvertretung sprach sich dagegen aus. Seitens der Magistratsabteilung 28 bestanden keine Einwände. Die Bezirksstelle ... wies darauf hin, dass am beantragten Standort vom 27.

  1. bis zum 31.
  2. ein Neujahrsstand bewilligt sei. Für die Wirtschaftskammer war ein Verkaufsstand vorstellbar. Der Antragsteller nahm die Aufstellung außerhalb des 27.
  3. bis 31.
  4. zur Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 29.9.2015 gab Herr R. B. an, dass er sich der Meinung der Wirtschaftskammer anschließe. Er weise darauf hin, dass der laut Plan dort während der Winterzeit ansässige Maronistand mindestens quadratisch klobige 2 x 2 m groß sei, während sein kleiner und luftiger Stand mit nur 0,8 x 1,5 m aus dezentem Edelstahl während der restlichen Zeit an dessen Stelle weder das Stadtbild noch die Fußgänger stören könne. Was die ominösen Telefonzellen betreffe, die sich laut Magistratsabteilung 19 im Weg befinden würden, sei beim Augenschein bestätigt worden, dass diese nicht vorhanden seien und laut Aussage des Bezirksvorstehers bei der Verhandlung dort auch nicht mehr geplant wären. Weiters sei er mit der Stromversorgung komplett autark, weshalb hier in keiner Weise in die Straße eingegriffen werden müsse oder sonstige derartige Aufwendungen von Seiten der Stadt notwendig wären. In der Folge erging der verfahrensgegenständliche Bescheid. Die vom Beschwerdeführer beigebrachte und seiner Beschwerde angeschlossene gutachtliche Stellungnahme des Herrn Architekten Prof. DI Dr. techn. E., staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und Ortsbildpflege, vom 15.11.2015 lautet – auszugsweise – wie folgt: „…
  5. sachverständige STELLUNGNAHME/GUTACHTEN Mit Bescheid vom 14.10.2015 GZ MA 59-M-597304-2015 SKD hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59 – Marktamt das Ansuchen des Antragstellers abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Verkaufsstand in einem als Begegnungszone ausgewiesenen Bereich liegt. 4.01 zum Gutachten aus der Stellungnahme der MA 19 vom 16.04.2015 In der Stellungnahme GZ MA 19-... vom 12.08.2015 hat die Magistratsabteilung 19 in der Einleitung festgestellt: ‚… Die Aufstellung von Anlagen im öffentlichen Raum folgt bestimmten stadtgestalterischen Konzepten, die gewährleisten, dass es zu keiner Störung des Stadtbildes kommt…‘ In der Stellungnahme ist nicht angeführt, welche ‚bestimmten‘ Konzepte das sind und welche gestalterischen Anforderungen in diesen ‚Konzepten‘ formuliert sind. Im veröffentlichen Dialog – Mariahilfer Straße (2014, Stadtgestaltung) werden im ‚Projekt‘ für den Bauabschnitt 1, das ist von der Kaiserstraße bis zur Kirchengasse die nachfolgend angeführten Kriterien für die Neugestaltung angeführt. Zitat: ● Verbreiterung der Gehsteigbereiche – Schanigärten werden Richtung Strassenmitte verschoben, das bedeutet mehr Platz vor den Geschäften ● insgesamt mehr Platz für FußgängerInnen durch Wegfall der Parkplätze ● neues Schanigartenkonzept – bessere, modulartige, flexiblere Aufteilung für die Betriebe ● mehr Platz für Kinder ● mehr konsumfreie Zonen und neue Aufenthaltsbereiche mit Wassertischen ● neue, zusätzliche Gehsteigbeleuchtung – hellere Bereiche entlang der Geschäfte ● W-LAN wird beim Umbau der Beleuchtung in der FußgängerInnenzone installiert ● hohe Aufenthaltsqualität im Zentralbereich durch die Verordnung einer FußgängerInnenzone ● weniger Lärm in der Mariahilfer Straße durch die Einrichtung der FußgängerInnenzone, aber auch durch die Begegnungszone ● neue wasser- und luftdurchlässige Oberfläche für die Baumscheiben ● neue Sitzgelegenheiten (konsumfrei) mit teilweise integrierter Bepflanzung ● Verkehrsberuhigung der Mariahilfer Straße inklusive der angrenzenden Bereiche des
  6. und
  7. Bezirks ● neues Ladezonenkonzept – weniger Verkehrszeichen, einheitliche Zeiten ● neuer Anziehungspunkt nach dem Umbau als Chance für Geschäftstreibende ● FußgängerInnenzone: komplette Neupflasterung auf der gesamten Breite ● Begegnungszone: Verbreiterung der Gehsteige – neue Pflasterung der ‚Fahrbahnbereiche‘ ● Begegnungszone: gleichwertige Nutzung der ‚Fahrbahnbereiche‘ möglich ● Barrierefreie Nutzung der gesamten Mariahilfer Straße durch ebene Ausführung ● neues Blindenleitsystem ● gegenüber der Probephase klare Gestaltung – bessere Klarheit der ‚neuen‘ Regeln ● Straße wirkt nach dem Umbau ‚aufgeräumter‘ – durchgängiges Konzept und weniger Schilder ● in regelmäßigen Abständen aufgestellte Fahrradabstellanlagen – Einkaufen mit dem Fahrrad besser möglich In dem veröffentlichen ‚Projekt‘ ist von stadtgestalterischen Bezügen/ Komponenten oder von diesbezüglichen gehobenen künstlerischen Ansprüchen mit keinem Wort die Rede. Die Gutachterin hätte, ohne leere Worthülsen zu verwenden, die diesbezüglichen, allgemein gültigen, gesetzlichen Vorschriften und Definitionen anführen müssen, wenn sie sich darauf in Befund und Gutachten stützt. Im veröffentlichten Dialog – Mariahilfer Straße werden im Punkt ‚Vision‘ für den Bauabschnitt 1, weiter angeführt. Zitat: ‚Das Ziel der Neugestaltung der Mariahilfer Straße ist die Förderung eines offenen und integrativen Stadtraumes. Ihr Image als junge, urbane und umweltfreundliche Straße soll gestärkt und ihre Attraktivität weiter ausgebaut werden. Der Verkehr wird entschleunigt, die beiden derzeit durch die Fahrbahn getrennten Straßenseiten miteinander verbunden – neue Freiräume entstehen. Sitzplätze bieten Platz zum Ausruhen und Verweilen. Die Mariahilfer Straße präsentiert sich in einem zeitgemäßen Erscheinungsbild und ermöglicht neue, alternative Nutzungen. Aber auch das gesamte Gebiet, inklusive Seiten- und Querstraßen erfährt eine Verkehrsberuhigung und Entschleunigung.‘ Das Aufstellen eines mobilen Straßenverkaufsstandes widerspricht weder dem ‚Projekt‘ noch der ‚Vision‘ der Umgestaltung der Mariahilfer Straße. Im Werkstattbericht 143 über den ‚Beteiligungsprozess Mariahilfer Straße‘ werden auf den Seiten 43 und 44 die Beweggründe und Ziele des Projekts erläutert. Diese sind demnach laut den angeführten Schlagworten: ● fußgängerfreundlich ● verkehrsberuhigt ● barrierefrei ● lebenswert ● erreichbar ● geschäftstüchtig ● fahrradfreundlich ● modern Auch hier ist von gehobenen künstlerischen oder gestalterischen Ansprüchen NICHT die Rede. Im Gutachten der MA 19 – ... vom 12.08.2015 wird im Abschnitt ‚Befund‘ ausgeführt und als Grundlage für die gutachtliche Stellungnahme herangezogen: ‚…

dem aktuellen Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept sind an gegenständlicher Örtlichkeit neben den dort situierten Telefonzellen keine weiteren Stände vorgesehen …‘ Die Feststellung, dass an der ‚angeführten Örtlichkeit‘ Telefonzellen geplant oder situiert seien, ist schlichtweg unrichtig. Weder im Bebauungsplan, der alle derzeit aktuellen fixen Möblierungen zeigt, sind Telefonzellen dargestellt, noch sind in der Wirklichkeit Telefonzellen dort vorhanden. Im derzeit gültigen Bebauungsplan sind die in der Zwischenzeit aufgestellten Werbetafeln der G. (noch) nicht enthalten! Da die ‚Positionierung eines transportablen Straßenverkaufsstandes neben den Telefonzellen‘ im Gutachten als Schlussfolgerung für die ‚störende Angeräumtheit‘ herangezogen wird, ist das Gutachten der MA 19 schlicht als falsch anzusehen. 4.02 Fehlerhaftigkeit des Bescheids Eine Bekämpfung eines Bescheides ist nach den Erfahrungen des Sachverständigen nur dann erfolgreich möglich, wenn der Bescheid sachliche oder verfahrenstechnische Fehler aufweist oder wenn solche nachgewiesen werden können. Nach genauem Studium der Unterlagen und der o.a. Aktenlage ist festzustellen, dass der Bescheid der Magistratsabteilung 59 auf einem nicht fehlerfreien Amtsgutachten der MA 19 beruht und daher sachlich nicht richtig erstellt und argumentativ nicht korrekt ist. Demnach scheint ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides angezeigt.

  1. SCHLUSSBEMERKUNG Die Beurteilungen der vorliegenden Amtsgutachtens erfolgten ausschließlich aus den Aspekten des Denkmalschutzes und der Ortsbildpflege. Alle anderen, in den Amtsgutachten enthaltenen, fachlichen Aspekte mussten daher außer Acht gelassen werden. Neben dem Willen, den beweglichen Straßenstand aus stadtgestalterischen Gründen nicht zuzulassen, der in den Argumentationen der MA 19 deutlich zu Tage kommt, gibt es aus städtebaulicher Sicht nur die bearbeiteten und widerlegten Gründe, die für oder gegen die Erteilung der Bewilligung sprechen. Unter den angeführten Voraussetzungen erscheint es angeraten und auch erfolgversprechend, den vorliegenden Bescheid der Magistratsabteilung 59 zu beeinspruchen.“ Der oben teilweise wiedergegebenen Stellungnahme des Herrn Prof. DI Dr. techn. E. waren eine Anzahl von Farbfotos beigegeben, die die Örtlichkeit Mariahilfer Straße vor ONr. … zeigen. Im Haus ONr. ... ist die X. GmbH untergebracht. Die Fassade um und über dem Eingang einschließlich des ersten Stockwerks ist schmucklos glatt gehalten; ab dem zweiten Stockwerk besteht eine unauffällige Hausfassade vermutlich aus dem
  2. Jahrhundert. Vor ONr. ... befinden sich in einem weiten Abstand zwei Bäume. Sowohl dazwischen als auch im sonstigen Bereich der Mariahilfer Straße vor ONr. … befinden sich keine sonstigen Objekte in der Fußgängerzone. Richtung stadteinwärts befinden sich Sitzgelegenheiten. Eine Fotomontage auf drei Bildern mit einem hineinkopierten Verkaufsstand zeigt, wie der beabsichtigte Verkaufsstand an der Örtlichkeit vor ONr. ... aussehen würde. Der oben teilweise wiedergegebenen Stellungnahme des Herrn Prof. DI Dr. techn. E. waren eine Anzahl von Farbfotos beigegeben, die die Örtlichkeit Mariahilfer Straße vor ONr. … zeigen. Im Haus ONr. ... ist die römisch zehn. GmbH untergebracht. Die Fassade um und über dem Eingang einschließlich des ersten Stockwerks ist schmucklos glatt gehalten; ab dem zweiten Stockwerk besteht eine unauffällige Hausfassade vermutlich aus dem
  3. Jahrhundert. Vor ONr. ... befinden sich in einem weiten Abstand zwei Bäume. Sowohl dazwischen als auch im sonstigen Bereich der Mariahilfer Straße vor ONr. … befinden sich keine sonstigen Objekte in der Fußgängerzone. Richtung stadteinwärts befinden sich Sitzgelegenheiten. Eine Fotomontage auf drei Bildern mit einem hineinkopierten Verkaufsstand zeigt, wie der beabsichtigte Verkaufsstand an der Örtlichkeit vor ONr. ... aussehen würde. Seitens des zuständigen Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der V. e.U. R. B. mit Erkenntnis vom 21.1.2016, Zl. VGW-221/008/RP05/13589/2015-2, stattgegeben und die Bewilligung zur Errichtung des nicht ortsfesten Verkaufsstandes an der beantragten Örtlichkeit zu den beantragten Zeiten

§§ 1und 2 GAG und § 82 Abs. 1 St

VO erteilt.Seitens des zuständigen Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der römisch fünf. e.U. R. B. mit Erkenntnis vom 21.1.2016, Zl. VGW-221/008/RP05/13589/2015-2, stattgegeben und die Bewilligung zur Errichtung des nicht ortsfesten Verkaufsstandes an der beantragten Örtlichkeit zu den beantragten Zeiten

Paragraphen eins und 2 GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO erteilt. Dagegen erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 8.2.2016 rechtzeitig Vorstellung und führte darin – auszugsweise – aus wie folgt: „Der Abweisung zugrunde gelegt war ein Gutachten der MA 19. Das Verwaltungsgericht Wien hat nunmehr in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ohne weiteres Ermittlungsverfahren den Abweisungsbescheid der MA 59 dahingehend abgeändert, dass der Standort bis 31.8.2025 bewilligt worden ist. In der Entscheidung legt das VGWien ausschließlich den Standort Wien, Mariahilfer Straße … bzw. das dort befindliche Gebäude zu Grunde. Aus Sicht der MA 19 und MA 59 muss jedoch das Erscheinungsbild der gesamten Mariahilfer Straße und damit des öffentlichen Raumes, insbesondere da es für gegenständliche Örtlichkeit ein aktuelles Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept gibt, beurteilt werden. Dies wurde bei der Entscheidung gänzlich außer Acht gelassen. … Festgestellt werden muss auch, dass ein Abweisungsbescheid der Behörde durch das Verwaltungsgericht Wien in einen Genehmigungsbescheid abgeändert wurde, wobei aber wesentliche Bestandteile eines Genehmigungsbescheides wie die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen sowie der Gebrauchsabgabe außer Acht gelassen wurden. Dass Bedingungen und Auflagen notwendig sind, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien. Außerdem verstößt die Entscheidung, indem sie sich ausschließlich auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten stützt, ohne ein Gegengutachten der MA 19 einzuholen, gegen § 52 Abs. 1 AVG 1991, wonach die Behörde (gem. § 17 VwGVG auch das Verwaltungsgericht Wien) zur Aufnahme von Beweisen in erster Linie Amtssachverständige beizuziehen hat.Außerdem verstößt die Entscheidung, indem sie sich ausschließlich auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten stützt, ohne ein Gegengutachten der MA 19 einzuholen, gegen Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1991, wonach die Behörde (gem. Paragraph 17, VwGVG auch das Verwaltungsgericht Wien) zur Aufnahme von Beweisen in erster Linie Amtssachverständige beizuziehen hat. Die Magistratsabteilung 59 stellt daher das Begehren auf Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien und Bestätigung des abweisenden Bescheides der MA 59 oder eventuell das Verfahren zur weiteren Verhandlung an die Behörde zwecks Abwägung der gutachterlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zurück zu weisen.“ Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien erging in der Folge am 10.2.2016 ein schriftliches Ersuchen an die Magistratsabteilung 59, die Magistratsabteilung 46 sowie die Magistratsabteilung 36-B, Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der beantragten Genehmigung vorzuschlagen. Die Magistratsabteilung 59 schlug mit Schriftsatz vom 12.2.2016 drei Auflagen vor (siehe Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses). Weiters wies sie auf die Jugendschutzbestimmungen, auf das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie auf das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung hin. Im Plan sollte auch der im Antrag genannte Mistkübel eingezeichnet werden, da dieser genauso einer Bewilligung bedürfe. Es sei daher ein detailgetreuer Plan als Bestandteil des Genehmigungsbescheides vorzusehen. Die Magistratsabteilung 36 äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 16.2.2016 wie folgt: „Offensichtlich handelt es sich bei diesem Verkaufsstand um ein aus mehreren elektrischen Komponenten zusammengebautes elektrisches Betriebsmittel, für welche es zu Folge der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG eine Konformitätsbescheinigung bzw. CE-Kennzeichnung geben müsste. Sollte diese Konformitätsbescheinigung bzw. CE-Kennzeichnung nicht vorliegen, ist

dem Elektrotechnikgesetz 1992-ETG 1992 für das Inverkehrbringen und dessen Genehmigung bzw. Erteilung eventueller Auflagen das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.“ Die Magistratsabteilung 46 gab in ihrem Antwortschreiben vom 26.2.2016 bekannt, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs durch den nicht ortsfesten Verkaufsstand (Hotdogstand) bei Einhaltung eines Abstandes von 8,0 m zur Gebäudegrenze bzw. des ausreichenden Abstandes zum Blindenleitsystem nicht beeinträchtigt wird. Im Schreiben vom 22.4.2016 korrigierte die Magistratsabteilung 46 aufgrund eines Schreibfehlers den einzuhaltenden Abstand auf 7,0 m. Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien die oben angeführten Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden ihm die Originalunterlagen samt Beilagen zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen im Plan sowie der verbalen Beschreibung übermittelt. Ebenso wurde er aufgefordert, im Sinne der Stellungnahme der Magistratsabteilung 36 eine Konformitätsbescheinigung bzw. CE-Kennzeichnung vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nach und übermittelte er am 20.4.2016 die ergänzten Unterlagen sowie die Konformitätserklärungen betreffend den transportablen Verkaufsstand, die verwendeten Batterien und das Elektro-Kochendwassergerät. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1Abs.

1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

Paragraph eins, Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.

§ 2Abs.

2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

§ 82Abs.

1 Straßenverkehrsordnung 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines Straßenverkaufsstandes an der im Bescheid genannten Örtlichkeit abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass „öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gesichtspunkte des Stadtbildes einer Bewilligung entgegenstehen“ würden. Es müsse „stets Ziel einer Gestaltung des öffentlichen Raumes sein, eine Verbesserung des Stadtbildes herbeizuführen“. Dabei berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme bzw. das Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom 12.8.

  1. Das Verwaltungsgericht Wien bemerkt, dass im vorliegenden Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz einzig und allein zu prüfen ist, ob der beabsichtigten Aufstellung des Straßenverkaufsstandes vor der Örtlichkeit Mariahilfer Straße … öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Dies zu beurteilen, erweist sich jedoch das vorliegende Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom 12.8.2015 als völlig ungeeignet, und zwar aus folgenden Gründen:Das Verwaltungsgericht Wien bemerkt, dass im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Gebrauchsabgabegesetz einzig und allein zu prüfen ist, ob der beabsichtigten Aufstellung des Straßenverkaufsstandes vor der Örtlichkeit Mariahilfer Straße … öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Dies zu beurteilen, erweist sich jedoch das vorliegende Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom 12.8.2015 als völlig ungeeignet, und zwar aus folgenden Gründen: Die Einleitung ist allgemein gehalten und ergeht sich in Standardfloskeln. Der Passage, dass die Aufstellung von Anlagen im öffentlichen Raum bestimmten stadtgestalterischen Konzepten folgt, die gewährleisten, dass es zu keiner Störung des Stadtbildes kommt, ist zuzustimmen. Es ist auch selbstverständlich, dass „Elemente“, welche die Sicht auf anerkannte Qualitäten der Stadt verdecken, diese überragen, dominieren oder konkurrieren, aus Sicht der Stadtgestaltung zu vermeiden sind. Daraus folgt, dass etwa vor dem Schloss Schönbrunn, vor der Hofburg, vor der Staatsoper oder vor dem Burgtheater („anerkannte Qualitäten der Stadt“) keine Hochschaubahn oder Riesenrad (wie vergleichsweise etwa in London) aufgestellt werden darf, da solche Elemente zweifelsohne geeignet wären, diese anerkannten Qualitäten der Stadt teilweise zu verdecken, zu überragen oder zu dominieren. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei der Anlage bzw. dem „Element“, welches aufgestellt werden soll, um einen kleinen fahrbaren Hotdog-Verkaufsstand im Ausmaß von 80 x 150 cm mit einem aufgesteckten Sonnenschirm. Zudem soll dieser nicht vor einer „anerkannten Qualität der Stadt“ aufgestellt werden, sondern in der Fußgängerzone der Mariahilfer Straße vor dem Haus ONr. ..., welches zweifelsohne keine „Sehenswürdigkeit“ der Stadt darstellt und schon gar nicht von diesem Verkaufsstand überragt, verdeckt oder dominiert wird. Die Passage im Gutachten „Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und einem künstlerischen Blickwinkel erlauben“ ist daher nicht nachvollziehbar, weil eben der Hintergrund des beabsichtigten Aufstellortes aus architektonischer und künstlerischer Hinsicht unbedeutend ist. Da sich derzeit am geplanten Aufstellort überhaupt kein aufgestelltes „Element“ befindet, kann es durch den Verkaufsstand auch zu keiner „störenden Angeräumtheit“ kommen. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass es durch den Verkaufsstand zu einer „Störung des Stadtbildes“ kommen könnte, weil es sich bei der Örtlichkeit Mariahilfer Straße … – wie oben ausgeführt – um keine architektonisch oder kunsthistorisch bedeutende Sehenswürdigkeit der Stadt Wien handelt und das Stadtbild durch die Aufstellung eines kleinen Straßenverkaufsstand in der dortigen Fußgängerzone denkunmöglich eine Beeinträchtigung erfahren würde. Der Hinweis im Gutachten, dass sich derzeit gerade eine Vorgangsweise zur Begutachtung von mobilen bzw. fahrbaren Verkaufsständen in Ausarbeitung befände und auf der Mariahilfer Straße dafür fixe Standorte im Gespräch wären, ist irrelevant, da im vorliegenden Fall die aktuelle Situation am beabsichtigten Standort zu beurteilen ist und nicht die zukünftige. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass sich aus dem Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom 12.8.2015 in keiner Weise nachvollziehbar ableiten lässt, dass durch den beabsichtigten Verkaufsstand an der Örtlichkeit Mariahilfer Straße vor ONr. … eine Beeinträchtigung des Stadtbildes in gestalterischer oder künstlerischer Hinsicht oder eine Beeinträchtigung von Sehenswürdigkeiten gegeben wäre oder dass der Verkaufsstand sonstige nachteilige Auswirkungen auf den Fußgängerverkehr hätte. Zur Rüge der belangten Behörde, dass sich das Verwaltungsgericht Wien ausschließlich auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten gestützt habe, ohne ein Gegengutachten der MA 19 einzuholen, wird bemerkt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Privatgutachten und Gutachten von Amtssachverständigen als gleichwertig zu betrachten sind (vgl. Erk. d. VwGH v. 24.2.2015, Zl. 2013/05/0020 u.v. 20.2.2014, Zl. Ro 2014/09/0004). Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten aufgrund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben (VwGH 5.11.2015, Zl. 2013/06/0094). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten wies einen umfassenderen Befund auf als das des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19, weshalb dem Privatgutachter der Vorzug zu geben war. Zur Rüge der belangten Behörde, dass sich das Verwaltungsgericht Wien ausschließlich auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten gestützt habe, ohne ein Gegengutachten der MA 19 einzuholen, wird bemerkt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Privatgutachten und Gutachten von Amtssachverständigen als gleichwertig zu betrachten sind vergleiche Erk. d. VwGH v. 24.2.2015, Zl. 2013/05/0020 u.v. 20.2.2014, Zl. Ro 2014/09/0004). Die Behörde kann bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten aufgrund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben (VwGH 5.11.2015, Zl. 2013/06/0094). Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Privatgutachten wies einen umfassenderen Befund auf als das des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19, weshalb dem Privatgutachter der Vorzug zu geben war. Durch die vorliegenden Fotos in der Stellungnahme des Herrn Architekt Prof. DI Dr. techn. E. vom 15.11.2015 ist die beabsichtigte Aufstellungsörtlichkeit Mariahilfer Straße vor ONr. … hinlänglich dokumentiert. Durch eine gleichzeitig vorgelegte Fotomontage lässt sich auch nachvollziehen, wie der beabsichtigte Straßenverkaufsstand an der Aufstellungsörtlichkeit aussehen würde. Wie schon ausgeführt, befinden sich an der beabsichtigten Aufstellungsörtlichkeit derzeit keinerlei Elemente in der Fußgängerzone. Der beabsichtigte Verkaufsstand wäre das erste Element und befindet sich rundherum ausreichend Platz für Fußgänger. Anhand dieser Umstände sind die möglichen Versagungsgründe des § 2 Abs. 2 GAG im Einzelnen wie folgt zu beurteilen:Durch die vorliegenden Fotos in der Stellungnahme des Herrn Architekt Prof. DI Dr. techn. E. vom 15.11.2015 ist die beabsichtigte Aufstellungsörtlichkeit Mariahilfer Straße vor ONr. … hinlänglich dokumentiert. Durch eine gleichzeitig vorgelegte Fotomontage lässt sich auch nachvollziehen, wie der beabsichtigte Straßenverkaufsstand an der Aufstellungsörtlichkeit aussehen würde. Wie schon ausgeführt, befinden sich an der beabsichtigten Aufstellungsörtlichkeit derzeit keinerlei Elemente in der Fußgängerzone. Der beabsichtigte Verkaufsstand wäre das erste Element und befindet sich rundherum ausreichend Platz für Fußgänger. Anhand dieser Umstände sind die möglichen Versagungsgründe des Paragraph 2, Absatz 2, GAG im Einzelnen wie folgt zu beurteilen: Dem Gebrauch stehen öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art nicht entgegen, weil der Verkaufsstand über eine eigene Stromversorgung mittels Akkus verfügt, einen 5-l-Warmwasserboiler zum Händewaschen und für Reinigung hat und die Küchenabfälle bei der MA 48 als Restmüll entsorgt werden können (Kleinstbetrieb). Neben dem Stand wird ein Restmüllkübel für die Kunden zur Entsorgung des gebrauchten Verpackungsmaterials und der Servietten platziert, der ebenfalls bei der MA 48 entsorgt wird. Dosen werden separat gesammelt und bei der MA 48 als Eisenmetallbehältnisse zur Entsorgung übergeben. Dem Gebrauch stehen Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit nicht entgegen, weil sich der Verkaufsstand in einer Fußgängerzone befindet und rundherum sehr viel Platz für Passanten verbleibt. Eine etwaige Lade- oder Liefertätigkeit ist aus diesem Grund auch nicht beeinträchtigt. Auch die Magistratsabteilung 46 gab in ihrer Stellungnahme vom 26.2.2016 (in Verbindung mit der vom 22.4.2016) dezidiert an, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs durch den nicht ortsfesten Verkaufsstand bei Einhaltung eines Abstandes von 7,0 m zur Gebäudegrenze bzw. bei ausreichendem Abstand zum Blindenleitsystem nicht beeinträchtigt wird. Die Aufenthaltsqualität für Personen ist nicht beeinträchtigt, weil der Verkaufsstand nur sehr klein ist und als einziges Element an der Örtlichkeit steht und rund um ihn ausreichend Platz für Passanten vorhanden ist. Im Übrigen wird bemerkt, dass sich Hotdogs erfahrungsgemäß gerade bei Kindern und jüngeren Personen größter Beliebtheit erfreuen und es (zumindest dieser Personenkreis) durchaus begrüßen würde, in der Fußgängerzone an dieser Stelle einen Hotdog-Verkaufsstand vorfinden zu können, zumal auch der allgemeine Trend dahingehend besteht, des Öfteren eine kleine Mahlzeit „zwischendurch“ und unterwegs einzunehmen. Von einer Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität für Passanten kann daher keine Rede sein und würde sich der Verkaufsstand – im Gegenteil – aus dem oben angeführten Gründen sogar positiv auf die „Aufenthaltsqualität“ auswirken. Dem Gebrauch stehen städtebauliche Interessen nicht entgegen, weil an der beabsichtigten Örtlichkeit bereits eine neu errichtete Fußgängerzone besteht und keine weiteren Bauvorhaben geplant sind. Dem Gebrauch stehen Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes nicht entgegen, weil das Stadtbild durch die Aufstellung eines kleinen Verkaufsstandes als einziges Element an der Örtlichkeit Mariahilfer Straße … in der Fußgängerzone nicht gestört wird und es sich bei dieser Örtlichkeit auch um kein Denkmal oder eine sonstige historisch besonders interessante Sehenswürdigkeit der Stadt Wien handelt. Die Prüfung der einzelnen Versagungsgründe des § 2 Abs. 2 GAG hat demnach ergeben, dass der beabsichtigten Aufstellung des Straßenverkaufsstandes vor der Örtlichkeit Mariahilfer Straße … keine öffentlichen Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Im Gegenteil, durch die Aufstellung des Hotdog-Standes würde die ansonsten völlig kahle und leere Fläche in der Fußgängerzone sogar insofern eine Bereicherung erfahren, als erfahrungsgemäß ein Großteil der Passanten die Möglichkeit der Einnahme einer kleinen Mahlzeit oder eines Getränkes im Freien während ihres Aufenthaltes und Herumflanierens in der Fußgängerzone ausdrücklich begrüßen würde.Die Prüfung der einzelnen Versagungsgründe des Paragraph 2, Absatz 2, GAG hat demnach ergeben, dass der beabsichtigten Aufstellung des Straßenverkaufsstandes vor der Örtlichkeit Mariahilfer Straße … keine öffentlichen Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Im Gegenteil, durch die Aufstellung des Hotdog-Standes würde die ansonsten völlig kahle und leere Fläche in der Fußgängerzone sogar insofern eine Bereicherung erfahren, als erfahrungsgemäß ein Großteil der Passanten die Möglichkeit der Einnahme einer kleinen Mahlzeit oder eines Getränkes im Freien während ihres Aufenthaltes und Herumflanierens in der Fußgängerzone ausdrücklich begrüßen würde. Im Übrigen steht dem Projekt der Neugestaltung der Mariahilfer Straße als Fußgänger- und Begegnungszone die Aufstellung des gegenständlichen Straßenverkaufsstandes nicht entgegen, weil Ziel dieses Projektes in erster Linie die Entschleunigung bzw. der gänzliche Ausschluss des regulären Autoverkehrs und die Schaffung von mehr Raum für den Fußgängerverkehr und damit ein höherer Erholungswert und damit eine höhere Lebensqualität für den Einzelnen waren. Zu einer erhöhten Lebensqualität zählt zweifellos das durch die bisherigen Baumaßnahmen ermöglichte ungehinderte „Flanieren“ auf der Mariahilfer Straße, das Ausruhen auf den dafür vorgesehenen Sitzmöglichkeiten und unzweifelhaft auch die gebotene Möglichkeit der Einnahme eines schnellen Imbisses auf der Straße, ohne dafür extra in ein Lokal gehen zu müssen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Hotdog-Stand passt daher sogar genau in dieses neue Verkehrskonzept der Mariahilfer Straße, zumal an der vorgesehenen Örtlichkeit derzeit tatsächlich noch keine anderen „Elemente“ vorhanden sind. Die Antragsunterlagen sind im Sinne der Stellungnahme der Magistratsabteilung 59 verbessert und am 20.4.2016 persönlich im Verwaltungsgericht Wien eingereicht worden. Es liegen daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall keine Versagungsgründe nach § 2 Abs. 2 GAG für die Aufstellung des Hotdog-Standes an der beantragten Örtlichkeit vor. Bemerkt wird, dass auch seitens des Stadtpolizeikommandos ... aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Einwände gegen den transportablen Verkaufsstand bestanden und auch für die Wirtschaftskammer ein Verkaufsstand an dieser Örtlichkeit vorstellbar war. Dem Einwand der Bezirksstelle ... bezüglich des dort vom 27.
  2. bis 31.
  3. stationierten Neujahrsstandes wurde Rechnung getragen und verfügt, dass der beabsichtigte Hotdog-Stand in der Zeit vom 27.
  4. bis 31.
  5. eines jeden Jahres nicht betrieben werden darf (was Herr R. B. übrigens auch schon bei der Ortsverhandlung zur Kenntnis genommen hatte).Es liegen daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall keine Versagungsgründe nach Paragraph 2, Absatz 2, GAG für die Aufstellung des Hotdog-Standes an der beantragten Örtlichkeit vor. Bemerkt wird, dass auch seitens des Stadtpolizeikommandos ... aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Einwände gegen den transportablen Verkaufsstand bestanden und auch für die Wirtschaftskammer ein Verkaufsstand an dieser Örtlichkeit vorstellbar war. Dem Einwand der Bezirksstelle ... bezüglich des dort vom 27.
  6. bis 31.
  7. stationierten Neujahrsstandes wurde Rechnung getragen und verfügt, dass der beabsichtigte Hotdog-Stand in der Zeit vom 27.
  8. bis 31.
  9. eines jeden Jahres nicht betrieben werden darf (was Herr R. B. übrigens auch schon bei der Ortsverhandlung zur Kenntnis genommen hatte). Die Vorschreibung der Auflagen ist in § 2 Abs. 2 GAG begründet. Die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe (wozu die Magistratsabteilung 59 gehört worden ist) gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Vorschreibung der Auflagen ist in Paragraph 2, Absatz 2, GAG begründet. Die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe (wozu die Magistratsabteilung 59 gehört worden ist) gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, zumal keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, zumal keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beweiswürdigung bei einander widerstreitender Gutachten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beweiswürdigung bei einander widerstreitender Gutachten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.008.1472.2016.VOR

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.