den §§ 1 und 2 GAG und § 82 Abs. 1 StVO abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda nach Einbringung einer Vorstellung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt, vom 8.2.2016 gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.1.2016 zur Zahl VGW-221/008/RP05/13589/2015 über die Beschwerde der römisch fünf. e.U. R. B. vom 14.11.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, vom 14.10.2015, Zl. MA 59-M-597304-2015, mit welchem das Ansuchen der römisch fünf. e.U. R. B. um Gebrauchserlaubnis und Bewilligung nach der StVO für einen transportablen Verkaufsstand
den Paragraphen eins und 2 GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t : I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Ansuchen der V. e.U. R. B., den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, Mariahilfer Straße vor ONr. …, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes bis 31.8.2025 mit Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag bis Freitag 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr und Samstag von 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr, ausgenommen vom 27.12. bis zum 31.12. eines jeden Jahres, für den Verkauf von Hotdogs und Getränken zu nutzen, stattgegeben und die diesbezügliche Bewilligung
VO erteilt wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Ansuchen der römisch fünf. e.U. R. B., den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, Mariahilfer Straße vor ONr. …, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes bis 31.8.2025 mit Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag bis Freitag 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr und Samstag von 11:00 Uhr bis 18:30 Uhr, ausgenommen vom 27.12. bis zum 31.12. eines jeden Jahres, für den Verkauf von Hotdogs und Getränken zu nutzen, stattgegeben und die diesbezügliche Bewilligung
Paragraphen eins und 2 GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO erteilt wird. Der Originalantrag vom 28.7.2015 inklusive der Planergänzungen, Betriebsbeschreibung sowie die Konformitätserklärungen aller Geräte bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses. Folgende Auflagen werden
2 GAG vorgeschrieben:Folgende Auflagen werden
Paragraph 2, Absatz 2, GAG vorgeschrieben:
Tarif C 5 Gebrauchsabgabegesetz als Selbstbemessungsabgabe für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Art 3% der Einnahmen vorgeschrieben. Als Gebrauchsabgabe wird
Tarif C 5 Gebrauchsabgabegesetz als Selbstbemessungsabgabe für nicht unter die Tarife A Post 11 und C Post 4 fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Artikel 3 %, der Einnahmen vorgeschrieben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der angefochtene Bescheid hat nachstehenden Spruch: „
für Wien Nr. 20, im der geltenden Fassung und
1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des„
Paragraphen eins und 2 des Gebrauchsabgabegesetzes 1966, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, im der geltenden Fassung und
Paragraph 82, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird das Ansuchen des V. e.u.römisch fünf. e.u. Inhaber R. B., geb. ...1986 den öffentlichen Gemeindegrund und den darüber befindlichen Luftraum der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien, Mariahilfer Straße …, für die Aufstellung eines nicht ortsfesten Verkaufsstandes ab Bewilligung bis 31.8.2025 mit Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag bis Freitag 11:00 Uhr bis 20:30 Uhr und Samstag von 11:00 Uhr – 18:30 Uhr, für den Verkauf von Hotdogs und Getränken zu nutzen, abgewiesen.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das im Spruch genannte und am 28.7.2015 eingelangte Ansuchen am 14.9.2015 eine mündliche Verhandlung und ein Ortsaugenschein abgehalten worden seien. Der anwesende Bezirksvorsteher für den ... Bezirk habe sich gegen eine Bewilligung ausgesprochen. Der anwesende Vertreter der Magistratsabteilung 28 habe auf das Gestaltungskonzept der Mariahilfer Straße verwiesen. Seitens der anwesenden Vertreterin der Magistratsabteilung 59 sei auf die Marktordnung verwiesen worden, aufgrund welcher am beantragten Standort in der Zeit von 27.12. bis 31.12. ein Neujahrsstand bewilligt sei. Seitens der Wirtschaftskammer sei auf das Schanigartenkonzept verwiesen und bekanntgegeben worden, dass der Stand vorstellbar sei. Die Magistratsabteilung 19 habe sich in einem Gutachten negativ ausgesprochen.
2 GAG sei die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Die Magistratsabteilung 19 habe in ihrem Gutachten dargelegt, aus welchen Gründen durch den Verkaufsstand am beabsichtigten Standort mit einer Beeinträchtigung des Stadtbildes gerechnet werden müsse. Das Gutachten sei nachvollziehbar und beruhe auf einer deutlich dargestellten Befundaufnahme. Es sei daher als gegeben zu erachten gewesen, dass öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gesichtspunkte des Stadtbildes, einer Bewilligung entgegenstehen würden. Zu bemerken sei, dass die im Gutachten der Magistratsabteilung 19 erwähnten Telefonzellen inhaltlich nicht relevant wären.Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass über das im Spruch genannte und am 28.7.2015 eingelangte Ansuchen am 14.9.2015 eine mündliche Verhandlung und ein Ortsaugenschein abgehalten worden seien. Der anwesende Bezirksvorsteher für den ... Bezirk habe sich gegen eine Bewilligung ausgesprochen. Der anwesende Vertreter der Magistratsabteilung 28 habe auf das Gestaltungskonzept der Mariahilfer Straße verwiesen. Seitens der anwesenden Vertreterin der Magistratsabteilung 59 sei auf die Marktordnung verwiesen worden, aufgrund welcher am beantragten Standort in der Zeit von 27.12. bis 31.12. ein Neujahrsstand bewilligt sei. Seitens der Wirtschaftskammer sei auf das Schanigartenkonzept verwiesen und bekanntgegeben worden, dass der Stand vorstellbar sei. Die Magistratsabteilung 19 habe sich in einem Gutachten negativ ausgesprochen.
Paragraph 2, Absatz 2, GAG sei die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Die Magistratsabteilung 19 habe in ihrem Gutachten dargelegt, aus welchen Gründen durch den Verkaufsstand am beabsichtigten Standort mit einer Beeinträchtigung des Stadtbildes gerechnet werden müsse. Das Gutachten sei nachvollziehbar und beruhe auf einer deutlich dargestellten Befundaufnahme. Es sei daher als gegeben zu erachten gewesen, dass öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gesichtspunkte des Stadtbildes, einer Bewilligung entgegenstehen würden. Zu bemerken sei, dass die im Gutachten der Magistratsabteilung 19 erwähnten Telefonzellen inhaltlich nicht relevant wären. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Inhabers der V. e.U., Herrn R. B., ausgeführt, dass das Gutachten, auf das sich die Magistratsabteilung 59 stütze, fehlerhaft und teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Herr Architekt Prof. DI Dr. techn. E., staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und Ortsbildpflege, habe die Sachverhalte geprüft und eine eigene gutachtliche Stellungnahme erstellt, welche der Beschwerde beiliege. Die Aussage im Befund der Magistratsabteilung 19 betreffend Telefonzellen stimme nicht, da sich an der gegenständlichen Örtlichkeit keine Telefonzellen befinden würden. Ebenfalls sei die Angabe, dass es durch den transportablen Verkaufsstand „zu einer störenden Angeräumtheit durch ein Überangebot von Elementen“ komme, unrichtig, da mit seinem kleinen transportablen Straßenverkaufsstand von nur 80 x 150 cm in diesem Bereich nur EIN Element existiere und es dadurch somit zu keinem Überangebot an störenden Elementen und Angeräumtheiten komme. Im Übrigen führe das Gutachten der Magistratsabteilung 19 in keiner Weise aus, warum das Vorhandensein seines transportablen Verkaufsstandes künstlerisch oder optisch dem örtlichen Stadtbild nicht entspreche. Ebenso sei ein Hinweis auf eine zukünftige, derzeit nicht vorhandene Vorgangsweise zu Begutachtung von mobilen Verkaufsständen rechtlich nicht relevant für eine derzeitige Genehmigung, da auf diese Art ja jeglicher Fortschritt immer blockiert werden könnte. Er ersuche daher aufgrund des fehlerhaften Gutachtens der Magistratsabteilung 19 und des neuen Gutachtens vom Sachverständigen Prof. DI Dr. techn. E., welches die Fehlerhaftigkeit untermauere, um Aufhebung des negativen Bescheides und Bewilligung seines Verkaufsstandes am beantragten Standort.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde seitens des Inhabers der römisch fünf. e.U., Herrn R. B., ausgeführt, dass das Gutachten, auf das sich die Magistratsabteilung 59 stütze, fehlerhaft und teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Herr Architekt Prof. DI Dr. techn. E., staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Denkmalschutz und Ortsbildpflege, habe die Sachverhalte geprüft und eine eigene gutachtliche Stellungnahme erstellt, welche der Beschwerde beiliege. Die Aussage im Befund der Magistratsabteilung 19 betreffend Telefonzellen stimme nicht, da sich an der gegenständlichen Örtlichkeit keine Telefonzellen befinden würden. Ebenfalls sei die Angabe, dass es durch den transportablen Verkaufsstand „zu einer störenden Angeräumtheit durch ein Überangebot von Elementen“ komme, unrichtig, da mit seinem kleinen transportablen Straßenverkaufsstand von nur 80 x 150 cm in diesem Bereich nur EIN Element existiere und es dadurch somit zu keinem Überangebot an störenden Elementen und Angeräumtheiten komme. Im Übrigen führe das Gutachten der Magistratsabteilung 19 in keiner Weise aus, warum das Vorhandensein seines transportablen Verkaufsstandes künstlerisch oder optisch dem örtlichen Stadtbild nicht entspreche. Ebenso sei ein Hinweis auf eine zukünftige, derzeit nicht vorhandene Vorgangsweise zu Begutachtung von mobilen Verkaufsständen rechtlich nicht relevant für eine derzeitige Genehmigung, da auf diese Art ja jeglicher Fortschritt immer blockiert werden könnte. Er ersuche daher aufgrund des fehlerhaften Gutachtens der Magistratsabteilung 19 und des neuen Gutachtens vom Sachverständigen Prof. DI Dr. techn. E., welches die Fehlerhaftigkeit untermauere, um Aufhebung des negativen Bescheides und Bewilligung seines Verkaufsstandes am beantragten Standort. Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes: Am 28.7.2015 stellte Herr R. B. namens der V. e.U. an die Magistratsabteilung 59 ein Straßenstandansuchen betreffend den Aufstellort Wien, Mariahilfer Straße …, für den Aufstellungszeitraum 1.9.2015 bis 31.8.2025 mit den Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch von 11.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Donnerstag und Freitag von 11.00 Uhr bis 20.30 Uhr und Samstag von 11.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Als Warenangebot wurden „Hotdogs (Frankfurter im Brötchen mit div. Toppings) und Getränke (0,33 Dose)“ angegeben. Der geplante Verkaufsstand hat laut beiliegendem Plan eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,50 m und einen kleinen aufgesetzten Sonnenschirm.Am 28.7.2015 stellte Herr R. B. namens der römisch fünf. e.U. an die Magistratsabteilung 59 ein Straßenstandansuchen betreffend den Aufstellort Wien, Mariahilfer Straße …, für den Aufstellungszeitraum 1.9.2015 bis 31.8.2025 mit den Öffnungszeiten Montag bis Mittwoch von 11.00 Uhr bis 19.30 Uhr, Donnerstag und Freitag von 11.00 Uhr bis 20.30 Uhr und Samstag von 11.00 Uhr bis 18.30 Uhr. Als Warenangebot wurden „Hotdogs (Frankfurter im Brötchen mit div. Toppings) und Getränke (0,33 Dose)“ angegeben. Der geplante Verkaufsstand hat laut beiliegendem Plan eine Breite von 0,80 m und eine Länge von 1,50 m und einen kleinen aufgesetzten Sonnenschirm. Zu diesem Ansuchen erstattete die Magistratsabteilung 19 – Architektur und Stadtgestaltung eine mit 12.8.2015 datierte gutachtliche Stellungnahme nachstehenden Wortlauts: „Zum vorliegenden Ansuchen wird aus stadtgestalterischer Sicht folgende Stellungnahme abgegeben: Einleitung: Der öffentliche Raum ist ein wesentlicher Bestandteil der räumlichen wie sozialen städtischen Kultur und bedarf der gleichen Aufmerksamkeit und der gleichen planerischen Verantwortung wie die bebauten Räume. Er ist ein wesentlicher Baustein für eine nachhaltige Stadtentwicklung in dem sich vielfältige Nutzungsansprüche einer dynamischen städtischen Gesellschaft überlagern. Ziel der Stadtplanung ist es, unter Wahrung der Interessen des örtlichen Stadtbildes, eine Balance zwischen diesen Ansprüchen zu ermöglichen. Die Aufstellung von Anlagen im öffentlichen Raum folgt bestimmten stadtgestalterischen Konzepten, die gewährleisten, dass es zu keiner Störung des Stadtbildes kommt. Grundsätzlich sind dabei Elemente, welche die Sicht auf anerkannte Qualitäten der Stadt verdecken, diese überragen, dominieren oder konkurrieren, aus Sicht der Stadtgestaltung zu vermeiden. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benützer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und einem künstlerischen Blickwinkel erlauben. Insbesondere in Stadträumen mit verstärktem Fußgeheraufkommen und Treffpunktfunktion muss unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Interessen die gestalterische Qualität beachtet werden. Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrstechnischen Belangen und stadtgestalterischen Komponenten der barrierefreien Nutzung des Straßenraumes eine wesentliche Bedeutung zu. Ziel ist es eine größtmögliche Sicherheit und Barrierefreiheit für die BenutzerInnen, PassantInnen, als auch ArbeitnehmerInnen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Möblierungselementen im öffentlichen Straßenraum sicher zu stellen. Befund: Der transportable Straßenverkaufsstand soll sich in Wien, Mariahilfer Straße vor ONr. … in der Baumachse mit Verkaufsrichtung Fahrbahn zum Verkauf von Hotdogs und Getränken ab dem 31.08.2015 für die Dauer von 10 Jahren, jeweils Montag bis Mittwoch 11:00 bis 19:00 Uhr und Donnerstag bis Freitag 11:00 bis 20:30 Uhr, Samstag von 11:00 bis 18.30 Uhr aufgestellt werden.
dem aktuellen Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept sind an gegenständlicher Örtlichkeit neben den dort situierten Telefonzellen keine weiteren Stände vorgesehen. Gutachten: Dem Stadtbereich kommt heute eine neue inhaltliche sowie eine vermehrte künstlerische architektonische Bedeutung im örtlichen Stadtbild zu. Die Positionierung eines transportablen Straßenverkaufsstandes neben den Telefonzellen entspricht nicht dem Gestaltungskonzept der Mariahilfer Straße und beeinträchtigt das Ziel der leichteren Querdurchlässigkeit. Es kommt zu einer störenden ‚Angeräumtheit‘ durch ein Überangebot an Elementen. Schluss: Bei der Positionierung des transportablen Verkaufsstandes wird das aktuelle Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept der Mariahilfer Straße nicht berücksichtigt, es kommt zu einer Störung des Stadtbildes. Eine Vorgangsweise zur Begutachtung von mobilen bzw. fahrbaren Verkaufsständen befindet sich derzeit gerade in Ausarbeitung. Auf der Mariahilfer Straße sind fixe Standorte dafür im Gespräch.“ Seitens des Stadtpolizeikommandos ... wurde der Magistratsabteilung 59 am 8.9.2015 mitgeteilt, dass seitens des SPK ... aus verkehrspolizeilicher Sicht keine Einwände gegen einen transportablen Verkaufsstand in der Mariahilfer Straße … bestehen. Seitens der Magistratsabteilung 59 wurde am 14.9.2015 eine Ortsverhandlung betreffend das gegenständliche Ansuchen durchgeführt. Die Bezirksvertretung sprach sich dagegen aus. Seitens der Magistratsabteilung 28 bestanden keine Einwände. Die Bezirksstelle ... wies darauf hin, dass am beantragten Standort vom 27.
dem aktuellen Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept sind an gegenständlicher Örtlichkeit neben den dort situierten Telefonzellen keine weiteren Stände vorgesehen …‘ Die Feststellung, dass an der ‚angeführten Örtlichkeit‘ Telefonzellen geplant oder situiert seien, ist schlichtweg unrichtig. Weder im Bebauungsplan, der alle derzeit aktuellen fixen Möblierungen zeigt, sind Telefonzellen dargestellt, noch sind in der Wirklichkeit Telefonzellen dort vorhanden. Im derzeit gültigen Bebauungsplan sind die in der Zwischenzeit aufgestellten Werbetafeln der G. (noch) nicht enthalten! Da die ‚Positionierung eines transportablen Straßenverkaufsstandes neben den Telefonzellen‘ im Gutachten als Schlussfolgerung für die ‚störende Angeräumtheit‘ herangezogen wird, ist das Gutachten der MA 19 schlicht als falsch anzusehen. 4.02 Fehlerhaftigkeit des Bescheids Eine Bekämpfung eines Bescheides ist nach den Erfahrungen des Sachverständigen nur dann erfolgreich möglich, wenn der Bescheid sachliche oder verfahrenstechnische Fehler aufweist oder wenn solche nachgewiesen werden können. Nach genauem Studium der Unterlagen und der o.a. Aktenlage ist festzustellen, dass der Bescheid der Magistratsabteilung 59 auf einem nicht fehlerfreien Amtsgutachten der MA 19 beruht und daher sachlich nicht richtig erstellt und argumentativ nicht korrekt ist. Demnach scheint ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides angezeigt.
VO erteilt.Seitens des zuständigen Landesrechtspflegers des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der Beschwerde der römisch fünf. e.U. R. B. mit Erkenntnis vom 21.1.2016, Zl. VGW-221/008/RP05/13589/2015-2, stattgegeben und die Bewilligung zur Errichtung des nicht ortsfesten Verkaufsstandes an der beantragten Örtlichkeit zu den beantragten Zeiten
Paragraphen eins und 2 GAG und Paragraph 82, Absatz eins, StVO erteilt. Dagegen erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 8.2.2016 rechtzeitig Vorstellung und führte darin – auszugsweise – aus wie folgt: „Der Abweisung zugrunde gelegt war ein Gutachten der MA 19. Das Verwaltungsgericht Wien hat nunmehr in dem eingangs erwähnten Erkenntnis ohne weiteres Ermittlungsverfahren den Abweisungsbescheid der MA 59 dahingehend abgeändert, dass der Standort bis 31.8.2025 bewilligt worden ist. In der Entscheidung legt das VGWien ausschließlich den Standort Wien, Mariahilfer Straße … bzw. das dort befindliche Gebäude zu Grunde. Aus Sicht der MA 19 und MA 59 muss jedoch das Erscheinungsbild der gesamten Mariahilfer Straße und damit des öffentlichen Raumes, insbesondere da es für gegenständliche Örtlichkeit ein aktuelles Gestaltungs- und Bewirtschaftungskonzept gibt, beurteilt werden. Dies wurde bei der Entscheidung gänzlich außer Acht gelassen. … Festgestellt werden muss auch, dass ein Abweisungsbescheid der Behörde durch das Verwaltungsgericht Wien in einen Genehmigungsbescheid abgeändert wurde, wobei aber wesentliche Bestandteile eines Genehmigungsbescheides wie die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen sowie der Gebrauchsabgabe außer Acht gelassen wurden. Dass Bedingungen und Auflagen notwendig sind, ergibt sich bereits aus den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien. Außerdem verstößt die Entscheidung, indem sie sich ausschließlich auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten stützt, ohne ein Gegengutachten der MA 19 einzuholen, gegen § 52 Abs. 1 AVG 1991, wonach die Behörde (gem. § 17 VwGVG auch das Verwaltungsgericht Wien) zur Aufnahme von Beweisen in erster Linie Amtssachverständige beizuziehen hat.Außerdem verstößt die Entscheidung, indem sie sich ausschließlich auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Privatgutachten stützt, ohne ein Gegengutachten der MA 19 einzuholen, gegen Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1991, wonach die Behörde (gem. Paragraph 17, VwGVG auch das Verwaltungsgericht Wien) zur Aufnahme von Beweisen in erster Linie Amtssachverständige beizuziehen hat. Die Magistratsabteilung 59 stellt daher das Begehren auf Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien und Bestätigung des abweisenden Bescheides der MA 59 oder eventuell das Verfahren zur weiteren Verhandlung an die Behörde zwecks Abwägung der gutachterlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers zurück zu weisen.“ Seitens des Verwaltungsgerichtes Wien erging in der Folge am 10.2.2016 ein schriftliches Ersuchen an die Magistratsabteilung 59, die Magistratsabteilung 46 sowie die Magistratsabteilung 36-B, Auflagen und Bedingungen im Zusammenhang mit der beantragten Genehmigung vorzuschlagen. Die Magistratsabteilung 59 schlug mit Schriftsatz vom 12.2.2016 drei Auflagen vor (siehe Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses). Weiters wies sie auf die Jugendschutzbestimmungen, auf das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sowie auf das Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung hin. Im Plan sollte auch der im Antrag genannte Mistkübel eingezeichnet werden, da dieser genauso einer Bewilligung bedürfe. Es sei daher ein detailgetreuer Plan als Bestandteil des Genehmigungsbescheides vorzusehen. Die Magistratsabteilung 36 äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 16.2.2016 wie folgt: „Offensichtlich handelt es sich bei diesem Verkaufsstand um ein aus mehreren elektrischen Komponenten zusammengebautes elektrisches Betriebsmittel, für welche es zu Folge der Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG eine Konformitätsbescheinigung bzw. CE-Kennzeichnung geben müsste. Sollte diese Konformitätsbescheinigung bzw. CE-Kennzeichnung nicht vorliegen, ist
dem Elektrotechnikgesetz 1992-ETG 1992 für das Inverkehrbringen und dessen Genehmigung bzw. Erteilung eventueller Auflagen das BM für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.“ Die Magistratsabteilung 46 gab in ihrem Antwortschreiben vom 26.2.2016 bekannt, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs durch den nicht ortsfesten Verkaufsstand (Hotdogstand) bei Einhaltung eines Abstandes von 8,0 m zur Gebäudegrenze bzw. des ausreichenden Abstandes zum Blindenleitsystem nicht beeinträchtigt wird. Im Schreiben vom 22.4.2016 korrigierte die Magistratsabteilung 46 aufgrund eines Schreibfehlers den einzuhaltenden Abstand auf 7,0 m. Dem Beschwerdeführer wurden seitens des Verwaltungsgerichtes Wien die oben angeführten Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden ihm die Originalunterlagen samt Beilagen zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen im Plan sowie der verbalen Beschreibung übermittelt. Ebenso wurde er aufgefordert, im Sinne der Stellungnahme der Magistratsabteilung 36 eine Konformitätsbescheinigung bzw. CE-Kennzeichnung vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nach und übermittelte er am 20.4.2016 die ergänzten Unterlagen sowie die Konformitätserklärungen betreffend den transportablen Verkaufsstand, die verwendeten Batterien und das Elektro-Kochendwassergerät. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Gebrauchsabgabegesetz 1966 ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
2 leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
1 Straßenverkehrsordnung 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.
Paragraph 82, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Gebrauchserlaubnis für die Aufstellung eines Straßenverkaufsstandes an der im Bescheid genannten Örtlichkeit abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung im Wesentlichen damit, dass „öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Gesichtspunkte des Stadtbildes einer Bewilligung entgegenstehen“ würden. Es müsse „stets Ziel einer Gestaltung des öffentlichen Raumes sein, eine Verbesserung des Stadtbildes herbeizuführen“. Dabei berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme bzw. das Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom 12.8.
GVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, zumal keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, zumal keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beweiswürdigung bei einander widerstreitender Gutachten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Beweiswürdigung bei einander widerstreitender Gutachten ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.008.1472.2016.VOR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.