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{'item': 'VGW-001/047/14904/2015'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 71§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlVGW-001/047/14904/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Marts

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 71 Abs. 2 erster Strafsatz AIVG“.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Strafsanktionsnorm lautet richtig wie folgt: „§ 71 Absatz 2, erster Strafsatz AIVG“. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 70,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Arbeitnehmer am 07.05.2015 entgegen § 71 Abs. 2 AIVG vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen oder genossen, ohne dazu berechtigt zu seien, da Sie an diesem Tag im Verkaufslokal in Wien, S.-straße, entgeltlich Arbeiten, nämlich Verkaufstätigkeiten, durchführten ohne dass eine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung vorlag und ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt zu haben.„Sie haben als Arbeitnehmer am 07.05.2015 entgegen Paragraph 71, Absatz 2, AIVG vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen oder genossen, ohne dazu berechtigt zu seien, da Sie an diesem Tag im Verkaufslokal in Wien, S.-straße, entgeltlich Arbeiten, nämlich Verkaufstätigkeiten, durchführten ohne dass eine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung vorlag und ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF.Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF.Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, er habe in dem Lokal nicht gearbeitet, sondern mit dem Besitzer über den Verkauf des Lokals gesprochen. Auch seien im Lokal vier bis fünf Arbeiter beschäftigt, sodass keine weitere Arbeitskraft benötigt werde. Er sei derzeit arbeitslos und habe Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Ein im Beschwerdeverfahren eingeholter Versicherungsdatenauszug hat ergeben, dass der Beschwerdeführer bereits von 1.7.2010 bis 28.4.2011, von 2.1.2012 bis 31.10.2012 sowie von 1.8.2014 bis 29.8.2014 im Betrieb des Ma. Mo. als Angestellter beschäftigt war. Das erkennende Gericht führte in dieser Rechtssache am 18.5.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer gehört wurde. Herr Di G. und Herr B. wurden als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen: „Es ist richtig, dass ich bereits in den Jahren 2012 und 2014 für den Herrn Ma. Mo. als Angestellter gearbeitet habe. Dies auch deshalb, da sich der Genannte immer wieder in Ägypten längere Zeit aufhält. Es war damals so, dass ich kurz nach 09:00 Uhr in das Geschäft gekommen bin. Das Geschäft wurde um 09:00 Uhr vom Herrn M. B. aufgesperrt, welcher auch Geschäftsführer des Betriebes ist. Herr Ma. Mo., der Geschäftsinhaber, war am 07.05.2015 in Ägypten. Ich hab schon am Tag davor mit dem Zeugen M. B. gesprochen, da ich mir überlegt habe den Betrieb zu kaufen. Er nannte mir als Kaufpreis einen Betrag von 25.000 Euro und meinte ich solle Probeweise am 07.05.2015 ins Geschäft kommen um den Geschäftsablauf (Umsätze, usw.) anzusehen. Während der Kontrolle war Herr M. B. nicht im Geschäft, da er für uns gerade Frühstück geholt hat. Von wo er dies geholt hat, kann ich nicht sagen. Da die Kontrolle nur 7-8 Minuten gedauert hat, ist er währenddessen nicht mit dem Frühstück zurückgekehrt. Ich habe das Geschäft letztlich nicht gekauft. Dies auch wegen der gegenständlichen Kontrolle. Es ist richtig, dass ich zum Tatzeitpunkt AMS-Leistungen bezogen habe. Es ist richtig, dass ich vom 07.05.2015 bis 12.06.2015 als Angestellter im Betrieb angemeldet war. Die Anmeldung erfolgte aufgrund der gegenständlichen Amtshandlung. Ich war deshalb bis 12.06.2015 als Angestellter angemeldet, da ich mir bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des beabsichtigten Erwerbs des Geschäfts dieses angesehen habe. Es waren damals auch drei oder vier Arbeitnehmer im Geschäft angemeldet. Am Abend des Vortages war ich auch im Geschäft, um mich mit dem Geschäftsführer zu unterhalten.“ Die Zeugenaussage des Herrn Di G. lautet wie folgt: „Wenn mir Tatzeit und Tatort laut Anzeige vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich mich an diese Amtshandlung im Wesentlichen noch erinnern kann. Es lag damals eine Anzeige vor, weshalb es zur dieser Kontrolle gekommen ist. Ich selbst war damals Leiter der Amtshandlung. Nach Betreten des Betriebes habe ich die Kontrolle angemeldet. Es handelt sich um eine Art Secondhandshop, in dem u.a. Handys, Wertkarten, usw.. verkauft werden. Im Lokal selbst war beim Betreten desselben, soweit ich mich erinnern kann, nur Herr D. anwesend. Ob während der Kontrolle ein Kunde in das Geschäft kam, kann ich heute nicht mehr mit Sicherheit angeben. Herr D. wurde während der Amtshandlung befragt und bestritt, dort angestellt zu sein. Als Rechtfertigung gab er an, dass er das Geschäft kaufen wolle und sich zuvor den Betrieb einmal ansehen möchte. Ich selbst habe dies als nicht sehr glaubhaft angesehen. Ob der Betrieb später tatsächlich vom Angezeigten gekauft wurde, kann ich nicht angeben. Beim Betreten des Lokals hat sich Herr D. hinter der Verkaufstheke aufgehalten. Es wurde von uns auch während der Amtshandlung eine SV-Abfrage durchgeführt, welche ergeben hat, dass Herr D. zu diesem Zeitpunkt bei der Sozialversicherung nicht als Arbeitnehmer dieses Betriebes angemeldet war. Herr D. war jedenfalls nicht vor der Arbeitsaufnahme angemeldet. Eine Abfrage am Tag nach der Kontrolle hat ergeben, dass Herr D. erst nach der Amtshandlung angemeldet wurde. Sonstige Gespräche vor Ort wurden nicht geführt. Ich kann heute aus meiner Erinnerung nicht angeben, ob sich der Beschuldigte anlässlich der Amtshandlung damit gerechtfertigt hätte, dass ein Kollege gerade Frühstück holen gegangen ist. Es wurde Seitens des Beschuldigten damals ein bestimmter Betrag genannt, um welchen er vorhabe, den Betrieb zu erwerben. Die Amtshandlung hat etwa 15 Minuten gedauert, vielleicht auch etwas länger. Während dieses Zeitraumes kam jedenfalls keine andere Person mit dem angesprochenen Frühstück in den Betrieb.“ Zeugenschaftlich befragt gab Herr B. folgende Angaben zu Protokoll: „Nach Rechtsbelehrung gebe ich an, dass ich auch ohne förmlichen Ladungsbeschluss bereit bin, hier und jetzt als Zeuge einvernommen zu werden. Ich bin seit November 2014 Angestellter im Betrieb des Herrn Ma. Mo.. Wenn dieser nicht in Österreich ist, fungiere ich auch als Geschäftsführer dieses Betriebes. Am 07.05.2015 bin ich gegen 12:00 Uhr in den gegenständlichen Betrieb gekommen. Am Vormittag war das Geschäft auch geöffnet. Ich nehme an, dass Her D. das Geschäft an diesem Tag in der Früh aufgesperrt hat. Der Geschäftsinhaber teilte mir mit, dass sich Herr D. überlege, das Geschäft zu kaufen. Ich kann nicht sagen, ob noch eine andere Person, nämlich ein Angestellter, am Vormittag im Betrieb war. Glaublich habe ich ihm die Schlüssel für den Betrieb gegeben. Ich kann keine Angaben dazu machen, ob mit Herrn D. eine Bezahlung für seine Anwesenheit im Betrieb vereinbart war. Der Geschäftsinhaber, Herr Ma. Mo., war am 07.05.2015 in Ägypten. Wenn mir die Rechtfertigung des Beschuldigten vorgehalten wird, wonach ich während der Kontrolle gerade Frühstück geholt habe, gebe ich an, dass ich üblicherweise erst mittags in den Betrieb komme. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ob ich allenfalls an diesem Tag schon am Vormittag im Betrieb war. Herr D. hat das Geschäft letztlich nicht gekauft, da ihm die Umsätze zu gering waren. Der Geschäftsinhaber hat am 06.05.2015 von Ägypten aus probiert, Herrn D. online zur Sozialversicherung anzumelden, was jedoch nicht funktionierte. Es wurde daher erst am 07.05.2015 die Anmeldung durchgeführt, und zwar über den Steuerberater. Herr D. war dann bis 12.06.2015 im Betrieb angemeldet und auch tätig. Während dieses Zeitraums wollte Herr D. nur das Geschäft aufgrund des beabsichtigten Kaufs sich ansehen. Meines Wissens wurde er dafür nicht bezahlt. Eigene Wahrnehmungen, ob Herr D. bezahlt wurde, habe ich keine. Meine Aussage zuvor, wonach er keine Bezahlung erhalten habe, stützt sich auf die mündliche Aussage des Beschuldigten mir gegenüber. Herr D. hat mich nach der Kontrolle angerufen und mich darüber verständigt. Zum Zeitpunkt des Anrufs war ich gerade am Westbahnhof. Die Schlüssel für den Betrieb habe ich Herrn D. am Vortag übergeben. Genaue Angaben dazu, wann der Geschäftsinhaber nach der Kontrolle wieder nach Österreich gekommen ist, kann ich nicht machen. Dies dürfte irgendwann im Mai oder Juni gewesen sein.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 71Abs. 2 Al

VG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

Paragraph 71, Absatz 2, AlVG begeht, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 7.5.2015 im Betrieb des Ma. Mo. in Wien, S.-straße, entgeltlich als Verkäufer beschäftigt war, ohne dass diesbezüglich zum Kontrollzeitpunkt um 9:55 Uhr eine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung bestanden hat. Erst nach Durchführung der gegenständlichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer vom Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet. Am 7.5.2015 stand der Beschwerdeführer im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) und hat er die Aufnahme dieser Beschäftigung auch nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS angezeigt. Die gegenständliche Beschäftigung endete am 12.6.2015. Diese Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Beschwerdeverhandlung. Dem bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zum Kontrollzeitpunkt nicht gearbeitet, sondern lediglich den Betrieb in Augenschein genommen habe, um diesen allenfalls zu erwerben, wird kein Glaube geschenkt, zumal der Beschwerdeführer im unmittelbaren, persönlichen Eindruck unglaubwürdig wirkte und bestrebt erschien, den Sachverhalt wahrheitswidrig in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. In dieses Bild passt, dass der Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit mehrmals als Angestellter im Betrieb des Ma. Mo. als Angestellter beschäftigt war. Überdies erscheint die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht schlüssig und glaubhaft, wonach er von 7.5.2015 bis 12.6.2015, somit über einen Monat lang, deshalb im Betrieb angemeldet gewesen sei, um sich aufgrund des beabsichtigten Erwerbs das Geschäft näher anzusehen. Es entspricht in keiner Weise der Lebenserfahrung, dass eine Person, die einen Erwerb eines solchen Betriebes tatsächlich ins Auge fasst, über einen Monat als Angestellter zur Sozialversicherung angemeldet wird, um den Geschäftsablauf des Betriebes derart in Augenschein zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach zum Kontrollzeitpunkt der Angestellte Herr B. kurzfristig das Geschäft verlassen habe, um Frühstück zu holen, wurde von diesem anlässlich seiner Einvernahme zunächst in Abrede gestellt. Herr B. gab vielmehr an, an diesem Tag erst gegen 12:00 Uhr in den Betrieb gekommen zu sein. Über Vorhalt der Beschuldigtenverantwortung gab der Zeuge an, sich nicht mehr genau erinnern zu können, ob er an diesem Tag allenfalls schon am Vormittag im Betrieb gewesen sei. Während der Beschuldigte angegeben hat, dass das Geschäft an diesem Tag um 9:00 Uhr von Herrn B. aufgesperrt worden sei, hat dieser Zeuge angegeben, dass das Geschäft an diesem Tag vom Beschwerdeführer aufgesperrt worden sei und er diesem am Vortag die Schlüssel dafür übergeben habe. Festzuhalten ist, dass sich die Aussage des Beschuldigten und des Zeugen nicht in Einklang bringen lassen, wobei davon ausgegangen wird, dass der Zeuge hinsichtlich seines Erscheinens im Betrieb um die Mittagszeit sowie der Schlüsselübergabe wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Aus der Zeugenaussage des Kontrollorgans Di G. ergibt sich, dass zum Kontrollzeitpunkt der Beschwerdeführer hinter dem Verkaufspult gestanden ist und keine weiteren Arbeitnehmer im Geschäft anwesend waren. Der Aussage dieses Zeugen, der einen überaus glaubhaften, gewissenhaften und kompetenten Eindruck hinterlassen hat, wird voller Beweiswert zuerkannt. Wenngleich nicht mehr festgestellt werden konnte, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers entgeltlich erfolgte, so entspricht es doch der Lebenserfahrung, dass derartige Tätigkeiten nicht unentgeltlich erbracht werden. Für das Vorliegen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes liegen keine schlüssigen Anhaltspunkte vor. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ohne dazu berechtigt zu sein, da er während dieser Zeit in einem Dienstverhältnis stand, hat er die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (vgl. VwGH vom 26.2.2010, 2009/02/0297). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (vgl. VwGH vom 18.5.2006, 2005/16/0260).Für die Vorsatzform des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis) genügt es, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet vergleiche VwGH vom 26.2.2010, 2009/02/0297). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist vergleiche VwGH vom 18.5.2006, 2005/16/0260). Der Beschwerdeführer lebt seit 1999 in Österreich. Schon vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ging er immer wieder Beschäftigungen nach, wobei er dazwischen arbeitslos war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Meldeverpflichtungen Bescheid wusste. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur für jene Zeiten gebühren, in denen man in keinem Dienstverhältnis steht. Das erkennende Gericht schenkt den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht beschäftigt gewesen sei, keinen Glauben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des zum Tatzeitpunkt langjährigen Aufenthaltes im Inland nebst Erfahrungen betreffend Arbeitslosengeldbezug über jenes einem Arbeitslosen zu unterstellende Alltagswissen verfügte, dass er eine Verletzung der Meldepflicht im gegenständlichen Fall zumindest billigend in Kauf nahm, also Vorsatz in Gestalt von dolus eventualis vorlag (vgl. etwa VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129).Der Beschwerdeführer lebt seit 1999 in Österreich. Schon vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt ging er immer wieder Beschäftigungen nach, wobei er dazwischen arbeitslos war. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über seine Meldeverpflichtungen Bescheid wusste. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur für jene Zeiten gebühren, in denen man in keinem Dienstverhältnis steht. Das erkennende Gericht schenkt den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht beschäftigt gewesen sei, keinen Glauben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des zum Tatzeitpunkt langjährigen Aufenthaltes im Inland nebst Erfahrungen betreffend Arbeitslosengeldbezug über jenes einem Arbeitslosen zu unterstellende Alltagswissen verfügte, dass er eine Verletzung der Meldepflicht im gegenständlichen Fall zumindest billigend in Kauf nahm, also Vorsatz in Gestalt von dolus eventualis vorlag vergleiche etwa VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2004/08/0129). Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde das öffentliche Interesse an der Meldung eines angetretenen Dienstverhältnisses von im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehenden Personen in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Es liegt gegenständlich keinesfalls eine bloß unbedeutende Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vor. Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß geringfügig gewertet werden. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden aufgrund deren Bekanntgabe als unterdurchschnittlich angesehen, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um den nicht einsichtigen Rechtsmittelwerber künftig von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.047.14904.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.