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{'item': 'VGW-011/052/9617/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlVGW-011/052/9617/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Windsteig über die Beschwerde der Frau Mag. S. D. vom 15.7.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1.7.2015, Zl. MA 64 - S 48673/13, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien nach am 02.05.2016 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als Miteigentümerin des Hauses in Wien, S.-gasse, Gst.Nr. ..., EZ: ... der Katastralgemeinde ... (Wohnungseigentum an Wohnung Top Nr. 26), in der Zeit von

  1. Dezember 2012 bis
  2. November 2013 insofern die auf der Liegenschaft geschaffene Abweichung von den Bauvorschriften nicht behoben, als die hergestellte bauliche Änderung, durch welche das äußere Ansehen des Bauwerks geändert wird, nämlich ● die ohne vorher erwirkte Baubewilligung errichtete französische Balkontüre der Wohnung Top Nr. 9 an der Hofseite des Straßentraktes im
  3. Stock nicht beseitigt worden ist, obwohl diese bewilligungspflichtige bauliche Änderung (das mittlere Fenster der drei hofseitigen Fenster der Wohnung 9 war ausgebaut, das Parapet abgebrochen und eine französische Balkontüre eingebaut worden) weder gemäß § 70 oder § 71 der Bauordnung für Wien rechtskräftig bewilligt war noch nach einer Einreichung gemäß § 70 a der Bauordnung für Wien infolge Nichtuntersagung des Bauvorhabens durch das Unterbleiben der Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70 a Abs. 8 der Bauordnung für Wien als gemäß § 70 der Bauordnung für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei eingebracht worden war.nicht beseitigt worden ist, obwohl diese bewilligungspflichtige bauliche Änderung (das mittlere Fenster der drei hofseitigen Fenster der Wohnung 9 war ausgebaut, das Parapet abgebrochen und eine französische Balkontüre eingebaut worden) weder gemäß Paragraph 70, oder Paragraph 71, der Bauordnung für Wien rechtskräftig bewilligt war noch nach einer Einreichung gemäß Paragraph 70, a der Bauordnung für Wien infolge Nichtuntersagung des Bauvorhabens durch das Unterbleiben der Einwendungen durch Nachbarn gemäß Paragraph 70, a Absatz 8, der Bauordnung für Wien als gemäß Paragraph 70, der Bauordnung für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Magistratsabteilung 37 - Baupolizei eingebracht worden war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11/1930 in der geltenden Fassung.Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO für Wien), LGBI. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 1.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.Geldstrafe von € 1.500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BO für Wien. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,
  4. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In ihrem dagegen form- und fristgerecht erhobenen Rechtsmittel bringt die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) im Wesentlichen vor, sie sei bloß Minderheitseigentümerin der gegenständlichen Liegenschaften und wäre es ihr aufgrund der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht möglich gewesen, die von der Miteigentümerin K. KG herbeigeführte Konsenswidrigkeit tatsächlich zu beseitigen. Die Bf sei auch in Kontakt mit dem rechtsfreundlichen Vertreter dieser Miteigentümerin gestanden, der zugesichert habe, innerhalb offener Frist des Bauauftrages vom 13.12.2012 eine nachträgliche Bewilligung der inkriminierten französischen Balkontüre zu erwirken. Die Bf hätte durch fristgerechte Unterfertigung des Einreichplanes den erforderlichen Beitrag zur Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes geleistet und wäre erst nach Ende des angelasteten Tatzeitraumes im Zuge einer Hausversammlung hervorgekommen, dass mangels vollständiger Unterschriftsleistung durch sämtliche Miteigentümer noch keine Baubewilligung erwirkt werden konnte. Aufgrund dieses Vorbringens wurde am 02.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, in der die Vertreterin der Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64) ausführte, dass die Miteigentümer unabhängig von ihrer Unterschriftsleistung die Verpflichtung gehabt hätten, in Kenntnis der Konsenswidrigkeit durch geeignete Maßnahmen auf deren rasche Beseitigung hinzuwirken, dies beispielsweise durch ein Aufforderungsschreiben an die Miteigentümerin K. KG im Rahmen einer „engmaschigeren Kontrolle“. In diesem Zusammenhang müsse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein „aktives Tun“ erkennbar sein, indem der jeweilige Miteigentümer darauf hinwirkt, dass es zu einer vollständig belegten Einreichung kommt, ein entsprechendes Vorbringen wäre jedoch im behördlichen Verfahren nicht erstattet worden. Die in dieser Verhandlung anwesenden beschwerdeführenden Miteigentümer bzw. deren rechtsfreundliche Vertreterinnen führten einhellig aus, dass die zivilrechtlich verantwortliche K. KG bereits im Frühjahr 2013 einen Einreichplan verfasst hätte, welcher den Miteigentümern innerhalb der bis 30.09.2013 erstreckten Frist im Umlaufverfahren zur Unterfertigung vorgelegt worden wäre. Die Bf habe fristgerecht die Unterschrift geleistet, es wären schon unmittelbar nach Erhalt des Bauauftrages nach den Weihnachtsferien im Jänner 2013 sowohl die Hausverwaltung als auch die K. KG kontaktiert und um Darlegung der weiteren Vorgangsweise ersucht worden. Der rechtsfreundliche Vertreter dieser Miteigentümerin habe dabei auf die unmittelbar bevorstehende Einreichung des Bauansuchens hingewiesen und zugesichert, den Fortgang des Verfahrens in einer Weise zu überwachen, dass für die übrige Miteigentümergemeinschaft kein Schaden erwachse. Erst in einer kurz nach Ende des Tatzeitraumes, nämlich am 26.11.2013, stattgefundenen Eigentümerversammlung sei hervorgekommen, dass einige Unterschriften noch nicht geleistet wurden. Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung und des dort verlesenen Akteninhaltes erwogen: Die Bf ist Miteigentümerin des Hauses in Wien, S.-gasse, Gst.Nr. ..., EZ: ... der Katastralgemeinde .... In Bezug auf diese Liegenschaft wurde von Seiten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, bei einer am 05.12.2012 abgehaltenen Ortsaugenscheinsverhandlung die verfahrensgegenständliche Konsenswidrigkeit in der Form festgestellt, dass an der Hofseite des Straßentraktes ohne vorher erwirkte Baubewilligung im ersten Stock der Wohnung Nr. 9 das bestehende Fenster ausgebaut, das Parapet abgebrochen und eine französische Balkontüre eingebaut wurde. Aufgrund dessen erging mit Bescheid vom 13.12.2012, MA 37/39354-1/2012, der Auftrag an sämtliche Miteigentümer, diesen konsenswidrigen Zustand binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die Bf – wie auch andere Miteigentümer – hielt sodann Kontakt mit der Hausverwaltung und dem rechtsfreundlichen Vertreter derjenigen Miteigentümerin, welche im Rahmen des Wohnungseigentumes an der Wohnung Top Nr. 9 durch bauliche Maßnahmen die inkriminierte, allgemeine Teile des Hauses betreffende Konsenswidrigkeit verursacht hatte. Dabei wurde die fristgerechte Verfassung eines Einreichplanes in Aussicht gestellt und angekündigt, dass der Plan allen Miteigentümern zeitgerecht zur Unterschriftsleistung vorgelegt werde. Tatsächlich wurde ein Einreichplan im April 2013 erstellt und bei der Magistratsabteilung 37 die Erstreckung der Frist zur Erfüllung des Bauauftrages vom 13.12.2012 bis 30.09.2013 erwirkt (Bescheid vom 12.07.2013, MA 37/BI-Süd/39354-2/2012). In einer am 26.11.2013 durchgeführten Eigentümerversammlung kam sodann hervor, dass einige Miteigentümer die erforderliche Unterschrift noch nicht geleistet hatten. Infolge weiterer außerhalb des Tatzeitraumes gelegener Umstände erfolgte die nachträglich Baubewilligung und damit die Beseitigung der in Rede stehenden Konsenswidrigkeit erst mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 25.02.2016, MA 37/727266-2015-
  5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahren vor der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Urkunden sowie den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen der beschwerdeführenden Miteigentümer. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass die angelastete Konsenswidrigkeit, für welche eine grundsätzliche Verantwortlichkeit sämtlicher Miteigentümer gegeben ist, während des gesamten Tatzeitraumes bestand und somit der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) erfüllt wurde.In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass die angelastete Konsenswidrigkeit, für welche eine grundsätzliche Verantwortlichkeit sämtlicher Miteigentümer gegeben ist, während des gesamten Tatzeitraumes bestand und somit der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) erfüllt wurde. Zu subjektiven Tatseite ist vorab auf die Erklärung der Vertreterin der Magistratsabteilung 64 in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu verweisen, dass der Bf für den Zeitraum aber der Unterschriftsleistung auf dem Einreichplan kein strafrechtlicher Vorwurf mehr zu machen wäre. Es war daher ein allfälliges Verschulden der Bf an der bestehenden Konsenswidrigkeit für den davor liegenden Zeitraum, beginnend mit 05.12.2012, zu überprüfen. Dazu ist auszuführen, dass die Bf infolge des Umfanges ihres Miteigentums weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage war, die bestehende Konsenswidrigkeit selbst zu beseitigen. Da es auch übereinstimmender Wille aller Miteigentümer war, eine nachträgliche Bewilligung der konsenslosen Bauführung zu erwirken, und die Bf innerhalb offener Frist die dazu erforderliche Unterschrift leistete, wäre ein parallel dazu erfolgendes Hinwirken auf die tatsächliche Beseitigung der Konsenswidrigkeit (Rückbau der französischen Balkontüre) dermaßen widersinnig, dass das Unterlassen entsprechender Maßnahmen der Bf keinesfalls zum Vorwurf gemacht werden kann. Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 BO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt; der Täter kann zufolge § 5 Abs. 1 VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräfte Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen (vgl. für viele: VwGH vom 20.04.2001, Zl. 98/05/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur).Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, dass es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, BO um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt; der Täter kann zufolge Paragraph 5, Absatz eins, VStG nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräfte Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um das Baugebrechen innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen vergleiche für viele: VwGH vom 20.04.2001, Zl. 98/05/0150, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wird – wie hier vorliegend – von einem Miteigentümer das Einbringen eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung für eine bauliche Änderung übernommen, so ist es Aufgabe der übrigen Miteigentümer, diesen dahingehend zu überwachen, ob er die notwendigen Schritte zur Einholung der erforderlichen Unterfertigungen eines nachträglichen Bauansuchens gesetzt habe (vgl. VwGH vom 28.02.2012, Zl. 2012/05/0042).Wird – wie hier vorliegend – von einem Miteigentümer das Einbringen eines Ansuchens um baubehördliche Bewilligung für eine bauliche Änderung übernommen, so ist es Aufgabe der übrigen Miteigentümer, diesen dahingehend zu überwachen, ob er die notwendigen Schritte zur Einholung der erforderlichen Unterfertigungen eines nachträglichen Bauansuchens gesetzt habe vergleiche VwGH vom 28.02.2012, Zl. 2012/05/0042). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die betroffene Miteigentümergemeinschaft bereits kurz nach Beginn des Tatzeitraumes Kontakt sowohl mit der Hausverwaltung als auch mit der rechtsfreundlichen Vertretung der zivilrechtlich verantwortlichen Miteigentümerin hielt und von letzterer die fristgerechte Setzung der erforderlichen Maßnahmen zugesichert wurde. Da tatsächlich im April 2013 ein Einreichplan erstellt und dieser von der Bf – wie von zahlreichen anderen Miteigentümern – innerhalb offener Frist (Fristerstreckung bis 30.09.2013 mit Bescheid vom 12.07.2013) unterfertigt wurde, ist ihr im Lichte der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur somit für den Zeitraum bis zur Unterschriftsleistung verwaltungsstrafrechtlich kein Vorwurf am Bestehen der Konsenswidrigkeit gemäß § 129 Abs. 10 BO zu machen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die betroffene Miteigentümergemeinschaft bereits kurz nach Beginn des Tatzeitraumes Kontakt sowohl mit der Hausverwaltung als auch mit der rechtsfreundlichen Vertretung der zivilrechtlich verantwortlichen Miteigentümerin hielt und von letzterer die fristgerechte Setzung der erforderlichen Maßnahmen zugesichert wurde. Da tatsächlich im April 2013 ein Einreichplan erstellt und dieser von der Bf – wie von zahlreichen anderen Miteigentümern – innerhalb offener Frist (Fristerstreckung bis 30.09.2013 mit Bescheid vom 12.07.2013) unterfertigt wurde, ist ihr im Lichte der eben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur somit für den Zeitraum bis zur Unterschriftsleistung verwaltungsstrafrechtlich kein Vorwurf am Bestehen der Konsenswidrigkeit gemäß Paragraph 129, Absatz 10, BO zu machen. Für den nach der Unterschriftsleistung liegenden Zeitraum führte die Vertreterin der Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aus, dass der Bf diesbezüglich kein Vorwurf mehr gemacht werden könne. Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass im Gerichtsverfahren auch nicht erkennbar war, welche strafwürdigen Unterlassungen die Bf in der Zeit von 01.10.2013 (Ablauf der erstreckten Frist) bis 21.11.2016 (Ende des von der Behörde angenommenen Tatzeitraumes) zu verantworten hätte. Da der darauffolgende Zeitraum des Weiterbestehens der Konsenswidrigkeit bis zum Ergehen der nachträglichen Baubewilligung mit 25.02.2016 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war, ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bf aufgrund der dargelegten Umstände für den von der Behörde herangezogenen Tatzeitraum kein Verschulden in Bezug auf die in objektiver Hinsicht verwirklichte Verwaltungsübertretung nach § 129 Abs. 10 BO trifft. Demnach war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite einzustellen.Für den nach der Unterschriftsleistung liegenden Zeitraum führte die Vertreterin der Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien aus, dass der Bf diesbezüglich kein Vorwurf mehr gemacht werden könne. Ergänzend dazu ist zu bemerken, dass im Gerichtsverfahren auch nicht erkennbar war, welche strafwürdigen Unterlassungen die Bf in der Zeit von 01.10.2013 (Ablauf der erstreckten Frist) bis 21.11.2016 (Ende des von der Behörde angenommenen Tatzeitraumes) zu verantworten hätte. Da der darauffolgende Zeitraum des Weiterbestehens der Konsenswidrigkeit bis zum Ergehen der nachträglichen Baubewilligung mit 25.02.2016 nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war, ist zusammenfassend festzustellen, dass die Bf aufgrund der dargelegten Umstände für den von der Behörde herangezogenen Tatzeitraum kein Verschulden in Bezug auf die in objektiver Hinsicht verwirklichte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 10, BO trifft. Demnach war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.011.052.9617.2015

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