RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlVGW-021/015/4954/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn T. W. und der M. GmbH vom 12.4.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 9.3.2016, Zahl MBA ... - S 63838/15, wegen Übertretung des § 13a Abs. 2 erster Satz iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.5.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn T. W. und der M. GmbH vom 12.4.2016 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 9.3.2016, Zahl MBA ... - S 63838/15, wegen Übertretung des Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.5.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 auf EUR 1.500,00, bei Uneinbringlichkeit 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, auf EUR 1.500,00, bei Uneinbringlichkeit 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde verringert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf EUR 150,00.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde verringert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf EUR 150,00. Dem bestraften Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem bestraften Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Haftung der M. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.Die Haftung der M. GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte den beschuldigten Beschwerdeführer (T. W.) mit Straferkenntnis vom 9.3.2016 schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. GmbH mit Sitz in Wien, W.-straße (...), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 idgF in seiner weiteren Betriebsstätte in Wien, L.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 16.12.2015 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass im Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge, gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, da keine vollständige bauliche Trennung zwischen Nichtraucher- und Raucherbereich vorhanden gewesen sei, da die aufgestellte Wand mit eingebauten Sichtfenstern nicht bis zur Decke gereicht habe, sondern in ca. 2,5 m Höhe geendet habe. Währen der Kontrolle sei eine Person beim Rauchen in dem als Raucherbereich gekennzeichneten Bereich beobachtet worden und auf jedem Tisch seien Aschenbecher aufgestellt gewesen.Die belangte Behörde erkannte den beschuldigten Beschwerdeführer (T. W.) mit Straferkenntnis vom 9.3.2016 schuldig, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M. GmbH mit Sitz in Wien, W.-straße (...), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants mit den Berechtigungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 idgF in seiner weiteren Betriebsstätte in Wien, L.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend des Nichtraucherschutzes gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 16.12.2015 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass im Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge, gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, da keine vollständige bauliche Trennung zwischen Nichtraucher- und Raucherbereich vorhanden gewesen sei, da die aufgestellte Wand mit eingebauten Sichtfenstern nicht bis zur Decke gereicht habe, sondern in ca. 2,5 m Höhe geendet habe. Währen der Kontrolle sei eine Person beim Rauchen in dem als Raucherbereich gekennzeichneten Bereich beobachtet worden und auf jedem Tisch seien Aschenbecher aufgestellt gewesen., Wegen Verletzung des § 13a Abs. 2 erster Satz iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den beschuldigten Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche und 12 Stunden) verhängt und es wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 300,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung des Paragraph 13 a, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz wurde von der belangten Behörde über den beschuldigten Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Woche und 12 Stunden) verhängt und es wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 300,00 vorgeschrieben. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die M. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn T. W., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die M. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn T. W., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der beschuldigte Beschwerdeführer und die M. GmbH die form- und fristgerechte Beschwerde vom 12.4.2016, zu welcher im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.5.2016 klargestellt wurde, dass sie sich ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß richtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Gegen den beschuldigten Beschwerdeführer lagen bereits vier zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und derzeit noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen in der Höhe von EUR 300,00 zur Zahl MBA ..., in der Höhe von EUR 350,00 zur Zahl MBA ..., in der Höhe von EUR 750,00 zur Zahl MBA ... und in der Höhe von EUR 1.000,00 zur Zahl MBA ... jeweils wegen Verstößen gegen das Rauchverbot vor. Die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung ist somit, weil es sich um einen Wiederholungsfall handelt, nach dem zweiten Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden.Die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung ist somit, weil es sich um einen Wiederholungsfall handelt, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Herabsetzung der Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß waren nachstehende Erwägungen maßgebend: Die belangte Behörde hat die Tatbegehung nur an einem Tag als erwiesen angesehen. Unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des beschuldigten Beschwerdeführers (Monatsnettoeinkommen von ca. EUR 1.900,00, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) erschien sogar in Anwendung des bis EUR 10.000,00 reichenden höheren Strafsatzes die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung einer Geldstrafe sogleich im Ausmaß des Dreifachen der vierten in der Höhe von EUR 1.000,00 verhängten Strafe zu überzogen und daher eine Herabsetzung der Geldstrafe gerechtfertigt. Aus diesen Gründen und im Hinblick auf den ausgesprochen guten persönlichen Eindruck, der vom beschuldigten Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, war die nunmehr verhängte Geldstrafe als vertretbar und hoch genug anzusehen, um den beschuldigten Beschwerdeführer in Hinkunft möglichst wirksam zur Einhaltung der Bestimmungen des Tabakgesetzes zu veranlassen und um anderen Gastgewerbetreibenden sowie deren Verantwortlichen den nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung gerade noch entsprechend zu veranschaulichen. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Von den vier rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des beschuldigten Beschwerdeführers bewirkte eine lediglich die Anwendung des höheren Strafsatzes bis EUR 10.000,00, während die übrigen drei Verwaltungsvorstrafen einen Erschwerungsgrund darstellten. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigte in nicht unbedeutendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Sicherstellung eines dem Gesetz entsprechenden Nichtraucherschutzes in Gastgewerbebetrieben. Der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung war daher schon als solcher nicht gering. Das Verschulden des beschuldigten Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 10.000,00 reichenden Strafsatz ist die nunmehr in der Höhe von EUR 1.500,00 verhängte Geldstrafe jedenfalls angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt.Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist. Der Ausspruch der belangten Behörde über die Haftung der M. GmbH gründet sich auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 VStG, wonach juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften.Der Ausspruch der belangten Behörde über die Haftung der M. GmbH gründet sich auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 7, VStG, wonach juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften. Da die Geldstrafe nunmehr mit EUR 1.500,00 festgesetzt wurde und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde EUR 150,00 Euro beträgt, sind insgesamt EUR 1.650,00 zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.015.4954.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.