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{'item': 'VGW-031/014/4463/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/014/4463/2016 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Dr. H. G. vom 14.3.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 24.2.2016, Zahl VStV/914300407426/2014, wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z 11a StVO, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Dr. H. G. vom 14.3.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, vom 24.2.2016, Zahl VStV/914300407426/2014, wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG unzulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.2.2016 schuldig, er habe am 1.6.2014 um 11.20 Uhr in 1230 Wien, Lastenstraße 21, stadtauswärts, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abzogen worden. Wegen Verletzung des § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z 11a StVO verhängte die belangte Behörde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 56,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 11 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro vor.Die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Liesing, erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.2.2016 schuldig, er habe am 1.6.2014 um 11.20 Uhr in 1230 Wien, Lastenstraße 21, stadtauswärts, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten. Die Überschreitung sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abzogen worden. Wegen Verletzung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 56,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag 11 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro vor. Gegen das Straferkenntnis richtete sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 14.3.2016. Der Beschuldigte brachte vor, dass am angeführten Tatort keine durch Zonenbeschränkung kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bestehe. Aufgrund dieses Parteienvorbringens ersuchte das Verwaltungsgericht die zuständige Magistratsabteilung 46 um Vorlage des Bezug habenden Verordnungsaktes. Diese gab in ihrer Mitteilung vom 13.5.2016 bekannt, dass in Wien 23., Lastenstraße 21 eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 weder als Zonenbeschränkung noch als lineare Beschränkung verordnet sei. Hingegen sei in Wien 23., Lastenstraße ab der Höpflergasse in Richtung Knotzenbachgasse bis zur Gatteredergasse 28 eine lineare Geschwindigkeitsbeschränkung Tempo 30 bzw. von der Franz-Schuhmeier-Gasse bis zur Rudolf-Waisenhorngasse eine Zonengeschwindigkeitsbeschränkung Tempo 30 verordnet. Da sich der Tatvorwurf mangels Verordnung jedenfalls als unrichtig erweist, war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Eine Revision des Beschuldigten wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde.Eine Revision des Beschuldigten wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen, da keine höhere Geldstrafe als 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine höhere Geldstrafe als 400 Euro verhängt wurde. Die ordentliche Revision (der belangten Behörde) gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision (der belangten Behörde) gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.014.4463.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.