1 des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates wie folgt entschieden:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über den Antrag des R. K., Z.-gasse, Wien, vertreten durch Rechtsanwältin, vom 30.9.2015 auf Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang in Bezug auf die hg. zu VGW-151/V/016/4639/2016 protokollierte Säumnisbeschwerde des Antragstellers vom 30.9.2015 wegen Unterlassung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, betreffend den Antrag des Antragstellers vom 10.2.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates wie folgt entschieden: I. Der Antrag wird
GVG iVm Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, ABl. C 2012, 326, abgewiesen. römisch eins. Der Antrag wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 47, Absatz 3, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC, Amtsblatt C 2012, 326, abgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Begründung Am 10.2.2014 brachte der – nunmehrige – Antragsteller, ein 1990 geborener türkischer Staatsangehöriger, der sich zuletzt auf Grund eines bis zum 15.1.2015 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, beim zuständigen Landeshauptmann von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“
cit. ein.Am 10.2.2014 brachte der – nunmehrige – Antragsteller, ein 1990 geborener türkischer Staatsangehöriger, der sich zuletzt auf Grund eines bis zum 15.1.2015 gültigen Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“
Paragraph 64, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, beim zuständigen Landeshauptmann von Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“
Paragraph 43, leg. cit. ein. Am 18.9.2014 modifizierte der Antragsteller seinen Antrag insoweit, als er nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 des Beschlusses Nr. 1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates (im Folgenden: ARB 1/80) begehrte.Am 18.9.2014 modifizierte der Antragsteller seinen Antrag insoweit, als er nun die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1/80 des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, ABl. 1964 Nr. 217, 3685, geschaffenen – Assoziationsrates (im Folgenden: ARB 1/80) begehrte. Nachdem bis zu jenem Zeitpunkt über den modifizierten Zweckänderungsantrag nicht bescheidmäßig entschieden worden war, brachte der Antragsteller mit dem Vorbringen, die Entscheidungspflicht
1 AVG sei hier verletzt worden, bei der genannten Behörde mit Schriftsatz vom 30.9.2015, einlangend via Telefax am selben Tag, eine Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG ein.Nachdem bis zu jenem Zeitpunkt über den modifizierten Zweckänderungsantrag nicht bescheidmäßig entschieden worden war, brachte der Antragsteller mit dem Vorbringen, die Entscheidungspflicht
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sei hier verletzt worden, bei der genannten Behörde mit Schriftsatz vom 30.9.2015, einlangend via Telefax am selben Tag, eine Säumnisbeschwerde
Uno actu begehrte der Antragsteller die Gewährung von Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“ und ersuchte um Bestellung von Rechtsanwältin Mag. K. zur Verfahrenshelferin. Diesem Antrag war ein Vermögensbekenntnis des Antragstellers beigeschlossen, wonach jener über ein Monatseinkommen iHv EUR 150,– verfüge, Mietzins iHv monatlich EUR 214,– zu begleichen habe und kein sonstiges nennenswertes Vermögen vorliege. Gegenüber seinen in der Türkei wohnhaften Eltern bestünden Unterhaltsansprüche. Die genannte Behörde legte dem Verwaltungsgericht Wien den bezughabenden Verwaltungsakt am 14.4.2016 (einlangend) vor. Das Verwaltungsgericht nahm sodann Einschau in öffentliche Register (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Versicherungsdatenauskunft etc.). Mit Schreiben vom 28.4.2016 wurde der Antragsteller u.a. zur Vorlage aktueller Nachweise seines Einkommens und finanzieller Ausgaben, einer Selbstauskunft des KSV 1870 sowie von Kontoauszügen der letzten drei Monate binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Mit Eingabe vom 19.5.2016 ist der Beschwerdeführer dieser Aufforderung schließlich nachgekommen. Aus dem beigeschlossenen Urkundenkonvolut geht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit geringfügig beschäftigt ist und hiebei ein Netto-Monatseinkommen iHv EUR 180,– lukriert, er monatlichen Mietzins iHv EUR 214,– zu begleichen hat, wobei im April 2016 zusätzlich Betriebskosten iHv EUR 400,– angefallen sind, dass der Beschwerdeführer keine Kreditschulden hat und dass ihm sein in der Türkei wohnhafter Vater zumindest einmal pro Monat einen EUR-Betrag in dreistelliger Höhe (regelmäßig zwischen ca. EUR 300,– und 600,–) auf sein Bankkonto überweist, zuletzt am 25.4.2016 jedoch eine Summe von rund EUR 1580,– überwiesen hat. Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Hinsichtlich der Gewährung von Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reduziert § 40 VwGVG jene bloß auf den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, wohingegen Administrativverfahren von dieser Begünstigung nicht erfasst werden. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.6.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt hat, widerspricht dieser Ausschluss von Verfahrenshilfe der verfassungsgesetzlichen Garantie des Art. 6 EMRK, weswegen § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wobei der Gerichtshof anordnete, dass diese Aufhebung mit 31.12.2016 in Kraft tritt. Eine unter Fristsetzung aufgehobene Bestimmung ist bis zum Ablauf einer derart gesetzten Frist „unangreifbar“ (vgl. Art. 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG).Hinsichtlich der Gewährung von Verfahrenshilfe in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht reduziert Paragraph 40, VwGVG jene bloß auf den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens, wohingegen Administrativverfahren von dieser Begünstigung nicht erfasst werden. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.6.2015 zur Zl. G 7 aus 2015, festgestellt hat, widerspricht dieser Ausschluss von Verfahrenshilfe der verfassungsgesetzlichen Garantie des Artikel 6, EMRK, weswegen Paragraph 40, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben wurde, wobei der Gerichtshof anordnete, dass diese Aufhebung mit 31.12.2016 in Kraft tritt. Eine unter Fristsetzung aufgehobene Bestimmung ist bis zum Ablauf einer derart gesetzten Frist „unangreifbar“ vergleiche Artikel 140, Absatz 7, letzter Satz B-VG). Das geltende österreichische Recht sieht demnach (zurzeit) keine Grundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem Administrativverfahren, wie etwa einem Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, vor. Auch aus der EMRK kann ein Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht unmittelbar abgeleitet werden (vgl. VwGH 24.9.2015, Ro 2014/07/0068, mwN).Das geltende österreichische Recht sieht demnach (zurzeit) keine Grundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe in einem Administrativverfahren, wie etwa einem Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, vor. Auch aus der EMRK kann ein Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht unmittelbar abgeleitet werden vergleiche VwGH 24.9.2015, Ro 2014/07/0068, mwN). Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.9.2015 zur Zl. Ro 2015/21/0032 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, kann ein solcher Anspruch unter Umständen auf die Bestimmung des Art. 47 Abs. 3 GRC gestützt werden, welche wie folgt lautet:Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3.9.2015 zur Zl. Ro 2015/21/0032 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, kann ein solcher Anspruch unter Umständen auf die Bestimmung des Artikel 47, Absatz 3, GRC gestützt werden, welche wie folgt lautet: „Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung ist zunächst die Anwendbarkeit der GRC im konkreten Fall. Nach ihrem Art. 51 Abs. 1 gilt die Charta – und damit auch deren Art. 47 Abs. 3 – für die Mitgliedstaaten bei Durchführung des Rechts der Union. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (vgl. EuGH 26.2.2013, Rs. C-617/10, Åkerberg Fransson, und die Folgejudikatur).Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung ist zunächst die Anwendbarkeit der GRC im konkreten Fall. Nach ihrem Artikel 51, Absatz eins, gilt die Charta – und damit auch deren Artikel 47, Absatz 3, – für die Mitgliedstaaten bei Durchführung des Rechts der Union. Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte vergleiche EuGH 26.2.2013, Rs. C-617/10, Åkerberg Fransson, und die Folgejudikatur). In concreto ist festzustellen, dass der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begehrt. Völkerrechtliche Verträge, an welchen die Europäische Union (hier als Rechtsnachfolgerin der EWG) beteiligt ist, bilden nach ständiger Rechtsprechung einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung (zum ARB 1/80 vgl. EuGH 30.9.1987, Rs. 12/86, Demirel, Rz. 7). Im Lichte dessen ist vorliegend die Anwendbarkeit des Unionsrechts offensichtlich und hat folglich das erkennende Gericht in der Sache des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 GRC zu entscheiden.In concreto ist festzustellen, dass der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf die Bestimmung des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 begehrt. Völkerrechtliche Verträge, an welchen die Europäische Union (hier als Rechtsnachfolgerin der EWG) beteiligt ist, bilden nach ständiger Rechtsprechung einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung (zum ARB 1/80 vergleiche EuGH 30.9.1987, Rs. 12/86, Demirel, Rz. 7). Im Lichte dessen ist vorliegend die Anwendbarkeit des Unionsrechts offensichtlich und hat folglich das erkennende Gericht in der Sache des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers in „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Artikel 51, Absatz eins, GRC zu entscheiden. Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dem – sohin hier grundsätzlich anwendbaren – Art. 47 Abs. 3 GRC ist, dass der Zugang des Antragstellers zu Gericht von Kosten abhängig ist, die jener nicht eigenständig begleichen kann. Dies ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung zu bescheinigen (vgl. hiezu N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art. 47 GRC Rz. 50 mwN; siehe im Übrigen auch § 66 ZPO sowie hiezu etwa VwGH 28.10.1993, 92/14/0144).Weitere Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nach dem – sohin hier grundsätzlich anwendbaren – Artikel 47, Absatz 3, GRC ist, dass der Zugang des Antragstellers zu Gericht von Kosten abhängig ist, die jener nicht eigenständig begleichen kann. Dies ist durch Vorlage entsprechender Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung zu bescheinigen vergleiche hiezu N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Artikel 47, GRC Rz. 50 mwN; siehe im Übrigen auch Paragraph 66, ZPO sowie hiezu etwa VwGH 28.10.1993, 92/14/0144). Verschiedentlich wird hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darauf abgestellt, ob ein Antragsteller außerstande ist, die anfallenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. § 61 Abs. 2 StPO, § 40 Abs. 1 VwGVG, § 63 Abs. 1 ZPO). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist dieser Maßstab im Fall des Art. 47 Abs. 3 GRC analog anzulegen, zumal eine weitere inhaltliche Ausgestaltung desselben dem nationalen Gesetzgeber obliegt (vgl. N. Raschauer/Sander/Schlögl, aaO, Rz. 52 mwN), welcher für den Bereich des Administrativverfahrens aber (noch) keine Regelung geschaffen hat, sodass die nunmehr entstandene Lücke durch Analogie zu schließen ist.Verschiedentlich wird hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse darauf abgestellt, ob ein Antragsteller außerstande ist, die anfallenden Kosten des gerichtlichen Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Paragraph 61, Absatz 2, StPO, Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 63, Absatz eins, ZPO). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist dieser Maßstab im Fall des Artikel 47, Absatz 3, GRC analog anzulegen, zumal eine weitere inhaltliche Ausgestaltung desselben dem nationalen Gesetzgeber obliegt vergleiche N. Raschauer/Sander/Schlögl, aaO, Rz. 52 mwN), welcher für den Bereich des Administrativverfahrens aber (noch) keine Regelung geschaffen hat, sodass die nunmehr entstandene Lücke durch Analogie zu schließen ist. Der „notwendige Unterhalt“ in diesem Sinne ist zwar mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt. Er ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrenskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers verbleiben. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung sind neben dem Einkommen des Antragstellers auch sein sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. V.a. bei Minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern und Personen, die nur ein geringes Einkommen bzw. ausreichende Vermögenswerte besitzen, ist stets zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens herangezogen werden können (vgl. etwa M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 § 63 ZPO Rz. 2 ff. [Stand: 1.9.2014, rdb.at] mwN).Der „notwendige Unterhalt“ in diesem Sinne ist zwar mehr als der notdürftige, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt. Er ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verfahrenskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers verbleiben. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung sind neben dem Einkommen des Antragstellers auch sein sonstiges Vermögen sowie bestehende Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. römisch fünf.a. bei Minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern und Personen, die nur ein geringes Einkommen bzw. ausreichende Vermögenswerte besitzen, ist stets zu prüfen, ob unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind und inwieweit diese zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens herangezogen werden können vergleiche etwa M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 Paragraph 63, ZPO Rz. 2 ff. [Stand: 1.9.2014, rdb.at] mwN). Im konkreten Fall ist – die Urkundenvorlage des Antragstellers vom 19.5.2016 würdigend – festzustellen, dass jener die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien durchaus aus eigenen finanziellen Mitteln ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes tragen kann, zumal er – selbst unter Zugrundelegung des geringen Monatslohns – über häufige nennenswerte finanzielle Zuwendungen durch seinen Vater verfügt, denen zwar Aufwendungen für Wohnraum, aber keine sonstigen regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen des Antragstellers gegenüberstehen, womit in der vorliegenden Rechtsache ein wirksamer Zugang zu Gericht – auch ohne die Gewährung von Verfahrenshilfe – gewährleistet scheint. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 3 GRC bislang fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal es an einer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der maßgeblichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Gewährung von Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich des Artikel 47, Absatz 3, GRC bislang fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.V.016.4856.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.