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{'item': 'VGW-162/027/23551/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlVGW-162/027/23551/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Dr. W. K., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 10.2.2014, Zl. 7486-B-763717, betreffend den Beitrag zur Kammerumlage für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. 1. Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins. 1. Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 1.222,71 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2012 insgesamt EUR 456,43 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.„Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 1.222,71 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2012 insgesamt EUR 456,43 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 766,28. Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 321,77 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß § 3 der Umlagenordnung um EUR 55,00. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2012 insgesamt EUR 161,96 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 321,77 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 55,00. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2012 insgesamt EUR 161,96 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 214,81. Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 981,09. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 6 der Umlagenordnung verrechnet.Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 981,09. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet. Die beiliegenden Aufstellungen über die vorläufigen Kammerumlagen für das Jahr 2012 und die Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds im Jahr 2009 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“ 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vorgebracht wird, die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Ärztekammer sei für das Jahr 2012 unrichtig festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe im Erklärungsformular vom 11.02.2013 angegeben, dass er im Jahr 2009 einen Überschuss (Einkünfte aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit) von € 48.541,67 erzielt habe. Die dazu erforderlichen steuerlichen Unterlagen, nämlich den Einkommensteuerbescheid 2009 samt Beilage, den Umsatzsteuerbescheid 2009 sowie das Buchhaltungskonto der N. GmbH (in weiterer Folge „N.“) für das Jahr 2009 habe er vorgelegt. Unrichtigerweise seien den Berechnungen jedoch ein zusätzlicher Betrag von € 30.000,-- zugrunde gelegt worden. Dieser zusätzliche Betrag würde allerdings nicht aus selbstständiger ärztlicher Tätigkeit, sondern aus selbstständiger Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer der N. stammen. Aus dem vorgelegten Buchhaltungskonto der N. sei diese „Geschäftsführerentschädigung“ ersichtlich. Für die Heranziehung dieser Geschäftsführerentschädigung fehle im Bescheid jede Begründung. Die Behörde hätte abklären müssen, ob der Beschwerdeführer bei der N. eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt habe. Die N. sei jedoch ausschließlich kaufmännisch tätig und auch keine Krankenanstalt. 3. In der Angelegenheit wurde am 24.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers sowie eine Vertreterin der Ärztekammer für Wien teilnahmen. Von der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2009 als Facharzt eine Ordination in der W.-gasse betrieben. Aus dieser Tätigkeit habe er einen Gewinn in Höhe von € 48.541,67 erzielt, welcher auch der Behörde erklärt worden sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer Geschäftsführer der N., an welcher er zu 100% als Gesellschafter beteiligt sei. Gegenstand des Unternehmens sei der Handel und die Beteiligung an anderen Unternehmen. An welchen Gesellschaften die N. beteiligt sei, könne nicht gesagt werden. Die Höhe der Bezüge als Geschäftsführer der N. habe nach Informationen der Vertreterin des Beschwerdeführers € 30.000,-- betragen. Auf Grund dieses Vorbringens wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers aufgetragen, eine Aufstellung jener Unternehmen, an denen die N. beteiligt ist, eine Aufstellung der Tätigkeitsgebiete dieser Unternehmen, eine Aufstellung über die Eigentumsverhältnisse an diesen Unternehmen sowie die Aufschlüsselung der sonstigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der daraus erzielten Einnahmen vorzulegen. In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 03.06.2015 der Notariatsakt über den Gesellschaftsvertrag der N. vom 15.06.1992 vorgelegt. Aus Punkt II. des Vertrages ergibt sich, dass Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Waren aller Art, das Gastronomiegewerbe in allen Betriebsformen sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften und Unternehmen einschließlich deren Geschäftsführung und Verwaltung ist. Aus dem ebenfalls vorgelegten Firmenbuchauszug vom 26.05.2015 ergibt sich, dass die N. im relevanten Jahr 2009 lediglich an der A. GmbH, FN ..., beteiligt war.In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 03.06.2015 der Notariatsakt über den Gesellschaftsvertrag der N. vom 15.06.1992 vorgelegt. Aus Punkt römisch zwei. des Vertrages ergibt sich, dass Gegenstand des Unternehmens der Handel mit Waren aller Art, das Gastronomiegewerbe in allen Betriebsformen sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften und Unternehmen einschließlich deren Geschäftsführung und Verwaltung ist. Aus dem ebenfalls vorgelegten Firmenbuchauszug vom 26.05.2015 ergibt sich, dass die N. im relevanten Jahr 2009 lediglich an der A. GmbH, FN ..., beteiligt war. Zu diesen Unterlagen wurde vorgebracht, sämtliche anderen aufscheinenden Firmen seien entweder vor 2009 gelöscht oder nach 2009 gegründet worden und hätten ebenfalls keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt. Die N. übe keine ärztliche Tätigkeit aus und sei nunmehr bzw. sei auch zum relevanten Zeitraum an keiner Gesellschaft beteiligt gewesen, die eine solche ärztliche Tätigkeit ausübe. In der am 16.03.2016 fortgesetzten Verhandlung brachte die Vertreterin des Beschwerdeführers erneut vor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der N. nicht als ärztliches Einkommen zu bewerten sei. Zur vorgelegten Aufstellung jener Unternehmen, an denen die N. beteiligt sei bzw. gewesen sei, wurde vorgebracht, dass drei der Unternehmen bereits gelöscht seien, was in der Aufstellung auch vermerkt sei. Die Löschung sei bereits vor dem Jahr 2009 erfolgt, was sich aus den vorgelegten Firmenbuchauszügen ergebe. Die Firmen mit der FN ...w und FN …s hätten 2009 und 2010 bestanden. Die Firmen mit FN 4…w, FN …m sowie FN …p seien erst 2014 gegründet worden. Die Firma FN …g sei erst im Jahr 2012 gegründet worden. Zu den Unternehmen, welche im Jahr 2009 und 2010 bestanden, werde keine Auskunft erteilt, welche konkrete Tätigkeit diese ausübten. Zur Frage, an welchen Unternehmen die N. im Jahr 2009 beteiligt war und welche Tätigkeit diese ausgeübt haben, wurde vorgebracht, dass diese Unternehmen, an denen die N. beteiligt gewesen sei, keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt hätten. Welche konkrete Tätigkeit diese Unternehmen ausgeübt haben, könne nicht gesagt werden. Dazu werde auf die vorgelegten Firmenbuchauszüge verwiesen. Von Seiten der Vertreterin der Ärztekammer wurde vorgebracht, dass vor den gegenständlichen Bemessungszeiträumen der Beschwerdeführer an der X. Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „X.“) beteiligt gewesen sei. Bei diesem Unternehmen habe es sich zweifelsfrei um eine Krankenanstalt gehandelt. Aus diesem Grund seien nach Auffassung der Ärztekammer die vom Beschwerdeführer bezogenen Geschäftsführerbezüge als ärztliches Einkommen bewertet worden.Von Seiten der Vertreterin der Ärztekammer wurde vorgebracht, dass vor den gegenständlichen Bemessungszeiträumen der Beschwerdeführer an der römisch zehn. Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft mbH (in weiterer Folge „X.“) beteiligt gewesen sei. Bei diesem Unternehmen habe es sich zweifelsfrei um eine Krankenanstalt gehandelt. Aus diesem Grund seien nach Auffassung der Ärztekammer die vom Beschwerdeführer bezogenen Geschäftsführerbezüge als ärztliches Einkommen bewertet worden. Die Vertreterin des Beschwerdeführers stellte dazu fest, dass die X. in den Jahren 2009 und 2010 noch existiert habe und der Beschwerdeführer in diesen Jahren auch handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen sei. Es könne nicht angegeben werden, ob der Beschwerdeführer ein Gehalt für seine Geschäftsführertätigkeit für die X. bezogen habe. Es werde auf die vorgelegten steuerlichen Unterlagen verwiesen.Die Vertreterin des Beschwerdeführers stellte dazu fest, dass die römisch zehn. in den Jahren 2009 und 2010 noch existiert habe und der Beschwerdeführer in diesen Jahren auch handelsrechtlicher Geschäftsführer dieses Unternehmens gewesen sei. Es könne nicht angegeben werden, ob der Beschwerdeführer ein Gehalt für seine Geschäftsführertätigkeit für die römisch zehn. bezogen habe. Es werde auf die vorgelegten steuerlichen Unterlagen verwiesen. Einvernehmlich wurde von den beiden Vertreterinnen in der Verhandlung festgestellt, dass hinsichtlich der Berechnung der Kammerumlage für das Jahr 2012 auf Grundlage des Einkommens aus dem Jahr 2009 strittig ist, ob Geschäftsführerbezüge in Höhe von € 30.000,-- ein Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit darstellen oder nicht. 4. Es wurde erwogen:

  1. a)Zum Sachverhalt Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist unter Einbeziehung des vorliegenden Akteninhaltes folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2009 ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 78.541,67. Dieses setzte sich laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2009 aus € 16.141,67 für Ordinations- und Operationshonorare, Honorare und Gutachtertätigkeit sowie € 62.400,-- für Geschäftsführerbezüge als wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter zusammen. Gemäß der Erklärung der L. Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. vom 11.02.2013 entfallen hiervon € 30.000,-- auf die Geschäftsführerentschädigung des Beschwerdeführers durch die N.. Insoweit steht der Sachverhalt auf Grundlage des vorliegenden Einkommenssteuerbescheides unstrittig fest. Nach dem Inhalt der Beschwerde vom 11.03.2014 bzw. nach der abschließenden Erklärung der Vertreterin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist im vorliegenden Verfahren ausschließlich strittig, ob es sich bei den Bezügen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der N. in der Höhe von € 30.000,-- um Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit handelt oder nicht. Dazu ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers der gerichtlichen Aufforderung eine Aufstellung jener Unternehmen vorzulegen, an denen die N. beteiligt ist, die Tätigkeitsgebiete dieser Unternehmen offenzulegen, die Eigentumsverhältnisse an diesem Unternehmen offenzulegen sowie eine Aufschlüsselung der sonstigen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der daraus erzielten Einnahmen vorzunehmen, nur unvollständig nachgekommen wurde. Zur N. selbst wurde nur der Notariatsakt über deren Gesellschaftsvertrag vom 15.06.1992 vorgelegt, zum konkreten Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der N. wurden jedoch keine Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer zog sich lediglich auf die Behauptung zurück, es handle sich um keine ärztliche Tätigkeit. Zu den konkreten Tätigkeiten der für das Jahr 2009 relevanten Gesellschaften wurden auch über mehrmaliges Nachfragen keine Auskünfte erteilt, sondern nur auf die diesbezüglichen Firmenbuchauszüge verwiesen. Aus diesen sind die konkreten Tätigkeiten dieser Gesellschaften jedoch nicht eruierbar. Eine Aufklärung darüber, welche konkrete Tätigkeit jene Unternehmen ausüben, für die der Beschwerdeführer Geschäftsführerbezüge erhält, kann aber nur durch den Beschwerdeführer selbst erfolgen. Dieser ist nach ständiger Judikatur des VwGH verpflichtet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, soweit dies der Behörde selbst nicht möglich ist. Den in der Verhandlung vom 24.02.2015 erteilten Aufträgen wurde - wie bereits dargelegt - nicht bzw. nur unzureichend entsprochen. Diese nicht gehörige Mitwirkung des Beschwerdeführers ist nach der Judikatur des VwGH im Rahmen der freien Beweiswürdigung vom Gericht in seine Beweisüberlegungen einzubeziehen. Es wäre dem Beschwerdeführer durch Vorlage entsprechender Unterlagen ein leichtes gewesen, nachzuweisen, welche konkreten Tätigkeiten er als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der N. ausführte. Ebenso hätte er die konkreten Tätigkeitsgebiete der relevanten Gesellschaften anhand geeigneter Unterlagen ohne weiteres nachweisen können. Stattdessen zog er sich auf die Behauptung zurück, es seien durch den Beschwerdeführer als Gesellschafter-Geschäftsführer der N., der N. selbst sowie der relevanten Gesellschaften im Jahr 2009 keine ärztliche Tätigkeit ausgeübt worden. Es liegt somit der Schluss nahe, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Betätigungen durchaus um ärztliche Tätigkeiten handelte und von Seiten des Beschwerdeführers lediglich versucht wird, dies zu verschleiern. Verstärkt wird diese Annahme auch durch die Betätigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der X. Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft mbH, bei welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2009 laut Vorbringen in der Verhandlung vom 16.03.2016 Geschäftsführer war, jedoch nicht angegeben werden konnte, ob er in dieser Funktion Bezüge erwirtschaftete. Verwiesen wurde auf die diesbezüglich nicht aussagekräftigen vorgelegten steuerlichen Unterlagen.Es liegt somit der Schluss nahe, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Betätigungen durchaus um ärztliche Tätigkeiten handelte und von Seiten des Beschwerdeführers lediglich versucht wird, dies zu verschleiern. Verstärkt wird diese Annahme auch durch die Betätigung des Beschwerdeführers hinsichtlich der römisch zehn. Krankenanstaltenbetriebsgesellschaft mbH, bei welcher der Beschwerdeführer im Jahr 2009 laut Vorbringen in der Verhandlung vom 16.03.2016 Geschäftsführer war, jedoch nicht angegeben werden konnte, ob er in dieser Funktion Bezüge erwirtschaftete. Verwiesen wurde auf die diesbezüglich nicht aussagekräftigen vorgelegten steuerlichen Unterlagen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist daher nach Auffassung des erkennenden Gerichtes davon auszugehen, dass sämtliches im Einkommensteuerbescheid 2009 aufscheinende Einkommen aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 78.541,67 aus ärztlicher Tätigkeit stammt.
  2. b)In rechtlicher Hinsicht: Aus § 91 Abs. 3 ÄrzteG, im Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind (vgl. VwGH 06.07.2004, 2003/11/0275).Aus Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG, im Zusammenhang mit Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien ergibt sich, dass in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage sämtliche Einnahmen des Kammermitgliedes aus ärztlicher Tätigkeit einzubeziehen sind vergleiche VwGH 06.07.2004, 2003/11/0275). Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Die Summe der ärztlichen Tätigkeiten, welche den Ärzten für die Ausübung ihres Berufes vorbehalten sind, ist im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 ÄrzteG umschrieben. Diese ist Grundlage für die Festsetzung der Beiträge für die Kammerumlage. Wie diese Leistungen steuerrechtlich zu behandeln sind, ist für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten unerheblich: Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen gemäß § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen (vgl. VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufs jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern sowohl im Rahmen selbstständiger als auch unselbstständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen vergleiche VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212). Nach den Feststellungen stammt sämtliches Einkommen des Jahres 2009 aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 78.541,67 aus ärztlicher Tätigkeit. Das aus dem drittvorangegangen Jahr zu versteuernde Einkommen aus dieser Tätigkeit bildet nach der Umlagenordung der Ärztekammer für Wien die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage des jeweiligen Jahres. Die strittigen € 30.000,-- aus dem Jahr 2009 wurden im angefochtenen Bescheid daher zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 2012 miteinbezogen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.027.23551.2014

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