RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.05.2016 GeschäftszahlVGW-162/076/6341/2016/E TextIM NAMEN DER REPUBLIK (Ersatzerkenntnis) Das Verwaltungsgericht Wien hat durch s
§ 2Abs. 2 Ärzte
G aus. Die Beschwerdeführerin rechne die Honorare für die Tätigkeit in ihrer Praxis über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung ab.Ihre Praxis für Psychotherapie sei beim Bundesministerium für Gesundheit als „psychotherapeutische Praxis“ eingetragen. Die Beschwerdeführerin sei beim Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie organisiert und versichert. Sie sei in ihrer Praxis ausschließlich als Psychotherapeutin tätig und übe keine
Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG aus. Die Beschwerdeführerin rechne die Honorare für die Tätigkeit in ihrer Praxis über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung ab.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- September 2014, Zl VGW - 162/076/10430/2014-17, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Verwaltungsgericht Wien zum Schluss kam, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin aus den dort näher dargelegten Gründen keine ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellt und die daraus erzielten Einkünfte daher nicht zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- September 2014, Zl VGW - 162/076/10430/2014-17, wurde der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das Verwaltungsgericht Wien zum Schluss kam, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Psychotherapeutin aus den dort näher dargelegten Gründen keine ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellt und die daraus erzielten Einkünfte daher nicht zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 in der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.
- Dagegen erhob der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit seinem Erkenntnis vom
- April 2016, Zl Ro 2015/11/0004-6, das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob und dazu in seinen Entscheidungsgründen im Wesentlichen Folgendes ausführte: „3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des Psychotherapiegesetzes klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten Vorbehalten sei (§ 24 Abs. 2 Psychotherapiegesetz), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das Psychotherapiegesetz auch nicht beschnitten werde. Auch der Umstand, dass die „gleiche“ Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründe nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (§ 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und § 1 Psychotherapiegesetz), lege es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordere nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung (in jenem dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2009/11/0002, zugrunde liegenden Fall war nicht ersichtlich, dass das von der damaligen Beschwerdeführerin - diese war Fachärztin für plastische Chirurgie - ausgeübte Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie abdeckte). Sollte sich dabei ergeben, so das zitierte Erkenntnis, „dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um
§ 2Ärzte
G 1998 handelt“.„3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom
- Juli 2011, Zl. 2009/11/0002, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage der Abgrenzung zwischen ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeiten im Rahmen der Psychotherapie Stellung genommen und unter Bezugnahme auch auf die Gesetzesmaterialien des Psychotherapiegesetzes klargestellt, dass einerseits Psychotherapie nicht mehr allein den Ärzten Vorbehalten sei (Paragraph 24, Absatz 2, Psychotherapiegesetz), andererseits aber eine bestehende Berufsberechtigung nach dem ÄrzteG 1998 durch das Psychotherapiegesetz auch nicht beschnitten werde. Auch der Umstand, dass die „gleiche“ Tätigkeit - Psychotherapie - einmal von einem Arzt, einmal von einem Nichtarzt ausgeübt werden kann, begründe nicht zwangsläufig, dass es sich dabei um eine nichtärztliche Tätigkeit handelt. Der Umstand, dass beide Berufe, also sowohl die ärztliche als auch die psychotherapeutische Tätigkeit, nur auf wissenschaftlicher Grundlage ausgeübt werden dürfen (Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 und Paragraph eins, Psychotherapiegesetz), lege es nahe, bei der Beantwortung der gestellten Abgrenzungsfrage auf den Ausbildungsgang zurückzugreifen, also darauf, welche konkrete Ausbildung Grundlage für die nun ausgeübte strittige Tätigkeit bildet. Dies erfordere nicht zuletzt konkrete Feststellungen auch zur konkreten ärztlichen Berufsberechtigung (in jenem dem zitierten Erkenntnis, Zl. 2009/11/0002, zugrunde liegenden Fall war nicht ersichtlich, dass das von der damaligen Beschwerdeführerin - diese war Fachärztin für plastische Chirurgie - ausgeübte Sonderfach eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie abdeckte). Sollte sich dabei ergeben, so das zitierte Erkenntnis, „dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit nicht von ihrer ärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist, wäre - unabhängig von der bei der Ausübung der Psychotherapie angewandten Methode und unabhängig von der Frage, welche konkrete Ausbildung zur Eintragung in die Psychotherapeutenliste geführt hat - davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um
Paragraph 2, ÄrzteG 1998 handelt“. 3.
- Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wurde insbesondere mit den letztgenannten Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass die durch einen Arzt ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, wenn sie von dessen ärztlicher Berufsberechtigung umfasst ist, eine ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellt. Diese Ausführungen gelten angesichts der im Wesentlichen gleichen Rechtslage auch für den vorliegenden Fall.3.
- Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage wurde insbesondere mit den letztgenannten Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass die durch einen Arzt ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, wenn sie von dessen ärztlicher Berufsberechtigung umfasst ist, eine ärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellt. Diese Ausführungen gelten angesichts der im Wesentlichen gleichen Rechtslage auch für den vorliegenden Fall. 3.
- Im gegenständlichen Revisionsfall bestehen weder bei der Revisionswerberin noch beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Rechtsansicht, dass die Mitbeteiligte sowohl gemäß § 11 Psychotherapiegesetz zur selbständigen Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit berechtigt ist als auch aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als „Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin” psychotherapeutische Leistungen erbringen darf (§ 24 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm Anlage 37 ÄAO 2006).3.
- Im gegenständlichen Revisionsfall bestehen weder bei der Revisionswerberin noch beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Rechtsansicht, dass die Mitbeteiligte sowohl gemäß Paragraph 11, Psychotherapiegesetz zur selbständigen Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit berechtigt ist als auch aufgrund ihrer Eintragung in die Ärzteliste als „Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin” psychotherapeutische Leistungen erbringen darf (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Anlage 37 ÄAO 2006). Das Verwaltungsgericht meint jedoch, dass die ärztliche Berufsberechtigung der Mitbeteiligten als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin insoweit eingeschränkt sei, als sie in der Ärzteliste nur als „angestellte“ Ärztin in einem psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien ausgewiesen und sohin „nicht zur selbständigen Ausübung“ des genannten ärztlichen Sonderfaches berechtigt sei. Daher sei die selbständige Ausübung der Psychotherapie durch die Mitbeteiligte (nach ihrem Verhandlungsvorbringen übe sie diese „in meiner Praxis“ aus) nicht von der ärztlichen Berufsberechtigung umfasst und dieser auch nicht zuzuordnen. 3.
- Diese Überlegungen des Verwaltungsgerichtes sind deshalb unzutreffend, weil es, wie die Revision zutreffend einwendet, sichtlich zwei Begriffspaare des ÄrzteG 1998 vermengt: Die „selbständige“ Ausübung des ärztlichen Berufes besteht gemäß § 3 Abs. 2 ÄrzteG 1998 (im Unterschied zur unselbständigen Berufsausübung der in Ausbildung befindlichen Turnusärzte gemäß Abs. 3 leg. cit.) in der - eigenverantwortlichen - Ausführung der in § 2 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Tätigkeiten und wird gemäß § 31 leg. cit. durch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes (darunter fallen gemäß § 4 ÄrzteG 1998 neben den besonderen Erfordernissen einer besonderen Ausbildung auch die Eintragung in die Ärzteliste) begründet.Die „selbständige“ Ausübung des ärztlichen Berufes besteht gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ÄrzteG 1998 (im Unterschied zur unselbständigen Berufsausübung der in Ausbildung befindlichen Turnusärzte gemäß Absatz 3, leg. cit.) in der - eigenverantwortlichen - Ausführung der in Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. umschriebenen Tätigkeiten und wird gemäß Paragraph 31, leg. cit. durch die Erfüllung der Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes (darunter fallen gemäß Paragraph 4, ÄrzteG 1998 neben den besonderen Erfordernissen einer besonderen Ausbildung auch die Eintragung in die Ärzteliste) begründet. Davon zu unterscheiden ist das Begriffspaar der „freiberuflich“ bzw. „im Rahmen eines Dienstverhältnisses“ ausgeübten ärztlichen Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998), wobei zufolge letztgenannter Bestimmung die Berechtigung für beide Ausübungsarten mit der Berechtigung für die selbständige (eigenverantwortliche) Ausübung des Arztberufes entsteht.Davon zu unterscheiden ist das Begriffspaar der „freiberuflich“ bzw. „im Rahmen eines Dienstverhältnisses“ ausgeübten ärztlichen Tätigkeit vergleiche Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG 1998), wobei zufolge letztgenannter Bestimmung die Berechtigung für beide Ausübungsarten mit der Berechtigung für die selbständige (eigenverantwortliche) Ausübung des Arztberufes entsteht. Die Mitbeteiligte ist entsprechend ihrer unstrittigen Eintragung in die Ärzteliste als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zur selbständigen (eigenverantwortlichen) Ausübung des Berufes einer solchen Fachärztin berechtigt und daher schon gemäß § 31 Abs. 2 ÄrzteG 1998 befugt, als Ärztin die Psychotherapie freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass sie es nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts unterlassen hat, die (aufgrund der letztzitierten Bestimmung nur deklarativ wirkende) Meldung betreffend einen Berufssitz (Ordination, Praxis) für die freiberufliche Ausübung der genannten fachärztlichen Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 zu erstatten.Die Mitbeteiligte ist entsprechend ihrer unstrittigen Eintragung in die Ärzteliste als Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin zur selbständigen (eigenverantwortlichen) Ausübung des Berufes einer solchen Fachärztin berechtigt und daher schon gemäß Paragraph 31, Absatz 2, ÄrzteG 1998 befugt, als Ärztin die Psychotherapie freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses auszuüben. Dem steht nicht entgegen, dass sie es nach den Annahmen des Verwaltungsgerichts unterlassen hat, die (aufgrund der letztzitierten Bestimmung nur deklarativ wirkende) Meldung betreffend einen Berufssitz (Ordination, Praxis) für die freiberufliche Ausübung der genannten fachärztlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 zu erstatten. 3.
- Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass (auch) die (freiberufliche) Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Mitbeteiligten umfasst ist, sodass die von ihr daraus erzielten Einnahmen solche aus ärztlicher Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 darstellen und gemäß § 109 leg. cit. in die Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge einzubeziehen sind.“3.
- Nach dem Gesagten ist somit entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass (auch) die (freiberufliche) Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Mitbeteiligten umfasst ist, sodass die von ihr daraus erzielten Einnahmen solche aus ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 darstellen und gemäß Paragraph 109, leg. cit. in die Bemessungsgrundlage für die Fondsbeiträge einzubeziehen sind.“ 4.
- Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes, der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am
- Mai 2014 und am
- Juli 2014, sowie den beigebrachten Unterlagen sowie Stellungnahmen steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin hat am …1995 das psychotherapeutische Propädeutikum bei der A. absolviert. Seit …1996 ist sie als angestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie im …-Spital (vormals …) tätig und als solche in die Ärzteliste eingetragen. Das psychotherapeutische Fachspezifikum „...“ hat die Beschwerdeführerin am ...1998 erfolgreich abgeschlossen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom
- Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie in die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeutin eingetragen worden und zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt ist. Sie ist zudem befugt, die Zusatzbezeichnung „...“ zu führen. Seit 2009 ist die Beschwerdeführerin als nicht selbständige Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin in die Ärzteliste eingetragen. Laut Schreiben der Österreichischen Ärztekammer ist die Beschwerdeführerin nicht als selbständig tätige Ärztin in die Ärzteliste eingetragen. Ergänzend ist festzustellen, dass sie ihre Leistungen aus ihrer psychotherapeutischen Praxis über die Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung mit der Wiener Gebietskrankenkasse verrechnet. 4.
- Diese Feststellungen gründen sich auf die insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalte sowie insbesondere auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien. II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage: Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 32/2014 (ÄrzteG 1998):Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014, (ÄrzteG 1998):
- Hauptstück Ärzteordnung
- Abschnitt Berufsordnung für Ärzte Begriffsbestimmung §
- Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem BundesgesetzParagraph eins, Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
- die allgemeine Bezeichnung ,Arzt‘ (,ärztlich‘) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als ,Arzt für Allgemeinmedizin‘, ‚approbierter Arzt‘, ,Facharzt‘ oder ,Turnusarzt‘ verfügen,
- die Bezeichnung ,Turnusarzt‘ auf alle Turnusärzte in Ausbildung. Der Beruf des Arztes § 2.
(1)Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.Paragraph 2,
(1)Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2)Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
- die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
- die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
- die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
- die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
- die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
- die Vorbeugung von Erkrankungen;
- die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
- die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
- die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3)Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. § 3.
(1)Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten Vorbehalten.Paragraph 3,
(1)Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten Vorbehalten.
(2)Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(2)Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3)Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt....
(3)Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß Paragraphen 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt.... … Erfordernisse zur Berufsausübung § 4.
(1)Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4,
(1)Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36 a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. … Verordnung über die Ärzte-Ausbildung § 24.
(1)Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen überParagraph 24,
(1)Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über 1. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),... … Ärzteliste und Eintragungsverfahren § 27.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:Paragraph 27,
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
- Eintragungsnummer,
- Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname, …
- Berufssitze und Dienstorte, …
- Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,
- Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß Paragraph 43, Absatz 4,,
- Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,Ausbildungsbezeichnungen gemäß Paragraph 44, Absatz 2,, … § 29.
(1)Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:Paragraph 29,
(1)Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- jede Namensänderung;
- jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt; … Selbständige Berufsausübung § 31.
(1)Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.Paragraph 31,
(1)Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(2)Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
(3)Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. ... … § 109.
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist....Paragraph 109,
(1)Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. Übt ein Kammerangehöriger seinen Beruf im Bereich mehrerer Ärztekammern aus, so bleibt er Mitglied im Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer, in deren Bereich er zuerst die Berufstätigkeit aufgenommen hat, solange diese Tätigkeit in dem betreffenden Bundesland aufrecht ist....
(2)Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die
- Leistungsansprüche,
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anhand der Einnahmen (Umsätze) und/oder Einkünfte sowie
- Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. (...) Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Für den Fall einer verspäteten Entrichtung der Beiträge durch Kammerangehörige kann die Beitragsordnung die Vorschreibung von angemessenen Mahnspesen vorsehen.
(3)Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher und/oder zahnärztlicher Tätigkeit einschließlich der Umsatzanteile an Gruppenpraxen nicht übersteigen. Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, BGBl. II Nr. 286/2006 in derÄrztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 259/2011 (ÄAO 2006):Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2011, (ÄAO 2006): § 1.
(1)Diese Verordnung regeltParagraph eins Punkt (, eins,) Diese Verordnung regelt 1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung), … Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung) Sonderfächer und Definition der Aufgabengebiete § 10.
(1)Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich:Paragraph 10,
(1)Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich: … 37. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, …
(2)Die Definitionen des Aufgabengebiets der einzelnen Sonderfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis
- Anlage 37 Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- Abschnitt A. Definition des Aufgabengebiets Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten. … Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014:Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 32/2014: Berufsumschreibung § 1.
(1)Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.Paragraph eins Punkt (, eins,) Die Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte, umfassende, bewußte und geplante Behandlung von psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu fördern.
(2)Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
(2)Die selbständige Ausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Absatz eins, umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. … Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie §
- Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, werParagraph 11, Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
- das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
- eigenberechtigt ist,
- das
- Lebensjahr vollendet hat,
- die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
- in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist. … Verhältnis zu anderen Vorschriften § 24.
(1)Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.Paragraph 24,
(1)Die Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, ist auf die Tätigkeit der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Personen nicht anzuwenden.
(2)Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(2)Die Ausübung der Psychotherapie ist keine nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit.
(3)Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.
(3)Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, nicht berührt. … III. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarstellend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht etwa die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang respektive der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bekämpft, sondern sich dieses ausschließlich auf die im Folgenden zu beurteilende Frage bezieht, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständig tätige Psychotherapeutin als
§ 2Abs. 2 Ärzte
G 1998 zu qualifizieren ist und bejahendenfalls die daraus erzielten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 einzubeziehen waren.1. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen klarstellend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht etwa die Richtigkeit der Berechnungen im gesamten Umfang respektive der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Beträge bekämpft, sondern sich dieses ausschließlich auf die im Folgenden zu beurteilende Frage bezieht, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständig tätige Psychotherapeutin als
Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren ist und bejahendenfalls die daraus erzielten Einkünfte in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 einzubeziehen waren.
- Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2016, Zl Ro 2015/11/0004-6, und seiner zuvor unter Punkt I.
- wiedergegebenen Entscheidungsgründe, wonach dieser zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass auch die freiberufliche Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin umfasst ist und daher - ungeachtet des Umfanges der tatsächlichen (freiberuflichen) Berufsausübung als Psychotherapeutin - die daraus erzielten Einnahmen - auf Grund der Facharztausbildung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin - als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit iSd § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sind und gemäß § 109 ÄrzteG 1998 in die Bemessungsgrundlage für Fondsbeiträge einzubeziehen sind, ist dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen und war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen.
- Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
- April 2016, Zl Ro 2015/11/0004-6, und seiner zuvor unter Punkt römisch eins.
- wiedergegebenen Entscheidungsgründe, wonach dieser zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass auch die freiberufliche Ausübung der Psychotherapie von der ärztlichen Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin umfasst ist und daher - ungeachtet des Umfanges der tatsächlichen (freiberuflichen) Berufsausübung als Psychotherapeutin - die daraus erzielten Einnahmen - auf Grund der Facharztausbildung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin - als Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 zu qualifizieren sind und gemäß Paragraph 109, ÄrzteG 1998 in die Bemessungsgrundlage für Fondsbeiträge einzubeziehen sind, ist dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen und war daher spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.076.6341.2016.E