RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlVGW-031/017/4141/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn Ing. W. B. vom 08.02.2016 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ... vom 19.01.2016, Zl. VStV/914301192066/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 entschieden und zu Recht erkannt: Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „1. Die Firma „A. GmbH.“ wurde als Besitzerin der Probefahrtbewilligung mit dem (Probe)Kennzeichen W-... mittels Schreibens der LPD Wien vom 21.08.2014 aufgefordert binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 21.08.2014, von 21:30 Uhr bis 21:35 Uhr in Wien, Ar.-gasse zuletzt vor diesem Zeitpunkt abgestellt hat. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „A. GmbH.“ diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 103 Abs. 2 KFG in Verbindung mit § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG)Paragraph 103, Absatz 2, KFG in Verbindung mit Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von € 250,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage(
- n)2 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)Freiheitsstrafe von Gemäß § 134 Abs. 1 KFGGemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Die Firma haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand und ergeht eine Zweitausfertigung dieses Bescheides an die Firma A. GmbH.Die Firma haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand und ergeht eine Zweitausfertigung dieses Bescheides an die Firma A. GmbH. Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 275,00.“ In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Einschreiter im Wesentlichen aus, dass er nie eine Lenkeranfrage erhalten habe mit der Frage „wer das Fahrzeug mit Kennzeichen W-... zuletzt vor dem Zeitpunkt 21.08.2014 um 21:30 Uhr in Wien, Ar.-gasse abgestellt hat.“ Vielmehr habe er ein Schreiben vom 26.08.2014 mit dem Titel „Lenkererhebung“ erhalten, wo eine alternative Frage gestellt worden sei, „wer am 21.08.2014 um 21:30 Uhr das Kfz ... in Wien, Ar.-gasse gelenkt bzw. abgestellt hat.“ Diese Lenkeranfrage sei nicht gesetzeskonform und gebe es zahlreiche Entscheidungen, dass nicht gesetzeskonforme Lenkeranfragen keine Verpflichtung zur Beantwortung auslösen. Eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Aktenzahl 2006/02/0020 lege er bei. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Aus Anlass einer polizeilichen Anzeige richtete die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.08.2014 ein Auskunftsverlangen an die A. GmbH, und zwar mit folgendem Wortlaut: „Sie werden als Besitzer der Bewilligung von Probe- und Überstellungsfahrten mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gemäß § 103 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des umseitigen Vordruckes) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen,„Sie werden als Besitzer der Bewilligung von Probe- und Überstellungsfahrten mit dem behördlichen Kennzeichen W-... gemäß Paragraph 103, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 in der geltenden Fassung aufgefordert, der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des umseitigen Vordruckes) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 21.08.2014 um 21:30 Uhr, in Wien, Ar.-gasse das Kraftfahrzeug ..., grau lackiert, gelenkt bzw. abgestellt hat. Kann Besitzer der Bewilligung von Probe-oder Überstellungsfahrten diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht. Sie werden darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.“ Dieses Aufforderungsschreiben wurde der A. GmbH am 29.08.2014 zugestellt und blieb unbeantwortet. Dazu wurde erwogen: § 103 Abs. 2 erster Satz KFG lautet:Paragraph 103, Absatz 2, erster Satz KFG lautet: "Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat." Im vorliegenden Fall beschränkte sich das Auskunftsverlangen der Behörde auf die Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher genannten Ort "gelenkt bzw. abgestellt hat". In der Anfrage findet sich kein ergänzender und der Klarstellung dienender Hinweis darauf, ob sich im vorliegenden Fall die Anfrage auf das "Lenken" oder aber auf das "Abstellen" des Kraftfahrzeuges bezog. In der späteren Tatanlastung wird der Anfrageinhalt der Aufforderung vom 26.08.2014 unrichtig zitiert (wäre tatsächlich danach gefragt worden, wer das Kfz zuletzt vor der Tatzeit am Tatort abgestellt habe, sodass es dort gestanden sei, so wäre die Fragestellung eindeutig und gesetzmäßig gewesen). Auf Grund des klaren Wortlautes des § 103 Abs. 2 erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise wie im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2001, Zl. 2000/03/0235), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2007, Zl. 2006/02/0020 m.w.N.). Vielmehr muss nach der höchstgerichtlichen Judikatur die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gegeben sein.Auf Grund des klaren Wortlautes des Paragraph 103, Absatz 2, erster Satz KFG ist eine alternative Anfrage (ohne entsprechende klarstellende Hinweise wie im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2001, Zl. 2000/03/0235), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder (zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort) abgestellt hat, unzulässig vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.2007, Zl. 2006/02/0020 m.w.N.). Vielmehr muss nach der höchstgerichtlichen Judikatur die "unmissverständliche Deutlichkeit" des Auskunftsverlangens im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegeben sein. Da im vorliegenden Fall eine dem Gesetz nach unzulässige Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG an die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH gerichtet wurde, war dieser auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.1997, Zl. 96/02/0569, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 26.1.2007, Zl. 2006/02/0020, dem eine nahezu idente Fragestellung wie hier zugrunde lag). Deshalb erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.Da im vorliegenden Fall eine dem Gesetz nach unzulässige Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG an die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH gerichtet wurde, war dieser auch nicht verpflichtet, eine entsprechende Lenkerauskunft zu erteilen vergleiche , das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.1997, Zl. 96/02/0569, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 26.1.2007, Zl. 2006/02/0020, dem eine nahezu idente Fragestellung wie hier zugrunde lag). Deshalb erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als rechtswidrig. Das angefochtene Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das diesbezügliche Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die ordentliche Revision ist zulässig. Es war im vorliegenden Fall die obzitierte höchstgerichtliche Judikatur für das Verwaltungsgericht bindend. Es ist jedoch für das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennbar, welche Rechtschutzinteressen durch die gegenständliche vorliegende Lenkeranfrage berührt werden. Zweck der Lenkeranfrage ist es, dem Zulassungsbesitzer, welcher sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, durch diese Differenzierung die Auskunft zu erleichtern. Aufgrund des Wortlautes „gelenkt bzw. abgestellt hat“ sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes alle Formen erfasst und war aus diesem Grund die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.031.017.4141.2016