GVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG von 1.000,-- Euro auf 500,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe unter Anwendung des Paragraph 20, VStG von 1.000,-- Euro auf 500,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt werden. Die Strafnorm lautet: § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz, idF.
BGBl. I Nr. 72/2013. Die Strafnorm lautet: Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz Ausländerbeschäftigungsgesetz, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,. Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
G von 100,-- Euro auf 50,-- Euro.Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, VStG von 100,-- Euro auf 50,-- Euro.
GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die E. GmbH haftet für die über Herrn M. F. verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur geteilten Hand. Die E. GmbH haftet für die über Herrn M. F. verhängte Geldstrafe von 500,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 50,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur geteilten Hand. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer (Bf) ist unbestrittenermaßen (neben Herrn C. T.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Der Beschwerdeführer (Bf) ist unbestrittenermaßen (neben Herrn C. T.) handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH (in der Folge kurz: GmbH) mit dem Sitz in Wien und
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (hier: des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verantwortlich. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.02.2016 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von 03.07.2015 bis 31.12.2015 in Wien, S.-gasse, den albanischen Staatsbürger B. Be., geboren am ...1991, als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch § 3 AuslBG idgF. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
BG eine Geldstrafe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 100,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand hafte. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.02.2016 wurde der Bf schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH mit Sitz in Wien, S.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen Paragraph 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) von 03.07.2015 bis 31.12.2015 in Wien, S.-gasse, den albanischen Staatsbürger B. Be., geboren am ...1991, als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Bf habe dadurch Paragraph 3, AuslBG idgF. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AuslBG eine Geldstrafe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 12 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 100,-- Euro bestimmt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die GmbH für die mit diesem Bescheid über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von 1.000,-- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 100,-- Euro, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, das AMS habe in anderen Fällen schon zweimal sehr lange gebraucht mit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen Ausländer, sodass die Beschäftigungsbewilligung dann zu spät gekommen sei, sodass sie diesmal bereits sehr früh beim AMS um eine Beschäftigungsbewilligung für Herrn Be. angesucht haben. Diese Beschäftigungsbewilligung sei diesmal überraschend rasch erteilt worden. Nur weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass eine Beschäftigungsbewilligung nach 6 Wochen erlösche, auch dann wenn diese für ein Jahr ausgestellt worden sei, sei es zu diesem Strafverfahren gekommen. Ihm ist klar, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schütze, dennoch sei er weit weg von einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vergehen. Im Jahr 2015 habe es eine GPLA-Prüfung für die Jahre 2010 bis 2014 gegeben, die ohne jegliche Beanstandung seitens der Sozialversicherung und seitens des Finanzamtes abgeschlossen worden sei (sie hätten bis zu 70 Angestellte jährlich). Er ersuche von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, nur eine Ermahnung zu erteilen. Er wisse jetzt, dass eine Beschäftigungsbewilligung nach 6 Wochen erlösche. Zu dieser Beschwerde gab die Finanzpolizei Team … mit Schreiben vom 06.04.2016 eine Stellungnahme ab. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.04.2016 (zusammen mit dem Verfahren z.Zl. VGW-041/036/2857/2016 – Beschuldigter: C. T.) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf und Herr Z. als Vertreter der Finanzpolizei Wien Team … teilnahmen. Der Bf wies zunächst darauf hin, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richte. Im Jahr 2014 hätten sie schon einmal für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung beantragt gehabt und habe das Verfahren länger gedauert. Letztes Jahr hätten sie sich rechtzeitig um die Unterlagen gekümmert, es sei aber letztlich zu früh gewesen. Sein Unternehmen mache bei Events die komplette Organisation. Sie hätten 10 bis 12 Leute fix angestellt und je nach Event können es dann bis zu 70 Personen sein, die geringfügig von ihnen angemeldet werden. Der gegenständliche Ausländer sei mit Reinigungsarbeiten befasst gewesen. In seinem Schlusswort ersuchte der Bf um Herabsetzung der Strafhöhe. Die anwesenden Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafe. Das Verwaltungsgericht Wien hat somit nur den Ausspruch über die verhängte Strafe zu prüfen.
BG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 72/2013, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 72/2013, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro.Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann im Grunde des § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann im Grunde des Paragraph 20, VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Durch § 20 VStG wird der Strafsatz (§ 10 leg.cit.) insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1992, Zl. 92/09/0015).Durch Paragraph 20, VStG wird der Strafsatz (Paragraph 10, leg.cit.) insofern geändert, als für die darin angeführten Fälle die Mindeststrafe die Hälfte der für die jeweilige Übertretung vorgesehenen Mindeststrafe beträgt. Diese Bestimmung räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, dann hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des Paragraph 20, VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG auszuüben hat vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 21.5.1992, Zl. 92/09/0015). Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der GmbH mit Bescheid des AMS vom 25.02.2015 – aufgrund deren Antrages vom 24.02.2015 – die Beschäftigungsbewilligung für B. Be. für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft für die Zeit vom 27.02.2015 bis 26.02.2016 erteilt worden war. Ebenso ist unbestritten, dass Herr Be. seine Tätigkeit bei der GmbH erst ab 03.07.2015 (an diesem Tag wurde er bei der Sozialversicherung angemeldet) aufgenommen hat. Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte das AMS Wien, E. eine Kopie des erwähnten Bescheides vom 25.02.
BGBl. I Nr. 33/2013 (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 21 Abs. 1 VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 21, Absatz eins, VStG) kam im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht als gering angesehen werden konnten. Das tatbildmäßige Verhalten des Bf blieb nämlich keinesfalls erheblich hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Strafbemessung nach dem ersten Strafsatz (von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro) des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zu erfolgen hat. Als mildernd war die nach dem Sozialversicherungsrecht erfolgte Meldung des beschäftigten Ausländers zu werten (vgl. z.B das Erkenntnis des VwGH vom 16.06.1992 Zl. 92/09/0052). Nicht als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf zu werten, weil er zur Tatzeit schon eine – wenn auch nicht einschlägige – Verwaltungsvormerkung aufgewiesen hat. Im Beschwerdefall ist der Bf (nach seinen Angaben) davon ausgegangen, dass Herr B. Be. aufgrund der erteilten Beschäftigungsbewilligung vom 25.02.2015 zur Tatzeit erlaubterweise beschäftigt werden könne. Im Verfahren wurde vom Bf vorgebracht, er habe nicht gewusst, dass eine Beschäftigungsbewilligung erlösche, wenn nicht binnen 6 Wochen ab Beginn der Laufzeit die Beschäftigung aufgenommen werde. Wird der objektive Geschehensablauf richtig vorgestellt und erstreckt sich der Irrtum nur darauf, dass das Verhalten als erlaubt angesehen wird, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Im Rahmen der Strafbemessung (nur dies ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung) wiegt aber der Schuldvorwurf in einem solchen Falle nicht so schwer, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hätte. Der dem Bf unterlaufene Irrtum ist somit als Milderungsgrund zu werten (siehe § 34 Z. 12 StGB iVm. § 19 Abs. 2 VStG). Da dem Bf dieser – weitere – Milderungsgrund zu Gute kommt, kann die Dauer des ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens kein Erschwerungsgrund sein, was bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 20 VStG einzufließen hatte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.1994, Zl. 93/09/0383). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Strafbemessung nach dem ersten Strafsatz (von 1.000,-- Euro bis zu 10.000,-- Euro) des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu erfolgen hat. Als mildernd war die nach dem Sozialversicherungsrecht erfolgte Meldung des beschäftigten Ausländers zu werten vergleiche z.B das Erkenntnis des VwGH vom 16.06.1992 Zl. 92/09/0052). Nicht als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf zu werten, weil er zur Tatzeit schon eine – wenn auch nicht einschlägige – Verwaltungsvormerkung aufgewiesen hat. Im Beschwerdefall ist der Bf (nach seinen Angaben) davon ausgegangen, dass Herr B. Be. aufgrund der erteilten Beschäftigungsbewilligung vom 25.02.2015 zur Tatzeit erlaubterweise beschäftigt werden könne. Im Verfahren wurde vom Bf vorgebracht, er habe nicht gewusst, dass eine Beschäftigungsbewilligung erlösche, wenn nicht binnen 6 Wochen ab Beginn der Laufzeit die Beschäftigung aufgenommen werde. Wird der objektive Geschehensablauf richtig vorgestellt und erstreckt sich der Irrtum nur darauf, dass das Verhalten als erlaubt angesehen wird, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Im Rahmen der Strafbemessung (nur dies ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung) wiegt aber der Schuldvorwurf in einem solchen Falle nicht so schwer, als wenn der Täter mit vollem Unrechtsbewusstsein gehandelt hätte. Der dem Bf unterlaufene Irrtum ist somit als Milderungsgrund zu werten (siehe Paragraph 34, Ziffer 12, StGB in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Da dem Bf dieser – weitere – Milderungsgrund zu Gute kommt, kann die Dauer des ihm zur Last gelegten strafbaren Verhaltens kein Erschwerungsgrund sein, was bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG einzufließen hatte (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.02.1994, Zl. 93/09/0383). Erschwerungsgründe sind bei der Strafbemessung keine zu berücksichtigen. Da die oben angeführten Milderungsgründe nach ihrer Bedeutung als überwiegend iSd. § 20 VStG angesehen werden konnten, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gegeben. Erschwerungsgründe sind bei der Strafbemessung keine zu berücksichtigen. Da die oben angeführten Milderungsgründe nach ihrer Bedeutung als überwiegend iSd. Paragraph 20, VStG angesehen werden konnten, sind die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG gegeben. Der Bf machte im gesamten Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen. Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des Alters des Bf und dessen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus. Sorgepflichten konnten mangels Angaben in dieser Richtung nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte – unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG – die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafen unterschritten und eine Geldstrafe von 500,-- Euro verhängt werden. Dies auch deshalb, weil die nunmehr festgesetzte Strafe als ausreichend erscheint, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte – unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 20, VStG – die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafen unterschritten und eine Geldstrafe von 500,-- Euro verhängt werden. Dies auch deshalb, weil die nunmehr festgesetzte Strafe als ausreichend erscheint, um den Bf künftig von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf § 64 Abs. 2 VStG und auf § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf § 9 Abs. 7 VStG. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG und auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Haftungsausspruch stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.041.036.3114.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.