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{'item': ['VGW-111/075/14012/2015', 'VGW-111/075/14016/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlVGW-111/075/14012/2015; VGW-111/075/14016/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerden der M., vertreten durch Rechtsanwälte KG, gegen die Bescheide 1.) des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Bezirksstelle für den ..Bezirk, vom 20.10.2015, Zl. MA37/472289-2014-111, und 2.) des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 20.10.2015, Zl. BV 19-438090/2015, jeweils betreffend das Bauvorhaben, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk zu GZ BV 19-438090/2015 vom 20.10.2015 wurde Folgendes ausgesprochen: „Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den ... Bezirk hat in seiner Sitzung vom 24. September 2015 wie folgt beschlossen: Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/472289-2014-111 anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichungen unzulässig: Der Wintergartenzubau darf die Baufluchtlinie auf eine Länge von 9,80 m um 3,00 m nicht überschreiten. Weiters darf in diesem Bereich vom Gebot der gärtnerischen Gestaltung nicht abgewichen werden. Die Gründe, die gegen die Abweichungen sprechen, überwiegen.“ Mit Bescheid vom 20.10.2015 wurde das Bauansuchen von der Stadt Wien, MA 37, zur Aktenzahl MA 37/472289-2014-111 wie folgt entschieden: „Gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit den Bescheid des Bauausschusses vom 13. Oktober 2015, GZ.: BV 19-438090/2015 wird die baubehördliche Bewilligung für das am 26. Juni 2014 eingebrachte Ansuchen für einen Wintergartenzubau auf der im Betreff angeführten Liegenschaft versagt.“„Gemäß Paragraphen 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit den Bescheid des Bauausschusses vom 13. Oktober 2015, GZ.: BV 19-438090/2015 wird die baubehördliche Bewilligung für das am 26. Juni 2014 eingebrachte Ansuchen für einen Wintergartenzubau auf der im Betreff angeführten Liegenschaft versagt.“ Gegen diese beiden Bescheide brachte die Beschwerdeführerin und Bauwerberin rechtzeitig Beschwerde ein und brachte vor, dass sie in ihrem Recht auf Erteilung einer Genehmigung der beantragten Abweichung von den Bauvorschriften gemäß § 69 BO und der Erteilung der beantragten Baubewilligung für den Wintergartenzubau zum bestehenden Wohnhaus verletzt sei. Gegen diese beiden Bescheide brachte die Beschwerdeführerin und Bauwerberin rechtzeitig Beschwerde ein und brachte vor, dass sie in ihrem Recht auf Erteilung einer Genehmigung der beantragten Abweichung von den Bauvorschriften gemäß Paragraph 69, BO und der Erteilung der beantragten Baubewilligung für den Wintergartenzubau zum bestehenden Wohnhaus verletzt sei. Durch den geplanten Zubau werde die südliche Baufluchtlinie überschritten, weshalb eine Genehmigung für die geplante Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO erforderlich sei, wozu begründende Ausführungen von der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin vorliegen würden. Es sei eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Stadtteilplanung und Flächennutzung der Magistratsabteilung 21 im Sinne des § 69 Abs. 1 BO eingeholt worden, ob die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch das gegenständliche Bauvorhaben unterlaufen werde.Durch den geplanten Zubau werde die südliche Baufluchtlinie überschritten, weshalb eine Genehmigung für die geplante Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Paragraph 69, BO erforderlich sei, wozu begründende Ausführungen von der Bauwerberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin vorliegen würden. Es sei eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Stadtteilplanung und Flächennutzung der Magistratsabteilung 21 im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, BO eingeholt worden, ob die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes durch das gegenständliche Bauvorhaben unterlaufen werde. In seiner Stellungnahme vom 01.12.2014 habe die Amtssachverständige dazu ausgeführt, dass die stadtplanerische Intention für dieses am H.-berg gelegene Stadtgebiet in einer kleinteiligen Bebauungsstruktur und einem durchgrünten Wohnumfeld zu sehen sei. Diese Zielsetzung werde durch die Errichtung eines Wintergartens mit einer Gebäudehöhe von drei Metern und dem vorliegenden Flächenausmaß nicht unterlaufen. Durch die geplante Erweiterung des Bestandsgebäudes sei das städtebaulich angestrebte kleinteilige Strukturgefüge jedenfalls nicht gefährdet. Die Überschreitung der südlichen Baufluchtlinie durch die Errichtung eines Wintergartens widerspreche daher nicht den stadtplanerischen Zielsetzungen für dieses Stadtgebiet. Im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 3 BO sei auch zur Frage, ob das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werde, eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung der Magistratsabteilung 19 eingeholt. Dieser Amtssachverständige habe daraufhin eine Stellungnahme vom 10.10.2014 erstellt, wonach das auf einem Fahnengrundstück situierte Gebäude aus dem Straßenraum nicht einsehbar sei und der ursprünglich bewilligte Wintergarten, welcher nunmehr um 0,5 Meter höher ausgestaltet worden sei, für die Einfügung in das durch zwei- und dreigeschossige Wohnbauten geprägte Gebiet irrelevant sei. Durch das Bauvorhaben werde im Sinne des § 85 BO das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt. Durch die Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes (Überschreiten der Baufluchtlinie von bis zu 3 m auf einer Länge von 9,8

  1. m)werde das gegebene und das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild gemäß 69 Abs. 1 Z 3 BO nicht störend beeinflusst. Zum Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 BO sei von einer technischen Amtssachverständigen der MA 37 in einem Aktenvermerk vom 12.02.2015 festgehalten worden, dass die Voraussetzungen im Sinne der Z 1, 2 und 4 leg.cit geprüft und als vorliegend beurteilt worden seien.Im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, BO sei auch zur Frage, ob das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werde, eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Architektur und Stadtgestaltung der Magistratsabteilung 19 eingeholt. Dieser Amtssachverständige habe daraufhin eine Stellungnahme vom 10.10.2014 erstellt, wonach das auf einem Fahnengrundstück situierte Gebäude aus dem Straßenraum nicht einsehbar sei und der ursprünglich bewilligte Wintergarten, welcher nunmehr um 0,5 Meter höher ausgestaltet worden sei, für die Einfügung in das durch zwei- und dreigeschossige Wohnbauten geprägte Gebiet irrelevant sei. Durch das Bauvorhaben werde im Sinne des Paragraph 85, BO das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt. Durch die Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes (Überschreiten der Baufluchtlinie von bis zu 3 m auf einer Länge von 9,8
  2. m)werde das gegebene und das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild gemäß 69 Absatz eins, Ziffer 3, BO nicht störend beeinflusst. Zum Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, BO sei von einer technischen Amtssachverständigen der MA 37 in einem Aktenvermerk vom 12.02.2015 festgehalten worden, dass die Voraussetzungen im Sinne der Ziffer eins, 2 und 4 leg.cit geprüft und als vorliegend beurteilt worden seien. Auch sei die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke aufgrund des von den Bebauungsvorschriften abweichenden Zubaus zum Bestandsgebäude wegen seines Abstandes zur südlichen Liegenschaftsgrenze von mehr als 9 m sowie zur westseitigen Grundgrenze von circa 5,2 Meter bei einer Höhe von 3,0 m und eine dadurch ausschließlich auf der eigenen Liegenschaft erfolgten Beschattung bei der Beachtung des Lichteinfalls unter 45 Grad nicht gegeben. Die Erweiterung des bestehenden Wohnraumes erfolge allein zu Wohnzwecken, sodass keine über die im Baulandwohngebiet typischerweise entstehenden Emissionen hinausgehenden Emissionen zu erwarten seien. Es sei sohin die Voraussetzung gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 BO erfüllt.Auch sei die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke aufgrund des von den Bebauungsvorschriften abweichenden Zubaus zum Bestandsgebäude wegen seines Abstandes zur südlichen Liegenschaftsgrenze von mehr als 9 m sowie zur westseitigen Grundgrenze von circa 5,2 Meter bei einer Höhe von 3,0 m und eine dadurch ausschließlich auf der eigenen Liegenschaft erfolgten Beschattung bei der Beachtung des Lichteinfalls unter 45 Grad nicht gegeben. Die Erweiterung des bestehenden Wohnraumes erfolge allein zu Wohnzwecken, sodass keine über die im Baulandwohngebiet typischerweise entstehenden Emissionen hinausgehenden Emissionen zu erwarten seien. Es sei sohin die Voraussetzung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, BO erfüllt. Ebenso wenig werde die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung grundlegend anders, zumal es sich um einen Zubau zu einem bestehenden Wohngebäude handle, der im Verhältnis zum Bestand von untergeordneter Größe sei, weshalb auch die nach § 69 Abs. 1 Z 4 BO geforderte Voraussetzung vorliege. Unter der Voraussetzung des § 69 Abs. 2 BO sei vom planverfassenden Architekten eine Begründung vorgelegt worden, in der dieser ausgeführt habe, dass die gekuppelte Bauweise auf der benachbarten Liegenschaft nicht in Anspruch genommen werde, wodurch die Möglichkeit, eine gekuppelte Bauweise auf dem Bezug habenden Bauplatz durchzuführen, nicht bestehe. Durch die nicht gekuppelte Bebauung in der von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernter liegenden Teilen des Baulandes sei eine Kleinteiligkeit erzielt, welche den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entspreche. Die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragte Abweichung würde sohin einer zweckmäßigeren Flächennutzung im Sinne des § 69 Abs. 2 Z 1 BO entsprechen, da die Qualität des Bauwerks durch das im Süden vorgelagerte Glashaus positiv beeinflusst werde. Das gesamte Gebäude sei damit nach Kriterien der passiven Solarenergienutzung ausgerichtet, die Fassadenflächen im Norden sowie Westen seien nahezu fensterlos und das gesamte Gebäude öffne sich nach Süden und Südosten.Ebenso wenig werde die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung grundlegend anders, zumal es sich um einen Zubau zu einem bestehenden Wohngebäude handle, der im Verhältnis zum Bestand von untergeordneter Größe sei, weshalb auch die nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 4, BO geforderte Voraussetzung vorliege. Unter der Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz 2, BO sei vom planverfassenden Architekten eine Begründung vorgelegt worden, in der dieser ausgeführt habe, dass die gekuppelte Bauweise auf der benachbarten Liegenschaft nicht in Anspruch genommen werde, wodurch die Möglichkeit, eine gekuppelte Bauweise auf dem Bezug habenden Bauplatz durchzuführen, nicht bestehe. Durch die nicht gekuppelte Bebauung in der von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernter liegenden Teilen des Baulandes sei eine Kleinteiligkeit erzielt, welche den Intentionen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes entspreche. Die mit dem gegenständlichen Bauvorhaben beantragte Abweichung würde sohin einer zweckmäßigeren Flächennutzung im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer eins, BO entsprechen, da die Qualität des Bauwerks durch das im Süden vorgelagerte Glashaus positiv beeinflusst werde. Das gesamte Gebäude sei damit nach Kriterien der passiven Solarenergienutzung ausgerichtet, die Fassadenflächen im Norden sowie Westen seien nahezu fensterlos und das gesamte Gebäude öffne sich nach Süden und Südosten. Es würden sohin sämtliche Voraussetzungen zur Genehmigung der beantragten Abweichungen aufgrund der vorgelegten Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar vorliegen, sodass die Voraussetzungen des § 69 BO für die Genehmigung der beantragten Abweichungen gegeben seien. Es bestehe insbesondere ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Aufgrund der zu erteilenden Ausnahmebewilligung würde auch die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen.Es würden sohin sämtliche Voraussetzungen zur Genehmigung der beantragten Abweichungen aufgrund der vorgelegten Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar vorliegen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 69, BO für die Genehmigung der beantragten Abweichungen gegeben seien. Es bestehe insbesondere ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausnahmebewilligung. Aufgrund der zu erteilenden Ausnahmebewilligung würde auch die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung vorliegen. Zu den Einwendungen der Nachbarn wurde noch weiter vorgebracht: Die Vorbringen der Eigentümer der beiden südseitig an den Bauplatz angrenzenden Liegenschaften seien nicht bezogen auf das beantragte Bauprojekt, da im gegenständlichen Einreichplan nicht eine ausgewiesene Aufstockung des Wintergartens, ein zukünftig mögliches geplantes Nebengebäude sowie eine Raumwidmungsänderung betreffend eine andere Nutzung des Dachgeschoßes als die genehmigte beantragt worden sei. Diese ins Treffen geführten Bauvorhaben seien nicht im gegenständlichen beantragt worden. Mit dem Vorbringen der Einschränkung des Lichteinfalls durch die auf dem Bauplatz vorgenommenen Bepflanzungen entlang der südlichen Grundgrenze auf den benachbarten Liegenschaften werde kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, da bei der Bepflanzung eines Bauplatzes die Bauordnung kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht vorsehe. Ebenso wenig beziehe sich die Einwendung hinsichtlich des Schwimmbeckens und dessen Nutzung sowie die Nutzung der Garage und den davon ausgehenden Emissionen auf das konkret anhängige Bauprojekt. Der Einwand der Überschreitung des zulässigen bebaubaren Ausmaßes des Bauplatzes sei entgegen zu halten, dass gemäß § 76 Abs. 10 BO im Wohngebiet bei der offenen oder gekuppelten Bauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel des Bauplatzes betragen dürfe. Durch den Zubau im Ausmaß von annähernd 30 m2 sowie das Bestandsgebäude mit einer Länge von 12 m sowie einer Breite von 10 m und damit einer bebauten Fläche von 120 m2 werde somit eine Fläche von annähernd 150 m2 bebaut, die weit weniger als ein Drittel der Bauplatzfläche von 816 m2 auch unter Abzug der Zufahrt von 55 m2 und welches dadurch circa 253,66 m2 betrage.Der Einwand der Überschreitung des zulässigen bebaubaren Ausmaßes des Bauplatzes sei entgegen zu halten, dass gemäß Paragraph 76, Absatz 10, BO im Wohngebiet bei der offenen oder gekuppelten Bauweise das Ausmaß der bebauten Fläche nicht mehr als ein Drittel des Bauplatzes betragen dürfe. Durch den Zubau im Ausmaß von annähernd 30 m2 sowie das Bestandsgebäude mit einer Länge von 12 m sowie einer Breite von 10 m und damit einer bebauten Fläche von 120 m2 werde somit eine Fläche von annähernd 150 m2 bebaut, die weit weniger als ein Drittel der Bauplatzfläche von 816 m2 auch unter Abzug der Zufahrt von 55 m2 und welches dadurch circa 253,66 m2 betrage. Bisheriger Verfahrensablauf: Die Bauwerberin beantragte am 26.06.2014 einen vierten Planwechsel für die Genehmigung des gegenständlich beantragten Zubaus anstelle des bisher bewilligten Wintergartens als Nebengebäude laut dem vorliegenden Plan PlanNr. 403 vom 24.10.2012, korr. 21.03.2014, eingereicht am 10.10.2014. Mit Aufforderung vom 29.07.2014 wurde die Bauwerberin aufgefordert, gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen 14 Tagen den Nachweis gemäß § 69 BO sowie die Baupläne gemäß § 63, 64 und 65 BO entsprechend vorzulegen, da die vorgelegten Unterlagen formalrechtlich nicht den Bestimmungen der BO entspreche. Mit Aufforderung vom 29.07.2014 wurde die Bauwerberin aufgefordert, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen 14 Tagen den Nachweis gemäß Paragraph 69, BO sowie die Baupläne gemäß Paragraph 63, 64 und 65 BO entsprechend vorzulegen, da die vorgelegten Unterlagen formalrechtlich nicht den Bestimmungen der BO entspreche. Mit Schreiben vom 10.10.2014 erstattete die Amtssachverständige Dipl.-Ing. MSc L. von der Magistratsabteilung 19 nachfolgende Stellungnahme: „Der ursprünglich als Nebengebäude bewilligte Wintergarten wird nun aufgrund einer für die ursprüngliche Bewilligung zu hohen Ausführung, als Zubau gem. §69 BO eingereicht. Das auf einem Fahnengrundstück situierte Gebäude ist aus dem Straßenraum nicht einsehbar und der ursprünglich bewilligte Wintergarten, welcher nun um 50cm höher ausgeführt wurde ist für die Einfügung in das durch 2-3geschossige Wohnbauten geprägte Gebiet irrelevant. Durch das Bauvorhaben wird im Sinne des § 85 BO das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt. Durch das Bauvorhaben wird im Sinne des Paragraph 85, BO das örtliche Stadtbild weder gestört noch beeinträchtigt. Durch die Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes – Überschreiten der Baufluchtlinie um bis zu 3m auf einer Länge von 9,80m – wird das gegebene und das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild gemäß § 69 BO Abs. 1 Z 3 nicht störend beeinflusst. Durch die Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes – Überschreiten der Baufluchtlinie um bis zu 3m auf einer Länge von 9,80m – wird das gegebene und das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild gemäß Paragraph 69, BO Absatz eins, Ziffer 3, nicht störend beeinflusst. Die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes gem. Abs.2 Z 3 wird nicht erkannt und wurde auch durch den Planer nicht begründet.“ Die Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes gem. Absatz 2, Ziffer 3, wird nicht erkannt und wurde auch durch den Planer nicht begründet.“ Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. S. von der Magistratsabteilung 21 erstattete mit Schreiben vom 01.12.2014 nachfolgende Stellungnahme: „Bauvorhaben An der Südfassade des Bestandsobjektes ist die Errichtung eines Wintergartens zum Einstellen von Topfpflanzen und Gartenmöbeln geplant. Beschreibung der örtlichen Situation Das Gebiet befindet sich im Nahbereich zum H.-berg und ist aufgrund seiner Lage, topografischen Gegebenheiten sowie guten Grünflächenversorgung ein beliebtes Wohngebiet. Die gegenständliche Liegenschaft liegt im durchgrünten Blockinnenbereich und ist über eine Fahne an die F.-gasse angebunden. Für das Bauvorhaben bzw. die Abweichung relevante Bestimmungen des Bebauungsplans-Zielrichtung: Bestimmungen PD ... Zielrichtung Bauland/Wohngebiet: Bauklasse I höhenbeschränkt auf 7,5 m in der offenen oder gekuppelten BauweiseBauklasse römisch eins höhenbeschränkt auf 7,5 m in der offenen oder gekuppelten Bauweise Gärtnerische Ausgestaltung Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum. Schaffung einer kleinteiligen Bebauungsstruktur in einem durchgrünten Wohngebiet. Abweichungen - Verhältnis zur Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans Nach Angabe der MA 37 ist folgende Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu beurteilen: ■ Überschreitung der Baufluchtlinie um bis zu 3 m auf einer Länge von 9,8 m. Laut Projekt soll ein ca. 30 m2 großer Wintergarten an der Südfassade des Bestandsobjektes errichtet werden. Der Projektant verweist auf die Tatsache, dass der Eigentümer der westlichen Nachbarliegenschaft die gekuppelte Bauweise nicht in Anspruch genommen hat und somit die Möglichkeit einer gekuppelten Bauweise im Seitenabstand nicht gegeben ist. Es wird daher ersucht die im Seitenabstand nicht bebaubaren 30 m2 in einem Flächenaustausch auf der Südseite des Gebäudes in Form eines Wintergartens konsumieren zu können. Zu den seitens des Projektanten angeführten Berechnungen zum Bebauungsgrad der betreffenden Liegenschaft ist festzuhalten, dass laut Rechtslage für die im durchgrünten Blockinneren befindliche Fahnenliegenschaft keine 1/3 Bebauung festgelegt ist. Es kann in diesem Zusammenhang somit nicht von einer „Halbierung der Bebauungsmöglichkeit“ gesprochen werden. Die stadtplanerische Intention für dieses am H.-berg gelegene Stadtgebiet ist in einer kleinteiligen Bebauungsstruktur in einem durchgrünten Wohnumfeld zu sehen. Diese Zielsetzung wird durch die Errichtung eines Wintergartens mit einer Gebäudehöhe von 3 m und dem vorliegenden Flächenausmaß nicht unterlaufen. Durch die geplante Erweiterung des Bestandsgebäudes ist das städtebaulich angestrebte kleinteilige Strukturgefüge jedenfalls nicht gefährdet. Die Überschreitung der südlichen Baufluchtlinie durch die Errichtung eines Wintergartens widerspricht daher nicht den stadtplanerischen Zielsetzungen für dieses Stadtgebiet. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 der BO sind für das gegenständliche Vorhaben somit gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, der BO sind für das gegenständliche Vorhaben somit gegeben. Weiters ist festzustellen, dass die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung durch das Vorhaben nicht grundlegend verändert wird.“ Daraufhin wurde die Bauwerberin aufgefordert, gemäß § 13 Abs. 3 AVG binnen 14 Tagen nachvollziehbare und schlüssige Nachweise gemäß § 69 vorzulegen, da die Begründung nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, da bei festgesetzten Fluchtlinien mit 15 m Länge und 10 m Breite sich eine verbaubare Fläche von 150 m2 und nicht ein Drittel der Grundstücksgröße ergebe. Dadurch sei die flächenmäßige Ausnutzbarkeit eingeschränkt. Aus dem vorgelegten Begründungsschreiben sei kein allgemeiner Mehrwert zu erkennen. Ein reiner Flächenausgleich oder Kubaturvergleich sei als Begründung zu wenig, zumal diese Flächen noch bebaut werden könnten. Daraufhin wurde die Bauwerberin aufgefordert, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen 14 Tagen nachvollziehbare und schlüssige Nachweise gemäß Paragraph 69, vorzulegen, da die Begründung nach wie vor nicht nachvollziehbar sei, da bei festgesetzten Fluchtlinien mit 15 m Länge und 10 m Breite sich eine verbaubare Fläche von 150 m2 und nicht ein Drittel der Grundstücksgröße ergebe. Dadurch sei die flächenmäßige Ausnutzbarkeit eingeschränkt. Aus dem vorgelegten Begründungsschreiben sei kein allgemeiner Mehrwert zu erkennen. Ein reiner Flächenausgleich oder Kubaturvergleich sei als Begründung zu wenig, zumal diese Flächen noch bebaut werden könnten. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Raumwidmung „Wintergarten“ aus der Bauordnung nicht nachvollziehbar sei. Da keine Trennung zur Wohnküche vorhanden sei, handle es sich scheinbar um einen Aufenthaltsraum und somit eindeutig um einen Zubau zum Wohnhaus. Es würden sohin die Voraussetzung für die beabsichtige Ausnahme gemäß § 69 BO (in der Fassung vom 02.04.2009) gemäß Abs. 2 Z 3 (zeitgemäßes Stadtbild) nicht vorliegen und würden durch den Planer bzw. Bauwerber auch nicht begründet.Weiters wurde mitgeteilt, dass die Raumwidmung „Wintergarten“ aus der Bauordnung nicht nachvollziehbar sei. Da keine Trennung zur Wohnküche vorhanden sei, handle es sich scheinbar um einen Aufenthaltsraum und somit eindeutig um einen Zubau zum Wohnhaus. Es würden sohin die Voraussetzung für die beabsichtige Ausnahme gemäß Paragraph 69, BO (in der Fassung vom 02.04.2009) gemäß Absatz 2, Ziffer 3, (zeitgemäßes Stadtbild) nicht vorliegen und würden durch den Planer bzw. Bauwerber auch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 19.03.2015 hinsichtlich des Unterlaufens der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Folgendes vor: Die stadtplanerische Intention für dieses Stadtgebiet in einer kleinteiligen Bebauungsstruktur in einen durchgrünten Wohnumfeld wäre nicht unterlaufen, wenn dadurch die Errichtung eines Wintergartens mit einer Gebäudehöhe von 3 m und dem vorliegenden Flächenausmaß erfüllt wäre. Das städtebaulich angestrebte kleinteilige Strukturgefüge sei jedenfalls nicht gefährdet. Die Überschreitung der südlichen Baufluchtlinie würde daher nicht im Widerspruch zu den stadtplanerischen Zielsetzungen dieses Stadtgebietes stehen. Auch die Bebaubarkeit der betrachtbaren Grundflächen werde durch die Abweichungen nicht beeinträchtigt, weil durch das geplante Bauwerk die Belichtungssituation der benachbarten Grundstücke nicht eingeschränkt werde. Durch die Änderungen würde eine zweckmäßigere Flächennutzung entstehen und diese Änderungen einer zeitgemäßen Vorstellung des Stadtbildes entsprechen, da durch die Verlegung der Bauflächen eine ungedeckte Feuermauer verhindert werde. Die Qualität des Bauwerkes wäre durch das im Süden vorgelagerte Glashaus positiv beeinflusst. Die Beabsichtigung der Flächennutzung entspreche dem im vorliegenden Projekt vorgesehenen Ausmaß, weil eine weitere Bebauung ausgeschlossen sei. Durch die beantragte Änderung sei eine zweckmäßige Flächennutzung möglich, weil dadurch eine höhere Wohn- und Lebensqualität für die Nutzerinnen entstehen würde. Weiters werde durch die Ausrichtung des Wintergartens Richtung Süden die Energiekennzahl des gesamten Gebäudes besser, weil durch den geschlossenen Baukörper weniger Energieverlust entstehe und somit insgesamt Energieeinsparung gegeben sei, wodurch das beantragte Projekt insgesamt einen Mehrwert bringe. Am 17.06.2015 fand eine mündliche Verhandlung statt, wozu die Anrainer Mag. U. B. und Herr Dr. Be. B., EZ ..8, F.-gasse 60, Einwendungen erhoben. Geltend gemacht wurden subjektiv-öffentliche Rechte hinsichtlich der Abstandsbestimmungen, Emissionen durch Reduktion des Lichteinfalls bei entsprechender Aufstockung des Wintergartens, die jedoch nicht gegenständlich beantragt worden ist, Lärmbelästigung durch die Benützung der Terrasse und des Schwimmbeckens bzw. dessen Betriebs, die gärtnerische Ausgestaltung, die flächenmäßige Ausnutzbarkeit und Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes. Es handle sich nicht um einen „Flächenabtausch“, sondern um eine nach Süden gerichtete Baufläche von 30 m2, die zusätzlich in Anspruch genommen werde. Im Übrigen sei das Bauvorhaben bereits längst ausgeführt, obwohl noch nicht einmal eine Genehmigung vorliege. Die Möglichkeit der Koppelung zur Liegenschaft F.-gasse 62 sei nicht ausgeschlossen. Unzumutbar sei das Bauprojekt auch deshalb, da der Bauwerber erneut die Möglichkeit habe, ein Nebengebäude zu errichten und dies angesichts der bisherigen Vorgangsweise des Bauwerbers und der von ihm offensichtlich geplanten vollständig Verbauung der Liegenschaft zu befürchten sei. Des Weiteren sei das ausgebaute Dachgeschoß für Büroräumlichkeiten verwendet und werde die Nutzflächenmaximierung entgegen des Flächenwidmungsplanes wirtschaftlichen Verwertungsaspekten für Büroräumlichkeiten dienen. Des Weiteren erhob die Anrainerin Mag. G., EZ ..6, F.-gasse 58, die Nachbarin Einwendungen. Sie brachte vor, dass offensichtlich bereits in der Bauphase Fakten geschaffen werden sollten, sodass der Wintergarten als Nebengebäude bereits mit einer Fußbodenheizung versehen worden sei und von Anfang an beabsichtigt worden sei, das Bauprojekt wie nun nachträglich zu beantragen. Mit Bescheid vom 22.03.2011 seien die Einwendungen daher mit der Feststellung, dass das Nebengebäude nicht beheizt werde und daher keinen Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnung enthalte, zurückgewiesen, was jedoch nicht der Realität entspreche. Es sei auch nur ein mobiler Vorhang zwischen Nebengebäude und Aufenthaltsraum vorhanden. Das Nebengebäude werden entgegen der Baubewilligung nachhaltig als Wohnraum genutzt. Dadurch würden sich auch akustische Belästigungen ergeben. Es sei Ziel der Bauordnung, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den vorhandenen gesamten Grundflächen und Höhen des Bauwerkes und allfälliger Nebengebäude sicherzustellen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Darüber hinaus werde darauf verwiesen, dass der Bauwerber gegenüber dem VwGH am 08.06.2014 schriftlich festgehalten und damit zugesichert habe, dass „es sich bei dem projektierten Nebengebäude um einen gesonderten in Erscheinung tretenden Teil des Hauptgebäudes handelt ……. es sich um eine durch eine Wand vorgenommene räumliche Trennung zwischen den Haupt- und den Nebengebäude handelt ……….. entgegen den Mutmaßungen der Beschwerdeführer eine Nutzung des Nebengebäudes zu Wohnzwecken tatsächlich nicht geplant ist ……“ Die Bauwerberin halte sich jedoch nicht an diese Zusagen. Konkret werde auch die gärtnerische Gestaltung der Beeinträchtigung berührt, da das Bauprojekt überdimensioniert sei und die Bepflanzung mit Bäumen im Süden des Grundstückes durch eine Grundgrenze in einer Höhe vorgenommen worden sei, die schon zum Zeitpunkt der Bepflanzung den Lichteinfall in den ebenerdigen nördlichen Raum der Nachbarin zu stark beeinträchtigten, dass die meiste Zeit künstliches Licht verwendet werden müsse. Des Weiteren würden auch die akustischen Belästigungen der Wasseraufbereitung des Schwimmbades und die Größe des Schwimmbades beanstandet, ebenso die Lärmbelästigung durch Benützung der im Haus gelegenen Tiefgarage. Es sei auch keine klare Trennung zwischen Wintergarten und Lagerraum vorgesehen. Des Weiteren brachte der Anrainer Dr. A., EZ ..4, F.-straße 62, Einwendungen hinsichtlich der Versiegelung der Böden, der gärtnerischen Ausgestaltung, der Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstückes und Beeinträchtigung durch Emissionen durch Licht und Lärm. Es sei eine bewusste Täuschung erfolgt, einen Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel nunmehr als Zubau zu nutzen. Das Verwaltungsgericht Wien hat entschieden wie folgt: Folgendes steht aufgrund der Einsicht in das bisherige Baugenehmigungsverfahren der Stadt Wien sowie in den Beschwerdeakt beim Verwaltungsgericht Wien zum gegenständlichen Bauvorhaben sowie Einsicht in die Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen und in das baubehördliche GIS fest: Das Baugrundstück in Wien, F.-gasse 56, GstNr. ... in EZ ..7 KG ..., liegt im Wohngebiet. Es ist Bauklasse I bei offener oder gekuppelter Bauweise mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 7,5 m und einer Beschränkung der Tiefe des Hauptgebäudes von 10 m vorgeschrieben.Das Baugrundstück in Wien, F.-gasse 56, GstNr. ... in EZ ..7 KG ..., liegt im Wohngebiet. Es ist Bauklasse römisch eins bei offener oder gekuppelter Bauweise mit einer Gebäudehöhenbeschränkung von 7,5 m und einer Beschränkung der Tiefe des Hauptgebäudes von 10 m vorgeschrieben. Laut dem Plandokument ..., Beschlusses des Gemeinderates vom 14. Dezember 2005, Pr. Zl. ..., bestehen folgende weitere Beschränkungen: „3. 4. Die mit Nebengebäuden bebaute Grundfläche darf höchstens 30 m2 je Bauplatz betragen. Die Dächer dieser Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m2 entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden, sofern es sich nicht um Wintergärten mit Glasdachkonstruktionen handelt. Technische bzw. der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig. 3. 5. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Grundflächen sind gärtnerisch auszugestalten. 3. 8. Für Gebäude bis zu einer Gebäudehöhe von 7,5 m wird bestimmt, dass bei der Errichtung von Flachdächern bis zu einer Dachneigung von 5 Grad diese entsprechend dem Stand der Technik als begrünte Flachdächer auszubilden sind, sofern es sich nicht um Glasdächer handelt. Technische bzw. der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.“ Grafik – nicht anonymisierbar Aus dem Einreichplan ist ersichtlich, dass der geplante Zubau fast zur Gänze vor der Baufluchtlinie anstelle des bisher als nicht beheizten Lagerraum für Topfpflanzen bewilligten Nebengebäudes („Wintergarten“) geplant ist. Laut Einreichplan wird ein Zubau mit 3,28 m Tiefe auf einer Länge von 9,8 m und einer Höhe von 3 m geplant, sohin einer Fläche über 32,14 m² südlich anschließend an das Hauptgebäude. Das bewilligte Hauptgebäude hat eine Fläche von ca. 12 m Breite und 9,24 m Tiefe, sohin eine Fläche von 110,88 m². Dadurch errechnet sich ein beantragter Flächenzuwachs von rund 29%. Selbst wenn man nur von einer Tiefe des beantragten Aufenthaltsraumes über der Baufluchlinie von nur 3 m ausgeht, errechnet sich die Fläche dieses Aufenthaltsraumes mit 29,4 m², was einen geplanten Flächenzuwachs von rund 26 % der bisher genehmigten Fläche des Hauptgebäudes bedeuten würde. Rechtliche Würdigung: Mit § 69 BO können Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:Mit Paragraph 69, BO können Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden: „Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes § 69.

(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darfParagraph 69,
(1)Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf
  1. die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen ohne nachgewiesene Zustimmung des betroffenen Nachbarn nicht vermindert werden,
  2. an Emissionen nicht mehr zu erwarten sein, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht,
  3. das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst werden und
  4. die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden.
(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
(2)Abweichungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, sind weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar
  1. eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
  2. eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes, bewirken,
  3. der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
  4. der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Abs. 1 nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(3)Für Bauvorhaben in Schutzzonen dürfen Abweichungen nach Absatz eins, nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.
(4)Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß § 8 Abs. 2 eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“
(5)Die Bestimmungen über Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes finden auch in Gebieten Anwendung, über die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, eine zeitlich begrenzte Bausperre verhängt ist.“ Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden Dies gilt gleichermaßen für eine Bewilligung. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die in Aussicht genommenen Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gemäß § 69 Abs. 2 Z 3 BO der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen, können daher nicht auch Baumaßnahmen berücksichtigt werden, die nicht Gegenstand des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten Projektes sind. (Hinweis VwGH 23.06.2015, 2012/05/0019).Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden Dies gilt gleichermaßen für eine Bewilligung. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die in Aussicht genommenen Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 3, BO der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen, können daher nicht auch Baumaßnahmen berücksichtigt werden, die nicht Gegenstand des in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellten Projektes sind. (Hinweis VwGH 23.06.2015, 2012/05/0019). Der VwGH hatte bereits in seiner zu § 69 BO idF vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 (mit welcher diese Voraussetzung in den Gesetzestext aufgenommen worden war) ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf die damals normierte Voraussetzung der Unwesentlichkeit der Abweichung auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgestellt (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093, mwN), weshalb diese Rechtsprechung auch auf § 69 Abs. 1 BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung übertragbar ist (VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142; 23.06.2015, 2012/05/0019).Der VwGH hatte bereits in seiner zu Paragraph 69, BO in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, (mit welcher diese Voraussetzung in den Gesetzestext aufgenommen worden war) ergangenen Rechtsprechung in Bezug auf die damals normierte Voraussetzung der Unwesentlichkeit der Abweichung auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgestellt (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093, mwN), weshalb diese Rechtsprechung auch auf Paragraph 69, Absatz eins, BO in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung übertragbar ist (VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142; 23.06.2015, 2012/05/0019). Dass die nach § 69 BO beantragte Abweichung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen unwesentlich wäre und darüber hinaus die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/05/0035 mwN,).Dass die nach Paragraph 69, BO beantragte Abweichung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen unwesentlich wäre und darüber hinaus die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu verweisen, dass jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt vergleiche VwGH 21.03.2007, 2006/05/0035 mwN,). Liegt keine unwesentliche Abweichung von den Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen vor, sondern eine wesentliche, wie hier vorliegend, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der jeweiligen Bezirksvertretung gemäß § 69 Abs. 1 BO kein Raum mehr, da bei diese Rechtslage auch unerheblich ist, ob die geplante Bauausführung positiv oder negative Auswirkungen auf das Stadtbild hätte (VwGH 2010/2005/0207, 10.12.2013). Liegt keine unwesentliche Abweichung von den Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen vor, sondern eine wesentliche, wie hier vorliegend, dann ist für eine Entscheidung des Bauausschusses der jeweiligen Bezirksvertretung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BO kein Raum mehr, da bei diese Rechtslage auch unerheblich ist, ob die geplante Bauausführung positiv oder negative Auswirkungen auf das Stadtbild hätte (VwGH 2010/2005/0207, 10.12.2013). Da die Schaffung eines Aufenthaltsraumes durch einen Zubau einer Fläche von ca. 30 m² mit einer Tiefe von über 3 m auf einer Länge von 9,8 m bei fast ausschließlicher Überschreitung der Baufluchtlinie erscheint jedenfalls keine unwesentliche Abweichung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen, die einer Genehmigung durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung gem. § 69 BO zugänglich wäre. Es wird ein Zubau eines Aufenthaltsraumes von ca. 30 m² bei einem bestehenden Hauptgebäude von 110 m² beantragt, sohin ein Zubau eines Aufenthaltsraumes im Ausmaß von jedenfalls über 26 % der genehmigten Fläche des Hauptgebäudes. Eine derartige Abweichung und Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen ist auf jeden Fall wesentlich und kann laut der stRsp des VwGH nicht vom Bauausschuss der Bezirksvertretung genehmigt werden. Da die Schaffung eines Aufenthaltsraumes durch einen Zubau einer Fläche von ca. 30 m² mit einer Tiefe von über 3 m auf einer Länge von 9,8 m bei fast ausschließlicher Überschreitung der Baufluchtlinie erscheint jedenfalls keine unwesentliche Abweichung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen, die einer Genehmigung durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung gem. Paragraph 69, BO zugänglich wäre. Es wird ein Zubau eines Aufenthaltsraumes von ca. 30 m² bei einem bestehenden Hauptgebäude von 110 m² beantragt, sohin ein Zubau eines Aufenthaltsraumes im Ausmaß von jedenfalls über 26 % der genehmigten Fläche des Hauptgebäudes. Eine derartige Abweichung und Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen ist auf jeden Fall wesentlich und kann laut der stRsp des VwGH nicht vom Bauausschuss der Bezirksvertretung genehmigt werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass bereits im früheren Baugenehmigungsverfahren von Seiten der Bauwerberin klargelegt wurde, dass bei dem gegenständlichen Bauprojekt nur ein Nebengebäude und keinesfalls ein Aufenthaltsraum mit Hilfe des Wortes „Wintergarten“ geplant war. Dieser 30 m2 große Raum wurde sohin auch als Nebengebäude geplant, als Lagerraum für Topfpflanzen und Gartenmöbel sowie unbeheizt im Plan beschrieben und auch als solcher bewilligt. Dies entspricht den geltenden Bebauungsbestimmungen sowie auch der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes. Keinesfalls kann jedoch der beantragte Zubau des Aufenthaltsraumes von ca. 30 m² auch aus folgenden Gründen als unwesentlich gesehen werden: Aufgrund des geltenden Plandokuments ist – da das bewilligte Nebengebäude abgerissen werden soll und an dessen Stelle nun der Zubau beantragt wird, zusätzlich zu dem geplanten Zubau eines Aufenthaltsraumes ein Nebengebäude von bis zu 30 m² sowie ein Zubau zur Kuppelung zulässig. Dadurch wird von der gärtnerische Ausgestaltung und den Ziele des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans derart - wesentlich - abweichen, dass diese Abweichung nur aufgrund einer Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmung zulässig wären, insbesondere aufgrund der Wesentlichkeit der Abweichungen von über 26 % Flächenzuwachs von Aufenthaltsflächen, die zur Gänze vor der Baufluchtlinie geplant sind. Ein solcher Zubau wäre nur im Fall einer Umwidmung gegebenenfalls zulässig. Sohin ist die beantragte Bebauung nicht zulässig, eine Abweichung aufgrund der erheblichen und wesentlichen Abweichungen der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmung nicht genehmigungsfähig. Die Bauwerberin hat hier daher keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Abweichungen und der Erteilung der Baubewilligung, da die Ausnahmen zur Erteilung von Abweichungen streng zu beurteilen sind und keinesfalls bei Überschreitung des Unwesentlichkeitsfaktors zulässig sind. In diesem Sinn ist auf die stRsp des VwGH zu § 69 BO vor der Novelle LGBl Nr. 25/2009 zu verweisen, die auch auf den Beschwerdefall anzuwenden (VwGH 2013/05/0142, 17.12.2015).Die Bauwerberin hat hier daher keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Abweichungen und der Erteilung der Baubewilligung, da die Ausnahmen zur Erteilung von Abweichungen streng zu beurteilen sind und keinesfalls bei Überschreitung des Unwesentlichkeitsfaktors zulässig sind. In diesem Sinn ist auf die stRsp des VwGH zu Paragraph 69, BO vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, zu verweisen, die auch auf den Beschwerdefall anzuwenden (VwGH 2013/05/0142, 17.12.2015). Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EGMK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EGMK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aufgrund der vorliegenden Pläne war zu erkennen, dass wesentliche Abweichungen der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen beantragt werden, sodass auch keine Gutachten einzuholen war und sohin der Sachverhalt geklärt ist. Ob es sich um einen wesentliche Änderung der Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen handelt, ist eine rechtliche Frage. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Art. 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft.Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Betroffene im Rahmen des Artikel 6, EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht nicht bestritten wird (vgl. VwGH 19.03.2015, Ra 2014/06/0033), sondern das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen – wie im gegenständlichen Fall zu behandeln hat -, kann von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Dies ist hier auch erfolgt.Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht nicht bestritten wird vergleiche , VwGH 19.03.2015, Ra 2014/06/0033), sondern das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen – wie im gegenständlichen Fall zu behandeln hat -, kann von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Dies ist hier auch erfolgt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 BO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr wird auf die bisherige Rechtsprechung zu § 69 BO verwiesen, die weiterhin anzuwenden ist. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, BO ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr wird auf die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 69, BO verwiesen, die weiterhin anzuwenden ist. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.075.14012.2015

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