G 2006 wird der Antrag auf Nichtigerklärung der der Antragstellerin am 19. Februar 2016 mitgeteilten Ausscheidensentscheidung abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 13, Absatz 1 WVRG 2014 in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz 1 Ziffer 5 BVergG 2006 wird der Antrag auf Nichtigerklärung der der Antragstellerin am 19. Februar 2016 mitgeteilten Ausscheidensentscheidung abgewiesen. II. Die Antragstellerin hat
den §§ 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.römisch zwei. Die Antragstellerin hat
den Paragraphen 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
G 2006 nach sich ziehe.Am
Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 nach sich ziehe. Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 29. Februar 2016 am Verwaltungsgericht eingelangte, somit
1 WVRG 2014 rechtzeitige Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2014 rechtzeitige Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom
den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen wäre in Position 01 01 08 01 folgende Leistung anzubieten gewesen: 01 01 08 01 Tauchpumpen Installation und Betrieb Installation, Vorhalten, Betrieb und Wiederabbau von mobilen Tauchpumpen. Inkludiert ist die erforderliche E-Installation, der Schwimmschalter, die Abschlauchung in den nächsten Abwasserkanal und die dafür anfallende Kanaleinleitungsgebühren sowie das erforderliche Bedienungspersonal wobei die Preise unabhängig von Tag- oder Nachtzeit, Werk-, Sonn- und Feiertagen gelten. Im Einheitspreis enthalten ist das Vorhalten einer messtechnischen Einrichtung zur Ermittlung der abgepumpten Wassermenge (z.B. Wasserzähler). Hintergrund der Leistung wäre ein Gutachten der MA 29 vom
Position 05 01 01
der Erklärung der Antragstellerin wäre nur die Manipulation und Pumpenwartung kalkuliert (Lohn). Bei den „Sonstigen Kosten“ wäre nur eine „Bauhof Abschreibung“ ausgewiesen. Es gäbe in den K7-Blättern und in der Aufklärung keinen Hinweis und keine Kosten, was mit dem Wasser passiere. Im Nachprüfungsantrag werde nunmehr von der Einleitung in den P.-bach gesprochen. Unabhängig davon wäre selbstredend, dass jede „Weiterverarbeitung“ des Wassers Kosten verursache (va Kanaleinleitungsgebühr oder aber auch bei anderen Arten Vorfluter, Versickerung in den Grundwasserkörper). Bei der Einleitung in den von der Antragstellerin angeführten P.-bach müsse das Wasser frei von Feinteilen und von Baustellenverunreinigungen (z.B. Zement) sein. Aus diesem Grund wären Absetzbecken oder Baustellenmulden erforderlich. Da im Bereich der Fernwärme Transportleitung S. Altlasten ausgewiesen wären, sei eine chemische Beprobung des Wassers vor der Einleitung erforderlich, da eine Kontaminierung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Antragstellerin wäre neben der Vorlage des K7-Blattes aber auch ausdrücklich zur Aufklärung der Preisgestaltung aufgefordert worden. Unabhängig davon, wären somit selbst die Kosten für eine Bacheinleitung im angebotenen Einheitspreis von 0,0* Euro/m³ nicht abgebildet. Interessant wäre auch, dass es technisch wie auch kostenmäßig offenbar keinen Unterschied machen solle, ob eine Einleitung in den P.-bach oder eine oberflächige Versickerung vorgenommen werde. Es bleibe abschließend auch festzuhalten, dass die Auftraggeberin einen straffen Zeitplan verfolgen müsse. Wie bereits ausgeführt, handle es sich um ein Bauvorhaben im urbanen, verkehrsmäßig stark belasteten Gebiet. Sowohl eine Bacheinleitung als auch eine oberflächige Versickerung bedürften einer wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. nur § 32 WRG). Nicht nur die gezielte Einleitung des Grundwassers in einen Bach wäre genehmigungspflichtig, sondern auch die reine Versickerung. Unabhängig davon wäre auch zu betonen, dass das projektierte Gebiet in Wien und Niederösterreich liege, sodass eine abgestimmte Vorgehensweise der zuständigen Behörden erforderlich wäre. Die wasserrechtliche Genehmigung bedeute jedenfalls eine Verfahrensdauer von üblicherweise drei bis vier Monaten, die im Bauzeitplan keine Deckung fände. Es bleibe abschließend auch festzuhalten, dass die Auftraggeberin einen straffen Zeitplan verfolgen müsse. Wie bereits ausgeführt, handle es sich um ein Bauvorhaben im urbanen, verkehrsmäßig stark belasteten Gebiet. Sowohl eine Bacheinleitung als auch eine oberflächige Versickerung bedürften einer wasserrechtlichen Bewilligung vergleiche nur Paragraph 32, WRG). Nicht nur die gezielte Einleitung des Grundwassers in einen Bach wäre genehmigungspflichtig, sondern auch die reine Versickerung. Unabhängig davon wäre auch zu betonen, dass das projektierte Gebiet in Wien und Niederösterreich liege, sodass eine abgestimmte Vorgehensweise der zuständigen Behörden erforderlich wäre. Die wasserrechtliche Genehmigung bedeute jedenfalls eine Verfahrensdauer von üblicherweise drei bis vier Monaten, die im Bauzeitplan keine Deckung fände. Abschließend werde festgehalten, dass die von der Antragstellerin argumentierten Begründungsmängel der Ausscheidensentscheidung vom 19. Februar 2016 nicht vorliegen würden. Zum einen wäre der Antragstellerin klar mitgeteilt worden, dass va in der Leistungsposition 01 01 08 01 nur die Manipulation bzw. Pumpwartung kalkuliert worden wäre und keine Kanaleinleitungsgebühren enthalten seien. Dies stelle einen Widerspruch zum ausgeschriebenen Inhalt der Leistungsposition dar. Dass die Zusammensetzung des Gesamtpreises damit auch nicht plausibel sein könne, wäre eine weitere Konsequenz. Die Begründung der Ausscheidensentscheidung wäre im Übrigen offensichtlich auch für die Antragstellerin ausreichend gewesen, hätte sie doch im Nachprüfungsantrag zur Frage der Wasserhaltung ansonsten nicht derart detaillierte Ausführungen erstatten können. Zudem würde eine mangelhafte Begründung am Erfordernis des Ausscheidens nichts ändern und somit den Ausgang des Vergabeverfahrens nicht wesentlich beeinflussen. Es werde daher die Zurück- in eventu Abweisung der mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 gestellten Anträge begehrt. In ihrer Replik vom 8. April 2016 bekräftigte die Antragstellerin ihren Standpunkt, wonach die durchgeführte Angebotsprüfung im vorliegenden Fall mangelhaft erfolgt sei, zumal die Auftraggeberin verpflichtet gewesen wäre, der Antragstellerin allfällige Unklarheiten in deren Angebot ausdrücklich und konkret vorzuhalten. Die Auftraggeberin hätte ihre Angebotsprüfung auf Grund der Ausführungen der Antragstellerin in ihrer Aufklärung auch nicht an dieser Stelle abbrechen dürfen, sondern die Plausibilität der Preise der Antragstellerin im Rahmen eines kontradiktatorischen Verfahrens entsprechend vorhalten und prüfen müssen. Im Übrigen wäre die Angebotsprüfung der Antragstellerin auch insgesamt mangelhaft, da es die Auftraggeberin unterlassen hätte, trotz eindeutiger Hinweise eine vertiefte Angebotsprüfung bei allen Bietern hinsichtlich der Position 01 01 08 01 Tauchpumpen Installation und Betrieb durchzuführen, was sich aus einer Gesprächsnotiz zur Preisprüfung für die Vergabe vom 8. Februar 2016 ergäbe. Die Auftraggeberin habe damit den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter
G verletzt, da im Hinblick auf die Angebotsprüfung nicht derselbe Maßstab für alle Bieter angelegt worden wäre, weshalb auch aus diesem Grund die von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin mit Rechtswidrigkeit behaftet und für nichtig zu erklären sei. Im Übrigen wäre die Angebotsprüfung der Antragstellerin auch insgesamt mangelhaft, da es die Auftraggeberin unterlassen hätte, trotz eindeutiger Hinweise eine vertiefte Angebotsprüfung bei allen Bietern hinsichtlich der Position 01 01 08 01 Tauchpumpen Installation und Betrieb durchzuführen, was sich aus einer Gesprächsnotiz zur Preisprüfung für die Vergabe vom 8. Februar 2016 ergäbe. Die Auftraggeberin habe damit den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter
Paragraph 19, Absatz eins, BVerG verletzt, da im Hinblick auf die Angebotsprüfung nicht derselbe Maßstab für alle Bieter angelegt worden wäre, weshalb auch aus diesem Grund die von der Antragstellerin angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin mit Rechtswidrigkeit behaftet und für nichtig zu erklären sei. Bezüglich ihres Konzeptes der Grundwasserhaltung und Ableitung der kalkulierten Wassermengen führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass als Grundlage für die Ermittlung der von der Antragstellerin getätigten Annahmen als Basis die Vertragswasserstände aus den der Ausschreibung beiliegenden Planunterlagen (worunter unter anderem auch das Gutachten der MA 29 zähle) gelten würden. Der Baubeginn wäre nach dem Verkehrskonzept im südlichen Teil der T.-straße (bei der Bahnquerung zur S.) vorgesehen. Die Antragstellerin habe in diesem Bereich geplant, anfallende Grundwässer mittels provisorischen Leitungen bis zum Gelände-Hochpunkt in ein Absetzbecken einzuleiten und anschließend mittels provisorischer Leitung entlang der Leitplanken in den P.-bach einzuleiten. Weitere im Bereich der T.-straße anfallende Grundwässer plane die Antragstellerin ebenfalls in die Freispiegelleitung einzubringen. Im Bereich der Querung anfallende Grundwässer könnten durch die Antragstellerin auch in die bestehenden Regenwasserkanäle der S. eingebracht werden, welche sodann in weiterer Folge in den Kr.-bach eingeleitet würden. Weiters habe die Antragstellerin hinsichtlich der nördlich des P.-bach anfallenden Grundwässer vorgesehen, diese entweder mittels provisorischer Leitung in den P.-bach oder in die unmittelbar daneben liegenden Regenwasserkanäle einzuleiten. Die Grundwässer entlang der K.-Gasse sollten entweder mittels provisorischen Ableitungen in den P.-bach oder in die unmittelbar daneben liegenden Regenwasserkanäle eingeleitet werden. Im Bereich der S. (...) könnten die anfallenden Grundwässer durch die Antragstellerin mittels provisorischen Leitungen in den P.-bach oder in die bestehenden Regenwasserkanäle eingeleitet werden. Für alle wasserführenden Bereiche habe die Antragstellerin vorgesehen, einen Pumpensumpf in Abständen von rund 100 m herzustellen, wie dies auch
Punkt 7.3 des Gutachtens der MA 29 vorgesehen wäre. Die Argumentation der Auftraggeberin, dass sich der Anfangspunkt der Fernwärme Transportleitung S. in der K.-Gasse von dem von der Antragstellerin ins Treffen geführten P.-bach ca. 700 Meter Luftlinie entfernt befände, wäre zwar richtig. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin diese Entfernung in ihre Berechnung aufgenommen hätte, wäre diese Argumentation für die Beurteilung der Ausschreibungskonformität des Angebots der Antragstellerin aber irrelevant. Darüber hinaus gäbe es im gesamten Baustellengebiet überwiegend vorhandene Regenwasserkanäle, die als Transportmedium für das Grundwasser benützt werden könnten. Sollten diese fehlen, würden von der Antragstellerin provisorische Leitungen verlegt werden. Da diese Leitungen überwiegend in Arbeitslücken durchgeführt würden, wären sie von der Antragstellerin kalkulatorisch nicht gesondert ausgewiesen. Die von der Auftraggeberin basierend auf dem Gutachten der MA 29 vorgegebenen Wassermengen (insgesamt 380.000 m³) habe die Antragstellerin insofern sogar übertroffen, als sich aus der im Schriftsatz erläuterten Berechnungsannahme eine voraussichtliche Wassermenge von rund 406.080 m³ errechne. Diese Berechnung basiere lediglich auf den von der Auftraggeberin angesetzten Annahmen und könne daher in der Praxis bzw. im Rahmen der tatsächlichen Ausführung je nach Einfluss der Geologie und den tatsächlich eintreffenden Niederschlägen von den Annahmen der Auftraggeberin abweichen. Dennoch wäre die Antragstellerin bei ihrer Kalkulation nur von den Angaben der Ausschreibung ausgegangen, weshalb ihre Kalkulation daher hinsichtlich der kalkulierten Wassermengen ausschreibungskonform wäre und in keinem Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen stünde. Da die von der Antragstellerin angesetzten Kalkulationsgrundlagen auf einer anderen Variante der Wassereinleitung – nämlich auf einer Einleitung des Grundwassers in den P.-bach basierten, könnten auch keine Kanaleinleitungsgebühren anfallen und somit auch nicht kalkuliert werden. Die Vorgangsweise der Antragstellerin stehe auch im Einklang mit der Ausschreibung, zumal es dort heiße, dass „anfallende Kanaleinleitungsgebühren“ zu kalkulieren wären. Unrichtig wäre weiters, dass es in den K7-Blättern und in der Aufklärung keinen Hinweis und keine Kosten gäbe, was mit dem Wasser passiere. Vielmehr wäre die Antragstellerin von der Auftraggeberin nie aufgefordert worden, konkret darzulegen, wie sie ihre Wasserhaltung und die Wasserableitung kalkuliere. Im Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 9. Februar 2016 wäre die Antragstellerin lediglich zur „generellen Aufklärung der Ansätze Ihres K7-Blattes der Position 05 01 01 02“ aufgefordert worden. Nach den bereits dargestellten Anforderungen an eine vertiefte Angebotsprüfung hätte die Auftraggeberin ihr Aufklärungsersuchen dahingehend konkretisieren müssen, dass sie ausdrücklich eine entsprechende Aufklärung im Hinblick auf die Kalkulation der Wasserhaltung und der Wasserableitung hätte fordern müssen. Die Behauptung der Auftraggeberin, dass die Ausführungen der Antragstellerin vor dem Hintergrund zu sehen wären, dass der Einheitspreis in der Position 01 01 08 01 Tauchpumpen Installation und Betrieb lediglich 0,0* Euro/m³ betrage, was maßgeblich von den marktüblichen Preisen und Erfahrungswerten der Auftraggeberin abweiche, wäre nicht richtig. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin den Zuschlag für die Errichtung einer Fernwärmeleitung bei einem ähnlichen Einheitspreis für die gleiche Wasserhaltungsposition erhalten hätte, wären für die in Rede stehende Position 01 01 08 01 Tauchpumpen Installation und Betrieb folgenden Annahmen getätigt worden: Hinsichtlich des Lohnanteils werde ausgeführt, dass
der Annahme zehn Pumpen zu installieren wären. Für die Installation, Rückbau, Manipulation, Wartung und sonstige erforderliche Leistungen habe die Antragstellerin je Pumpe zwei Arbeitsstunden angenommen, woraus sich in Summe 20 Stunden errechnen würden. Für das Verlegen und Abbauen von Rohrleitungen in den Bereichen vom Pumpensumpf zum Absetzbecken sowie vom Absetzbecken zur jeweiligen Vorflut und sonstigen erforderlichen Leistungen habe die Antragstellerin insgesamt 30 Stunden angenommen. Für die laufende Kontrolle der Pumpanlagen habe die Antragstellerin je Pumpe einen Mann mit im Mittel je 0,829 Minuten, im Zuge der laufenden Kontrolltätigkeiten anderer Arbeitsabläufe, angenommen. Bei insgesamt 240 Kalendertagen an Pumpeinsätzen könne für die Berechnung aufgrund von Gleichzeitigkeiten ein abgeminderter Ansatz für die Kontrolltage erfolgen. In ihrer Annahme wäre die Antragstellerin von 180 Berechnungskalendertagen ausgegangen. Dies ergäbe folgende Berechnungsannahme: 180 KT x 10 (Pumpen) x 0,829 Minuten = 1.492,20 Minuten = 24,86 Stunden. Daraus ergäbe sich insgesamt ein Stundenaufwand von 74,86 Stunden. Dieser Stundenaufwand wäre im K7-Blatt der Position 01 01 08 01 Tauchpumpen Installation und Betrieb übernommen worden und ergäbe bedingt durch Rundungen im Lohnanteil bezogen auf die Ausschreibungsmenge von 380.000 m³ den Einheitspreis von 0,** Euro/m³. Bezüglich des Anteils Sonstiges habe die Antragstellerin folgendes angenommen: Für die Geräte allgemein und den Manipulationsanteil (Klein- und Wartungsmaterial, Pumpenleitungen, Absetzcontainer sowie Ersatzgeräte, zusätzliche Pumpen (welche kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnten, da sie bereits abgeschrieben wären), Aggregate, usw., welche zur Erbringung der Leistung erforderlich wären und der Baustelle zur Verfügung stünden) habe die Antragstellerin pauschal ***,** Euro kalkuliert. Die Kosten für die Genehmigung der MA 45 und diverse Behördengebühren würden von der Antragstellerin pauschal mit *.***,** Euro angenommen. Die Kosten für diverse Bewilligungen, für Wien Kanal und diverse Behördengebühren würden von der Antragstellerin pauschal mit *.***,** Euro kalkuliert. Kanaleinleitungsgebühren würden auf Grund der von der Antragstellerin gewählten Variante der Wasserhaltung bzw. auch unabhängig davon auf Grund von Erfahrungswerten keine anfallen. Diese Annahmen ergäben insgesamt *.***,** Euro zuzüglich 10 % kalkulatorischen Zuschlag. Dieser Betrag wäre in den Ansatz übernommen worden und bedingt durch Rundungen ergäbe sich im Sonstigen Anteil bezogen auf die Ausschreibungsmenge von 380.000 m³ der Einheitspreis von 0,** Euro/m³. Insgesamt ergäbe dies in der Position 01 01 08 01 Tauchpumpen Installation und Betrieb den Einheitspreis in der Höhe von 0,0* Euro/m³, welcher auf Grund der zuvor geschilderten Kalkulationen plausibel und keineswegs unterpreisig sei. Der Ansatz bzw. die Berücksichtigung des Aggregats und der Pumpen könne in dieser Position deswegen entfallen, da in der Vorhaltung bei den zeitgebundenen Kosten bereits von der Antragstellerin zwei Pumpen auf 17 Monate (dies entspräche insgesamt 34 Pumpenmonaten) berücksichtigt worden wären und die Pumpenmonate im Kalkulationsansatz die bereits berücksichtigten Vorhaltepumpenmonate nicht übersteigen würden. Für die Antragstellerin wäre es evident, dass während der gesamten Bauzeit Pumpen und Aggregate vorgehalten werden müssten, weil jederzeit mit Wasserandrang zu rechnen wäre. Wann genau und für welche zu pumpende Menge diese Geräte in Einsatz kommen würden, könne sie jedoch nicht wissen. Die Antragstellerin habe deshalb zu Recht die Basiskosten der Geräte in der Position 05 01 01 02 angesetzt und der Leistungsposition 01 01 08 01 nur jene (zusätzlichen) Kosten zugerechnet, die beim (konkreten) Betrieb der Wasserhaltung anfielen. Hinsichtlich der von der Auftraggeberin im Punkt 3.3 der Stellungnahme vom
2 WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht u.a. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 24) geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Paragraph 7, Absatz 2, WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht Wien bis zur Zuschlagserteilung oder Widerrufserklärung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG 2006 oder die hierzu ergangenen Verordnungen oder wegen eines Verstoßes gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht u.a. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Rahmen der von der Antragstellerin oder vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (Paragraph 24,) geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
G ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren eine Entscheidung. Gesondert anfechtbar sind bestimmte, im Gesetz explizit angeführte nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen, zu denen im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auch das Ausscheiden eines Angebotes zählt.
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, b, b, BVergG ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren eine Entscheidung. Gesondert anfechtbar sind bestimmte, im Gesetz explizit angeführte nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen, zu denen im nicht offenen Verfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auch das Ausscheiden eines Angebotes zählt.
G hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
Paragraph 255, Absatz eins, BVergG hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Laut § 269 BVergG hat der Sektorenauftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden:Laut Paragraph 269, BVergG hat der Sektorenauftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung im Oberschwellenbereich folgende Angebote auszuscheiden: „Ausscheiden von Angeboten § 269.
5 oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies so vorgesehen hat -
1 auszuschließen sind;1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren
Paragraph 188, Absatz 5, oder – sofern der Sektorenauftraggeber dies so vorgesehen hat -
Paragraph 229, Absatz eins, auszuschließen sind;
3 gesetzten Nachfrist7. Angebote von Bietern, bei denen dem Sektorenauftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der
Paragraph 260, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,b) kein Nachweis darüber, dass die
einer Entscheidung nach Litera a, fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
den in Abs. 1 genannten Gründen ausscheiden.
den in Absatz eins, genannten Gründen ausscheiden.
Punkt A.2.1. per E-Mail schriftlich darauf aufmerksam zu machen. Während der Rückfragefrist bzw. auch danach wurden weder von der Antragstellerin, noch von sonstigen Teilnehmern an diesem Vergabeverfahren Anfragen an die Auftraggeberin gestellt bzw. auch keine Bedenken gegen die in der Leistungsbeschreibung festgelegte Art der Ausführung der Leistungen geäußert. In der unbeeinsprucht gebliebenen und somit bestandsfest gewordenen Ausschreibung findet sich im Lang-Leistungsverzeichnis unter der Positionsnummer 01 01 08 01 „Tauchpumpen Installation und Betrieb“ folgender Text: „Installation, Vorhalten, Betrieb und Wiederabbau von mobilen Tauchpumpen. Inkludiert ist die erforderliche E-Installation, der Schwimmschalter, die Abschlauchung in den nächsten Abwasserkanal und die dafür anfallende Kanaleinleitungsgebühren sowie das erforderliche Bedienungspersonal wobei die Preise unabhängig von Tag- oder Nachtzeit, Werk-, Sonn- und Feiertagen gelten. Im Einheitspreis enthalten ist das Vorhalten einer messtechnischen Einrichtung zur Ermittlung der abgepumpten Wassermenge (z.B. Wasserzähler). 380.000,00 m³“ Im abgegebenen Angebot des Antragstellers findet sich in dieser Position ein Gesamtpreis in Höhe von *.***,** Euro. Der Einheitspreis (zusammengesetzt aus den Bestandteilen Lohn: 0,00 und Sonstiges: 0,0*) wurde mit 0,0* Euro pro Kubikmeter Wasser im Angebot ausgewiesen. In der Leistungsgruppe 5 („Allgemeine Kosten der Baustelle“) der Ausschreibung findet sich in der Positionsnummer 05 01 01 02 („Zeitgebundene Kosten der Baustelle“) folgender Text: „Zeitgebundene Kosten der Baustelle für Einrichtungen und Geräte, jedoch ohne die Einzelkosten, die unmittelbar den Leistungspositionen zuzuordnen sind. Einzurechnen sind: das laufende Reinigen der durch die eigene Bauführung verschmutzten Verkehrsflächen. Die Beleuchtung und Absicherung der Baustelle entsprechend den Vorschriften der StVO sowie die Wartung der Verkehrsleitmaßnahmen. Verkehrszeichen vorhalten, lose umstellen und abdecken. Wird vom AN die vorgesehene Bauzeit unterschritten, so werden unabhängig davon „Gerätekosten und zeitgebundene Baustellenregie“ im ausgeschriebenen Ausmaß vergütet. Wird die Bauzeit aus Verschulden des AN überschritten, so erfolgt unabhängig von einer Pönale keine Vergütung der zeitgebundenen Kosten und der Winterschutzmaßnahmen bzw. der Schneeräumung für den Zeitraum der Überschreitung. Liegen per Gesetz arbeitsfreie Tage zwischen Vergütungstagen, so werden diese auch vergütet. Sonstige, durch den AG schriftlich bestätigte Behinderungstage, die nicht im Einluss (gemeint wohl: Einfluss) des AN liegen, werden, sofern sie nicht aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich waren, jedenfalls gesondert vergütet. Verrechnet ab dem Tag der ersten Verkehrszeichenaufstellung bis zum Tag der ordnungsgemäßen Räumung
Pos 01.01.01B. Die Vergütung der zeitgebundenen Kosten erfolgt nach Monaten, wobei einzelne Tage aliquot errechnet werden. 17 Mo“ Der in dieser Leistungsposition von der Antragstellerin angebotene Gesamtpreis beläuft sich auf eine Höhe von 7**.***,** Euro. Der Einheitspreis (Lohn: 0,00; Sonstiges: **.***,** Euro) wurde mit **.***,** Euro festgelegt. In Hinblick auf den auffällig niedrigen Einheitspreis in der Leistungsposition 01 01 08 01 (0,0* Euro/m³) forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit E-Mail vom
den Ausführungen der Antragstellerin – im Rahmen ihres schriftlichen Vorbringens im Nachprüfungsverfahrens bzw. ihrem ergänzenden Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – wurden in ihrem Angebot deshalb keine Kanaleinleitungsgebühren in der Positionsnummer 01 01 08 01 veranschlagt, weil nicht beabsichtigt gewesen wäre, das im Rahmen der Bauführung abgepumpte Grundwasser über den nächsten Abwasserkanal zu entsorgen. Vielmehr hätte das Wasser in Absatzbecken gesammelt und großteils über Regenwasserkanäle letztlich dem P.-bach zugeführt werden sollen. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbestritten gebliebenen Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten des gegenständlichen Vergabeverfahrens sowie – hinsichtlich der von der Antragstellerin ihrer Kalkulation zu Grunde gelegten geplanten Auftragsausführung in Bezug zum abgepumpten Grundwasser – auf deren eigenes schriftliches und mündliches Vorbringen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
G 2006 hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich wie hier vorliegend um die Vergabe eines Auftrages im Oberschwellenbereich handelt – zwingend auszuscheiden.
Paragraph 255, Absatz eins, BVergG 2006 hat sich der Bieter bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Angebote, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, hat der Sektorenauftraggeber – sofern es sich wie hier vorliegend um die Vergabe eines Auftrages im Oberschwellenbereich handelt – zwingend auszuscheiden. Ein zwingender Ausscheidenstatbestand im Sinne des § 269 Abs. 1 Z 5 erster Fall liegt dann vor, wenn der Bieter in seinem Angebot erklärt, den zu vergebenden Vertrag nicht zu den Bedingungen der Ausschreibung, sondern zu anderen Bedingungen abschließen zu wollen. Die Erklärung dieses Widerspruches kann dabei ausschließlich oder konkludent erfolgen. Maßstab der Prüfung des Widerspruchs sind dabei die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen (vgl. M. Öhler/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), § 269 Rz 62). Ein zwingender Ausscheidenstatbestand im Sinne des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 5, erster Fall liegt dann vor, wenn der Bieter in seinem Angebot erklärt, den zu vergebenden Vertrag nicht zu den Bedingungen der Ausschreibung, sondern zu anderen Bedingungen abschließen zu wollen. Die Erklärung dieses Widerspruches kann dabei ausschließlich oder konkludent erfolgen. Maßstab der Prüfung des Widerspruchs sind dabei die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen vergleiche M. Öhler/J. Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Paragraph 269, Rz 62). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (vgl. z.B. VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087 bzw. VwGH 1.7.2010, 2006/04/0139).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ausschreibungsbestimmungen nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen vergleiche z.B. VwGH 12.5.2011, 2008/04/0087 bzw. VwGH 1.7.2010, 2006/04/0139). Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ist im Lang-Leistungsverzeichnis in der Positionsnummer 01 01 08 01 betreffend die Beschreibung der Wasserhaltung von der Installation, dem Vorhalten, dem Betrieb und dem Wiederabbau von mobilen Tauchpumpen die Rede. Inkludiert ist in dieser Position ebenfalls die erforderliche E-Installation, der Schwimmschalter, die Abschlauchung in den nächsten Abwasserkanal und die dafür anfallenden Kanaleinleitungsgebühren sowie das erforderliche Bedienungspersonal wobei die Preise unabhängig von Tag- oder Nachtzeit, Werk-, Sonn- und Feiertagen gelten sollen. Bei objektiver Betrachtung des Erklärungswertes der in dieser Leistungsposition getroffenen Festlegungen des Auftraggebers können diese nur so verstanden werden, dass das bei der Bauführung anfallende und mit mobilen Tauchpumpen abgepumpte Grundwasser mit einer geschätzten Gesamtmenge von 380.000 Kubikmeter durch Abschlauchung in den Abwasserkanal gegen Entrichtung der Kanaleinleitungsgebühren zu entsorgen ist. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, dass von den Bietern auch eine andere – aus ihrer Sicht kostengünstigere – Variante der „Ableitung“ des bei der Bauausführung abgepumpten Grundwassers frei gewählt werden könnte, wird in Anbetracht der expliziten Festlegungen der Auftraggeberin in der Positionsnummer 01 01 08 01, wonach die anfallenden Grundwässer in den Abwasserkanal abzuschlauchen sind, nicht geteilt. Die von der Antragsgegnerin gewählten Vorgaben betreffend die Wasserhaltung bzw. die Ableitung des abgepumpten Grundwassers mögen der Antragstellerin zwar unzweckmäßig erscheinen, auf den von ihr vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es jedoch nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen. In der diesem Verfahren zu Grunde gelegten bestandsfesten Leistungsbeschreibung wurde von der Antragsgegnerin vorgegeben, dass das bei diesem Bauvorhaben abgepumpte Grundwasser über den Abwasserkanal gegen Entrichtung der anfallenden Gebühren zu entsorgen ist. Es lag somit nicht im Ermessen der Antragstellerin, für diesen Auftrag über die Art und Weise der weiteren Verbringung des abgepumpten Grundwassers frei zu bestimmen, sondern wäre sie vielmehr verhalten gewesen, sich bei ihrer Kalkulation nach den in der Ausschreibung diesbezüglichen expliziten Vorgaben der Auftraggeberin zu richten, auch wenn diese ihr in wirtschaftlicher Hinsicht – offensichtlich in Anbetracht der Höhe der anfallenden Kanaleinleitungsgebühren - unzweckmäßig erscheinen. Es soll an dieser Stelle auch nicht unerwähnt bleiben, dass die Antragstellerin während der Rückfragefrist, die
den Ausschreibungsbestimmungen der Wiener Stadtwerke zwölf Kalendertage vor dem Ablauf der Angebotsfrist endete, die im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Bedenken gegen die in der Ausschreibung getroffenen Festlegungen hinsichtlich der Entsorgung der bei diesem Bauauftrag anfallenden Grundwässer der Auftraggeberin nicht mitgeteilt hatte. Ein weiteres Argument dafür, dass die Antragstellerin in ihrem Angebot zur Einhaltung der von der Auftraggeberin im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Art und Weise der Grundwasserentsorgung verpflichtet gewesen wäre, liegt darin begründet, dass dann, wenn ein Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Festlegungen getroffen hat, es der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass alle Angebote diesen Festlegungen entsprechen, da nur dann ein objektiver Vergleich der Angebote gewährleistet ist (vgl. (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Brücke über den Storebaelt, 25.4.1996, Rs C-87/94, Kommission/Belgien).Ein weiteres Argument dafür, dass die Antragstellerin in ihrem Angebot zur Einhaltung der von der Auftraggeberin im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Art und Weise der Grundwasserentsorgung verpflichtet gewesen wäre, liegt darin begründet, dass dann, wenn ein Auftraggeber in den Auftragsunterlagen Festlegungen getroffen hat, es der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass alle Angebote diesen Festlegungen entsprechen, da nur dann ein objektiver Vergleich der Angebote gewährleistet ist vergleiche (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Brücke über den Storebaelt, 25.4.1996, Rs C-87/94, Kommission/Belgien). Da die Antragstellerin aber bereits nach ihrem eigenen Vorbringen ihrer Kalkulation nicht – wie von der Auftraggeberin in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt - eine Entsorgung der bei der Bauführung abgepumpten Grundwässer über den nächsten Abwasserkanal gegen Gebührenentrichtung zu Grunde legte, sondern davon abweichend die abgepumpten Wassermengen über Regenwasserkanäle bzw. provisorische Leitungen letztlich dem P.-bach zuführen wollte, liegt ein den bestandsfesten Bedingungen der Ausschreibung widersprechendes Angebot vor, welches zwingend von der Antragsgegnerin auszuscheiden war. In Hinblick auf den Umstand, dass die Auftraggeberin im Leistungsverzeichnis als Kalkulationsgrundlage für die erwartete abzupumpende Menge an Wasser einen Wert von 380.000 Kubikmeter angesetzt hat, kann auch keine Rede davon sein, dass die Wahl einer anderen als der von der Auftraggeberin vorgegebenen Art der Wasserentsorgung nicht in einer Ungleichbehandlung von Bietern resultieren würde, die sich an die expliziten diesbezüglichen Vorgaben der Auftraggeberin halten, zumal alleine die Kanaleinleitungsgebühren in Wien für einen Kubikmeter Wasser 1,97 Euro betragen. Nicht zuletzt soll darauf hingewiesen werden, dass die Antragstellerin
ihrem eigenen Vorbringen bzw. dem Inhalt der vorgelegten K-7 Blättern zu den Leistungspositionen 01 01 08 01 (Tauchpumpen Installation und Betrieb) sowie 05 01 01 02 (Zeitgebundene Kosten der Baustelle) entgegen den eindeutigen Vorgaben im Leistungsverzeichnis nicht sämtliche die Wasserpumpen betreffenden anfallenden Kosten – inklusive der Vorhaltekosten – in der Positionsnummer 01 01 08 01 kalkulierte, sondern die Fixkosten der Wasserhaltung, also die laufende Vorhaltung der Geräte in der Position 05 01 01 02 entsprechend veranschlagte. Dass die Kosten der Vorhaltung der Geräte nach den Ausschreibungsbestimmungen aber ebenfalls in der Positionsnummer 01 01 08 01 anzusetzen gewesen wären, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Text des Leistungsverzeichnisses zu dieser Positionsnummer, wo die Installation, das Vorhalten, der Betrieb und der Wiederabbau von mobilen Tauchpumpen angeführt werden. Es liegt daher auch ein Verstoß gegen die Kalkulationsvorschriften in Form einer unzulässigen Kostenverlagerung von Leistungen einer Position in den Einheitspreis einer anderen Position vor (sog. „Mischkalkulation“), was ebenfalls einen zwingenden Ausscheidenstatbestand darstellt (vgl. z.B. BVwG 20.2.2014, W138 2000166-1).Es liegt daher auch ein Verstoß gegen die Kalkulationsvorschriften in Form einer unzulässigen Kostenverlagerung von Leistungen einer Position in den Einheitspreis einer anderen Position vor (sog. „Mischkalkulation“), was ebenfalls einen zwingenden Ausscheidenstatbestand darstellt vergleiche z.B. BVwG 20.2.2014, W138 2000166-1). Die bekämpfte Ausscheidensentscheidung erfolgte daher bereits aus den an obiger Stelle ins Treffen geführten Gründen zu Recht, sodass die Frage einer allfälligen Unterpreisigkeit des Angebotes der Antragstellerin nicht näher zu hinterfragen war. Da die das Angebot der Antragstellerin betreffenden Ausscheidensgründe (nach Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung unter Beiziehung eines externen Sachverständigen) aus dem Inhalt des Vergabeaktes klar hervorgehen, muss auch der im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens erhobene Vorwurf, dass die Prüfung so mangelhaft erfolge wäre, dass sie die verfahrensgegenständliche Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin nicht tragen könnte, ins Leere gehen. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dass auch bei sämtlichen anderen Mitbewerbern eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen gewesen wäre, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen im Zuge des gegenständlichen Nichtigerklärungsantrag nicht zu prüfen war. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Nichtigerklärung der sie betreffenden Ausscheidensentscheidung könnte vom Verwaltungsgericht Wien auch dann ausgesprochen werden, wenn tatsächlich mehrere oder alle anderen Mitbieter auszuscheiden gewesen wären. Das Vorliegen von Ausscheidensgründen bei anderen Mitbietern könnte zwar im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung, die gegenständlich allerdings noch nicht vorliegt, zu deren Nichtigerklärung führen, vermag aber die Nichtigerklärung des Ausscheidens des Angebots der Antragstellerin nicht zu begründen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist auf die zwingende Rechtsvorschrift des § 16 WVRG 2014 hinzuweisen, wonach ein Gebührenersatz nur für den Fall des zumindest teilweise Obsiegens der Antragstellerin vorgesehen ist. Da im vorliegenden Fall der Nachprüfungsantrag vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte der beantragte Gebührenersatz nicht zugesprochen werden.Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist auf die zwingende Rechtsvorschrift des , Paragraph 16, WVRG 2014 hinzuweisen, wonach ein Gebührenersatz nur für den Fall des zumindest teilweise Obsiegens der Antragstellerin vorgesehen ist. Da im vorliegenden Fall der Nachprüfungsantrag vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte der beantragte Gebührenersatz nicht zugesprochen werden. Zur Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungs-gerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da die im gegenständlichen Fall auftretenden Rechtsfragen mit den gesetzlichen Vorgaben des Vergaberechts unter Berücksichtigung der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig lösbar sind, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.123.062.2355.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.