GVG wird der angefochtene Bescheid vom 21.3.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid vom 21.3.2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.3.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 15.2.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
1 und 2 WMG abgewiesen. Begründend wurde angeführt der BF – ein kroatischer Staatsangehöriger – habe als Drittstaatsangehöriger am 27.9.2010 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erhalten. Seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1.7.2013 sei er jedoch EWR-Bürger. Er habe seither kein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet gehabt. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
2 WMG seien nicht erfüllt.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.3.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) vom 15.2.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und 2 WMG abgewiesen. Begründend wurde angeführt der BF – ein kroatischer Staatsangehöriger – habe als Drittstaatsangehöriger am 27.9.2010 einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ erhalten. Seit dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1.7.2013 sei er jedoch EWR-Bürger. Er habe seither kein Beschäftigungsverhältnis im Bundesgebiet gehabt. Die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, WMG seien nicht erfüllt. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. 2.
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;
1 der Richtlinie hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
, Absatz eins, der Richtlinie hat jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft. Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt
4 der Unionsbürgerrichtlinie nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt
, Absatz 4, der Unionsbürgerrichtlinie nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Die Umsetzung der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen erfolgte im Wesentlichen in den §§ 51 und 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).Die Umsetzung der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen erfolgte im Wesentlichen in den Paragraphen 51 und 54 a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
1 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie
2 Z 1 und 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 1) dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er (Z 1) wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, (Z 2) sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt.
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer (Absatz eins, Ziffer eins,) dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er (Ziffer eins,) wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist, (Ziffer 2,) sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt.
1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt.
Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. 2.3. Der BF hatte als Drittstaatsangehöriger vor dem Beitritt Kroatiens zur EU einen Daueraufenthaltstitel und war aufgrund dessen bereits
2 Z 3 WMG österreichischen Staatsbürgern (unbedingt) gleichgestellt. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde kann der Umstand, dass der BF mit dem Beitritt Kroatiens EU/EWR-Bürger wurde, nicht dazu führen, dass er sein Daueraufenthaltsrecht verliert bzw. als EU-Bürger nicht mehr zum Daueraufenthalt berechtigt wäre. Dass der konstitutive Aufenthaltstitel mit dem EU-Beitritt gegenstandslos wurde (und als deklarative Anmeldebescheinigung gilt) mag zwar Anlass zu Missverständnissen geben. Die Folgerung der belangten Behörde würde aber bedeuten, dass der BF mit dem Tag des Beitrittes schlechter gestellt wäre als unmittelbar zuvor als Drittstaatsangehöriger. Dies wäre jedoch mit dem Unionsrecht (Unionsbürgerrichtlinie und Beitrittsvertrag) unvereinbar. Art. 16 der Unionsbürgerrichtlinie, wonach jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, gilt auch für neue Unionsbürger. Es sind dabei auch (im Aufnahmestaat zurückgelegte) Zeiten vor der Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie und vor dem Beitritt (des Herkunftsstaates) zur EU zu berücksichtigen (welche die Voraussetzungen des Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 51 NAG erfüllen; vgl. EUGH 7.10.2010, Rs C-162/09; 21.7.2011, Rs C-325/09; und 21.12.2011, Rs C-424/10). Im Sinne der in den Beitrittsakten verankerten sogenannten „Meistbegünstigung“ dürfen kroatische Staatsangehörige nicht schlechter behandelt werden als Drittstaatsangehörige (auch im Übergangsregime sind keine restriktiveren Freizügigkeitsbedingungen zulässig als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages; vgl. dazu etwa das Erkenntnis des BVwG vom 29.8.2014, Zl. W167 2008139-1 mit weiteren Nachweisen).2.3. Der BF hatte als Drittstaatsangehöriger vor dem Beitritt Kroatiens zur EU einen Daueraufenthaltstitel und war aufgrund dessen bereits
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, WMG österreichischen Staatsbürgern (unbedingt) gleichgestellt. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde kann der Umstand, dass der BF mit dem Beitritt Kroatiens EU/EWR-Bürger wurde, nicht dazu führen, dass er sein Daueraufenthaltsrecht verliert bzw. als EU-Bürger nicht mehr zum Daueraufenthalt berechtigt wäre. Dass der konstitutive Aufenthaltstitel mit dem EU-Beitritt gegenstandslos wurde (und als deklarative Anmeldebescheinigung gilt) mag zwar Anlass zu Missverständnissen geben. Die Folgerung der belangten Behörde würde aber bedeuten, dass der BF mit dem Tag des Beitrittes schlechter gestellt wäre als unmittelbar zuvor als Drittstaatsangehöriger. Dies wäre jedoch mit dem Unionsrecht (Unionsbürgerrichtlinie und Beitrittsvertrag) unvereinbar. Artikel 16, der Unionsbürgerrichtlinie, wonach jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten, gilt auch für neue Unionsbürger. Es sind dabei auch (im Aufnahmestaat zurückgelegte) Zeiten vor der Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie und vor dem Beitritt (des Herkunftsstaates) zur EU zu berücksichtigen (welche die Voraussetzungen des Artikel 7, der Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 51, NAG erfüllen; vergleiche EUGH 7.10.2010, Rs C-162/09; 21.7.2011, Rs C-325/09; und 21.12.2011, Rs C-424/10). Im Sinne der in den Beitrittsakten verankerten sogenannten „Meistbegünstigung“ dürfen kroatische Staatsangehörige nicht schlechter behandelt werden als Drittstaatsangehörige (auch im Übergangsregime sind keine restriktiveren Freizügigkeitsbedingungen zulässig als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages; vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des BVwG vom 29.8.2014, Zl. W167 2008139-1 mit weiteren Nachweisen). Da im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der BF bereits vor dem Beitritt Kroatien zur EU mehr als fünf Jahre rechtmäßig (iSd Art. 7 Unionsbürgerrichtlinie bzw. des § 51 NAG) in Österreich aufhältig war (sogar schon seine Pflichtschulzeit hier verbracht hat), und es unzulässig erscheint, den BF (als Unionsbürger) schlechter zu stellen, als es seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beitritt Kroatiens (als Drittstaatsangehöriger mit Daueraufenthaltstitel) entsprach, ist davon auszugehen, dass zwar der Daueraufenthaltstitel mit dem Beitritt gegenstandslos wurde, dem BF jedoch ab dem Beitrittstag das Recht auf Daueraufenthalt (iSd Art. 16 Unionsbürgerrichtlinie und des § 53a NAG) zukommt.Da im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der BF bereits vor dem Beitritt Kroatien zur EU mehr als fünf Jahre rechtmäßig (iSd Artikel 7, Unionsbürgerrichtlinie bzw. des Paragraph 51, NAG) in Österreich aufhältig war (sogar schon seine Pflichtschulzeit hier verbracht hat), und es unzulässig erscheint, den BF (als Unionsbürger) schlechter zu stellen, als es seiner aufenthaltsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Beitritt Kroatiens (als Drittstaatsangehöriger mit Daueraufenthaltstitel) entsprach, ist davon auszugehen, dass zwar der Daueraufenthaltstitel mit dem Beitritt gegenstandslos wurde, dem BF jedoch ab dem Beitrittstag das Recht auf Daueraufenthalt (iSd Artikel 16, Unionsbürgerrichtlinie und des Paragraph 53 a, NAG) zukommt. 2.4. Der BF ist folglich hinsichtlich des Anspruches auf Mindestsicherung
2 Z 2 WMG österreichischen Staatsbürgern (ohne weitere Bedingungen) gleichgestellt. 2.4. Der BF ist folglich hinsichtlich des Anspruches auf Mindestsicherung
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG österreichischen Staatsbürgern (ohne weitere Bedingungen) gleichgestellt. Auch die (im ersten Abweisungsbescheid vom 27.7.2015) geäußerten Bedenken der belangten Behörde im Hinblick auf die Lücke im AMS-Bezug des BF vom 4.11.2013 bis 12.1.2015 [rund 14 Monate] sind nicht stichhaltig, gibt es doch einerseits keine konkreten Anhaltspunkte für eine Abwesenheit des BF (der dieser Vermutung stets klar entgegengetreten ist und die Gründe für die Unterbrechung seiner AMS-Meldung auch in der Beschwerde erläutert) und wäre andererseits selbst dann, wenn man von einer Abwesenheit ausgehen könnte, darauf zu verweisen, dass
4 der Unionsbürgerrichtlinie nur eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führen würde.Auch die (im ersten Abweisungsbescheid vom 27.7.2015) geäußerten Bedenken der belangten Behörde im Hinblick auf die Lücke im AMS-Bezug des BF vom 4.11.2013 bis 12.1.2015 [rund 14 Monate] sind nicht stichhaltig, gibt es doch einerseits keine konkreten Anhaltspunkte für eine Abwesenheit des BF (der dieser Vermutung stets klar entgegengetreten ist und die Gründe für die Unterbrechung seiner AMS-Meldung auch in der Beschwerde erläutert) und wäre andererseits selbst dann, wenn man von einer Abwesenheit ausgehen könnte, darauf zu verweisen, dass
, Absatz 4, der Unionsbürgerrichtlinie nur eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts führen würde. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Abweisungsbescheid als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Da die belangte Behörde (ausgehend von der verfehlten Annahme einer mangelnden Gleichstellung) bisher keine Ermittlungen hinsichtlich der Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs vorgenommen hat (somit notwendige Ermittlungen des Sachverhalts seitens der belangten Behörde unterlassen wurden), war nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Abweisungsbescheid als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Da die belangte Behörde (ausgehend von der verfehlten Annahme einer mangelnden Gleichstellung) bisher keine Ermittlungen hinsichtlich der Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs vorgenommen hat (somit notwendige Ermittlungen des Sachverhalts seitens der belangten Behörde unterlassen wurden), war nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird ausgehend von der Gleichstellung des BF die anspruchsrelevanten Umstände zu ermitteln und über den Antrag des BF vom 15.2.2016 neu zu entscheiden haben. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die zu beurteilende Rechtsfrage klar aus dem Gesetz und dem Unionsrecht lösbar ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die zu beurteilende Rechtsfrage klar aus dem Gesetz und dem Unionsrecht lösbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.002.5579.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.