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{'item': 'VGW-221/037/2643/2016/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlVGW-221/037/2643/2016/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter nach Erhebung einer Vorstellung gegen die durch den Landesrechtspfleger getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Herrn C. O., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 30.9.2015, Zl. T/1039/VA/15, betreffend Abweisung des Ansuchens auf Erteilung eines Taxiausweises, in durchgeführter Verhandlung am 9.5.2016 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, wurde der Antrag des C. O. (in der Folge der Beschwerdeführer) vom 11.9.2015 auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung) mit der Begründung abgewiesen, dass bezüglich des Beschwerdeführer die gesetzlich erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht vorliege, da in der behördlichen Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu seiner Person insgesamt 38 relevante Datensätze (jeweils unter Zitierung des Aktenzeichens, der Übertretungsnormen, sowie der Strafe und den Beginn der Tilgung) aufscheinen würden.Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, wurde der Antrag des C. O. (in der Folge der Beschwerdeführer) vom 11.9.2015 auf Erteilung eines Taxiausweises gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der geltenden Fassung) mit der Begründung abgewiesen, dass bezüglich des Beschwerdeführer die gesetzlich erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht vorliege, da in der behördlichen Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu seiner Person insgesamt 38 relevante Datensätze (jeweils unter Zitierung des Aktenzeichens, der Übertretungsnormen, sowie der Strafe und den Beginn der Tilgung) aufscheinen würden. In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde wandte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe im relevanten Zeitraum ein Transportunternehmen (Paketzustelldienst) mit ca. 20 Autos und 30 Arbeitern betrieben. Die Autos seien von 6.00 Uhr früh bis 20.00 Uhr abends im Einsatz gewesen; den Fahrern sei es weiters erlaubt gewesen, diese Autos auch für Privatfahrten zu verwenden. Er habe die Strafen bezahlt und den entsprechenden Betrag vom Lohn des Fahrers abgezogen. Im vorliegenden Fall würden sich die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf ca. 20 Autos, die überdurchschnittlich lange im Einsatz gewesen seien, bzw. auf 30 Fahrer und einen Zeitraum von ca. 3 Jahren verteilen. Der Beschwerdeführer selbst habe kaum ein Verkehrsdelikt begangen. Es lasse sich somit aus der Zahl der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen kein Schluss ziehen, dass er eine Persönlichkeit wäre, die im Straßenverkehr besonders rücksichtslos fahre oder Verkehrsvorschriften grundsätzlich keine Beachtung schenke. Weiters sei nach der ständigen Rechtsprechung die Frage der Vertrauenswürdigkeit einer Person aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhalten des Antragstellers zu beurteilen; im vorliegenden Fall habe jedoch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren stattgefunden. Es werde daher beantragt, dem Antrag vom 11.9.2015 stattzugeben bzw. das Verfahren zur Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Diese Beschwerde wurde beim Verwaltungsgericht Wien vorerst dem hiefür zuständigen Landesrechtspfleger zugewiesen, der nach Einsichtnahme in 12 der von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Verwaltungsvorstrafen betreffenden Verfahrensakten und weiteren Ermittlungen am 17.2.2016 eine Verhandlung durchführte und in der Folge mit Erkenntnis von 22.2.2016, GZ: VGW-221/037/RP11/12846/2015-32, den angefochtenen Bescheid bestätigte. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Die in der Folge zuständige Richterin nahm Einsicht in weitere neun, die Vormerkungen des Beschwerdeführers betreffende Verfahrensakten und führte am 9.5.2016 in der Sache eine Verhandlung durch, in der die Entscheidung verkündet wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Verfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war zwischen 1.8.2006 und 4.1.2016 Inhaber des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3500 kg nicht übersteigt“ zuletzt (seit 31.12.2007) am Standort Wien, D.-gasse; zwischen 25.6.2012 und 17.3.2014 bestand eine Insolvenz des Unternehmens. Zwischen 8.1.2007 und 2.7.2012 hatte der Beschwerdeführer als Dienstgeber insgesamt 34 Personen, davon in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 14 Personen als Dienstnehmer in unterschiedlichen Zeiträumen bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet; im Jahr 2011 waren maximal sieben Dienstnehmer, im Jahr 2012 maximal vier Dienstnehmer gleichzeitig angemeldet. Zwischen 31.7.2006 und 13.9.2012 (ab diesem Zeitpunkt waren auf den Beschwerdeführer keine Kraftfahrzeuge mehr zugelassen) waren Kraftfahrzeuge unter insgesamt 27 Kennzeichen in verschiedenen, auch überschneidenden Zeiträumen auf den Beschwerdeführer zugelassen (wobei elf dieser Zulassungen nicht durch Abmeldung, sondern durch behördliche Aufhebung beendet wurden); in den Jahren 2011 und 2012 waren davon insgesamt 14 Kennzeichen auf den Beschwerdeführer registriert, davon im Jahr 2011 gleichzeitig maximal sieben, im Jahr 2012 maximal sechs zur gleichen Zeit. Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung im Bereich des Magistrates der Stadt Wien acht Vormerkungen wegen Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes und eine Vormerkung wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auf sowie im Bereich der Landespolizeidirektion Wien insgesamt 38 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen (zum Teil auch mehrerer gleichzeitig gesetzter) Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG auf; all diese Vormerkungen waren zum Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtskräftig und nicht getilgt. Unter diesen polizeilichen Vormerkungen waren: fünf Strafen nach § 52 Z. 10a und Z. 11a StVO (Überschreitung der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten) und drei Strafen nach § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit), fünf Strafen nach Paragraph 52, Ziffer 10 a und Ziffer 11 a, StVO (Überschreitung der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeiten) und drei Strafen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit), drei Strafen nach § 8 Abs. 5 StVO (Nichtbeachtung des Rotlichtes) sowie jeweils eine Strafe nach § 53 Abs. 1 Z. 10 StVO (Fahren gegen die Einbahn) und nach § 52 Z. 1 StVO (Ignorieren eines Fahrverbotes), drei Strafen nach Paragraph 8, Absatz 5, StVO (Nichtbeachtung des Rotlichtes) sowie jeweils eine Strafe nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10, StVO (Fahren gegen die Einbahn) und nach Paragraph 52, Ziffer eins, StVO (Ignorieren eines Fahrverbotes), insgesamt fünf Strafen wegen Nichtmitführens des Führerscheines bzw. des Zulassungsscheines, fünf Strafen wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft, eine Strafe wegen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes, zwei Strafen wegen schwerer Fahrzeugmängel, vier Vormerkungen wegen Delikten in Zusammenhang mit der Zulassung von Kraftfahrzeugen (fehlende Eintragung im Zulassungsschein sowie drei Mal der Missbrauch von Kennzeichen) und schließlich eine Vormerkung wegen Nichteinhaltung zweier Vorschriften zur sicheren Personenbeförderung (Überschreitung der höchstzulässigen Personenanzahl und Nichtverwendung von Kindersicherungseinrichtung) In Folge dieser letztgenannten Vormerkung (gemeinsam mit einer gleichgelagerten Bestrafung durch die BH K.) war dem Beschwerdeführer, der einer behördlichen Aufforderung, eine diesbezügliche Nachschulung zu absolvieren, nicht nachgekommen war, die Lenkberechtigung zwischen 24.1.2014 und 15.2.2014 entzogen gewesen. Am 11.9.2015 brachte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Taxiausweises ein, der mit dem angefochtenen Bescheid bekämpft wurde. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und in insgesamt 21 die Vormerkungen des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrensakten aus dem Bereich der Landespolizeidirektion Wien sowie die Durchführung von Verhandlungen: Aus dem von der Behörde vorgelegten Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem entsprechenden behördlichen Formular am 11.9.2015 einen Antrag auf eine Berechtigung gemäß der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr auf Erteilung eines Taxiausweises gestellt hat. Weiters ist im behördlichen Akt ein mit 14.9.2015 datierter Auszug aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Landespolizeidirektion Wien enthalten, in dem 38 den Beschwerdeführer betreffende Datensätze, in welchen jeweils das Aktenzeichen, die Übertretungsnormen (alle nach dem Verkehrsrecht, also Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. nach dem Kraftfahrgesetz und dem Führerscheingesetz) sowie die Strafe und der Beginn der Tilgung angeführt werden; fünf dieser Vormerkungen betrafen jeweils die Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG.Weiters ist im behördlichen Akt ein mit 14.9.2015 datierter Auszug aus der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Landespolizeidirektion Wien enthalten, in dem 38 den Beschwerdeführer betreffende Datensätze, in welchen jeweils das Aktenzeichen, die Übertretungsnormen (alle nach dem Verkehrsrecht, also Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bzw. nach dem Kraftfahrgesetz und dem Führerscheingesetz) sowie die Strafe und der Beginn der Tilgung angeführt werden; fünf dieser Vormerkungen betrafen jeweils die Nichterteilung der Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Ferner ist dem gegenständlichen Behördenakt ein weiterer Akt der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, angeschlossen, welcher einen Bescheid vom 16.8.2013 zur Aktenzahl E/16176/VA/2013 beinhaltet, mit dem in Folge zweier diesbezüglicher Bestrafungen des Beschwerdeführers angeordnet wurde, dass er sich binnen vier Monaten einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung zu unterziehen habe. Diese Anordnung wurde auch mit diesen beiden durch den Beschwerdeführer begangenen Vormerkdelikten nach § 30a Führerscheingesetz begründet. Da der Beschwerdeführer einen solchen Kurs innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht absolvierte, wurde ihm mit behördlichem Bescheid vom 16.1.2014 zu Aktenzahl E/860/VA/14 der Führerschein bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 16.8.2013 erteilten Anordnung entzogen. Nachdem der Beschwerdeführer mit der von einer Fahrschule ausgestellten Bestätigung vom 15.2.2014 die Teilnahme an einem solchen Kurs nachgewiesen hatte, wurde die Entziehung seines Führerscheins wieder aufgehoben.Ferner ist dem gegenständlichen Behördenakt ein weiterer Akt der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, angeschlossen, welcher einen Bescheid vom 16.8.2013 zur Aktenzahl E/16176/VA/2013 beinhaltet, mit dem in Folge zweier diesbezüglicher Bestrafungen des Beschwerdeführers angeordnet wurde, dass er sich binnen vier Monaten einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung zu unterziehen habe. Diese Anordnung wurde auch mit diesen beiden durch den Beschwerdeführer begangenen Vormerkdelikten nach Paragraph 30 a, Führerscheingesetz begründet. Da der Beschwerdeführer einen solchen Kurs innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht absolvierte, wurde ihm mit behördlichem Bescheid vom 16.1.2014 zu Aktenzahl E/860/VA/14 der Führerschein bis zur Befolgung der mit Bescheid vom 16.8.2013 erteilten Anordnung entzogen. Nachdem der Beschwerdeführer mit der von einer Fahrschule ausgestellten Bestätigung vom 15.2.2014 die Teilnahme an einem solchen Kurs nachgewiesen hatte, wurde die Entziehung seines Führerscheins wieder aufgehoben. Im Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Auftrag des Landesrechtspflegers von 16.12.2015 aufgefordert, binnen zwei Wochen die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten zahlreichen Verwaltungsvorstrafen nach dem jeweiligen KFZ-Lenker sowie nach dem entsprechenden Autokennzeichen aufzuschlüsseln; gleichzeitig möge zu jeder Vormerkung das diesbezügliche Straferkenntnis (in Kopie) vorgelegt werden. Der Beschwerdeführer teilte in der Folge mit, dass es ihm nicht möglich sei, dem Auftrag nachzukommen, da hierfür eine Aktenabschrift der entsprechenden Strafakten bei der jeweils zuständigen Strafbehörde zu bestellen gewesen wäre. Auch seien die betrieblichen Unterlagen nicht greifbar, da das Transportunternehmen O. in Konkurs geraten sei. In weiterer Folge forderte der vorerst erkennende Landesrechtspfleger insgesamt 12 Verwaltungsstrafakten betreffend die im angefochtenen Bescheid zitierten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei fünf verschiedenen Polizeikommissariaten an. Aus den daraufhin von den Polizeikommissariaten … übermittelten Verwaltungsstrafakten mit den Zahlen: S 0106915/J/11, S 0106927/J/11, S 0106940/J/11, S 0107296/Z/11, S 0120046/Z/11, S 0235533/Z/11, S 0239189/FD/11, S 0125929/FD/12, S 0194979/FD/13, S 0048021/F/12, S 0048251/F/12, S 0086453/F/12 ergaben sich folgende jeweils über den Beschwerdeführer als Lenker des entsprechenden Kraftfahrzeuges verhängte rechtskräftige Verwaltungsstrafen: Vier Strafen nach § 52 Z. 10a StVO 1960 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), Vier Strafen nach Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO 1960 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), drei Strafen nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit) sowie drei Strafen nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 (Nichtbeachtung des Rotlichts); drei Strafen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit) sowie drei Strafen nach Paragraph 38, Absatz 5, StVO 1960 (Nichtbeachtung des Rotlichts); in zwei weiteren Fällen wurden Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 durch den Beschwerdeführer (der dabei laut jeweiliger Anzeige auch als Lenker des betroffenen Fahrzeuges angehalten wurde) festgestellt, wobei teils erhebliche Sicherheitsmängel (wie defekte Bremslichter und abgefahrene Reifen) und somit Vormerkdelikte festgestellt wurden. In keinem dieser Verfahren war die Lenkereigenschaft – und damit die Tatbegehung – vom Beschwerdeführer bestritten worden; die jeweiligen Geldstrafen wurden beinahe ausnahmslos erst nach Androhung von Zwangsmaßnahmen (Antritt zur Ersatzfreiheitsstrafe etc.) von diesem entrichtet. Aus einem im Beschwerdeverfahren eingeholten Auszug aus dem amtlichen Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ergab sich, dass der Beschwerdeführer von 1.8.2006 bis 4.1.2016 Inhaber des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ mit Standort in Wien, D.-gasse, bzw. zuvor in Wien, H.-straße, war. Weiters richtete das Verwaltungsgericht Wien Anfragen an die Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldeten Arbeitnehmer in der Zeit von 1.8.2006 bis 4.1.2016 sowie an das Verkehrsamt bezüglich aller im selben Zeitraum auf Herrn C. O. zugelassenen bzw. angemeldeten KFZ. Aus den daraufhin von der Wiener Gebietskrankenkasse bzw. vom Verkehrsamt übermittelten Datensätzen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwischen 8.1.2007 und 2.7.2012 als Dienstgeber insgesamt 34 Personen als Dienstnehmer in unterschiedlichen Zeiträumen bei der Wiener Gebietskrankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet hatte und dass zwischen 31.7.2006 und 13.9.2012 (ab diesem Zeitpunkt waren keine Fahrzeuge mehr auf den Beschwerdeführer zugelassen) Kraftfahrzeuge unter insgesamt 27 Kennzeichen in verschiedenen, teils auch überschneidenden Zeiträumen auf den Beschwerdeführer zugelassen waren, wobei elf dieser Zulassungen nicht durch Abmeldung, sondern durch behördliche Aufhebung beendet wurden. Der Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichtes Wien führte in der Sache am 17.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter teilnahm. Der Beschwerdeführer gab dabei Folgendes an: „Am Anfang meiner Firmentätigkeit habe ich versucht, die eingehenden behördlichen Lenkeranfragen ordentlich zu beantworten. Da die jeweiligen angegebenen Lenker jedoch ihre Lenkertätigkeit bestritten haben, habe ich in weiterer Folge der Einfachheit halber die mir angelasteten Strafen selbst bezahlt und die jeweiligen Strafbeträge dem Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit vom Entgelt abgezogen. Da ich nunmehr lediglich ein Fahrzeug habe, kann ich besser auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorschriften achten. Außerdem bin ich auch – zumal ich für drei Kinder sorgepflichtig bin – auf die Einkünfte aus der Tätigkeit als Taxifahrer angewiesen. Ich würde dann als Angestellter bei einer Taxifirma arbeiten.“ Der Vertreter des Beschwerdeführers führte weiters Folgendes aus: „Zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens weise ich darauf hin, dass die letzte Übertretung im Jahr 2013 erfolgt ist und somit im Zusammenhang mit der Firmentätigkeit des Bf gestanden ist. Aufgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer (§ 9 VStG) war er verpflichtet, die von der Behörde angeführten Strafen zu bezahlen, ohne dass ihn hierfür eine persönliche Verantwortung angelastet werden kann. „Zur Untermauerung des Beschwerdevorbringens weise ich darauf hin, dass die letzte Übertretung im Jahr 2013 erfolgt ist und somit im Zusammenhang mit der Firmentätigkeit des Bf gestanden ist. Aufgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer (Paragraph 9, VStG) war er verpflichtet, die von der Behörde angeführten Strafen zu bezahlen, ohne dass ihn hierfür eine persönliche Verantwortung angelastet werden kann. Weiters bringe ich vor, dass nach Judikatur des VwGH es sich hierbei um eine Prognoseentscheidung handelt und dass zwar bei dieser Beurteilung die letzten 5 Jahre heranzuziehen sind, dass aber dem Umstand, dass es seit dem Jahr 2013 zu keinen verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen mehr gekommen ist, besondere Bedeutung zuzumessen ist. Daraus muss gefolgert werden, dass die für die Erteilung eines Taxilenkerausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit tatsächlich gegeben ist. Zu den Verwaltungsstrafen bis zum Jahr 2013 ist anzumerken, dass der Bf bis zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines Transportunternehmens war, 35 Bedienstete hatte und 30 Kleinlastkraftwagen in seinem Unternehmen eingesetzt wurde. Die Verwaltung dieses Fuhrparks ist ungleich schwieriger als die Tätigkeit als Taxilenker und aus der strafrechtlichen Verurteilung als Firmeninhaber können nur eingeschränkte Schlussfolgerungen auf die Verlässlichkeit als Taxilenker gezogen werden.“ Nachdem der Beschwerdeführer gegen das vom Landesrechtspfleger erlassene abweisende Erkenntnis Vorstellung mit der Begründung, dass die in diesem Erkenntnis herangezogenen Vormerkungen nicht geeignet seien, die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu indizieren, erhoben hatte, wurde einerseits eine den Beschwerdeführer betreffende Auskunft bezüglich der bei den Magistratischen Bezirksämtern registrierten Vormerkungen eingeholt und andererseits Einsicht in weitere neun Akten aus der im behördlichen Akt befindlichen Vorstrafenliste genommen. Daraus ergab sich Folgendes: Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats ...: S 127.041/ML/13: Der Beschwerdeführer hatte am 29.6.2013 einen LKW mit dem Kennzeichen W-8...T gelenkt, das jedoch diesem Fahrzeug behördlich nicht zugewiesen war, und auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt. Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats ...: S 139.829/LI/13: Der Beschwerdeführer hatte am 16.7.2013 einen nicht zum Verkehr zugelassenen LKW gelenkt, auf dem ein behördlich einem anderen KFZ zugewiesenes Kennzeichen (W-8...T) angebracht war, und auf dieser Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt. S 147036/LI/12: Der Beschwerdeführer hatte am 10.7.2012 ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-6...H gelenkt, obwohl dieses Kennzeichen behördlich einem anderen KFZ zugewiesen worden war. Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats ...: S 174 582-D/12: Der Beschwerdeführer hatte am 9.8.2012 ein Kraftfahrzeug entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Ziffer 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung (Einbahn) gelenkt, auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und dabei auch die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes ignoriert.S 174 582-D/12: Der Beschwerdeführer hatte am 9.8.2012 ein Kraftfahrzeug entgegen der durch das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung (Einbahn) gelenkt, auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und dabei auch die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes ignoriert. S 148493-D/12: Der Beschwerdeführer hatte eine ihm am 2.8.2012 zugestellte Lenkeranfrage der Behörde unbeantwortet gelassen (dies ist eine der fünf eingangs erwähnten Vormerkungen wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG).S 148493-D/12: Der Beschwerdeführer hatte eine ihm am 2.8.2012 zugestellte Lenkeranfrage der Behörde unbeantwortet gelassen (dies ist eine der fünf eingangs erwähnten Vormerkungen wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG). S 147 148/D/12: Der Beschwerdeführer hatte es als Inhaber des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W 2...A zumindest bis 5.6.2012 unterlassen, eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Umstandes, wodurch Eintragungen im Zulassungsschein betroffen waren, der Zulassungsbehörde der einwöchigen Frist anzuzeigen, nämlich die Änderung des Verwendungszweckes „zu keiner besonderen Verwendung“ auf „für den gewerblichen Gütertransport“. S 0105396/D/12: Hier wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.3.2012 mit dem Kraftfahrzeug W 6...T die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. S 95 100/D/12: Der Beschwerdeführer hatte am 30.3.2012 als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W 6...H auf der Fahrt den Führerschein und den Zulassungsschein nicht mitgeführt, bei der Beförderung die genehmigte größte Anzahl von 3 Personen auf der Rückbank um 2 Personen überschritten, da auf der Rückbank 5 Kinder befördert worden waren, die weiters weder durch entsprechende Rückhalteeinrichtungen noch durch Sicherheitsgurte gesichert gewesen waren (Diese Übertretung hatte – mit einer weiteren gleichgelagerten Bestrafung durch die BH K. - dazu geführt, dass dem Beschwerdeführer, der einer behördlichen Aufforderung, eine diesbezügliche Nachschulung zu absolvieren, nicht nachgekommen war, wie zuvor dargestellt die Lenkberechtigung entzogen worden war). Vorstrafen im Bereich des Polizeikommissariats ...: S 0208164/DT/12: Der Beschwerdeführer hatte am 28.7.2012 ein Fahrzeug (W 6...H) gelenkt und auf dieser Fahrt das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot in beide Richtungen nicht beachtet. Auch bezüglich der Einhebung der Mehrzahl der diesbezüglichen Geldstrafen mussten von der Behörde Vorstreckungsmaßnahmen gesetzt werden. In der am 9.5.2016 von der nunmehr zuständigen Richterin in der Sache durchgeführten Verhandlung führte der Vertreter des Beschwerdeführers einleitend aus, dass die Mehrzahl der in Rechtskraft erwachsenen Bestrafungen aus den Jahren 2012 und 2013 datieren und sich auf die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehen würden; seit 2014 habe es keine relevanten Übertretungen mehr gegeben. Der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Zeitraum von etwa 18 Monaten hinter sich gebracht, in dem er keinen Anlass zu Bestrafungen gegeben habe; jegliches Entziehungsverfahren sei bzw. wäre in diesem Zeitraum längst erledigt. Die Tatsache, dass in der Einhebung der Strafen Vollziehungsmaßnahmen wie Aufforderung zum Strafantritt gesetzt hätten werden müssen, solle durch den Erwerb eines Taxilenkerausweises und die daraus resultierende Tätigkeit des Beschwerdeführers und das Erreichen eines Erwerbseinkommens verhindert werden. Vorwürfe, er habe als Zulassungsbesitzer die Lenkerauskunft nicht erteilt, könnten dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, die tatsächlichen Lenker hätten dann auch jeweils im Wege des Gehaltsabzuges die Strafen bezahlt. Der Beschwerdeführer selbst gab Folgendes zu Protokoll: „Ich fahre seit 30 Jahren Auto und habe niemals einen schweren Unfall gehabt, ich bin ein guter Autofahrer. Ich habe nicht alle Strafen selbst verursacht. Wenn ich Strafen bekommen habe, habe ich zwar die Strafen vorerst bezahlt, diese aber dann von den Lenkern einbehalten. Deswegen habe ich die Lenkeranfragen nicht beantwortet. Es ist richtig, dass ich einige Strafen bekommen habe, weil auf Fahrzeugen von mir Kennzeichen von anderen Autos von mir montiert waren unter denen dieses Auto jeweils nicht zugelassen war. Das habe ich nicht selbst gemacht, sondern meinen Fahrern gesagt, dass sie es tun sollen. Es war so, dass die Polizei die Kennzeichentafeln abgenommen haben. Bei der Überprüfung ist dann festgestellt worden, dass die Autos in Ordnung waren und sie mussten ja Tafeln haben damit man fahren kann. So etwas kann auch nicht mehr passieren, weil ich meine Firma aufgegeben habe und unselbstständig arbeiten möchte.“ Nach Schluss der Beweisaufnahme und abschließenden Worten des Beschwerdeführers wurde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien in dieser Verhandlung verkündet. Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich: Die eingangs getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und durch Einsichtnahme in die von der Behörde vorgelegten Akten sowie insgesamt 21 (der insgesamt 38 im Vorstrafenauszug aufscheinenden) Verwaltungsstrafakten aus dem Bereich der Landespolizeidirektion Wien, die betreffend der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen geführt worden waren. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit dieser Beweismittel nicht bestritten. Er hat dazu vorerst lediglich geltend gemacht, dass diese Vormerkungen nicht auf sein eigenes verwaltungsstrafrechtlich relevantes Handeln zurückzuführen seien, sondern dass die Übertretungen die von ihm beschäftigten Kraftfahrer mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen hätten; der Einfachheit halber habe er die Strafe formell auf sich genommen und bezahlt und die Strafbeträge dann im Wege der Lohnverrechnung von den betroffenen Fahrern einbehalten. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei jenen Verwaltungsübertretungen, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung wie Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Rotlicht betreffen, nicht immer selbst bzw. persönlich kontrolliert wurde und daher das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend sein könnte. Es wurde ihm daher Gelegenheit gegeben, sein diesbezügliches Vorbringen durch Vorlage zumindest von Mitteln zur Glaubhaftmachung zu bestätigen, doch ist er dieser Aufforderung mit der Begründung nicht nachgekommen, von Seiten der Landespolizeidirektion Wien seien ihm die relevanten Informationen nicht erteilt worden und er selbst habe wegen des hinsichtlich seines Unternehmens bestehenden Konkurses keine diesbezüglichen Unterlagen mehr. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher in 21 dieser Verwaltungsstrafakten Einsicht genommen; damit konnte jedoch nicht nachvollzogen werden, ob tatsächlich eine andere Person als der Beschwerdeführer in diesen Fällen jeweils das Fahrzeug gelenkt hatte. Es wäre somit am Beschwerdeführer gelegen, seine Behauptungen zu belegen. Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer damals geführte Unternehmen in der relevanten Zeit, also seit Anfang 2011, jeweils wesentlich weniger Dienstnehmer beschäftigte und Fahrzeuge besaß, als vom Beschwerdeführer behauptet wurde. In jenen Fällen, die - wie in der Folge noch auszuführen sein wird - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedoch noch größere Relevanz für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes haben, nämlich der vorliegenden Verstöße gegen zulassungsrechtliche bzw. kraftfahrrechtliche Vorschriften (wie etwa betreffend den Zustand eines Fahrzeuges, die Sicherheit der Passagiere oder die sofortige Feststellbarkeit des Vorliegens einer Lenkberechtigung bzw. einer Zulassung) wurde durch Einsichtnahme in die relevanten Akten festgestellt, dass diese Verwaltungsübertretungen tatsächlich vom Beschwerdeführer selbst und niemand anderem begangen worden waren. Die Feststellungen hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers, der von ihm zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer sowie der auf ihn zugelassenen Kraftahrzeuge ergaben sich aus der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria sowie durch Abfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und bei der kraftfahrrechtlichen Zulassungsbehörde. Die Richtigkeit dieser Beweismittel hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten. Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen: Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BetriebsO 1994) ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BetriebsO 1994) ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Dem in der BetriebsO 1994 nicht näher definierten Begriff der Vertrauenswürdigkeit kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zu. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153; 31.1.2005, 2001/03/0123). Die Frage, ob eine Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153; 25.6.2003, 2000/03/0228 und 2002/03/0112).Die Frage, ob eine Person im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten maßgeblich (VwGH 15.11.2007, 2007/03/0153; 25.6.2003, 2000/03/0228 und 2002/03/0112). Es ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers insofern Recht zu geben, dass zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren heranzuziehen ist, dass jedoch nicht jedes in diesem Zeitraum gesetzte Verhalten des Bewerbers die Unzuverlässigkeit nach sich zieht, wenn es weiter zurück liegt und ein zwischenzeitiges Wohlverhalten vorliegt; es muss während des fünfjährigen "Beobachtungszeitraumes" die Vertrauenswürdigkeit nicht ununterbrochen gegeben gewesen sein (VwGH 29.01.2003, 2000/03/0358). Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Bestimmung und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur teilt das Verwaltungsgericht Wien jedoch die rechtliche Beurteilung der Behörde, dass dem Beschwerdeführer aktuell die Vertrauenswürdigkeit für die Erteilung eines Taxiausweises fehlt: Der Beschwerdeführer weist – wie oben ausgeführt – zahlreiche rechtskräftige Vormerkungen wegen teils bedeutender Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichtbeachtung des Rotlichts, Einbahnregelungen etc.) bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 (Sicherheitsmängel der von ihm persönlich gelenkten Kraftfahrzeugen und Verstöße gegen zulassungsrechtliche Vorschriften) auf. Zu seinem Vorbringen, die den Bestrafungen zugrunde liegenden Handlungen seien überwiegend nicht von ihm selbst, sondern fast ausnahmslos von anderen Personen verursacht worden, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass in mehreren, und zwar gerade in den zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit besonders relevanten Verfahren (nämlich bei den Strafen betreffend Fahrzeugmängel, Kennzeichenmissbrauch und Fahrgastsicherheit) die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers tatsächlich feststeht. Im Übrigen ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht Wien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (siehe etwa VwGH von 24.9.2003, Zl. 2003/04/0132 bzw. die schon zuvor wiedergegebene diesbezügliche Judikatur), sodass selbst dann, wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe quasi der Einfachheit halber die Strafen nicht beeinsprucht, sondern gleich bezahlt und den jeweiligen Betrag dem jeweiligen Lenker vom Lohn angezogen, richtig wären, diese Strafen dem Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Beurteilung zur Last fallen würden. Wie schon im Erkenntnis des Rechtspflegers zutreffend ausgeführt ist zum diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer (§ 9 VStG) verpflichtet gewesen, die von der Behörde angeführten Strafen zu bezahlen, ohne dass ihm hierfür eine persönliche Verantwortung angelastet werden könne, darauf hinzuweisen, dass eine „verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer (§ 9 VStG)“ bei einem Einzelgewerbe (wie im vorliegenden Fall) auch gar nicht in Betracht kommt. Wie schon im Erkenntnis des Rechtspflegers zutreffend ausgeführt ist zum diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer (Paragraph 9, VStG) verpflichtet gewesen, die von der Behörde angeführten Strafen zu bezahlen, ohne dass ihm hierfür eine persönliche Verantwortung angelastet werden könne, darauf hinzuweisen, dass eine „verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit als Geschäftsführer (Paragraph 9, VStG)“ bei einem Einzelgewerbe (wie im vorliegenden Fall) auch gar nicht in Betracht kommt. Weiters liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch fünf rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 (im Zeitraum von Februar 2012 bis September 2012) vor, die jedenfalls dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges zuzurechnen sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch Verletzung der in § 103 Abs. 2 KFG 1967 vorgesehenen Verpflichtung die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert und lässt die mehrfache Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums den Schluss zu, dass der Täter nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen, was als Indiz für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit zu erkennen ist (siehe etwa VwGH von 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358, oder von 23.10.2008, Zl. 2008/03/0058).Weiters liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers auch fünf rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 (im Zeitraum von Februar 2012 bis September 2012) vor, die jedenfalls dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des jeweiligen Fahrzeuges zuzurechnen sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird durch Verletzung der in Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 vorgesehenen Verpflichtung die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert und lässt die mehrfache Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums den Schluss zu, dass der Täter nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen, was als Indiz für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit zu erkennen ist (siehe etwa VwGH von 29.1.2003, Zl. 2000/03/0358, oder von 23.10.2008, Zl. 2008/03/0058). Der Verwaltungsgerichtshof hat im letztgenannten Erkenntnis weiters die Auffassung vertreten, dass eine Person, die einen Hang zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften erkennen lässt, als zum Lenken eines Taxis nicht geeignet angesehen werden kann; wenn ein Kfz-Lenker trotz Vorliegens von Verwaltungsstrafen weiterhin gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen hat, bietet er nicht die Gewähr für die Erfüllung der für das Taxigewerbe bestehenden Anforderungen (siehe etwa VwGH von 21.4.1999, Zl. 98/03/0161). Der Beschwerdeführer hat im Laufe von etwa drei Jahren alleine im Bereich der Landespolizeidirektion Wien eine beträchtliche Anzahl von durchaus als relevant zu bezeichnenden verwaltungsstrafrechtlichen Übertretungen begangen. Darunter waren wie schon mehrmals angeführt auch mehrere (konkret: drei) Bestrafungen wegen Übertretungen von zulassungsrechtlichen Regelungen, nämlich weil vom Beschwerdeführer Kraftfahrzeuge, deren Zulassungen aufgehoben worden waren, mit behördlich nicht auf diese Kraftfahrzeuge registrierten Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr verwendet worden waren; die Verwendung eines Kraftfahrzeuges, dessen Zulassung aufgehoben worden war, schädigt jedoch in besonderem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und ist ein Grund, das Vorliegen der gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 erforderlichen Zuverlässigkeit zu verneinen (siehe etwa VwGH von 26.5.1999, 98/03/0137). Auch Verstöße gegen Bestimmungen betreffend die Sicherheit von Passagieren und Bestrafungen wegen schwerer Fahrzeugmängel stellen Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit dar. Der Beschwerdeführer hat auch mehrere solcher Übertretungen begangen.Darunter waren wie schon mehrmals angeführt auch mehrere (konkret: drei) Bestrafungen wegen Übertretungen von zulassungsrechtlichen Regelungen, nämlich weil vom Beschwerdeführer Kraftfahrzeuge, deren Zulassungen aufgehoben worden waren, mit behördlich nicht auf diese Kraftfahrzeuge registrierten Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr verwendet worden waren; die Verwendung eines Kraftfahrzeuges, dessen Zulassung aufgehoben worden war, schädigt jedoch in besonderem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit und ist ein Grund, das Vorliegen der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 erforderlichen Zuverlässigkeit zu verneinen (siehe etwa VwGH von 26.5.1999, 98/03/0137). Auch Verstöße gegen Bestimmungen betreffend die Sicherheit von Passagieren und Bestrafungen wegen schwerer Fahrzeugmängel stellen Gründe für die Verneinung der Zuverlässigkeit dar. Der Beschwerdeführer hat auch mehrere solcher Übertretungen begangen. Es trifft zwar zu, dass diese Übertretungen aus den Jahren 2011 bis 2013 datieren und in den letzten Jahren kaum weitere Strafen hinzugekommen sind; gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BetriebsO 1994 muss die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Diese Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 17.2.1999, Zl. 98/03/0178) vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, V 154/97-6, dahin ausgelegt, dass ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen und eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen ist, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht (VwGH vom 25.6.2003, Zl. 2000/03/0228). Auch geht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff „vertrauenswürdig“ weit über das hinaus, was der Gesetzgeber vom Lenker eines Fahrzeuges schlechthin verlangt (vgl. VwGH 21.3.1980, Zl.: 3139/78).Es trifft zwar zu, dass diese Übertretungen aus den Jahren 2011 bis 2013 datieren und in den letzten Jahren kaum weitere Strafen hinzugekommen sind; gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 muss die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Diese Regelung hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erkenntnis vom 17.2.1999, Zl. 98/03/0178) vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1998, römisch fünf 154/97-6, dahin ausgelegt, dass ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren (nur) zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen und eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes dahin vorzunehmen ist, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht (VwGH vom 25.6.2003, Zl. 2000/03/0228). Auch geht gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff „vertrauenswürdig“ weit über das hinaus, was der Gesetzgeber vom Lenker eines Fahrzeuges schlechthin verlangt vergleiche VwGH 21.3.1980, Zl.: 3139/78). Aus den vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu ersehen, insbesondere die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes und damit im Interesse der Verkehrssicherheit gelegene Vorschriften zu verletzen; es zeigt sich die Neigung des Beschwerdeführers, diesbezüglich die Rechtsordnung nicht einzuhalten, festgestellt, hat der Beschwerdeführer doch trotz Verhängung von Verwaltungsstrafen erneut gleichartige Verwaltungsübertretungen begangen. Im Beschwerdeverfahren war weiters – schon aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers selbst - davon auszugehen, dass er auch aktuell das Unrecht seiner Taten nicht eingesehen hat und dass die Gefahr besteht, dass er – insbesondere auch als Taxilenker – weiterhin gleichgelagerte Übertretungen begehen könnte, da er ja in der von der zuständigen Richterin durchgeführten Verhandlung den Vorhalt, er habe Kraftfahrzeuge, deren Zulassung aufgehoben worden war, mit nicht auf das jeweilige Fahrzeug registrierten Kennzeichen im Straßenverkehr verwendet, angegeben hatte, er habe das Ummontieren der Kennzeichen nicht selbst vorgenommen, sondern seinen Fahrern angeordnet; ohne Kennzeichen hätten die Fahrzeuge ja nicht im Straßenverkehr verwendet werden können. Auch wenn der Beschwerdeführer beabsichtigt, nun unselbständig als Taxilenker tätig zu werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er dabei – auch zu Lasten der Allgemeinheit - erneut gleichgelagerte Übertretungen begehen könnte. Obwohl der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren im Bereich der Landespolizeidirektion Wien nicht mehr wegen im Straßenverkehr begangener Übertretungen bestraft worden ist, besteht derzeit also nicht die Gewähr, dass der Beschwerdeführer die für das Taxigewerbe bestehenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt. In Anbetracht dieser unter Heranziehung der zitierten Judikatur getroffenen Erwägungen, die auf der Vielzahl der teils doch bedeutenden verkehrsrechtlichen Verwaltungsstrafvormerkungen des Beschwerdeführers im anzuwendenden Beurteilungszeitraum der letzten fünf Jahre und seine aktuell gezeigte Haltung den relevanten Vorschriften gegenüber fußt, ist das erkennende Gericht insbesondere im Hinblick auf die sich daraus ergebende „manifeste Neigung des Beschwerdeführers, die Rechtsordnung nicht einzuhalten“ zu der Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer die für die Ausstellung eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit derzeit nicht besitzt. Daran vermag auch weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf das Einkommen als Taxifahrer angewiesen, da er für drei Kinder sorgepflichtig sei, noch seine Ausführungen, dass er viel Zeit und Geld in die Vorbereitungen zum Erwerb des Taxiausweises investiert habe, etwas zu ändern; dazu sei auf die zutreffend im Erkenntnis des Rechtspflegers dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach es bei der Zurücknahme (bzw. im vorliegenden Fall der Erteilung) des Ausweises auf Gründe, die die (wirtschaftliche) Existenz des Antragstellers betreffen, nicht ankommt. Aus den oben angeführten Überlegungen war der Beschwerde somit keine Folge zu geben. Da gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen hat, war dem Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nicht nachzukommen, sondern vom Verwaltungsgericht Wien selbst in der Sache zu entscheiden.Da gemäß Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen hat, war dem Antrag auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nicht nachzukommen, sondern vom Verwaltungsgericht Wien selbst in der Sache zu entscheiden. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.037.2643.2016.VOR

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