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{'item': 'VGW-111/005/29423/2014'}

Obsah (6)§ 68§ 129§ 28§ 25a§ 13§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.05.2016 GeschäftszahlVGW-111/005/29423/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Has

§ 68

Abs 3 AVG und 2.) Auftrag

§ 129

Abs 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien zur Beseitigung von Baugebrechen, zu Recht erkannt: Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hason über die Beschwerde des Herrn K. N. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, Aktenzahl MA37/...-527585/2014-1 betreffend 1.) Entziehung des Rechtes auf konsensgemäße Benützung

Paragraph 68, Absatz 3, AVG und 2.) Auftrag

Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien zur Beseitigung von Baugebrechen, zu Recht erkannt:

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebiets-gruppe ..., Bauinspektion, erließ am 15.7.2014 zur Zl. MA37/...-527585/2014, einen Bescheid mit folgendem Spruch: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D I.

§ 68Abs.

3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung entzieht der Magistrat das aus der Benützungsbewilligung vom 20.10.1905, Zahl MBA ..., erfließende Recht auf die konsensgemäße Benützung aller Räume in Schupfen / Stall.römisch eins.

Paragraph 68, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung entzieht der Magistrat das aus der Benützungsbewilligung vom 20.10.1905, Zahl MBA ..., erfließende Recht auf die konsensgemäße Benützung aller Räume in Schupfen / Stall. Die Maßnahme ist sofort nach Zustellung dieses Bescheides einzuhalten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Die Maßnahme ist sofort nach Zustellung dieses Bescheides einzuhalten. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. II. Der Magistrat erteilt

§ 129Abs.

2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) dem Eigentümer der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:römisch zwei. Der Magistrat erteilt

Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 der Bauordnung für Wien (BO) dem Eigentümer der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: 1.) Das im hinteren Liegenschaftsbereich, angrenzend zur Parzelle ..., schafhafte Schupfengebäude, welches augenscheinlich eine Neigung in Richtung Hof, teilweise fehlendes Mauerwerk und Verputz an den Aussen und – Innenwänden, große Abstände zwischen den Holzdielen an der Giebelwand, angemorschte und schiefstehende Konstruktionshölzer und teilweise eine fehlende Dachdeckung aufweist, ist bauordnungs- und konsensgemäß, insbesondere standfest instand setzen zu lassen. 2.) Die schadhafte Giebelwand des Gebäudes im Anschluss an das im Pkt. 1.) angeführte Schupfengebäude, welche teilweise fehlende Mauerwerks- und Verputzteile aufweist, ist bauordnungs- und konsensgemäß instand setzen zu lassen. 3.) Die schadhafte Dackdeckung im Anschluss an das im Pkt. 1.) angeführte Schupfengebäude, angrenzend zur Parzelle ..., welche teilweise fehlende Dachplatten aufweist, ist niederschlagsdicht, bauordnungs- und konsensgemäß instand setzen zu lassen. 4.) Die im rechten hinteren Liegenschaftsbereich errichtete freistehende Toilettenanlage mit einem Ausmaß von ca. 3,70 m x 4,00 m (ca. 14,80 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,40 m bis 4,20 m ist entfernen zu lassen. 5.) Das im rechten mittleren Liegenschaftsbereich errichtete Gebäude (Ausschank) mit einem Ausmaß von ca. 3,25 m x 7,80 m (25,35 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,25 bis 2,70 m ist entfernen zu lassen. 6.) Das im Anschluss an das Ausschankgebäude errichtete Gebäude (Flaschenschupfen) mit einem Ausmaß von ca. 17,00 m x 4,25 m (ca. 72,25 m2) und ca 2,45 m x 8,90 m (ca. 21,81 m2) und mit einer Höhe von ca. 2,70 m bis 3,70 m ist entfernen zu lassen. Die Maßnahmen nach Punkt 1.) und 4.) bis 6.) sind binnen 6 Monaten nach Rechtskraft, jene nach Punkt 2.) und 3.) sind binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen. Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt unter Anschluss eines positiven Gutachtens über die Instandsetzungsarbeiten zu melden.“ Im dagegen gerichteten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Gebäude seit 40 bis 60 Jahren bestehen würden. Da vermutlich kein Konsens vorliege, werde diesbezüglich um nachträgliche Bewilligung angesucht. Die schadhaften Gebäudeteile würden saniert. Für diese Maßnahmen sei jedoch die Frist von 3 Monaten unter Bedachtnahme des langjährigen Bestandes äußerst kurz gefasst. Er beantrage daher den Bescheid abzuändern und eine Frist von 12 Monaten zu gewähren. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass am 8.7.2014 um 14.30 Uhr in Wien, J.-straße (Lokal „Z.“) eine mündliche Verhandlung stattfand um den konsensgemäßen Zustand der Baulichkeiten auf dieser Liegenschaft, insbesondere im Hinblick auf Baugebrechen, zu ermitteln. Dabei wurden in Anwesenheit des Beschwerdeführers die nunmehr im Bescheid umschriebenen Mängel und Konsenswidrigkeiten festgestellt, durch Fotos dokomentiert und blieben diese vom Beschwerdeführer sowohl in der Verhandlung als auch in seinem Rechtsmittel unbestritten. Dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Baulichkeiten auf der Liegenschaft in Wien, J.-straße ist, blieb ebenfalls unbestritten. Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 68

Abs 3 AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Paragraph 68, Absatz 3, AVG kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse Bescheide insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Im Hinblick auf die in der Verhandlung festgestellten, massiven Schäden am Schupfen/Stall, besteht für Personen, die sich in diesem Gebäude aufhalten, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, etwa durch herabfallende Teile. Von der belangten Behörde wurde somit zutreffend unter Punkt I.) das Recht auf konsensgemäße Benützung aller Räume in Schupfen/Stall entzogen.Im Hinblick auf die in der Verhandlung festgestellten, massiven Schäden am Schupfen/Stall, besteht für Personen, die sich in diesem Gebäude aufhalten, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben, etwa durch herabfallende Teile. Von der belangten Behörde wurde somit zutreffend unter Punkt römisch eins.) das Recht auf konsensgemäße Benützung aller Räume in Schupfen/Stall entzogen.

§ 129

Abs 2 der Bauordnung für Wien (BO) hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dgl) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Nach Abs 4 der zitierten Gesetzesstelle hat die Behörde den Eigentümer (Miteigentümer) nötigenfalls zur Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten.

Abs 10 der zitierten Gesetzessstelle müssen solche Aufträge erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien (BO) hat der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen, dass die Gebäude und die baulichen Anlagen (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen und dgl) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Nach Absatz 4, der zitierten Gesetzesstelle hat die Behörde den Eigentümer (Miteigentümer) nötigenfalls zur Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten.

Absatz 10, der zitierten Gesetzessstelle müssen solche Aufträge erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Baugebrechen dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Als Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, die ein Einschreiten der Baubehörde rechtfertigt, sind die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1968, Zl. 1859/66, schon immer dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann. Aus dem gesamten Akteninhalt ist zweifelsfrei der Zustand der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit erkennbar und ist dieser geeignet, eine Gefahr für die Gesundheit und das Leben herbeizuführen. Es werden somit öffentliche Interessen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berührt. Hinsichtlich der im Bescheid auferlegten Erfüllungsfrist von 6 Monaten [hinsichtlich der Punkte 1.), 4.) bis 6.)] und der Erfüllungsfrist von 3 Monaten [hinsichtlich der Punkte 2.) und 3.)] ist zu bemerken, dass diese nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann als angemessen anzusehen ist, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können. Dass die Beseitigung der Baugebrechen in der aufgetragenen Frist nicht möglich ist, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb von der Möglichkeit der Durchführung ausgegangen wird. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens de facto ohnedies mehr Zeit zur Verfügung.

§ 24Abs 1 Vw

GVG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, da der Sachverhalt geklärt ist und keine Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, da der Sachverhalt geklärt ist und keine Partei des Verfahrens eine Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.005.29423.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.