RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlVGW-002/022/1190/2016; VGW-002/V/022/1253/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerden
- der D. GmbH und
- des H. K., beide vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- Dezember 2015, Zl. MA 36-KS 239/2015, mit welchem gemäß § 39 VStG 1991 die Beschlagnahme von sechs Wettannahmeautomaten und einem Wettannahmeschalter verfügt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- März 2016, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Lehner über die Beschwerden
- der D. GmbH und
- des H. K., beide vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- Dezember 2015, Zl. MA 36-KS 239 aus 2015,, mit welchem gemäß Paragraph 39, VStG 1991 die Beschlagnahme von sechs Wettannahmeautomaten und einem Wettannahmeschalter verfügt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
- März 2016, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Gang des Verfahren, angefochtener Bescheid und Beschwerde Mit Bescheid vom
- Dezember 2015 verfügte die belangte Behörde eine Beschlagnahme von sechs Wettannahmeautomaten und einem Wettannahmeschalter gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer mit folgendem Spruch: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D über eine Beschlagnahme Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit dem Sitz in R., L.-straße, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH mit dem Sitz in R., L.-straße, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die D. GmbH am 10.09.2015 in Wien, M.-platz (Wettlokal "T.") die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die T. Co. Ltd., P., S., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und V), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde.die Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die T. Co. Ltd., P., S., Malta, ausgeübt hat (Kontrolle durch die Magistratsabteilung 36 K und römisch fünf), obwohl eine landesrechtliche Bewilligung nicht erwirkt wurde. Verwaltungsübertretungen nach: § 1 Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.Paragraph eins, Absatz 1 Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens StGBI 1919/388 idgF, in Zusammenhalt mit Paragraph 9, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden folgende Gegenstände in Beschlag genommen:
- Wettannahmeautomat Nummer 1 Modell/Type: ST1 Seriennummer: ... Betrag in der Kasse: 1.006,40 Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 2 Modell/Type: ST1 Seriennummer: ... Betrag in der Kasse: 841,20 Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 3 Modell/Type: ST1 Seriennummer: ... Betrag in der Kasse: 991,-- Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 4 Modell/Type: ST1 Seriennummer: ... Betrag in der Kasse: 757,30 Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 5 Modell/Type: E. Seriennummer: ... Betrag in der Kasse: 10,-- Euro
- Wettannahmeautomat Nummer 6 Modell/Type: E. Seriennummer: ... Betrag in der Kasse: 635,-- Euro
- Wettannahmeschalter Nummer 1 technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker: Modell/Type: E. Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: O. Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: D. Seriennummer: ... Bildschirm: Modell/Type: D. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 911,30,-- Euro Rechtsgrundlage: § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“Rechtsgrundlage: Paragraph 39, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG“ Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen an, dass im Zuge einer Schwerpunktaktion am
- September 2015 durch die Amtsabordnung festgestellt worden sei, dass im Standort Wien, M.-platz ein Wettbüro „T.“ betrieben werde. Die D. GmbH habe in diesem Standort die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an die Buchmacherin „T. Co. Ltd.“, P., S., Malta ausgeübt. Zu diesem Zeitpunkt sei für diese Tätigkeit für den Standort keine landesrechtliche Bewilligung vorgelegen. Im Zuge der Amtshandlung seien sechs Wettterminals sowie ein Wettannahmeschalter betriebsbereit vorgefunden und samt des sich darin befindlichen Bargeldes vorläufig beschlagnahmt worden. Die vorläufige Beschlagnahme sei zu verfügen gewesen, da durch den illegalen Betrieb die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt worden seien und somit Gefahr im Verzug vorgelegen habe. Das Anwenden anderer Maßnahmen wäre den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwidergelaufen. Schließlich sei bei der zuständigen Behörde (MA 36-K) Anzeige erstattet worden. Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36 - K habe ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bestehe, für die der Verfall zumindest auch als Strafe gemäß § 2 Abs. 4 leg.cit. vorgesehen sei, und dass bezüglich einer neuerlichen Übertretung dieser Bestimmungen Gefahr im Verzug vorliege.Eine Prüfung der Beschlagnahmevoraussetzungen durch die MA 36 - K habe ergeben, dass nach wie vor der Verdacht der Begehung einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bestehe, für die der Verfall zumindest auch als Strafe gemäß Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit. vorgesehen sei, und dass bezüglich einer neuerlichen Übertretung dieser Bestimmungen Gefahr im Verzug vorliege. Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden mit Schriftsätzen vom
- Jänner 2016 eingebrachten inhaltsgleichen Beschwerden. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, da ihnen keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Weiters behaupten sie, dass der im Bescheid „vorgeworfene Tatzeitpunkt“ falsch sei, da zu diesem Zeitpunkt die Amtshandlung die zur Beschlagnahme geführt habe, durchgeführt wurde und die beschlagnahmten Geräte zu diesem Zeitpunkt damit nicht „betrieben“ worden seien. Am
- März 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Im Zuge dieser Verhandlung bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer, dass die beschlagnahmten Geräte im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft stehen und dass diese zur Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden benutzt wurden. Weiters brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2016 eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden im Lokal am M.-platz, Wien, erteilt wurde. Der entsprechende Bewilligungsbescheid wurde vorgelegt. Der darauf gerichtete Antrag sei bereits vor der Beschlagnahme der Geräte eingebracht worden. Die erstantragstellende Gesellschaft habe zumindest bis zum Juni 2015 über eine rechtmäßige Gewerbebewilligung für die Tätigkeit eines Wettvermittlers verfügt. Es sei für das wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft unumgänglich gewesen die Tätigkeit auch im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Novelle zum GTBW-G mit dem LGBl. 26/2016 und der Erteilung einer Bewilligung auf Grundlage dieser Novelle fortzuführen. Die Einführung der Bewilligungspflicht für das Gewerbe des Wettkundenvermittlers ohne Übergangsfrist stelle einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz dar und sei daher verfassungswidrig.Am
- März 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Im Zuge dieser Verhandlung bestätigte der Vertreter der Beschwerdeführer, dass die beschlagnahmten Geräte im Eigentum der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft stehen und dass diese zur Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden benutzt wurden. Weiters brachte der Vertreter der Beschwerdeführer vor, dass der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2016 eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden im Lokal am M.-platz, Wien, erteilt wurde. Der entsprechende Bewilligungsbescheid wurde vorgelegt. Der darauf gerichtete Antrag sei bereits vor der Beschlagnahme der Geräte eingebracht worden. Die erstantragstellende Gesellschaft habe zumindest bis zum Juni 2015 über eine rechtmäßige Gewerbebewilligung für die Tätigkeit eines Wettvermittlers verfügt. Es sei für das wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft unumgänglich gewesen die Tätigkeit auch im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der Novelle zum GTBW-G mit dem Landesgesetzblatt 26 aus 2016, und der Erteilung einer Bewilligung auf Grundlage dieser Novelle fortzuführen. Die Einführung der Bewilligungspflicht für das Gewerbe des Wettkundenvermittlers ohne Übergangsfrist stelle einen Verstoß gegen den Vertrauensschutz dar und sei daher verfassungswidrig. Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Einführung der Bewilligungspflicht nicht überraschend erfolgt sei, da bereits seit der Veröffentlichung des Erkenntnisses VfSlg. 19.208/2013 im Oktober 2013 klar gewesen sei, dass zur Regelung des Gewerbes des Wettkundenvermittlers eine Novellierung der bestehenden Regelungen notwendig sei. Zudem sei es der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft frei gestanden auch vor der Novelle LGBl. 26/2016 eine Bewilligung für das Gewerbe eines Totalisateurs zu erwirken.Die belangte Behörde hielt dem entgegen, dass die Einführung der Bewilligungspflicht nicht überraschend erfolgt sei, da bereits seit der Veröffentlichung des Erkenntnisses VfSlg. 19.208 aus 2013, im Oktober 2013 klar gewesen sei, dass zur Regelung des Gewerbes des Wettkundenvermittlers eine Novellierung der bestehenden Regelungen notwendig sei. Zudem sei es der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft frei gestanden auch vor der Novelle Landesgesetzblatt 26 aus 2016, eine Bewilligung für das Gewerbe eines Totalisateurs zu erwirken.
- Sachverhalt Am
- September 2015 fand im Wettlokal „T.“, M.-platz, Wien, eine Kontrolle durch die belangte Behörde nach dem GTBW-G statt, bei der sechs Wettannahmeautomaten und ein Wettannahmeschalter betriebsbereit vorgefunden wurden. Die erstbeschwerdeführende D. GmbH ist sowohl Betreiberin des Lokals als auch Eigentümerin der vorgefundenen Wettannahmegeräte. Mit Hilfe dieser Geräte vermittelte die D. GmbH Wettkundinnen und Wettkunden an „T. Co. Ltd.“ mit Sitz in Malta. Für diese Tätigkeit lag zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme am
- September 2015 eine Bewilligung der Wiener Landesregierung nach dem GTBW-G nicht vor; das Bewilligungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig aber noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom
- Jänner 2016 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 und 3a des Gesetzes vom
- Juli 1919, StGBl. 388 idgF, zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einer bestimmten Buchmacherin erteilt.Für diese Tätigkeit lag zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme am
- September 2015 eine Bewilligung der Wiener Landesregierung nach dem GTBW-G nicht vor; das Bewilligungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig aber noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom
- Jänner 2016 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 a des Gesetzes vom
- Juli 1919, StGBl. 388 idgF, zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einer bestimmten Buchmacherin erteilt.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt betreffend das Verfahren vor der belangten Behörde, aus dem Parteienvorbringen und den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Der Sachverhalt ist nicht strittig.
- Rechtsgrundlagen Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Wr. LGBl 26/2016, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Wr. Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, lauten: „§
- Dieses Landesgesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.“ „Begriffsbestimmungen §
- Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:Paragraph 2, Die in diesem Landesgesetz verwendeten Begriffe sind jeweils im Sinne der nachfolgenden Begriffsdefinitionen zu verstehen:
- Buchmacherin oder Buchmacher ist, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
- Totalisateurin oder TotalisatEUR ist, wer Wetten zwischen Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt.
- Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
- Vermittlerin oder Vermittler ist, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Ziffer 8,) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
- Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder TotalisatEUR und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
- Wettkundin oder Wettkunde ist jede Person, die eine Leistung der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers in Anspruch nimmt.
- Wette ist ein Glücksvertrag zwischen der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer und jenen Personen, die gegen Entrichtung eines gewählten Einsatzbetrages eine Vorhersage über den Ausgang eines zum Zeitpunkt des Wettabschlusses oder der Wettvermittlung in der Zukunft liegenden sportlichen Ereignisses in der Hoffnung rechtsverbindlich bekannt gegeben haben, einen für den Fall des Zutreffens dieser Vorhersage in Aussicht gestellten Gewinn zu erlangen.
- Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur vermittelt und/oder in der Wetten oder Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden.
- Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
- Wettreglements sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer.“ „§
- Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.“ „§ 23.
(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3)Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz 2, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz 2, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2, ist binnen drei Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(6)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6)Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Absatz 2, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß § 24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß Paragraph 24, gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, oder durch Maßnahmen gemäß Absatz 3, Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“ „Strafbestimmungen § 24.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werParagraph 24,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (§ 4 Abs. 2);
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (Paragraph 4, Absatz 2,);
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen gemäß § 6 Abs. 2 von Bewilligungsbescheiden verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, von Bewilligungsbescheiden verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des Paragraph 13, nicht entspricht;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs. 5 verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 14, Absatz 5, verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 15, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 16, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 17, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 verstößt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 Abs. 1 bis 4 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins bis 4 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 20, nicht einhält;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 und 2 nicht einhält,
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 nicht einhält,
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 1 nicht wahrnimmt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, nicht wahrnimmt;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
- als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
- in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.
- in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 25, genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.“
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.“ „Übergangsbestimmungen § 27.
(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.Paragraph 27,
(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und d anzupassen.
(3)Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.“
(3)Das Wettreglement und der im Paragraph 12, geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Absatz eins, erlischt.“
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen gemäß der Paragraphen 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“
- Erwägungen Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBl. 26/2016, ist gemäß seines § 30 mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung (
- Mai 2016) am
- Mai 2016 in Kraft getreten.Das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Landesgesetzblatt 26 aus 2016,, ist gemäß seines Paragraph 30, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung (
- Mai 2016) am
- Mai 2016 in Kraft getreten. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Das Verwaltungsgericht hat also bei der Beurteilung, ob die Beschlagnahme rechtmäßig ist, die zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage heranzuziehen. Das am
- Mai 2016 in Kraft gesetzte Wr. Wettengesetz ist daher anzuwenden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass § 1 Abs. 2 VStG anordnet, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, da es sich bei der Entscheidung über eine Beschlagnahme nicht um eine Strafe iSd § 1 Abs. 2 VStG handelt (vgl. zu Administrativverfahren VwGH 23.11.1995, 94/18/1020, vgl. zur Unbeachtlichkeit von Änderungen im Verfahrensrecht VwGH 16.12.1987, 87/02/0073; vgl. zur Unbeachtlichkeit von Änderungen der Regeln über die Strafbemessung VwGH 25.3.1980, 3273/78). Selbst wenn man aber einen Günstigkeitsvergleich iSv § 1 Abs. 2 VStG anstellen würde, würde dies zu dem Ergebnis führe, dass die geltende Rechtslage günstiger wäre, da für die hier im Raum stehende Verwaltungsübertretung der bewilligungslosen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nach dem Regime des bis zum
- Mai 2016 in Kraft stehenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten, LGBl. 388/1919 idF LGBl. 26/2015, der Verfall als Strafe zwingend auszusprechen war (§ 2 Abs. 4 leg.cit), während das nunmehr in Kraft stehende Wr. Wettengesetz, bei sonst unveränderter Strafdrohung, einen Verfall nur noch als Sicherungsmaßnahme vorsieht und die Behörde gemäß § 24 Abs. 2 Wr. Wettengesetz diesen aussprechen kann, aber nicht muss (vgl. die RS des VwGH, dass bei einem Günstigkeitsvergleich nur auf Strafart und Strafhöhe abzustellen ist und sonstige – durchaus auch sanktionsrelevante – Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben: VwSlg 10.801 A/1982; VwGH 24.4.1995, 94/10/0154).Dabei ist es nicht von Bedeutung, dass Paragraph eins, Absatz 2, VStG anordnet, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre, da es sich bei der Entscheidung über eine Beschlagnahme nicht um eine Strafe iSd Paragraph eins, Absatz 2, VStG handelt vergleiche zu Administrativverfahren VwGH 23.11.1995, 94/18/1020, vergleiche zur Unbeachtlichkeit von Änderungen im Verfahrensrecht VwGH 16.12.1987, 87/02/0073; vergleiche zur Unbeachtlichkeit von Änderungen der Regeln über die Strafbemessung VwGH 25.3.1980, 3273/78). Selbst wenn man aber einen Günstigkeitsvergleich iSv Paragraph eins, Absatz 2, VStG anstellen würde, würde dies zu dem Ergebnis führe, dass die geltende Rechtslage günstiger wäre, da für die hier im Raum stehende Verwaltungsübertretung der bewilligungslosen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nach dem Regime des bis zum
- Mai 2016 in Kraft stehenden Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten, Landesgesetzblatt 388 aus 1919, in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2015,, der Verfall als Strafe zwingend auszusprechen war (Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit), während das nunmehr in Kraft stehende Wr. Wettengesetz, bei sonst unveränderter Strafdrohung, einen Verfall nur noch als Sicherungsmaßnahme vorsieht und die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Wr. Wettengesetz diesen aussprechen kann, aber nicht muss vergleiche die RS des VwGH, dass bei einem Günstigkeitsvergleich nur auf Strafart und Strafhöhe abzustellen ist und sonstige – durchaus auch sanktionsrelevante – Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben: VwSlg 10.801 A/1982; VwGH 24.4.1995, 94/10/0154). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat sich bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten (VwGH 7.6.2000, 99/03/0422, 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerden ist daher der
- bzw.
- Jänner
- Dem Eigentümer einer beschlagnahmten Sache kam nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ein Beschwerderecht zu, auch dann wenn der Beschlagnahmebescheid nicht an ihn adressiert war (vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/17/0555). Da die erstbeschwerdeführende Gesellschaft Sacheigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist, ist ihre Beschwerde zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. unter vielen VwGH 24.2.2012, 2009/02/0337). Da der Zweitbeschwerdeführer als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem GTBW-G, in der damals geltenden Fassung, betreffend die verfahrensgegenständlichen Geräte geführt wurde, kommt ihm trotz seiner fehlender dinglicher Berechtigung an den beschlagnahmten Geräten Parteistellung und damit auch das Beschwerderecht zu. Beide Beschwerden sind daher zulässig.Dem Eigentümer einer beschlagnahmten Sache kam nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ein Beschwerderecht zu, auch dann wenn der Beschlagnahmebescheid nicht an ihn adressiert war vergleiche VwGH 30.1.2014, 2013/17/0555). Da die erstbeschwerdeführende Gesellschaft Sacheigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist, ist ihre Beschwerde zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu vergleiche unter vielen VwGH 24.2.2012, 2009/02/0337). Da der Zweitbeschwerdeführer als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem GTBW-G, in der damals geltenden Fassung, betreffend die verfahrensgegenständlichen Geräte geführt wurde, kommt ihm trotz seiner fehlender dinglicher Berechtigung an den beschlagnahmten Geräten Parteistellung und damit auch das Beschwerderecht zu. Beide Beschwerden sind daher zulässig. Gemäß § 23 Abs. 2 Wr. Wettengesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Wettterminals, sonstigen Eingriffsgegenständen, technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine der in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Wr. Wettengesetz kann die Behörde die Beschlagnahme von Wettterminals, sonstigen Eingriffsgegenständen, technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird. Nach der (zur inzwischen vergleichbaren Rechtslage im Glückspielrecht ergangenen) Rechtsprechung des VwGH hat die Rechtsmittelinstanz im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen (vgl. VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097).Nach der (zur inzwischen vergleichbaren Rechtslage im Glückspielrecht ergangenen) Rechtsprechung des VwGH hat die Rechtsmittelinstanz im Falle der Berufung gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen vergleiche VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097). Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat ergeben, dass der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom
- Jänner 2016 eine Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 und 3a des Gesetzes vom
- Juli 1919, StGBl. 388 idgF, zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einer bestimmten Buchmacherin erteilt wurde. Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat ergeben, dass der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft mit Bescheid vom
- Jänner 2016 eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3 a des Gesetzes vom
- Juli 1919, StGBl. 388 idgF, zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einer bestimmten Buchmacherin erteilt wurde. Gemäß § 27 Abs. 1 Wr. Wettengesetz gelten Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, längstens bis zum Ablauf des
- Dezember 2020 als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes (allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Wr. Wettengesetz gelten Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, längstens bis zum Ablauf des
- Dezember 2020 als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes (allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten). Damit verfügt die erstbeschwerdeführende Gesellschaft zum Entscheidungszeitpunkt über eine gültige Bewilligung für den maßgeblichen Standort iSd Wr. Wettgesetzes. Es liegt daher kein Verdacht iSd § 23 Abs. 2 Wr. Wettengesetz vor, dass mit den beschlagnahmten Geräte die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird.Damit verfügt die erstbeschwerdeführende Gesellschaft zum Entscheidungszeitpunkt über eine gültige Bewilligung für den maßgeblichen Standort iSd Wr. Wettgesetzes. Es liegt daher kein Verdacht iSd Paragraph 23, Absatz 2, Wr. Wettengesetz vor, dass mit den beschlagnahmten Geräte die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird. Da das Beweisverfahren keine Hinweise gebracht hat, dass andere Gründe für eine Beschlagnahme iSd § 23 Abs. 2 Wr. Wettengesetz vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.Da das Beweisverfahren keine Hinweise gebracht hat, dass andere Gründe für eine Beschlagnahme iSd Paragraph 23, Absatz 2, Wr. Wettengesetz vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.022.1190.2016