RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum30.05.2016 GeschäftszahlVGW-021/015/14092/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn R. V. und der R. V. KG vom 27.11.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.10.2015, Zahl MBA ... - S 46362/15, wegen Übertretung des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 iVm § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.5.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hrdliczka über die Beschwerde des Herrn R. römisch fünf. und der R. römisch fünf. KG vom 27.11.2015 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.10.2015, Zahl MBA ... - S 46362/15, wegen Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, NKV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.5.2016 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses) zu Recht erkannt: Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz idF BGBl. I Nr. 120/2008 auf EUR 350,00, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichteten Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, auf EUR 350,00, bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde verringert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf EUR 35,00.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bei der belangten Behörde verringert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf EUR 35,00. Dem bestraften Beschwerdeführer wird gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem bestraften Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Haftung der R. V. KG gemäß § 9 Abs. 7 VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge.Die Haftung der R. römisch fünf. KG gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die herabgesetzten Beträge. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B E G R Ü N D U N G Die belangte Behörde erkannte den beschuldigten Beschwerdeführer (R. V.) mit Straferkenntnis vom 20.10.2015 schuldig, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „R. V. KG“ mit Sitz in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in der weiteren Betriebsstätte in Wien, B.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 11.9.2015 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, als zwar im Lokal sowohl im Raucher- als auch im Nichtraucherraum sowie in den Eingangsbereichen der Räume Aufkleber mit Raucher- und Nichtrauchersymbolen inklusive dem Zusatztext bei den Raucher-Aufklebern „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ gemäß Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung angebracht gewesen seien, jedoch beim Lokaleingang sich keine Hinweise darüber befunden hätten, ob im Lokal geraucht werden dürfe oder nicht, obwohl Betriebe gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal durch Symbole gemäß § 1 Abs. 2 NKV kenntlich zu machen hätten, ob im Gastraum geraucht werden dürfe oder nicht; sofern mehrere Gasträume vorhanden seien, in keinem dieser Gasträume geraucht werden dürfe oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden dürfe.Die belangte Behörde erkannte den beschuldigten Beschwerdeführer (R. römisch fünf.) mit Straferkenntnis vom 20.10.2015 schuldig, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der „R. römisch fünf. KG“ mit Sitz in Wien, S.-gasse zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in der weiteren Betriebsstätte in Wien, B.-gasse insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 11.9.2015 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass das Rauchverbot den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet gewesen sei, als zwar im Lokal sowohl im Raucher- als auch im Nichtraucherraum sowie in den Eingangsbereichen der Räume Aufkleber mit Raucher- und Nichtrauchersymbolen inklusive dem Zusatztext bei den Raucher-Aufklebern „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ gemäß Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung angebracht gewesen seien, jedoch beim Lokaleingang sich keine Hinweise darüber befunden hätten, ob im Lokal geraucht werden dürfe oder nicht, obwohl Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal durch Symbole gemäß Paragraph eins, Absatz 2, NKV kenntlich zu machen hätten, ob im Gastraum geraucht werden dürfe oder nicht; sofern mehrere Gasträume vorhanden seien, in keinem dieser Gasträume geraucht werden dürfe oder gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden dürfe. Wegen Verletzung des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 iVm § 1 Abs. 1 und Abs. 2 NKV wurde von der belangten Behörde über den beschuldigten Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 75,00 vorgeschrieben.Wegen Verletzung des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, NKV wurde von der belangten Behörde über den beschuldigten Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von EUR 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 21 Stunden) verhängt und es wurde gemäß Paragraph 64, VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von EUR 75,00 vorgeschrieben. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die R. V. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn R. V., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die R. römisch fünf. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn R. römisch fünf., verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der beschuldigte Beschwerdeführer und die R. V. KG die form- und fristgerechte Beschwerde vom 27.11.2015, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.5.2016 nach durchgeführtem Beweisverfahren und anschließender ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage von dem für den beschuldigten Beschwerdeführer und für die R. V. KG erschienenen bevollmächtigten Rechtsvertreter als nur gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt wurde.Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der beschuldigte Beschwerdeführer und die R. römisch fünf. KG die form- und fristgerechte Beschwerde vom 27.11.2015, welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.5.2016 nach durchgeführtem Beweisverfahren und anschließender ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage von dem für den beschuldigten Beschwerdeführer und für die R. römisch fünf. KG erschienenen bevollmächtigten Rechtsvertreter als nur gegen das Strafausmaß gerichtet eingeschränkt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage (vgl. VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung (vgl. VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033).Da sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß wendet, ist der diesbezügliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist somit nur mehr die Straffrage vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/09/0366) und Prüfungsgegenstand demnach ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafzumessung und Kostenvorschreibung vergleiche VwGH 21.11.1986, 86/17/0126; 27.4.1992, 92/18/0033). Gegen den beschuldigten Beschwerdeführer lagen bereits zwei zum Tatzeitpunkt rechtskräftige und derzeit noch nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen in der Höhe von EUR 500,00 zur Zahl MBA ... und in der Höhe von EUR 600,00 zur Zahl MBA ... jeweils wegen Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht nach der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung -NKV vor. Die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung ist somit, weil es sich um einen Wiederholungsfall handelt, nach dem zweiten Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden.Die beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung ist somit, weil es sich um einen Wiederholungsfall handelt, nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 10.000,00 zu ahnden. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die Herabsetzung der Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß waren nachstehende Erwägungen maßgebend: Die belangte Behörde hat die Tatbegehung nur an einem Tag als erwiesen angesehen. Die als Zeugin einvernommene Kellnerin, Frau S. Vr., hat glaubhaft angegeben, dass nach der durch den Marktamtsbeamten (am Freitag) erfolgten Beanstandung am Montag darauf die entsprechende Kennzeichnung nach der NKV für den Lokaleingang besorgt und angebracht worden sei.Die belangte Behörde hat die Tatbegehung nur an einem Tag als erwiesen angesehen. Die als Zeugin einvernommene Kellnerin, Frau S. römisch fünf r., hat glaubhaft angegeben, dass nach der durch den Marktamtsbeamten (am Freitag) erfolgten Beanstandung am Montag darauf die entsprechende Kennzeichnung nach der NKV für den Lokaleingang besorgt und angebracht worden sei. Unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des beschuldigten Beschwerdeführers (Monatsnettoeinkommen von ca. EUR 1.600,00, kein Vermögen - Schulden in der Höhe von ca. EUR 30.000,00 - Sorgepflicht für ein Kind) und weil die Kennzeichnung lediglich beim Lokaleingang fehlte, ansonsten aber im Lokal vorhanden war, erschien sogar in Anwendung des bis EUR 10.000,00 reichenden höheren Strafsatzes eine Herabsetzung der Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß gerechtfertigt. Aus diesen Gründen war die nunmehr verhängte Geldstrafe als vertretbar und hoch genug anzusehen, um den beschuldigten Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung möglichst wirksam abzuhalten und um anderen Gastgewerbetreibenden sowie deren Verantwortlichen den nicht unbedeutenden Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung gerade noch entsprechend zu veranschaulichen. Eine weitere Strafherabsetzung kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Von den beiden rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen des beschuldigten Beschwerdeführers bewirkte eine lediglich die Anwendung des höheren Strafsatzes bis EUR 10.000,00, während die zweite als erschwerend zu werten war. Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten schädigte in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer dem Tabakgesetz im Zusammenhalt mit der NKV entsprechenden normierten Kennzeichnung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung als solcher auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen nicht gänzlich zu vernachlässigen war. Das Verschulden des beschuldigten Beschwerdeführers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe und den bis EUR 10.000,00 reichenden Strafsatz ist die nunmehr in der Höhe von EUR 350,00 verhängte Geldstrafe jedenfalls angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die gemäß § 16 Abs. 2 VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt.Paragraph 16, Absatz 2, VStG bis zu zwei Wochen betragen darf, wurde zur Geldstrafe in einem entsprechenden Verhältnis festgesetzt. Die Kostenentscheidung stützte sich auf die zwingenden Vorschriften des § 64 Abs. 1 und 2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bei der belangten Behörde mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen ist, sowie auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem (bestraften) Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise (hier: hinsichtlich der Strafhöhe) Folge gegeben worden ist. Der Ausspruch der belangten Behörde über die Haftung der R. V. KG gründet sich auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 7 VStG, wonach juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften.Der Ausspruch der belangten Behörde über die Haftung der R. römisch fünf. KG gründet sich auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 7, VStG, wonach juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haften. Da die Geldstrafe nunmehr mit EUR 350,00 festgesetzt wurde und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren bei der belangten Behörde EUR 35,00 Euro beträgt, sind insgesamt EUR 385,00 zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, handelte es sich doch nur um spezielle und über den konkreten Fall nicht hinausgehende Fragen der Strafbemessung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.015.14092.2015
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