Vm § 79a Abs. 3 GewO betrifft), zu Recht erkannt:römisch eins. Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn Gü. und der Frau römisch eins. G. vom 30.03.2015 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 01.03.2015, Zl. 170232/14, soweit diese Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides (Abweisung ihres Antrages auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO betrifft), zu Recht erkannt:
GVG wird Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, als die im Spruch herangezogene Rechtsgrundlage anstelle von „§ 79 iVm § 79a Abs. 3 GewO“ richtig „§ 79 Abs. 1 GewO“ zu lauten hat; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, als die im Spruch herangezogene Rechtsgrundlage anstelle von „§ 79 in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO“ richtig „§ 79 Absatz eins, GewO“ zu lauten hat; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Soweit die Beschwerde Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides (Zurückweisung des von Frau K. G. gestellten Antrages auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Vm § 79a Abs. 3 GewO) betrifft, wird folgender römisch zwei. Soweit die Beschwerde Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides (Zurückweisung des von Frau K. G. gestellten Antrages auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO) betrifft, wird folgender B E S C H L U S S gefasst:
GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wurden der von Frau I. sowie von Herrn Gü. und M. G. gestellte Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Vm § 79a Abs. 3 GewO abgewiesen und derselbe von der Beschwerdeführerin K. G. gestellte Antrag mit Spruchpunkt II als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wurden der von Frau römisch eins. sowie von Herrn Gü. und M. G. gestellte Antrag auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
Paragraph 79, in Verbindung mit Paragraph 79 a, Absatz 3, GewO abgewiesen und derselbe von der Beschwerdeführerin K. G. gestellte Antrag mit Spruchpunkt römisch zwei als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wurden mit näherer Begründung zusätzliche Auflagen hinsichtlich folgender Aspekte bzw. die Vorschreibung folgender zusätzlicher Auflagen für den Betrieb der Betriebsanlage in Wien, H.-straße, begehrt: „1) Einbau von Steuermechanismen, welche die Hallentore nach ca. 3 Minuten automatisch ganz schließen bzw. ein Offenhalten der Tore verhindern, sowie der Einbau einer Klimatisierung. 2) Einbau von schalldämpfenden Türschließern in den Hallentoren. 3) Motoren von Motorrädern dürfen im Hof nicht betrieben werden. 4) Das Lager für gebrauchte Teile / Blechteile soll wieder in die Halle verlegt werden. 5) Dienstleistungen, die bei der Manipulation von Reifen durchgeführt werden, sind in der Halle bei geschlossenen Türen durchzuführen. 6) Installation einer leiseren Absauganlage. 7) Überprüfung bezüglich eines vermuteten zweiten, stärkeren Motors der Absaugung. 8) Änderung der Ausstoßrichtung des Blechkanals am Dach. 9) Wartung der Hallentore, ob der Geräuschentwicklung beim Öffnen und Schließen dieser. 10) Einschränkung der Betriebszeiten. 11) Unterbindung der Geruchsbelästigung.“ Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde hinsichtlich eines bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Änderungsverfahrens
O (Gz. 5360/14) wurden unter einem Ermittlungen hinsichtlich des § 79a GewO-Verfahrens durchgeführt und es wurde der Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2014 erörtert. In der Folge fand am 16.04.2014 ein Ortsaugenschein statt, an welchem neben einer Vertreterin des MBA ... und den nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger der MA 36-A sowie ein lärmtechnischer Amtssachverständiger der MA 22 und ein medizinischer Amtssachverständiger der MA 15 teilnahmen. Bei diesem Lokalaugenschein wurden durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen und den medizinischen Amtssachverständigen Gutachten abgegeben.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde hinsichtlich eines bei der Verwaltungsbehörde anhängigen Änderungsverfahrens
Paragraph 81, GewO (Gz. 5360/14) wurden unter einem Ermittlungen hinsichtlich des Paragraph 79 a, GewO-Verfahrens durchgeführt und es wurde der Antrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.02.2014 erörtert. In der Folge fand am 16.04.2014 ein Ortsaugenschein statt, an welchem neben einer Vertreterin des MBA ... und den nunmehr beschwerdeführenden Nachbarn ein gewerbetechnischer Amtssachverständiger der MA 36-A sowie ein lärmtechnischer Amtssachverständiger der MA 22 und ein medizinischer Amtssachverständiger der MA 15 teilnahmen. Bei diesem Lokalaugenschein wurden durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen und den medizinischen Amtssachverständigen Gutachten abgegeben. Im Zuge der Befundaufnahme für die Gutachtenserstattung am 16.04.2014 wurde zur Beurteilung des Lärms der Werkstatttore eine Lärmmessung durch den lärmtechnischen Amtssachverständigen der MA 22 durchgeführt. Gemessen wurde im Garten der Antragsteller auf der Terrasse, in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze zwischen der Nachbarliegenschaft und der Werkstätte. Dabei wurden die beiden am nächsten liegenden Tore mit Hilfe des Kettenantriebes mit Schwung auf- und zugemacht. Die dabei entstandenen Immissionen waren nicht messbar, da sie im Umgebungsgeräuschpegel untergingen. Bei der Lärmmessung am 16.04.2014 wurde auch das Geräusch der Lüftungsanlage gemessen und beurteilt. Der lärmtechnische Sachverständige der MA 22 - Lärm führte dazu aus, dass das Anfahren der Lüftungsanlage nicht messbar gewesen wäre. Der Umgebungsgeräuschpegel konnte mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 49-50 dB, A- bewertet und einem Basispegel von 48 dB, A- bewertet gemessen werden. Die örtlich akustische Situation war bestimmt durch Schallemissionen entfernt wahrnehmbarer Verkehrsträger und durch Blätterrauschen eines leichten Windes. Der Dauerbetrieb der Lüftung der Lackieranlage konnte mit 51 dB, A- bewertet gemessen werden. Im Vergleich zum Umgebungsgeräuschpegel wurde durch die Lackieranlagenlüftung die örtlich akustische Situation um 1-2 dB angehoben. Die Messtoleranz der verwendeten Messanordnung betrug 1 dB. Dazu gab der amtsärztliche Sachverständige folgendes Gutachten ab: „Die Umgebungsgeräuschsituation ist geprägt vom Verkehrslärm der H.-straße. Vereinzelt hört man Vogelgezwitscher. Hinzu kommt das Blätterrauschen durch einen leichten Wind. Aus der Vielzahl von vorwiegend durch Verkehrslärm bedingten Störgeräuschen mit entsprechenden Schallpegelspitzen kann bei konzentriertem Hinhören das Einschalten der Lüftungsanlage der Lackiererei wahrgenommen werden: Man hört zusätzlich ein gleichförmiges Rauschen. Die beschriebene subjektive Wahrnehmung deckt sich mit dem Bericht des technischen Sachverständigen der MA 22, der einen minimalen Anstieg des örtlichen Schalldruckpegels LA,eq (Anstieg von 49-50 dB ortsüblich auf 51 dB) misst. Dieser beschriebene Anstieg des energieäquivalenten Dauerschallpegels (Anmerkung: Die Messtoleranz der verwendeten Messanordnung beträgt 1dB) ist so gering, dass er nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gesundheit eines normal empfindenden erwachsenen Menschen und eines ebensolchen Kindes führen kann. Das durch die Lüftungsanlage der Lackiererei bedingte Störgeräusch ist somit aufgrund seines geringen Ausmaßes und auf Grund der Geräuschcharakteristik (gleichförmiges Geräusch) als zumutbar einzustufen. Die Hörprobe umfasste auch den Betrieb von 2 Werkstatttoren (mittleres Tor und ein weiteres zum Anrainer hin nächstgelegenes Tor). Der Betrieb dieser Tore (Auf- und Zumachen) mit dem mechanischen Kettenantrieb ist hörbar. Dieses Geräusch tritt ebenfalls nicht laut in Erscheinung, erinnert jedoch an einen Klingelton und tritt daher als Störgeräusch zu Tage. Da, wie aus dem Messbericht hervorgeht, die Lautstärke des Störgeräusches so bemessen ist, dass sie als einzelnes Störgeräusch nicht messbar ist, sondern im Umgebungsgeräuschpegel (energieäquivalenter Dauerschallpegel von 49-50 dB) untergeht, muss eine Zumutbarkeit dieses Störgeräusches beim Betrieb der beiden Werkstatttore attestiert werden.“ Mit Aktenvermerk vom 23.02.2015 hielt die Verwaltungsbehörde fest, dass während der gesamten Lärmmessung am 16.04.2014 keine Geruchsbelästigung feststellbar gewesen sei. Es sei weder Geruch nach Lack noch nach sonstigen Lösungsmitteln wahrnehmbar gewesen, und zwar weder im Hof und im Büro der Anlageninhabung, noch im Garten der Familie G.. Auch der gewerbetechnische Amtssachverständige habe keine Geruchsbelästigungen während der Amtshandlung am 16.04.2014 feststellen können. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme durch die nunmehrigen Beschwerdeführer wurde der gegenständliche Bescheid erlassen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich aus den eingeholten Gutachten ergeben habe, dass die
O wahrzunehmenden Interessen bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt seien und dass es durch den Betrieb im Rahmen des gewerbebehördlich genehmigten Konsenses zu keinen unzumutbaren Belästigungen der antragstellenden Nachbarn käme. Wenn es zu Belästigungen käme, dann nur durch Konsensüberschreitungen bzw. Auflagenverletzungen der Anlageninhabung. Dies würde aber rechtlich nicht Hand dazu bieten, nach § 79 GewO zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Nach Gelegenheit zur Stellungnahme durch die nunmehrigen Beschwerdeführer wurde der gegenständliche Bescheid erlassen. Begründend führte die Behörde aus, dass sich aus den eingeholten Gutachten ergeben habe, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen bei Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt seien und dass es durch den Betrieb im Rahmen des gewerbebehördlich genehmigten Konsenses zu keinen unzumutbaren Belästigungen der antragstellenden Nachbarn käme. Wenn es zu Belästigungen käme, dann nur durch Konsensüberschreitungen bzw. Auflagenverletzungen der Anlageninhabung. Dies würde aber rechtlich nicht Hand dazu bieten, nach Paragraph 79, GewO zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, dass sich die Betriebsanlageninhabung seit 30 Jahren weder an Betriebszeiten noch an Auflagen halte. Aus diesem Grund sehe man sich gezwungen, um die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen anzusuchen. Was den Antrag hinsichtlich des Geschlossenhaltens der Hallentore der Betriebsanlage betreffe, so würde die diesbezüglich bereits vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten werden und würden die Hallentore permanent offen stehen. Aus diesem Grund sei die bisher vorgeschriebene Auflage sinnlos, sie gehe vollkommen ins Leere. Die Behörde sei in ihrer Bescheidbegründung davon ausgegangen, dass die Firma Gr. die Tore nur kurzzeitig zum Aus- und Einfahren in die Halle öffnen wurde. Die tatsächlichen Gegebenheiten zeigten jedoch, dass dies nicht so gehandhabt werde, weshalb die Auflage antragsgemäß zu ergänzen sei. Werde eine Auflage nicht eingehalten, so sei sie durch eine andere Auflage zu ergänzen. So bestehe etwa die Möglichkeit, eine Klimaanlage zu installieren, damit niemand mehr ein Interesse daran habe, die Hallentore insbesondere in der warmen Jahreszeit offenzuhalten. Da die seinerzeitige Auflage von Beginn an nicht eingehalten worden sei, sei sie nicht zielführend und werde um Vorschreibung zielführender zusätzlicher Auflagen, wie etwa eines automatischen Steuermechanismus der Tore und/oder Klimatisierung der Halle ersucht. Was den Antrag auf dämpfende Türschließer der Hallentore betreffe, so gehöre eine regelmäßige Wartung derselben mittels Auflagen festgelegt. Die vorhandenen Dämpfer würden sich nämlich durch häufigen Gebrauch verstellen. Darüber hinaus werde ersucht, der Betriebsanlageninhabung vorzuschreiben, dass Motorräder im Hofbereich durch Personal nur geschoben, nicht jedoch gefahren werden dürften. In Ordnung sei, wenn Motorräder von Kunden bis zum Büroeingang gefahren, dann dort abgestellt werden und die Anmeldung im Büro vorgenommen werde. Wenn das Motorrad jedoch von der Belegschaft in die Werkstätte gebracht werde, würde es gestartet werden, mehrere Male würde kräftig Gas gegeben werden, dann erfolge ein Kavalierstart unter Erzeugung größtmöglicher Geschwindigkeit und gewaltigen Lärms. Dadurch entstehe eine Geruchsentwicklung und werde dann bei offenen Hallentoren noch einige Male kräftig Gas gegeben, was zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung führe. Deshalb werde um Vorschreibung einer Auflage ersucht, wonach Motorräder und Mopeds zwischen den Reparaturhallen nur mehr geschoben werden dürfen. Die Betriebsinhabung habe im Jahre 2006 damit begonnen, im Hofbereich einen Platz für Altmaterial als eine Art Schrottplatz anzulegen. Dort würden alte Blechteile zwischengelagert werden. Dies geschehe so, dass Altmaterial auf den Betonboden geworfen werde. Beim Abtransport mittels eines Pritschenwagens werde das Material aufgenommen und auf den Pritschenwagen geworfen. Auch dies würde zu einer entsprechenden Lärmentwicklung führen. Nunmehr wolle die Firma Gr. Altteile in einem im Hof aufgestellten Container zwischenlagern. Das würde noch weitere lärmintensivere Arbeitsgänge bedeuten. Um diese zusätzliche Lärmquelle auszuschließen, werde ersucht, der Anlageninhabung vorzuschreiben, die Altteile bis zum Abtransport wieder in den Hallen zu lagern. Was die Geräuschentwicklung beim Öffnen und Schließen der Hallentore betreffe, so würden diese mittels eines händisch zu bedienenden Kettenantriebes geöffnet und geschlossen werden. Der Kettenantrieb des zweiten Sektionaltores der Halle würde zu lästigen Geräuschbelästigungen führen. Der Kettenantrieb sei von Beginn an nicht mehr Stand der Technik gewesen. Die diesbezügliche Hör- und Schallpegelmessung, welche in der Folge eine zumutbare Lärmbelästigung ergeben habe, sei nicht akzeptabel, da bei der Messung irreguläre Verhältnisse aufgrund der am Vormittag gegebenen Witterungsverhältnisse geherrscht hätten. Es habe während der Lärmmessung starker Wind mit Böen bis zu 45 km/h geblasen. Die akustische Situation sei hauptsächlich durch diesen Wind bestimmt gewesen, welcher alleine schon für sich einen Schallpegel von 49 bis 50 dB, A gehabt hätte. Deshalb sei das Kettengeräusch beim Öffnen und Schließen der Sektionaltore im Windgeräusch untergegangen. Aus diesem Grund werde um Umrüstung der Antriebe der Sektionaltore ersucht; der jetzt händische Kettenantrieb habe auf Betrieb mittels Elektromotor umgestellt zu werden. Was die Überprüfung der Absauganlage betreffe, so sei zwar zu konzedieren, dass bei der Überprüfung das sirenenartige Anlaufgeräusch nicht zu hören gewesen wäre und die Absauganlage offenbar ordnungsgemäß gewartet worden sei. Nichtsdestotrotz werde eine Neuausrichtung der Ausblasöffnung der Absaugung beantragt. Zu den Betriebszeiten der Firma Gr. sei festzuhalten, dass diese die konsensgemäßen Betriebszeiten nicht einhalte. Diesbezügliche Kontrollen würden seitens der Behörde nicht stattfinden. Es werde deshalb ersucht, die Betriebszeiten der Firma Gr. nach dem tatsächlichen Bedarf neu festzulegen. Ständig gebe es Verstöße gegen Standesregeln, rechtliche Bestimmungen würden missachtet werden. Insgesamt würden Auflagen ebenso wenig wie die konsensgemäßen Betriebszeiten eingehalten werden. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde der Betriebsanlageninhabung zur Kenntnis gebracht, ohne dass diese dazu eine Äußerung erstattete. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
O dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
Paragraph 77, Absatz eins, GewO ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist
O danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist
Paragraph 77, Absatz 2, GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
O hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
Paragraph 79, Absatz eins, GewO hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die
Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
O hat die Behörde ein Verfahren
1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO hat die Behörde ein Verfahren
Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.
Abs. 3 leg.cit. muss der Nachbar in seinem Antrag
Abs. 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.
Absatz 3, leg.cit. muss der Nachbar in seinem Antrag
Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2 und 3 war.
Abs. 4 leg.cit. erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Abs. 3 entsprechenden Antrages Parteistellung. Der Nachbar ist nicht
1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.
Absatz 4, leg.cit. erlangt der Nachbar durch die Einbringung des dem Absatz 3, entsprechenden Antrages Parteistellung. Der Nachbar ist nicht
Paragraph 76, Absatz eins, AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn auf Grund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. Zu Spruchpunkt I: Die Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, H.-straße, wurde zuletzt mit Bescheid vom 11.02.1992, Zl. MBA ... – BA/309/91, geändert durch Berufungsbescheid der MA 63 vom 09.11.1992, Zl. MA 63 – G 345/92 und Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.03.1995, Zl. 315.952/2-III/A/2a/95, genehmigt. Herr Gü. und Frau I. G. waren dem Akteninhalt nach zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Änderung der Betriebsanlage Nachbarn der Betriebsanlage im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO. Da sie in ihrem Antrag vom 10.09.2013, den sie mit Schriftsatz vom 29.01.2014 konkretisiert hatten, glaubhaft gemacht hatten, dass sie vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt seien, waren sie zur Antragstellung nach § 79a Abs. 1 GewO legitimiert und haben sie
Abs. 4 leg.cit. Parteistellung erworben.Herr Gü. und Frau römisch eins. G. waren dem Akteninhalt nach zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Änderung der Betriebsanlage Nachbarn der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO. Da sie in ihrem Antrag vom 10.09.2013, den sie mit Schriftsatz vom 29.01.2014 konkretisiert hatten, glaubhaft gemacht hatten, dass sie vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt seien, waren sie zur Antragstellung nach , Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO legitimiert und haben sie
Absatz 4, leg.cit. Parteistellung erworben. Aus den im Akt erliegenden Genehmigungsbescheiden ergibt sich, dass im Hofbereich Fahrbewegungen durch KFZ durchgeführt werden dürfen. Das Warmlaufen von Motoren bzw. Probefahrten im Hof ist hingegen nicht vom Genehmigungsbestand umfasst. Bezüglich der Lagercontainer im Hof ist der Aktenlage nach ein Genehmigungsverfahren beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk zur Zahl 5360/14 anhängig gewesen, welches zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes noch nicht rechtskräftig beendet ist. Demnach ist die Aufstellung von Lagercontainern im Hofbereich ebenfalls nicht vom rechtskräftigen Konsensstand erfasst. Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach § 79 Abs. 1 GewO zugänglich. § 79 Abs. 1 GewO bildet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln. Der Umstand, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten (vgl. VwGH 28.10.1997, 97/04/0084; VwGH 11.11.1998, 96/04/0016). § 79 Abs. 1 GewO bietet sohin keine Grundlage, eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Betriebsweise durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu regeln (VwGH 26.4.2006, 2001/04/0147).Nur die konsensgemäß betriebene Betriebsanlage ist einer Regelung nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO zugänglich. Paragraph 79, Absatz eins, GewO bildet keine Grundlage dafür, den von einem Genehmigungsbescheid nicht gedeckten Betrieb einer Betriebsanlage zu regeln. Der Umstand, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage mit dem alleinigen Ziel, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten vergleiche VwGH 28.10.1997, 97/04/0084; VwGH 11.11.1998, 96/04/0016). Paragraph 79, Absatz eins, GewO bietet sohin keine Grundlage, eine vom Genehmigungsbescheid abweichende Betriebsweise durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zu regeln (VwGH 26.4.2006, 2001/04/0147). Demnach waren Auflagen, die das vom Genehmigungsstand gar nicht umfasste Warmlaufenlassen von Motoren und Probefahrten bzw. die Aufstellung von Lagercontainern im Hof betreffen, nicht vorzuschreiben. Zusätzliche Auflagen können im Lichte der dargestellten Judikatur nämlich nicht vorgeschrieben werden, wenn sich die Belästigung aus einem konsenswidrigen Betrieb der Betriebsanlage ergibt. Das probate Mittel gegen konsenswidriges Verhalten der Betriebsinhabung liegt in der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren, bei wiederholten schwerwiegenden Übertretungen in der Entziehung der Gewerbeberechtigung und in der Schließung der Betriebsanlage bzw. Teilen von dieser. Bei der vorhandenen Lüftungsanlage war der Aktenlage nach und
dem Ergebnis des Ortsaugenscheins kein Motor vorhanden. Laut der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 18.02.2014 findet bei dem Blechkanal am Dach eine Ausblasung nicht statt (es handelt sich vielmehr um die Ansaugöffnung der Zuluft für die Lackieranlage). Demnach waren Auflagen hinsichtlich eines zusätzlichen Motors bzw. hinsichtlich der Ausstoßrichtung der Lüftungsanlage nicht vorzuschreiben: Auch hier gilt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung wieder, dass in Verfahren nach § 79 GewO vom konsensgemäßen Anlagenbetrieb und den daraus resultierenden Gefährdungen auszugehen ist (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0089).Bei der vorhandenen Lüftungsanlage war der Aktenlage nach und
dem Ergebnis des Ortsaugenscheins kein Motor vorhanden. Laut der Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 18.02.2014 findet bei dem Blechkanal am Dach eine Ausblasung nicht statt (es handelt sich vielmehr um die Ansaugöffnung der Zuluft für die Lackieranlage). Demnach waren Auflagen hinsichtlich eines zusätzlichen Motors bzw. hinsichtlich der Ausstoßrichtung der Lüftungsanlage nicht vorzuschreiben: Auch hier gilt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung wieder, dass in Verfahren nach Paragraph 79, GewO vom konsensgemäßen Anlagenbetrieb und den daraus resultierenden Gefährdungen auszugehen ist (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0089). Auflagenpunkt 40 des Bescheides vom 11.02.1992, Zl. MBA ...-BA/309/91, geändert mit Berufungsbescheid der Magistratsabteilung 63 vom 09.11.1992 ZI. MA 63 - G 345/92 und Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.03.1995, ZI. 315.952/2-IIl/A/2a/95 lautet: „Arbeiten an Kraftfahrzeugen bzw. Kraftfahrzeugteilen, die mit Lärm- und Geruchsentwicklung verbunden sind, dürfen nur in den hiefür vorgesehenen Betriebsräumen bei geschlossenen Betriebstüren vorgenommen werden. Die Tore der Spenglerei dürfen während der Betriebszeit nur zum Ein- und Ausfahren der Fahrzeuge geöffnet werden.“ Eine Auflage zum Geschlossenhalten der Türen und Tore ist demnach laut Aktenlage bereits vorgeschrieben. Das Beschwerdevorbringen, die Anlageninhaberin würde die ihr vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten, ist sohin ohne rechtliche Relevanz, weil im Verfahren zur Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO allein der durch eben diese Maßnahme herbeigeführte Schutz maßgebend ist (VwGH 20.10.1987, Zl. 86/04/0102). Genauso wenig wie die von den beschwerdeführenden Nachbarn geäußerte Befürchtung, die vorgeschriebenen Auflagen würden nicht eingehalten werden, nicht zum Anlass der Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 10.11.1978, 2862/76 u.a.), kann nämlich eine solche Befürchtung zum Anlass für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen genommen werden. Eine Auflage zum Geschlossenhalten der Türen und Tore ist demnach laut Aktenlage bereits vorgeschrieben. Das Beschwerdevorbringen, die Anlageninhaberin würde die ihr vorgeschriebenen Auflagen nicht einhalten, ist sohin ohne rechtliche Relevanz, weil im Verfahren zur Vorschreibung von Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO allein der durch eben diese Maßnahme herbeigeführte Schutz maßgebend ist (VwGH 20.10.1987, Zl. 86/04/0102). Genauso wenig wie die von den beschwerdeführenden Nachbarn geäußerte Befürchtung, die vorgeschriebenen Auflagen würden nicht eingehalten werden, nicht zum Anlass der Versagung der Betriebsanlagengenehmigung genommen werden kann vergleiche u.a. VwGH vom 10.11.1978, 2862/76 u.a.), kann nämlich eine solche Befürchtung zum Anlass für die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen genommen werden. Wenn durch die Beschwerdeführer anstelle des Kettenantriebes der Werkstatttore die Umrüstung des Antriebes auf Elektromotoren sowie schalldämpfender Türschließer der Hallentore gefordert werden, so ist den Beschwerdeführern die Rechtslage entgegenzuhalten, wonach eine Anpassung an einen anderen Stand der Technik schlechthin im Rahmen des § 79 Abs. 1 GewO nicht möglich ist. Nur dann, wenn nach dem Stand der Technik und der sonstigen Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die vorzuschreibenden anderen oder zusätzlichen Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO vermieden und Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, so sind diese Auflagen im Verfahren nach § 79 Abs. 1 GewO als erforderlich vorzuschreiben. Einer Vorschreibung darüber hinausgehender Auflagen, die eine noch weitergehende, nach dem Stand der Technik überhaupt mögliche Reduktion der Emissionen der Betriebsanlage zum Ziel haben, fehlt dagegen die Rechtsgrundlage (vgl. Stolzlechner/Wendel/Bergtaler: Die Gewerbliche Betriebsanlage, Rz 53). Da sich aufgrund des vom lärmtechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens vom 16.04.2014 ergeben hat, dass die durch selbst schwungvolles Auf-und Zumachen der Werkstatttore entstehenden Immissionen im Umgebungsgeräuschegel untergehen und nicht messbar sind, ist im rechtlichen Sinne von einer Zumutbarkeit dieser Immissionen auszugehen. Die
O anderen oder zusätzlichen Auflagen müssen nach dem Stand der Technik und der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung eines hinreichenden Schutzes der
O wahrzunehmenden Interessen erforderlich sein. Eine Erforderlichkeit zusätzlicher Auflagen, etwa eine Umrüstung der Garagentore auf elektrischen Antrieb, war bei gegebener Sach- und Rechtslage jedoch nicht anzunehmen. Wenn durch die Beschwerdeführer anstelle des Kettenantriebes der , Werkstatttore die Umrüstung des Antriebes auf Elektromotoren sowie schalldämpfender Türschließer der Hallentore gefordert werden, so ist den Beschwerdeführern die Rechtslage entgegenzuhalten, wonach eine Anpassung an einen anderen Stand der Technik schlechthin im Rahmen des Paragraph 79, Absatz eins, GewO nicht möglich ist. Nur dann, wenn nach dem Stand der Technik und der sonstigen Wissenschaften zu erwarten ist, dass durch die vorzuschreibenden anderen oder zusätzlichen Auflagen Gefährdungen im Sinne des , Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO vermieden und Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, so sind diese Auflagen im Verfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO als erforderlich vorzuschreiben. Einer Vorschreibung darüber hinausgehender Auflagen, die eine noch weitergehende, nach dem Stand der Technik überhaupt mögliche Reduktion der Emissionen der Betriebsanlage zum Ziel haben, fehlt dagegen die Rechtsgrundlage vergleiche Stolzlechner/Wendel/Bergtaler: Die Gewerbliche Betriebsanlage, Rz 53). Da sich aufgrund des vom lärmtechnischen Amtssachverständigen erstatteten Gutachtens vom 16.04.2014 ergeben hat, dass die durch selbst schwungvolles Auf-und Zumachen der Werkstatttore entstehenden Immissionen im Umgebungsgeräuschegel untergehen und nicht messbar sind, ist im rechtlichen Sinne von einer Zumutbarkeit dieser Immissionen auszugehen. Die
Paragraph 79, GewO anderen oder zusätzlichen Auflagen müssen nach dem Stand der Technik und der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung eines hinreichenden Schutzes der
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen erforderlich sein. Eine Erforderlichkeit zusätzlicher Auflagen, etwa eine Umrüstung der Garagentore auf elektrischen Antrieb, war bei gegebener Sach- und Rechtslage jedoch nicht anzunehmen. Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087; VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0050).Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen (VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche etwa VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; VwGH 18.02.2010, 2008/07/0087; VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0004; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0050). Die beschwerdeführenden Parteien sind den Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Vorbringen, wonach bei der Befundaufnahme starker Wind mit Böen über 40dbA geherrscht habe, ist nicht geeignet, die Unschlüssigkeit des lärmtechnischen Gutachtens vom 16.04.2014 darzutun, ist doch im Befund ausdrücklich festgehalten, dass „die örtlich akustische Situation durch Schallemissionen entfernt wahrnehmbarer Verkehrsträger und durch Blätterrauschen eines leichten Windes bestimmt“ waren. Auch der medizinische Amtssachverständige berichtet zu seiner gleichzeitig stattgefundenen Hörprobe von einem „Blätterrauschen durch einen leichten Wind.“ Es kann davon ausgegangen werden, dass insbesondere der lärmtechnische Amtssachverständige in der Lage ist, bei der Befundaufnahme richtig einzuschätzen, ob ein „leichter Wind“ weht oder ob bei der Befundaufnahme solche außergewöhnlichen äußeren Umstände herrschen, dass diese zu einer Unbrauchbarkeit des Messergebnisses führen. Dieselben Überlegungen haben hinsichtlich der Lüftungsanlage zu gelten, deren Anfahrgeräusch laut dem schlüssigen Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 16.04.2014 im Umgebungsgeräuschpegel unterging und durch deren Dauerbetrieb die vorhandene akustische Situation um 1 bis 2 db angehoben worden ist: Diese geringfügige Veränderung der tatsächlichen (lärmmesstechnisch erfassten) örtlichen Verhältnisse stellt sich nach dem auf dem lärmtechnischen Gutachten basierenden Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen als so geringfügig dar, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheit eines normal empfindenden Kindes und eines ebensolchen Erwachsenen zu rechnen ist, dies auch deshalb, als beim Dauerbetrieb der Lüftungsanlage ein gleichförmiges Geräusch entsteht. Die von der Lüftungsanlage ausgehenden und bei den Beschwerdeführern auftreffenden Immissionen erweisen sich demnach hinsichtlich Lautstärke und Geräuschcharakteristik nicht als unzumutbar, sodass hinsichtlich dieser Lüftungsanlage keine zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben waren. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung von Belästigungen nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Nachbarn ankommt, sondern ein objektiver Beurteilungsmaßstab vorgegeben ist (VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0089). Eine Verkürzung der Betriebszeiten ist auf Grund der Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen nicht geboten, da keine Belästigungen aufgrund der genehmigten Betriebszeiten selbst festgestellt werden konnten, welche rechtlich als unzumutbar im Sinne des § 77 Abs. 2 GewO qualifiziert werden könnten. Eine Änderung der Büroöffnungszeiten ist Gegenstand des Ansuchens um Änderung der Genehmigung der Betriebsanlage, welches beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk zur Zl. 5360/14 und beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW-122/008/3475/2016 u.a. anhängig ist. In diesem Verfahren wird dann auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der geplanten Büroöffnungszeiten einzugehen sein. Dass die Betriebsinhabung sich nicht an die rechtskräftig genehmigten Betriebszeiten hält, sohin den gewerbebehördlichen Konsensstand überschreitet, kann nicht zum Anlass für die Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Betriebszeiten genommen werden (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen zu den geöffnet gehaltenen Hallentoren, dem Fahren von Motorrädern im Hof etc.).Eine Verkürzung der Betriebszeiten ist auf Grund der Gutachten des lärmtechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen nicht geboten, da keine Belästigungen aufgrund der genehmigten Betriebszeiten selbst festgestellt werden konnten, welche rechtlich als unzumutbar im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO qualifiziert werden könnten. Eine Änderung der Büroöffnungszeiten ist Gegenstand des Ansuchens um Änderung der Genehmigung der Betriebsanlage, welches beim Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk zur Zl. 5360/14 und beim Verwaltungsgericht Wien zur Zl. VGW-122/008/3475/2016 u.a. anhängig ist. In diesem Verfahren wird dann auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der geplanten Büroöffnungszeiten einzugehen sein. Dass die Betriebsinhabung sich nicht an die rechtskräftig genehmigten Betriebszeiten hält, sohin den gewerbebehördlichen Konsensstand überschreitet, kann nicht zum Anlass für die Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Betriebszeiten genommen werden vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen zu den geöffnet gehaltenen Hallentoren, dem Fahren von Motorrädern im Hof etc.). Eine Änderung der Lackieranlage ist nicht aktenkundig. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bereits insoweit eine Auflage zur Reduktion von Geruchsemissionen existiert, als auch Lackierarbeiten nur bei geschlossenen Betriebstüren vorgenommen werden dürfen (vgl. den zitierten Auflagenpunkt 40 des Bescheides vom 11.02.1992, Zl. MBA ...-BA/309/91). Diese Auflage erweist sich offenbar als zielführend und ausreichend, weil im Rahmen des am 16.04.2014 stattgefundenen Ortaugenscheins vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der Vertreterin der Verwaltungsbehörde laut dem im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Aktenvermerk keine Gerüche nach Lack oder Lösungsmitteln festgestellt werden konnten. Sohin waren diesbezüglich keine zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.Eine Änderung der Lackieranlage ist nicht aktenkundig. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass bereits insoweit eine Auflage zur Reduktion von Geruchsemissionen existiert, als auch Lackierarbeiten nur bei geschlossenen Betriebstüren vorgenommen werden dürfen vergleiche den zitierten Auflagenpunkt 40 des Bescheides vom 11.02.1992, Zl. MBA ...-BA/309/91). Diese Auflage erweist sich offenbar als zielführend und ausreichend, weil im Rahmen des am 16.04.2014 stattgefundenen Ortaugenscheins vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der Vertreterin der Verwaltungsbehörde laut dem im verwaltungsbehördlichen Akt erliegenden Aktenvermerk keine Gerüche nach Lack oder Lösungsmitteln festgestellt werden konnten. Sohin waren diesbezüglich keine zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Fazit: Soweit die Beschwerdeführer ihren Antrag auf die Überschreitung des gewerbebehördlichen Genehmigungskonsenses bzw. Nichteinhaltung von Auflagen stützen wollen, übersehen sie, dass aus rechtlichen Gründen keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden konnten, da § 79 GewO dafür nicht Hand bietet. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen geltend machen, dass es zu unzumutbaren Belästigungen durch den konsensgemäßen Betrieb trotz Einhaltung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen kommt, ist ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (nämlich die von den Amtssachverständigen erstellten Gutachten, welche die Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermochten) entgegenzuhalten, wonach es zu keinen unzumutbaren Belästigungen durch den konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage kommt, da die
O wahrzunehmenden Interessen bei Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt sind.Fazit: Soweit die Beschwerdeführer ihren Antrag auf die Überschreitung des gewerbebehördlichen Genehmigungskonsenses bzw. Nichteinhaltung von Auflagen stützen wollen, übersehen sie, dass aus rechtlichen Gründen keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden konnten, da Paragraph 79, GewO dafür nicht Hand bietet. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen geltend machen, dass es zu unzumutbaren Belästigungen durch den konsensgemäßen Betrieb trotz Einhaltung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Auflagen kommt, ist ihnen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (nämlich die von den Amtssachverständigen erstellten Gutachten, welche die Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermochten) entgegenzuhalten, wonach es zu keinen unzumutbaren Belästigungen durch den konsensgemäßen Betrieb der Betriebsanlage kommt, da die
Paragraph 74, Absatz 2, GewO wahrzunehmenden Interessen bei Einhaltung der in den Genehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt sind. Zur Korrektur der im Bescheidspruch herangezogenen Rechtsgrundlage war das Verwaltungsgericht Wien
GVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.Zur Korrektur der im Bescheidspruch herangezogenen Rechtsgrundlage war das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Insgesamt war sohin spruchgemäß hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu entscheiden.Insgesamt war sohin spruchgemäß hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides richtet sich seinem Inhalt nach nur an Frau K. G.. Da Herr Gü. und Frau I. G. sohin durch Spruchunkt II des bekämpften Bescheides nicht beschwert sind, kommt ihnen diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zu, da nur Frau K. G. hinsichtlich Spruchpunkt II eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann, nicht jedoch die beiden Beschwerdeführer (vgl. VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128). Aus diesem Grunde war ihre Beschwerde, soweit sie von ihnen gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides erhoben worden war, mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien als unzulässig zurückzuweisen. Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides richtet sich seinem Inhalt nach nur an Frau K. G.. Da Herr Gü. und Frau römisch eins. G. sohin durch Spruchunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides nicht beschwert sind, kommt ihnen diesbezüglich keine Beschwerdelegitimation zu, da nur Frau K. G. hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann, nicht jedoch die beiden Beschwerdeführer vergleiche VwGH 19.05.2015, 2013/05/0128). Aus diesem Grunde war ihre Beschwerde, soweit sie von ihnen gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides erhoben worden war, mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss vom Verwaltungsgericht Wien als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verhandlung, deren Durchführung im Übrigen von keiner der Parteien beantragt und bei gegebener Rechtslage vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht für erforderlich gehalten worden war, konnte einerseits
GVG und andererseits
GVG entfallen. Eine Verhandlung, deren Durchführung im Übrigen von keiner der Parteien beantragt und bei gegebener Rechtslage vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht für erforderlich gehalten worden war, konnte einerseits
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und andererseits
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt III: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 79 GewO bzw. zur Rechtsmittellegitimation ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 79, GewO bzw. zur Rechtsmittellegitimation ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die zahlreichen Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.122.008.6171.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.