GVG wird der Beschwerde, welche sich nur mehr gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 350,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird.römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, welche sich nur mehr gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 350,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens
G auf EUR 35,00, d.s. 10% der verhängten Strafe, festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf EUR 35,00, d.s. 10% der verhängten Strafe, festgesetzt. II.)
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Die Haftung der B. KG
G bezieht sich auf die nunmehr festgesetzte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. römisch drei.) Die Haftung der B. KG
Paragraph 9, Absatz 7, VStG bezieht sich auf die nunmehr festgesetzte Geldstrafe und die Verfahrenskosten. IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntniss vom 17.02.2015, Zl. MBA ... - S 41271/14, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der B. KG, FN ..., mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass im Gastgewerbebetrieb (Bar) dieser Gesellschaft in Wien, ..., insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 25.09.2014 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, in welchem
1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da er es unterlassen habe entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, da in mehreren Situationen ein Mitarbeiter einen rauchenden Gast gesehen hat und das Rauchen nicht beanstandet hat, sodass es möglich war, dass im Hauptraum (Nichtraucherraum) Gäste rauchten. Dadurch habe er § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 (hier fehlt: Tabakgesetz) verletzt, weswegen über ihn nach § 14 Abs. 4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt worden ist. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde von der belangten Behörde mit € 75,00, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, festgesetzt.Mit dem angefochtenen Straferkenntniss vom 17.02.2015, Zl. MBA ... - S 41271/14, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter der B. KG, FN ..., mit Sitz in Wien, ..., zu verantworten, dass im Gastgewerbebetrieb (Bar) dieser Gesellschaft in Wien, ..., insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als am 25.09.2014 nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in dem Verabreichungsraum des Gastgewerbebetriebes, in welchem
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da er es unterlassen habe entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, da in mehreren Situationen ein Mitarbeiter einen rauchenden Gast gesehen hat und das Rauchen nicht beanstandet hat, sodass es möglich war, dass im Hauptraum (Nichtraucherraum) Gäste rauchten. Dadurch habe er Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, (hier fehlt: Tabakgesetz) verletzt, weswegen über ihn nach Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden verhängt worden ist. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde von der belangten Behörde mit € 75,00, das sind 10% der verhängten Geldstrafe, festgesetzt. Dieses Straferkenntnis enthält des Weiteren den Ausspruch, dass die B. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. B. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand haftet.Dieses Straferkenntnis enthält des Weiteren den Ausspruch, dass die B. KG für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr M. B. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.03.2015 frist- und formgerecht durch den rechtfreundlichen Vertreter erhobene Beschwerde des M. B., womit das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bekämpft und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu von einer Strafe nach § 45 VStG wegen geringfügigem Verschulden abzusehen, in eventu die verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.03.2015 frist- und formgerecht durch den rechtfreundlichen Vertreter erhobene Beschwerde des M. B., womit das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bekämpft und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Es wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt, in eventu von einer Strafe nach Paragraph 45, VStG wegen geringfügigem Verschulden abzusehen, in eventu die verhängte Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. In der am 25.05.2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die ursprünglich erhobene volle Beschwerde auf die bloße Bekämpfung des Strafausmaßes unter gleichzeitigem Verzicht auf die Einvernahme der geladenen Zeugen eingeschränkt und vorgebracht, er habe umfangreiche Maßnahmen gesetzt, um dem Nichtraucherschutz in dem gegenständlichen Gastgewerbebetrieb umzusetzen. Diesbezüglich werde auf das umfangreiche Beschwerdevorbringen verwiesen. Trotz aller Bemühungen sei es allerdings vorgekommen, dass es einzelnen Gästen gelungen ist, trotz des kundgemachten Rauchverbotes zu rauchen und hätten Mitarbeiter nicht sofort darauf reagiert. Das dargetane Bemühen um Einhaltung des Tabakgesetzes sowie der Umstand seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zur Tatzeit möge bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr lediglich gegen das im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafausmaß richtet, ist auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) einer Überprüfung zu unterziehen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr lediglich gegen das im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafausmaß richtet, ist auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) einer Überprüfung zu unterziehen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche hiezu VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
F. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, idgF. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Im vorliegenden Fall kommt, da es sich um keinen Wiederholungsfall handelt, der erste Strafsatz der Strafbestimmung des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz (bis zu EUR 2000,--) zur Anwendung.Im vorliegenden Fall kommt, da es sich um keinen Wiederholungsfall handelt, der erste Strafsatz der Strafbestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz (bis zu EUR 2000,--) zur Anwendung.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hingewiesen hat, dienen die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dem öffentlichen Interesse am Schutz der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 13c TabakG 1995 ergibt, soll diese Bestimmung die Inhaber eines Ortes, der dem Nichtraucherschutz unterliegt, in die Pflicht nehmen und deren Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz definieren (s. VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR
GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der (letztlich auf die Strafhöhe eingeschränkten) Beschwerde Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche , VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.4905.2015
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