Obsah (9)
Art. 130§ 28§ 35§ 25aArt. 133§ 5a§ 8§ 10§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlVGW-102/067/678/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gro
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Herrn M. B., L., I.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Hundes "S.", Chipnummer ..., am 05.12.2015 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Herrn M.
B., L., römisch eins.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme des Hundes "S.", Chipnummer ..., am 05.12.2015 durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Abnahme des Hundes „S.“, Chipnummer ..., verfügt am 27.11.2015 und durchgeführt am 05.12.2015, für rechtswidrig erklärt. Das Begehren, soweit es sich auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit des Verfalls des genannten Hundes richtet, wird zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Abnahme des Hundes „S.“, Chipnummer ..., verfügt am 27.11.2015 und durchgeführt am 05.12.2015, für rechtswidrig erklärt. Das Begehren, soweit es sich auf die Erklärung der Rechtswidrigkeit des Verfalls des genannten Hundes richtet, wird zurückgewiesen. 2. Das Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
§ 35Vw
GVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.2. Das Land Wien als Rechtsträger der belangten Behörde hat
Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 1.659,60 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. 3. Gegen diese Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.3. Gegen diese Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG I.
- Mit dem am 19.01.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 15.01.2016) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls– und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen Abnahme des Hundes „S.“, Chipnummer ..., am 05.12.2015, und brachte darin auszugsweise Folgendes vor:römisch eins.
- Mit dem am 19.01.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe am 15.01.2016) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls– und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien wegen Abnahme des Hundes „S.“, Chipnummer ..., am 05.12.2015, und brachte darin auszugsweise Folgendes vor: I.römisch eins. „In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, Rechtsanwalt …, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Der nunmehr ausgewiesene Vertreter beantragt die Zustellung sämtlicher Schriftstücke und Zahlung sämtlicher Kosten zu seinen Handen. II.römisch zwei. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitswache im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion Wien (Abnahme des Hundes „S.“, Chipnummer ...) am 05.12.2015 erhebt der Beschwerdeführer sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum, wegen Verletzung des Gleichheitssatzes und wegen Verletzung im Recht, dass der Hund „S.“ ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für verfallen erklärt wurde. I.römisch eins. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war Halter des Stafford Mix „S.“ mit der Chipnummer .... Der Beschwerdeführer hat den Hund ca Anfang April 2015 übernommen. Die vormalige Halterin war offensichtlich überfordert. Der Hund „S.“ war zu diesem Zeitpunkt in einem sehr schlechten Allgemeinzustand, unter anderem wog er bloß 15 kg. Der Beschwerdeführer hat sich äußerst aufopferungsvoll um den Hund gekümmert, wobei bereits von Beginn an eine sehr starke emotionale Bindung zu dem Hund entstand. Zum Vorfall am 22.11.2015 ist folgendes auszuführen: gegen 11:00 Uhr ging der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin D. Br. und dem Hund „S.“ auf die Hundezone in Wien, E.-straße. Die Hundezone ist in der Mitte durch einen Zaun mit einer Tür geteilt. Im anderen Bereich war K. Pa., mit einem Husky und zwei weiteren Hunden aufhältig. Die Halterin des Husky saß auf der Bank und achtete nicht auf ihre Hunde, da sie mit ihrem Handy Kurznachrichten versandte. Der Hund des Beschwerdeführers lief in dem einen Bereich der Hundezone, räumlich getrennt vom Husky, herum. Der Husky wollte offensichtlich zu dem Hund, was der Beschwerdeführer verhindern wollte. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin die Halterin des Husky mehrfach, sich um ihre Hunde zu kümmern, da vor allem der Husky einen sehr aufgeregten und immens nervösen Eindruck machte. Die Halterin reagierte auf die mehrmaligen Zurufe jedoch gar nicht. Letztendlich sprang der Husky plötzlich über den Zaun, attackierte sofort den Hund „S.“ und biss ihn unter anderem mehrfach in den Kopf, sodass dieser an mehreren Stellen blutete und folglich geklammert werden musste. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers versuchte, die Hunde zu trennen, ergriff den Husky am Halsband und wollte ihn zurückziehen. Dabei verletzte sie sich an der Hand, wobei die Fingernägel an zwei Fingern ausgerissen wurden. Schlussendlich gelang es dem Beschwerdeführer, die beiden Hunde zu trennen. Die Szene war im allgemeinen sehr angespannt, weil die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der Hund „S.“ verletzt worden waren und zusätzlich die Halterin des Husky - anstatt die Hunde zu trennen - Lichtbildaufnahmen anfertigte. Nach dem beschriebenen Vorfall wollte der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem Hund zum Arzt. Der Beschwerdeführer ist Halter eines O. mit Stufenheck. Beim Zuschlagen des Kofferraumdeckels fiel das Nummernschild aus der Fassung. Der Beschwerdeführer bemerkte dies, wollte jedoch seine Lebensgefährtin in das nächstgelegene Krankenhaus bzw den Hund „S.“ zum Tierarzt bringen. Richtig ist daher, dass der Beschwerdeführer ohne montiertes Nummernschild losgefahren ist, da er es in den Kofferraum warf. Es ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, wenn von dritter Seite behauptet wird, der Beschwerdeführer hätte das Nummernschild vorsätzlich entfernt um seine Identität zu verschleiern, so ist dieser Vorwurf unrichtig. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde im UKH ... behandelt und der Hund „S.“ in der Tierklinik .... Dabei konnten multiple perforierende Wunden am Hals, an den Lefzen und an der Hinterextremität festgestellt werden. Die Wunden wurden mit Klammern versorgt und der Hund antibiotisch abgedeckt. Am Tag nach dem Vorfall wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Geschehen in den Medien (…) gänzlich anders dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer gab auch der Polizei gegenüber an, dass es sowohl Falschberichte in den Medien, als auch diverse Falschmeldungen und Lichtbildaufnahmen auf der Internetplattform „Facebook“ zu sehen sind. Am 11.12.2015 absolvierte der Beschwerdeführer - klargestellt wird, dass dies unabhängig vom Vorfall am 22.11.2015 und der Abnahme von „S.“ am 05.12.2015 erfolgte - mit herausragendem Erfolg den Hundeführschein bei der Prüferin und sohin sachverständigen Zeugin Me.. Beweis: * PV des Beschwerdeführers M. B., KFZ-Mechatroniker, R., Wien * Zeuge C. Ke., E.-straße, O., Deutschland * Zeuge F. Mü., Kommissionierer, M.-straße, Wien * Zeuge Insp. Sc., Polizist, SPK ..., Polizeiinspektion …, Wien * Zeuge Insp. Fü., Polizist, SPK ..., Polizeiinspektion …, Wien * Zeugin D. Br., Angestellte, R., Wien * Zeugin E. H., A.-gasse, Wien * Zeugin K. Pa., T.-gasse, Wien * Befund des Hundes „S.“ vom 22.11.2015 der Tierklinik ... (Beilage ./1) * Konvolut an Fotos des Hundes „S.“, unmittelbar aufgenommen nach der Behandlung in der Tierklinik ... (Beilage ./2) * Kopie des Hundeführscheins des Beschwerdeführers vom 11.12.2015 (Beilage ./3) * Beizuschaffender Akt der LPD Wien zu AZ ... * Sachverständige Zeugin Me., Prüferin für den Hundeführschein bei der Stadt Wien, … Wien * Weitere Beweise Vorbehalten II. Beschwerdegründe: römisch zwei. Beschwerdegründe: Die Behörde gründet die Abnahme und den daraus resultierenden Verfall des Hundes „S.“ auf § 5a Abs 9 Wiener Tierhaltegesetz, der lautet: „ Wird ein Hund
Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund
Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.“ § 5a Abs 2 Wiener Tierhaltegesetz verweist dabei auf die Hundeführscheinpflichtige-Hunde-Verordnung. Nach § 1 der genannten Verordnung unterliegt der von der Behörde abgenommene Hund „S.“ den Bestimmungen, da es sich bei dem Hund um einen American Staffordshire Terrier handelt.Die Behörde gründet die Abnahme und den daraus resultierenden Verfall des Hundes „S.“ auf Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz, der lautet: „ Wird ein Hund
Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund
Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.“ Paragraph 5 a, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz verweist dabei auf die Hundeführscheinpflichtige-Hunde-Verordnung. Nach Paragraph eins, der genannten Verordnung unterliegt der von der Behörde abgenommene Hund „S.“ den Bestimmungen, da es sich bei dem Hund um einen American Staffordshire Terrier handelt. Tiere sind nach § 3 Wr. Tierhaltegesetz so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Der Eintritt eines Zwischenfalls kann nur verhindert werden, wenn der Eintritt eines solchen Ereignisses vorhersehbar gewesen sein kann. Verhindert kann aber nur ein durch menschliches Verhalten kontrollierbarer Lebenssachverhalt werden. Folglich liegt im Fall des Eintritts der dieser Bestimmung näher konkretisierten Gefährdungen oder Beschädigungen stets dann kein tatbestandsmäßiges Verhalten vor, wenn diese auf ein Verhalten von Tieren zurückzuführen sind. Darunter fallen zB unvorhersehbare Verhaltensweisen von Tieren (UVS Wien 07.02.2000, 06/42/527/99). Im gegenständlichen Fall war der Sprung des Huskys über den Zaun und die daraus resultierenden Verletzungen des Hundes und der Zeugin D. Br. für den Beschwerdeführer unvorhersehbar.Tiere sind nach Paragraph 3, Wr. Tierhaltegesetz so zu halten oder zu verwahren, dass Menschen nicht gefährdet und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Der Eintritt eines Zwischenfalls kann nur verhindert werden, wenn der Eintritt eines solchen Ereignisses vorhersehbar gewesen sein kann. Verhindert kann aber nur ein durch menschliches Verhalten kontrollierbarer Lebenssachverhalt werden. Folglich liegt im Fall des Eintritts der dieser Bestimmung näher konkretisierten Gefährdungen oder Beschädigungen stets dann kein tatbestandsmäßiges Verhalten vor, wenn diese auf ein Verhalten von Tieren zurückzuführen sind. Darunter fallen zB unvorhersehbare Verhaltensweisen von Tieren (UVS Wien 07.02.2000, 06/42/527/99). Im gegenständlichen Fall war der Sprung des Huskys über den Zaun und die daraus resultierenden Verletzungen des Hundes und der Zeugin D. Br. für den Beschwerdeführer unvorhersehbar. Nach § 8 Abs 8 Wr. Tierhaltegesetz iVm der Hundeführscheinpflichtige-Hunde-Verordnung gelten Listenhunde als gefährliche Tiere. Nach § 8 Abs 7 Wr. Tierhaltegesetz wäre es der Behörde möglich gewesen, dem Beschwerdeführer den Auftrag zu erteilen, binnen einer bestimmten Frist den Hundeführschein zu absolvieren und bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung sonstige geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig wäre eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. All dies hat die Behörde unterlassen, sondern sogleich den Verfall verfügt.Nach Paragraph 8, Absatz 8, Wr. Tierhaltegesetz in Verbindung mit der Hundeführscheinpflichtige-Hunde-Verordnung gelten Listenhunde als gefährliche Tiere. Nach Paragraph 8, Absatz 7, Wr. Tierhaltegesetz wäre es der Behörde möglich gewesen, dem Beschwerdeführer den Auftrag zu erteilen, binnen einer bestimmten Frist den Hundeführschein zu absolvieren und bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung sonstige geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig wäre eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. All dies hat die Behörde unterlassen, sondern sogleich den Verfall verfügt. Voraussetzung für die Abnahme eines so genannten Listenhundes auf Basis des § 5a Abs 9 Wiener Tierhaltegesetz ist neben dem Nichtvorliegen des erforderlichen Sachkundenachweises weiters das Vorliegen erschwerender Umstände. Diese „erschwerenden Umstände“ müssen dem Gesetzeswortlaut nach kumulativ zum Nichtvorliegen des Sachkundenachweises gegeben sein. Der Behörde wird daher durch das Gesetz bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen kein Ermessen bei einer etwaigen Abnahme eingeräumt (arg „so hat die Behörde [...] abzunehmen“).Voraussetzung für die Abnahme eines so genannten Listenhundes auf Basis des Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz ist neben dem Nichtvorliegen des erforderlichen Sachkundenachweises weiters das Vorliegen erschwerender Umstände. Diese „erschwerenden Umstände“ müssen dem Gesetzeswortlaut nach kumulativ zum Nichtvorliegen des Sachkundenachweises gegeben sein. Der Behörde wird daher durch das Gesetz bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen kein Ermessen bei einer etwaigen Abnahme eingeräumt (arg „so hat die Behörde [...] abzunehmen“). Der Gesetzgeber selbst versteht unter dem Begriff „besonders erschwerende Umstände“ unter anderem die Uneinsichtigkeit des Halters, ein aggressives Verhalten des Hundes, mangelndes Kontrollvermögen des Halters über den Hund, udgl voraus. Diese Maßnahme stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der Hund gilt ex lege als verfallen, daher ist keine bescheidmäßige Feststellung erforderlich (Erläuterungen zu LGBI. 29/2010). Als erschwerender Umstand wird auch das Vorliegen von Verwaltungsvorstrafen angesehen (VwGH 24.11.2008 2006/05/0113; im vom VwGH zu beurteilenden Fall waren dies 19 einschlägige Verwaltungsvorstrafen).Der Gesetzgeber selbst versteht unter dem Begriff „besonders erschwerende Umstände“ unter anderem die Uneinsichtigkeit des Halters, ein aggressives Verhalten des Hundes, mangelndes Kontrollvermögen des Halters über den Hund, udgl voraus. Diese Maßnahme stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, der Hund gilt ex lege als verfallen, daher ist keine bescheidmäßige Feststellung erforderlich (Erläuterungen zu LGBI. 29 aus 2010,). Als erschwerender Umstand wird auch das Vorliegen von Verwaltungsvorstrafen angesehen (VwGH 24.11.2008 2006/05/0113; im vom VwGH zu beurteilenden Fall waren dies 19 einschlägige Verwaltungsvorstrafen). Allgemein kann der Verfall als Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr ausgesprochen werden. Absolut wichtige Voraussetzung dafür ist das Bestehen einer objektiven Gefahrenlage (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240; Lewisch/FisterAA/eilguni, VStG [2013] § 17 Rz 3).Allgemein kann der Verfall als Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr ausgesprochen werden. Absolut wichtige Voraussetzung dafür ist das Bestehen einer objektiven Gefahrenlage (VwGH 21.11.2000, 2000/05/0240; Lewisch/FisterAA/eilguni, VStG [2013] Paragraph 17, Rz 3). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls keinen Sachkundenachweis, jedoch fehlten die - wie schon ausgeführt - „besonders erschwerenden Umstände“. Die Behörde stützte die Abnahme des Hundes offenbar ausschließlich auf die Meldung der Hundehalterin K. Pa., ohne die schon lange vor der Abnahme vorliegenden, gänzlich anders lautenden, Zeugenaussagen zu berücksichtigen. Ebenfalls ungenutzt blieb die Möglichkeit der Behörde, den Hund im Hinblick auf eine etwaige Aggressivität hin von einem Amtssachverständigen überprüfen zu lassen. Im Amtsvermerk vom 05.12.2015 ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer bei der Abnahme des Hundes zu weinen begonnen habe, er hat regelrecht gebettelt, man möge ihm den Hund nicht abnehmen. Von der auch vom Gesetzgeber zwingend erforderlichen „Uneinsichtigkeit“ ist im Bericht nichts zu lesen. Ausdrücklich vermerkt wurde aber im gleichen Bericht, dass der Hund „S.“ keinerlei Anzeichen von Aggressivität zeigte, im Gegenteil, es handle sich um einen verspielten, eher ängstlich auf andere Artgenossen reagierenden Hund, der sich bei Erblicken anderer Hunde beim Beschwerdeführer versteckt. Weiters wurde auch vermerkt, dass sich „S.“ auch nicht gegenüber dem Mitarbeiter der Tierrettung, der ihn ins Tierquartier verbrachte, aggressiv verhielt, im Gegenteil, er ließ sich anstandslos streicheln und stieg problemlos in die Transportbox. Zuvor ließ er sich sogar von den einschreitenden Beamten anstandslos streicheln. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer außerdem völlig unbescholten ist. Also ist auch dieser vom Gesetzgeber verlangte erschwerende Umstand nicht gegeben. Die Behörde hat es also gänzlich unterlassen zu prüfen, ob die vom Gesetz verlangten „erschwerenden Umstände“ vorliegen, oder nicht. Weiters ist vorzubringen, dass der gegenständliche Vorfall in der Hundezone am 22.11.2015 stattfand, der Hund „S.“ jedoch am 05.12.2015, also ganze 14 Tage später, durch die belangte Behörde abgenommen wurde. Somit fehlt es am zwingend erforderlichen Charakteristikum der „Unmittelbarkeit“ des gesetzten Akts, zumal die Behörde - nur aufgrund dieses Vorfalls - ein eigenes Verfahren eröffnet hat, das bis zum heutigen Tag nicht abgeschlossen ist. Daher ist die erfolgte Abnahme weder vom Wiener Tierhaltegesetz erfasst, da der gesetzliche Rahmen eindeutig überschritten wurde, noch von den allgemeinen Voraussetzungen für die Setzung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfasst, da vom Begriff der „Unmittelbarkeit“ ein sofortiges Handeln seitens der Behörde erfasst ist. Von „Unmittelbarkeit“ kann im gegenständlichen Fall daher nicht gesprochen werden, da - wie schon ausgeführt - zwischen Vorfall und Abnahme 14 Tage liegen. Die Abnahme des Hundes „S.“ ist als Eigentumsentziehung zu werten. In Art 5 StGG sowie in Art 1
- ZPEMRK wurde deshalb rechtswidrig eingegriffen, da die Behörde die vom Gesetz zwingend vorliegenden Voraussetzungen nicht geprüft und das Gesetz somit denkunmöglich angewendet hat. Der VfGH fasst die „denkunmögliche Gesetzesanwendung“ als eine besondere Form der Gesetzlosigkeit auf, die zur Verfassungswidrigkeit von Enteignungsmaßnahmen führt; eine solche liegt etwa vor, wenn eine Norm entgegen jenem Sinn ausgelegt wird, der in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit sowohl ihrem Wortlaut als auch aus der Systematik des Gesetzes und seinem Zweck zu erschließen ist (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] 1487).Die Abnahme des Hundes „S.“ ist als Eigentumsentziehung zu werten. In Artikel 5, StGG sowie in Artikel eins,
- ZPEMRK wurde deshalb rechtswidrig eingegriffen, da die Behörde die vom Gesetz zwingend vorliegenden Voraussetzungen nicht geprüft und das Gesetz somit denkunmöglich angewendet hat. Der VfGH fasst die „denkunmögliche Gesetzesanwendung“ als eine besondere Form der Gesetzlosigkeit auf, die zur Verfassungswidrigkeit von Enteignungsmaßnahmen führt; eine solche liegt etwa vor, wenn eine Norm entgegen jenem Sinn ausgelegt wird, der in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit sowohl ihrem Wortlaut als auch aus der Systematik des Gesetzes und seinem Zweck zu erschließen ist (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] 1487). Ergänzend wird vorgebracht, dass die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschritten hat: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Strukturelement der EMRK verstanden. Der Grundsatz gibt Auskunft darüber, unter welchen Voraussetzungen und wie die gewährleisteten Rechte beschränkt werden dürfen. Die staatliche Maßnahme (Gesetz oder individueller Rechtsakt), mit der das in Rede stehende Grundrecht beschränkt wird, muss grundsätzlich geeignet sein, das angestrebte und als legitim erkannte Ziel auch zu erreichen. Ebenfalls vorgebracht wird, dass die belangte Behörde objektiv willkürlich gehandelt und somit gegen Art 7 B-VG verstoßen hat. Willkür liegt vor, wenn die Behörde durch gehäuftes beziehungsweise grobes Verkennen der Rechtslage einen in Folge dessen gleichheitswidrigen Rechtsakt setzt. Im gegebenen Fall hat die Behörde den Hund für verfallen erklärt, ohne die genauen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.Ebenfalls vorgebracht wird, dass die belangte Behörde objektiv willkürlich gehandelt und somit gegen Artikel 7, B-VG verstoßen hat. Willkür liegt vor, wenn die Behörde durch gehäuftes beziehungsweise grobes Verkennen der Rechtslage einen in Folge dessen gleichheitswidrigen Rechtsakt setzt. Im gegebenen Fall hat die Behörde den Hund für verfallen erklärt, ohne die genauen gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Nach § 1 ist es das erklärte Ziel des Wiener Tierhaltegesetzes „Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, zu schützen“.Nach Paragraph eins, ist es das erklärte Ziel des Wiener Tierhaltegesetzes „Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben, zu schützen“. Während des Vorfalls war der Hund des Beschwerdeführers in der Hundezone E.-straße ohne Leine und Beißkorb aufhältig. Am Weg zur Hundezone, bzw am Weg von der Hundezone weg, wurde der Hund ausschließlich an der Leine geführt. Hundezonen und Hundeauslaufplätze sind Bereiche, in denen Hunde Grünflächen betreten dürfen. Eine Gefahr für Menschen war während des gegenständlichen Vorfalls seitens des Hundes „S.“ nie gegeben, zumal die Besitzerin des Husky auf der anderen Seite der Hundezone aufhältig war. Festzuhalten ist weiters, dass es vor dem Vorfall vom 22.11.2015 keinen gleichgelagerten oder ähnlichen Vorfall gab. Wäre der Hund „S.“ wirklich aggressiv, so wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Vorfällen gekommen. Es ist nach der Lage des Falls offenkundig, dass durch die in Beschwerde gezogene Maßnahme in die Rechts des Beschwerdeführers, insbesondere in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Eigentum, eingegriffen wurde. Bis zum heutigen Tag wurden bezüglich des gegenständlichen Vorfalls lediglich die Halterin des Husky, K. Pa., sowie der unbeteiligte Zeuge F. Mü. zur Sache vernommen, obwohl die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers D. Br. unmittelbar beim Vorfall anwesend war und sohin Zeugin war. Der Zeuge Mü. wurde erst am 13.01.2016 als Zeuge einvernommen, der Beschwerdeführer bis heute nicht. III. Rechtzeitigkeit:römisch drei. Rechtzeitigkeit:, Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung fand am 05.12.2015 um 11:59 Uhr statt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Grund und Rechtsfolge der Amtshandlung bekannt gegeben. Gern § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist gegen die Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt 6 Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig eingebracht.Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung fand am 05.12.2015 um 11:59 Uhr statt. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Grund und Rechtsfolge der Amtshandlung bekannt gegeben. Gern Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist gegen die Akte verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt 6 Wochen. Die Beschwerde ist somit rechtzeitig eingebracht. Aus den genannten Gründen ist die Maßnahme mit Rechtswidrigkeit belastet und sohin für rechtswidrig zu erklären. Daher stellt der Beschwerdeführer die nachstehenden ANTRÄGE I. Das zuständige Verwaltungsgericht möge im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, sowierömisch eins. Das zuständige Verwaltungsgericht möge im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie II. die Abnahme und den Verfall des Hundes „S.“, Chipnummer ..., ausgesprochen und durchgeführt am 05.12.2015, für rechtswidrig erklären.römisch zwei. die Abnahme und den Verfall des Hundes „S.“, Chipnummer ..., ausgesprochen und durchgeführt am 05.12.2015, für rechtswidrig erklären. III. Das zuständige Verwaltungsgericht möge den Rechtsträger der belangten Behörde gern § 35 VwGVG in den Kostenersatz Verfällen, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gern § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung 2014 geltend gemacht und Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand gern § 1 Z 2 der genannten Verordnung, sowie die Eingabegebühr in Höhe von € 30 gern § 2 Abs 1 der BuLVwG-Eingabegebührenverordnung sowie von Fahrtkosten und von Beteiligtengebühren nach § 26 VwGVG iVm den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes Vorbehalten werden.römisch drei. Das zuständige Verwaltungsgericht möge den Rechtsträger der belangten Behörde gern Paragraph 35, VwGVG in den Kostenersatz Verfällen, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand gern Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung 2014 geltend gemacht und Anträge auf Erstattung von Verhandlungsaufwand gern Paragraph eins, Ziffer 2, der genannten Verordnung, sowie die Eingabegebühr in Höhe von € 30 gern Paragraph 2, Absatz eins, der BuLVwG-Eingabegebührenverordnung sowie von Fahrtkosten und von Beteiligtengebühren nach Paragraph 26, VwGVG in Verbindung mit den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes Vorbehalten werden. Der Beschwerde in Kopie angeschlossen waren ein Schreiben der Tierklinik ..., betreffend Vorstellung des Hundes „S.“ am 22.11.2015, wegen Bisswunden (./1); Fotoaufnahmen eines Hundes mit sichtbaren Verletzungen (./2); und die Kopie eines Hundeführscheins der Stadt Wien lautend auf den Beschwerdeführer als Hundehalter mit den Daten des Hundes „Ro.“ samt Prüfungsdatum vom 11.12.2015 (./3).
- Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. 2.
- Mit Schreiben vom 09.02.2016 legte die belangte Behörde den von ihrem Referat Waffen– und Veranstaltungsangelegenheiten zu AZ: ... geführten Verwaltungsakt vor, welcher auszugsweise umfasst: E-Mail von Frau He. Ho. vom 23.11.2015 an die belangte Behörde betreffend einen Vorfall vom 22.11.2015 in der Hundezone P. samt neun Fotoaufnahmen; Aktenvermerk vom 26.11.2015 betreffend S. (Geburtsjahr: 2014, kein Hundeführschein und Besitz seit 16.03.2015); ein Zeitungsbericht der Zeitschrift ... vom 24.11.2015 über einen Vorfall in der Hundezone E.-straße; eine Niederschrift vom 03.12.2015 der belangten Behörde (Referat Waffen– und Veranstaltungsangelegenheiten) mit Frau K. Pa.; ein Bericht über den Vorfall vom 22.11.2015, 10:30 – 11:00 Uhr in der Hundezone E.-straße aufgenommen bei PI ... mit dem Beschwerdeführer, Frau D. Br. und Herrn F. Mü.; den Bericht bzw. die Sachverhaltsdarstellung über die Durchführung der angeordneten Hundeabnahme am 05.12.2015; sowie den Aktenvermerk vom 27.11.2015 über die Anordnung einer Maßnahme
§ 5aAbs.
9 Wiener Tierhaltegesetz betreffend Abnahme des (vermutlich) Stafford Mix „S.“ welcher auszugsweise lautet:2.1. Mit Schreiben vom 09.02.2016 legte die belangte Behörde den von ihrem Referat Waffen– und Veranstaltungsangelegenheiten zu AZ: ... geführten Verwaltungsakt vor, welcher auszugsweise umfasst: E-Mail von Frau He. Ho. vom 23.11.2015 an die belangte Behörde betreffend einen Vorfall vom 22.11.2015 in der Hundezone P. samt neun Fotoaufnahmen; Aktenvermerk vom 26.11.2015 betreffend S. (Geburtsjahr: 2014, kein Hundeführschein und Besitz seit 16.03.2015); ein Zeitungsbericht der Zeitschrift ... vom 24.11.2015 über einen Vorfall in der Hundezone E.-straße; eine Niederschrift vom 03.12.2015 der belangten Behörde (Referat Waffen– und Veranstaltungsangelegenheiten) mit Frau K. Pa.; ein Bericht über den Vorfall vom 22.11.2015, 10:30 – 11:00 Uhr in der Hundezone E.-straße aufgenommen bei PI ... mit dem Beschwerdeführer, Frau D. Br. und Herrn F. Mü.; den Bericht bzw. die Sachverhaltsdarstellung über die Durchführung der angeordneten Hundeabnahme am 05.12.2015; sowie den Aktenvermerk vom 27.11.2015 über die Anordnung einer Maßnahme
Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz betreffend Abnahme des (vermutlich) Stafford Mix „S.“ welcher auszugsweise lautet: „Laut ha Akteninhalt wird von der im Betreff genannten Person zumindest ein hundeführscheinpflichtige(
- r)Hund(
- e)(§ 5a Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz) Stafford Mix „S.“, geb. 2014, seit 16.03.2015 in Wien A.-gasse ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (§ 5a Abs. 1 leg. cit.) gehalten.„Laut ha Akteninhalt wird von der im Betreff genannten Person zumindest ein hundeführscheinpflichtige(
- r)Hund(
- e)(Paragraph 5 a, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz) Stafford Mix „S.“, geb. 2014, seit 16.03.2015 in Wien A.-gasse ohne den erforderlichen Sachkundenachweis (Paragraph 5 a, Absatz eins, leg. cit.) gehalten. Die Hunde haben am 22.11.2015, gegen 11:00 Uhr, in Wien, Hundezone E.-straße einen anderen Artgenossen gebissen und schwer wiegend verletzt. Hundeführscheinpflichtige Hunde können bei unsachgemäßer Haltung Verletzungen und Schäden mit schwersten Folgen verursachen, deshalb muss ein Hundehalter bzw. Hundehalterin über eine erhöhte Sachkunde verfügen. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Halter seit 16.03.2015 hundeführscheinpflichtige Hunde an der genannten Adresse hält und aufgrund mangelnder Sachkunde die Hunde offensichtlich nicht unter Kontrolle hat, sodass zumindest einer von Ihnen einen Artgenossen attackieren und schwerwiegende Bissverletzungen zufügen konnte. Zusätzlich erschwerend ist anzusehen, dass der Hund trotz bestehender Maulkorbverpflichtung (§ 5a Abs. 12) ohne Maulkorb versehen an öffentlichen Orten geführt wurde. B. flüchtete anschließend und begab sich mit seinen Hunden zu seinem abgestellten Pkw …, W-.... Um nicht identifiziert zu werden, montierte er die Kennzeichentafel ab und flüchtete mit dem Pkw ohne dass Kennzeichentafeln angebracht waren. Diesbezüglich wurden von Zeugen Fotografien angefertigt.Hundeführscheinpflichtige Hunde können bei unsachgemäßer Haltung Verletzungen und Schäden mit schwersten Folgen verursachen, deshalb muss ein Hundehalter bzw. Hundehalterin über eine erhöhte Sachkunde verfügen. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Halter seit 16.03.2015 hundeführscheinpflichtige Hunde an der genannten Adresse hält und aufgrund mangelnder Sachkunde die Hunde offensichtlich nicht unter Kontrolle hat, sodass zumindest einer von Ihnen einen Artgenossen attackieren und schwerwiegende Bissverletzungen zufügen konnte. Zusätzlich erschwerend ist anzusehen, dass der Hund trotz bestehender Maulkorbverpflichtung (Paragraph 5 a, Absatz 12,) ohne Maulkorb versehen an öffentlichen Orten geführt wurde. B. flüchtete anschließend und begab sich mit seinen Hunden zu seinem abgestellten Pkw …, W-.... Um nicht identifiziert zu werden, montierte er die Kennzeichentafel ab und flüchtete mit dem Pkw ohne dass Kennzeichentafeln angebracht waren. Diesbezüglich wurden von Zeugen Fotografien angefertigt.
§ 5aAbs.
9 Wiener Tierhaltegesetz hat die Behörde einen Hund gem. Abs. 2 leg. cit. der ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten wird, bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen.
Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz hat die Behörde einen Hund gem. Absatz 2, leg. cit. der ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten wird, bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ergeht daher die behördliche Anordnung den/die Hund(e) auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und für die sichere Verwahrung des Tieres zu sorgen. Nach erfolgter Abnahme ist Mo-Fr 08:00-18:00 Uhr und Sa 09:00-15:00 Uhr die Tierschutzhotline der MA 60 (4000-8060) für den Abtransport des Tieres zu kontaktieren. Außerhalb dieser Zeiten ist direkt das TierQuarTier Wien (734 11 05) zu verständigen. Die Meldung über die erfolgte Abnahme ist unverzüglich der SVA Referat 4 Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten zu übermitteln.“ 2.
- Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 (eingelangt am 29.02.2016) erstattete die belangte Behörde nachfolgende Gegenschrift: „I. SACHVERHALT Der Sachverhalt ergibt sich aus dem AV des Referats Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 27.11.2015 i.Z.m. der Eingabe von Frau Ho. (e-mail vom 23.11.2015) samt Beilagen (beide im vorgelegten Akt enthalten). Beweis: vorgelegter Verwaltungsakt II. RECHTSLAGErömisch zwei. RECHTSLAGE Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) erachtet die Abnahme seines Hundes für rechtswidrig. In § 5a Abs. 1 Wr. TierhalteG ist die Pflicht für Halter von Hunden, die bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Verletzungspotenzial in Bezug auf Menschen oder Tiere aufweisen, normiert, einen Sachkundenachweis zu erbringen. Dies hat durch positive Absolvierung der Hundeführerscheinprüfung i.S.d. § 8 Abs. 8 leg. cit. zu erfolgen.In Paragraph 5 a, Absatz eins, Wr. TierhalteG ist die Pflicht für Halter von Hunden, die bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Verletzungspotenzial in Bezug auf Menschen oder Tiere aufweisen, normiert, einen Sachkundenachweis zu erbringen. Dies hat durch positive Absolvierung der Hundeführerscheinprüfung i.S.d. Paragraph 8, Absatz 8, leg. cit. zu erfolgen. § 5a Abs.
- Wr. TierhalteG lautet:Paragraph 5 a, Absatz eins, Wr. TierhalteG lautet: „Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
§ 8Abs.
8 zu erbringen.“„Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen.“ Bei dem abgenommenen Hund handelt es sich um ein hundeführscheinpflichtiges Tier. § 5a Abs. 2. leg. cit. lautet in diesem Zusammenhang:Paragraph 5 a, Absatz 2, leg. cit. lautet in diesem Zusammenhang: „
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Abs. 1 anzusehen sind.“„
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Absatz eins, anzusehen sind.“ In der VO der Wr. Landesregierung über die Festlegung von hundeführerscheinpflichtigen Hunden, LGBI. Nr. 33/2010, ist unter anderem die Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse genannt.In der VO der Wr. Landesregierung über die Festlegung von hundeführerscheinpflichtigen Hunden, LGBI. Nr. 33 aus 2010,, ist unter anderem die Rasse American Staffordshire Terrier und Kreuzungen dieser Rasse genannt. Ob das in Rede stehende konkrete Tier tatsächlich vielleicht von sanftem Wesen oder gar ängstlich ist, ist nicht relevant. Allein Ausschlag gebend ist die Rasse des Tieres.
§ 5aAbs.
4 leg. cit. ist die Hundeführerscheinprüfung drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines hundeführerscheinpflichtigen Hundes zu absolvieren.
Paragraph 5 a, Absatz 4, leg. cit. ist die Hundeführerscheinprüfung drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines hundeführerscheinpflichtigen Hundes zu absolvieren. Der BF, der seit geraumer Zeit Halter eines hundeführerscheinpflichtigen Hundes war, hatte den Nachweis der einschlägigen Sachkunde bis zum Vorfallstag nicht erbracht. § 5a Abs. 9 leg. cit. lautet:Paragraph 5 a, Absatz 9, leg. cit. lautet: „Wird ein Hund
Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund
Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.“„Wird ein Hund
Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund
Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.“ Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hatte der Hund des BF im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem anderen Hund diesen gebissen. Dieser Umstand ist der geradezu typische Fall eines erschwerenden Umstands i.S.d. § 5a Abs. 9 leg. cit. Hinzu kommt noch, dass der Hund keinen Beißkorb trug. Diese Tatsache stellt einen zusätzlichen erschwerenden Umstand dar, verstößt dies doch gegen die klare Vorschrift des § 5a Abs. 12 leg. cit., welche normiert:Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hatte der Hund des BF im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem anderen Hund diesen gebissen. Dieser Umstand ist der geradezu typische Fall eines erschwerenden Umstands i.S.d. Paragraph 5 a, Absatz 9, leg. cit. Hinzu kommt noch, dass der Hund keinen Beißkorb trug. Diese Tatsache stellt einen zusätzlichen erschwerenden Umstand dar, verstößt dies doch gegen die klare Vorschrift des Paragraph 5 a, Absatz 12, leg. cit., welche normiert: „Hunde
Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund
Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind."„Hunde
Absatz 2, müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund
Absatz 2, nur kurzfristig in Wien aufhältig sind." Hundezonen sind öffentliche Orte i.S. dieser Bestimmung. Schließlich war der Hund des BF nicht angeleint, was als weiterer erschwerender Umstand anzusehen ist. Die Abnahme
§ 5aAbs. 9 Wr. Tierhalte
G ist daher zu Recht erfolgt.Schließlich war der Hund des BF nicht angeleint, was als weiterer erschwerender Umstand anzusehen ist. Die Abnahme
Paragraph 5 a, Absatz 9, Wr. TierhalteG ist daher zu Recht erfolgt.
§ 10Abs. 2 Tierhalte
G ist Behörde u. a. i.S.d. § 5a Abs. 9 leg. cit. für die Dauer der Geltung der VO der Wr. LReg, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei dieser Behörde übertragen wird, die LPD Wien. Diese war daher für den vorliegenden Verwaltungsakt zuständig.
Paragraph 10, Absatz 2, TierhalteG ist Behörde u. a. i.S.d. Paragraph 5 a, Absatz 9, leg. cit. für die Dauer der Geltung der VO der Wr. LReg, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei dieser Behörde übertragen wird, die LPD Wien. Diese war daher für den vorliegenden Verwaltungsakt zuständig. Die Landespolizeidirektion Wien stellt daher den ANTRAG, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde zusätzlich den Schriftsatzaufwand
§ 1der Vw
G-AufwErsV in der geltenden Fassung zuzusprechen.“die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der belangten Behörde zusätzlich den Schriftsatzaufwand
Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung zuzusprechen.“
- Mit Eingabe vom 01.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Zeugen Ph. La. sowie des behandelnden Tierarztes Dr. Pi.. Mit Schriftsatz vom 23.03.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Gegenschrift der belangten Behörde.
- Beim Verwaltungsgericht Wien fand in der Beschwerdesache am 10.05.2016 und am 17.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie der Zeugen Amtsdirektor Ma., Hofrat Mag. Hö., Frau D. Br. (Lebensgefährtin des Beschwerdeführers), Herrn F. Mü., Herrn Ph. La., Frau K. Pa., Frau Me. und Herrn Dr. Pi. statt. 4.
- Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der Parteieneinvernahme und der Einvernahme der genannten Zeugen hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Hundeabnahme folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Der Hund S. (Chipnummer: ...) ist ein Stafford Mix - Mischung eines American Staffordshire Terrier, wobei der Grad der Mischung unbekannt ist – der im Jahr 2014 geboren wurde. Der Beschwerdeführer ist seit ca. Anfang April 2015 Halter des Hundes S.. Einen Hundeführschein für den Hund S. hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Am 05.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Hund S. von Organen der Landespolizeidirektion Wien abgenommen. Diese Abnahme erfolgte in Durchführung einer mit Aktenvermerk vom 27.11.2015 von der belangten Behörde, Referat Waffen– und Veranstaltungsangelegenheiten, verfügten behördlichen Abnahme, welche den oben unter Punkt I.2.
- wiedergegebenen Inhalt hat.Am 05.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer der Hund S. von Organen der Landespolizeidirektion Wien abgenommen. Diese Abnahme erfolgte in Durchführung einer mit Aktenvermerk vom 27.11.2015 von der belangten Behörde, Referat Waffen– und Veranstaltungsangelegenheiten, verfügten behördlichen Abnahme, welche den oben unter Punkt römisch eins.2.
- wiedergegebenen Inhalt hat. Der behördlich verfügten Abnahme gingen E-Mails vom 23.11.2015 der Frau He. Ho. an die belangte Behörde voran, deren Inhalt zufolge ein junger Husky Rüde Po. am 22.11.2015 von zwei Listenhunden in der Hundezone P. attackiert und schlimm verletzt worden sein soll, woraufhin der Hundehalter gemeinsam mit seiner Komplizin davongelaufen und die Nummerntafeln von seinem Auto entfernt haben soll. Diesen Mails waren mehrere Fotos angeschlossen auf welchen im Wesentlichen ein Mann, eine Frau, zwei Hunde, beim Gehen in der Hundezone, beim Gehen auf der Straße, ein Mann mit einem Autokennzeichen in der Hand haltend sowie ein wegfahrendes Fahrzeug der Marke O. zu sehen ist. In einem weiteren E-Mail vom selben Tag findet sich der Name des nunmehrigen Beschwerdeführers. Über den Vorfall wurde medial in der online Ausgabe der Zeitschrift ... sowie in deren Printausgabe vom 24.11.2015 berichtet. Ausgehend vom Inhalt dieser E-Mails und der medialen Berichterstattung wurde seitens der belangten Behörde – etwa im Wege von Anfragen an die Magistratsabteilung 60 bzw. durch Datenbankabfragen – geprüft, wem der am Vorfall beteiligte Listenhund zuzuordnen ist, das Alter des Hundes, wie lange sich der Listenhund bereits beim Halter befindet und ob der Halter des Listenhundes für diesen Hund einen Hundeführschein hat. Aufgrund der Aktenlage wurden von der belangten Behörde erschwerende Umstände als gegeben angenommen, weil der Hund S. einen anderen Hund verletzt hat, S. vom Beschwerdeführer nicht an der Leine geführt und ohne Maulkorb versehen war, sowie das Abmontieren der Kennzeichentafeln, weshalb die Abnahme von S. behördlich verfügt wurde. Der Verletzungsgrad Po.‘ war zum Zeitpunkt der Verfügung der Abnahme der Aktenlage noch nicht belegt. Gespräche mit Personen, die am Vorfallsort bei der Hundezone zugegen waren – etwa mit dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin, Frau Pa. (welche den Hund Po. gemeinsam mit zwei weiteren Hunden in die Hundezone geführt hat), Herrn Mü. oder Herrn La. – wurden vor der Verfügung der Hundeabnahme von der die Anordnung treffenden Stelle nicht getätigt. Eine aktive Nachfrage der verfügenden Stelle, ob eine Meldung bzw. Aussage zum beschwerdegegenständlichen Vorfall bei Polizeidienststellen getätigt wurde, erfolgte in der Beschwerdesache – ebenso wenig wie in anderen vergleichbaren Fällen, in welchen von Amtswegen eingeschritten wird – nicht. Es entspricht auch nicht der Behördenpraxis in Fällen, in welchen von Amtswegen eingeschritten wird, mit Hundehaltern Kontakt aufzunehmen und bei diesen deren Sichtweise bzw. Wahrnehmungen zu Anlassfällen zu erfragen. In der Beschwerdesache bestand bei der belangten Behörde eine allgemein gehaltene, nicht näher individualisierte Befürchtung, eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer könnte möglicherweise den Zweck der Amtshandlung, namentlich die Abnahme des Hundes, vereiteln. Der Beschwerdeführer suchte am 23.11.2015, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau D. Br. und Herrn Mü., die Polizeiinspektion ... auf und meldete einen Vorfall in der Hundezone E.-straße vom 22.11.2015 (10:30 – 11:00 Uhr). Diese Meldung war den die behördliche Abnahme bearbeitenden bzw. genehmigenden Mitarbeitern der belangen Behörde zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung nicht bekannt. Dieser Meldung zufolge soll der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden Listenhunden in der genannten Hundezone gewesen sein, um diese zu trainieren. Während des Trainings näherte sich der Husky einer Frau - die Frau soll auf einer nahegelegenen Sitzbank gesessen sein und nicht auf den Husky und zwei weitere Hunde geachtet haben, welche nicht angeleint waren und denen kein Beißkorb angelegt war. Der Beschwerdeführer soll die Frau mehrmals aufgefordert haben auf ihre Hunde zu achten, worauf diese aber nicht reagiert haben soll. Etwas später soll dann ein Hund der Frau zum Eingang der Hundezone des Beschwerdeführers gekommen sein und die Türe mit seiner Schnauze aufgedrückt haben, worauf der Husky über den (kleineren) Hund gesprungen sei und einen der Listenhunde des Beschwerdeführers attackiert haben soll. Der Husky soll den Hund des Beschwerdeführers mehrere Male in den Kopf gebissen und gekratzt haben, sodass der Hund des Beschwerdeführers in weiterer Folge siebenmal genäht werden musste. Der zweite Hund des Beschwerdeführers, welcher anscheinend zu schlichten versucht haben soll, soll ebenfalls Kratzer davongetragen haben. Der Lebensgefährtin, welche die Hunde zu trennen versuchte, wurden zwei Fingernägel ausgerissen, als sich der von ihr am Halsband gehaltene Husky losgerissen haben soll. Aufgrund der Verletzungen der Lebensgefährtin und des Hundes sei der Beschwerdeführer nicht am Vorfallort geblieben; das Kennzeichen seines Fahrzeuges sei nicht absichtlich abgenommen worden, sondern im Zuge des Schließens des Kofferraumes abgefallen. Der die Abnahmeverfügung bearbeitende Mitarbeiter der belangten Behörde räumte ein, wäre er in Kenntnis gewesen, dass der Angriff nicht von S. sondern vom Husky ausging, wäre seine Beurteilung im Zusammenhang mit der Abnahmeverfügung anders ausgefallen, weil vom Listenhund keine Gefahr ausgegangen sei. Der die Abnahmeverfügung genehmigende Mitarbeiter der belangten Behörde räumte ein, dass er nicht sagen könne, ob er in Kenntnis der Verantwortung des Beschwerdeführers – wonach der Husky den Listenhund angegriffen hätte und nicht umgekehrt, und dass die Kennzeichentafel nicht abgenommen wurde, sondern beim Zuschlagen des Kofferraumdeckel heruntergefallen sei – die Hundeabnahme verfügt hätte oder nicht; „man müsste sich die Sache genauer anschauen“. Dass der Hund S. tatsächlich jener Hund war, der zuerst am 22.11.2015 in der Hundezone P.-straße/E.-straße zugebissen hat, konnte aufgrund der Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. 4.
- Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweisergebnisse: Die Feststellungen im Zusammenhang mit Rasse, Geburtsjahr, Zeitpunkt der Aufnahme der Hundehaltung und der mangelnden Absolvierung eines Hundeführscheins für den beschwerdegegenständlichen Hund S. sind im Wesentlichen unstrittig. Unstrittig und durch die Aktenlage ebenso belegt ist im Wesentlichen auch, dass die Abnahme des Hundes S. am 05.12.2015 durch Organe der belangten Behörde, aufgrund der mit Aktenvermerk vom 27.11.2015 verfügten behördlichen Abnahme, erfolgte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem der belangten Behörde zuzurechnenden Informationsstand um dem Vorfall in der Hundezone am 22.11.2015 vor Verfügung der Abnahme des Hundes S. stützt sich einerseits auf die Aktenlage, und andererseits auf die Einvernahme der Zeugen Ma. und Mag. Hö.. Beide sagten im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass weder mit dem Beschwerdeführer, noch mit möglichen Zeugen vor der Verfügung der Abnahme des Hundes Gespräche geführt worden waren; es entspräche ihren Aussagen zufolge auch nicht der Behördenpraxis, wenn, wie im beschwerdegegenständlichen Fall, von Amtswegen eingeschritten werde mit dem Hundehalter Kontakt aufzunehmen oder aktiv bei Polizeiinspektionen nachzufragen, ob zu Hundevorfällen noch weitere Meldungen bzw. Aussagen von Personen getätigt wurden. Die Abnahme habe entsprechend den strengen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfolgen gehabt, weil der Hund S. älter als sechs Monate und länger als drei Monate vom Beschwerdeführer, welcher nicht über den Hundeführschein verfügte, gehalten worden sei und an erschwerenden Umständen habe vorgelegen, dass S. nicht an der Leine geführt, ohne Maulkorb versehen war, S. den Husky Po. verletzt habe und der Beschwerdeführer vor dem Wegfahren das KFZ-Kennzeichen abmontiert habe bzw. – nach Aussage des Zeugen Mag. Hö. – Daten nicht mit der Verwahrerin von Po. ausgetauscht habe. Der Verletzungsgrad Po.‘ war zum Zeitpunkt der Verfügung der Abnahme der Aktenlage noch nicht belegt; die Rechnungen der tierärztlichen Behandlung des Po. vom
- und 24.11.2015, welche als Erkrankung „Bissverletzung“ aufweisen, wurden der belangten Behörde, nach Aussage der Zeugin Pa., erst nach ihrer Einvernahme am 03.12.2015 übermittelt. Die Feststellung im Zusammenhang mit den die Abnahmeverfügung bearbeitenden bzw. genehmigenden Mitarbeiter, wonach, wären diese in Kenntnis davon gewesen, dass der Angriff nicht von S. sondern vom Husky ausgegangen sein soll, im Wesentlichen keine Abnahmeverfügung erlassen worden wäre bzw. man sich die Sache noch genauer anschauen hätte müssen, stützt sich auf deren Aussage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Nicht festgestellt konnte werden, dass S. in der Auseinandersetzung mit dem Husky Po. jener Hunde war, der zuerst zugebissen hat: Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin waren ihren Aussagen zufolge, zunächst mit ihren beiden Listenhunden alleine in einer der in der E.-straße vorhandenen mehreren Hundezonen; die Zeugin Pa. war mit dem Husky Po. und zwei weiteren Hunden in einer anderen Hundezone in der E.-straße, welche von der Hundezone des Beschwerdeführers durch einen Zaun samt geschlossener (Verbindungs-)Tür getrennt war. Die Zeugin Pa. nahm nicht wahr, wie der Husky Po. in die Hundezone des Beschwerdeführers gelangte – nach übereinstimmender Aussage des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hat ein kleinerer Hund mit der Schnauze bzw. Pfote die Verbindungstür geöffnet und ist der Husky Po. ca. gleichzeitig über die Verbindungstür in die Hundezone gesprungen. Der Zeuge La. sagte in diesem Zusammenhang aus, dass der Husky Po. mit seinem Körpergewicht die Verbindungstür aufgedrückt hat und so in die Hundezone des Beschwerdeführers gelangt ist. Die beiden Hunde des Beschwerdeführers sowie der Husky Po. liefen bzw. betrachteten zunächst gemeinsam einen am Gehsteig vor der Hundezone vorbeigehenden Hund, der unter anderem von Herrn Mü. geführt wurde. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin hat S. ein Holz aufgenommen und sich unter einer Parkbank versteckt, wo S. sodann vom Husky Po. herausgezogen und mehrmals gebissen wurde - erst in weiterer Folge soll S. den Husky Po. einmal gebissen bzw. sich durch den Biss gewehrt haben. Die Zeugin Pa., welche auf einer weiter entfernten Parkbank saß, war erst aufgrund der Zurufe des Beschwerdeführers zur Hundezone, in welche sich der Vorfall ereignete, hinzugetreten; sie hat wahrgenommen, dass beide Listenhunde des Beschwerdeführers bzw. seiner Lebensgefährtin in den Husky Po. verbissen waren. Welcher Hund zuerst gebissen hat, hat sie nicht wahrgenommen. Der Zeuge Mü. hat lediglich wahrgenommen, dass ein Listenhund des Beschwerdeführers mit dem Husky Po. ineinander verbissen waren, wobei er diese Auseinandersetzung nicht als besonders beachtenswert erachtete, weil Hunde sich das normalerweise untereinander ausmachen. Der Zeuge La. hat ebenso lediglich ein Gerangel zwischen dem Husky und einem der beiden Hunde des Beschwerdeführers wahrgenommen; von welchem der beiden Hunde das Gerangel ausging, konnte er nicht bezeichnen. Insoweit ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Hund S. den Husky Po. zuerst gebissen hat. II.1.
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch zwei.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). 2.
- Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Landesgesetzes über die Haltung von Tieren – Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 5/2015, lauten auszugsweise: 2.
- Die im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Wiener Landesgesetzes über die Haltung von Tieren – Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 5 aus 2015,, lauten auszugsweise: „Allgemeines§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2)Absatz 2,und
(3)[…]“ „Begriffsbestimmungen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(2)Absatz 2,Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt.
(3)Absatz 3,Als bissiger Hund ist jeder Hund anzusehen, der einmal einen Menschen oder einen Artgenossen gebissen hat oder von dem auf Grund seiner Aggressivität eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen oder anderen Hunden ausgeht.“ „Grundsätze der Tierhaltung§ 3.Paragraph 3, Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass 1.Ziffer eins Menschen nicht gefährdet, 2.Ziffer 2 Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und 3.Ziffer 3 fremde Sachen nicht beschädigt werden. Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.“Ob Belästigungen im Sinne der Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.“ „Haltung von Hunden§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet § 6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs. 5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Absatz 5,) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
(2)Absatz 2,In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet § 6, an der Leine geführt werden.In öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen müssen Hunde, unbeschadet Paragraph 6,, an der Leine geführt werden.
(3)Absatz 3,An öffentlichen Orten müssen bissige Hunde mit einem Maulkorb versehen sein.
(4)Absatz 4,Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen mit Hunden stattfinden.
(5)Absatz 5,bis
(11)[…]“ „Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden§ 5a.Paragraph 5 a,
(1)Absatz eins,Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
§ 8Abs.
8 zu erbringen.Jede Person, die einen Hund hält bzw. verwahrt, der bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential hat, Menschen oder Tiere zu verletzen, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Abs. 1 anzusehen sind.Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig
Absatz eins, anzusehen sind.
(3)Absatz 3,[…]
(4)Absatz 4,Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes
Abs. 2, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes
Absatz 2,, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
(5)Absatz 5,bis
(8)[…]
(9)Absatz 9,Wird ein Hund
Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund
Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.Wird ein Hund
Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund
Absatz 2, ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10)Absatz 10,Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen
Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund
Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund
Abs. 2 handelt.Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen
Absatz 2, handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund
Absatz 2, handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund
Absatz 2, handelt.
(11)Absatz 11,[…]
(12)Absatz 12,Hunde
Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund
Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.“Hunde
Absatz 2, müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen sowie für Verwahrer bzw. Verwahrerinnen, die mit einem Hund
Absatz 2, nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.“ „Auslauf von Hunden§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, des Tierschutzombudsmannes und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des § 5 Abs. 1 und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.Der Magistrat kann nach Anhörung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Landespolizeidirektion Wien, des Tierschutzombudsmannes und der örtlich zuständigen Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers unter Berücksichtigung des Bedürfnisses nach solchen Anlagen und Flächen, ihrer Größe und Lage, aber auch der berechtigten Ansprüche sonstiger Benützerinnen oder Benützer, insbesondere von Kindern, auf Schutz vor von Hunden ausgehenden Belästigungen und Gefahren, oder aus sonstigen Gründen der ordnungsgemäßen Benützung durch Verordnung sowohl Teile von öffentlich zugänglichen Parkanlagen zu „Hundezonen“ oder andere geeignete Grünflächen (zB Lagerwiesen) zu „Hundeauslaufplätzen“ erklären und vom Geltungsbereich der Gebote des Paragraph 5, Absatz eins und 2 ausnehmen als auch ein Verbot der Mitnahme von Hunden („Hundeverbot“) in diese Anlagen (Lagerwiesen) oder in Teile davon verfügen. Erforderlichenfalls können derartige Verfügungen auch zeitlich begrenzt werden.
(2)Absatz 2,und
(3)[…]“ „Haltung von gefährlichen Tieren§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,bis
(4d)[…]
(5)Absatz 5,Wenn von anderen als den in einer Verordnung
Abs. 2 genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 8 Abs. 3 Z 2) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (§ 3) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.Wenn von anderen als den in einer Verordnung
Absatz 2, genannten Tieren oder von Tieren, die in einem Zoo oder einer ähnlichen Einrichtung (Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2,) gehalten werden, eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht bzw. mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung (Paragraph 3,) von Menschen verbunden ist, so kann die Behörde zur Beseitigung dieser Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung die erforderlichen Aufträge erteilen. Falls erforderlich, ist die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters oder nötigenfalls die Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben oder das abgenommene Tier zurückzustellen.
(6)Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Abs. 5 letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die erforderlichen Maßnahmen (Absatz 5,) anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters unverzüglich vorzunehmen. Absatz 5, letzter Satz findet sinngemäß Anwendung.
(7)Absatz 7,Gegenstand eines behördlichen Auftrags
Abs. 5 kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.Gegenstand eines behördlichen Auftrags
Absatz 5, kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführscheins oder von weiter gehenden Fortbildungsmaßnahmen, Nachschulungen u. dgl. sein. Bis zum Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der diesbezüglichen Prüfung hat die Behörde sonstige zur Hintanhaltung der Gefahr bzw. der Gefährdung oder Belästigung geeignete Aufträge vorzuschreiben. Gleichzeitig ist eine Frist für die Ablegung der Prüfung festzulegen. Diese Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei einer Abnahme der Prüfung durch von der Behörde bestellte Prüfer muss beim praktischen Teil jedenfalls eine Tierärztin oder ein Tierarzt der Behörde anwesend sein.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Hundeführschein zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten (theoretische und praktische Prüfung) und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die die Abnahme der Hundeführscheinprüfung durchführen dürfen.
(9)Absatz 9,Die aus einer Anordnung
Abs. 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.Die aus einer Anordnung
Absatz 5 und 6 erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer des Tieres über.
(10)Absatz 10,[…]“ „Behörde§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Abs. 2 angeführten Fällen, der Magistrat.Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, ausgenommen in den im Absatz 2, angeführten Fällen, der Magistrat.
(2)Absatz 2,Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27/1968, ist diese Behörde im Sinne der §§ 4, 5a Abs. 9 sowie 8 Abs. 4, 5, 6 und 7.Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Landespolizeidirektion Wien übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 27 aus 1968,, ist diese Behörde im Sinne der Paragraphen 4, 5 a, Absatz 9, sowie 8 Absatz 4, 5, 6 und 7,
(3)Absatz 3,[…]“ 2.
- Die auf Grundlage des § 5a Abs. 2 des Wiener Tierhaltegesetzes erlassene Verordnung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien Nr. 33/2010, lautet auszugsweise:2.
- Die auf Grundlage des Paragraph 5 a, Absatz 2, des Wiener Tierhaltegesetzes erlassene Verordnung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2010,, lautet auszugsweise: „§
- Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig
§ 5aAbs.
1 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010: Folgende Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden gelten als hundeführscheinpflichtig
Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2010: Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Pit Bull Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino (Argentinischer Mastiff).“ 3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, und in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 82/2015, welcher lautet:3.
- Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, und in der Fassung der Kundmachung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, welcher lautet: „§ 35.
(1)Absatz eins,Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Absatz 2,Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Absatz 3,Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Absatz 4,Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten: 1.Ziffer eins die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2.Ziffer 2 die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3.Ziffer 3 die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Absatz 5,Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Absatz 6,Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Absatz 7,Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.
- Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:3.
- Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1.Ziffer eins Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro 2.Ziffer 2 Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro 3.Ziffer 3 Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro 4.Ziffer 4 Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro 5.Ziffer 5 Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro 6.Ziffer 6 Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro 7.Ziffer 7 Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“ III.1.
§ 5aWiener Tierhaltegesetz haben Personen, die Hunde halten bzw.
verwahren, die bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential haben, Menschen oder Tiere zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
§ 8Abs.
8 zu erbringen. Welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig anzusehen sind, ist in einer Verordnung der Wiener Landesregierung festzulegen. Entsprechend der Verordnung über die Festlegung von hundeführscheinpflichter Hunde, LGBl. für Wien Nr. 33/2010, gelten u.a. American Staffordshire Terrier bzw. Kreuzungen dieser Hunde mit anderen Hunden als hundeführscheinpfichtig. Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung dieses Hundes, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren (§ 5a Abs. 1 bis 3 Wiener Tierhaltegesetz).römisch drei.1.
Paragraph 5 a, Wiener Tierhaltegesetz haben Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, die bei unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung ein erhöhtes Potential haben, Menschen oder Tiere zu verletzen, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung
Paragraph 8, Absatz 8, zu erbringen. Welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig anzusehen sind, ist in einer Verordnung der Wiener Landesregierung festzulegen. Entsprechend der Verordnung über die Festlegung von hundeführscheinpflichter Hunde, LGBl. für Wien Nr. 33 aus 2010,, gelten u.a. American Staffordshire Terrier bzw. Kreuzungen dieser Hunde mit anderen Hunden als hundeführscheinpfichtig. Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung dieses Hundes, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren (Paragraph 5 a, Absatz eins bis 3 Wiener Tierhaltegesetz). In der Beschwerdesache steht fest, dass der Hund S. eine Mischung mit einem American Staffordshire Terrier, somit ein Hund im Sinne der genannten Verordnung ist, und der Beschwerdeführer für den Hund S. vor dem Vorfall in der Hundezone am 22.11.2015, obwohl S. bereits das sechste Lebensmonat (Geburtsjahr 2014) überschritten hat und S. bereits mehr als drei Monate zuvor (ca. April 2015) in Verwahrung des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, keine Hundeführscheinprüfung absolviert hat.
- Wird ein Hund im Sinn der genannten Verordnung ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dieser als verfallen anzusehen ist. Die behördliche Zuständigkeit dafür kommt der Landespolizeidirektion Wien zu (§ 5a Abs. 9 und § 10 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz). Die Materialien (Beilage 4/2010) zu § 5a Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/2010, führen aus:
- Wird ein Hund im Sinn der genannten Verordnung ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dieser als verfallen anzusehen ist. Die behördliche Zuständigkeit dafür kommt der Landespolizeidirektion Wien zu (Paragraph 5 a, Absatz 9 und Paragraph 10, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz). Die Materialien (Beilage 4 aus 2010,) zu Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 29 aus 2010,, führen aus: „Die Abnahme setzt jedoch das Vorliegen besonders erschwerender Umstände voraus (wenn z.B. der Halter bzw. die Halterin uneinsichtig ist, der Hund sich aggressiv erhält, der Halter bzw. die Halterin den Hund nicht unter Kontrolle hat, u.dgl.). Diese Maßnahme stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Der Hund gilt ex lege als verfallen, d.h. es ist keine bescheidmäßige Feststellung erforderlich."
- Die Materialien zu § 5a Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz legen nahe, dass neben dem Fehlen eines Hundeführscheins für einen Listenhund, was die Grundvoraussetzung für diesen Eingriff bildet, nicht per se jedes pflichtwidriges Halten eines Listenhundes ein Umstand ist, welcher die Abnahme eines Hundes nach sich zieht. Die Materialien zeigen bereits im Hinblick auf den mit einer Hundeabnahme einhergehenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition auf, dass die zur Abnahme eines Hundes führenden erschwerenden Umstände „besonders“ erschwerende Umstände zu sein haben – es somit einer abwägenden Beurteilung der geschützten Interessen bedarf. Im Hinblick auf § 5a Abs. 1 Wiener Tierhaltegesetz ist die Auslegung angezeigt, dass es sich dabei um besonders erschwerende Umstände bei der Haltung handelt, welche ein erhöhtes Potential für die Verletzung von Menschen oder Tieren aufzeigen. Damit legt § 5a Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz eine vor der Verfügung der Hundeabnahme vorzunehmende Prognoseentscheidung nahe. Ein Umstand – wie etwa der Biss eines Hundes durch einen Listenhund, welcher beim gebissenen Hund Verletzungen nach sich gezogen hat – ist demnach ein Indiz für das Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des § 5a Abs. 9 Wiener Tierhaltegesetz; ob jedoch ein solcher Umstand (ein solcher Biss) letztlich auch das Vorliegen besonders erschwerende Umstände bei der Haltung indiziert, welche ein erhöhtes Potential für die Verletzung von Menschen oder Tieren aufzeigt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht bereits vom Wiener Tierhaltegesetz vermutet, sondern bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Dabei ist vom Wissensstand der die Abnahmeverfügung treffenden Bediensteten im Zeitpunkt dieser Anordnung auszugehen und zunächst zu fragen, ob sie vertretbar annehmen konnten, ob ein erschwerender Umstand vorlag und ob dieser im konkreten Einzelfall ein erhöhtes Potential für die Verletzung von Menschen oder Tieren bei einem beim Halter belassenen Listenhund aufzeigt, was aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (Vergleichbar die dahingehende Prognoseentscheidung nach § 38a SPG und VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).
- Die Materialien zu Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz legen nahe, dass neben dem Fehlen eines Hundeführscheins für einen Listenhund, was die Grundvoraussetzung für diesen Eingriff bildet, nicht per se jedes pflichtwidriges Halten eines Listenhundes ein Umstand ist, welcher die Abnahme eines Hundes nach sich zieht. Die Materialien zeigen bereits im Hinblick auf den mit einer Hundeabnahme einhergehenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsposition auf, dass die zur Abnahme eines Hundes führenden erschwerenden Umstände „besonders“ erschwerende Umstände zu sein haben – es somit einer abwägenden Beurteilung der geschützten Interessen bedarf. Im Hinblick auf Paragraph 5 a, Absatz eins, Wiener Tierhaltegesetz ist die Auslegung angezeigt, dass es sich dabei um besonders erschwerende Umstände bei der Haltung handelt, welche ein erhöhtes Potential für die Verletzung von Menschen oder Tieren aufzeigen. Damit legt Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz eine vor der Verfügung der Hundeabnahme vorzunehmende Prognoseentscheidung nahe. Ein Umstand – wie etwa der Biss eines Hundes durch einen Listenhund, welcher beim gebissenen Hund Verletzungen nach sich gezogen hat – ist demnach ein Indiz für das Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 9, Wiener Tierhaltegesetz; ob jedoch ein solcher Umstand (ein solcher Biss) letztlich auch das Vorliegen besonders erschwerende Umstände bei der Haltung indiziert, welche ein erhöhtes Potential für die Verletzung von Menschen oder Tieren aufzeigt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht bereits vom Wiener Tierhaltegesetz vermutet, sondern bedarf einer Beurteilung im Einzelfall. Dabei ist vom Wissensstand der die Abnahmeverfügung treffenden Bediensteten im Zeitpunkt dieser Anordnung auszugehen und zunächst zu fragen, ob sie vertretbar annehmen konnten, ob ein erschwerender Umstand vorlag und ob dieser im konkreten Einzelfall ein erhöhtes Potential für die Verletzung von Menschen oder Tieren bei einem beim Halter belassenen Listenhund aufzeigt, was aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (Vergleichbar die dahingehende Prognoseentscheidung nach Paragraph 38 a, SPG und VwGH vom 24.10.2013, Zl 2011/01/0158, vom 08.09.2009, Zl 2008/17/0061, vom 24.02.2004, Zl 2002/01/0280, und vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0003). Die Verfügung der Hundeabnahme stellt sich folglich als Sicherungsmaßnahme dar, welche dann zu treffen ist, um Verletzung von Menschen oder Tieren aufgrund unsachgemäßer Haltung bzw. Verwahrung von Hunden mit erhöhtem Potential zu verhindern. Als tatsachengestützte Prognoseentscheidung ist sie möglichst rasch zu treffen, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe, und diese von den Abnahmeanordnung treffenden Stelle auch nicht erwartet werden kann. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Halter bzw. Verwahrer vor der Verfügung der Hundabnahme mit den Vorwürfen, auf die sich die Abnahmeverfügung stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener erschwerender Umstände, auf die sich die Abnahmeverfügung stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wiens eine Hundeabnahme verfügt werden. (Vgl. dazu etwa Helm in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde
(2006), 195 zur insoweit vergleichbaren Präventivmaßnahme im Sinne des § 38a SPG: Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen, dass der mutmaßliche Halter bzw. Verwahrer vor der Verfügung der Hundabnahme mit den Vorwürfen, auf die sich die Abnahmeverfügung stützen kann, wenigstens konfrontiert und ihm die Möglichkeit geboten wird, sich in aller gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen. Erst wenn die Widerlegung jener erschwerender Umstände, auf die sich die Abnahmeverfügung stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wiens eine Hundeabnahme verfügt werden. (Vgl. dazu etwa Helm in: Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde
(2006), 195 zur insoweit vergleichbaren Präventivmaßnahme im Sinne des Paragraph 38 a, SPG: „[...] also ein kontradiktorisches Verfahren mit der Möglichkeit von Beweisanträgen für beide Parteien naturgemäß nicht vorgesehen; ein solches würde dem Charakter dieser Bestimmung als Präventivmaßnahme widersprechen. Dennoch darf sich die Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes auf den sich die Gefährlichkeitsprognose stützt, nicht einseitig verhalten und etwa alleine auf die Anhörung der nach einer Aussage gefährdeten Person beschränken, wenn auch der von der zu treffenden Maßnahme Betroffene und allenfalls andere, objektive Beweismittel, unbeteiligte Zeugen etc. rasch verfügbar sind. Das gegenständliche Betretungsverbot wäre von vornherein rechtswidrig, wenn dem in der Wohnung anwesenden Gefährder zwar das Betretungsverbot mitgeteilt, ihm aber jede Möglichkeit verweigert wird, seinerseits eine Sachverhaltsdarstellung abzugeben. Gleiches gilt mE auch dann, wenn ihm diese Möglichkeit zwar pro forma eingeräumt wird, ihm die Beamten aber zu verstehen geben, dass – vollkommen gleichgültig, was er vorbringt – das Betretungsverbot auf jeden Fall verhängt werde.“). An erschwerenden Umständen, welche zur Hundeabnahme führten, legte die belangte Behörde zugrunde, S. habe einen anderen Hund verletzt, dass S. vom Beschwerdeführer nicht an der Leine geführt und ohne Maulkorb versehen war und das Abmontieren der Kennzeichentafeln. Zwischen dem Vorfall in der Hundezone am 22.11.2015 und der Verfügung der Hundeabnahme am 27.11.2015 lagen fünf Werktage. Vor der Verfügung der Hundabnahme wurde von den verfügenden Personen, welche selbst keine unmittelbare Wahrnehmungen zu den Geschehnissen in der Hundezone hatten, weder der Beschwerdeführer noch weitere Zeugen zu den die Verfügung veranlassenden Vorfall in der Hundezone am 22.11.2015 einvernommen, es wurde keine Nachfrage bei Dienststellen der belangten Behörde getätigt, ob der Beschwerdeführer vom Vorfall eine Meldung erstattet hat bzw. war die vom Beschwerdeführer erstattete Meldung vom 23.11.2015 über den Vorfall in der Hundezone den die Abnahme verfügenden Angehörigen der belangten Behörde nicht bekannt. Die die Abnahmeverfügung stützenden erschwerenden Umstände bzw. Angaben beruhten lediglich auf die von Frau He. Ho. per E-Mail übermittelten Angaben und Fotos sowie die mediale Berichterstattung. Die Verletzung des Husky Po. war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht bei der Behörde belegt. Weil der Beschwerdeführer vor der Verfügung der Hundeabnahme nicht gehört wurde, war die Verfügung der Hundeabnahme vom 22.11.2015 und die in deren Durchführung erfolgte Abnahme des Hundes S. am 05.12.2015 rechtswidrig. Die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfalls gründet sich darauf, dass der Verfall von S. nicht von der belangten Behörde angeordnet bzw. verfügt wurde, sondern ex lege Folge der Abnahme war. 2. Zur Kostenentscheidung: Der Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten wurde zurückgezogen. Die Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des § 79a Abs. 4 Z 1 AVG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 –
§ 35Abs. 4 Z 1 Vw
GVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war.2. Zur Kostenentscheidung: Der Antrag auf Ersatz der Fahrtkosten wurde zurückgezogen. Die Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 35, Absatz eins, 2 und 4 Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-AufwErsV. Eingabegebühren sind – anders als nach der inhaltlich weitgehend korrespondierenden Vorgängerbestimmungen des Paragraph 79 a, Absatz 4, Ziffer eins, AVG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 –
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG nicht ersatzfähige Aufwendungen des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, weshalb das darauf gerichtete Begehren zurückzuweisen war. 3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass
Art. 133Abs.
4 B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der Abnahmen von hundeführscheinpflichtigen Hunden nach dem Wiener Tierhaltegesetz nicht ersichtlich ist.3. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG eine Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil etwa eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist als vorliegend anzunehmen, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen der Abnahmen von hundeführscheinpflichtigen Hunden nach dem Wiener Tierhaltegesetz nicht ersichtlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.102.067.678.2016