Vm. § 127 Abs. 8 lit. f der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3.6.2016, durch Verkündung,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Zach über die Beschwerde der B. GmbH vom 12.04.2016, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 07.04.2016, Zl. MA37/81625-2015-13, mit welchem die Bauführung auf der Liegenschaft ... Bez., E.-Straße, EZ ... der Kat. Gem. ... zur Errichtung eines Wohnhauses
Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera f, der Bauordnung für Wien (BO) einzustellen ist, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3.6.2016, durch Verkündung, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 7.4.2016 verfügte die belangte Behörde, dass die Bauführung auf der Liegenschaft ... Bez., E.-Staße, EZ ... der Kat. Gem. ... zur Errichtung eines Wohnhauses gem. § 127 Abs. 8a iVm § 127 Abs. 8 lit. f BO einzustellen sei.Mit Bescheid vom 7.4.2016 verfügte die belangte Behörde, dass die Bauführung auf der Liegenschaft ... Bez., E.-Staße, EZ ... der Kat. Gem. ... zur Errichtung eines Wohnhauses gem. Paragraph 127, Absatz 8 a, in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 8, Litera f, BO einzustellen sei. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass bei einer Erhebung durch ein Organ der Baubehörde am 6.4.2016 die für die begonnene Bauführung erforderlichen statischen Unterlagen nicht auf der Baustelle auflägen. Zum Zeitpunkt der Erhebungen sei gerade die Errichtung des Kellergeschoßes im Gange gewesen und habe die Schalung der Decke des Kellergeschoßes sowie die Herstellung der entsprechenden Bewehrungen stattgefunden. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde liegt ein entsprechender Aktenvermerk des Kontrollorgans der Gruppe Statik der MA 37, Herr Dipl.-Ing. B., vom 6.4.2016 auf. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 12.4.2016 rechtzeitig Beschwerde gegen den Baueinstellungsbescheid vom 7.4.2016 und führte aus, dass die Behauptung der Baubehörde, dass die erforderlichen statischen Unterlagen nicht auf der Baustelle aufliegen würden, unrichtig seien. Sämtliche statische Unterlagen lägen auf der Baustelle auf. Aufgrund dieser Beschwerde fand am 3.6.2016 beim Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der das Kontrollorgan der Gruppe Statik der MA 37, Herr Dipl.-Ing. B. als Zeuge einvernommen wurde und Herr Dipl.-Ing. Dr. L. als Vertreter der Baubehörde anwesend war. Seitens der Beschwerdeführerin erschien trotz nachweislich zugestellter Ladung kein Vertreter zur Verhandlung. Der Zeuge Herr Dipl.-Ing. B. sagte in der Verhandlung nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte folgendes aus: „Ich war insgesamt vier Mal auf der gegenständliche Baustelle in der E.-Straße. Bei meiner ersten Anwesenheit auf der Baustelle kam keine Kontrolle zustande, da an diesem Tag die Bauarbeiter gerade Schluss gemacht haben. Es war dies der 19.02.2016. Danach war ich am 18.03.2016 wieder auf der Baustelle. Zur damaligen Überprüfung lege ich den entsprechenden Aktenvermerk vom 18.03.2016 heute vor. Daraus ist ersichtlich, dass ich festgestellt habe, dass weder statische Unterlagen noch Prüfbefunde vorhanden waren. Ich habe dann mit dem Bauleiter telefoniert und dieser hat mir zugesagt, dass am folgenden Dienstag (22.03.2016) die Unterlagen aufliegen werden. Ich war dann das nächste Mal am 24.03.2016 auf der Baustelle. Damals war der Baufortschritt so, dass die Baugrubensicherung hergestellt war und die Kellerwände gerade ausgeschalt wurden. Es sind jedoch weiterhin weder statische Unterlagen, noch Prüfbefunde vorgelegen. Befragt, warum auf dem Aktenvermerk die „Nein-Kästchen“ bei den Rubriken Statik und Prüfbefunde nicht angekreuzt sind, gebe ich an, dass ich üblicherweise zuerst versuche telefonisch zu klären, ob diese Unterlagen eventuelle beim Prüfingenieur vorhanden sind und in kurzer Zeit auf die Baustelle gebracht werden können. Bei der gegenständlichen Baustelle war dies jedoch nicht der Fall. In weiterer Folge wurde mir noch am selben Tag vom Polier (Herr H.) ein E-Mail übermittelt, welchem eine Materialliste der verwendeten Bewährungen sowie ein Bewährungsplan angeschlossen waren. Es war jedoch keine statische Berechnung dabei. Ich kann heute dieses E-Mail mit sämtlichen Attachements ausgedruckt vorlegen (dieses wird zum Akt genommen). Es fehlte jedoch die statische Berechnung. Der Bewährungsplan stellt lediglich das Endergebnis einer statischen Berechnung dar, jedoch ist die rechnerische Richtigkeit aus diesem Plan ohne den zugrundeliegenden Berechnungen nicht möglich. Es hat daher auch bei dieser Überprüfung weiterhin die Ausführungsstatik gefehlt. Dies habe ich auch Herrn H. mit E-Mail vom 25.03.2016 mitgeteilt. Das war der Karfreitag. Ich habe in weiterer Folge mit dem Prüfingenieur, Herrn Dipl.-Ing. P. sowohl telefonisch, als auch per E-Mail Kontakt aufgenommen. Mit E-Mail vom 01.04.2016 hat mir Herr Dipl.-Ing. P. dann zugesagt, ab Montag 04.04.2016, die geforderten Bauunterlagen auf der Baustelle aufliegen werden. Ich habe dann am 06.04.2016 die Baustelle nochmals überprüft. Ich konnte feststellen, dass die Prüfbefunde entsprechend dem Baufortschritt aufgelegen sind, jedoch hinsichtlich der geforderten Statik war nur eine Vorstatik verfasst von Herrn Dipl.-Ing. G. vom Jänner 2015, auf der Baustelle vorhanden. Ich habe die ersten drei Seiten fotografiert und kann diese Vorlegen. Man sieht eindeutig, dass es sich um eine statische Vorbemessung handelt. Es wird explizit ausgeführt, dass diese Berechnungen nicht als Ausführungsstatik gelten. Unter Punkt 1.3 dieser Vorstatik ist angeführt, dass vor Baubeginn unbedingt eine detaillierte statische Berechnung notwendig ist. Ich habe dann auch noch mit Dipl.-Ing. G. telefoniert und dieser hat mir mitgeteilt, dass er nicht mit einer Ausführungsstatik beauftragt wurde. Auch mit dem Prüfingenieur P. habe ich telefoniert. Dieser hat mir mitgeteilt, dass er angeordnet hätte, dass eine Statik auf der Baustelle aufliegen muss. Ich habe ihm dann mitgeteilt, dass die Vorstatik nicht ausreichend ist und daher die Einstellung der Bauführung verfügt wird. Ich habe dann auch die Gebietsgruppe Ost, Bauinspektion der MA 37 über die Einstellung informiert. Die Einstellung war insofern aus meiner Sicht notwendig, da gerade die Bewehrung für die Unterzüge der Kellerdecke hergestellt wurden (Binden der Bewehrung). Es handelt sich hierbei schon um statisch relevante Baumaßnahmen für deren fachgerechte Durchführung jedenfalls korrekte statische Berechnungen notwendig sind.“ Der Vertreter der Baubehörde gab zu Protokoll: „Ein Mitarbeiter der Gebietsgruppe Ost war am 19.04.2016 neuerlich auf der Baustelle und konnte feststellen, dass zu diesem Zeitpunkt eine Ausführungsstatik aufgelegen ist. Es ist auch so, dass am 18.04.2016 bei uns eine Anzeige über einen Wechsel des Bauführers eingegangen ist. Zurzeit wird das Projekt weitergebaut. Es gab bei der Überprüfung am 19.04.2016 keine weiteren Mängel.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht als erwiesen fest: Herr Dipl.-Ing. B. hat in seiner Funktion als Kontrollorgan des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, Baupolizei – Gruppe Statik, drei Kontrollen auf der Baustelle auf der Liegenschaft ... Bez., E.-Staße, EZ ... der Kat. Gem. ..., auf der ein Wohnhaus errichtet wird, durchgeführt. Diese Kontrollen fanden am 18.3.2016, am 24.3.2016 und am 6.4.2016 statt. Bei keiner dieser Kontrollen lagen statische Unterlagen in Form einer Ausführungsstatik mit konkreten statischen Berechnungen auf der Baustelle auf. Dennoch wurden Bauarbeiten durchgeführt. Bei der letzten Kontrolle am 6.4.2016 war der Bau bereits so weit fortgeschritten, dass gerade die Bewehrung für die Unterzüge der Kellerdecke hergestellt wurde (Binden der Bewehrung). Die zu diesem Zeitpunkt auf der Baustelle aufliegende statische Vorbemessung des Herrn Dipl.-Ing. G. umfasste keine Detail- und Ausführungsstatik. In der statischen Vorbemessung wird auch explizit darauf hingewiesen, dass diese nicht als Ausführungsstatik gilt und vor Baubeginn die Erstellung einer detaillierten statischen Berechnung notwendig ist. Die Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und mit detaillierten Aufzeichnungen (Aktenvermerke der Kontrollen) belegten zeugenschaftlichen Aussagen des Herrn Dipl.-Ing. B. sowie auf dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Die Beschwerdeführerin hat weder Beweisanträge gestellt, noch an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilgenommen. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 BO sind Bauwerber und Bauführer verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die
Abs. 3 vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.
Paragraph 127, Absatz 2, BO sind Bauwerber und Bauführer verpflichtet, auf der Baustelle die Baupläne, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, die nach dem Fortschritt des Baues erforderlichen statischen Unterlagen sowie Nachweise des Prüfingenieurs über die
Absatz 3, vorgenommenen Überprüfungen aufzulegen. Die Behörde ist berechtigt, die Unterlagen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung schafft nicht die Vermutung, dass die Unterlagen vollständig und richtig sind.
8 lit. f BO darf die Bauführung nicht weitergeführt werden, wenn die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind.
Paragraph 127, Absatz 8, Litera f, BO darf die Bauführung nicht weitergeführt werden, wenn die erforderlichen statischen Unterlagen auf der Baustelle nicht aufliegen oder mangelhaft sind.
8a BO hat die Behörde den Bau einzustellen, wenn die Bauführung entgegen Abs. 8 weitergeführt wird und die Behörde davon Kenntnis erlangt. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu.
Paragraph 127, Absatz 8 a, BO hat die Behörde den Bau einzustellen, wenn die Bauführung entgegen Absatz 8, weitergeführt wird und die Behörde davon Kenntnis erlangt. Darüber ist möglichst binnen drei Tagen an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen; einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu. Aufgrund der glaubhaften, nachvollziehbaren und durch Aktenvermerke belegten zeugenschaftlichen Aussage des Kontrollorgans der Gruppe Statik der Baupolizei des Magistrates konnte festgestellt werden, dass am 6.4.2016 (und auch bei den Kontrollen zuvor) keine ausreichenden statischen Unterlagen im Sinne des § 127 Abs. 8 lit.f aufgelegen sind. Damit war der Tatbestand des § 127 Abs. 8a BO zum Zeitpunkt der Kontrolle erfüllt und die belangte Behörde war gesetzlich verpflichtet, eine Einstellung der Bauführung zu verfügen. Aufgrund der glaubhaften, nachvollziehbaren und durch Aktenvermerke belegten zeugenschaftlichen Aussage des Kontrollorgans der Gruppe Statik der Baupolizei des Magistrates konnte festgestellt werden, dass am 6.4.2016 (und auch bei den Kontrollen zuvor) keine ausreichenden statischen Unterlagen im Sinne des Paragraph 127, Absatz 8, Litera f, aufgelegen sind. Damit war der Tatbestand des Paragraph 127, Absatz 8 a, BO zum Zeitpunkt der Kontrolle erfüllt und die belangte Behörde war gesetzlich verpflichtet, eine Einstellung der Bauführung zu verfügen. Nach ständiger Judikatur des VwGH ist vom Verwaltungsgericht (früher von der Berufungsbehörde) auf allfällige Änderungen im Sachverhalt seit der Erlassung des Baueinstellungsbescheides nicht Bedacht zu nehmen: „Mit einem Bescheid, welcher eine Baueinstellung verfügt, wird zwar keine Leistung auferlegt, sondern eine Verpflichtung zu einer Unterlassung ausgesprochen, doch ändert dies nichts daran, daß auch im Falle einer gegen eine Baueinstellung eingebrachten Berufung von der Berufungsbehörde nicht auf allfällige, nach Erlassung des erstinstanzlichen Baueinstellungsbescheides erfolgte Änderungen des Sachverhaltes Bedacht zu nehmen, sondern allein zu prüfen ist, ob die Behörde erster Instanz unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat.“(VwGH 94/05/0067, 30.8.1994) Die Beschwerde war daher im Lichte dieser Judikatur spruchgemäß abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, sondern auf die zitierte keineswegs uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Abstellen auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Erlassung des Baueinstellungsbescheides zurückgegriffen werden konnte, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.111.084.5175.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.