GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer J. O., geboren am ...1981 in R. die österreichische Staatsbürgerschaft durch seine Anzeige vom 09. April 2014
18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung, erworben hat.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer J. O., geboren am ...1981 in R. die österreichische Staatsbürgerschaft durch seine Anzeige vom 09. April 2014
Paragraph 64 a, Absatz 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung, erworben hat. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Anzeige vom 09.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 64a Abs. 18 StbG, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will.Mit Anzeige vom 09.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will. Anlässlich der Einbringung der Anzeige ersuchte der Beschwerdeführer um Heranziehung seiner Nettoeinnahmen im Zeitraum April 2011 bis März
Vm Art 132 Abs. 3 B-VG, eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bereits mehr als sechs Monate seit der Einbringung der Anzeige beziehungsweise seit der Vorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen verstrichen seien und die belangte Behörde säumig sei. Die Verzögerung sei keinesfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, sondern auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erledigung seiner Anzeige auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sei somit zuständig in der Sache zu entscheiden.Am 21.01.2016 langte die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG, eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bereits mehr als sechs Monate seit der Einbringung der Anzeige beziehungsweise seit der Vorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen verstrichen seien und die belangte Behörde säumig sei. Die Verzögerung sei keinesfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, sondern auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erledigung seiner Anzeige auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sei somit zuständig in der Sache zu entscheiden. Der Beschwerdeführer stellte an das Verwaltungsgericht Wien den Antrag in der Sache selbst zu entscheiden und der Anzeige auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft stattzugeben. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit 17.02.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
G verzichtet.Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit 17.02.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 5, StbG verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in den Versicherungsdatenauszug, in das österreichische Strafregister, in die Verwaltungstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien, in die Leistungsübersicht des Arbeitsmarktservice Wien, in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend den Beschwerdeführer, Einholung einer Auskunft der Landespolizeidirektion Wien und der Staatsbürgerschaftsevidenz des Magistrates der Stadt Wien, weiters Einholung einer Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), sowie Einholung einer Auskunft des Standesamtes der Stadtgemeinde A. aus der Staatsbürgerschaftsevidenz betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, Frau U. O.. Mit Schriftsatz vom 18.03.2016 gab der Beschwerdeführer nach vorangegangener Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien bekannt, dass für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes insgesamt die letzten 36 Monate vor Antragstellung (Anzeige) herangezogen werden sollten. Dazu führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Einkommen in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund eigener Erwerbstätigkeit als ausreichend anzusehen sei. Zu seinen monatlichen Einkünften 2011 bis 2014 verwies der Beschwerdeführer auf die Einkommenssteuerbescheide der jeweiligen Jahre. Für die Jahre 2011 bis 2013 zusätzlich auf die Unterhaltsleistungen der Eltern. Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen der Eltern stützte sich der Beschwerdeführer auf die vorgelegten deutschen Einkommenssteuerbescheide der Genannten. Im Hinblick auf seine Ausbildung seien die Eltern nach deutschem Recht – ohne Altersgrenze – zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der regelmäßigen Aufwendungen (Jahresausgaben) verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Mietverträge, die Kontoauszüge unter Berücksichtigung der durchgesetzten Mietzinsrückerstattung für die Dauer des Mietverhältnisses in Wien, B.-gasse und die Teilung der Mietbelastungen ab März 2013 mit der Lebensgefährtin An. G., geboren am ...1989 in Ungarn. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 03.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der insoweit unstrittigen Aktenlage und des ergänzenden Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am ...1981 in R., Bundesrepublik Deutschland als Kind von W. O. und U. O., geborene S., geboren am ...1941 in A., Republik Österreich, geboren. Die Eltern haben am 25.07.1967, also nach dem 01.07.1966, die Ehe geschlossen. Die Mutter des Beschwerdeführers wird aufrecht in der Staatsbürgerschaftsevidenz A. als österreichische Staatsbürgerin geführt. Am 01.02.1958 wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Staatsbürgerschaftsnachweis (Nummer Stb-...) ausgestellt. Die Eheschließung am 25.07.1967 in Wö., Standesamt Wö. , Nummer .../1967 mit Herrn Ing. W. Oe., geboren 1938 in Sh., China wurde in der Evidenz vermerkt.Die Mutter des Beschwerdeführers wird aufrecht in der Staatsbürgerschaftsevidenz A. als österreichische Staatsbürgerin geführt. Am 01.02.1958 wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Staatsbürgerschaftsnachweis (Nummer Stb-...) ausgestellt. Die Eheschließung am 25.07.1967 in Wö., Standesamt Wö. , Nummer ... aus 1967, mit Herrn Ing. W. Oe., geboren 1938 in Sh., China wurde in der Evidenz vermerkt. Der Beschwerdeführer absolvierte in Deutschland seine Schulausbildung und begann im Oktober 2003 ein Architekturstudium an der technischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer ist von 2003 bis laufend als ordentlicher Studierender an der Universität Wien gemeldet und hat eine Vielzahl von Prüfungen abgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich und in der Europäischen Union nicht gerichtlich verurteilt, ein gerichtliches Strafverfahren ist nicht anhängig. Von der Landespolizeidirektion Wien vom 03.03.2016 wurden keine Bedenken gegen die Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer geäußert. Gegen den Beschwerdeführer wurden weder im Bundesgebiet noch im EWR-Raum aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt. Es bestehen keine fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 in Wien G.-gasse wohnhaft. Von 02.07.2008 bis 09.04.2013 bewohnte der Beschwerdeführer eine Mietwohnung in Wien, B.-gasse. Seit 09.04.2013 ist der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsangehörigen, an der Adresse Wien, W.-straße wohnhaft. Die Mietbelastungen aus der letztgenannten Wohnung werden von den Lebensgefährten zu gleichen Teilen getragen. Der Beschwerdeführer ist neben seinem Studium ab 07.01.2013 als freier Dienstnehmer bis 30.09.2015 bei verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig gewesen. Ab 01.10.2015 ist er als Angestellter der L. GmbH tätig. Dem Beschwerdeführer wurde während seines Studiums jedenfalls in den Jahren 2011 und 2012 von den in Deutschland lebenden Eltern zusätzlich Unterhalt zur Finanzierung des Lebensunterhaltes durch Überweisung von Geldbeträgen gewährt. In drei Jahren aus den letzten sechs Jahren vor Einbringung der Anzeige erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Jahresnettoeinkommen von € 5.848,68 aus eigener Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus verfügte er über einen Unterhalt der Eltern von insgesamt € 4.828,--. Im Jahr 2012 hatte der Beschwerdeführer ein Jahresnettoeinkommen i.H.v. € 6.106,-- und wurde ihm von den Eltern einen Unterhalt von insgesamt € 8.004,-- gewährt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern im Jahr 2011 betrug € 28.496,-- (€ 2.374,67 monatlich) und im Jahr 2012 € 29.194,-- (€ 2.432,83 monatlich). Die durchschnittliche Mietbelastung für die Mietwohnung B.-gasse, Wien lag in den Jahren 2011 und 2012 unter dem Wert der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von € 243,51
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von € 243,51
1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, B-VG Ziffer 3, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entschei-dungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entschei-dungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten:
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld
den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015 beträgt der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, beträgt der Richtsatz
G erwerben vor dem
Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG erwerben vor dem
G zu erfüllen.Zudem hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG zu erfüllen. Der Beschwerdeführer kann nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Er steht nach der Aktenlage mit keinem anderen Land in solchen Beziehungen, dass durch die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn die internationalen Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt werden. Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Er steht nach der Aktenlage mit keinem anderen Land in solchen Beziehungen, dass durch die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn die internationalen Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt werden. Einbürgerungshindernisse
G sind demnach nicht hervorgekommen.Einbürgerungshindernisse
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2-6 und 8 StbG sind demnach nicht hervorgekommen.
G hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. § 10 Abs. 5 StbG hat nicht bloß "demonstrativen Charakter hat, sondern ist damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein.Paragraph 10, Absatz 5, StbG hat nicht bloß "demonstrativen Charakter hat, sondern ist damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Der Gesetzgeber hat diese Voraussetzung ohne Abweichung auf für den Fall eines Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige normiert. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt (Anzeige) - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird damit in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Diese Auslegung wurde mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.3.2016, Ro 2015/01/0014-8 bestätigt.Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt (Anzeige) - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird damit in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Diese Auslegung wurde mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.3.2016, Ro 2015/01/0014-8 bestätigt. In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in einem entscheidenden Erkenntnis zum Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Berechnung des Lebensunterhaltes bei volljährigen Kindern im Haushalt klargestellt, dass zunächst zu prüfen sei, ob diesen nach dem Heimatrecht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zukomme. Weiters sei - ein solcher Unterhaltsanspruch vorausgesetzt - zu prüfen, ob das volljährige Kind die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 ASVG erfülle und dementsprechend
1 letzter Satz ASVG nur der dort normierte Erhöhungssatz für Kinder (
GH vom 01.12.2015, Zl: Ra 2015/22/0024 mwN). Paragraph 252, Absatz 2, ASVG erfülle und dementsprechend
Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG nur der dort normierte Erhöhungssatz für Kinder (
Paragraph 252, ASVG) maßgeblich sei vergleiche dazu VwGH vom 01.12.2015, Zl: Ra 2015/22/0024 mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf das § 10 Abs. 5 StbG, welcher eine, nicht übereinstimmende, aber fallbezogen gleichgelagerte Regelung enthält übertragbar.Diese Rechtsprechung ist auch auf das Paragraph 10, Absatz 5, StbG, welcher eine, nicht übereinstimmende, aber fallbezogen gleichgelagerte Regelung enthält übertragbar. Zum Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers: Nach deutschem internationalen Privatrecht und Art. 15 EuUntVO mit Verweis auf das Haager Protokoll 2007 richten sich die Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten, nur wenn das Recht des Aufenthaltsortes keinen Unterhaltsanspruch gewährt ist in den gesetzlich geregelten Fällen deutsches Recht anzuwenden (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht, Deutschland,
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Paragraph 231, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Eine Altersgrenze ist grundsätzlich nicht bestimmt. Auch nach deutschem Recht kommt dem Beschwerdeführer im Übrigen bis zum Abschluss seiner Ausbildung ein Unterhaltsanspruch zu (§ 1610 Abs. 2 BGB).Eine Altersgrenze ist grundsätzlich nicht bestimmt. Auch nach deutschem Recht kommt dem Beschwerdeführer im Übrigen bis zum Abschluss seiner Ausbildung ein Unterhaltsanspruch zu (Paragraph 1610, Absatz 2, BGB). Für den volljährigen Beschwerdeführer, welcher sich nach § 252 ASVG zwar noch in Ausbildung befand, aber auch einer eigenen Erwerbstätigkeit nachging und überdies mit seinen Eltern auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist demnach nicht der Richtsatz für ein Kind nach § 252 ASVG, sondern der Richtsatz für eine Einzelperson
1 lit. a sublit. bb aus 2011 bis 2014 heranzuziehen. Anders als bei einem minderjährigen Kind (§ 252 ASVG), welches mit einem oder beiden Elternteilen noch im gemeinsamen Haushalt lebt und über kein eigenes Einkommen verfügt, kann mit dem Steigerungsbetrag
ASVG allein nicht das Auslangen gefunden werden.Für den volljährigen Beschwerdeführer, welcher sich nach Paragraph 252, ASVG zwar noch in Ausbildung befand, aber auch einer eigenen Erwerbstätigkeit nachging und überdies mit seinen Eltern auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist demnach nicht der Richtsatz für ein Kind nach Paragraph 252, ASVG, sondern der Richtsatz für eine Einzelperson
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, aus 2011 bis 2014 heranzuziehen. Anders als bei einem minderjährigen Kind (Paragraph 252, ASVG), welches mit einem oder beiden Elternteilen noch im gemeinsamen Haushalt lebt und über kein eigenes Einkommen verfügt, kann mit dem Steigerungsbetrag
Paragraph 293, ASVG allein nicht das Auslangen gefunden werden. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen im relevanten Zeitraum April 2011 bis März 2014 insgesamt € 29.543,19. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus eigenem Einkommen und Unterhaltsleistungen der Eltern betrugen in 36 Monaten insgesamt € 37.026,66, wobei im Jahr 2011 und 2014 lediglich der aliquote Anteil für 9 bzw. 3 Monate berücksichtigt wurde. Nach Abzug der anteiligen regelmäßigen Aufwendungen ab März 2013 und Berücksichtigung der freien Station
3 ASVG ergibt sich ein Einkommen von gesamt € 36.762,78.Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus eigenem Einkommen und Unterhaltsleistungen der Eltern betrugen in 36 Monaten insgesamt € 37.026,66, wobei im Jahr 2011 und 2014 lediglich der aliquote Anteil für 9 bzw. 3 Monate berücksichtigt wurde. Nach Abzug der anteiligen regelmäßigen Aufwendungen ab März 2013 und Berücksichtigung der freien Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ergibt sich ein Einkommen von gesamt € 36.762,78. Im Hinblick auf die Unterschreitung des Wertes der freien Station im Zeitraum April 2011 bis Februar 2013, war eine genaue Feststellung der damaligen Mietaufwendungen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.3.2010, 2008/22/0632 festgehalten, dass in einer § 293 ASVG nicht entsprechenden Familienkonstellation - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen ist, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.3.2010, 2008/22/0632 festgehalten, dass in einer Paragraph 293, ASVG nicht entsprechenden Familienkonstellation - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen ist, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben. Diese Rechtsprechung ist ebenfalls auf die insoweit gleichlautende Regelung des § 10 Abs. 5 StbG vorletzter Satz übertragbar. Diese Rechtsprechung ist ebenfalls auf die insoweit gleichlautende Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorletzter Satz übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof kommt nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts Wien im zitierten Erkenntnis vom 18.03.2010 zum Ergebnis, dass in Konstellationen, welche nicht den in § 293 ASVG vertypisierten Zusammenleben von Ehegatten und minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt entsprechen trotz Verweis auf das Existenzminimum
EO beim Unterhaltspflichtigen lediglich der Grundbetrag (übereinstimmend mit dem Richtsatz
ASVG) zu berücksichtigen ist, jedoch nicht die Steigerungsbeträge (nach den Existenzminimum-Tabellen am) der Exekutionsordnung (vgl. dazu Erkenntnis vom 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN). Dem Zusammenführenden respektive Unterhaltsverpflichteten kann laut VwGH nämlich nicht abgesprochen werden, zugunsten des Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß (entspricht dem Grundbetrag des Existenzminimums) zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen dem Nachziehenden (hier Unterhaltsberechtigten) zur Verfügung zu stellen.Der Verwaltungsgerichtshof kommt nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts Wien im zitierten Erkenntnis vom 18.03.2010 zum Ergebnis, dass in Konstellationen, welche nicht den in Paragraph 293, ASVG vertypisierten Zusammenleben von Ehegatten und minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt entsprechen trotz Verweis auf das Existenzminimum
Paragraph 291 a, EO beim Unterhaltspflichtigen lediglich der Grundbetrag (übereinstimmend mit dem Richtsatz
Paragraph 293, ASVG) zu berücksichtigen ist, jedoch nicht die Steigerungsbeträge (nach den Existenzminimum-Tabellen am) der Exekutionsordnung vergleiche dazu Erkenntnis vom 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN). Dem Zusammenführenden respektive Unterhaltsverpflichteten kann laut VwGH nämlich nicht abgesprochen werden, zugunsten des Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß (entspricht dem Grundbetrag des Existenzminimums) zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen dem Nachziehenden (hier Unterhaltsberechtigten) zur Verfügung zu stellen. Nach den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden der Eltern des Beschwerdeführers und den getroffenen Feststellungen verfügten diese im relevanten Zeitraum 2011 und 2012 eindeutig über ausreichende Einkünfte für ein Ehepaar
ASVG, um dem Beschwerdeführer den entsprechenden Unterhaltsanteil von rund € 402,-- beziehungsweise € 667,-- monatlich zur Verfügung zu stellen.Nach den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden der Eltern des Beschwerdeführers und den getroffenen Feststellungen verfügten diese im relevanten Zeitraum 2011 und 2012 eindeutig über ausreichende Einkünfte für ein Ehepaar
Paragraph 293, ASVG, um dem Beschwerdeführer den entsprechenden Unterhaltsanteil von rund € 402,-- beziehungsweise € 667,-- monatlich zur Verfügung zu stellen. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG gesichert und die Voraussetzung
G erfüllt.Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG gesichert und die Voraussetzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG erfüllt. Da alle Voraussetzungen
G vorliegen, war der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige festzustellen.Da alle Voraussetzungen
Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vorliegen, war der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige festzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.1853.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.