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{'item': 'VGW-151/080/1853/2016'}

Obsah (16)§ 28§ 64a§ 25aArt 130§ 24§ 292§ 8§ 53§ 52§ 67§ 66§ 291a§ 293§ 10§ 252§ 231

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlVGW-151/080/1853/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. S

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer J. O., geboren am ...1981 in R. die österreichische Staatsbürgerschaft durch seine Anzeige vom 09. April 2014

§ 64aAbs.

18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung, erworben hat.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer J. O., geboren am ...1981 in R. die österreichische Staatsbürgerschaft durch seine Anzeige vom 09. April 2014

Paragraph 64 a, Absatz 18, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der geltenden Fassung, erworben hat. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Anzeige vom 09.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 64a Abs. 18 StbG, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will.Mit Anzeige vom 09.04.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erklärte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG, dass er der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören will. Anlässlich der Einbringung der Anzeige ersuchte der Beschwerdeführer um Heranziehung seiner Nettoeinnahmen im Zeitraum April 2011 bis März

  1. Am
  2. April 2014 führte die belangte Behörde diverse Ermittlungen durch und informierte den Beschwerdeführer schriftlich über die nachzureichenden Unterlagen. Mit Eingabe vom 16.04.2014, eingelangt am 18.04.2014, widerrief der Beschwerdeführer sein genanntes Ersuchen und informierte die belangte Behörde dahingehend, dass er weitere Einkommensnachweise aus den Jahren 2008-2010 von sich und seinen Eltern, sowie auch Mietverträge und Kontobelege aus dem erwähnten Zeitraum nachreichen werde. Am 09.05.2014 legte der Beschwerdeführer eine Reihe von Unterlagen zum gesicherten Lebensunterhalt bei der belangten Behörde vor. Am 24.06.2014 wurden weitere Unterlagen der (unterhaltspflichtigen) Eltern des Beschwerdeführers nachgereicht. Im Zeitraum vom 26.06.2014 bis 04.08.2014 führte die belangte Behörde eine Reihe von Erhebungen betreffend den Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Wien, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim und beim Finanzstrafregister durch. Am 08.11.2014 langten weitere Einkommensnachweise des Beschwerdeführers und seiner Eltern, Studienbestätigungen und Ausbildungsnachweise, sowie Nachweise betreffend der regelmäßigen Aufwendungen der Genannten bei der belangten Behörde ein. In weiterer Folge erkundigte sich der Beschwerdeführer mehrmals telefonisch über den Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 03.06.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer über den Fortschritt der Bearbeitung seiner Anzeige informiert zu werden. Mit Eingabe vom 26.10.2015, eingelangt am 29.10.2015, übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen aktualisierten Lebenslauf und den Einkommenssteuerbescheid
  3. Am 21.01.2016 langte die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130Abs. 1 Z 3 i

Vm Art 132 Abs. 3 B-VG, eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bereits mehr als sechs Monate seit der Einbringung der Anzeige beziehungsweise seit der Vorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen verstrichen seien und die belangte Behörde säumig sei. Die Verzögerung sei keinesfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, sondern auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erledigung seiner Anzeige auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sei somit zuständig in der Sache zu entscheiden.Am 21.01.2016 langte die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG, eingebracht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bereits mehr als sechs Monate seit der Einbringung der Anzeige beziehungsweise seit der Vorlage sämtlicher angeforderter Unterlagen verstrichen seien und die belangte Behörde säumig sei. Die Verzögerung sei keinesfalls der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen, sondern auf das Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf Erledigung seiner Anzeige auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft. Das Verwaltungsgericht Wien sei somit zuständig in der Sache zu entscheiden. Der Beschwerdeführer stellte an das Verwaltungsgericht Wien den Antrag in der Sache selbst zu entscheiden und der Anzeige auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft stattzugeben. Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit 17.02.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 5 Stb

G verzichtet.Die belangte Behörde legte die Säumnisbeschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit 17.02.2016 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 5, StbG verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch: Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in den Versicherungsdatenauszug, in das österreichische Strafregister, in die Verwaltungstrafen-Datenbank des Magistrates der Stadt Wien, in die Leistungsübersicht des Arbeitsmarktservice Wien, in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend den Beschwerdeführer, Einholung einer Auskunft der Landespolizeidirektion Wien und der Staatsbürgerschaftsevidenz des Magistrates der Stadt Wien, weiters Einholung einer Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS), sowie Einholung einer Auskunft des Standesamtes der Stadtgemeinde A. aus der Staatsbürgerschaftsevidenz betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, Frau U. O.. Mit Schriftsatz vom 18.03.2016 gab der Beschwerdeführer nach vorangegangener Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien bekannt, dass für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes insgesamt die letzten 36 Monate vor Antragstellung (Anzeige) herangezogen werden sollten. Dazu führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein Einkommen in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund eigener Erwerbstätigkeit als ausreichend anzusehen sei. Zu seinen monatlichen Einkünften 2011 bis 2014 verwies der Beschwerdeführer auf die Einkommenssteuerbescheide der jeweiligen Jahre. Für die Jahre 2011 bis 2013 zusätzlich auf die Unterhaltsleistungen der Eltern. Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsleistungen der Eltern stützte sich der Beschwerdeführer auf die vorgelegten deutschen Einkommenssteuerbescheide der Genannten. Im Hinblick auf seine Ausbildung seien die Eltern nach deutschem Recht – ohne Altersgrenze – zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen. Hinsichtlich der regelmäßigen Aufwendungen (Jahresausgaben) verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Mietverträge, die Kontoauszüge unter Berücksichtigung der durchgesetzten Mietzinsrückerstattung für die Dauer des Mietverhältnisses in Wien, B.-gasse und die Teilung der Mietbelastungen ab März 2013 mit der Lebensgefährtin An. G., geboren am ...1989 in Ungarn. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 03.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung spruchgemäß verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der insoweit unstrittigen Aktenlage und des ergänzenden Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am ...1981 in R., Bundesrepublik Deutschland als Kind von W. O. und U. O., geborene S., geboren am ...1941 in A., Republik Österreich, geboren. Die Eltern haben am 25.07.1967, also nach dem 01.07.1966, die Ehe geschlossen. Die Mutter des Beschwerdeführers wird aufrecht in der Staatsbürgerschaftsevidenz A. als österreichische Staatsbürgerin geführt. Am 01.02.1958 wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Staatsbürgerschaftsnachweis (Nummer Stb-...) ausgestellt. Die Eheschließung am 25.07.1967 in Wö., Standesamt Wö. , Nummer .../1967 mit Herrn Ing. W. Oe., geboren 1938 in Sh., China wurde in der Evidenz vermerkt.Die Mutter des Beschwerdeführers wird aufrecht in der Staatsbürgerschaftsevidenz A. als österreichische Staatsbürgerin geführt. Am 01.02.1958 wurde von der Bezirkshauptmannschaft ein Staatsbürgerschaftsnachweis (Nummer Stb-...) ausgestellt. Die Eheschließung am 25.07.1967 in Wö., Standesamt Wö. , Nummer ... aus 1967, mit Herrn Ing. W. Oe., geboren 1938 in Sh., China wurde in der Evidenz vermerkt. Der Beschwerdeführer absolvierte in Deutschland seine Schulausbildung und begann im Oktober 2003 ein Architekturstudium an der technischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer ist von 2003 bis laufend als ordentlicher Studierender an der Universität Wien gemeldet und hat eine Vielzahl von Prüfungen abgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich und in der Europäischen Union nicht gerichtlich verurteilt, ein gerichtliches Strafverfahren ist nicht anhängig. Von der Landespolizeidirektion Wien vom 03.03.2016 wurden keine Bedenken gegen die Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer geäußert. Gegen den Beschwerdeführer wurden weder im Bundesgebiet noch im EWR-Raum aufenthaltsbeendende Maßnahmen gesetzt. Es bestehen keine fremdenpolizeilichen Vormerkungen, es besteht kein Aufenthaltsverbot in anderen EWR-Staaten. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum Jänner 2006 bis Juli 2008 in Wien G.-gasse wohnhaft. Von 02.07.2008 bis 09.04.2013 bewohnte der Beschwerdeführer eine Mietwohnung in Wien, B.-gasse. Seit 09.04.2013 ist der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin, einer ungarischen Staatsangehörigen, an der Adresse Wien, W.-straße wohnhaft. Die Mietbelastungen aus der letztgenannten Wohnung werden von den Lebensgefährten zu gleichen Teilen getragen. Der Beschwerdeführer ist neben seinem Studium ab 07.01.2013 als freier Dienstnehmer bis 30.09.2015 bei verschiedenen Dienstgebern erwerbstätig gewesen. Ab 01.10.2015 ist er als Angestellter der L. GmbH tätig. Dem Beschwerdeführer wurde während seines Studiums jedenfalls in den Jahren 2011 und 2012 von den in Deutschland lebenden Eltern zusätzlich Unterhalt zur Finanzierung des Lebensunterhaltes durch Überweisung von Geldbeträgen gewährt. In drei Jahren aus den letzten sechs Jahren vor Einbringung der Anzeige erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Jahresnettoeinkommen von € 5.848,68 aus eigener Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus verfügte er über einen Unterhalt der Eltern von insgesamt € 4.828,--. Im Jahr 2012 hatte der Beschwerdeführer ein Jahresnettoeinkommen i.H.v. € 6.106,-- und wurde ihm von den Eltern einen Unterhalt von insgesamt € 8.004,-- gewährt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern im Jahr 2011 betrug € 28.496,-- (€ 2.374,67 monatlich) und im Jahr 2012 € 29.194,-- (€ 2.432,83 monatlich). Die durchschnittliche Mietbelastung für die Mietwohnung B.-gasse, Wien lag in den Jahren 2011 und 2012 unter dem Wert der freien Station

§ 292Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 243,51

(2011)bis € 267,64
(2013).Die durchschnittliche Mietbelastung für die Mietwohnung B.-gasse, Wien lag in den Jahren 2011 und 2012 unter dem Wert der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von € 243,51

(2011)bis € 267,64
(2013). Im Jahr 2013 verfügte der Beschwerdeführer über ein jährliches Nettoeinkommen (abzüglich der Einkommenssteuer) i.H.v. € 11.849,
  1. Die Jahresausgaben für die Miete betrugen anteilig € 2.894,2 ohne Berücksichtigung der freien Station. Im Jahr 2014 verfügte der Beschwerdeführer über ein jährliches Nettoeinkommen (abzüglich der Einkommenssteuer) i.H.v. € 12.240,
  2. Die Mietbelastung betrug anteilig € 868,
  3. Sonstige regelmäßige Belastungen, insbesondere Kreditbelastungen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Beweiswürdigung: Zu diesen Sachverhaltsfeststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes, der ergänzenden Beweiserhebungen und der schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen gründen sich auf den Lebenslauf, das zentrale Melderegister, den Versicherungsdatenauszug, die Studienbestätigungen, die Prüfungszeugnisse, den Studienerfolgsnachweis, die Auskunft aus der Staatsbürgerschaftsevidenz Wien vom 29.02.2016 und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen betreffend die Mutter des Beschwerdeführers, Frau U. O., geborene S., geboren am ...1941 in A., Österreich gründen sich auf die vorgelegte Geburtsurkunde, die Reisepasskopie, die Auskunft aus der Staatsbürgerschaftsevidenz der Gemeinde A. vom 03.05.2016 und die Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit gründen sich auf die eingeholten Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien vom 03.03.2016 und die Auskunft aus dem ECRIS vom 26.04.2016 sowie die Datenbankabfragen des Verwaltungsgerichts Wien vom 22.02.
  4. Die Feststellungen zu den Einkünften des Beschwerdeführers, den Unterhaltsleistungen und dem Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers basieren auf: dem Akteninhalt, den mit Schriftsatz vom 18.03.2016 vorgelegten Kopien der Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers der Jahre 2011 bis 2014, der Unbedenklichkeitsbescheinigung des österreichischen Wohnsitzfinanzamtes vom 06.06.2014, der Auskunft des Bezirksgerichtes ... aus der Exekutionsdatenbank vom 02.04.
  5. Weiters auf den Einkommenssteuerbescheiden der Eltern U. und W. O. aus der Bundesrepublik Deutschland für die Jahre 2011 und 2012 samt den dazugehörigen Erläuterungen des Beschwerdeführers, weiters den aktenkundigen Schufa-Bonitätsauskünften der Eltern vom 14.04.2014, den Auskünften des Amtsgerichts P. vom 14.05.2014, sowie den Kontoauszügen und Belegen über regelmäßige öffentliche Abgaben. Es wurde für den Beschwerdeführer und die Eltern ausschließlich das laut den Einkommenssteuerbescheiden festgestellte Einkommen herangezogen. Die steuerlich als Abzugsposten geltend gemachten Unterhaltszahlungen an den Beschwerdeführer sind eindeutig den Einkommensteuerbescheiden der Eltern zu entnehmen. Die Feststellungen zu den regelmäßigen Aufwendungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2014 gründen sich auf die umfangreichen Unterlagen und Nachweise, vorgelegt bei der belangten Behörde am 09.05.2014 und am 12.05.2014 (Bestätigung über Mietzahlung in Wien, G.-gasse, Auftragsbestätigungen, Kontoauszug Mietzinsrückerstattung vom 09.01.2014, Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 vom 25.10.2013 zu Zl. MA 50 – Schli – ..., Mietvertrag vom 19.06.2008 und 29.05.2011, Auskunft des KSV 1870 vom 01.04.2014). Aufgrund der Entscheidung der Magistratsabteilung 50, Schlichtungsstelle, hat der Beschwerdeführer während seines Mietverhältnisses in Wien, B.-gasse von Juli 2008 bis April 2013 einen überhöhten Mietzins bezahlt i.H.v. insgesamt € 12.140,89 (excl. Ust), somit etwa € 213,-- monatlich. Laut aktenkundigen Kontoauszügen betrug die Mietbelastung im Dezember 2013 zuletzt € 380,--. Berücksichtigt man nunmehr zumindest den nachgewiesenen Zurückzahlungsbetrag von € 10.000,-- am 09.01.2014, so ergibt sich eindeutig, dass die durchschnittliche Mietbelastung für die Mietwohnung B.-gasse, Wien unter dem Wert der freien Station

§ 292Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 243,51

(2011)bis € 267,64
(2013)lag.Aufgrund der Entscheidung der Magistratsabteilung 50, Schlichtungsstelle, hat der Beschwerdeführer während seines Mietverhältnisses in Wien, B.-gasse von Juli 2008 bis April 2013 einen überhöhten Mietzins bezahlt i.H.v. insgesamt € 12.140,89 (excl. Ust), somit etwa € 213,-- monatlich. Laut aktenkundigen Kontoauszügen betrug die Mietbelastung im Dezember 2013 zuletzt € 380,--. Berücksichtigt man nunmehr zumindest den nachgewiesenen Zurückzahlungsbetrag von € 10.000,-- am 09.01.2014, so ergibt sich eindeutig, dass die durchschnittliche Mietbelastung für die Mietwohnung B.-gasse, Wien unter dem Wert der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG in der Höhe von € 243,51

(2011)bis € 267,64
(2013)lag. Die geteilten regelmäßigen Aufwendungen für die Mietwohnung Wien, W..-straße ab März 2013 in Höhe von ca. € 580,-- monatlich ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag lautend auf den Beschwerdeführer und die Lebensgefährtin und die gemeinsame Wohnsitzmeldung. Rechtsgrundlagen:

Art 130Abs.

1 B-VG Z 3 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG Ziffer 3, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entschei-dungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entschei-dungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. § 28 Abs. 1 und 7 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 7 VwGVG lauten:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der geltenden Fassung lauten: „Verleihung § 10.

(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10,
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
  1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
  2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
  3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
  5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
  6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
  7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
  8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1a)Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine

Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen

§ 53Abs.

2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;bestimmte Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, 3, 5, 8, 9 und Absatz 3, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, vorliegen; Paragraph 53, Absatz 5, FPG gilt;

  1. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen Paragraph 99, Absatz eins bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen Paragraphen 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, rechtskräftig bestraft worden ist; Paragraph 55, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, gilt;
  2. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
  3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

§ 66

FPG rechtskräftig erlassen wurde odergegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG rechtskräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
  1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
  2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)(…)
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(5)Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld

den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6)[…] § 64a
(1)
(17)[…]Paragraph 64 a,
(1)
(17)[…]
(18)Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
(18)Vor dem
  1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn
  2. sie am
  3. September 1983 ledig waren und das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
  5. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
  6. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Die Anzeige ist binnen neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung schriftlich bei der Behörde abzugeben. Die Behörde hat mit Bescheid festzustellen, dass die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Behörde erworben wurde. Dieser Erwerb der Staatsbürgerschaft ist gebührenfrei.
(19)
(22)[…]“

§ 293Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015 beträgt der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, beträgt der Richtsatz

  1. a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
  2. aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
  3. bb)wenn die Voraussetzungen nach
  4. aa)nicht zutreffen 882,78 €,
  5. b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 882,78 €,
  6. c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
  7. aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
  8. bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Rechtliche Beurteilung: Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde: Die Anzeige des Beschwerdeführers langte am 09.04.2014 bei der belangten Behörde ein. Bis zur Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 21.01.2016 waren bereits 21 Monate verstrichen. Die Beschwerde ist somit zulässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.01.1992, Zl. 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, Zl. 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Die Säumnisbeschwerde ist aus folgenden Gründen auch berechtigt: Es trifft zwar zu, dass es durch die auch auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgte umfangreiche Unterlagennachreichung zu den Einkommensverhältnissen und die Geltendmachung von unterschiedliche Berechnungszeiträumen aus den letzten 6 Jahren vor Antragstellung zu einer gewissen Verfahrensverzögerung gekommen ist, welche in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist. Dennoch lagen der belangten Behörde mit 06.11.2014 die wesentlichen Unterlagen vor, um über die vom Beschwerdeführer eingebrachte Anzeige bescheidmäßig zu entscheiden. Auch aus der von der belangten Behörde mit dem Verfahrensakt vorgelegten Auflistung der Verfahrensschritte ab Einbringung der Anzeige ist ersichtlich, dass im Zeitraum vom 06.11.2014 bis zum Ersuchen des Beschwerdeführers und Bekanntgabe des Verfahrensstandes vom 05.06.2015 keine wesentlichen Verfahrensschritte gesetzt wurden. Besondere Hindernisse, welche es der belangten Behörde nicht möglich gemacht hätten, das Verfahren einer positiven oder negativen Erledigung zuzuführen, wurden nicht geltend gemacht. Ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers, welches kausal, insbesondere für die Verfahrensverzögerung zwischen November 2014 und Jänner 2016 gewesen wäre, ist aufgrund der Aktenlage nicht hervorgekommen. Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075). Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige vom 09.04.2014: Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 104/2014 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien hat mangels anzuwendender Übergangsbestimmungen im gegenständlichen Fall die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten, sohin das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) in der derzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2014, anzuwenden.

§ 64aAbs. 18 Stb

G erwerben vor dem

  1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 leg.cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn sie am
  2. September 1983 ledig waren und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.

Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG erwerben vor dem

  1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 leg.cit. die Staatsbürgerschaft durch Anzeige, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn sie am
  2. September 1983 ledig waren und das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig vor dem 01.09.1983 geboren, war zu diesem Zeitpunkt ein Kleinkind und hat die österreichische Staatsbürgerschaft noch nie besessen. Seine Mutter war zum gegebenen Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige am 09.04.2014 österreichische Staatsbürgerin. Über einen Verlust ist in der Evidenz nichts verzeichnet. Der Beschwerdeführer hat innerhalb von 9 Monaten ab Inkrafttreten des § 64 Abs. 18 StbG am 1.8.2013 durch BGBl I. Nr. 136/2013 eine Anzeige bei der belangten Behörde eingebracht.Der Beschwerdeführer hat innerhalb von 9 Monaten ab Inkrafttreten des Paragraph 64, Absatz 18, StbG am 1.8.2013 durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 136 aus 2013, eine Anzeige bei der belangten Behörde eingebracht. Zudem hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z 2 bis 8 Stb

G zu erfüllen.Zudem hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG zu erfüllen. Der Beschwerdeführer kann nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bieten, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Er steht nach der Aktenlage mit keinem anderen Land in solchen Beziehungen, dass durch die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn die internationalen Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt werden. Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. Er steht nach der Aktenlage mit keinem anderen Land in solchen Beziehungen, dass durch die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft an ihn die internationalen Interessen der Republik Österreich beeinträchtigt werden. Einbürgerungshindernisse

§ 10Abs. 1 Ziffer 2-6 und 8 Stb

G sind demnach nicht hervorgekommen.Einbürgerungshindernisse

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2-6 und 8 StbG sind demnach nicht hervorgekommen.

§ 10Abs. 1 Ziffer 7 Stb

G hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass sein Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist. § 10 Abs. 5 StbG hat nicht bloß "demonstrativen Charakter hat, sondern ist damit eine "Definition" der in § 10 Abs. 1 Z 7 StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein.Paragraph 10, Absatz 5, StbG hat nicht bloß "demonstrativen Charakter hat, sondern ist damit eine "Definition" der in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG aufgestellten zwingenden Verleihungsvoraussetzung eines hinreichend gesicherten Lebensunterhalts des Verleihungswerbers vorgenommen worden ist. Der Gesetzgeber gab damit zu verstehen, dass er die Staatsbürgerschaft nur an Fremde verliehen wissen will, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Diese gesetzlichen Voraussetzungen müssen objektiv erfüllt sein. Der Gesetzgeber hat diese Voraussetzung ohne Abweichung auf für den Fall eines Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige normiert. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass § 10 Abs. 5 StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt (Anzeige) - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird damit in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Diese Auslegung wurde mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.3.2016, Ro 2015/01/0014-8 bestätigt.Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der geltenden Fassung dahingehend zu verstehen ist, dass die geltend gemachten festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt (Anzeige) - ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften - der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre vor Antragstellung entsprechen sollen. Sowohl betreffend der Einkünfte, als auch der gesetzlichen Richtsätze wird damit in derselben Bestimmung systematisch übereinstimmend auf den Antragszeitpunkt abgestellt. Diese Auslegung wurde mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.3.2016, Ro 2015/01/0014-8 bestätigt. In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in einem entscheidenden Erkenntnis zum Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Berechnung des Lebensunterhaltes bei volljährigen Kindern im Haushalt klargestellt, dass zunächst zu prüfen sei, ob diesen nach dem Heimatrecht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zukomme. Weiters sei - ein solcher Unterhaltsanspruch vorausgesetzt - zu prüfen, ob das volljährige Kind die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 ASVG erfülle und dementsprechend

§ 293Abs.

1 letzter Satz ASVG nur der dort normierte Erhöhungssatz für Kinder (

§ 252ASVG) maßgeblich sei (vgl. dazu Vw

GH vom 01.12.2015, Zl: Ra 2015/22/0024 mwN). Paragraph 252, Absatz 2, ASVG erfülle und dementsprechend

Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz ASVG nur der dort normierte Erhöhungssatz für Kinder (

Paragraph 252, ASVG) maßgeblich sei vergleiche dazu VwGH vom 01.12.2015, Zl: Ra 2015/22/0024 mwN). Diese Rechtsprechung ist auch auf das § 10 Abs. 5 StbG, welcher eine, nicht übereinstimmende, aber fallbezogen gleichgelagerte Regelung enthält übertragbar.Diese Rechtsprechung ist auch auf das Paragraph 10, Absatz 5, StbG, welcher eine, nicht übereinstimmende, aber fallbezogen gleichgelagerte Regelung enthält übertragbar. Zum Unterhaltsanspruch des Beschwerdeführers: Nach deutschem internationalen Privatrecht und Art. 15 EuUntVO mit Verweis auf das Haager Protokoll 2007 richten sich die Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten, nur wenn das Recht des Aufenthaltsortes keinen Unterhaltsanspruch gewährt ist in den gesetzlich geregelten Fällen deutsches Recht anzuwenden (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht, Deutschland,

  1. Lieferung, Seite 29 ff.). Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 2003 im Bundesgebiet. Nach deutschem internationalen Privatrecht und Artikel 15, EuUntVO mit Verweis auf das Haager Protokoll 2007 richten sich die Unterhaltsansprüche grundsätzlich nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten, nur wenn das Recht des Aufenthaltsortes keinen Unterhaltsanspruch gewährt ist in den gesetzlich geregelten Fällen deutsches Recht anzuwenden (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe-und Kindschaftsrecht, Deutschland,
  2. Lieferung, Seite 29 ff.). Der Beschwerdeführer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit 2003 im Bundesgebiet.

§ 231

des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.

Paragraph 231, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Eine Altersgrenze ist grundsätzlich nicht bestimmt. Auch nach deutschem Recht kommt dem Beschwerdeführer im Übrigen bis zum Abschluss seiner Ausbildung ein Unterhaltsanspruch zu (§ 1610 Abs. 2 BGB).Eine Altersgrenze ist grundsätzlich nicht bestimmt. Auch nach deutschem Recht kommt dem Beschwerdeführer im Übrigen bis zum Abschluss seiner Ausbildung ein Unterhaltsanspruch zu (Paragraph 1610, Absatz 2, BGB). Für den volljährigen Beschwerdeführer, welcher sich nach § 252 ASVG zwar noch in Ausbildung befand, aber auch einer eigenen Erwerbstätigkeit nachging und überdies mit seinen Eltern auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist demnach nicht der Richtsatz für ein Kind nach § 252 ASVG, sondern der Richtsatz für eine Einzelperson

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb aus 2011 bis 2014 heranzuziehen. Anders als bei einem minderjährigen Kind (§ 252 ASVG), welches mit einem oder beiden Elternteilen noch im gemeinsamen Haushalt lebt und über kein eigenes Einkommen verfügt, kann mit dem Steigerungsbetrag

§ 293

ASVG allein nicht das Auslangen gefunden werden.Für den volljährigen Beschwerdeführer, welcher sich nach Paragraph 252, ASVG zwar noch in Ausbildung befand, aber auch einer eigenen Erwerbstätigkeit nachging und überdies mit seinen Eltern auch nicht mehr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist demnach nicht der Richtsatz für ein Kind nach Paragraph 252, ASVG, sondern der Richtsatz für eine Einzelperson

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, aus 2011 bis 2014 heranzuziehen. Anders als bei einem minderjährigen Kind (Paragraph 252, ASVG), welches mit einem oder beiden Elternteilen noch im gemeinsamen Haushalt lebt und über kein eigenes Einkommen verfügt, kann mit dem Steigerungsbetrag

Paragraph 293, ASVG allein nicht das Auslangen gefunden werden. Die Richtsätze für eine Einzelperson betrugen im relevanten Zeitraum April 2011 bis März 2014 insgesamt € 29.543,19. Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus eigenem Einkommen und Unterhaltsleistungen der Eltern betrugen in 36 Monaten insgesamt € 37.026,66, wobei im Jahr 2011 und 2014 lediglich der aliquote Anteil für 9 bzw. 3 Monate berücksichtigt wurde. Nach Abzug der anteiligen regelmäßigen Aufwendungen ab März 2013 und Berücksichtigung der freien Station

§ 292Abs.

3 ASVG ergibt sich ein Einkommen von gesamt € 36.762,78.Die Einkünfte des Beschwerdeführers aus eigenem Einkommen und Unterhaltsleistungen der Eltern betrugen in 36 Monaten insgesamt € 37.026,66, wobei im Jahr 2011 und 2014 lediglich der aliquote Anteil für 9 bzw. 3 Monate berücksichtigt wurde. Nach Abzug der anteiligen regelmäßigen Aufwendungen ab März 2013 und Berücksichtigung der freien Station

Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ergibt sich ein Einkommen von gesamt € 36.762,78. Im Hinblick auf die Unterschreitung des Wertes der freien Station im Zeitraum April 2011 bis Februar 2013, war eine genaue Feststellung der damaligen Mietaufwendungen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.3.2010, 2008/22/0632 festgehalten, dass in einer § 293 ASVG nicht entsprechenden Familienkonstellation - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen ist, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.3.2010, 2008/22/0632 festgehalten, dass in einer Paragraph 293, ASVG nicht entsprechenden Familienkonstellation - unabhängig von einem gemeinsamen oder getrennten Wohnsitz - im Sinn des Paragraph 11, Absatz 5, NAG ein Unterhalt des Nachziehenden in Höhe des (einfachen) Ausgleichszulagenrichtsatzes nachzuweisen ist, wobei dem Zusammenführenden Unterhaltsmittel in Höhe des Existenzminimums (dessen Grundbetrag dem einfachen Richtsatz entspricht) zu verbleiben haben. Diese Rechtsprechung ist ebenfalls auf die insoweit gleichlautende Regelung des § 10 Abs. 5 StbG vorletzter Satz übertragbar. Diese Rechtsprechung ist ebenfalls auf die insoweit gleichlautende Regelung des Paragraph 10, Absatz 5, StbG vorletzter Satz übertragbar. Der Verwaltungsgerichtshof kommt nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts Wien im zitierten Erkenntnis vom 18.03.2010 zum Ergebnis, dass in Konstellationen, welche nicht den in § 293 ASVG vertypisierten Zusammenleben von Ehegatten und minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt entsprechen trotz Verweis auf das Existenzminimum

§ 291a

EO beim Unterhaltspflichtigen lediglich der Grundbetrag (übereinstimmend mit dem Richtsatz

§ 293

ASVG) zu berücksichtigen ist, jedoch nicht die Steigerungsbeträge (nach den Existenzminimum-Tabellen am) der Exekutionsordnung (vgl. dazu Erkenntnis vom 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN). Dem Zusammenführenden respektive Unterhaltsverpflichteten kann laut VwGH nämlich nicht abgesprochen werden, zugunsten des Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß (entspricht dem Grundbetrag des Existenzminimums) zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen dem Nachziehenden (hier Unterhaltsberechtigten) zur Verfügung zu stellen.Der Verwaltungsgerichtshof kommt nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichts Wien im zitierten Erkenntnis vom 18.03.2010 zum Ergebnis, dass in Konstellationen, welche nicht den in Paragraph 293, ASVG vertypisierten Zusammenleben von Ehegatten und minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt entsprechen trotz Verweis auf das Existenzminimum

Paragraph 291 a, EO beim Unterhaltspflichtigen lediglich der Grundbetrag (übereinstimmend mit dem Richtsatz

Paragraph 293, ASVG) zu berücksichtigen ist, jedoch nicht die Steigerungsbeträge (nach den Existenzminimum-Tabellen am) der Exekutionsordnung vergleiche dazu Erkenntnis vom 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632 mwN). Dem Zusammenführenden respektive Unterhaltsverpflichteten kann laut VwGH nämlich nicht abgesprochen werden, zugunsten des Angehörigen seine eigenen Bedürfnisse auf das Mindestmaß (entspricht dem Grundbetrag des Existenzminimums) zu beschränken und sein darüber hinausgehendes Einkommen dem Nachziehenden (hier Unterhaltsberechtigten) zur Verfügung zu stellen. Nach den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden der Eltern des Beschwerdeführers und den getroffenen Feststellungen verfügten diese im relevanten Zeitraum 2011 und 2012 eindeutig über ausreichende Einkünfte für ein Ehepaar

§ 293

ASVG, um dem Beschwerdeführer den entsprechenden Unterhaltsanteil von rund € 402,-- beziehungsweise € 667,-- monatlich zur Verfügung zu stellen.Nach den aktenkundigen Einkommensteuerbescheiden der Eltern des Beschwerdeführers und den getroffenen Feststellungen verfügten diese im relevanten Zeitraum 2011 und 2012 eindeutig über ausreichende Einkünfte für ein Ehepaar

Paragraph 293, ASVG, um dem Beschwerdeführer den entsprechenden Unterhaltsanteil von rund € 402,-- beziehungsweise € 667,-- monatlich zur Verfügung zu stellen. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG gesichert und die Voraussetzung

§ 10Abs. 1 Ziffer 7 Stb

G erfüllt.Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ist somit im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG gesichert und die Voraussetzung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7 StbG erfüllt. Da alle Voraussetzungen

§ 64aAbs. 18 Stb

G vorliegen, war der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige festzustellen.Da alle Voraussetzungen

Paragraph 64 a, Absatz 18, StbG vorliegen, war der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige festzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.080.1853.2016

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