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{'item': 'VGW-221/006/RP05/3226/2016'}

Obsah (5)§ 13§ 28§ 2§ 10§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlVGW-221/006/RP05/3226/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrech

§ 13Abs. 2 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 idgF) sein Taxiausweis Nr. ..., ausgestellt am 8.5.2014, auf die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t :Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger AR Hugl über die Beschwerde des Herrn M. S. vom 19.2.2016 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 1.2.2016, Zl. T/494/VA/14, mit welchem Herrn M. S.

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, idgF) sein Taxiausweis Nr. ..., ausgestellt am 8.5.2014, auf die Dauer von 12 Monaten entzogen wurde, zu Recht e r k a n n t :

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer des Taxiausweises von zwölf Monaten auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist also vom 4.2.2016 bis zum 4.8.2016, herabgesetzt wird.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer des Taxiausweises von zwölf Monaten auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das ist also vom 4.2.2016 bis zum 4.8.2016, herabgesetzt wird. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt: „Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht Ihnen

§ 13Abs.

2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung) den Taxiausweis Nr. ... ausgestellt am 08.05.2014 auf die Dauer von 12 (zwölf) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides.„Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht Ihnen

Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der geltenden Fassung) den Taxiausweis Nr. ... ausgestellt am 08.05.2014 auf die Dauer von 12 (zwölf) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Der oben genannte Taxiausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass

der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr der Taxiausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen Zeitraum zu entziehen sei, wenn insbesondere die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mo. vom 22.1.2016, Zl. ..., sei Herrn S. die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von einem Monat entzogen worden, weil er am 18.1.2016 um 21.34 Uhr im Ortsgebiet von Mo. den PKW mit dem Kennzeichen ... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der durchgeführte Alkomattest habe einen Atemluftalkoholwert von 0,46 mg/l ergeben. Angesichts dieses Sachverhalts könne derzeit die für den Besitz eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden, wobei der Zeitraum der Entziehungsdauer des Taxiausweises der Schwere des gegenständlichen Falles angemessen erscheine. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten, als Beschwerde zu wertenden Eingabe vom 19.2.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht bzw. Reduzierung der Entzugsdauer seiner Taxilenkerberechtigung. Begründend führte er aus, dass es sich in 43 Jahren um die erste Verfehlung gehandelt habe und er immer darauf achte, die Gesetze einzuhalten. An diesem Abend habe er innerhalb von zwei Stunden zwei Biere getrunken. Als er schon bezahlt gehabt habe und gehen habe wollen, habe ihn die Kellnerin noch auf zwei Jägermeister eingeladen, die er innerhalb von fünf Minuten getrunken habe. Er habe den kurzen Weg nachhause an sich zu Fuß gehen wollen, da es jedoch sehr kalt gewesen und er nur leicht bekleidet gewesen sei, sei er unbedacht mit dem Auto nachhause gefahren, was er bis heute zutiefst bereue. Den Alkohol habe er erst nach 20 Minuten gespürt und dann erst bemerkt, dass es zu viel gewesen sei. Er habe damals auch nicht bedacht, dass er an diesem Tag nur gefrühstückt habe, was natürlich keine Entschuldigung für seine Dummheit sei. Er bitte höflichst zumindest um eine Reduzierung der Entzugsdauer. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist u.a. Folgendes ersichtlich: Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 1.3.2000 von der Bundespolizeidirektion Wien ein Taxiausweis ausgestellt. Dieser wurde ihm vom Verkehrsamt Wien mit Bescheid vom 5.7.2006 auf die Dauer von sechs Monaten entzogen. Grund hiefür war eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (133 km/h statt der erlaubten 80 km/h). Am 15.9.2010 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 1.9.2012 befristeter Taxiausweis ausgestellt (nachdem der alte Ausweis teilweise unleserlich geworden war). Die Befristung erfolgte aufgrund von Blutdruckproblemen beim Beschwerdeführer. Am 8.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer dann vom Verkehrsamt Wien ein unbefristeter Taxiausweis (Nummer: ...) ausgestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mo. vom 22.1.2016, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis einschließlich 18.2.2016 entzogen, weil er am 18.1.2016 um 21.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ... im Ortsgebiet von Mo. auf der F.-Straße vor dem Haus Nr. 4-6 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte. Die Alkoholisierung habe laut Messung 0,46 mg/l betragen. Dieser Vorfall hatte die verfahrensgegenständliche Entziehung des Taxiausweises des Beschwerdeführers zur Folge. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2

der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein.

Paragraph 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen im Fahrdienst nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Nach § 4 Abs. 1 der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der genannten Betriebsordnung dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein. Nach § 13 Abs. 2 der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung

§ 10Abs.

2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.Nach Paragraph 13, Absatz 2, der genannten Betriebsordnung ist der Ausweis von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung

Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der im Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Zum Thema „Vertrauenswürdigkeit“ hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: „Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147).„Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist dabei nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren.“ (Erk. d. VwGH v. 27.5.2010, Zl. 2009/03/0147). „Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen.“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). „Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im § 34 Abs. 1 Z 3 keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129).„Dem Wort ‚Vertrauen‘ kommt, da die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Vertrauenswürdigkeit im Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, keine nähere Begriffsbestimmung enthält, inhaltlich die gleiche Bedeutung zu, wie einem ‚sich verlassen.‘“ (Erk. d. VwGH v. 17.3.1986, Zl. 85/15/0129). Es war daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde genannte Administrativmaßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat, welcher ein Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand am 18.1.2016 zugrunde lag, seine Vertrauenswürdigkeit bzw. „Verlässlichkeit“ als Taxilenker verloren hat bzw. ob der verfügte zwölfmonatige Entziehungszeitraum ausreichend bzw. angemessen ist, um eine Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit anstellen zu können. Hierzu wird erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde sein Taxiausweis bereits einmal entzogen, allerdings war dies im Juli 2006 und ist diese Maßnahme demnach fast zehn Jahre her. Seitdem verhielt sich der Beschwerdeführer weitgehend unauffällig im Straßenverkehr und liegen aktenkundigerweise nur sehr wenige (nämlich fünf) Verwaltungsübertretungen wegen Übertretungen nach der StVO aus den Jahren 2009, 2011 und 2012 vor, von denen die meisten aber bereits getilgt sind. Beim hier gegenständlichen Alkoholdelikt vom 18.1.2016 handelt es sich um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers (nach § 99 Abs. 1b StVO), welches nach der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FSG demnach eine Entziehung seiner Lenkberechtigung auf nur einen Monat zur Folge hatte.Beim hier gegenständlichen Alkoholdelikt vom 18.1.2016 handelt es sich um das erste Alkoholdelikt des Beschwerdeführers (nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO), welches nach der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, FSG demnach eine Entziehung seiner Lenkberechtigung auf nur einen Monat zur Folge hatte. Es bedarf zwar keiner weiteren Erörterung, dass Alkoholdelikte im Straßenverkehr als gefährlich und verwerflich anzusehen sind und ist der Beschwerdeführer schließlich als Taxilenker auch für die Sicherheit seiner Fahrgäste verantwortlich. Es darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei dem Vorfall vom 18.1.2016 um das erste (und einzige) Alkoholdelikt des Beschwerdeführers handelte und der Beschwerdeführer auch nicht als Taxilenker mit einem Fahrgast unterwegs war, sondern in seinem Privatfahrzeug. Außerdem hat sich der Beschwerdeführer auf dem Heimweg von einem Lokal in seine nur etwa 600 Meter entfernte Wohnung befunden und wollte ursprünglich ohnedies zu Fuß gehen. Allein aufgrund der herrschenden Kälte und seiner leichten Kleidung ließ er sich dazu hinreißen, die wenigen hundert Meter mit seinem Auto zurückzulegen. Diese Vorgangsweise bereut der Beschwerdeführer „zutiefst“, wie er durchaus glaubhaft in seiner Beschwerde schildert. Fakt ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer (seit einem StVO-Delikt aus dem Jahr 2012) bis dato aktenkundigerweise keine weiteren Verwaltungsvorstrafen aufweist (bis auf den letzten Vorfall vom 18.1.2016) und dass es sich demnach beim Beschwerdeführer grundsätzlich um einen an sich verlässlichen und um die Einhaltung der Vorschriften bemühten Autolenker handeln dürfte. Beim Alkoholdelikt vom 18.1.2016 handelte es sich daher augenscheinlich um einen einmaligen „Ausrutscher“, den der Beschwerdeführer aber glaubhaft bereut. Es kann daher keineswegs davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer durch den Vorfall vom 18.1.2016 seine Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker gänzlich verloren hat, allerdings hat seine Vertrauenswürdigkeit durch diesen Vorfall gewisse Einbußen erlitten und bedurfte es eines gewissen Zeitraums, bis von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gesprochen werden konnte. Die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde seine Vertrauenswürdigkeit erst nach einem Zeitraum von zwölf Monaten wiedererlangen, ist hinsichtlich des Ausmaßes jedoch in keiner Weise schlüssig nachvollziehbar: Im Entziehungsverfahren der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen des begangenen Alkoholdeliktes genügte dem Gesetzgeber und der Behörde eine Entziehungsfrist von bloß einem Monat, um eine Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können. Weshalb im Entziehungsverfahren des Taxiausweises eine um das Zwölffache (!) größere Frist erforderlich sein sollte, um die Vertrauenswürdigkeit wiederzuerlangen, ist unerfindlich und auch objektiv nicht nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass bei Taxilenkern ein strengerer Maßstab angesetzt werden muss, als bei „normalen“ Lenkern, da Taxilenker schließlich auch die Verantwortung für beförderte Fahrgäste zu tragen haben. Dass für ein und denselben Vorfall, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand, die Vertrauenswürdigkeit nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Straßenverkehr aber erst nach zwölf Monaten wiedererlangt werden soll, wohingegen die Verkehrszuverlässigkeit nach dem Führerscheingesetz bereits nach einem Monat wieder gegeben ist, ist in keiner Weise verhältnismäßig und begründbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer nach der erfolgten einmonatigen Entziehung seiner Lenkberechtigung bereits seit 19.2.2016 wieder offiziell Autos lenken darf. Eine verwaltungsbehördliche Maßnahme wie etwa die Entziehung des Taxiausweises soll den „erzieherischen“ Zweck haben, dem Betroffenen eine Art „Nachdenkpause“ zu verordnen, dass er über sein an den Tag gelegtes Fehlverhalten, das zur Entziehung geführt hat, nachdenken kann und soll der Zeitraum der Entziehung somit zu einer Änderung der Sinnesart des Betroffenen führen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalles vom 18.1.2016 sein Taxiausweis aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit vorübergehend zu entziehen war, war seitens der belangten Behörde durchaus richtig, da zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich zu Recht von der Annahme auszugehen war, dass beim Beschwerdeführer die gesetzlich geforderte Vertrauenswürdigkeit (damals) nicht gegeben war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien genügt jedoch ein Entziehungszeitraum von lediglich sechs Monaten, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen. Anfang August 2016 kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne der §§ 2 und 6 der BO wiedererlangt hat, weil dann der zur Entziehung geführt habende Vorfall schon fast sieben Monate zurückliegt und dem Beschwerdeführer sohin genügend Zeit zur Verfügung stand, über sein damaliges Fehlverhalten (das er im Übrigen glaubhaft bereute) nachzudenken. Eine noch weitere Reduzierung der Entziehungszeit erfolgte nur deswegen nicht, weil es sich beim Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand um ein schwerwiegendes Delikt handelt und der Atemluftalkoholgehalt des Beschwerdeführers immerhin 0,46 mg/l (entspricht 0,92 Promille) betrug.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien genügt jedoch ein Entziehungszeitraum von lediglich sechs Monaten, um zu einer verlässlichen Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu gelangen. Anfang August 2016 kann daher durchaus angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Paragraphen 2 und 6 der BO wiedererlangt hat, weil dann der zur Entziehung geführt habende Vorfall schon fast sieben Monate zurückliegt und dem Beschwerdeführer sohin genügend Zeit zur Verfügung stand, über sein damaliges Fehlverhalten (das er im Übrigen glaubhaft bereute) nachzudenken. Eine noch weitere Reduzierung der Entziehungszeit erfolgte nur deswegen nicht, weil es sich beim Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand um ein schwerwiegendes Delikt handelt und der Atemluftalkoholgehalt des Beschwerdeführers immerhin 0,46 mg/l (entspricht 0,92 Promille) betrug. Der Beschwerde war somit dahingehend Folge zu geben, als die Entziehungszeit des Taxiausweises des Beschwerdeführers von zwölf Monaten auf sechs Monate, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, reduziert wurde und demnach am 4.2.2016 begann und am 4.8.2016 endet.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und zudem keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG war die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht erforderlich, da sich der maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus dem Akteninhalt ergibt und zudem keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.221.006.RP05.3226.2016

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