GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der H. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in ihrer Betriebsstätte in Wien, ... (Lokal „S.“) welche aus einem Raucherraum und zur Mall hin offenen Nichtraucherplätzen besteht, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 17.12.2014 um 10:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in ihrem einzigen ca. 80 m2 großen Gastraum (Raucherraum) nicht geraucht wird, da zum genannten Zeitpunkt Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und drei Personen geraucht hätten, obwohl Rauchverbot in diesem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raum gilt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes, berechtigt zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart eines Kaffeehauses in ihrer Betriebsstätte in Wien, ... (Lokal „S.“) welche aus einem Raucherraum und zur Mall hin offenen Nichtraucherplätzen besteht, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 17.12.2014 um 10:15 Uhr nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in ihrem einzigen ca. 80 m2 großen Gastraum (Raucherraum) nicht geraucht wird, da zum genannten Zeitpunkt Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und drei Personen geraucht hätten, obwohl Rauchverbot in diesem der Verabreichung von Speisen und Getränken dienenden Raum gilt. Dadurch sei § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF. verletzt worden, weswegen über den Beschuldigten nach § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz idF. BGBl. I Nr. 120/2008 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt worden ist. Dem Beschuldigten wurde ferner ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Dadurch sei Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF. verletzt worden, weswegen über den Beschuldigten nach Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2000,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt worden ist. Dem Beschuldigten wurde ferner ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochen, dass die H. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 2000,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G haftet. Gleichzeitig wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochen, dass die H. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen verhängte Geldstrafe von € 2000,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 200,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet. Der angefochtene Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen lediglich eines Raumes im Sinne des Tabakgesetzes auszugehen ist, nämlich dem Raucherraum mit ca. 80 m². Der Nichtraucherbereich sei vom sonstigen Einkaufszentrum nicht räumlich abgegrenzt, es handle sich daher nicht um einen “Raum” nach § 13a Abs. 2 Tabakgesetz, der allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen sein müsse und mit einer Türe geschlossen werden kann. In diesem Raum gelte somit das Rauchverbot
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 01.10.2009, B776/09, entschieden, dass Räume bereits nach dem allgemeinen gebräuchlichen Begriffsverständnis dreidimensional eingegrenzte Bereiche sind. Ein Vorbringen, dass geeignet gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sei nicht erstattet worden. Es lägen daher die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.Der angefochtene Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall vom Vorliegen lediglich eines Raumes im Sinne des Tabakgesetzes auszugehen ist, nämlich dem Raucherraum mit ca. 80 m². Der Nichtraucherbereich sei vom sonstigen Einkaufszentrum nicht räumlich abgegrenzt, es handle sich daher nicht um einen “Raum” nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz, der allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen sein müsse und mit einer Türe geschlossen werden kann. In diesem Raum gelte somit das Rauchverbot
Paragraph 13 a, Tabakgesetz. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 01.10.2009, B776/09, entschieden, dass Räume bereits nach dem allgemeinen gebräuchlichen Begriffsverständnis dreidimensional eingegrenzte Bereiche sind. Ein Vorbringen, dass geeignet gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sei nicht erstattet worden. Es lägen daher die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.03.2015 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst bestritten, dass das Kaffeehaus als Gastgewerbebetrieb nur einen einzigen Gastraum habe, da das Lokal über zwei Räumlichkeiten verfüge und somit unter § 13a Abs. 2 Tabakgesetz falle. Der Nichtraucherbereich befinde sich im vorderen Teil des Lokals und verfüge über 112 Sitzplätze. Er sei zwar zur Mall hin offen, aber baulich von ihr deutlich abgegrenzt. Die Rückenlehne der Sitzgruppen bilde eine klare Barriere zur Mall und lasse auch der eigene Fußboden und die sonstige Ausgestaltung den Nichtraucherbereich nicht als Teil der Mall erscheinen. Mit einer automatischen Schiebetüre und einer Glaswand sei der Raucherbereich im hinteren Teil des Lokals vom Nichtraucherbereich vollkommen getrennt. Der Raucherbereich verfüge über 81 Sitzplätze. Nach dem Erscheinungsbild des Lokals, der Größe und Lage des Nichtraucherbereichs sowie der Schank im Nichtraucherbereich könne kein Zweifel bestehen, dass der Nichtraucherbereich auch als Hauptraum im Sinne des Tabakgesetzes zu betrachten ist. Der Rechtsansicht der belangten Behörde lägen Entscheidungen zugrunde, bei der der Raucherbereich im Einkaufszentrum zur Mall hin offen gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Auslegung der belangten Behörde führe dazu, die Nichtraucher in der Mall vor den Nichtrauchern im Lokal schützen zu müssen. Der UVS Wien habe mehrfach entschieden, dass der Nichtraucherbereich nicht vollständig zur Mall abgeschlossen sein müsse. Zur Frage der Definition “Raum” verweise er auch auf die ÖNORM B1800.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.03.2015 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst bestritten, dass das Kaffeehaus als Gastgewerbebetrieb nur einen einzigen Gastraum habe, da das Lokal über zwei Räumlichkeiten verfüge und somit unter Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz falle. Der Nichtraucherbereich befinde sich im vorderen Teil des Lokals und verfüge über 112 Sitzplätze. Er sei zwar zur Mall hin offen, aber baulich von ihr deutlich abgegrenzt. Die Rückenlehne der Sitzgruppen bilde eine klare Barriere zur Mall und lasse auch der eigene Fußboden und die sonstige Ausgestaltung den Nichtraucherbereich nicht als Teil der Mall erscheinen. Mit einer automatischen Schiebetüre und einer Glaswand sei der Raucherbereich im hinteren Teil des Lokals vom Nichtraucherbereich vollkommen getrennt. Der Raucherbereich verfüge über 81 Sitzplätze. Nach dem Erscheinungsbild des Lokals, der Größe und Lage des Nichtraucherbereichs sowie der Schank im Nichtraucherbereich könne kein Zweifel bestehen, dass der Nichtraucherbereich auch als Hauptraum im Sinne des Tabakgesetzes zu betrachten ist. Der Rechtsansicht der belangten Behörde lägen Entscheidungen zugrunde, bei der der Raucherbereich im Einkaufszentrum zur Mall hin offen gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Auslegung der belangten Behörde führe dazu, die Nichtraucher in der Mall vor den Nichtrauchern im Lokal schützen zu müssen. Der UVS Wien habe mehrfach entschieden, dass der Nichtraucherbereich nicht vollständig zur Mall abgeschlossen sein müsse. Zur Frage der Definition “Raum” verweise er auch auf die ÖNORM B
O), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O,2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO, 3. der Betriebe
O.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung
Paragraph 12,, 2. Räumen eines öffentlichen Ortes
Räumen eines öffentlichen Ortes
Paragraph 13,, 3. Betrieben
1,3. Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass 1. in einem Raum
1 nicht geraucht wird;1. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird; 2. in einem Raum
2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;2. in einem Raum
Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird; 3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme
Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird; 4. in den Räumen der Betriebe
1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;4. in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird; 5. in jenen Räumen der Betriebe
1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
4 Z 1 bis 4 gilt;5. in jenen Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen
Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
oder einer
5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.“7. der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.“
4 Tabakgesetz hat, wer als Inhaber
1 Tabakgesetz gegen eine der im § 13c Abs. 2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz hat, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, Tabakgesetz gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, leg.cit. festgelegten Obliegenheiten verstößt, eine mit Geldstrafe bis zu 2.000,-- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung zu verantworten. Der angefochtenen Entscheidung liegt die Auffassung zugrunde, dass im vorliegenden Fall lediglich vom Vorhandensein eines Raumes im Sinne des Tabakgesetzes auszugehen ist, nämlich dem Rauchergastraum, da es sich beim Nichtraucherbereich, welcher von der Mall des Einkaufszentrums nicht räumlich abgegrenzt ist, nicht um einen Raum nach § 13a Abs. 2 Tabakgesetz, welcher allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist, handelt. Der angefochtenen Entscheidung liegt die Auffassung zugrunde, dass im vorliegenden Fall lediglich vom Vorhandensein eines Raumes im Sinne des Tabakgesetzes auszugehen ist, nämlich dem Rauchergastraum, da es sich beim Nichtraucherbereich, welcher von der Mall des Einkaufszentrums nicht räumlich abgegrenzt ist, nicht um einen Raum nach Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz, welcher allseitig von der Decke bis zum Boden von festen Wänden umschlossen ist, handelt. Die belangte Behörde hat gleichzeitig aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des VwGH die Bestimmungen des Tabakgesetzes über den Nichtraucherschutz in der Gastronomie für in Einkaufszentren oder vergleichbaren Örtlichkeiten situierten Gastronomiebetriebe nur dann zur Anwendung kommen, wenn die gastronomisch genutzten Räumlichkeiten in abgeschlossenen, von der Mall getrennten Räumen untergebracht sind. (s. etwa VwGH 21.09.2010, 2009/11/0209). Sie hat im vorliegenden Fall übersehen, dass es sich bei dem gegenständlichen gastgewerblichen Betrieb nicht um einen solchen handelt, der von der Mall des Einkaufszentrums vollständig räumlich getrennt ist, befindet sich doch jene Räumlichkeit des Lokales, welcher für die Nichtraucher bestimmt ist, zwar deutlich abgegrenzt, aber nicht vollständig baulich getrennt zur Mall des Einkaufszentraums. Es liegt daher ein Anwendungsfall des § 13 Tabakgesetz vor. Sie hat im vorliegenden Fall übersehen, dass es sich bei dem gegenständlichen gastgewerblichen Betrieb nicht um einen solchen handelt, der von der Mall des Einkaufszentrums vollständig räumlich getrennt ist, befindet sich doch jene Räumlichkeit des Lokales, welcher für die Nichtraucher bestimmt ist, zwar deutlich abgegrenzt, aber nicht vollständig baulich getrennt zur Mall des Einkaufszentraums. Es liegt daher ein Anwendungsfall des Paragraph 13, Tabakgesetz vor. Eine systematische Interpretation des Regelungssystems der §§ 13 und 13a Tabakgesetz zeigt, dass der Gesetzgeber für Räume öffentlicher Orte ein grundsätzliches Rauchverbot vorsieht, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit einräumt, in abgetrennten Räumen zu rauchen. Es ist daher auch im Anwendungsbereich des § 13 Tabakgesetz unter den in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig, abgetrennte Raucherbereiche einzurichten. Eine systematische Interpretation des Regelungssystems der Paragraphen 13 und 13 a Tabakgesetz zeigt, dass der Gesetzgeber für Räume öffentlicher Orte ein grundsätzliches Rauchverbot vorsieht, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch die Möglichkeit einräumt, in abgetrennten Räumen zu rauchen. Es ist daher auch im Anwendungsbereich des Paragraph 13, Tabakgesetz unter den in Absatz 2, dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig, abgetrennte Raucherbereiche einzurichten. Durch § 13a Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehende Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft. Durch Paragraph 13 a, Tabakgesetz werden Sonderbestimmungen für die Gastronomie geschaffen. Dabei wird – neben Ausnahmen für kleine, nur aus einem einzigen Raum bestehende Gastronomiebetriebe – festgelegt, in welchem Verhältnis die Räume, in denen im Gastronomiebetrieb geraucht werden darf, zu den mit Rauchverbot belegten Räumen zu stehen haben und zudem die Zulässigkeit, Raucherbereiche einzurichten, an die Schutzbedürfnisse von in Gastronomiebetrieben tätigen Arbeitnehmern geknüpft. Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäuser oder vergleichbare Einrichtungen etablierte Gastronomiebetriebe, dass es zum einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen (vgl. dazu auch VfGH 01.10.2009, G 127/08), zum anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in § 13a Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus ergibt sich für in Einkaufszentren, Möbelhäuser oder vergleichbare Einrichtungen etablierte Gastronomiebetriebe, dass es zum einen erforderlich ist, Räume, in denen das Rauchen gestattet wird, von den nicht gastronomisch genutzten Bereichen abzutrennen vergleiche dazu auch VfGH 01.10.2009, G 127/08), zum anderen ist die Einrichtung von Raucherräumen aber nur dann zulässig, wenn die in Paragraph 13 a, Tabakgesetz normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Wird in von der Mall eines Einkaufszentrums nicht vollständig abgetrennten Räumen das Rauchen gestattet, so liegt im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen das aus § 13 Abs. 1 Tabakgesetz resultierende, in der gesamten Einrichtung als Raum eines öffentlichen Ortes geltende allgemeine Rauchverbot iSd § 13c Abs. 2 Z. 3 Tabakgesetz vor. Dies unabhängig davon, ob in diesem Raum das Gastgewerbe ausgeübt wird. Ist ein derartiger gastronomisch genützter Raum aber vollständig abgetrennt, sind auf diesen die den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen
2 bis 5) Tabakgesetz anzuwenden.Wird in von der Mall eines Einkaufszentrums nicht vollständig abgetrennten Räumen das Rauchen gestattet, so liegt im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verstoß gegen das aus Paragraph 13, Absatz eins, Tabakgesetz resultierende, in der gesamten Einrichtung als Raum eines öffentlichen Ortes geltende allgemeine Rauchverbot iSd Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz vor. Dies unabhängig davon, ob in diesem Raum das Gastgewerbe ausgeübt wird. Ist ein derartiger gastronomisch genützter Raum aber vollständig abgetrennt, sind auf diesen die den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie regelnden Bestimmungen
Paragraph 13 a, (Absatz 2 bis 5) Tabakgesetz anzuwenden. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einrichtung eines gastronomisch genutzten Raucherraumes ist es nicht relevant, ob die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten des Gastronomiebetriebes vollständig von der Mall eines Einkaufszentraums abgetrennt sind. Dies zeigt auch eine teleologische Interpretation des dargestellten Regelungssystems, berührt doch die Frage, ob zwei mit Rauchverbot belegte Bereiche vollständig voneinander abgetrennt sind, keinen Schutzzweck des Tabakgesetzes. Verfügt ein in einem Einkaufszentrum situierter Gastronomiebtrieb über mehrere von den Verkaufsflächen oder der Mall insoweit abgetrennten Räumlichkeiten, dass eine Beurteilung im Sinne des § 13a Abs. 2 Tabakgesetz dahingehend möglich ist, ob der Hauptraum mit Rauchverbot belegt ist und die Mehrzahl der Verabreichungsplätze in den mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten liegt, so kann in einem vollständig abgetrennten Raum, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, das Rauchen gestattet werden. Verfügt ein in einem Einkaufszentrum situierter Gastronomiebtrieb über mehrere von den Verkaufsflächen oder der Mall insoweit abgetrennten Räumlichkeiten, dass eine Beurteilung im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz dahingehend möglich ist, ob der Hauptraum mit Rauchverbot belegt ist und die Mehrzahl der Verabreichungsplätze in den mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten liegt, so kann in einem vollständig abgetrennten Raum, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, das Rauchen gestattet werden. Im vorliegenden Fall war gewährleistet, dass Tabakrauch weder in die nicht gastronomisch genutzten Teile des Einkaufszentrums noch in den Nichtraucherbereich des Gastronomiebetriebes dringt. Es ist auch der Hauptraum des Lokals vom Rauchverbot umfasst und weist der Nichtraucherbereich die größere Zahl an Verabreichungsplätzen auf. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten (zur Tatzeit sei im abgetrennten Raucherraum das Gastronomiebetriebes das Rauchen gestattet worden und hätten drei Personen geraucht) stellt daher keine Verwaltungsübertretung dar. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.3081.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.