Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2008 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 3.180,83.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008
Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 3.180,83 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2008 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 3.180,83. Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2008
der Umlagenordnung mit EUR 757,34 festgesetzt und diese erhöht sich
Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2008 insgesamt EUR 0,00 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2008
Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 757,34 festgesetzt und diese erhöht sich
Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 15,
6 der Umlagenordnung verrechnet.Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 3.953,17. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen
Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet. Die beiliegende Aufstellung über die Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds im Jahr 2005 bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“
G 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
G ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
2 der hier zu Anwendung gelangenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) ist Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.
Paragraph eins, Absatz 2, der hier zu Anwendung gelangenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien (UO) ist Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Honorare, welche der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei den oben genannten Pharmaunternehmen bezog, Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit darstellen oder nicht. Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (§ 2 Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören.Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Paragraph 2, Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Dies ist gegenständlich unzweifelhaft der Fall. Die strittigen Literaturrecherchen, Beratungstätigkeiten, Medikamentenstudien und Vortragstätigkeiten für die erwähnten Pharmaunternehmen erfolgen nach den gemachten Feststellungen auf Grundlage der medizinischen Ausbildung des Beschwerdeführers als Facharzt für … und seine Spezialisierung auf die Funktionsweise der ….
seinem eigenen Vorbringen übte er seine Konsulenten- und Forschungstätigkeit für diese Bereiche aus. Da überdies seine medizinische Ausbildung seine einzige akademische Ausbildung ist, stellen diese Tätigkeiten ein auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes, zumindest mittelbares, Tätigwerden im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen dar, auch wenn die ärztliche Tätigkeit nicht direkt an einer Person praktiziert wurde. Wie bereits von der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung erwähnt, ist die steuerrechtliche Behandlung der Leistungen für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht zielführend.Wie bereits von der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung erwähnt, ist die steuerrechtliche Behandlung der Leistungen für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht zielführend. Die strittigen Bezüge in Höhe von € 99.070,65 aus dem Jahr 2005 sind daher als Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren, weswegen diese zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen 2008 miteinbezogen wurden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.027.11935.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.