RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.06.2016 GeschäftszahlVGW-162/027/11952/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Dr. H. G., vertreten durch Treuhand GmbH, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 29.05.2012, Zl. 6857-B-690548, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 2.099,25 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2011 insgesamt EUR 5,53 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2011 gemäß Paragraph eins, der Umlagenordnung mit EUR 2.099,25 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2011 insgesamt EUR 5,53 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 2.093,72. Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 499,82 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß § 3 der Umlagenordnung um EUR 55,00. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2011 insgesamt EUR 1,27 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet.Der Präsident der Ärztekammer für Wien hat die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2011 gemäß Paragraph 2, der Umlagenordnung mit EUR 499,82 festgesetzt und diese erhöht sich gemäß Paragraph 3, der Umlagenordnung um EUR 55,00. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2011 insgesamt EUR 1,27 an vorläufiger Kammerumlage entrichtet. Es besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 553,55. Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 2.647,27. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 6 der Umlagenordnung verrechnet.Insgesamt besteht daher eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 2.647,27. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, der Umlagenordnung verrechnet. Die beiliegende Aufstellungen über die vorläufigen Kammerumlagen für das Jahr 2011 und die Beitragszahlungen zum Wohlfahrtsfonds im Jahr 2008 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“ 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 06.06.2012, nach welcher der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit 2008 statt den angenommenen € 48.470,67 tatsächlich nur € 15.510,61 betragen habe. Zum Nachweis werde der Einkommensteuerbescheid 2008, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2008 und ein Kontoauszug der Buchhaltung betreffend die nichtärztliche Tätigkeit beigelegt. Die nichtärztliche Tätigkeit betreffe Abrechnungen gegenüber Firmen für Medikamentenstudien und Konsulententätigkeit, die in keinem Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten stehen würden. Diese Abrechnung sei auch mit Umsatzsteuer ausgeführt, da es sich nicht um ärztliche Tätigkeiten gehandelt habe. Eine Herabsetzung der festgesetzten Kammerumlagen auf € 1.464,77 und € 348,75 werde beantragt. 3. In der Sache fand am 03.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu welcher die Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde erschienen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass dieser Facharzt für ... und seit zwei Jahren in Pension sei. Davor sei er Primar … gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwei Konsulentenverträge. Einen mit der Firma F., das sei ein Pharmaunternehmen, für welches er im Wesentlichen Literaturrecherchen und Beratungstätigkeiten durchgeführt habe. Ein weiterer großer Auftraggeber sei die Firma A. gewesen, für welche er Medikamentenstudien durchgeführt habe. Daneben habe er auch Vortragstätigkeiten durchgeführt und neben seinem unselbständigen Bezug habe er auch Einnahmen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit in Form von Kassengeldern gehabt. Für die Medikamentenstudien habe es Einzelverträge gegeben. Für die Beratungstätigkeit der Firma F. liege dem Vertreter des Beschwerdeführers kein Vertrag vor. Es habe sich dabei um eine Dauerleistung mit gleichbleibenden quartalsmäßigen Bezügen gehandelt. Nach Wissen des Vertreters habe sein Mandant neben seiner Ausbildung als Facharzt keine weitere akademische Ausbildung gehabt. Grundlage seiner Nebentätigkeiten sei seine Qualifikation als Facharzt, aber auch seine besondere Spezialisierung auf die Funktionsweise der ... gewesen. Für diese Bereiche habe er seine Konsulenten- und Forschungstätigkeit gemacht. Die Einkünfte aus diesen Verträgen seien immer der Umsatzsteuer unterworfen worden, da der EuGH frühzeitig darauf hingewiesen habe, dass unter die Steuerbefreiung für ärztliche Tätigkeit nur die Humanbehandlung fallen könne. Damit sei die direkte Behandlung am Patienten gemeint. Keinesfalls falle darunter die Vortrags- und Forschungstätigkeit (mit Verweis auf EuGH 10.09.2002, C-141/00). Gleichlautende Urteile gebe es auch von österreichischen Gerichten zur Umsatzsteuerpflicht von ärztlichen Gutachten. Zur Bemessung der Umlage für das Kalenderjahr 2011 wurde vorgebracht, dass diese auf Grundlage des Einkommens des Jahres 2008 erfolgt sei und in diesem Jahr ein Betrag von € 70.585,65 aus nicht ärztlicher Tätigkeit stamme. Dieser Betrag sei aus Sicht des Beschwerdeführers nicht Teil der Bemessungsgrundlage. Die Vertreterin der Ärztekammer gab an, dass es sich aus Sicht der belangten Behörde bei der Durchführung klinischer Studien um eine mittelbare ärztliche Tätigkeit handle, welche unter den § 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes falle, da durch diese Studien wissenschaftliche Fragestellungen für die medizinische Behandlung künftiger Patienten beantwortet würden. Ziel sei mittelbar das Interesse an der Gesunderhaltung und Heilung von Menschen. Es werde dazu auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen von den einzelnen Auftraggebern verwiesen. Es seien keine weiteren Erläuterungen dazu erfolgt, warum es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit handeln soll.Die Vertreterin der Ärztekammer gab an, dass es sich aus Sicht der belangten Behörde bei der Durchführung klinischer Studien um eine mittelbare ärztliche Tätigkeit handle, welche unter den Paragraph 2, Absatz 2, des Ärztegesetzes falle, da durch diese Studien wissenschaftliche Fragestellungen für die medizinische Behandlung künftiger Patienten beantwortet würden. Ziel sei mittelbar das Interesse an der Gesunderhaltung und Heilung von Menschen. Es werde dazu auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufstellung über seine Einnahmen von den einzelnen Auftraggebern verwiesen. Es seien keine weiteren Erläuterungen dazu erfolgt, warum es sich dabei nicht um ärztliche Tätigkeit handeln soll. Überdies sei die steuerrechtliche Behandlung von Einkünften, die ein Arzt erziele für die Beurteilung darüber, ob Einkommensteile der Kammerumlage unterliegen, nicht relevant (mit Verweis auf VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Auch für die Vortragstätigkeit gehe die Ärztekammer davon aus, dass diese als ärztliche Tätigkeit zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sein ärztliches Wissen dazu verwerte. Es werde in diesem Zusammenhang auf § 2 Abs. 2 Ärztegesetz verwiesen, welcher ausdrücklich auch die mittelbare Tätigkeit des Arztes am Patienten als ärztliche Tätigkeit definiere.Auch für die Vortragstätigkeit gehe die Ärztekammer davon aus, dass diese als ärztliche Tätigkeit zu bewerten sei, da der Beschwerdeführer sein ärztliches Wissen dazu verwerte. Es werde in diesem Zusammenhang auf Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz verwiesen, welcher ausdrücklich auch die mittelbare Tätigkeit des Arztes am Patienten als ärztliche Tätigkeit definiere. 4. Es wurde erwogen:
- a)Zum Sachverhalt: Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2008 Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt € 117.155,51 vor Abzug der damit zusammenhängenden Ausgaben. Davon entfielen € 70.585,65 auf seine (Neben)tätigkeiten betreffend Literaturrecherchen, Beratungstätigkeiten und Medikamentenstudien für die Pharmaunternehmen F. und A. sowie auf seine Vortragstätigkeit. Diese € 70.585,65 unterlagen der Umsatzsteuer. Von den übrigen € 46.569,86 entfielen € 36.149,94 auf vereinnahmte Sondergebühren in der R., € 1.420,-- auf „Honorare stfr.“ sowie € 9.000,-- auf „Erlöse n.n.f.Ust“. Den erwähnten Einnahmen von € 117.155,51 standen Ausgaben in Höhe von insgesamt € 68.684,84 gegenüber. Diese Berechnung wurde dem Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2008 vom 18. Mai 2010 zugrunde gelegt und die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mit insgesamt € 48.470,67 festgesetzt. Bei der Festsetzung der Kammerumlage für das Jahr 2011 hat auch die belangte Behörde diesen Betrag als Gewinn der Berechnung zugrunde gelegt. Grundlage der Nebentätigkeiten des Beschwerdeführers war seine Qualifikation als Facharzt für ... sowie seine besondere Spezialisierung auf die Funktionsweise der .... Für diese Bereiche übte er seine Konsulenten- und Forschungstätigkeit aus. Neben seiner Ausbildung als Facharzt hatte der Beschwerdeführer keine weitere akademische Ausbildung. Die Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Aktenstand, insbesondere dem Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2008 sowie der vorgelegten Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zum Jahr 2008 und den ebenso unstrittig gebliebenen und glaubwürdigen Vorbringen der Parteien. Strittig war lediglich die rechtliche Einordung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers, welche im Zusammenhang mit den erwirtschafteten € 70.585,65 stehen.
- b)In rechtlicher Hinsicht: Gemäß § 2 Abs. 2 des ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondereGemäß Paragraph 2, Absatz 2, des ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere 1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; 2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);3. die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,); 4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; 5. die Vorbeugung von Erkrankungen; 6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; 7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; 8. die Vornahme von Leichenöffnungen. Gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. § 1 Abs. 2 der hier zur Anwendung kommenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres ist, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.Paragraph eins, Absatz 2, der hier zur Anwendung kommenden Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien normiert, dass Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit des jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahres ist, soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde. Zu den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit zählen auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes/Ärztin verwirklicht werden kann; dazu gehören auch Einkünfte aus Gruppenpraxen. Der Bemessungsgrundlage sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Honorare, welche der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit bei den oben genannten Pharmaunternehmen bezog, Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit darstellen oder nicht. Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (§ 2 Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören.Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeführte Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (Paragraph 2, Ärztegesetz 1998). Mit den Worten „unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen“ wird gesetzlich festgelegt, dass nicht nur die Tätigkeit jener Ärzte, die Patienten persönlich und unmittelbar behandeln, sondern auch die Tätigkeit von Ärzten, die mittelbar auf die Feststellung, die Diagnose, die Gesunderhaltung, Besserung oder Heilung von Menschen gerichtet ist, gleichgültig, ob es sich um einen bereits bestimmten Patienten oder um Menschen handelt, die in der Zukunft erkranken können oder krank werden, zur Ausübung der Heilkunde gehören. Das wesentliche Merkmal dafür, ob es sich bei der Tätigkeit eines Arztes um eine Tätigkeit in Ausübung der Heilkunde handelt, ist, ob der Arzt im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen unmittelbar oder mittelbar tätig ist. Dies ist gegenständlich unzweifelhaft der Fall. Die strittigen Literaturrecherchen, Beratungstätigkeiten, Medikamentenstudien und Vortragstätigkeiten für die erwähnten Pharmaunternehmen erfolgen nach den gemachten Feststellungen auf Grundlage der medizinischen Ausbildung des Beschwerdeführers als Facharzt für ... und seine Spezialisierung auf die Funktionsweise der .... Gemäß seinem eigenen Vorbringen übte er seine Konsulenten- und Forschungstätigkeit für diese Bereiche aus. Da überdies seine medizinische Ausbildung seine einzige akademische Ausbildung ist, stellen diese Tätigkeiten ein auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhendes, zumindest mittelbares, Tätigwerden im Interesse der Gesunderhaltung, Verhütung, Besserung oder Heilung von Menschen dar, auch wenn die ärztliche Tätigkeit nicht direkt an einer Person praktiziert wurde. Wie bereits von der belangten Behörde erwähnt, ist die steuerrechtliche Behandlung der Leistungen für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht zielführend.Wie bereits von der belangten Behörde erwähnt, ist die steuerrechtliche Behandlung der Leistungen für die Frage der Qualifikation als zur Ausübung des ärztlichen Berufes zugehörige Tätigkeiten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich. Einnahmen aus diesen Tätigkeiten sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kammerumlage einzubeziehen vergleiche VwGH 18.12.2006, 2003/11/0292). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht zielführend. Die strittigen Bezüge in Höhe von € 70.585,57 sind daher als Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit zu qualifizieren, weswegen diese zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlagen 2011 miteinbezogen wurden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.027.11952.2014