GVG wird der auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 1.500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 2.000 Euro auf 1.500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
G mit 150 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 150 Euro festgesetzt. Dem Beschwerdeführer wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.7.2015 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G zur Vertretung nach außen Berufener der T. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien, M.-straße (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants, GISA Zl. ..., vormals Reg. Zl. ...) zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Standort in Wien, M.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 27.5.2015, um 14:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt), nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass im Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge, gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, da im obgenannten Gastgewerbebetrieb, der über mehrere Gasträume verfüge, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienten, ein anderer als der Hauptraum des Betriebes vom Rauchverbot umfasst gewesen und dieser entgegen den Bestimmungen des Tabakgesetzes zum Kontrollzeitpunkt als Rauchergastraum geführt worden sei. Beim Hauptraum des Betriebes habe es sich um jenen Gastraum gehandelt, in welchem sich auch die Schank und Bar befinde, wobei dieser Gastraum, welcher über den Haupteingang des Lokales begehbar sei, zum Zeitpunkt der Kontrolle über 66 Sitzplätze verfügt habe (auf den Tischen und der Bar seien Aschenbecher aufgestellt gewesen); es hätten zumindest zwei anwesende Gäste geraucht.Die belangte Behörde erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 24.7.2015 schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der T. GmbH, FN ..., mit Sitz in Wien, M.-straße (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurants, GISA Zl. ..., vormals Reg. Zl. ...) zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Standort in Wien, M.-straße, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen habe, als am 27.5.2015, um 14:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt), nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass im Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfüge, gewährleistet gewesen sei, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringe, da im obgenannten Gastgewerbebetrieb, der über mehrere Gasträume verfüge, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienten, ein anderer als der Hauptraum des Betriebes vom Rauchverbot umfasst gewesen und dieser entgegen den Bestimmungen des Tabakgesetzes zum Kontrollzeitpunkt als Rauchergastraum geführt worden sei. Beim Hauptraum des Betriebes habe es sich um jenen Gastraum gehandelt, in welchem sich auch die Schank und Bar befinde, wobei dieser Gastraum, welcher über den Haupteingang des Lokales begehbar sei, zum Zeitpunkt der Kontrolle über 66 Sitzplätze verfügt habe (auf den Tischen und der Bar seien Aschenbecher aufgestellt gewesen); es hätten zumindest zwei anwesende Gäste geraucht. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 3 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, verletzt, weswegen über ihn
Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, verletzt, weswegen über ihn
Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 Euro auferlegt wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass es sich beim vorderen Raum mit Ausschank, Schauküche, Tischen und Stühlen zum schnellen Verzehr von Speisen und Getränken sowie dem Verkauf über die Gasse nicht um den Hauptraum handle, da dieser Raum wesentlich kleiner sei, weniger Verabreichungsplätze aufweise (als die Nichtraucherräume) und auch einen separaten Eingang habe, weswegen er als Raucherraum gekennzeichnet worden sei. Man müsse die Nichtraucherräume auch nicht durch den Haupteingang betreten, da sie ebenfalls einen separaten Eingang hätten. In der Verhandlung vom 6.6.2016 wurde die vorliegende Beschwerde seitens des Beschwerdeführers - unter Hinweis darauf, dass der Raucherraum nunmehr in den im Betriebsanlagenplan mit „Gastraum 2“ bezeichneten Gastraum verlegt worden sei, sodass der Hauptraum nunmehr vom Rauchverbot umfasst sei, was auch vom Zeugen Ing. K., Marktaufsichtsorgan, in der Verhandlung vom 6.6.2016 bestätigt wurde, - auf eine Strafbeschwerde eingeschränkt. Da sich die gegenständliche Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, ist das Straferkenntnis, soweit es unbekämpft geblieben ist, in Rechtskraft erwachsen und war daher lediglich die Strafbemessung zu überprüfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote in Räumen der Gastronomie dienen dem Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden und liegt dieses Ziel im öffentlichen Interesse. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Inhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes nicht dafür Sorge getragen hat, dass in dem als Hauptraum anzusehenden Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes trotz des in diesem Raum bestehenden Rauchverbotes nicht geraucht wird, war von einer nicht unerheblichen Verletzung des Nichtraucherschutzes auszugehen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung nicht bloß als geringfügig erachtet werden konnte. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden kann. Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des § 14 Abs 4 Tabakgesetz drei weitere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des Tabakgesetzes vorliegen. Als besonderer Milderungsgrund war allerdings zu werten, dass nunmehr der Hauptraum vom Rauchverbot umfasst und der Raucherraum in einem „untergeordneten“ Gastraum eingerichtet worden ist.Als erschwerend war zu berücksichtigen, dass neben der Heranziehung des zweiten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz drei weitere zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des Tabakgesetzes vorliegen. Als besonderer Milderungsgrund war allerdings zu werten, dass nunmehr der Hauptraum vom Rauchverbot umfasst und der Raucherraum in einem „untergeordneten“ Gastraum eingerichtet worden ist. Im Hinblick auf das Vorliegen des bei der Strafbemessung der belangten Behörde noch nicht berücksichtigten Milderungsgrundes und angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer schuldeinsichtig gezeigt hat, was er unter anderem durch die Akzeptanz der Schuldfrage und die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert hat, war die verhängte Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 1.500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als durchaus angemessen.Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den im vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die nunmehr auf 1.500 Euro herabgesetzte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse, deren Annahme seitens der belangten Behörde vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist, als durchaus angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.035.9785.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.