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{'item': 'VGW-021/054/3675/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52Artikel 133§ 13c§ 10§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlVGW-021/054/3675/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Ko

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, welche sich nur mehr gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 auf EUR 170,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird.römisch eins.)

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, welche sich nur mehr gegen das Strafausmaß richtet, insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 350,00 auf EUR 170,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz BGBl Nr. 431/95 idF. BGBl I Nr. 120/2008“.„§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz BGBl Nr. 431/95 in der Fassung , BGBl römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR 17,00 festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 17,00 festgesetzt. II.)

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.)

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133Abs.

4 B-VG unzulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.02.2015 lautet wie folgt: „Sie haben als Inhaber des Gastgewerbes „T.“ mit Standort der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, H.-straße, zu verantworten, dass in dieser Betriebsstätte insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als zumindest am 20.01.2015 um 16:05 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im betreffenden Lokal in dem als übergeordnet einzustufenden Hauptraum, da sich dieser Raum direkt nach dem Eingangsbereich befindet, mit einer Schank ausgestattet ist und sich von dort der Zugang zu den Toiletten befindet, mit 33 Verabreichungsplätzen, welche mit Aschenbechern ausgestattet waren, geraucht wurde. Zum Zeitpunkt der Erhebung waren in diesem Bereich zwei Tabak konsumierende Gäste anwesend. Der an den Raucherraum angeschlossene Nichtrauchergastraum umfasste zwar 36 Verabreichungsplätze, ist jedoch unter Einbeziehung der konkreten Verhältnisse vor Ort als dem Hauptraum untergeordnet einzustufen.„Sie haben als Inhaber des Gastgewerbes „T.“ mit Standort der Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in Wien, H.-straße, zu verantworten, dass in dieser Betriebsstätte insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen wurde, als zumindest am 20.01.2015 um 16:05 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass im betreffenden Lokal in dem als übergeordnet einzustufenden Hauptraum, da sich dieser Raum direkt nach dem Eingangsbereich befindet, mit einer Schank ausgestattet ist und sich von dort der Zugang zu den Toiletten befindet, mit 33 Verabreichungsplätzen, welche mit Aschenbechern ausgestattet waren, geraucht wurde. Zum Zeitpunkt der Erhebung waren in diesem Bereich zwei Tabak konsumierende Gäste anwesend. Der an den Raucherraum angeschlossene Nichtrauchergastraum umfasste zwar 36 Verabreichungsplätze, ist jedoch unter Einbeziehung der konkreten Verhältnisse vor Ort als dem Hauptraum untergeordnet einzustufen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden § 14 Abs. 4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Herrn R. C. vom 18.03.2015, womit das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bekämpft und dessen ersatzlose Behebung sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, beantragt wird. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zusammengefasst wird vorgebracht, die belangte Behörde habe sein Vorbringen in der Rechtfertigung bezüglich der Festlegung des Hauptraumes unrichtig beurteilt, da der erste Raum mit der Schank als Hauptraum gewertet wird. Er habe sich bei der Festsetzung des Hauptraumes in seinem Lokal an den Kriterien wie Flächengröße, Lage, Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit orientiert und sei der von ihm gewählte Hauptraum in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als übergeordnet einzustufen und liege dort auch der Schwerpunkt seiner gastronomischen Tätigkeit. Der von ihm gewählte Hauptraum, der als Nichtraucherraum geführt wird und durch eine Türe vom Raucherraum abgetrennt ist und dadurch das Eindringen von Tabakrauch verhindert wird, habe mit 36 Verabreichungsplätzen eine höhere Anzahl an Verabreichungsplätzen als der Raucherraum mit nur 33 Verabreichungsplätzen. Dieser sei von der Lage und Ausstattung her der viel bessere und sehr viel schönere Raum. Der Nichtraucherraum sei mit einem schönen Teppichboden, mit einer teuren Chesterfield-Ledersitzgarnitur, einem Beamer, Fernseher und Dartspielgerät ausgestattet und deshalb viel gemütlicher als der Raucherraum und werde intensiv genutzt. In einer Gesamtbetrachtung sei dieser wegen dem Überwiegen der Qualitätskriterien, und weil dort auch der Schwerpunkt seiner gastronomischen Tätigkeit liege, dem schlechter ausgestatteten Raucherraum als übergeordnet einzustufen und deshalb als Hauptraum zu qualifizieren. Im Nichtraucherraum würden häufig Feste, wie zum Beispiel Geburtstagsfeiern und Partys, stattfinden, hingegen könne er größere Personengruppen im Raucherraum gar nicht bewirten, da dort nicht genug Platz sei. Auch mache er seinen Hauptumsatz im Nichtraucherbereich. Er achte stets darauf, dass im Nichtraucherbereich und Hauptraum keinesfalls geraucht werde. Der Geschäftsgang seines P. sei sehr schlecht und ihm bleibe nichts übrig. Seine Schulden würden zirka EUR ... betragen. Er habe erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, dadurch Mehrkosten für gesundheitliche Aufwendungen und versuche bereits seit dem Vorjahr sein Lokal zu verkaufen, da er es gesundheitlich und finanziell nicht mehr schaffe. Er sei verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und möchte betonen, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sehr wichtig sei und er stets bemüht sei, sich an alle Auflagen und Gesetze zu halten. Die Strafe von € 385,00 sei seiner Ansicht nach weit überhöht und stehe in keiner Relation zu den ihm vorgeworfenen Verstößen und seinen sehr schlechten finanziellen Verhältnissen. Er sei der Ansicht, dass er kein strafwürdiges Verhalten gesetzt habe und sei sich keiner Schuld bewusst. Er ersuche seine oben angeführten Argumente, seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse, die Milderungsgründe und seine Bemühungen zu berücksichtigen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Aktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Am 10.05.2016 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, Herr R. C., als Partei sowie als Zeuge Herr Ing. S., geladen worden sind. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer gab wie folgt zu Protokoll: „Gefragt, ob die mir zugekommene Ausfertigung des Straferkenntnisses vom 24.02.2015 vom darin angeführten Behördenorgan unterschrieben gewesen ist, gebe ich an, dass ich das Straferkenntnis glaublich noch habe. Ich kann aber jetzt nicht sagen, ob es eine Unterschrift aufgewiesen hat. Der vordere Raum, der von mir als Raucherraum eingerichtet wurde, ist zwar flächenmäßig im Vergleich zum hinteren Nichtraucherraum größer gewesen. Ich hatte in diesem Raum aber den Windfang und lediglich drei Stehtische mit insgesamt zwölf Verabreichungsplätzen und ein großes Fass als Stehtisch. An der Theke im Raucherraum konnte man ebenfalls Platz nehmen auf freien Hockern. Das Lokal war wie ein länglicher Schlauch. Am hinteren Ende des Schlauchs befindet sich der Nichtraucherraum, welchen ich zur Umsatzsteigerung mit einem Fernseher, einem Beamer und einem Dartspiel ausgestattet habe. Im Nichtraucherraum befinden sich 36 Verabreichungsplätze, im Raucherraum
  2. Das Lokal wurde straßenseitig mit dem Raucherraum betreten. Der Raucherraum hatte zur Straßenseite hin vier Fenster, welche aber nicht geöffnet werden konnten. Im Sommer konnte man eine Türe an der Straßenfront, welche nicht die Eingangstüre ist, öffnen. Gefragt, wie groß die beiden Räume sind, gebe ich an, dass der hintere Nichtraucherraum etwa um die 40 m² und der vordere Raucherraum um die 50 m² hat, wobei der Windfang und eine Säule im vorderen Raum sowie die Theke Platz weggenommen hat. Die Theke war L-förmig und am Knick der Theke befand sich die Säule. An dieser vorbei ging man zum hinteren Raum. Auf dem Weg dorthin befanden sich auch die etwas vorspringenden Toilettenanlagen. Den hinteren Raum hat man über drei Stufen erreicht. Gleich vor diesen Stufen befinden sich die Toiletten. Um vom hinteren Raum die Toiletten zu erreichen, muss man sohin den vorderen Raum betreten. Im hinteren Raum gab es zwei großflächige moderne Fenster in den Lichthof, in welchem sich auch eine kleine nicht genutzte Terrasse befindet. Ansonsten gab es im Lokal noch einen Kühlraum und eine kleine Kochnische. Die Einrichtung in den beiden Räumen war aus Holz. Es gab eine Wandvertäfelung. Im vorderen Raum gab es nur Hochtische und Stühle, im hinteren Raum hingegen normal hohe Tische und Sitzgelegenheiten, aber alles aus Holz. Im vorderen Raucherraum gibt es einen Holzboden, im Nichtraucherraum einen schönen Teppichboden. Der hintere Raum ist rechteckig und in einem Eck davon steht eine lange Ledersitzgarnitur, die sehr teuer war. Ich habe das Lokal im November 2015 verkauft, weil es sehr wenig Umsatz gemacht hat. Der meiste Umsatz wurde noch, wenn sie zustande gekommen sind, mit Geburtstagsfeiern und Partys gemacht. In der Woche gab es glaublich an die drei Feiern, dies von Freitag bis Sonntag. Wenn es keine Feiern gegeben hat, war der Besuch des Lokals so gering, dass ich nicht sagen kann in welchem Raum sich mehr Leute aufgehalten haben. Aus meiner Sicht war daher der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit im hinteren Raum. Dieser ist aus meiner Sicht auch besser ausgestattet gewesen mit dem besagten Fernseher, Dartsgerät und Beamer. Dies wurde von den Gästen auch angenommen. Das Publikum bestand zum Großteil aus Jugendlichen und jungen Leuten. Wir hatten aber ein Schild draußen, dass erst ab 18 Eintritt ist. Aus meiner Sicht habe ich alles getan, um den Hauptraum als Nichtraucherraum einzurichten und ist dieser auch zu Recht als Hauptraum zu qualifizieren. Im Lokal gab es nur kleine Speisen zu essen wie Toast, kleine Pizzabaguette etc. Wir haben auch ursprünglich über Premiere Fußballspiele übertragen, später dann wurde es zu teuer und wir haben diese nur mehr über ORF gezeigt. Die Gäste haben sich zum Teil den Fernseher bei Fußballspielen auch selbst angeschaltet. Der Zeuge, Herr Ing. S., gab nach Wahrheitserinnerung folgendes zu Protokoll: „Ich war glaublich etwa zweimal in dem besagten Lokal auf Erhebungen. Ich kann mich daran aber nur mehr dunkel erinnern. Normalerweise führe ich mit dem Betriebsinhaber dahingehend ein Gespräch, welcher Raum der Hauptraum ist und wo der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit liegt. Überdies gehe ich auch mit dem Betriebsinhaber durch das Lokal. Ob dies auch bei der gegenständlichen Erhebung so gewesen ist weiß ich nicht mehr. Aus der Erinnerung heraus ist mir der vordere Gastraum als der größere hängegeblieben. Der hintere Gastraum ist mir auch nur mehr vage in Erinnerung. Ich habe in meinem Bericht festgehalten, dass es sich beim Nichtrauchergastraum um einen ehemaligen Lagerbereich gehandelt hat. Im vorderen Raum befand sich die Theke mit einer Säule. Ob sich im hinteren oder vorderen Raum Fenster befunden haben weiß ich nicht mehr. An nähere Details kann ich mich nicht mehr erinnern. Der vordere Bereich ist mir größer, geräumiger und heller vorgekommen, sonst hätte ich in meinem Erhebungsbericht nicht festgehalten, dass es sich hinten um einen Lagerbereich gehandelt hat. Meine Einschätzung, dass es sich beim vorderen Raum um den Hauptraum handelt, beruhte auf dem Gespräch mit dem Betriebsinhaber sowie dem Umstand, dass sich etwa der Schankbereich und die Eingangstüre. Beim Abzählen der Verabreichungsplätze kam heraus, dass im Nichtrauchergastraum um ein Verabreichungsplatz mehr war, nämlich laut Erhebungsbericht 34 Verabreichungsplätze. Der Beschwerdeführer gibt hiezu an: Über den Schwerpunkt des Umsatzes wurde bei der Erhebung nicht gesprochen. Die Räume waren ursprünglich immer schon ein längliches Lokal. Mir ist nicht bekannt, dass es sich dabei um einen Lagerbereich gehandelt hat. Der Zeuge gibt hiezu an: Dies habe ich möglicherweise vom Kellner erfahren. Hiezu der Beschwerdeführer: Bei diesem hat es sich um einen Mann aus Bangladesch gehandelt. Gefragt, welcher der beiden Räume aus meiner Sicht der gemütlichere und anspruchsvollere gewesen ist, gebe ich an, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern. Ich kann mich auch nicht mehr an die Ausstattung erinnern. Der vordere Raum wies den klassischen Schank- und Thekenbereich auf.“ Die Verhandlung wurde zum Zwecke der Durchführung eines Lokalaugenscheines auf unbestimmte Zeit vertagt. Der Lokalaugenschein wurde durch den erkennenden Richter am 28.05.2016 durchgeführt und wurden bei diesem mittels Smartphone neun Lichtbilder vom Lokal angefertigt. Am 01.06.2016 wurde eine fortgesetzte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und eingangs das Ergebnis des Lokalaugenscheines vom 28.05.2016 vom erkennenden Richter zusammengefasst vorgetragen und dem Beschwerdeführer Einblick in die angefertigten Lichtbilder gewährt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Das Erkenntnis wurde sodann mündlich verkündet. . Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Einleitend ist festzuhalten, dass aufgrund der von der belangten Behörde am 11.05.2016 fernmündlich erteilten Auskunft (s. AV vom 11.05.2016) sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hiezu weder Angaben machen noch die ihm zugestellte Straferkenntnisausfertigung vorlegen konnte, davon ausgegangen wurde, dass das Straferkenntnis vom genehmigenden Organ der belangten Behörde gefertigt und damit ordnungsgemäß erlassen worden ist. Da sich die vorliegende Beschwerde nur mehr gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe richtet, hat das erkennende Verwaltungsgericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Da sich die vorliegende Beschwerde nur mehr gegen die Höhe der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe richtet, hat das erkennende Verwaltungsgericht auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen einer der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen einer der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Im vorliegenden Fall kommt, da kein Wiederholungsfall vorliegt, der erste Strafsatz des § 14 Abs. 4 leg cit (bis zu EUR 2.000,00) zur Anwendung.Im vorliegenden Fall kommt, da kein Wiederholungsfall vorliegt, der erste Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, leg cit (bis zu EUR 2.000,00) zur Anwendung.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen, Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR

  1. GP, 14). Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen, Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf Regierungsvorlage 163 BlgNR
  2. GP, 14). Dadurch, dass in dem bei einer Gesamtbetrachtung (Lage, Größe, Zugänglichkeit, Ausstattung mit einer langgezogenen Theke, Helligkeit) als Hauptraum zu qualifizierenden vorderen Gastraum des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes, für welchen Rauchverbot gilt, das Rauchen gestattet wurde und zur Tatzeit auch Gäste tatsächlich geraucht haben, weshalb Nichtraucher der Gefahr des Passivrauchens ausgesetzt waren, wurde das genannte öffentliche Interesse in nicht unbedeutendem Maße geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht unerheblich war. Dieser kann angesichts der angelasteten Tatzeit von bloß einer Minute aber auch nicht als hoch angesehen werden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht absichtlich gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen ist zu erwidern, dass für die Verwirklichung des zur Last gelegten Tatbestandes, einem Ungehorsamsdelikt, nach § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht absichtlich gegen die Bestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen ist zu erwidern, dass für die Verwirklichung des zur Last gelegten Tatbestandes, einem Ungehorsamsdelikt, nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten genügt. Bei einer realistischen, am Gesetz orientierten Auslegung des Begriffes Hauptraum wäre auch für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass es sich beim vorderen Gastraum, unabhängig von der Anzahl der Verabreichungsplätze, nur um den Hauptraum handeln kann, für welchen daher Rauchverbot gilt. Weder die Aktenlage noch das Beschwerdevorbringen lassen erkennen, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der durch das Tabakgesetz objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre. Von einem erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt – und damit einer Geringfügigkeit des Verschuldens - kann somit nicht gesprochen werden. Es ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Dem Beschwerdeführer kommt der wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, ein Umstand, der von der belangten Behörde berücksichtigt worden ist. Der vom Beschwerdeführer konkludent geltend gemachte - die Schuld nicht ausschließende - Rechtsirrtum war nicht als mildernd zu werten, da aufgrund der augenfällig überwiegend für die Qualifikation als Hauptraum sprechenden Umstände und das Bestehen eines Rauchverbotes für den vorderen Gastraum der Irrtum des Beschwerdeführers jedenfalls vermeidbar gewesen wäre. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (mtl. Einkommen von zirka EUR 1.200,00 nto; kein Vermögen; Belastung durch Abstattungskredit in Höhe von mtl. rund EUR 700,00; keine Sorgepflichten) war von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere unter stärkerer Berücksichtigung des wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig das gegenständliche Lokal im November 2015 verkauft hat und das Gastgewerbe auch nicht mehr ausübt, weshalb die Gefahr der künftigen Begehung gleichartiger Delikte niedrig ist, konnte die verhängte Strafe aus spezialpräventiver Sicht auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt werden. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafsatzes von bis zu € 2.000,--, selbst in Ansehung der angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, nicht überhöht. Dementsprechend war unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (mit Ausnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse) sowie des § 16 Abs. 2 VStG auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf das spruchgemäße angemessene Ausmaß herabzusetzen.Dementsprechend war unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (mit Ausnahme der wirtschaftlichen Verhältnisse) sowie des Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf das spruchgemäße angemessene Ausmaß herabzusetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der – letztlich nur mehr gegen das Strafausmaß gerichteten - Beschwerde Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Da der – letztlich nur mehr gegen das Strafausmaß gerichteten - Beschwerde Folge gegeben worden ist, waren dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikels 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.3675.2015

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