GVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 550,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag 6 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 550,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag 6 Stunden herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. II. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher
G mit EUR 55,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.römisch zwei. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 55,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Die Be. GmbH haftet für die über den zur Vertretung nach Außen Berufenen, Herrn M. B., verhängte Geldstrafe von EUR 550,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 55,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand. Die Be. GmbH haftet für die über den zur Vertretung nach Außen Berufenen, Herrn M. B., verhängte Geldstrafe von EUR 550,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 55,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Be. GmbH mit Sitz in Wien, S., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, S., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 25.01.2015 um 01:35 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in welchen
1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen sodass es möglich war dass im gesamten Lokal mehrere Gäste geraucht haben, wobei die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geöffnet war.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Be. GmbH mit Sitz in Wien, S., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, S., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 25.01.2015 um 01:35 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in welchen
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen sodass es möglich war dass im gesamten Lokal mehrere Gäste geraucht haben, wobei die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geöffnet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden
4 des Tabakgesetzesgemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Außerdem wurde im Spruch des Straferkenntnisses ausgesprochen, dass die Be. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. B. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand haftet.Außerdem wurde im Spruch des Straferkenntnisses ausgesprochen, dass die Be. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. B. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden Fall als durchschnittlich zu betrachten seien. Bei der Strafbemessung seien zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend zu werten gewesen. Mildernd seien die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sei die Strafe nicht zu hoch bemessen. Mit E-Mail vom 03.06.2015 hat der Beschwerdeführer für sich als Beschuldigter sowie in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch namens der Be. GmbH fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es gebe nur eine einschlägige fast zwei Jahre zurückliegende Verwaltungsvorstrafe, welche von der Behörde auch näher ausgeführt werde. Sein Verschulden sei als gering zu erachten, da die Verbindungstüre aufgrund einer irrtümlichen gesetzmäßigen Annahme offen gestanden sei. Dieser Mangel sei sofort beseitigt worden und werde die Türe jetzt geschlossen gehalten. Er sei sich seines Unrechtsgehaltes durchaus bewusst. Weiters sei er während der Kontrolle durch die Bedienstete des Marktamtes, welche seine Anwesenheit erfordert habe, nicht in der Lage gewesen, auf die Einhaltung des Tabakgesetzes zu achten. Aus diesen Gründen, verbunden mit seiner geringen Einkommen ersuche er um Reduzierung des Strafausmaßes. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung nicht im Sinne des Art. 6 EMRK bzw. nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten (s. VwGH 20.10.2015, Ro 2014/03/0023).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung nicht im Sinne des Artikel 6, EMRK bzw. nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten (s. VwGH 20.10.2015, Ro 2014/03/0023). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Durch die Bekämpfung des Straferkenntnisses nur in Ansehung der Strafhöhe ist "Sache" des bei beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Durch die Bekämpfung des Straferkenntnisses nur in Ansehung der Strafhöhe ist "Sache" des bei beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
4 Tabakgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem Tabakgesetz (zur Zahl MBA ... – S 27814/13) ist vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen, sodass der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz (bis zu EUR 10.000,--) heranzuziehen ist. Im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem Tabakgesetz (zur Zahl MBA ... – S 27814/13) ist vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen, sodass der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz (bis zu EUR 10.000,--) heranzuziehen ist.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR
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