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{'item': ['VGW-021/054/7959/2015', 'VGW-021/V/054/8406/2015']}

Obsah (9)§ 50§ 64§ 9§ 13c§ 13a§ 14§ 44§ 10§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlVGW-021/054/7959/2015; VGW-021/V/054/8406/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat du

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 550,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag 6 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde, welche sich nur gegen die Strafhöhe richtet, insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 550,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 1 Tag 6 Stunden herabgesetzt wird. Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.Die Strafsanktionsnorm lautet: „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. II. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher

§ 64Abs. 2 VSt

G mit EUR 55,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.römisch zwei. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens wird daher

Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 55,00 festgesetzt, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe. Die Be. GmbH haftet für die über den zur Vertretung nach Außen Berufenen, Herrn M. B., verhängte Geldstrafe von EUR 550,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 55,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand. Die Be. GmbH haftet für die über den zur Vertretung nach Außen Berufenen, Herrn M. B., verhängte Geldstrafe von EUR 550,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 55,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Be. GmbH mit Sitz in Wien, S., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, S., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c

des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 25.01.2015 um 01:35 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in welchen

§ 13aAbs.

1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen sodass es möglich war dass im gesamten Lokal mehrere Gäste geraucht haben, wobei die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geöffnet war.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Be. GmbH mit Sitz in Wien, S., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Diskothek in Wien, S., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als am 25.01.2015 um 01:35 Uhr nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in welchen

Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da Sie es unterlassen haben entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen sodass es möglich war dass im gesamten Lokal mehrere Gäste geraucht haben, wobei die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum geöffnet war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 750,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 21 Stunden

§ 14Abs.

4 des Tabakgesetzesgemäß Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 825,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Außerdem wurde im Spruch des Straferkenntnisses ausgesprochen, dass die Be. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. B. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand haftet.Außerdem wurde im Spruch des Straferkenntnisses ausgesprochen, dass die Be. GmbH für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. B. verhängte Geldstrafe von € 750,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 75,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand haftet. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden im vorliegenden Fall als durchschnittlich zu betrachten seien. Bei der Strafbemessung seien zwei einschlägige Vorstrafen erschwerend zu werten gewesen. Mildernd seien die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sei die Strafe nicht zu hoch bemessen. Mit E-Mail vom 03.06.2015 hat der Beschwerdeführer für sich als Beschuldigter sowie in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer auch namens der Be. GmbH fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, es gebe nur eine einschlägige fast zwei Jahre zurückliegende Verwaltungsvorstrafe, welche von der Behörde auch näher ausgeführt werde. Sein Verschulden sei als gering zu erachten, da die Verbindungstüre aufgrund einer irrtümlichen gesetzmäßigen Annahme offen gestanden sei. Dieser Mangel sei sofort beseitigt worden und werde die Türe jetzt geschlossen gehalten. Er sei sich seines Unrechtsgehaltes durchaus bewusst. Weiters sei er während der Kontrolle durch die Bedienstete des Marktamtes, welche seine Anwesenheit erfordert habe, nicht in der Lage gewesen, auf die Einhaltung des Tabakgesetzes zu achten. Aus diesen Gründen, verbunden mit seiner geringen Einkommen ersuche er um Reduzierung des Strafausmaßes. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs. 3 Z. 2 Vw

GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung nicht im Sinne des Art. 6 EMRK bzw. nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten (s. VwGH 20.10.2015, Ro 2014/03/0023).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch ist die Durchführung einer Verhandlung nicht im Sinne des Artikel 6, EMRK bzw. nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten (s. VwGH 20.10.2015, Ro 2014/03/0023). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Durch die Bekämpfung des Straferkenntnisses nur in Ansehung der Strafhöhe ist "Sache" des bei beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Durch die Bekämpfung des Straferkenntnisses nur in Ansehung der Strafhöhe ist "Sache" des bei beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche hiezu z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).

§ 10Abs. 1 VSt

G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.

§ 14Abs.

4 Tabakgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber

§ 13cAbs.

1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.

Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 2.000,-- im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer als Inhaber

Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem Tabakgesetz (zur Zahl MBA ... – S 27814/13) ist vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen, sodass der zweite Strafsatz des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz (bis zu EUR 10.000,--) heranzuziehen ist. Im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung nach dem Tabakgesetz (zur Zahl MBA ... – S 27814/13) ist vom Vorliegen eines Wiederholungsfalles auszugehen, sodass der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz (bis zu EUR 10.000,--) heranzuziehen ist.

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR

  1. GP, 14). Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH vom 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf Regierungsvorlage 163 BlgNR
  2. GP, 14). Dadurch dass im vorliegenden Fall die Verbindungstüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum (laut Anzeige des Kontrollorganes der Magistratsabteilung 59 vom 28.01.2015 „ständig“) geöffnet war und auch nicht dafür Sorge getragen wurde, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in denen somit Rauchverbot galt, nicht geraucht wird, wurde das bedeutsame öffentliche Interesse am Nichtraucherschutz in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht unbedeutend. Es ist weder hervorgekommen, noch war auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als Inhaber des Gastgewerbebetriebes wäre der Beschwerdeführer im Rahmen seiner objektiven Sorgfaltspflicht verpflichtet gewesen, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, dass die Türe zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich – außer zum kurzen Durchschreiten durch Gäste und Personal - geschlossen bleibt bzw. für den Fall des Offenhaltens in den Gasträumen nicht geraucht wird. In diesem Zusammenhang wäre es ihm auch zumutbar gewesen sich im Vorfeld über die Brandschutzbestimmungen und die Handhabung einer Brandschutztüre zu informieren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass eine Brandschutztüre – entgegen ihrem offensichtlichen Zweck, durch deren Geschlossenhalten die Ausbreitung eines allfälligen Brandes zu verhindern – offenzuhalten ist. Auch hätte sich ihm die Frage aufdrängen müssen, wie er den Anforderungen des Nichtraucherschutzes gerecht werden kann, wenn die Trenntüre zwischen Raucher- und Nichtraucherraum ständig offen gehalten wird. Das Beschwerdevorbringen lässt auch nicht erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, während der Kontrolle des Lokales durch Bedienstete des Marktamtes auf die Einhaltung des Tabakgesetzes zu achten, führte doch gerade diese Kontrolle zu den gegenständlichen Beanstandungen wegen Verletzung des Tabakgesetzes. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass während des ständigen Offenhaltens der Trenntüre zwischen Nichtraucher- und Rauchergastraum in beiden Räumen nicht geraucht hätte werden dürfen. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche konkreten Maßnahmen getroffen hätte, damit das Rauchverbot eingehalten wird, hat er nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keinesfalls als gering angesehen werden, sondern ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer zur Tatzeit bereits eine (strafsatzbestimmende) einschlägige rechtskräftige Vormerkung nach dem Tabakgesetz (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien zur Zl. MBA ... - S 27814/13) aufgewiesen hat. Mildernde Umstände sind nicht zu Tage getreten. Ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellen nur bei Vorliegen einer Notlage einen Milderungsgrund dar (s. VwGH 02.02.1983, 82/01/0209). Das Vorliegen einer solchen ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Dem Beschwerdeführer ist aber insofern Recht zu geben, als die von der belangten Behörde als erschwerend herangezogenen zwei (weiteren) einschlägigen Vorstrafen zur Tatzeit mangels Rechtskraft bei der Strafbemessung nicht zu seinen Lasten hätten berücksichtigt werden dürfen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen allseitigen Verhältnissen (mtl. Nettoeinkommen von ca. € 1000,00; kein Vermögen; keine Sorgepflichten) war von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafzumessungsgründe, insbesondere des Wegfalls der von der belangten Behörde zu Unrecht angenommenen erschwerenden Umstände sowie der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers konnte die verhängte Geldstrafe auf das spruchgemäße Ausmaß herabgesetzt werden, zumal die zuletzt verhängte Geldstrafe bei einer Höhe von € 350,-- gelegen ist und eine Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe, welche immer noch ein bedeutendes Übel darstellt, als ausreichend angesehen wird, um den Beschwerdeführer von einer Tatwiederholung wirksam abzuhalten. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe, welche etwa 5 % der gesetzlichen Höchststrafe beträgt, ist schuld- und tatangemessen und keinesfalls zu hoch. Eine weitergehende Strafherabsetzung kam im Hinblick auf den nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Aus den gleichen Gründen war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 VStG schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Aus den gleichen Gründen war auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Paragraph 16, Absatz 2, VStG schuld- und tatangemessen herabzusetzen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung betreffend Strafzumessung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.054.7959.2015

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