WMG in der geltenden Fassung rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Le. L., vertreten durch Frau A. L., beide wohnhaft in Wien, R.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 18.03.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/239639-001, mit welchem die vom 01.10.2015 bis 30.11.2015 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.655,64
Paragraph 21, WMG in der geltenden Fassung rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00239639-001 an die nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.10.2015 bis 30.11.2015 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1655,64 zurückzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin befände sich seit
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ruhen Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.
Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ruhen Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
Paragraph 17, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.
Paragraph 17, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Wie oben festgestellt übersiedelte die Beschwerdeführerin am
4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern. Somit ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Wie oben festgestellt übersiedelte die Beschwerdeführerin am
Paragraph 17, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz ähnlich des hier zur Anwendung kommenden § 17 Abs. 4 leg. cit. in § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes ebenso eine generelle Norm kennt, welche die Behörde zur Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen berechtigt. Demgemäß sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz ähnlich des hier zur Anwendung kommenden Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit. in Paragraph 21, Absatz eins, dieses Gesetzes ebenso eine generelle Norm kennt, welche die Behörde zur Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen berechtigt. Demgemäß sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt am
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezieht, wovon jedoch auch solche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken sind, welche durch den Träger der Pflegeeinrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch ist festzuhalten, dass die unterhaltspflichtige Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von ungefähr EUR 1.600,-- bis EUR 1.700,-- monatlich netto bezieht und daher die Rückforderung der erfolgten Überzahlung – der im Bescheid geltend gemachte Rückforderungsbetrag entspricht einem Monatsgehalt der Mutter der Beschwerdeführerin – jedenfalls als geeignet erscheint, eine Notlage bei der Einschreiterin herbeizuführen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass eine Rückforderung in einem derartigen Ausmaß letztendlich wieder Mittel vereinnahmen würde, welche für zusätzliche, privat zu finanzierende Therapieleistungen der Einschreiterin eingesetzt werden würden und diese diesen Förderungen so verlustig gehen müsste. Demgemäß steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Übersiedelung Ausgaben in der Höhe von EUR 1.235,-- zu tätigen hatte, welche insbesondere auf Grund der vorgenommenen Übersiedelung in die Pflegeeinrichtung als notwendig erschienen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Einschreiterin seit Oktober 2015 letztendlich als „Einkommen“ nur noch das Taschengeld
Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezieht, wovon jedoch auch solche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken sind, welche durch den Träger der Pflegeeinrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch ist festzuhalten, dass die unterhaltspflichtige Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von ungefähr EUR 1.600,-- bis EUR 1.700,-- monatlich netto bezieht und daher die Rückforderung der erfolgten Überzahlung – der im Bescheid geltend gemachte Rückforderungsbetrag entspricht einem Monatsgehalt der Mutter der Beschwerdeführerin – jedenfalls als geeignet erscheint, eine Notlage bei der Einschreiterin herbeizuführen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass eine Rückforderung in einem derartigen Ausmaß letztendlich wieder Mittel vereinnahmen würde, welche für zusätzliche, privat zu finanzierende Therapieleistungen der Einschreiterin eingesetzt werden würden und diese diesen Förderungen so verlustig gehen müsste. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich geltend machte, die in den Monaten Oktober 2015 und November 2015 zu Unrecht ausbezahlten Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zum Großteil für deren notwendige Pflege aufgewendet zu haben. Mangels eines weiteren Einkommens mit Ausnahme ihres Taschengeldes sowie ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter, welche jedoch selbst ein Einkommen im durchschnittlichen Bereich lukriert, ist im Falle der Geltendmachung der Rückforderung der Überzahlung mit der Herbeiführung einer Notlage bei der schwer beeinträchtigten und damit nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin zu rechnen, weswegen von der Rückforderung der erfolgten Überzahlung wegen der Gefahr der so indizierten Herbeiführung einer Notlage
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzusehen war.Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich geltend machte, die in den Monaten Oktober 2015 und November 2015 zu Unrecht ausbezahlten Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zum Großteil für deren notwendige Pflege aufgewendet zu haben. Mangels eines weiteren Einkommens mit Ausnahme ihres Taschengeldes sowie ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter, welche jedoch selbst ein Einkommen im durchschnittlichen Bereich lukriert, ist im Falle der Geltendmachung der Rückforderung der Überzahlung mit der Herbeiführung einer Notlage bei der schwer beeinträchtigten und damit nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin zu rechnen, weswegen von der Rückforderung der erfolgten Überzahlung wegen der Gefahr der so indizierten Herbeiführung einer Notlage
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzusehen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.5437.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.