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{'item': 'VGW-141/023/5437/2016'}

Obsah (7)§ 21§ 28§ 25a§ 1§ 4§ 5§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlVGW-141/023/5437/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi

§ 21

WMG in der geltenden Fassung rückgefordert wurden, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau Le. L., vertreten durch Frau A. L., beide wohnhaft in Wien, R.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, vom 18.03.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/239639-001, mit welchem die vom 01.10.2015 bis 30.11.2015 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.655,64

Paragraph 21, WMG in der geltenden Fassung rückgefordert wurden, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - SH/2016/00239639-001 an die nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehenden Bescheid: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Sie haben ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 1.10.2015 bis 30.11.2015 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1655,64 zurückzuzahlen. Rechtsgrundlagen: § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“ Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin befände sich seit

  1. Oktober 2015 in einer vollbetreuten Wohnform. Da dieser Umstand der Behörde jedoch erst am
  2. November 2016 gemeldet worden sei, sei ein Überbezug entstanden, welcher nunmehr zurückgefordert werde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auszugsweise Nachstehendes dar: „Hiermit erhebe ich im Namen meiner Tochter Le. L., geb. am ...1995, Einspruch gegen die beiden Bescheide vom 18.3.
  3. Meine Tochter Le. ist seit 4.10.2015 unter der Woche in der WG in K., die Wochenenden hat sie die ersten Monate ausschließlich zu Hause bei mir und ihrem Bruder verbracht. Seit Ende November verbringt sie jedes zweite Wochenende in der WG, diese hat nur jedes zweite Wochenende geöffnet, dazwischen ist die WG geschlossen und zwar von Samstag früh bis darauffolgenden Montag Nachmittag 15 Uhr
  4. Weiters ist die WG von 22.12.2015 bis 6.1.2016 geschlossen gewesen, auch von 24.
  5. bis 29.3.2016 war geschlossen. Meine Tochter war daher noch nie länger als 14 Tage nicht zu Hause! Ich habe deshalb auch keine Meldung bei Ihnen gemacht und denke nicht, daß eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt wenn es keine längere als zwei Wochen dauernde Abwesenheit vom Wohnort gegeben hat. Weiters ist ihr Hauptwohnsitz nach wie vor in Wien, R.-gasse und sie besucht die Werkstätte von J. in Wien, ….“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  6. Mai 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin sowie ein informierter Vertreter des Magistrates der Stadt Wien geladen waren. Die Beschwerdeführerin nahm durch ihre ausgewiesene Sachwalterin, Frau A. L., an dieser Verhandlung teil, der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  7. Mai 2016 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Im Zuge ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter und ausgewiesene Sachwalterin Nachstehendes aus: „Eingangs möchte ich festhalten, dass meine Tochter seit
  8. Oktober 2015 in einer betreuten Wohngemeinschaft aufhältig ist. Seit diesem Zeitpunkt war sie noch nie länger als durchgehend 2 Wochen in dieser Gemeinschaft aufhältig. An Wochenenden und teilweise auch unter der Woche war sie bei uns, etwa dann, wenn Arzttermine zu verrichten waren. Ich lege diesbezülich eine Aufstellung bei. Meine Tochter bekommt Taschengeld in der Höhe von 125,66 Euro vom FSW ausbezahlt. Hierfür sind jedoch entsprechende Ausgaben wie Rezeptgebühren und auch weitere Ausgaben zu tätigen. Die Mindestsicherung für Oktober und November 2015 wurde meiner Tochter noch ausbezahlt. Ich möchte festhalten, dass meine Tochter derzeit in Niederösterreich nur nebengemeldet ist, bei mir jedoch hauptgemeldet. Dies ist eine Zwischenlösung, da die Unterbringung meiner Tochter schon ziemlich dringend war und sich der Fonds Soziales Wien zur Finanzierung bereit erklärte, allerdings war das nur mündlich, wenn meine Tochter in Wien hauptgemeldet bleibt. Ich habe die Unterbringung meiner Tochter im Vorfeld gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien bereits telefonisch angekündigt. Eine schriftliche Anzeige erfolgte jedoch nicht. Auch ging ich davon aus, dass nur eine vierzehntägige Abwesenheit angezeigt werden müsse, was bislang jedoch nicht der Fall war. Zu den bezogenen Leistungen der Mindestsicherung für Oktober und November 2015 möchte ich festhalten, dass dieses Geld für meine Tochter insoferne verwendet wurde, als etwa eine Brille um 600,-- Euro angeschafft wurde und auch weiters Aufwendungen für Kleidung oder sonstige Therapien getätigt worden sind. Ich selbst beziehe ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.600,-- netto. Weiters hat meine Tochter einen Urlaub, welcher aus therapeutischen Gründen jedenfalls notwendig war absolvieren müssen, auch habe ich aus den vorliegenden Mitteln eine Kunsttherapie finanziert, welche mir durch den Träger der Unterbringungseinrichtung auf Grund von anfänglichen Problemen nachdrücklich empfohlen wurde. Ich werde Belege hinsichtlich all dieser Ausgaben dem Gericht innerhalb einer Frist von einer Woche vorlegen. Weiters möchte ich festhalten, dass meine Tochter mit Ausnahme des Pflegegeldes und des Taschengeldes des Fonds Soziales Wien kein weiteres Einkommen bezieht und daher die aus den Monaten Oktober und November 2015 erwerbende Überzahlung notwendigerweise für meine Tochter verwendet worden ist.“ Mit Eingabe vom
  9. Juni 2016 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut von Rechnungen vor, beinhaltend eine Zahlungsbestätigung vom
  10. August 2015 betreffend deren Teilnahme an einem Feriencamp des Vereins „F.“ in der Höhe von EUR 980,--, die Rechnung für die Anfertigung einer Spezialbrille in der Höhe von EUR 635,-- vom
  11. Oktober 2015, die Rechnung des Vereins „G.“ für die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Hüttenwoche im Jänner 2016 vom
  12. Dezember 2015 in der Höhe von EUR 385,-- sowie eine Honorarnote der M. S. für 5 Kunsttherapieeinheiten in der Höhe von EUR 250,-- vor. Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ... 1995 geborene Beschwerdeführerin beantragte zuletzt mit Eingabe vom
  13. September 2016, bei der Behörde eingelangt am
  14. September 2016, Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom
  15. November 2015 zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2015/00878800-001 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich EUR 827,82 sowie zwei Sonderzahlungen jährlich in ebendieser Höhe zuerkannt wurden. Mit Schreiben vom
  16. November 2015 teilte der Fonds Soziales Wien der belangten Behörde mit, dass die Beschwerdeführerin seit
  17. Oktober 2015 in einer vollbetreuten Wohneinrichtung in K. untergebracht ist und seit diesem Zeitpunkt auch bereits Taschengeld nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ausbezahlt erhält. Der Umstand dieser Wohnsitzänderung und die fortwährende Vollbetreuung wurden der Behörde durch die Einschreiterin nicht umgehend gemeldet. Die Mutter und Sachwalterin der Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.600,--. Sie ist alleinerziehend. In der gemeinsamen Wohnung lebt neben Frau A. L. der am ...1997 geborene C. L.. Die Beschwerdeführerin nahm im Zeitraum zwischen
  18. August 2015 und
  19. August 2015 an einem Feriencamp des Vereins „F.“ teil, für welches ein Teilnahmebeitrag in der Höhe von EUR 980,-- anfiel. Für die Herstellung einer behindertengerechten Fernbrille musste die Einschreiterin im Oktober 2015 EUR 635,-- aufwenden. Weiters nahm die Einschreiterin an einer Hüttenwoche des Vereins „G.“ im Zeitraum zwischen
  20. Jänner 2016 und
  21. Jänner 2016 teil, wofür ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 300,-- fällig wurde. Die Teilnahme an dieser Hüttenwoche durch die Beschwerdeführerin war aufgrund von Umstellungsschwierigkeiten nach deren Umzug in die therapeutische Einrichtung indiziert. Dasselbe gilt für Kunsttherapiestunden, für welche EUR 250,-- netto zu bezahlen waren. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der oben angeführten Aufwendungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf die durch diese vorgelegten Belege. Die Feststellung, dass die Teilnahme an der „Hüttenwoche“ sowie die Absolvierung von Kunsttherapiestunden auf Grund von Umstellungsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin nach deren Umzug notwendig war, gründet sich auf das in jeder Hinsicht glaubwürdige und nachvollziehbare Vorbringen ihrer Sachwalterin in Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, welche darlegte, dass ihr dies durch die Therapieeinrichtung auf Grund der gegebenen Situation nachdrücklich nahegelegt worden sei. Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere aus den diesbezüglichen Ausführungen der Sachwalterin der Beschwerdeführerin im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 1Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

Paragraph eins, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

§ 1Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

Paragraph eins, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

§ 1Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 17Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ruhen Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.

Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ruhen Ansprüche auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und des Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs soweit und solange der Bedarf für längere Zeit anderweitig auf Kosten des Bundes, eines Landes oder eines Sozialhilfeträgers oder Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgedeckt ist.

§ 17Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.

Paragraph 17, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist vom Ruhen ausgenommen der zur Deckung des Wohnbedarfs vorgesehene Grundbetrag, soweit dieser nachweislich zur Abdeckung von Wohnkosten erforderlich ist, in absehbarer Zeit wieder ein Wohnbedarf bestehen wird und die Erhaltung der konkreten Wohnmöglichkeit wirtschaftlich sinnvoll ist.

§ 17Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist während eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einem Wohn- oder Pflegeheim oder einer Therapieeinrichtung zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse darüber hinaus ein angemessener Betrag (Taschengeld) vom Ruhen ausgeschlossen, soweit diese Bedürfnisse nicht anderweitig abgedeckt sind. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

§ 17Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.

Paragraph 17, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne dieser Bestimmung nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Der Träger der Mindestsicherung ist berechtigt, Rückforderungsansprüche gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufzurechnen.

§ 21Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.

§ 21Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht

Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne des § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Wie oben festgestellt übersiedelte die Beschwerdeführerin am

  1. Oktober 2015 in eine vollbetreute Pflegeeinrichtung, wobei die Kosten hierfür durch den Fonds Soziales Wien getragen und der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt weiters Taschengeld nach § 17 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausbezahlt wird. Da seit der erfolgten Übersiedelung der Einschreiterin am
  2. Oktober 2015 der Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ruht (vgl. des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW-141/023/5954/2016 vom heutigen Tage), waren die seit diesem Zeitpunkt zu Unrecht ausbezahlten Leistungen daher

§ 17Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern. Somit ist die Hilfe suchende oder empfangende Person verpflichtet, der Behörde unverzüglich den Eintritt von Umständen mitzuteilen, die ein Ruhen im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nach sich ziehen können. Werden der Behörde Umstände, die ein Ruhen des Anspruches zur Folge haben, nachträglich bekannt, sind zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzufordern. Wie oben festgestellt übersiedelte die Beschwerdeführerin am

  1. Oktober 2015 in eine vollbetreute Pflegeeinrichtung, wobei die Kosten hierfür durch den Fonds Soziales Wien getragen und der Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt weiters Taschengeld nach Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausbezahlt wird. Da seit der erfolgten Übersiedelung der Einschreiterin am
  2. Oktober 2015 der Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ruht vergleiche des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW-141/023/5954/2016 vom heutigen Tage), waren die seit diesem Zeitpunkt zu Unrecht ausbezahlten Leistungen daher

Paragraph 17, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückzufordern. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz ähnlich des hier zur Anwendung kommenden § 17 Abs. 4 leg. cit. in § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes ebenso eine generelle Norm kennt, welche die Behörde zur Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen berechtigt. Demgemäß sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Im gegebenen Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das Wiener Mindestsicherungsgesetz ähnlich des hier zur Anwendung kommenden Paragraph 17, Absatz 4, leg. cit. in Paragraph 21, Absatz eins, dieses Gesetzes ebenso eine generelle Norm kennt, welche die Behörde zur Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen berechtigt. Demgemäß sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt am

  1. Oktober 2015 nach E., H.-straße, verlegt, diesen Wohnsitzwechsel dem Magistrat der Stadt Wien jedoch nicht unverzüglich angezeigt. Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Zwar ist festzuhalten, dass der hier als speziellere Norm anzuwendende § 17 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine derartige Möglichkeit der Berücksichtigung individueller Gegebenheiten bei der Geltendmachung der Rückforderung nicht vorsieht, jedoch steht auch fest, dass beide Normen grundsätzlich denselben Regelungsgegenstand, nämlich die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, aufweisen. Es erscheint daher als sachlich nicht gerechtfertigt, in grundsätzlich sämtlichen Fällen zu Unrecht bezogener Leistungen die Rückforderung dieser einerseits von der Verletzung einer Meldepflicht durch den Empfänger der Leistung abhängig zu machen und auch ein weitgehendes Mäßigungsrecht vorzusehen, im Falle des Vorliegens eines Überbezuges wegen nicht gemeldeter Wohnsitznahme in einer vollbetreuten Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein solches Mäßigungsrecht jedoch nicht zu ermöglichen. Somit ist in dieser Konstellation vom Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, welche im Wege der Analogie durch die Vollziehung zu schließen ist. Demgemäß ist festzuhalten, dass die Rechtswohltat des § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Grund nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Meldung einer Übersiedelung in eine Einrichtung nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes im Wege der Analogie als anwendbar erscheint und daher die dort genannten Möglichkeiten der Einräumung von Raten oder des (gänzlichen) Nachsehens der Rückforderung auch in solchen Fällen zu berücksichtigen sind.Weiters ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Zwar ist festzuhalten, dass der hier als speziellere Norm anzuwendende Paragraph 17, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eine derartige Möglichkeit der Berücksichtigung individueller Gegebenheiten bei der Geltendmachung der Rückforderung nicht vorsieht, jedoch steht auch fest, dass beide Normen grundsätzlich denselben Regelungsgegenstand, nämlich die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, aufweisen. Es erscheint daher als sachlich nicht gerechtfertigt, in grundsätzlich sämtlichen Fällen zu Unrecht bezogener Leistungen die Rückforderung dieser einerseits von der Verletzung einer Meldepflicht durch den Empfänger der Leistung abhängig zu machen und auch ein weitgehendes Mäßigungsrecht vorzusehen, im Falle des Vorliegens eines Überbezuges wegen nicht gemeldeter Wohnsitznahme in einer vollbetreuten Einrichtung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ein solches Mäßigungsrecht jedoch nicht zu ermöglichen. Somit ist in dieser Konstellation vom Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen, welche im Wege der Analogie durch die Vollziehung zu schließen ist. Demgemäß ist festzuhalten, dass die Rechtswohltat des Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes auch auf Fälle der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen auf Grund nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Meldung einer Übersiedelung in eine Einrichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, dieses Gesetzes im Wege der Analogie als anwendbar erscheint und daher die dort genannten Möglichkeiten der Einräumung von Raten oder des (gänzlichen) Nachsehens der Rückforderung auch in solchen Fällen zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin bescheinigte im durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass sie im Zeitraum zwischen
  2. August 2015 und
  3. August 2015 an einem Feriencamp des Vereins „F.“ teilnahm, für welches ein Teilnahmebeitrag in der Höhe von EUR 980,-- anfiel. Für die Herstellung einer behindertengerechten Fernbrille musste die Einschreiterin im Oktober 2015 EUR 635,-- aufwenden. Weiters nahm die Einschreiterin an einer Hüttenwoche des Vereins „G.“ im Zeitraum zwischen
  4. Jänner 2016 und
  5. Jänner 2016 teil, wofür ein Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 300,-- fällig wurde. Die Teilnahme an dieser Hüttenwoche durch die Beschwerdeführerin war aufgrund von Umstellungsschwierigkeiten nach deren Umzug in die therapeutische Einrichtung indiziert. Dasselbe gilt für Kunsttherapiestunden, für welche EUR 250,-- netto, sohin EUR 300,-- brutto, zu bezahlen waren. Die Beschwerdeführerin bezieht neben ihrem Pflegegeld, welches jedoch auf Grund der nunmehr erfolgten Übersiedelung in eine vollbereute Pflegeeinrichtung unmittelbar dem Rechtsträger ausbezahlt wird, sowie dem bereits behandelten Taschengeld kein weiteres Einkommen. Ihre Mutter bezieht ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 1.600,-.- und EUR 1.700,-- Demgemäß steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Übersiedelung Ausgaben in der Höhe von EUR 1.235,-- zu tätigen hatte, welche insbesondere auf Grund der vorgenommenen Übersiedelung in die Pflegeeinrichtung als notwendig erschienen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Einschreiterin seit Oktober 2015 letztendlich als „Einkommen“ nur noch das Taschengeld

§ 17Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezieht, wovon jedoch auch solche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken sind, welche durch den Träger der Pflegeeinrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch ist festzuhalten, dass die unterhaltspflichtige Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von ungefähr EUR 1.600,-- bis EUR 1.700,-- monatlich netto bezieht und daher die Rückforderung der erfolgten Überzahlung – der im Bescheid geltend gemachte Rückforderungsbetrag entspricht einem Monatsgehalt der Mutter der Beschwerdeführerin – jedenfalls als geeignet erscheint, eine Notlage bei der Einschreiterin herbeizuführen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass eine Rückforderung in einem derartigen Ausmaß letztendlich wieder Mittel vereinnahmen würde, welche für zusätzliche, privat zu finanzierende Therapieleistungen der Einschreiterin eingesetzt werden würden und diese diesen Förderungen so verlustig gehen müsste. Demgemäß steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Übersiedelung Ausgaben in der Höhe von EUR 1.235,-- zu tätigen hatte, welche insbesondere auf Grund der vorgenommenen Übersiedelung in die Pflegeeinrichtung als notwendig erschienen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Einschreiterin seit Oktober 2015 letztendlich als „Einkommen“ nur noch das Taschengeld

Paragraph 17, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes bezieht, wovon jedoch auch solche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken sind, welche durch den Träger der Pflegeeinrichtung nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch ist festzuhalten, dass die unterhaltspflichtige Mutter der Beschwerdeführerin ein Einkommen von ungefähr EUR 1.600,-- bis EUR 1.700,-- monatlich netto bezieht und daher die Rückforderung der erfolgten Überzahlung – der im Bescheid geltend gemachte Rückforderungsbetrag entspricht einem Monatsgehalt der Mutter der Beschwerdeführerin – jedenfalls als geeignet erscheint, eine Notlage bei der Einschreiterin herbeizuführen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass eine Rückforderung in einem derartigen Ausmaß letztendlich wieder Mittel vereinnahmen würde, welche für zusätzliche, privat zu finanzierende Therapieleistungen der Einschreiterin eingesetzt werden würden und diese diesen Förderungen so verlustig gehen müsste. Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich geltend machte, die in den Monaten Oktober 2015 und November 2015 zu Unrecht ausbezahlten Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zum Großteil für deren notwendige Pflege aufgewendet zu haben. Mangels eines weiteren Einkommens mit Ausnahme ihres Taschengeldes sowie ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter, welche jedoch selbst ein Einkommen im durchschnittlichen Bereich lukriert, ist im Falle der Geltendmachung der Rückforderung der Überzahlung mit der Herbeiführung einer Notlage bei der schwer beeinträchtigten und damit nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin zu rechnen, weswegen von der Rückforderung der erfolgten Überzahlung wegen der Gefahr der so indizierten Herbeiführung einer Notlage

§ 21Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzusehen war.Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin erfolgreich geltend machte, die in den Monaten Oktober 2015 und November 2015 zu Unrecht ausbezahlten Mittel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zum Großteil für deren notwendige Pflege aufgewendet zu haben. Mangels eines weiteren Einkommens mit Ausnahme ihres Taschengeldes sowie ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrer Mutter, welche jedoch selbst ein Einkommen im durchschnittlichen Bereich lukriert, ist im Falle der Geltendmachung der Rückforderung der Überzahlung mit der Herbeiführung einer Notlage bei der schwer beeinträchtigten und damit nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin zu rechnen, weswegen von der Rückforderung der erfolgten Überzahlung wegen der Gefahr der so indizierten Herbeiführung einer Notlage

Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abzusehen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.141.023.5437.2016

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