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{'item': 'VGW-162/027/4827/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlVGW-162/027/4827/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Dr. W. K., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Ärztekammer für Wien, vom 07.12.2015, Zl. 7486-B-868375, betreffend den Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2013, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I.1 Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins.1 Die Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am 01.12.2015 beschlossen: Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 12.121,58 festgesetzt.„Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am 01.12.2015 beschlossen: Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2013 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 12.121,58 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2013 insgesamt EUR 9.477,05 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet. Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 2.644,

  1. Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt IV Abs.9 der Beitragsordnung verrechnet.Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 2.644,
  2. Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 9, der Beitragsordnung verrechnet. Die beiliegenden Aufstellungen über die vorläufigen Fondsbeiträge für das Jahr 2013 und die Beitragszahlungen im Jahr 2010 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, der Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien für das Jahr 2013 sei unrichtig festgesetzt worden. Unrichtigerweise und in Widerspruch zu den vorgelegten steuerlichen Unterlagen samt Beilagen habe die Behörde bei der Gewinnermittlung auch die Einkünfte des Beschwerdeführers aus nichtärztlicher Tätigkeit miteinbezogen, nämlich Einkünfte aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als bloß kaufmännischer Geschäftsführer bzw. bei Gesellschaften, die keine ärztliche Tätigkeit ausüben würden. Die „L. GmbH“ (in weiterer Folge: L.) übe keine ärztliche Tätigkeit aus und sei auch keine Krankenanstalt. Die N. GmbH (in weiterer Folge: N.) sei ausschließlich kaufmännisch tätig und sei ebenso keine Krankenanstalt. Aus der vorgelegten Erklärung des Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2010 samt Beilage zur Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2013 ergebe sich ein Überschuss für 2010 von € 12.287,84 und nicht, wie unrichtigerweise zugrunde gelegt, ein Gewinn von € 92.227,84 zuzüglich Beitragszahlungen von € 6.273,40 und Werbungskosten von € 0,-- sowie unrichtig gesamt € 102.435,
  4. Für die Heranziehung dieser Einkünfte fehle im Bescheid jede Begründung. Die Behörde hätte abklären müssen, ob der Beschwerdeführer bei seinen Einkünften als kaufmännischer Geschäftsführer eine ärztliche Tätigkeit ausübe oder nicht. Überdies wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2015, 2012/11/0082, die Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Erledigung angeregt. Nach diesem Erkenntnis mangelte es an der Bescheidqualität der dort behandelten Festsetzung der Wohlfahrtsfondsbeiträge, da die Willensbildung des Verwaltungsausschusses nur die Höhe der festgesetzten Beiträge und nicht auch die Begründung und die zugrunde liegenden Sachverhaltsmomente umfasste.
  5. In der Angelegenheit wurde am 10.05.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher weder der Beschwerdeführer noch seine rechtsfreundliche Vertretung, trotz nachweislich zugestellter Ladung, erschienen sind. Die Vertreterin der Ärztekammer für Wien brachte zur Bescheidqualität der Festsetzung des Beitrag zum Wohlfahrtsfonds vor, der Ablauf der Genehmigung der Erledigung erfolge nunmehr in der Weise, dass in einem Webportal für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses die Bescheidentwürfe zur Verfügung gestellt würden. Die Verständigung erfolge in Form einer Email und werde dazu auf Beilage ./A des vorgelegten Verwaltungsaktes verwiesen (Email vom 24.11.2015). In Beilage ./B seien die einzelnen Entwürfe aufgelistet, die den Mitgliedern übermittelt würden. Im gegenständlichen Fall seien darin die Bescheidentwürfe in Angelegenheiten des Beschwerdeführers enthalten (Beilage ./C). Über diese Entwürfe würde sodann in der Sitzung des Verwaltungsausschusses beraten, dazu werde auf Beilage ./D verwiesen. Nach der Beratung erfolge die Abstimmung des Ausschusses auf Grundlage der Bescheidentwürfe aus dem Webportal und dem Ergebnis der Beratungen. Das sei auch in dem gegenständlichen Verfahren so erfolgt. Nach Beschlussfassung werde der Bescheid vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, Prof. G., elektronisch genehmigt. Dazu werde auf Beilage ./F verwiesen. In der Sache selbst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringe, die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als kaufmännischer Geschäftsführer der N. seien keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit, allerdings habe er dazu kein konkretes Vorbringen erstattet. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in den Verfahren betreffend die Festsetzung der Kammerumlage für diese Zeiträume verwiesen.
  6. Es wurde erwogen: Zur „Bescheidqualität“ der angefochtenen Entscheidung: Soweit seitens des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2015, 2012/11/0082, die „Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Erledigung“ angeregt wird, ist festzustellen, dass nach dem Akteninhalt und dem schlüssigen Vorbringen der Vertreterin der Ärztekammer in der Verhandlung vom 10.05.2016 davon ausgegangen wird, dass sowohl der Sachverhalt als auch die tragenden Teile der Bescheidbegründung den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses vor ihrer diesbezüglichen Abstimmung per Webportal zugänglich gemacht wurden und Gegenstand der Willensbildung waren. Somit gleicht die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Willensbildung nicht jener, wie sie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.04.2015, 2012/11/0082 als rechtswidrig erkannte. Zur Berechnung des Beitrag zum Wohlfahrtsfond: Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2010 Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 92.227,84 bezogen. Davon betreffen laut Beilage zur Einkommensteuererklärung 2010 € 12.287,84 Ordinations- und Operationshonorare, Honorare, Gutachtertätigkeit sowie laufende Umsatzsteuer nach Abzug der damit zusammenhängenden Ausgaben. Der Beschwerdeführer bezog überdies Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei der L. in Höhe von € 3.934,64 nach Abzug der sonstigen Bezüge, vor Abzug der SV-Beiträge in Höhe von € 800,--, der SV-Beiträge für laufende Bezüge in Höhe von € 733,36 sowie der pauschalen Werbungskosten in Höhe von € 132,--. Insoweit steht der Sachverhalt auf Grundlage des vorliegenden Einkommenssteuerbescheides samt Beilagen unstrittig fest. Nach dem Inhalt der Beschwerde vom 04.01.2016 ist im vorliegenden Verfahren strittig, ob es sich bei den Bezügen des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in Höhe von € 79.940,-- sowie bei den Bezügen bei der L. von € 3.934,64 nach Abzug der oben erwähnten Posten um Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit handelt oder nicht. Dazu ist festzustellen, dass nicht bekannt gegeben wurde, aus welcher konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers die € 79.940,-- stammen. Er brachte in seiner Beschwerde vom 04.01.2016 lediglich vor, dass unrichtigerweise Einkünfte aus seiner Tätigkeit als bloß kaufmännischer Geschäftsführer bzw. bei Gesellschaften, die keine ärztliche Tätigkeiten ausüben würden, den Berechnungen der Ärztekammer zugrunde gelegt wurden. Sodann gab er an, die L. übe keine ärztliche Tätigkeit aus und sei keine Krankenanstalt. Auch die N. sei keine Krankenanstalt und werde ausschließlich kaufmännisch tätig. Da der Beschwerdeführer nach dem im gleichgelagerten Fall zu GZ VWG-162/027/4829/2015 zur Kammerumlage 2013 in der Verhandlung vom 16.03.2016 gemachten Vorbringen im Jahr 2010 auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. gesellschaft mbH gewesen sein dürfte, ist gegenständlich unklar, aus welchen Tätigkeiten die strittigen Bezüge in Höhe von € 79.940,-- tatsächlich stammen. Dies ist auch aus den vorgelegten steuerlichen Unterlagen nicht ersichtlich. Zur N. selbst wurde nur der Notariatsakt über deren Gesellschaftsvertrag vom 15.06.1992 vorgelegt, zum konkreten Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der N. wurden jedoch in keinem der beiden Verfahren Ausführungen gemacht. Der Beschwerdeführer zog sich lediglich auf die Behauptung zurück, es handle sich um keine ärztliche Tätigkeit. Eine Aufklärung darüber, aus welcher konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers die strittigen € 79.940,-- stammen bzw. allenfalls welche konkrete Tätigkeit jene Unternehmen ausüben, für die der Beschwerdeführer Geschäftsführerbezüge erhält, kann nur durch den Beschwerdeführer selbst erfolgen. Dieser ist nach ständiger Judikatur des VwGH verpflichtet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, soweit dies der Behörde selbst nicht möglich ist. Konkrete Angaben zur Herkunft des strittigen Einkommens wurden vom Beschwerdeführer nicht gemacht. Da der Beschwerdeführer weder den gerichtlichen Aufforderungen zur Vorlage aussagekräftiger Unterlagen nachgekommen ist, noch sonst am Verfahren mitgewirkt hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführers durch diese Vorgangsweise versucht hat zu verschleiern, dass es sich bei seinem Einkommen zur Gänze um Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit handelt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes stammt tatsächlich sämtliches im Einkommensteuerbescheid 2010 aufscheinende Einkommen in Höhe von € 92.227,84 aus ärztlicher Tätigkeit. Die Behörde hat daher diesen Betrag richtigerweise der Berechnung des Beitrags zum Wohlfahrtfond zugrunde gelegt. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.162.027.4827.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.