Obsah (15)
§ 21§ 28§ 53b§ 25a§ 47§ 11§ 8§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 21a§ 9bRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlVGW-151/023/4897/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fi
§ 21Abs. 2 NAG idg
F, § 21 Abs. 3 NAG idgF und § 47 Abs. 3 Z 3 NAG idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. K., geb.: 1990, STA: Indien, Wien, B.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Einwanderung der Bezirke ..., vom 2.3.2016, Zahl MA35-9/2810707-02, mit welchem der Antrag vom 14.8.2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Angehöriger"
Paragraph 21, Absatz 2, NAG idgF, Paragraph 21, Absatz 3, NAG idgF und Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juni 2016 zur Zahl VGW-KO-023/316/2016 mit EUR 111,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 111,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- Juni 2016 zur Zahl VGW-KO-023/316/2016 mit EUR 111,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- Mai 2016 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 111,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- März 2016 wurde zur Zahl MA 35-9/2810707-02 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ nach § 47 Abs. 3 Z 3 NAG abgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- März 2016 wurde zur Zahl MA 35-9/2810707-02 das Ansuchen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei indische Staatsangehörige und habe bislang keinen Nachweis betreffend den Bestand der gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung ihrer Angehörigeneigenschaft nach § 47 Abs. 3 NAG erbracht. Weiters habe die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unzulässig im Inland gestellt, zumal auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 21 Abs. 3 NAG nicht vorlägen. Auch könne eine Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte ihres Vaters, einem österreichischen Staatsangehörigen, durch die unterbleibende Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht erkannt werden.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin sei indische Staatsangehörige und habe bislang keinen Nachweis betreffend den Bestand der gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung ihrer Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG erbracht. Weiters habe die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unzulässig im Inland gestellt, zumal auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht vorlägen. Auch könne eine Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte ihres Vaters, einem österreichischen Staatsangehörigen, durch die unterbleibende Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nicht erkannt werden. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin nach Darstellung des Verfahrensganges auszugsweise Nachstehendes aus: „Die belangte Behörde weist den Antrag der Beschwerdeführerin vom
- August 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin würde die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfüllen, da sie kein Angehöriger
§ 47Abs. 3 Z 3 NAG 2005 idg
F wäre und überdies von einer unzulässigen Inlandsantragsstellung auszugehen sei.„Die belangte Behörde weist den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. August 2015 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Beschwerdeführerin würde die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfüllen, da sie kein Angehöriger
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG 2005 idgF wäre und überdies von einer unzulässigen Inlandsantragsstellung auszugehen sei. Die Ansicht der belangten Behörde ist unrichtig. Dazu verweist die Beschwerdeführerin sowohl auf ihren Antrag vom
- August 2015 als auch auf ihre Stellungnahmen vom
- Jänner 2016, woraus sich jedenfalls ergibt, dass der Vater der Beschwerdeführerin S. R., geboren am ...1967 sowie der Bruder der Beschwerdeführerin, Am. R. geboren am ...2004 die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die Mutter der Beschwerdeführerin, Ra. K. R., geboren am ...1967 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Gerade diese, zur Kernfamilie gehörenden, Familienangehörigen leben seit Jahren in Österreich und verfügt auch die Mutter der Beschwerdeführerin, Ra. K. R., über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Diese Familienangehörigen sind in Wien, B.-straße, ebenso wie die Beschwerdeführerin, aufrecht gemeldet, sodass sich schon aus diesem Umstand die Berechtigung der Antragstellerin zur Inlandsantragsstellung ergibt. Beweis: - Meldeauskunft betreffend S. R. Meldeauskunft betreffend Ra. K. R. Meldeauskunft betreffend Am. R. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihres Antrages auch auf das Schengenvisum, welches bis
- August 2015 gültig war, verwiesen, und auch in ihrer Stellungnahme vom
- Jänner 2016 dargelegt, dass sie aufgrund des Schengenvisum in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, sodass Sie sich dort im Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig aufgehalten hat. Obwohl im Sinne des § 21 Abs. 1 NAG 2005 idgF grundsätzlich Erstanträge vor der Ersteinreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, bestehen
§ 21Abs. 2 NAG 2005 idg
F insofern Abweichungen, dass Familienangehörige von Österreichern, die in Österreich dauerhaft wohnhaft sind, berechtigt sind, im Inland Aufenthaltstitel nach ihrer rechtmäßigen Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes zu beantragen.Obwohl im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 idgF grundsätzlich Erstanträge vor der Ersteinreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist, bestehen
Paragraph 21, Absatz 2, NAG 2005 idgF insofern Abweichungen, dass Familienangehörige von Österreichern, die in Österreich dauerhaft wohnhaft sind, berechtigt sind, im Inland Aufenthaltstitel nach ihrer rechtmäßigen Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes zu beantragen. Die Beschwerdeführerin stützt sohin gleichfalls ihre Berechtigung zur Inlandsantragsstellung auf § 21 Abs. 3 NAG, da sich die Lebensumstände in ihrem Heimatland in den letzten Jahren drastisch geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Einreise in Österreich in Indien, P. im Haus ihrer Eltern alleine gelebt. Gerade in dieser Region ist es zu zahlreichen Übergriffen von Männern auf indische Frauen gekommen, welche (auch) in den Medien dokumentiert wurden. Diese Übergriffe haben sich -wie bereits in der Stellungnahme vom
- Jänner 2016 dargelegt- in unmittelbarer Nachbarschaft des Wohnhauses der Beschwerdeführerin ereignet. Die Beschwerdeführerin hat sich daher entschlossen, das Heimatland möglichst rasch zu verlassen, zumal -wie oben angeführt- die engsten Familienangehörigen in Österreich leben und hier jedenfalls verankert sind, was sich auch aus der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters der Beschwerdeführerin und des Bruders ergibt.Die Beschwerdeführerin stützt sohin gleichfalls ihre Berechtigung zur Inlandsantragsstellung auf Paragraph 21, Absatz 3, NAG, da sich die Lebensumstände in ihrem Heimatland in den letzten Jahren drastisch geändert haben. Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Einreise in Österreich in Indien, P. im Haus ihrer Eltern alleine gelebt. Gerade in dieser Region ist es zu zahlreichen Übergriffen von Männern auf indische Frauen gekommen, welche (auch) in den Medien dokumentiert wurden. Diese Übergriffe haben sich -wie bereits in der Stellungnahme vom
- Jänner 2016 dargelegt- in unmittelbarer Nachbarschaft des Wohnhauses der Beschwerdeführerin ereignet. Die Beschwerdeführerin hat sich daher entschlossen, das Heimatland möglichst rasch zu verlassen, zumal -wie oben angeführt- die engsten Familienangehörigen in Österreich leben und hier jedenfalls verankert sind, was sich auch aus der österreichischen Staatsbürgerschaft des Vaters der Beschwerdeführerin und des Bruders ergibt. Sohin liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 NAG 2005 idgF vor, wonach abweichend von § 21 Abs. 1 NAG 2005 idgF die Behörde auf begründeten Antrag die Antragsstellung im Inland zulassen kann, sofern kein Erteilungshindemis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragsstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Sohin liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 idgF vor, wonach abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005 idgF die Behörde auf begründeten Antrag die Antragsstellung im Inland zulassen kann, sofern kein Erteilungshindemis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragsstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gegenständlich ist die Ausreise der Beschwerdeführerin, bloß zur Antragsstellung jedenfalls unzweckmäßig, da Frauen in Indien trotz gesetzlicher Regelungen nach wie vor eine untergeordnete Stellung einnehmen und gegenüber Männern in Indien nichts wert sind. Aktuellen Berichten zufolge, werden Mädchen bei der Geburt vergiftet, erwürgt oder lebend verscharrt, da sie der Familie zu viel Geld kosten. Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme vorgebracht hat, kommt es jedoch gerade in ihrer Wohngegend zu Übergriffen und verweist die Beschwerdeführerin auf die zahlreichen Berichte, welche Vergewaltigungen in ganz Indien beschreiben. So wurde am
- Dezember 2012 In Neu-Delhi eine 23- jährige Studentin vor den Augen ihres Freundes in einem fahrenden Bus brutal vergewaltigt und gefoltert und ist die Studentin letztlich ihren schweren Verletzungen erlegen. Zum Beweis beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Einholung eines Auszuges aus der Staatendokumentation, bezogen auf ihren Wohnort in Indien, P.. Gerade unter diesen Aspekten ergibt sich, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Antragsstellung, jedenfalls unzumutbar ist und die Beschwerdeführerin sich sogar Gefahren im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK aussetzen würde.Gerade unter diesen Aspekten ergibt sich, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Antragsstellung, jedenfalls unzumutbar ist und die Beschwerdeführerin sich sogar Gefahren im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK aussetzen würde. Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, dass keine Angehörigeneigenschaft vorliegt, ist auf die vorgelegten Dokumente zu verweisen und hält die Beschwerdeführerin fest, dass die belangte Behörde zu dieser Einsicht lediglich auf Grund ihres mangelnden Ermittlungsverfahrens gelangen konnte. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich zweifellos die Angehörigeneigenschaft, sodass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Angehöriger“ zu erteilen ist. Auch in diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels auch zur Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens erforderlich ist, da ihre Angehörigen zur Kernfamilie zählen. Hinzu kommt der Beschwerdeführerin auch der Schutz des Art. 8 EMRK zu, wobei die belangte Behörde die von ihr selbst angesprochene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) unrichtig anwendet.Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich zweifellos die Angehörigeneigenschaft, sodass der Beschwerdeführerin jedenfalls ein Aufenthaltstitel „Angehöriger“ zu erteilen ist. Auch in diesem Zusammenhang hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels auch zur Aufrechterhaltung ihres Familien- und Privatlebens erforderlich ist, da ihre Angehörigen zur Kernfamilie zählen. Hinzu kommt der Beschwerdeführerin auch der Schutz des Artikel 8, EMRK zu, wobei die belangte Behörde die von ihr selbst angesprochene Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) unrichtig anwendet. Selbst wenn nach Art. 8 EMRK nicht das Recht besteht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen, ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass das Familienleben schon immer bestanden hat und es gegenständlich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und nicht erst um dessen Entwicklung geht.Selbst wenn nach Artikel 8, EMRK nicht das Recht besteht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen, ist der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass das Familienleben schon immer bestanden hat und es gegenständlich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und nicht erst um dessen Entwicklung geht. Von wesentlicher Bedeutung ist Art. 20 AEUV, welcher nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die Ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Diese Entscheidung hat der EUGH dahin rezensiert, „dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes de Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich die Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Rz 66, Rechtssache Dereci, EUGH C-256/11).Von wesentlicher Bedeutung ist Artikel 20, AEUV, welcher nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die Ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Diese Entscheidung hat der EUGH dahin rezensiert, „dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes de Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, auf Sachverhalte bezieht, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich die Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Rz 66, Rechtssache Dereci, EUGH C-256/11). Wie sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, befindet sich die Kernfamilie, sohin die Ankerpersonen in Österreich und werden deren Rechte, welche ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht insofern berührt, als die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in rechtsirriger Weise den Aufenthaltstitel „Angehöriger“ verweigert. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre sohin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ stattzugeben gewesen.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Mai 2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben der Beschwerdeführerin auch die Herren S. R. sowie Su. S. als Zeugen teilnahm. In ihrer Einlassung zur Sache führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes aus: „Ich bin vor einiger Zeit nach Österreich eingereist. Näher befragt gebe ich an, dass ich vor ungefähr 6 Monaten nach Österreich eingereist bin. Wenn mir nunmehr das Datum meines Einreisestempels vorgehalten wird, gebe ich an, dass das stimmt. Mein Vater lebt schon lange in Österreich. Ich denke er lebt seit 20 oder 21 Jahren in Österreich. Mein Vater ist erwerbstätig. Mein Vater verdient im Monat ungefähr 1.500,-- Euro. Mein Vater hat keine Schulden. Unsere Wohnung ist sehr klein. Die Wohnung besteht aus Zimmer, Küche, Badezimmer und WC. Näher befragt, gebe ich an, dass die Wohnung über zwei Räume verfügt. In unserer Wohnung leben insgesamt vier Personen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass laut Meldeanfrage für die gegenständliche Wohnung fünf Personen aufscheinen, führe ich aus, dass doch fünf Personen dort leben. Wenn mir nunmehr meine vorherige Aussage vorgehalten wird, dann bleibe ich dabei, dass fünf Personen dort leben. Wir zahlen für diese Wohnung meines Wissens 450,-- bis 500,-- Euro Miete. Wie viele Kosten für Energie anfallen, kann ich nicht angeben. Ich weiß auch nicht ganz genau wie viel für die Wohnung Miete bezahlt wird. Ich habe in Indien mit meinem Vater zusammen gelebt. Wann ich mit meinem Vater in Indien zusammen gelebt habe, kann ich jedoch nicht mehr angeben. Ich kann mich allerdings an ein Zusammenleben mit meinem Vater noch erinnern. Als das Zusammenleben beendet wurde war ich sehr klein. In Indien hat meine Mutter auf mich aufgepasst. Ich habe auch mit ihr zusammengelebt. Meine Mutter lebt seit drei Jahren auch in Österreich. Nachdem meine Mutter nach Österreich gegangen ist, habe ich in Indien ganz alleine gelebt. Ich habe zwei Brüder, einer lebt in Österreich, über meinen zweiten Bruder kann ich keine Angaben machen. Mein Bruder lebt irgendwo mit seiner Freundin, ich glaube er ist auch in Österreich. Wenn ich dazu befragt werde, was gegen eine Auslandsantragstellung spricht, gebe ich an, dass ich in Indien alleine gelebt habe und um mein Leben Angst hatte. Dann kam ich nach Österreich und ich möchte weiterhin in Österreich leben. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich nicht den Titelbewilligungsantrag gemeinsam mit meiner Mutter eingebracht habe, gebe ich an, dass ich im Jahre 2010 einen Titelbewilligungsantrag gestellt habe, der aber abgewiesen wurde. So ist dann die Zeit in Indien vergangen. Ich habe auf die Erledigung meines damaligen Antrages gewartet, bis ich dann nach Österreich eingereist bin. Dass ich mehr als 2 Jahre mit meiner Einreise gewartet habe, ist darauf zurückzuführen, dass ich in Indien studiert habe und meine Studium vollenden wollte. Ich habe während meines Studiums auch Angst gehabt, weil ich auch verfolgt wurde. Ich habe auf die Entscheidung für den Antrag aus dem Jahre 2010 gewartet. Ich wusste, dass mein Antrag aus dem Jahr 2010 abgewiesen wurde und ich hatte somit keine große Hoffnung, dass es diesmal klappen würde. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich mich somit bewusst über österreichisches Recht hinweggesetzt habe, gebe ich an, dass ich gegen kein Gesetz verstoßen will, aber in Österreich leben werde. Ich habe keine Sorgepflichten. Mein Vater sorgt für unsere gesamte Familie. Auch meine Mutter arbeitet. Mein Vater ist für kein minderjähriges Kind sorgepflichtig. Am. R. ist jedoch der Sohn meines Vaters. Ich habe in Indien das ... Frauencollege absolviert. Ich habe in diesem College studiert, genaue Angaben kann ich dazu nicht machen. Inzwischen habe ich auch aufgehört. Ich habe das College 2-3 Jahre lang gemacht. Ich habe von der ersten Klasse bis „+2“ studiert. Ich habe 10-12 Jahre studiert. Ich kann derzeit keine Zeugnisse vorlegen, in Indien habe ich aber Zeugnisse. Ich habe das Studium nicht abgeschlossen, daher auch keinen Beruf. Ich habe in Indien nie gearbeitet. Ich habe auch in Österreich bislang nicht gearbeitet. Ich würde in Österreich gerne arbeiten. Ich könnte bei „H.“ zu arbeiten beginnen. Wenn ich nunmehr zu meinem vorgelegten Arbeitsvorvertrag befragt werde, gebe ich an, dass die Firma meinem Onkel mütterlicherseits gehört. Ich soll in dieser Firma in der Küche arbeiten. Ich habe mit meinem Onkel über diese Tätigkeit gesprochen. Das war schon bevor ich den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe. Wenn ich zu meinem Gehalt befragt werde, gebe ich an, dass ich so viel bekomme wie mir mein Onkel bezahlt. Näher befragt gebe ich an, dass ich ungefähr 500,-- bis 600,-- Euro bekommen werde. Diese 500,-- bis 600,-- Euro sind netto auszuzahlen. Ich bin 2-3 Mal in der Firma gewesen und habe mir meinen Arbeitsplatz angeschaut. Eine Probearbeitszeit wurde nicht vereinbart. Ich habe in Österreich mit Ausnahme meiner Eltern zwei Onkel mütterlicherseits. Sonst habe ich niemanden mehr. Wenn ich darauf angesprochen werde, ob ich in Österreich einen Bruder habe, gebe ich an, dass ich in Österreich zwei Brüder habe. Ich habe in Indien einen Onkel, auch dessen Familie ist dort. Ich habe zu ihm keinen näheren Kontakt. Ich bin in Österreich in keinem Verein und auch in keiner Kirche engagiert. Ich habe keine Freunde. Ich verbringe meine gesamte Zeit mit meiner Familie. Ich treffe mich mit Bekannten aus meinem Deutschkurs öfters. Wir reden da auch miteinander über den Kurs. Immer wenn der Lehrer etwas gefragt hat, habe ich die Frage gleich immer beantwortet. Ich komme für die Kosten für den gemeinsamen Haushalt nicht auf. Wenn ich dazu befragt werde, wovon ich während meines Aufenthaltes in Indien gelebt habe, gebe ich an, dass meine Mutter in Indien einen Job hatte. Auch mein Vater hat uns hin und wieder Geld geschickt. Immer wenn wir Geld gebraucht haben, haben wir meinen Vater verständigt, der uns dann Geld geschickt hat. Wie oft das genau war, kann ich heute nicht mehr angeben. Wenn ich nunmehr gefragt werde, ob mir mein Vater während meines alleinigen Aufenthalts in Indien Geld geschickt hat, dann bestätige ich das. Wenn ich dazu befragt werde, wie viel ich von meinem Vater bekam, so gebe ich an, 500,-- Euro. Näher befragt gebe ich an, dass immer dann, wenn das Geld aus war, ich die 500,-- Euro auf Anfrage bekam. Ich habe nicht so viel Geld gebraucht. Das war ungefähr im Durchschnitt 2-mal im Jahr. Ansonsten hatte ich keinerlei andere Einkünfte. Meine Mutter hatte ein Sparbuch. Sie hat Geld gespart und dieses Geld auf mein Konto überwiesen. Wie viel das war, kann ich nicht angeben. Ich habe anfangs seit meiner Geburt mit meinen Eltern gelebt. Das war in Indien in einem kleinen Haus. Nachdem mein Vater weggegangen ist, lebte meine Mutter mit mir im Haushalt. Wenn ich zur aktuellen Situation in meinem Heimatland befragt werde, gebe ich an, dass ich immer wenn ich vom College nach Haus ging von Männern verfolgt wurde. Ich habe dann darauf geachtet, dass die Haustüre regelmäßig ordnungsgemäß versperrt ist. Aber einmal hatte ich das Gefühl, dass Männer dennoch in mein Haus kommen könnten. Ich habe dann geschrien und den Nachbarn gerufen. Die haben mir dann geholfen. Ich bin einmal in einem anderen Ort gegangen. Es gibt einen Tempel dort. Dort kamen auch einige Männer zu mir und die sagten mir direkt ins Gesicht, dass sie mich vergewaltigen würden. Auch bedrohten sie mich, mich nachher umzubringen. Sie erpressten dann Geld von mir. Dieses Geld habe ich dann nicht bezahlt. Dann habe ich diese Männer nicht bezahlt getroffen. Wenn ich nunmehr befragt werde, ob ich Angst hatte dort zu gehen, dann bestätige ich dies.“ Herr S. R. legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich bin seit dem Jahre 2001 in Österreich. Meine Tochter ist seit ca. 1 Jahr in Österreich. Seit damals ist sie durchgehend in Österreich. Vorher habe ich in Indien gelebt. Ich habe gemeinsam mit meiner Familie in Indien gelebt. Meine Tochter war im Zeitpunkt, als ich Indien verlassen habe vier bis fünf Jahre alt. Wenn ich dazu befragt werde, wann meine Tochter Geburtstag hat, gebe ich zuerst an, sie sei im Jahre 1991 geboren. Näher befragt gebe ich an, sie sei im Jahre 1990 geboren. Das genaue Geburtsdatum meiner Tochter kann ich nicht nennen. Meine Tochter war 5 Jahre als ich nach Österreich gekommen bin. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass meine Tochter im Jahre 1990 geboren ist und dies daher nicht stimmen kann, bleibe ich bei meiner Aussage. Die Anwesende ist meine Tochter. Ich bin Angestellter. Ich verdiene netto monatlich ungefähr 1.300,-- bis 1.400,-- Euro. Ich zahle Miete 482,-- Euro. Für Energiekosten fallen weiteren 80,-- bis 100,-- Euro monatlich an. Meine Wohnung ist 43 m² groß. In meiner Wohnung leben insgesamt vier Personen, darunter zwei kleine Kinder. Wenn mir nunmehr der Auszug aus dem zentralen Melderegister vorgehalten wird, gebe ich an, dass J. R. bei uns gemeldet ist, aber bei einem Freund wohnt. Insgesamt leben somit vier Personen in unserer Wohnung. Ich habe keine Schulden. Bis ich nach Österreich gekommen bin, habe ich für meine Familie in Indien gesorgt. Meine Frau hat damals weiter in Indien gearbeitet in einem Kindergarten. Ich habe seit dem Jahre 2003 regelmäßig Geld nach Indien geschickt. Ich habe Geld nicht über die Bank geschickt, sondern dieses Landsleuten nach Indien mitgegeben. Ich hatte in Indien Mieterträge, welcher meiner Familie zugutekamen. Hin und wieder habe ich Geld geschickt. Meine Gattin kam im Jahre 2012 nach Österreich. Meine Tochter hat seit 2012 alleine in Indien gelebt. Meine Tochter lebte alleine in einem Haus in Indien. Ich habe in dieser Zeit regelmäßig Geld 200,--, 300,-- oder sogar 1.000,-- Euro je nachdem geschickt. Auch habe ich, wie gesagt, Erträgnisse aus einer Landwirtschaft. Ich habe das Geld dann geschickt, wenn Zahlungen für die Schule fällig werden würden. Ich möchte meine Tochter keinesfalls mehr alleine lassen. Ich müsste sogar hinfahren. Ab dem Jahre 2012 hat mein Bruder in Indien auf meine Tochter aufgepasst. Der Bruder hat jedoch den Ort verlassen und ist mit seiner Frau weggezogen. Mein Bruder ist nicht regelmäßig bei meiner Tochter gewesen, aber zeitweise, wenn es seine Verpflichtungen zuließen, so etwa alle 6 Monate, war er bei meiner Tochter. Man kann nicht sagen wie lange mein Bruder in einem anderen Landesteil aufhältig sein wird. In Indien ist es sehr gefährlich. Dort gibt es Drogenhändler, Kinder werden gekidnappt. Ich habe keine weiteren Sorgepflichten. Auch meine Gattin hat keine Sorgepflichten. Meine Tochter hat in Indien Kosmetik studiert. Sie hat das Studium noch nicht abgeschlossen. Meine Tochter hat das Studium 1 ½ Jahre verfolgt. Sie hat die Volks- und Hauptschule gemacht. Die Ausbildung meiner Tochter dauerte 18 Jahre. Näher dazu befragt, gebe ich an, dass es 10 Jahre waren. Meine Tochter hat in Österreich zwei Onkel, auch eine Tante. Meine Tochter hat zwei Brüder in Österreich. Meine Tochter hat in Indien noch einen Onkel väterlicherseits. weiters lebt der Großvater meiner Tochter in Indien. Er lebt aber nicht in unserer Stadt. Eine weitere Tante lebt ebenfalls in Indien. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass meine Tochter angibt, Männer wollten in Indien in unser Haus, so gebe ich an, dass dies so war. Es gibt eine Anzeige. Wenn ich nunmehr befragt werde, ob mein Bruder bei meiner Tochter im Haus lebte, so verneine ich dies. Mein Bruder kam meine Tochter nur besuchen, er passte nicht auf sie auf. Meine Tochter hatte in Indien Angst. Wenn ich dazu befragt werde, ob dies der Grund war, dass meine Tochter Indien verlassen hat, so gebe ich an, dass dies der Fall war. Wenn meine Tochter weg muss, muss ich auch mitgehen. Ich muss meine Tochter auf Grund dieser Vorfälle allenfalls nach Indien begleiten.“ Herr Su. S. legte zeugenschaftlich einvernommen Nachstehendes an: „Ich kenne die Beschwerdeführerin, ich bin ihr Onkel. Ich würde meine Nichte in meinem Betrieb beschäftigen, sobald sie ein Visum hat. Sie soll als Küchenhilfe arbeiten. Sie hat schon einmal gesehen wo sie arbeiten soll. Gearbeitet hat die Beschwerdeführerin bislang nicht. Sie soll normal verdienen. Näher befragt, gebe ich an, so um die 1.000,-- Euro. Das ist mit der Beschwerdeführerin vereinbart worden. Diese 1.000,-- Euro sind netto. Eine Probearbeitszeit wurde nicht vereinbart. Ich kenne Herrn G. S.. Er hat sich bei mir vorgestellt, aber er hat kein Visum erhalten. Herrn Kh. S. kenne ich nicht. Auch D. K. kenne ich nicht. Die BF kann bei mir arbeiten, sobald sie ein Visum erhält.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Die am ...1990 geborene Rechtsmittelwerberin ist indische Staatsangehörige und reiste am
- Juli 2015 mittels eines zwischen
- Juli 2015 und
- August 2015 befristeten und für eine Aufenthaltsdauer von maximal neun Tagen gültigen Visums C der Republik Malta in den Schengenraum über Helsinki ein. Wann konkret sie in das Bundesgebiet einreiste, konnte nicht festgestellt werden. Mit Eingabe vom
- Juni 2007 brachte die Beschwerdeführerin im Wege der österreichischen Botschaft in Neu Dehli einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beim Landeshauptmann von Wien ein, welcher rechtskräftig mit Beescheid des Bundesministers für Inneres
- April 2010 zur Zahl ... abgewiesen wurde. Seit damals erfolgte bis zur hier verfahrenseinleitenden Eingabe keine weitere Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor österreichischen Behörden. Mit Eingabe vom
- August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Dezember 2015, welches der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt wurde, auf die Möglichkeit eines Antrages
§ 21Abs.
3 NAG hingewiesen wurde, brachte sie mit Eingabe vom
- Jänner 2016 einen entsprechenden Zusatzantrag ein, in welchem sie begründend auszugsweise Nachstehendes ausführte:Mit Eingabe vom
- August 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom
- Dezember 2015, welches der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt wurde, auf die Möglichkeit eines Antrages
Paragraph 21, Absatz 3, NAG hingewiesen wurde, brachte sie mit Eingabe vom
- Jänner 2016 einen entsprechenden Zusatzantrag ein, in welchem sie begründend auszugsweise Nachstehendes ausführte: „Die Antragstellerin ist aufgrund eines Schengenvisums ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am
- August 2015 den gegenständlichen Antrag gestellt. Mit den gleichzeitig vorgelegten Unterlagen hat sie die familiäre Bindung dargelegt und die in Österreich befindlichen engen Angehörigen, nämlich ihre Eltern und ihren Bruder bekanntgegeben. Diese Familienangehörigen leben seit vielen Jahren in Österreich und sind sowohl der Vater der Antragstellerin, S. R. als auch der Bruder Am. R. österreichische Staatsbürger. Die Mutter der Antragstellerin, Ra. K. R. verfügt über einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger. Die Antragstellerin ist in Österreich krankenversichert, hat in der Zwischenzeit die Deutschprüfung A1 abgelegt und besucht derzeit den Kurz Deutsch A2; die Prüfung findet Ende Februar statt. Die Antragstellerin lebt gemeinsam mit ihrem Eltern und ihrem Bruder in der Mietwohnung in Wien, B.-straße. Die Eltern der Antragstellerin sind berufstätig und versorgen die Antragstellerin im Rahmen ihrer Unterhaltspflichten.“ […] „Die Antragstellerin verweist auf ihr bisheriges Vorbringen und erhebt dieses auch zum Vorbringen unter diesem Punkt. Die Antragstellerin hat bis zu ihrer Einreise in Österreich in Indien, P. im Haus der Eltern alleine gelebt. Aufgrund der (auch) in den Medien dokumentierten Übergriffen von Männern auf indische Frauen, welche auch in der Nachbarschaft stattgefunden haben, hat sich die Antragstellerin entschlossen, das Heimatland möglichst rasch zu verlassen, zumal auch alle Familienangehörige hier in Österreich verankert sind. Aufgrund der Medienberichte und auch der in der Umgebung stattgefundenen Vorfälle, ist es der Antragstellerin unzumutbar in ihrem Heimatland die Erteilung des Aufenthaltstitels abzuwarten. Zudem wäre sie für geraume Zeit von ihrer Familie getrennt, was die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8 MRK gefährdet.“ Die Beschwerdeführerin ist Tochter des am ...1967 geborenen Herrn S. R.. Herr S. R. ist österreichischer Staatsangehöriger. Herr S. R. lebte mit der Beschwerdeführerin unmittelbar nach deren Geburt im gemeinsamen Haushalt, wobei die Dauer dieses Zusammenlebens nicht festgestellt werden konnte. Nach der Ausreise des Vaters der Beschwerdeführerin nach Österreich lebte sie weiterhin mit ihrer Mutter in Indien im gemeinsamen Haushalt, welche jedoch Anfang 2012 ebenso nach Österreich ausreiste. Seit diesem Zeitpunkt lebte die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise, sohin für immerhin drei Jahre, alleine. Während dieser Zeit übermittelte Herr S. R. an die Beschwerdeführerin bis zu deren Einreise in den Schengenraum unregelmäßig Geldzahlungen, deren Höhe nicht festgestellt werden konnte. Regelmäßige Unterhaltsleistungen erfolgten nicht. Herr S. R. ist als Angestellter bei Herrn Ja. unselbständig erwerbstätig und bezieht aus dieser Erwerbstätigkeit ein monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von EUR 857,31, das entspricht EUR 727,86 netto. Weiters war er zumindest in den Monaten Jänner, Februar und März 2016 als Zusteller auf Werkvertragsbasis tätig und lukrierte hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen von durchschnittlich aufgerundet EUR 563,--. Im selben Zeitraum betätigte sich auch Frau Ra. K., welche mit Herr S. R. im gemeinsamen Haushalt lebt, als Zustellerin auf Werkvertragsbasis und lukrierte hieraus ein Bruttogehalt von durchschnittlich aufgerundet EUR 590,--. Herr S. R. ist für ein Kind sorgepflichtig. Er hat keine Schulden. Herr S. R. ist weiters Bestandnehmer einer Wohnung in Wien, B.-straße. Nach seinen Angaben verfügt diese Wohnung über eine Nutzfläche von 43m
- Sie besteht aus einem Zimmer und einem Kabinett samt Küche sowie Vorzimmer, Dusche und WC. Für diese Wohnung fallen Mietkosten in der Höhe von EUR 482,-- monatlich an, weiters entfallen auf weitere Energiekosten zumindest EUR 80,-- monatlich. In dieser Wohnung leben insgesamt fünf Personen. Die Beschwerdeführerin verfügt seit dem
- August 2015 durchgehend über Meldungen im Bundesgebiet, aktuell ist sie gemeinsam mit Herrn S. R. an der Anschrift Wien , B.-straße, hauptgemeldet. Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und hat diese durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich bis
- November 2016 krankenversichert. Die Beschwerdeführerin ist bislang in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie verfügt zumindest über eine Grundschulausbildung. Sie hat darauf aufbauend ein College besucht, welches sie jedoch nicht abgeschlossen hat. Sie ist bislang auch in ihrer Heimat keiner Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom
- Mai 2016 mit Su. S. mit dem Inhalt, dass sie als Hilfskraft in der Küche vollzeitbeschäftigt für einen Bruttolohn in der Höhe von EUR 1.320,-- beschäftigt werden soll. Herr Su. S. beabsichtigt, diesen Vorvertrag im Falle der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin zu effektuieren. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie zwei ihrer Brüder sowie zwei Onkel und eine Tante leben in Österreich. In Indien leben ihr Großvater, ein Onkel und eine Tante der Rechtsmittelwerberin. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich mit Ausnahme ihrer Mitbewohner keine näheren Bekannten oder sonstige soziale Kontakte. Sie verfügt über keine weitergehende soziale Vernetzung in Österreich. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu Herrn S. R. und ihr anfängliches Zusammenleben mit ihm im Familienverband gründet sich auf deren Vorbringen sowie jenes des einvernommenen Zeugen S. R. in der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Das Verwaltungsgericht Wien stellt im gegebenen Zusammenhang jedoch ausdrücklich fest, dass im Zuge der Einvernahme beider Personen massive Zweifel einerseits am tatsächlichen Bestand deren Verwandtschaftsverhältnisses sowie an den weiteren Angaben der einvernommenen Personen, insbesondere betreffend deren anfängliches Zusammenleben in Indien und auch der angeblichen Unterhaltsgewährung entstanden sind. So war Herr S. R. im Zuge seiner Einvernahme anfänglich nicht einmal in der Lage, das genaue Geburtsjahr seiner „Tochter“ wiederzugeben und konnte nach Festlegung desselben den Geburtstag der Beschwerdeführerin auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht benennen. Auch fiel auf, dass der Zeuge darlegte, seine Familie zwecks Ausreise nach Österreich verlassen zu haben, als die Beschwerdeführerin fünf Jahre alt war, während er eingangs der Verhandlung darlegte, im Jahre 2001 nach Österreich gekommen zu sein. Als er auf diesen Widerspruch hingewiesen und ihm vorgehalten wurde, dass dies angesichts des Geburtsdatums seiner Tochter nicht möglich sei, verblieb der Zeuge dennoch bei seinen Ausführungen. Auch die angebliche Gewährung von Unterhalt durch den Zeugen an die Beschwerdeführerin erschien als höchst zweifelhaft, zumal sich beide einvernommenen Personen in ihren Aussagen sowohl hinsichtlich der Höhe der durch den Zeugen an die Beschwerdeführerin übermittelten Geldbeträge als auch hinsichtlich der weiteren Modalitäten der Unterhaltsgewährung deutlich unterschieden. Führte nämlich der Zeuge hinsichtlich der angeblich gewährten Unterhaltsleistung in den Jahren unmittelbar vor der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Österreich aus, er habe „regelmäßig“ Geld an seine Tochter in verschiedener Höhe übermittelt und habe sie auch Mieterträgnisse aus einer Landwirtschaft in Indien lukriert, wusste die Beschwerdeführerin selbst zu ihren Einkünften während dieser Zeit befragt von derartigen Mieterträgen nichts zu berichten, sondern legte nach mehrmaligem Nachfragen durch den Vorsitzenden vielmehr dar, sie habe 2 mal jährlich von ihrem Vater EUR 500,- auf Anfrage erhalten, weiters habe sie – dies nach Vorhalt durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin - über ein Guthaben resultierend von einem Sparbuch ihrer Mutter verfügt, über dessen Höhe sie jedoch keine Angaben machen könne. Die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Überweisungs- bzw. Empfangsbestätigungen sind teilweise unleserlich, beziehen sich soweit erkennbar auf Überweisungen aus den Jahren 2009 bzw. 2011 und sind somit zum Nachweis der Gewährung von Unterhalt an die Beschwerdeführerin letztlich unbrauchbar. Auf Grund der so getätigten Angaben der einvernommenen Personen kann somit zwar grundsätzlich im Zweifel davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch Herrn S. R. allfällige finanzielle Zuwendungen erhielt, deren Höhe und somit insbesondere deren Charakter als Unterhaltszahlungen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Die Feststellung, dass Herr S. R. für ein Kind sorgepflichtig ist, gründet sich auf den Umstand, dass der am ...2004 geborene Am. S. sowohl durch die Beschwerdeführerin als auch durch Herrn S. R. als deren Bruder und somit Sohn des Zeugen bezeichnet wurde. Das Alter des Kindes – er vollendet am ...2016 das zwölfte Lebensjahr - indiziert die Sorgepflicht des Zeugen und erschien seine diesbezügliche Bestreitung – er führte in der Verhandlung aus, keine Sorgepflichten zu haben, wobei ihm dieser Begriff unter Zuhilfenahme des Dolmetschers auch erklärt wurde - als geradezu absurd. Die Feststellung, dass in der durch Herrn S. R. angemieteten Wohnung insgesamt fünf Personen leben, gründet sich auf den eingeholten und in der mündlichen Verhandlung verlesenen Meldeauszug betreffend diese Wohnung sowie die Darlegungen der Beschwerdeführerin. Legte diese nämlich anfänglich dar, in der gemeinsamen Wohnung würden nur vier Personen leben, änderte sie ihre Meinung nach Vorhalt dieses Auszuges dahingehend, dass doch fünf Personen dort lebten. Nach nochmaliger Nachfrage, wie viele Personen tatsächlich dort lebten, verblieb sie bei dieser Angabe. Herr S. R. legte wiederum dar, es würden nur vier Personen in der Wohnung leben, weil sein Sohn zwar in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sei, aber tatsächlich bei einem Freund lebe, wobei nähere Gründe hierfür nicht angegeben wurden. Somit war unter Heranziehung des Meldeauszuges sowie der trotz Nachfrage bestätigten Aussage der Beschwerdeführerin von einem Belag dieser Wohnung mit fünf Personen auszugehen. Die weiteren Feststellungen betreffend diese Wohnung und die anfallenden Kosten ergaben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag sowie den Angaben der einvernommenen Personen, wobei hinsichtlich der anfallenden Kosten den Angaben des Zeugen S. R. gefolgt wurde. Die Feststellungen betreffend die bisherige Ausbildung der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren Angaben. In diesem Zusammenhang fiel jedoch wiederum auf, dass die Beschwerdeführerin selbst offensichtlich nicht in der Lage war, nähre Angaben über ihre Schulbildung in Indien zu machen – so scheiterte sie wie im Übrigen auch Herr S. R. an der einfachen und mehrmals gestellten Frage, wie viele Jahre sie vor Antritt ihres Studiums bzw. Colleges die Schule besucht habe – und auch nicht darlegen konnte, wozu sie in ihrem College ausgebildet werden sollte. Sogar die Frage nach der Dauer des Besuches dieses Colleges – sie gab an, dort „zwei bis drei Jahre“ studiert zu haben - „überforderte“ die Einschreiterin offensichtlich und legte davon abweichend der Zeuge S. R. dar, seine Tochter habe anderthalb Jahre lang in Indien Kosmetik studiert, wobei er in weitere Folge darlegte, die Ausbildung seiner Tochter habe achtzehn Jahre gedauert. Nach diesbezüglicher Nachfrage reduzierte er die Ausbildungsdauer seiner Tochter radikal auf zehn Jahre. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und insbesondere der Zeuge S. R. vor Gericht im Zuge ihrer Befragung einen äußerst unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließen. Oft versuchte man etwa – und dies gilt auch für Herrn S. R., welcher seinen Angaben zufolge seit dem Jahre 2001 in Österreich lebt, österreichischer Staatsangehöriger ist und ansonsten, wie das Gericht unmittelbar feststellen konnte, sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist - bei konkreten Fragen trotz Beiziehung und oft mehrmaliger Übersetzung durch einen Dolmetscher, sich hinter Sprachbarrieren zu verstecken und etwa darzulegen, man habe Fragen auf Grund deren Komplexität nicht verstanden. Auf die durchgehend widersprüchlichen Angaben der einvernommenen Personen wie oben dargestellt ist hier ebenso zu verweisen. Es wird daher ausdrücklich festgehalten, dass die auf den Aussagen der einvernommenen Personen basierenden getätigten Feststellungen mit großer Unsicherheit verbunden sind und größtenteils nur deshalb erfolgten, weil entweder eine diese widerlegende Beweisführung ohne hier nicht mehr vertretbaren Aufwand – so etwa betreffend das zweifelhafte Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin mit Herrn S. R. - nicht möglich war oder hiervon auf Grund der ohnehin zweifelsfrei vorliegenden Versagungsgründe für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels abgesehen werden konnte. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie die durch die Einschreiterin vorgelegten Unterlagen. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 6 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt.
§ 47Abs.
1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
§ 47Abs.
3 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen undGemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und 1.Ziffer eins Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird, 2.Ziffer 2 Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder 3.Ziffer 3 sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind, a)Litera a die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben, b)Litera b die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder c)Litera c bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
§ 21Abs.
2 Z 1 NAG sind Abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, NAG sind Abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, kann auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 282,06.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 323,58 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 882,78 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 Pension nach Paragraph 259 882,78 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 324,69 €, falls beide Elternteile verstorben sind 487,53 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 576,98 €, falls beide Elternteile verstorben sind 882,78 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass diese den Antrag unzulässig im Inland stellte.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht (vgl. VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und ist weiters die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Der Verwaltungsgerichtshof sprach diesbezüglich ausdrücklich aus, dass – soweit eine amtswegige Zulassung der Inlandsantragstellung nicht erfolgte – der Erteilung der vom Fremden beantragten Niederlassungsbewilligung der Grundsatz der Auslandsantragstellung entgegen steht vergleiche VwGH, 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0292). Die rechtskonforme Stellung des Erstantrages vom Ausland aus stellt nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handelt es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.
§ 21Abs.
3 Z 2 NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf § 11 Abs. 3 NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen (vgl. VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). § 21 Abs. 3 NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist (vgl. VwGH, 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460).
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG "kann" die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten – weiters zugelassen werden, wenn keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Im Übrigen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" die Antragstellung im Inland zuzulassen vergleiche , VwGH 17. Dezember 2009, 2009/22/0270). Paragraph 21, Absatz 3, NAG knüpft die Zulassung der "Inlandsantragstellung" an einen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides möglichen Antrag, worüber der Fremde zu belehren ist vergleiche VwGH, 24. Februar 2011, Zl. 2010/21/0460). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist (vgl. VwGH, 7. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der
§ 21Abs.
3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
- September 2014, Zl. 2013/22/0182).Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist vergleiche , VwGH,
- Mai 2014, Zl. 2012/22/0084). Bei der
Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Dezember 2013, Zl. 2013/22/0242, VwGH,
- September 2014, Zl. 2013/22/0182). Einleitend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittels eines Visums C der Botschaft der Republik Malta in den Schengenraum einreiste, wobei dieses Visum zwischen
- Juli 2015 und
- August 2016 für einen Aufenthaltszeitraum von neun Tagen gültig war. Die Beschwerdeführerin reiste am
- Juli 2015 in den Schengenraum ein und war somit für neun Tage, sohin bis zum Ablauf des
- August 2015, hier aufenthaltsberechtigt. Der am
- August 2016 beim Landeshauptmann von Wien durch die Einschreiterin eingebachte Antrag erfolgte somit bereits außerhalb des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und war somit per se schon unzulässig, wobei für die Beschwerdeführerin ohnehin die Ausnahmebestimmungen des § 21 Abs. 2 NAG nicht zur Anwendung gelangen.Einleitend ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittels eines Visums C der Botschaft der Republik Malta in den Schengenraum einreiste, wobei dieses Visum zwischen
- Juli 2015 und
- August 2016 für einen Aufenthaltszeitraum von neun Tagen gültig war. Die Beschwerdeführerin reiste am
- Juli 2015 in den Schengenraum ein und war somit für neun Tage, sohin bis zum Ablauf des
- August 2015, hier aufenthaltsberechtigt. Der am
- August 2016 beim Landeshauptmann von Wien durch die Einschreiterin eingebachte Antrag erfolgte somit bereits außerhalb des rechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin und war somit per se schon unzulässig, wobei für die Beschwerdeführerin ohnehin die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2, NAG nicht zur Anwendung gelangen. Im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren stellte sie mit Eingabe vom
- Jänner 2016 nach ausdrücklicher Belehrung durch die Behörde nach § 21 Abs. 3 NAG einen entsprechenden Zusatzantrag. In diesem brachte sie zusammengefasst sinngemäß vor, ihre Eltern lebten seit Jahren in Österreich und seien deren Vater und deren Bruder österreichische Staatsangehörige. Sie sei krankenversichert und verfüge bereits über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie lebe mit ihren Eltern in einer Wohnung und werde von diesen versorgt, womit sie sprachlich und sozial in Österreich integriert sei. Weiters habe sie in Indien in einem Haus alleine gelebt und habe sie sich auf Grund von auch in den Medien dokumentierten Übergriffen von Männern auf indische Frauen entschieden, das Heimatland zu verlassen. Auf Grund der in ihrer Umgebung stattgefundenen Übergriffe sei es der Antragstellerin auch unzumutbar gewesen, im Heimatland die Erteilung des Aufenthaltstitels abzuwarten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien legte die Beschwerdeführer hierzu ausführend zusammengefasst dar, sie sei am Heimweg vom College von Männern verfolgt worden. Einmal habe sie sogar das Gefühl gehabt, die Männer würden in ihr Haus einbrechen, weswegen sie auch die Polizei gerufen habe. Nachbarn hätten ihr in dieser Situation ebenso beigestanden. Auch sei ihr am Weg zu einem Tempel von Männern aufgelauert worden, die ihr unmittelbar mit Vergewaltigung und darauffolgendem Mord gedroht hätten. Sodann hätten sie Geld von ihr erpresst, welches sie nicht bezahlt hätte, weil sie diese Männer nie wiedergesehen habe. Im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren stellte sie mit Eingabe vom
- Jänner 2016 nach ausdrücklicher Belehrung durch die Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG einen entsprechenden Zusatzantrag. In diesem brachte sie zusammengefasst sinngemäß vor, ihre Eltern lebten seit Jahren in Österreich und seien deren Vater und deren Bruder österreichische Staatsangehörige. Sie sei krankenversichert und verfüge bereits über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie lebe mit ihren Eltern in einer Wohnung und werde von diesen versorgt, womit sie sprachlich und sozial in Österreich integriert sei. Weiters habe sie in Indien in einem Haus alleine gelebt und habe sie sich auf Grund von auch in den Medien dokumentierten Übergriffen von Männern auf indische Frauen entschieden, das Heimatland zu verlassen. Auf Grund der in ihrer Umgebung stattgefundenen Übergriffe sei es der Antragstellerin auch unzumutbar gewesen, im Heimatland die Erteilung des Aufenthaltstitels abzuwarten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien legte die Beschwerdeführer hierzu ausführend zusammengefasst dar, sie sei am Heimweg vom College von Männern verfolgt worden. Einmal habe sie sogar das Gefühl gehabt, die Männer würden in ihr Haus einbrechen, weswegen sie auch die Polizei gerufen habe. Nachbarn hätten ihr in dieser Situation ebenso beigestanden. Auch sei ihr am Weg zu einem Tempel von Männern aufgelauert worden, die ihr unmittelbar mit Vergewaltigung und darauffolgendem Mord gedroht hätten. Sodann hätten sie Geld von ihr erpresst, welches sie nicht bezahlt hätte, weil sie diese Männer nie wiedergesehen habe. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Somit ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine Antragstellung im Inland zuzulassen ist, eine Abwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG im Sinne einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Soweit diese Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Antragstellung im Ausland und das damit im Zusammenhang stehende Abwarten der Entscheidung der Aufenthaltsbehörde ebendort aus den Rücksichten der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Fremden als nachweislich nicht möglich oder unzumutbar erscheint, ist die Antragstellung im Inland zuzulassen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der über mehr als zehn Monate währende unrechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass die Beschwerdeführerin Tochter eines österreichischen Staatsangehörigen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). Die so zitierte Judikatur ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien neben der Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Inlandsantragstellung wegen der diesbezüglichen ausdrücklichen Anordnung des § 21 Abs. 3 Z 2 NAG grundsätzlich heranzuziehen.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). Die so zitierte Judikatur ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien neben der Beurteilung der Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Erteilung von Aufenthaltstiteln auch auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Inlandsantragstellung wegen der diesbezüglichen ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG grundsätzlich heranzuziehen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in den Schengenraum am
- Juli 2015 mit ihren Eltern ein Familienleben im Inland tatsächlich entfaltet. Allerdings ist relativierend festzuhalten, dass der Vater der Einschreiterin zumindest seit dem Jahre 2001 in Österreich aufhältig und zumindest zeitweise erwerbstätig ist und mit Ausnahme von allfälligen urlaubsbedingten Aufenthalten des Herrn S. R. in Indien bei seiner Familie ein Familienleben zwischen ihm und seiner Tochter vor deren Einreise nach Österreich nicht entfaltet wurde. Auch ihre hier lebende Mutter übersiedelte im Jahre 2012 nach Österreich und war auch das Familienleben mit dieser seit zumindest drei Jahren unterbrochen, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG sowie auch im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung darlegte, seit der Ausreise ihrer Mutter allein in Indien gelebt zu haben, womit sie sich letztendlich einen eigenen Hausstand schaffte und somit drei Jahre lang ohne ihre Familie lebte. Dementsprechend steht jedoch auch fest, dass es der Einschreiterin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, etwa im Zeitpunkt der Ausreise ihrer Mutter oder gemeinsam mit dieser in Indien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und das Verfahren ebendort abzuwarten. Abweichend davon entschied sich die Einschreiterin jedoch dazu, drei Jahre lang in Indien allein zu leben, sodann mit einem Schengenvisum der Republik Malta letztendlich in das Bundesgebiet einzureisen, ihren Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums C illegal hier fortzusetzen und unzulässig den Antrag im Inland einzubringen. Hierzu befragt konnte die Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Übrigen keinerlei Erklärung liefern, sondern führte anfänglich lediglich aus, sie habe um ihr Leben Angst gehabt und werde nunmehr in Österreich bleiben. Im Zuge der weiteren eingehenden Befragung legte sie sodann dar, sie habe bereits vorher einen Antrag gestellt, der jedoch abgewiesen worden sei und sei sie deshalb so lange in Indien verblieben, weil sie studiert habe. Sie hätte während ihres Studiums in Indien Angst gehabt und auch keine große Hoffnung gehegt, dass ihr Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligt worden wäre. Inwieweit dies jedoch die Beschwerdeführerin gehindert hat, einen rechtskonformen Antrag im Ausland zu stellen, ist nicht ersichtlich und wird hierdurch vielmehr aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme eines Touristenvisums der Republik Malta zur Einreise in den Schengenraum vorsätzlich zur Umgehung der in Österreich geltenden Regelungen betreffend die zwingende Einbringung von Titelbewilligungsanträgen im Ausland nutzte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in den Schengenraum am
- Juli 2015 mit ihren Eltern ein Familienleben im Inland tatsächlich entfaltet. Allerdings ist relativierend festzuhalten, dass der Vater der Einschreiterin zumindest seit dem Jahre 2001 in Österreich aufhältig und zumindest zeitweise erwerbstätig ist und mit Ausnahme von allfälligen urlaubsbedingten Aufenthalten des Herrn S. R. in Indien bei seiner Familie ein Familienleben zwischen ihm und seiner Tochter vor deren Einreise nach Österreich nicht entfaltet wurde. Auch ihre hier lebende Mutter übersiedelte im Jahre 2012 nach Österreich und war auch das Familienleben mit dieser seit zumindest drei Jahren unterbrochen, wobei festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG sowie auch im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung darlegte, seit der Ausreise ihrer Mutter allein in Indien gelebt zu haben, womit sie sich letztendlich einen eigenen Hausstand schaffte und somit drei Jahre lang ohne ihre Familie lebte. Dementsprechend steht jedoch auch fest, dass es der Einschreiterin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, etwa im Zeitpunkt der Ausreise ihrer Mutter oder gemeinsam mit dieser in Indien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und das Verfahren ebendort abzuwarten. Abweichend davon entschied sich die Einschreiterin jedoch dazu, drei Jahre lang in Indien allein zu leben, sodann mit einem Schengenvisum der Republik Malta letztendlich in das Bundesgebiet einzureisen, ihren Aufenthalt nach Ablauf der Gültigkeit dieses Visums C illegal hier fortzusetzen und unzulässig den Antrag im Inland einzubringen. Hierzu befragt konnte die Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung im Übrigen keinerlei Erklärung liefern, sondern führte anfänglich lediglich aus, sie habe um ihr Leben Angst gehabt und werde nunmehr in Österreich bleiben. Im Zuge der weiteren eingehenden Befragung legte sie sodann dar, sie habe bereits vorher einen Antrag gestellt, der jedoch abgewiesen worden sei und sei sie deshalb so lange in Indien verblieben, weil sie studiert habe. Sie hätte während ihres Studiums in Indien Angst gehabt und auch keine große Hoffnung gehegt, dass ihr Ansuchen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bewilligt worden wäre. Inwieweit dies jedoch die Beschwerdeführerin gehindert hat, einen rechtskonformen Antrag im Ausland zu stellen, ist nicht ersichtlich und wird hierdurch vielmehr aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme eines Touristenvisums der Republik Malta zur Einreise in den Schengenraum vorsätzlich zur Umgehung der in Österreich geltenden Regelungen betreffend die zwingende Einbringung von Titelbewilligungsanträgen im Ausland nutzte. Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest, dass durch die Beschwerdeführerin durch ihr Vorgehen versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen und auf Grund des von ihr erwarteten negativen Ausgangs eines im Ausland abzuwartenden Titelverfahrens mittels eines Visums C eines anderen Mitgliedsstaates in das Schengengebiet einreiste und illegal hier verblieb. Durch das seit damals mit ihren Eltern und Brüdern – anfänglich „erinnerte“ sich die Einschreiterin in der Verhandlung übrigens nur an einen in Österreich lebenden Bruder, was erst durch Nachfragen „berichtigt“ werden konnte - hier entfaltete Familienleben wird nunmehr versucht, ein Überwiegen der privaten Gründe zum Verbleib in Österreich bei der hier durchzuführenden Abwägung nach Art. 8 EMRK herbeizuführen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach aussprach, dass bei einer solchen Konstellation sogar etwa die aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht dazu führt, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (vgl. VwGH,
- April 2012, 2011/23/0541, VwGH,
- Oktober 2012, 2011/23/0503 uvam). Somit steht für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest, dass durch die Beschwerdeführerin durch ihr Vorgehen versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen und auf Grund des von ihr erwarteten negativen Ausgangs eines im Ausland abzuwartenden Titelverfahrens mittels eines Visums C eines anderen Mitgliedsstaates in das Schengengebiet einreiste und illegal hier verblieb. Durch das seit damals mit ihren Eltern und Brüdern – anfänglich „erinnerte“ sich die Einschreiterin in der Verhandlung übrigens nur an einen in Österreich lebenden Bruder, was erst durch Nachfragen „berichtigt“ werden konnte - hier entfaltete Familienleben wird nunmehr versucht, ein Überwiegen der privaten Gründe zum Verbleib in Österreich bei der hier durchzuführenden Abwägung nach Artikel 8, EMRK herbeizuführen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach aussprach, dass bei einer solchen Konstellation sogar etwa die aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen nicht dazu führt, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen vergleiche VwGH,
- April 2012, 2011/23/0541, VwGH,
- Oktober 2012, 2011/23/0503 uvam). Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG auf die prekäre Sicherheitslage in Indien verweist und darlegt, sie fühlte sich bedroht und hätte auch schon diesbezügliche negative Erfahrungen gemacht, so ist eingangs darauf hinzuwesen, dass bislang die durch die Einschreiterin behaupteten, konkret ihr unterlaufenen Vorgänge wie etwa ein Einbruchs- oder Erpressungsversuch nicht ansatzweise belegt wurden. Weiters ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Menschrechtskonvention – soweit man dieses Vorbringen als solches zu werten vermag - allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre, nicht jedoch im Verfahren nach Art. 8 EMRK, welches jedoch hier entscheidungswesentlich ist. Zudem konnte – wie bereits oben dargelegt – trotz intensiver Nachfrage in der Verhandlung nicht geklärt werden, warum die Beschwerdeführerin trotz dieser angeblich so prekären Sicherheitslage drei Jahre lang mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuwartete und sodann den oben beschriebenen Weg der Antragstellung wählte. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher bei nochmaligem Verweis auf die fehlende Relevanz dieses Vorbringens davon aus, dass es sich bei den Darlegungen der Einschreiterin lediglich um Schutzbehauptungen zur Begründung ihres Dispensantrages nach § 21 Abs. 3 NAG handelt, was auch in der oben bereits dargelegten mangelnden Glaubwürdigkeit der Einschreiterin begründet ist. Die in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Begründetheit der Ausführungen der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszüge aus Zeitungsartikeln zeigen keinerlei konkreten Bezug zu deren Situation und wäre es ohne Weiteres möglich, gleichartige Berichte über Vorgänge in Wien – zu verweisen ist ganz aktuell nur auf die Situation am Wiener Praterstern und dessen näheres Umgebung - zusammenzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf die prekäre Sicherheitslage in Indien verweist und darlegt, sie fühlte sich bedroht und hätte auch schon diesbezügliche negative Erfahrungen gemacht, so ist eingangs darauf hinzuwesen, dass bislang die durch die Einschreiterin behaupteten, konkret ihr unterlaufenen Vorgänge wie etwa ein Einbruchs- oder Erpressungsversuch nicht ansatzweise belegt wurden. Weiters ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung im Sinne der Genfer Menschrechtskonvention – soweit man dieses Vorbringen als solches zu werten vermag - allenfalls im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen wäre, nicht jedoch im Verfahren nach Artikel 8, EMRK, welches jedoch hier entscheidungswesentlich ist. Zudem konnte – wie bereits oben dargelegt – trotz intensiver Nachfrage in der Verhandlung nicht geklärt werden, warum die Beschwerdeführerin trotz dieser angeblich so prekären Sicherheitslage drei Jahre lang mit der Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zuwartete und sodann den oben beschriebenen Weg der Antragstellung wählte. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher bei nochmaligem Verweis auf die fehlende Relevanz dieses Vorbringens davon aus, dass es sich bei den Darlegungen der Einschreiterin lediglich um Schutzbehauptungen zur Begründung ihres Dispensantrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG handelt, was auch in der oben bereits dargelegten mangelnden Glaubwürdigkeit der Einschreiterin begründet ist. Die in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Begründetheit der Ausführungen der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszüge aus Zeitungsartikeln zeigen keinerlei konkreten Bezug zu deren Situation und wäre es ohne Weiteres möglich, gleichartige Berichte über Vorgänge in Wien – zu verweisen ist ganz aktuell nur auf die Situation am Wiener Praterstern und dessen näheres Umgebung - zusammenzustellen. Weiters steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass die nunmehr 26 Jahre alte Beschwerdeführerin in Indien den Großteil ihres Lebens verbrachte. Sie hat in Österreich zwar eine Reihe von Angehörigen, allerdings leben auch in ihrer Heimat ihr Großvater sowie entferntere Verwandte. Somit steht jedoch fest, dass die Einschreiterin ebenso familiäre Bindungen in ihrer Heimat hat und es ihr somit zumutbar ist, das Titelbewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und somit keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist, jedoch in Indien ihre Schulbildung genoss. Der nunmehr vorgelegte Arbeitsvorvertrag,
welchem die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als Küchenhilfe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, kann zum Nachweis einer allfälligen beruflichen Integration nicht herangezogen werden (vgl. dazu VwGH vom 20. März 2012, Zl. 2010/21/0236). Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine weitergehende soziale Vernetzung der Einschreiterin in Österreich bestehen. Vielmehr führte diese selbst aus, ihres gesamte Zeit mit ihrer Familie zu verbringen, wobei das Vorhandensein eines darüber hinausgehenden eigenen Freundeskreises oder ein besonderes soziales Engagement weder behauptet wurde noch festgestellt werden konnte. Auch entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 25 Jahren nach Österreich eingereist ist und sie - wie bereits dargelegt – in Indien aufwuchs, und somit ebendort allein schon auf Grund des Umstandes, dass sie dort nahezu ihr gesamtes Leben verbracht hat, über starke soziale Bindungen verfügt. Weiters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und somit keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist, jedoch in Indien ihre Schulbildung genoss. Der nunmehr vorgelegte Arbeitsvorvertrag,
welchem die Beschwerdeführerin im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als Küchenhilfe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, kann zum Nachweis einer allfälligen beruflichen Integration nicht herangezogen werden vergleiche dazu VwGH vom
- März 2012, Zl. 2010/21/0236). Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine weitergehende soziale Vernetzung der Einschreiterin in Österreich bestehen. Vielmehr führte diese selbst aus, ihres gesamte Zeit mit ihrer Familie zu verbringen, wobei das Vorhandensein eines darüber hinausgehenden eigenen Freundeskreises oder ein besonderes soziales Engagement weder behauptet wurde noch festgestellt werden konnte. Auch entspricht es den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 25 Jahren nach Österreich eingereist ist und sie - wie bereits dargelegt – in Indien aufwuchs, und somit ebendort allein schon auf Grund des Umstandes, dass sie dort nahezu ihr gesamtes Leben verbracht hat, über starke soziale Bindungen verfügt. In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (vgl. VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483).In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass der EuGH im Urteil vom
- November 2011, Rechtssache C- 256/11, Dereci u.a., unter Hinweis auf das Urteil vom
- März 2011, Rechtssache C-34/09, Zambrano, ausgesprochen hat, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes. Es betrifft Sachverhalte, in denen - obwohl das das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen betreffende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist – einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde. Konkretisierend hat der EuGH dargelegt, die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertige für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde vergleiche VwGH,
- Februar 2012, Zl.2009/22/0158). Diese Prüfung ist nicht mit der Beurteilung nach Artikel 8, MRK gleichzusetzen (VwGH,
- März 2012, 2008/18/0483). Wie oben festgestellt geht die Rechtsmittelwerberin keiner Beschäftigung nach und kann durch das Gericht kein Indiz dafür gefunden werden, dass die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels Fortkommen oder Unterhalt des Vaters oder Bruders der Einschreiterin in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Weiters ist festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zwar darlegte, im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels an seine Tochter diese nach Indien begleiten zu wollen, allerdings wurde nicht behauptet oder auch nur ansatzweise bescheinigt, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin für den Zeugen faktisch zur Folge haben würde gezwungen zu sein, aus dem Unionsgebiet auszureisen. Somit kann nicht ansatzweise gefunden werden, dass aus der nunmehr erfolgten Versagung des beantragten Aufenthaltstitels eine zwingende Ausreise des Vaters oder Bruders der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Europäischen Union resultieren würde. Die durch den Zeugen auch hier neuerlich ins Treffen geführten „Sicherheitsbedenken“ sind für das Gericht wie bereits dargelegt weder glaubwürdig noch nachvollziehbar und grundsätzlich auch bei einer Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht weiter zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin und deren in Österreich lebenden Angehörigen aus persönlichen oder allenfalls auch wirtschaftlichen Gründen ein (ununterbrochenes) Zusammenleben anstreben, mag als verständlich erscheinen, kann jedoch zur Begründung einer allfälligen zwingenden Ausreise des Vaters oder Bruders der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Europäischen Union keinesfalls herangezogen werden. Wie oben festgestellt geht die Rechtsmittelwerberin keiner Beschäftigung nach und kann durch das Gericht kein Indiz dafür gefunden werden, dass die Abweisung des eingebrachten Antrages auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels Fortkommen oder Unterhalt des Vaters oder Bruders der Einschreiterin in irgendeiner Weise beeinträchtigen würde. Weiters ist festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zwar darlegte, im Falle der Nichterteilung des Aufenthaltstitels an seine Tochter diese nach Indien begleiten zu wollen, allerdings wurde nicht behauptet oder auch nur ansatzweise bescheinigt, dass eine Ausreise der Beschwerdeführerin für den Zeugen faktisch zur Folge haben würde gezwungen zu sein, aus dem Unionsgebiet auszureisen. Somit kann nicht ansatzweise gefunden werden, dass aus der nunmehr erfolgten Versagung des beantragten Aufenthaltstitels eine zwingende Ausreise des Vaters oder Bruders der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Europäischen Union resultieren würde. Die durch den Zeugen auch hier neuerlich ins Treffen geführten „Sicherheitsbedenken“ sind für das Gericht wie bereits dargelegt weder glaubwürdig noch nachvollziehbar und grundsätzlich auch bei einer Abwägung nach Artikel 8, EMRK nicht weiter zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin und deren in Österreich lebenden Angehörigen aus persönlichen oder allenfalls auch wirtschaftlichen Gründen ein (ununterbrochenes) Zusammenleben anstreben, mag als verständlich erscheinen, kann jedoch zur Begründung einer allfälligen zwingenden Ausreise des Vaters oder Bruders der Beschwerdeführerin aus dem Gebiet der Europäischen Union keinesfalls herangezogen werden. Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels unzulässig im Inland stellte und ihrem Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG aus den oben dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden konnte. Schon aus diesem Grunde war der verfahrensgegenständliche Antrag daher abzuweisen.Sohin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels unzulässig im Inland stellte und ihrem Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG aus den oben dargelegten Gründen nicht stattgegeben werden konnte. Schon aus diesem Grunde war der verfahrensgegenständliche Antrag daher abzuweisen. Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Demgemäß sieht § 47 Abs. 3 NAG ausdrücklich vor, dass nebst den dort angeführten Erteilungsvoraussetzungen der Zusammenführende unbeschadet allfälliger eigener Unterhaltsmittel des Fremden jedenfalls eine Haftungserklärung abzugeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu derartigen Haftungserklärungen, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung nicht um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG, sondern um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt (vgl. VwGH,
- Jänner 2011, 2008/22/0866,
- Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129). Weiters obliegt es der Behörde, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das NAG im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des § 293 ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des § 291a EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen (vgl. dazu VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0637 sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des § 293 ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen habe (vgl. VwGH,
- Juni 2011, Zl. 2008/22/0744). Eine weitere gesetzliche Voraussetzung zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ist, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen darf. Demgemäß sieht Paragraph 47, Absatz 3, NAG ausdrücklich vor, dass nebst den dort angeführten Erteilungsvoraussetzungen der Zusammenführende unbeschadet allfälliger eigener Unterhaltsmittel des Fremden jedenfalls eine Haftungserklärung abzugeben hat. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zu derartigen Haftungserklärungen, dass es sich bei der Vorlage einer Haftungserklärung nicht um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, NAG, sondern um eine besondere Erteilungsvoraussetzung handelt vergleiche VwGH,
- Jänner 2011, 2008/22/0866,
- Oktober 2012, Zl. 2011/23/0129). Weiters obliegt es der Behörde, die Tragfähigkeit einer derartigen Haftungserklärung zu überprüfen. Das Höchstgericht judiziert hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass das NAG im Grundsätzlichen festlegt, dass Einkünfte für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften dann vorliegen, wenn der (einfache) Richtsatz des Paragraph 293, ASVG erreicht wird. Auf der anderen Seite muss der Zusammenführende in der Lage sein, diesen Unterhalt zu erbringen und selbst noch über das pfändungsfreie Existenzminimum im Sinn des Paragraph 291 a, EO (entspricht dem "Einzelpersonenrichtsatz") verfügen vergleiche dazu VwGH,
- März 2010, Zl. 2008/22/0637 sowie ausführlich unten). Die Existenz des Zusammenführenden ist auch dann gesichert, wenn ihm gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, ASVG zur Verfügung steht und das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird. Diesfalls kann von einer tragfähigen Haftungserklärung ausgegangen werden, kann doch der Unterhalt sowohl des Nachziehenden als auch des Zusammenführenden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen bestritten werden vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, 2009/22/0146). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang, dass die Behörde bei der Prüfung der Tragfähigkeit einer Haftungserklärung auch eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmen habe vergleiche VwGH,
- Juni 2011, Zl. 2008/22/0744). Somit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach § 11 Abs. 5 NAG gleichsetzt. Bei grundsätzlicher Kritikwürdigkeit dieser Judikatur – das Höchstgericht lässt es nämlich offenbar völlig außer Acht, dass der die Erklärung abgebende Zusammenführende nicht bloß die Haftung für die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhaltes des Fremden übernimmt, sondern darüber hinaus etwa im Krankheitsfall des Fremden für Behandlungskosten ebenso einzustehen hat oder etwa auch für allfällige Regressansprüche der öffentlichen Hand (vgl. dazu insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 NAG, sowie dass der allfällige Ehepartner des Zusammenführenden durch dessen Haftungserklärung eben nicht verpflichtet wird) – ist zur Beurteilung der Tragfähigkeit analog zur Feststellung des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG folgendes auszuführen:Somit ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Tragfähigkeit von Haftungserklärungen des Zusammenführenden im Ergebnis mit einer Prüfung über das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG gleichsetzt. Bei grundsätzlicher Kritikwürdigkeit dieser Judikatur – das Höchstgericht lässt es nämlich offenbar völlig außer Acht, dass der die Erklärung abgebende Zusammenführende nicht bloß die Haftung für die Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhaltes des Fremden übernimmt, sondern darüber hinaus etwa im Krankheitsfall des Fremden für Behandlungskosten ebenso einzustehen hat oder etwa auch für allfällige Regressansprüche der öffentlichen Hand vergleiche dazu insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, sowie dass der allfällige Ehepartner des Zusammenführenden durch dessen Haftungserklärung eben nicht verpflichtet wird) – ist zur Beurteilung der Tragfähigkeit analog zur Feststellung des Vorhandenseins ausreichender Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Fremden im Bundesgebiet nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG folgendes auszuführen: Der Verfassungsgerichtshof judizierte mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Der Verfassungsgerichtshof judizierte mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgericht