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{'item': 'VGW-151/70/5844/2015'}

Obsah (17)§ 25aArt. 140Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 2§ 17§ 27§ 28§ 14§ 15§ 1§ 24Art. 47Art. 133§ 3a§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlVGW-151/70/5844/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLO

§ 25aVw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Mit Bescheid des Österreichischen Integration Fond (in Hinkunft: ÖIF) vom 05.02.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei die am 29.10.2010 gem. § 1 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) erteilte Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse gem. § 16 Abs. 5 NAG mit Wirkung per 06.02.2015 für alle Standorte des Instituts entzogen.römisch eins.
  2. Mit Bescheid des Österreichischen Integration Fond (in Hinkunft: ÖIF) vom 05.02.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei die am 29.10.2010 gem. Paragraph eins, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) erteilte Zertifizierung als Kursträger für Deutsch-Integrationskurse gem. Paragraph 16, Absatz 5, NAG mit Wirkung per 06.02.2015 für alle Standorte des Instituts entzogen. I.
  3. Gegen diesen Bescheid, der beschwerdeführenden Partei am 05.02.2015 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 26.02.2015, in der unter anderem eingewandt wurde, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung oder Abwägung von Interessen gem. § 13 Abs. 2 VwGVG enthalte, weshalb der ÖIF weder den vorzeitigen Vollzug des Bescheides als geboten erachtet noch eine Gefahr in Verzug festgestellt habe. Gleichzeitig wurde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 16 Abs. 2 und 5 NAG gem. Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 iVm Art. B-VG zu beantragen.römisch eins.
  4. Gegen diesen Bescheid, der beschwerdeführenden Partei am 05.02.2015 zugestellt, richtete sich die Beschwerde vom 26.02.2015, in der unter anderem eingewandt wurde, dass der angefochtene Bescheid keine Begründung oder Abwägung von Interessen gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG enthalte, weshalb der ÖIF weder den vorzeitigen Vollzug des Bescheides als geboten erachtet noch eine Gefahr in Verzug festgestellt habe. Gleichzeitig wurde angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG gem. Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, in Verbindung mit "Art". B-VG zu beantragen. Diesbezüglich wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2012, VfSlg. 19728/20121, im Wesentlichen releviert, dass die in diesem Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 5 NAG in der derzeitigen Fassung nach wie vor verfassungswidrig seien. Der vom Verfassungsgerichtshof in seinem oa. Erkenntnis geforderte, notwendige Weisungszusammenhang im Verhältnis des ÖIF zu obersten Organen der Vollziehung fehle weiterhin, weshalb weder durch die Novellierung des § 16 NAG mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011, noch durch nachfolgende Novellierungen des NAG die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen hergestellt worden sei. Aus diesem Grunde sei der gegenständlich vom ÖIF in seiner Entscheidung in der geltenden Fassung herangezogene § 16 Abs. 5 NAG verfassungswidrig.Diesbezüglich wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2012, VfSlg. 19728/20121, im Wesentlichen releviert, dass die in diesem Erkenntnis als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG in der derzeitigen Fassung nach wie vor verfassungswidrig seien. Der vom Verfassungsgerichtshof in seinem oa. Erkenntnis geforderte, notwendige Weisungszusammenhang im Verhältnis des ÖIF zu obersten Organen der Vollziehung fehle weiterhin, weshalb weder durch die Novellierung des Paragraph 16, NAG mit dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, noch durch nachfolgende Novellierungen des NAG die Verfassungskonformität dieser Bestimmungen hergestellt worden sei. Aus diesem Grunde sei der gegenständlich vom ÖIF in seiner Entscheidung in der geltenden Fassung herangezogene Paragraph 16, Absatz 5, NAG verfassungswidrig. I.
  5. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs gem. § 11 VwGVG mit Schreiben des ÖIF vom 31.03.2015, GZ 06.700 000151-ÖIF/2015, die Möglichkeit eingeräumt, zu sämtlichen Vorwürfen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme langte daraufhin am 14.04.2015 beim ÖIF ein. römisch eins.
  6. In der Folge wurde der beschwerdeführenden Partei zur Wahrung des Parteiengehörs gem. Paragraph 11, VwGVG mit Schreiben des ÖIF vom 31.03.2015, GZ 06.700 000151-ÖIF/2015, die Möglichkeit eingeräumt, zu sämtlichen Vorwürfen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme langte daraufhin am 14.04.2015 beim ÖIF ein. I.
  7. Mit Bescheid des ÖIF vom 23.04.2015 wurde diese Beschwerde des Vereins „A.“ vom 26.02.2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde mit Bescheid die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. römisch eins.
  8. Mit Bescheid des ÖIF vom 23.04.2015 wurde diese Beschwerde des Vereins „A.“ vom 26.02.2015 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde mit Bescheid die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Zur Frage der Verfassungskonformität der Bestimmung des § 16 Abs. 5 NAG in der von ihm angewandten Fassung führte der ÖIF in seiner Begründung aus, dass sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2012, G75/2012, lediglich auf die (Vorgänger)Bestimmung des § 16 Abs. 2 und 5 NAG, idF BGBl. I Nr. 100/2005 bezogen habe, die derzeit in Geltung befindliche, novellierte Bestimmung des § 16 Abs. 2 und 5 NAG (idF BGBl. I Nr. 38/2011) sei hingegen mit dieser Entscheidung nicht aufgehoben worden und stehe daher nach wie vor in Geltung. Zumal der ÖIF seinen Bescheid auf § 16 Abs. 5 NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2014 gestützt habe, habe er daher rechtmäßig gehandelt.Zur Frage der Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 5, NAG in der von ihm angewandten Fassung führte der ÖIF in seiner Begründung aus, dass sich das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.12.2012, G75/2012, lediglich auf die (Vorgänger)Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, bezogen habe, die derzeit in Geltung befindliche, novellierte Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) sei hingegen mit dieser Entscheidung nicht aufgehoben worden und stehe daher nach wie vor in Geltung. Zumal der ÖIF seinen Bescheid auf Paragraph 16, Absatz 5, NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, gestützt habe, habe er daher rechtmäßig gehandelt. I.
  9. Der Verein „A.“ brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung, dessen damaligen Rechtsvertretern am 24.04.2015 zugestellt, mit Schriftsätzen seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 07.05.2015 und 08.05.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag gem. § 15 VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien ein, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 26.02.2015 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG beantragt wurde.römisch eins.
  10. Der Verein „A.“ brachte gegen diese Beschwerdevorentscheidung, dessen damaligen Rechtsvertretern am 24.04.2015 zugestellt, mit Schriftsätzen seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 07.05.2015 und 08.05.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag gem. Paragraph 15, VwGVG an das Verwaltungsgericht Wien ein, mit welchem die Vorlage der Beschwerde vom 26.02.2015 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG beantragt wurde. Darin wurde entscheidungsrelevant wiederholt der bislang nicht bestehende Weisungszusammenhang releviert und ausgeführt, dass auch dann, wenn die in Geltung befindliche Fassung des § 16 Abs. 2 und 5 NAG bislang durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht aufgehoben worden sei, dies nichts an deren Verfassungswidrigkeit ändere. Darin wurde entscheidungsrelevant wiederholt der bislang nicht bestehende Weisungszusammenhang releviert und ausgeführt, dass auch dann, wenn die in Geltung befindliche Fassung des Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG bislang durch den Verfassungsgerichtshof noch nicht aufgehoben worden sei, dies nichts an deren Verfassungswidrigkeit ändere. I.
  11. Der ÖIF legte die gegenständliche Beschwerde vom 26.02.2015 samt Vorlageanträgen und Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.05.2015 vor. römisch eins.
  12. Der ÖIF legte die gegenständliche Beschwerde vom 26.02.2015 samt Vorlageanträgen und Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 20.05.2015 vor. I.
  13. Das Verwaltungsgericht Wien richtete mit Schriftsatz vom 17.07.2015

Art. 140Abs.

1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 16 Abs. 2 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 38/2011, in eventu § 16 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, in eventu § 16 Abs. 5 erster Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als verfassungswidrig aufzuheben.römisch eins.7. Das Verwaltungsgericht Wien richtete mit Schriftsatz vom 17.07.2015

Artikel 140

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in eventu Paragraph 16, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in eventu Paragraph 16, Absatz 5, erster Satz Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in der Fassung des Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als verfassungswidrig aufzuheben. I.

  1. Der Verfassungsgerichtshof stellte schließlich mit Erkenntnis vom 22.02.2016, G 365/2015, fest, dass § 16 Abs. 2 und 5 NAG idF BGBl. I 38/2011 bis zum Ablauf des 29.09.2015 verfassungswidrig war. römisch eins.
  2. Der Verfassungsgerichtshof stellte schließlich mit Erkenntnis vom 22.02.2016, G 365 aus 2015,, fest, dass Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, bis zum Ablauf des 29.09.2015 verfassungswidrig war. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.1.

Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.1.

Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.

§ 2Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.

Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.

Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 14. Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie

Absatz 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG hat die Behörde

Absatz 3 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde

Absatz 3 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat

Absatz 2 aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen. Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind

Absatz 3 von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Die Behörde kann im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid aufheben, bzw. abändern, sie kann aber die Beschwerde auch zurückweisen oder abweisen. Im Unterschied zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG, die im Fall der Stellung eines Vorlageantrags an die Berufungsinstanz de lege außer Kraft tritt, ist dies bei der Beschwerdevorentscheidung nicht der Fall. Wird gegen eine Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt, so verbleibt die Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand und das Verwaltungsgericht hat demgemäß nach Vorlage der Akten nicht über den ursprünglich von der Behörde erlassenen Bescheid, sondern über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (siehe Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, Verlag Österreich 2014, 62 f).Die Behörde kann im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung den Bescheid aufheben, bzw. abändern, sie kann aber die Beschwerde auch zurückweisen oder abweisen. Im Unterschied zur Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG, die im Fall der Stellung eines Vorlageantrags an die Berufungsinstanz de lege außer Kraft tritt, ist dies bei der Beschwerdevorentscheidung nicht der Fall. Wird gegen eine Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht gestellt, so verbleibt die Beschwerdevorentscheidung im Rechtsbestand und das Verwaltungsgericht hat demgemäß nach Vorlage der Akten nicht über den ursprünglich von der Behörde erlassenen Bescheid, sondern über die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen (siehe Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, Verlag Österreich 2014, 62 f). Die Behörde ist bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (infolge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des § 27 VwGVG) an die Beschwerdegründe (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und das Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) gebunden, sodass ihre Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, nwV, 2013, K 5 zu § 14 VwGVG).Die Behörde ist bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (infolge der angeordneten sinngemäßen Anwendung des Paragraph 27, VwGVG) an die Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) und das Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) gebunden, sodass ihre Prüfungsbefugnis genau so weit reicht wie jene des Verwaltungsgerichtes (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, nwV, 2013, K 5 zu Paragraph 14, VwGVG). II.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

§ 1Abs.

1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen.römisch zwei.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind

Paragraph eins, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, in der jeweils anzuwendenden Rechtslage zu führen. Dieses Bundesgesetz gilt

Absatz 2 nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen odernach Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.nach Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid des ÖIF am 05.02.2015 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 26.02.2015 erhoben. Der ÖIF machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG am 23.04.2015 Gebrauch und legte die Beschwerde aufgrund eines darauf abzielenden Vorlageantrags vom
  4. bzw. 08.05.2015 samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.05.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, BGBl. I Nr. 40/2014, anzuwenden.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid des ÖIF am 05.02.2015 und wurde die sich dagegen richtende gegenständliche Beschwerde fristgerecht am 26.02.2015 erhoben. Der ÖIF machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG am 23.04.2015 Gebrauch und legte die Beschwerde aufgrund eines darauf abzielenden Vorlageantrags vom
  5. bzw. 08.05.2015 samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20.05.2015 direkt dem Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden der Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind daher die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG 2005) idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, anzuwenden. Gem. § 16 Abs. 5 NAG kann der Österreichische Integrationsfonds die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Abs. 1 oder der nach Abs. 4 erlassenen Verordnung entsprechen. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.Gem. Paragraph 16, Absatz 5, NAG kann der Österreichische Integrationsfonds die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn die Lernziele, die Lehrmethode oder die Qualifikationen des Lehrpersonals nicht Absatz eins, oder der nach Absatz 4, erlassenen Verordnung entsprechen. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig. II.2.
  6. Da infolge eines Vorlageantrags die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (so etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, nwV, 2013, K 2 zu § 15 VwGVG). Ausgehend von dieser Judikaturlinie ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung des ÖIF (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 23.04.2015) im Umfang der Beschwerde vom 26.02.
  7. römisch zwei.2.
  8. Da infolge eines Vorlageantrags die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Behörde (so etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, nwV, 2013, K 2 zu Paragraph 15, VwGVG). Ausgehend von dieser Judikaturlinie ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung des ÖIF (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 23.04.2015) im Umfang der Beschwerde vom 26.02.
  9. Mit Erkenntnis vom 22.02.2016, Zl. G 365/2015, stellte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des erkennenden Richters in Bezug auf diese Rechtssache die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 16 Abs. 2 und 5 NAG in der - auf den Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung BGBl. I 38/2011, bis zum Ablauf des 29.09.2015 fest. Mit Erkenntnis vom 22.02.2016, Zl. G 365 aus 2015,, stellte der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des erkennenden Richters in Bezug auf diese Rechtssache die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG in der - auf den Beschwerdefall anzuwendenden - Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, bis zum Ablauf des 29.09.2015 fest. Grundsätzlich tritt die Aufhebung eines Gesetzes gem. Art. 140 Abs. 5 B-VG mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung mit „ex nunc“-Wirkung in Kraft. Auf den Anlassfall wirkt die Aufhebung jedoch gem. Art. 140 Abs. 7 B-VG stets zurück und kann diese Rückwirkung der Aufhebung vom Verfassungsgerichtshof auch nicht ausgeschlossen werden. Der Anlassfall ist sodann aufgrund der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden (vgl. etwa Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] 1031f). Diese Anlassfallwirkung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes feststellt (vgl. etwa Hauser, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [2013] Rz 860 mit Hinweis auf VfSlg 8726/1980, 10.834/1986 und 13.319/1992). Das Verwaltungsgericht Wien hat somit im vorliegenden Beschwerdefall so vorzugehen, als ob die Bestimmung des § 16 Abs. 2 und 5 NAG bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid vom 05.02.2015 zugrunde gelegten Sachverhalts - und somit auch der Erlassung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung - nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Grundsätzlich tritt die Aufhebung eines Gesetzes gem. Artikel 140, Absatz 5, B-VG mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung mit „ex nunc“-Wirkung in Kraft. Auf den Anlassfall wirkt die Aufhebung jedoch gem. Artikel 140, Absatz 7, B-VG stets zurück und kann diese Rückwirkung der Aufhebung vom Verfassungsgerichtshof auch nicht ausgeschlossen werden. Der Anlassfall ist sodann aufgrund der „bereinigten Rechtslage“ zu entscheiden vergleiche etwa Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] 1031f). Diese Anlassfallwirkung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit eines bereits außer Kraft getretenen Gesetzes feststellt vergleiche etwa Hauser, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts [2013] Rz 860 mit Hinweis auf VfSlg 8726 aus 1980,, 10.834 aus 1986, und 13.319 aus 1992,). Das Verwaltungsgericht Wien hat somit im vorliegenden Beschwerdefall so vorzugehen, als ob die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2 und 5 NAG bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid vom 05.02.2015 zugrunde gelegten Sachverhalts - und somit auch der Erlassung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung - nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23.04.2015 war daher (ersatzlos) zu beheben. II.
  10. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wennrömisch zwei.3. Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung

24 Absatz 3, leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Art. 47Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Artikel 47

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zumal die Sachlage aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Inhalt des Vorlageantrags vom

  1. bzw. 08.05.2015 als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, weil aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.Zumal die Sachlage aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Inhalt des Vorlageantrags vom
  2. bzw. 08.05.2015 als geklärt zu erachten ist, konnte im vorliegenden Fall die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben war und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen. II.4.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.römisch zwei.4.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind

Absatz 5, Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann

Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

  1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
  2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
  3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
  4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen. Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze.Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen

Absatz 8 die Bundes- und Landesgesetze. Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind

Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

§ 3aNAG idg

F steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

§ 3Abs.

2 NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Paragraph 3 a, NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.

Paragraph 3, Absatz 2, NAG ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen. Gem. Artikel 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben.Gem. Artikel 132 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann der zuständige Bundesminister gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erheben. Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VB zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Art 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gem. Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, S. 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aFaF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit immer dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Demgegenüber liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht vor, wenn die Rechtslage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, m.w.N.). Eine solche liegt auch dann nicht vor, wenn es zwar keine Rechtsprechung des VwGH gibt, die Rechtsfrage aber durch ein Urteil des EuGH gelöst ist (VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.151.70.5844.2015

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