Obsah (6)
§ 13§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlVGW-001/010/6020/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gin
§ 13Abs.
2 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Z. 2 des Gesetzes über Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde des Herrn W. K. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 22.4.2016, Zahl: MBA 58 - S 15313/16, betreffend eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, des Gesetzes über Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt: I.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das in der Tatumschreibung im Spruch vor den Worten „einen Hund“ die Wörter „als Halter“ einzufügen sind. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das in der Tatumschreibung im Spruch vor den Worten „einen Hund“ die Wörter „als Halter“ einzufügen sind. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. B e g r ü n d u n g Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58 – Wasserrecht (belangte Behörde) vom 22.04.2016, Zahl: MA 58 – S 15313/16 folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am 25.02.2016 um 20:11 Uhr in Wien, G.-straße .../7, einen Hund entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes derart verwahrt, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, unzumutbar durch Hundegebell belästigt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 13 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Z. 2 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2, des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39 aus 1987,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
§ 13Abs.
2 Wiener Tierhaltegesetzgemäß Paragraph 13, Absatz 2, Wiener Tierhaltegesetz Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zur Kenntnis gelangt sei. In dem gegen die Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch habe der Beschuldigte im Wesentlichen die Begehung der angelasteten Übertretung bestritten. Sein Hunde melde, aber belle nicht. Weiters habe er angegeben, dass er jetzt in Pension sei. Dazu wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes ausgeführt, dass in der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien angegeben worden sei, dass das Gebell von den Organen wahrgenommen werden könne. Die Behörde habe keinen Grund gesehen, den klaren und in sich widerspruchslosen Ausführungen der an den Diensteid gebundenen und somit einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliegenden Anzeigeleger keinen Glauben zu schenken, zumal die Rechtfertigung des Beschuldigten im Gegensatz dazu nicht der Wahrheitspflicht unterliege. Der Beschuldigte habe auch weder behauptet, noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, weshalb die Verschuldensfrage im Sinne des § 5 VStG zu bejahen gewesen sei. Bei der Strafbemessung sei davon ausgegangen worden, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollen, mittelmäßig gewesen sei. Auf Grund der Angaben des Beschuldigten, dass er in Pension sei, sei die Strafhöhe so bemessen worden, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht gefährdet erscheint. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sei die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien zur Kenntnis gelangt sei. In dem gegen die Strafverfügung rechtzeitig eingebrachten Einspruch habe der Beschuldigte im Wesentlichen die Begehung der angelasteten Übertretung bestritten. Sein Hunde melde, aber belle nicht. Weiters habe er angegeben, dass er jetzt in Pension sei. Dazu wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes ausgeführt, dass in der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien angegeben worden sei, dass das Gebell von den Organen wahrgenommen werden könne. Die Behörde habe keinen Grund gesehen, den klaren und in sich widerspruchslosen Ausführungen der an den Diensteid gebundenen und somit einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliegenden Anzeigeleger keinen Glauben zu schenken, zumal die Rechtfertigung des Beschuldigten im Gegensatz dazu nicht der Wahrheitspflicht unterliege. Der Beschuldigte habe auch weder behauptet, noch glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei, weshalb die Verschuldensfrage im Sinne des Paragraph 5, VStG zu bejahen gewesen sei. Bei der Strafbemessung sei davon ausgegangen worden, dass das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung der Interessen, die durch die übertretene Verwaltungsvorschrift geschützt werden sollen, mittelmäßig gewesen sei. Auf Grund der Angaben des Beschuldigten, dass er in Pension sei, sei die Strafhöhe so bemessen worden, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht gefährdet erscheint. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sei mildernd gewertet worden, erschwerend sei kein Umstand gewesen. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe sei die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben, zur Post gegeben am 3.5.2016, fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zu der angelasteten Zeit noch keine Nachtruhe geherrscht habe. Er sei in dieser Zeit auf Reha gewesen und seien fünf bis sechs Personen mit seinem 9 Jahre alten Hund Gassi gegangen. Andere Leute machen mit den Kindern bis 3 Uhr in der Früh lautstark Lärm. Sein Hund wache jeden Tag 24 Stunden und verweise er auf Überfälle, Vergewaltigungen etc. Er habe Pflegegeldstufe 6 und einen Behindertenpass über 100%. Der Beschwerde beigeschlossen ist eine Aufenthaltsbestätigung der Sonderkrankenanstalt ... über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 17.2.2016 bis 16.3.2016, ein Patientenbrief (Entlassungsbrief) Krankenanstalt ... vom 26.02.2016, wonach sich der Beschwerdeführer dort von 28.12.2015 bis 22.01.2016 in stationären Behandlung befunden hat, sowie der Behindertenpass des Beschwerdeführers, wonach der Beschwerdeführer eine 100% Behinderung aufweist. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 09.05.2016 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor und verzichtete auf die Teilnahme an einer Verhandlung. Verfahrenseinleitend ist die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 26.02.
- Danach sei Herr RvI H. und der Meldungsleger am 25.02.2016 um 20:11 Uhr zum Einsatzort G.-straße bezüglich Lärm durch Hundegebell beordert worden. Der Aufforderin Frau B., G.-straße … habe angegeben, dass schon seit 11.00 Uhr vormittags störendes Hundegebell aus dem Innenhof der Wohnhausanlage zu hören sei. Herr RvI H. und der Meldungsleger haben das Gebell ebenfalls wahrnehmen können und habe dieses extrem störend gewirkt, da ein Fenster der Wohnung in Richtung des Innenhofes gekippt gewesen sei und das Bellen auf Grund der baulichen Gegebenheiten noch zusätzlich verstärkt worden sei. Als Tatortwohnung habe die G.-straße .../7 ausgeforscht worden können, geöffnet habe niemand. Gegen die Strafverfügung vom 22.03.2016 wegen Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 3 Ziffer 2 Wiener Tierhaltegesetz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte darin im Wesentlichen aus, dass sein Hund melde, aber nicht belle. Er sei jetzt in Pension. Gegen die Strafverfügung vom 22.03.2016 wegen Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 2 Wiener Tierhaltegesetz erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und führte darin im Wesentlichen aus, dass sein Hund melde, aber nicht belle. Er sei jetzt in Pension. In weiterer Folge erging das angefochtene Straferkenntnis vom 22.04.
- Das Gericht beraumte für den 08.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, wozu der Beschwerdeführer, Frau B. und der Meldungsleger ordnungsgemäß geladen wurden. Frau B. hat sich für die Verhandlung wegen Krankheit entschuldigt und ließ diese unbesucht. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Der Meldungsleger führte in der Verhandlung wie folgt aus: „Ich kann mich an die gegenständliche Amtshandlung vom 25.2.2016 in der G.-straße noch erinnern. Einsatzgrund war damals Lärm durch Hundegebell. In der Wohnung der Aufforderin Frau B. konnte ich dann das Hundegebell wahrnehmen. Die Wohnung von Frau B. ist in dieser Wohnhausanlage so gelegen, dass Fenster ihrer Wohnung in den Innenhof zeigen, wobei einige gekippt waren. Das Gebell war während meiner Anwesenheit in dieser Wohnhausanlage durchgehend und war in der Wohnung der Aufforderin sehr laut zu hören. Ich habe das Gebell als sehr störend empfunden. Die Aufforderin hat mir gegenüber angegeben, dass das Gebell seit Vormittag mehr oder weniger durchgehend sowie jetzt zu hören sei. Sie sei zwar sehr tierblieb, aber sie habe das Gebell nicht mehr ausgehalten, darum habe sie die Polizei verständigt. Ich bin dann in der Wohnhausanlage herumgegangen und konnte das Hundegebell eindeutig der Wohnung G.-straße .../7 zugeordnet werden. Ich habe dann versucht durch klopfen und läuten jemanden aus dieser Wohnung zu erreichen, es hat jedoch niemand geöffnet. Aus dem Innenhof konnte ich dann noch feststellen, dass ein Fenster der Wohnung, in der der Hund gebellt hat, gekippt war. Das Hundegebell hat sich vermutlich durch den Innenhof noch in der Lautstärke noch verstärkt. Ich war damals schätzungsweise 15 – 20 min vor Ort und hat der Hund in dieser Zeit durchgehend gebellt. Der Hund hat gebellt und gewinselt.“ Hierzu hat das Gericht erwogen: Nach Durchführung des Ermittlungs- und Beweisverfahrens sieht das Gericht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer wohnt in Wien, G.-straße .../7 und ist Halter des gegenständlichen Hundes, den er in dieser Wohnung verwahrt. Der Beschwerdeführer war von 17.02.2016 bis 16.03.2016 auf Reha in der Sonderkrankenanstalt ..., sodass der von ihm gehaltene Hund zur Tatzeit in der Wohnung alleine war. Der Hund hat laut und durchgehend gebellt, sodass dieses Gebell in der Wohnung der Aufforderin Frau B. (G.-straße….) sehr laut zu hören war. Der Hund des Beschwerdeführers hat während der Amtshandlung durch den Meldungsleger, die ca. 15 bis 20 Minuten gedauert hat, durchgehend gebellt und wurde der dadurch verursachte Lärm vom Meldungsleger – auch in der Wohnung der Aufforderin - als sehr störend empfunden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Halter des gegenständlichen Hundes ist und dass dieser von ihm in der Wohnung G.-straße .../7 verwahrt wurde. Dass der Hund zur Tatzeit alleine in der Wohnung war, ergibt sich aus der Aussage des Meldungslegers, der bei seiner Einvernahme bei Gericht einen glaubwürdigen und versierten Eindruck hinterließ, wonach das Hundegebell aus dieser Wohnung eindeutig wahrnehmbar war und trotz klopfen und läuten niemand geöffnet hat. Dass der Hund nicht nur - wie vom Beschwerdeführer behauptet – gemeldet hat, sondern durchgehend gebellt hat, ergibt sich ebenfalls aus der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers. Im Übrigen war der Beschwerdeführer zur Tatzeit gar nicht vor Ort, sodass er keine eigenen Wahrnehmungen darüber hat, wie sich sein Hund zur Tatzeit verhalten hat. Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 39/1987 in der Fassung LGBl. Nr. 05/2015 lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 05 aus 2015, lauten auszugsweise wie folgt: § 1.
(1)Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.Paragraph eins,
(1)Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
(2)Die Halterin oder der Halter eines Tieres ist verpflichtet, bei der Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen. Ist ihr oder ihm dies nicht möglich, hat sie oder er das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser Vorschriften gewährleisten. … § 2.
(1)Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zuParagraph 2,
(1)Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
(2)Verwahrerin oder Verwahrer ist, wer die unmittelbare Herrschaft über das Verhalten eines Tieres ausübt. … §
- Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dassParagraph 3, Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
- Menschen nicht gefährdet,
- Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
- fremde Sachen nicht beschädigt werden. Ob Belästigungen im Sinne der Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.Ob Belästigungen im Sinne der Ziffer 2, zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Strafbestimmungen §
- …Paragraph 13, …
(2)Wer 1. Ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nichtbeschädigt werden (§3), … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen. Ob das durchgehende laute Bellen des Hundes des Beschwerdeführers eine unzumutbare Belästigung von Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, dargestellt hat, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Diesbezüglich konnte sich das Gericht auf die Beobachtungen und die Empfindung des Meldungslegers verlassen, der das in der Wohnung der Aufforderin zu hörende andauernde, laute Hundegebell als störend empfunden hat. Dies war auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Innenhof) und der gekippten Fenster auch nachvollziehbar. Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass lautes und anhaltendes Bellen im Wohngebiet eine unzumutbare Belästigung darstellt (vgl. Erkenntnis vom 27.04.2004, 2004/05/0074 u.a.). Ob das durchgehende laute Bellen des Hundes des Beschwerdeführers eine unzumutbare Belästigung von Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, dargestellt hat, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Diesbezüglich konnte sich das Gericht auf die Beobachtungen und die Empfindung des Meldungslegers verlassen, der das in der Wohnung der Aufforderin zu hörende andauernde, laute Hundegebell als störend empfunden hat. Dies war auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Innenhof) und der gekippten Fenster auch nachvollziehbar. Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt, dass lautes und anhaltendes Bellen im Wohngebiet eine unzumutbare Belästigung darstellt vergleiche Erkenntnis vom 27.04.2004, 2004/05/0074 u.a.). Zum Verschulden ist grundsätzlich auszuführen, dass einem Tierhalter im Hinblick auf das nicht immer vorhersehbare Verhalten eines Haustieres eine entsprechende Betreuung und Beaufsichtigung obliegt. Bei Abwesenheit des Tierhalters hat dieser Vorsorge zu treffen, dass sein Hund, auch wenn er alleine gelassen wird, nicht bellt, zumal es nachvollziehbar ist, dass sich alleingelassene Hunde langweilen und dann zu bellen und heulen anfangen. Dass der Beschwerdeführer solche Vorkehrungen getroffen hätte, ist nicht hervorgekommen. Die Behauptungen in der Beschwerde, dass fünf oder sechs nicht namentlich genannte Personen mit dem Hund während seiner vierwöchigen Abwesenheit mit dem Hund Gassi gegangen seien, sagt nichts darüber aus, wie lange der Hund zwischen den Ausgängen alleine in der Wohnung gelassen wurde. Da sohin sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand des § 3 Ziffer 2 Wiener Tierhaltegesetz als erfüllt anzusehen ist, war die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen. Die Abänderung des Spruches diente der genauen Tatumschreibung. Da sohin sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand des Paragraph 3, Ziffer 2 Wiener Tierhaltegesetz als erfüllt anzusehen ist, war die Beschwerde in der Schuldfrage abzuweisen. Die Abänderung des Spruches diente der genauen Tatumschreibung. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 20.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 13 Abs. 2 Schlusssatz Wiener Tierhaltegesetz). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist im § 16 Abs. 2 VStG mit bis zu 2 Wochen festgelegt. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 20.000 Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (Paragraph 13, Absatz 2, Schlusssatz Wiener Tierhaltegesetz). Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist im Paragraph 16, Absatz 2, VStG mit bis zu 2 Wochen festgelegt. Das in § 3 Ziffer 2 Wiener Tierhaltegesetz strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist bedeutend, geht es doch um die Vermeidung von störendem Lärm (insbesondere im Wohnbereich) und den Schutz des Wohlbefindens von Menschen. Die Intensität der Beeinträchtigung ist hoch, da die Lärmerregung durch den Hund erheblich war. Das in Paragraph 3, Ziffer 2 Wiener Tierhaltegesetz strafrechtlich geschützte Rechtsgut ist bedeutend, geht es doch um die Vermeidung von störendem Lärm (insbesondere im Wohnbereich) und den Schutz des Wohlbefindens von Menschen. Die Intensität der Beeinträchtigung ist hoch, da die Lärmerregung durch den Hund erheblich war. Das Verschulden konnte ebenfalls nicht als gering angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, insbesondere ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Da es der Beschwerdeführer unterlassen hat, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, war auf Grund des Pensionsbezuges und des Bezuges von Pflegegeld der Pflegegeldstufe 6 davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein zumindest durchschnittliches Einkommen zur Verfügung steht. Sorgepflichten konnten mangels Hinweis nicht angenommen werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis 20.000 Euro reichenden Strafsatz ist die von der Behörde ohnedies im unteren Bereich des Strafsatzes angesiedelte Strafe (nicht einmal 1% der gesetzlichen Höchststrafe) tat- und schuldangemessen und nicht zu hoch. Eine Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.001.010.6020.2016