← Österreich

{'item': ['VGW-101/073/11587/2015', 'VGW-101/V/073/11588/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.06.2016 GeschäftszahlVGW-101/073/11587/2015; VGW-101/V/073/11588/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn W. R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, 1) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 08.07.2015, Zl.: MA 22-319674/2015, mit welchem der Antrag auf Bewilligung auf Aufstellung einer Buddhastatue aus weißem Marmor auf einen tischartigen Betonsockel mit einem Glasdach auf einer Stahlträgerkonstruktion auf EZ ... KG ... gemäß § 24 Abs. 6 Wiener Naturschutzgesetz abgewiesen wurde sowie 2) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 08.07.2015, Zl.: MA 22-296470/2015, mit welchem der Auftrag erteilt wurde, den ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet … rückgängig zu machen und die Buddha-Statue zu entfernen,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn W. R., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, 1) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 08.07.2015, Zl.: MA 22-319674/2015, mit welchem der Antrag auf Bewilligung auf Aufstellung einer Buddhastatue aus weißem Marmor auf einen tischartigen Betonsockel mit einem Glasdach auf einer Stahlträgerkonstruktion auf EZ ... KG ... gemäß Paragraph 24, Absatz 6, Wiener Naturschutzgesetz abgewiesen wurde sowie 2) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 08.07.2015, Zl.: MA 22-296470/2015, mit welchem der Auftrag erteilt wurde, den ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet … rückgängig zu machen und die Buddha-Statue zu entfernen, zu 1) und 2) zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 20.4.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Aufstellung einer – bereits aufgestellten – Buddha-Statue auf einem näher bezeichneten Grundstück in Wien. Die Aufstellung der Statue erfolgte auf einem tischartigen Leichtbetonsockel mit einer Glas-Stahl-Konstruktion als Witterungsschutz. Weiters vorgelegt wurde eine gutachterliche Stellungnahme eines staatlich befugten und beeideten Zivilingenieurs für Bauwesen betreffend den Einfluss des Fundamentes der Statue auf den Wasserhalt im Untergrund. Ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass die beantragte Aufstellung der Statue „ein Eingriff (im Sinne des § 3 Abs. 8 Wiener Naturschutzgesetz, Anm.) und geeignet ist, den besonderen Schutzzweck im Landschaftsschutzgebiet, nämlich den Schutz der Kulturgattungen „Mähwiese“ und „Weinbau“ sowie die Landschaftsgestalt durch die raummarkierende Wirkung des Aufstellungsortes und den Umfang des Bauwerkes wesentlich zu beeinträchtigen. Durch die Errichtung dieses Bauwerkes in dieser kulturell typisch ruralen und urban geprägten Landschaft ist sowohl der menschlichen Präferenz nach Findung naturnaher Räume als auch der Individualität des Erholungssuchenden der ausreichende Spielraum zur Erholungssuche und –findung genommen und dadurch in Folge die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt.“.Ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten kam zusammenfassend zu dem Schluss, dass die beantragte Aufstellung der Statue „ein Eingriff (im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Wiener Naturschutzgesetz, Anmerkung und geeignet ist, den besonderen Schutzzweck im Landschaftsschutzgebiet, nämlich den Schutz der Kulturgattungen „Mähwiese“ und „Weinbau“ sowie die Landschaftsgestalt durch die raummarkierende Wirkung des Aufstellungsortes und den Umfang des Bauwerkes wesentlich zu beeinträchtigen. Durch die Errichtung dieses Bauwerkes in dieser kulturell typisch ruralen und urban geprägten Landschaft ist sowohl der menschlichen Präferenz nach Findung naturnaher Räume als auch der Individualität des Erholungssuchenden der ausreichende Spielraum zur Erholungssuche und –findung genommen und dadurch in Folge die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt.“. Die belangte Behörde erließ nach Gewährung von Parteiengehör den angefochtenen Bescheid mit nachstehendem Spruch: I.römisch eins. naturschutzbehördliches Genehmigungsverfahren – Abweisung Der Magistrat der Stadt Wien - Wiener Umweltschutzabteilung weist den Antrag von Herrn W. R., vertreten durch Architektin V., auf Bewilligung des folgenden Eingriffs in das Landschaftsschutzgebiet ... ab:Der Magistrat der Stadt Wien - Wiener Umweltschutzabteilung weist den Antrag von Herrn W. R., vertreten durch Architektin römisch fünf., auf Bewilligung des folgenden Eingriffs in das Landschaftsschutzgebiet ... ab: Aufstellung einer Buddhastatue aus weißem Marmor auf einem tischartigen Betonsockel mit einem Glasdach auf einer Stahlträgerkonstruktion auf EZ ... KG .... Der Bescheid stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: § 24 Abs. 6 Wiener Naturschutzgesetz, LGB

  1. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden FassungParagraph 24, Absatz 6, Wiener Naturschutzgesetz, LGB
  2. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung II.römisch zwei. naturschutzbehördliches Wiederherstellungsverfahren - Auftrag zur Wiederherstellung: Der Magistrat der Stadt Wien - Wiener Umweltschutzabteilung erteilt Herrn W. R. den Auftrag, den ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommenen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet ..., rückgängigzu machen und die Buddhastatue zu entfernen. Dazu werden folgende Maßnahmen vorgeschrieben: Die Buddhastatue ist zu entfernen. Das Stahlplexiglasdach ist zu entfernen. Der tischartige Betonsockel sowie das Fundament sind zu entfernen, Verbleibende Löcher können mit standortgerechten Erdmaterial verfallt werden. Diese Maßnahmen sind binnen einer Frist von längstens 3 Monaten durchzufuhren. In Folge ist auf dem betroffenen Bereich ein natürlicher Bewuchs durch Unterlassung einer Mahd zuzulassen. Der Bescheid stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen: § 37 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 45/1998 in der geltenden FassungParagraph 37, Absatz 2, Wiener Naturschutzgesetz, LGBI. für Wien Nr. 45 aus 1998, in der geltenden Fassung Begründend wurde zusammengefasst auf das obzitierte Gutachten, welches vom Bf unbeantwortet geblieben war, verwiesen. In der dagegen gerichteten Beschwerde wurde die mangelnde Zustellung des Gutachtens an den Beschwerdeführer sowie die Wiener Umweltanwaltschaft gerügt und weiters im Wesentlichen vorgebracht, die Ansicht des Amtssachverständigen sei verfehlt. Wie aus einem der Beschwerde beigelegten Gutachten des allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Naturschutz-, Landschaftsgestaltung und Raumplanung, Herrn Univ. Lektor DI Dr. S. eindeutig hervorgehe, liegen die Beeinträchtigungen nicht vor. Die Aspekte des Landschaftshaushaltes, des Landschaftsbildes und der Landschaftsgestalt, der Erholungswirkung, des Biotop- und Artenschutzes sprächen nicht gegen eine Bewilligung der Staute. Das vorgelegte Gutachten schließt mit nachstehender Beurteilung: „Die Statue ist von der B.-straße in einem Bereich von ca. 50m sichtbar. Die optische Wirkung wird durch die Vegetation stark eingeschränkt. Schon ca. 20m straßenaufwärts und straßenabwärts ist die Statue nicht mehr einsehbar. die durchgeführte Sichtbarkeitsanalyse zeigt, dass die Statue eine eher geringe Einsehbarkeit von den privaten Weinbauflächen im Norden und Nordosten hat. Aus allen anderen Himmelrichtungen ist die Statue kaum zu sehen. Von der Lagerwiese auf der B.-straße ist die Statue praktisch nicht einsehbar. Deshalb liegt durch die Statue im engeren Beurteilungsraum von ca. 50m Radius keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor. Im weiteren Beurteilungsraum liegt keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, die Auswirkungen sind nicht relevant bis geringfügig.“ Zu diesem Gutachten holte die belangte Behörde eine amtssachverständige Stellungnahme ein, in welcher zusammenfassend der Schluss gezogen wurde, die Buddha-Statue stelle „eine weit über das ortsübliche Ausmaß gehende Landmarke dar, die weder in Zusammenhang mit der umgebenden Kulturlandschaft, noch mit deren Genese oder mit einem historischen Ereignis in Wien ...“ stehe. Es würden „sowohl das Erleben der Natur als visuell- informatorische Inanspruchnahme der Landschaftsmerkmale Naturnähe und Abwechslungsreichtum beeinträchtigt, als auch die physische Erholung bzw. die psychische Erholung, die nach geistiger Anregung und Ablenkung durch vielfältige und naturnahe Landschaftsbilder und Blickbeziehungen verlangt, nachhaltig verändert werden.“. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 6.4.2016 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen; die Wiener Umweltanwaltschaft hatte auf die Teilnahme verzichtet. Als Amtssachverständiger wurde Dr. Ri., MA 22, befragt, als Zeuge der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte DI Dr. S.. Der Vertreter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BfV) legte ein mit 5.4.2016 datierten Aktenvermerk vor, welcher Ausführungen zur Beweglichkeit der Statue sowie eine Replik von DI Dr. S. auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen enthielt und im Wesentlichen besagte, dass durch die Auswirkungen auf die Erholungswirkung durch die Statue geringfügig seien. Der BfV gab zu Protokoll, die einzige Baulichkeit, die sich an der verfahrensgegenständlichen Stelle befinde, sei der Sockel, auf der die Buddha-Statue aufgestellt ist. Es gebe somit keine feste Verbindung, weshalb keine Baulichkeit bezogen auf die Statue vorliege. Es liege daher lediglich durch den Sockel, nicht jedoch die darauf abgestellte Statue ein Eingriff vor. Der Vertreter der belangten Behörde replizierte, nach dem Wr. Naturschutzgesetz sei dies irrelevant. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 5 Wr. Naturschutzgesetz gehe hervor, dass die Aufzählung lediglich demonstrativ und nicht taxativ ist und dass daher auch andere Maßnahmen als die darin aufgezählten Eingriffe im Sinne des § 3 Abs. 8 sein können.Der Vertreter der belangten Behörde replizierte, nach dem Wr. Naturschutzgesetz sei dies irrelevant. Aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 5, Wr. Naturschutzgesetz gehe hervor, dass die Aufzählung lediglich demonstrativ und nicht taxativ ist und dass daher auch andere Maßnahmen als die darin aufgezählten Eingriffe im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, sein können. Der Amtssachverständige gab zu Protokoll, verfahrensgegenständlich sei eine Maßnahme beurteilt worden. Es sei keine Baulichkeit beurteilt worden, sondern eine Maßnahme, deren Produkt zu beurteilen war, nämlich ein Gebilde bestehend aus einem Sockel, einer Statue und einer Dachkonstruktion mit Glasdach. Und eben diese Maßnahme sei zu beurteilen gewesen hinsichtlich der Frage, ob sie dem Schutzzweck zuwider laufe oder nicht. Hinsichtlich der Unterscheidung, ob Marterl oder eben Buddha Statue bewilligungsfähig sein könne, gehe es nicht um eine religiöse Frage, die auch hier nicht zulässig sei, sondern um den Bezug des von Menschenhand geschaffenen Gebildes zur Landschaft, zur Landschaftsgeschichte oder zu für diese Landschaft wichtigen Personen oder Personengruppen. Ein Marterl habe insofern Bezug zur Landschaft, weil es zum Beispiel an ein in der Landschaft stattfindenden Ereignis erinnere, beispielsweise Erinnerung an einen sich im Zuge des Weinbaus ereignet habenden Unfall. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Entscheidung des VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2012/10/0017 sowie auf den klaren Wortlaut des § 3 Abs. 8 Wr. Naturschutzgesetz. Demnach seien auch temporäre Maßnahmen von dem Begriff des Eingriffs erfasst.Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Entscheidung des VwGH vom 23.01.2013, Zl. 2012/10/0017 sowie auf den klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 8, Wr. Naturschutzgesetz. Demnach seien auch temporäre Maßnahmen von dem Begriff des Eingriffs erfasst. Der BfV gab dazu an, in Anbetracht der nicht dauerhaften Aufstellung der Statue sei keine Bewilligungspflicht gegeben. Das vom Vertreter der Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH sei insofern nicht einschlägig, als darin auf dauerhafte Veränderungen und auch fest mit dem Boden verbundene Veränderungen abgestellt werde. Diese Maßnahmen gehen immer von einer festen Verbindung mit dem Boden aus, seien sie auch temporär. Solche seien gegenständlich bezogen auf die Statue nicht gegeben. Der Amtssachverständige gab auf Befragen des BfV an, die Dimension der Statue spiele insofern keine Rolle, weil die Erholungswirkung der Landschaft zu beurteilen ist und dieser auch dimensionslos betrachtet werden darf, weil bei der Beurteilung der Landschaft es um die Beurteilung der Kriterien Naturnähe, physische und psychische Erholung gehe. In Bezug auf die Beurteilung auf den Landschaftshaushalt sei hingegen sehr wohl die Dimension des Eingriffs beurteilt worden, nämlich als die Flächenbeanspruchung und die Veränderung des Reliefs. Wobei bei einer Flächengröße von 10 m² keinerlei landreichweitige Auswirkungen auf den Boden oder Wasserhaushalt feststellbar gewesen seien. Daher könne keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes vorliegen. Gegenständlich liege keine Beeinträchtigung der Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile vor, weshalb die Dimension der Statue irrelevant sei. Es liege hingegen eine nachteilige Veränderung der kulturlandschaftstypischen Ausprägungen vor. So gesehen wäre die Aufstellung einer Marienstatue in gleicher Größe dann keine nachteilige Veränderung in diesem Sinn, wenn klar ersichtlich sei, dass diese Marienstatue einen klaren Bezug zur Landschaftsgeschichte und zu deren Nutzung habe. Zu dem Marterl sei zu konkretisieren, dass es dabei Altbestand gemeint gewesen sei, es sei nicht um den Neubau derartiger Gebilde gegangen. Durch die Aufstellung eines gleich großen Marterls wie die Buddhastatue bei gleich großer Dimension würde Ortsüblichkeit bestehen. Bei ähnlichen Beziehungen zur Landschaftshistorie wäre eine Bacchusfigur in gleicher Dimension kein wesentlicher Eingriff, vorbehaltlich der Rechtsmeinung. Der Sockel alleine löse auf Grund seiner Eigenschaft als Baulichkeit eine Bewilligungspflicht aus. Der Eingriff in den Landschaftshaushalt auf Grund der Dimension sei keine wesentliche Beeinträchtigung. Hinsichtlich der kulturlandschaftstypischen Ausprägungen sei auf obige Ausführungen zu verweisen. Die Dimensionen wären aber wesentlich geringer. Bezogen auf die Erholungswirkung wäre der Sockel alleine betrachtet ebenso eine Irritation, nur auf Grund der Dimension geringer zu bewerten. Der BfV gab an, es bestehe ein direkter Bezug zwischen aufgestellter Buddha Statue und Weingarten somit auch ein kulturhistorischer Bezug, da der Buddha im Zeichen der Dankbarkeit für das Erlangen des Weingartens und die Möglichkeit der Bewirtschaftung und den dort erzielten Ertrag aufgestellt worden sei. Ebenso wie bei Marterl, die in Folge eines passierten Unfalles aufgestellt werden, sei sohin ein direkter Konnex zwischen Aufstellungsort Weingarten und Buddha als Zeichen der Dankbarkeit gegeben. Der Zeuge S. sagte aus, er habe sich die Buddha Statue angesehen. Hinsichtlich der Kriterien gebe er Folgendes an: Seiner Wahrnehmung nach sei unbestritten, dass durch das Vorhaben keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes gegeben sei und dass die Auswirkungen auf den Biotop und Artenschutz nicht relevant seien. Und bei der Beurteilung des Landschaftsbildes sei keine wesentliche Beeinträchtigung gegeben, weil die Sichtbarkeit der Statue gering sei. Die Statue könne nur von wenigen Punkten eingesehen werden. In Punkto Erholungswirkung gebe es zwei unterschiedliche Aspekte, wie man beurteilen sollte. Eine Einschränkung der physischen Erholungswirkung sei durch die Statue nicht gegeben. Seiner Wahrnehmung nach komme es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Erholungswerts, weil im Einflussbereich der Statue die Kulturlandschaft differenziert sei. Die Gegend habe er wahrgenommen als heterogen, an die Weingärten grenze Bebauung, es gebe eine enge Asphaltstraße, die zu dem Zeitpunkt, an dem er vor Ort gewesen sei, auch stark befahren wurde und die Buddha Statue sei ihm nicht nachteilig aufgefallen. Er habe sich nicht subjektiv in seiner Erholungswirkung beeinträchtig gefühlt. Die anwesenden Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes – Wr. NSchG - lauten: § 3.

(1)Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.Paragraph 3,
(1)Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.
(2)Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
(3)Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.
(4)Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, sozio-kulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.
(5)Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.
(6)Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.
(7)Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.
(8)Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
(9)Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.
(9)Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11 aus 1930, in der jeweils geltenden Fassung.
(10)Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom
  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom
  2. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8.
  3. 1997 S. 42.
(10)Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom
  1. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, Amtsblatt Nummer L 206 vom 22.7.1992 Seite 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom
  2. Oktober 1997, Amtsblatt Nummer L 305 vom 8.
  3. 1997 Seite 42.
(11)Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom
  1. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom
  2. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13.8.1997 S. 9.
(11)Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom
  1. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, Amtsblatt Nummer L 103 vom 25.4.1979 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom
  2. Juli 1997, Amtsblatt Nummer L 223 vom 13.8.1997 Seite
  3. § 24.
(1)Gebiete, dieParagraph 24,
(1)Gebiete, die
  1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
  2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
  3. der naturnahen Erholung dienen, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2)Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(2)Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Absatz eins, für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3)Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3)Die Verordnung nach Absatz eins, hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4)Grundflächen, die am
  1. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4.,
  2. und
  3. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
(4)Grundflächen, die am
  1. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13 aus 1985,, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Absatz eins,, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4.,
  2. und
  3. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Absatz 3,) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr zutreffen.
(5)Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
(5)Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Absatz 6, alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
  1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,die Vornahme der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 genannten Maßnahmen,
  2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,die Vornahme der in Paragraph 19, Absatz eins, genannten Maßnahmen,
  3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 fallen,
  4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
  5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
  6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6)Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(6)Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Absatz 5, bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(7)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8)Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen. § 37.
(1)Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.Paragraph 37,
(1)Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2)Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
(2)Kommt der Verpflichtete gemäß Absatz eins, seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
(3)Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(3)Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Absatz 2,) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(4)Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.
(4)Die Verpflichtungen gemäß Absatz 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.
(5)Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.
(5)Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Absatz 2,) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Absatz 4,) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.
(6)In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(6)In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Absatz eins,), der Grundeigentümer (Absatz 2,) oder dessen Rechtsnachfolger (Absatz 4,) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, anzuwenden.
(7)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.
(7)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Absatz 2, ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren. Gegenständlich war zu prüfen, ob die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Statue ein Eingriff im Sinne des § 3 Abs. 8 Wr. NSchG ist und ob diese ein Schutzgut wesentlich beeinträchtigt. Maßnahmen, die in den §§ 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 sowie 24 Abs. 5 gelten ex lege als Eingriff, wobei die Aufzählung in letztgenannter Bestimmung demonstrativ ist. Betroffene Schutzgüter sind Landschaftsgestalt, Landschaftshaushalt, Erholungswirkung der Landschaft sowie Biotop- und Artenschutz.Gegenständlich war zu prüfen, ob die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Statue ein Eingriff im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, Wr. NSchG ist und ob diese ein Schutzgut wesentlich beeinträchtigt. Maßnahmen, die in den Paragraphen 18, Absatz eins und 2, 19 Absatz eins, sowie 24 Absatz 5, gelten ex lege als Eingriff, wobei die Aufzählung in letztgenannter Bestimmung demonstrativ ist. Betroffene Schutzgüter sind Landschaftsgestalt, Landschaftshaushalt, Erholungswirkung der Landschaft sowie Biotop- und Artenschutz. Die Buddha-Statue ist ca. 2 Meter hoch, besteht aus weißem Marmor und ist auf einem tischartigen, ca. 0,95 Meter hohen Leichtbetonsockel aufgestellt. Als Witterungsschutz fungiert eine Stahl-Plexiglas-Konstruktion. Die Gesamthöhe beträgt ca. 4 Meter, die beanspruchte Fläche umfasst ca. 4,4 m2. Da die Buddha-Statue weder eine in § 18 Abs. 1 und 2 Wr. NSchG taxativ aufgezählte Maßnahme, noch keine Werbeeinrichtung im Sinne des § 19 Abs. 1 darstellt, fällt sie unter den Begriff einer anderen Baulichkeit gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 NSchG und ist somit ein bewilligungspflichtiger Eingriff.Da die Buddha-Statue weder eine in Paragraph 18, Absatz eins und 2 Wr. NSchG taxativ aufgezählte Maßnahme, noch keine Werbeeinrichtung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, darstellt, fällt sie unter den Begriff einer anderen Baulichkeit gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 3, NSchG und ist somit ein bewilligungspflichtiger Eingriff. Vorhabensort ist – unbestritten - das 11.340 m2 große Grundstück Nr. ..., EZ ... der Katastralgemeinde ..., auf dem die Statue aufgestellt ist. Hinsichtlich der Schutzgüter Landschaftshaushalt sowie Biotop- und Artenschutz bestehen sowohl aus amtssachverständiger Sicht als auch jener des Beschwerdeführers keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch die Aufstellung der Statue. Nähere Ausführungen dazu erübrigen sich angesichts des Konsenses. Der Wirkraum, sohin jener Raum, in dem etwaige Beeinträchtigungen zu erwarten sind, umfasst aus amtssachverständiger Sicht das Landschaftsschutzgebiet …, Teil B, Wienerwaldzone, innerhalb des Landschaftsschutzgebietes die Lage am Südrand des Sc. und westlich des G. mit dem Naturdenkmal Nr. .... Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf die Landschaftsgestalt sowie insbesondere die Erholungswirkung der Landschaft ist jener Sichtraum miteinzubeziehen, in welchem die Statue tatsächlich gesehen wird. In diesem Zusammenhang berief sich der Beschwerdeführer auf die von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme, welche als Beurteilungsraum den gesamten Bereich des Teils B mit einer Größe von 501 Hektar umfasst. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass die Sichtbarkeit der Statue auf der B.-straße 20 Meter hangauf- sowie hangabwärts nicht mehr gegeben ist. Eine ebenfalls in der gutachterlichen Stellungnahme enthaltene Sichtbarkeitsanalyse zeigt eine geringe Einsehbarkeit der Statue von öffentlichen Wegen und Plätzen von Norden und Nordwesten. Es ist den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, dass diese letztgenannten Einschränkungen der Sichtbarkeit für einen kleineren Beurteilungsraum sprechen. Es ist daher als Beurteilungsraum der vom Amtssachverständigen definierte Raum heranzuziehen. Gemäß § 18 Abs. 5 Z. 2 Wr. NSchG liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt jedenfalls vor, wenn kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden. Es ist von den im gegenständlichen Landschaftsschutzgebiet vorliegenden kulturlandschaftstypischen Ausprägungen „Wienerwaldrandzone – Weingarten“ auszugehen. Wie der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegte, wird mit der Aufstellung der Statue eine raumgreifende „Landmarke“ gesetzt, welche weder durch ihre äußere Erscheinungsform inklusive Farbgebung, noch kulturhistorisch gesehen in die im Beurteilungsraum vorherrschende Wahrnehmungseinheit passt. In diesem Sinne hat eine Buddha-Statue weder einen Bezug zur Landschaft, deren Geschichte oder für diese Landschaft wichtige Personen oder Personengruppen. Daran vermag auch der Umstand, dass ein Buddha auch ein Zeichen der Dankbarkeit darstellt, welches wiederum auch auf den Ertrag eines Weingartens bezogen werden kann, nichts zu ändern. Es liegt daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt durch die Aufstellung der Buddha-Statue im Beurteilungsraum vor.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 2, Wr. NSchG liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt jedenfalls vor, wenn kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden. Es ist von den im gegenständlichen Landschaftsschutzgebiet vorliegenden kulturlandschaftstypischen Ausprägungen „Wienerwaldrandzone – Weingarten“ auszugehen. Wie der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegte, wird mit der Aufstellung der Statue eine raumgreifende „Landmarke“ gesetzt, welche weder durch ihre äußere Erscheinungsform inklusive Farbgebung, noch kulturhistorisch gesehen in die im Beurteilungsraum vorherrschende Wahrnehmungseinheit passt. In diesem Sinne hat eine Buddha-Statue weder einen Bezug zur Landschaft, deren Geschichte oder für diese Landschaft wichtige Personen oder Personengruppen. Daran vermag auch der Umstand, dass ein Buddha auch ein Zeichen der Dankbarkeit darstellt, welches wiederum auch auf den Ertrag eines Weingartens bezogen werden kann, nichts zu ändern. Es liegt daher eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt durch die Aufstellung der Buddha-Statue im Beurteilungsraum vor. Die Erholungswirkung eines Landschaftsschutzgebietes wurde vom Amtssachverständigen beschrieben als Zusammensetzung aus der Erreichbarkeit, des Gefühls der Geborgenheit, der Naturnähe sowie der Formenvielfalt der landschaftlichen Elemente. Dieser führte zusammengefasst weiter aus, dass landschaftliche notwendige Bauwerke wie beispielsweise Bauernhöfe, Forsthäuser oder Scheunen bei der Erholungssuche in der Natur zwar nicht erwartet, aber geduldet werden, wohingegen sich eine Statue, ein Denkmal oder eine Skulptur eine Baulichkeit, eine Verbauung darstellen und sich somit als störendes Element auf die Erholungswirkung auswirken. Die gegenständliche Statue „ist nicht als Teil der allgemein und objektiv unter Zuhilfenahme bestimmter Kriterien wie der Raumwirkung auf den Menschen oder seinen biologischen, kulturellen und persönlichen Erfahrungen als eine zu ursprüngliche und zu erwartende Erholungswirkung eines Schutzgebietes auf andere menschliche Individuen (als den Bauwerber selbst) zu sehen (…)“. Der Amtssachverständige sah darin eine wesentliche Beeinträchtigung der Erholungswirkung gegeben. Diese Ausführungen sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes schlüssig und nachvollziehbar. Es besteht keinerlei kulturhistorischer Bezug eines Buddha zu der von Weinbau und Landwirtschaft geprägten Gegend. Die Aufstellung einer Buddha-Statue inmitten eines Weinbaugebietes in der Wienerwaldrandzone ist im Sinne obzitierter Ausführungen als störendes Element auf die Erholungssuche anzusehen. Dass es – wie in der vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme angemerkt – im unmittelbaren Sichtbereich der Statue keine Sitzmöglichkeiten gibt, ist irrelevant, da Erholung nicht ausschließlich im Sitzen eintritt. Zu den Ausführungen des in der Verhandlung vorgelegten Aktenvermerks vom 5.4.2016 über die Beweglichkeit der Statue, nämlich deren bloß loses Aufstellen ohne fixe Verbindung mit dem Sockel, ist auf die Aussagen des Sachverständigen in der Verhandlung zu verweisen, wonach gegenständlich eine Maßnahme in Gestalt eines aus Sockel, Statue und Glaskonstruktion bestehenden Gebildes zu beurteilen ist. Die lose Aufstellung der Statue ist daher irrelevant. Auch die Dauer hat keinen Einfluss auf die Bewilligungspflicht, da nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 8 Wr. NSchG auch vorübergehende Maßnahmen als Eingriff zu qualifizieren sind.Zu den Ausführungen des in der Verhandlung vorgelegten Aktenvermerks vom 5.4.2016 über die Beweglichkeit der Statue, nämlich deren bloß loses Aufstellen ohne fixe Verbindung mit dem Sockel, ist auf die Aussagen des Sachverständigen in der Verhandlung zu verweisen, wonach gegenständlich eine Maßnahme in Gestalt eines aus Sockel, Statue und Glaskonstruktion bestehenden Gebildes zu beurteilen ist. Die lose Aufstellung der Statue ist daher irrelevant. Auch die Dauer hat keinen Einfluss auf die Bewilligungspflicht, da nach dem Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 8, Wr. NSchG auch vorübergehende Maßnahmen als Eingriff zu qualifizieren sind. Die Aussage des Zeugen ist aufgrund der darin gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu verwerten. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Aufstellung der Buddha-Statue im Sinne des § 24 Abs. 7 Wr. NSchG.Es besteht kein öffentliches Interesse an der Aufstellung der Buddha-Statue im Sinne des Paragraph 24, Absatz 7, Wr. NSchG. Zusammengefasst stellt die verfahrensgegenständliche Buddha-Statue wesentliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Erholungswirkung dar. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Landesumweltanwaltschaft im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Zustellung an den Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme laut Rückschein ist ausgewiesen. Der diesbezügliche Einwand kann daher nicht nachvollzogen werden. Wie bereits festgestellt, stellt die Aufstellung der der Statue einen Eingriff im Sinne des Wr. NSchG dar und erfolgte dies auf Veranlassung des Beschwerdeführers. Der Auftrag gemäß Spruchpunkt II. zur Entfernung der Buddha-Statue erfolgte somit zu Recht.Wie bereits festgestellt, stellt die Aufstellung der der Statue einen Eingriff im Sinne des Wr. NSchG dar und erfolgte dies auf Veranlassung des Beschwerdeführers. Der Auftrag gemäß Spruchpunkt römisch zwei. zur Entfernung der Buddha-Statue erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.101.073.11587.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.