RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlVGW-002/059/10540/2015; VGW-002/V/059/10541/2015; VGW-002/V/059/10543/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Ver
§ 52Abs.
1 Z 1 1) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 2) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 3) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 4) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 5) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 6) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 7) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 7) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 8) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 8) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 9) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 9) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 10) € 6.000,
§ 52Abs.
1 Z 1 10) € 6.000,
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen: (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 1) € 600,00 2) € 600,00 3) € 600,00 4) € 600,00 5) € 600,00 6) € 600,00 7) € 600,00 8) € 600,00 9) € 600,00 10) € 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 66.000,00.“ 2.
- Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Herrn M. D., der zur Haftung gem. § 9 Abs 7 VStG verpflichteten U. s.r.o. sowie des Finanzamtes Wien ... vom 17.8.
- Herr M. D. bzw. die U. s.r.o. begehren in ihren Beschwerden die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens. Das Finanzamt rügt in seiner Beschwerde Spruchmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. fehlerhafte rechtliche Subsumtion des Tatvorwurfes unter die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GspG und begehrt, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Tat als Veranstaltung verbotener Ausspielungen durch die U. s.r.o. gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GspG anzulasten sei; Bezüglich des zu Spruchpunkt 10) erhobenen Tatvorwurfes wird vom Finanzamt ausgeführt, dass dieser bezüglich des Vorwurfes des Nichtermöglichen von Testspielen sowie des Nichteinblick-Gewährens in die Aufzeichnungen nicht korrekt sei.2.
- Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Herrn M. D., der zur Haftung gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichteten U. s.r.o. sowie des Finanzamtes Wien ... vom 17.8.
- Herr M. D. bzw. die U. s.r.o. begehren in ihren Beschwerden die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Strafverfahrens. Das Finanzamt rügt in seiner Beschwerde Spruchmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung bzw. fehlerhafte rechtliche Subsumtion des Tatvorwurfes unter die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GspG und begehrt, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Tat als Veranstaltung verbotener Ausspielungen durch die U. s.r.o. gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GspG anzulasten sei; Bezüglich des zu Spruchpunkt 10) erhobenen Tatvorwurfes wird vom Finanzamt ausgeführt, dass dieser bezüglich des Vorwurfes des Nichtermöglichen von Testspielen sowie des Nichteinblick-Gewährens in die Aufzeichnungen nicht korrekt sei. 2.
- In der Beschwerde des Herrn M. D. wird begründend im Wesentlichen das Folgende vorgebracht: „IV. Beschwerdegründe 1.) Der Beschuldigte hat die ihm angelastete Tat nicht zu verantworten. Insbesondere unrichtig ist, dass die U. s.r.o. sich an verbotenen Ausspielungen beteiligt hat. Dies im Übrigen besonders nicht hierdurch, dass die H. GmbH Glücksspielgeräte aufgestellt hat. Letzteres Unternehmen hat mit den gegenständlichen Geräten noch nicht einmal etwas zu tun. 2.) Glücksspiele iSd GSpG wurden zudem auf den Geräten keine angeboten. Dies insbesondere bei den Geräten „Cashcenter". Bei diesen Geräten handelt es sich um reine Geldautomaten. Wenn der Betrieb dieser Geräte eine gesonderte Verwaltungsübertretung bildete, müsste auch für das Vorhandensein einer Steckdose [oder auch eines Modems] eine Strafe verhängt werden, ist der Betrieb der sonstigen im Straferkenntnis näher bezeichneten Glücksspielgeräte doch auch ohne Anbindung an ein Stromnetz auf der Hand liegend nicht möglich. Gleiches gelte bei Vorliegen von Banknotenakzeptoren. 3.) Die Tatanlastung ist unschlüssig und genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG.Die Tatanlastung ist unschlüssig und genügt nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So wäre etwa in den Tatvorwurf zur Überprüfung ein Spielablauf der angeblichen Glücksspiele mitaufzunehmen gewesen. Der nicht näher konkretisierte Verweis auf "virtuell'; Walzenspiele" genügt jedenfalls nicht. Zudem ist nicht erkennbar, worin das konkret der U. s.r.o. angelastete Verhalten gelegen haben soll; unklar ist weiters, um welche drei angeblichen Glückspielgeräte es sich handeln sollte. Ebenso ist unklar, worin im angelasteten Tatvorwurf ein Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelegen haben soll; Aufzeichnungen erfolgen elektronisch auf den Geräten. Für auftretende technische Mängel kann die U. s.r.o. auch nicht verantwortlich gemacht werden 4.) Den - angeblich - erhobenen Einsatzmöglichkeiten folgend, kann ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes denkunmöglich vorliegen. Das vom Glückspielmonopol des Bundes ausgenommene kleine Glückspiel fällt gem. A t. 15 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder. 5.) Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte die ihm anqelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und da: gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der SS 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde: Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. So führte der EuGH im Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 betreffend eines Vorlageverfahrens des UVS Oberösterreich erst jüngst mit Urteil vom 30 04.2014 aus: „
- Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u, a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]„
- Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u, a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42). [..]
- Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann vergleiche Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55). Diese Regelung erscheine, so das Gericht, jedenfalls unverhältnismäßig, da sie nicht geeignet sei, die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu garantieren, und über das hinausgehe, was zur Erreichung der angeführten Ziele erforderlich sei.
- Sollte das vorlegende Gericht bei dieser Auffassung bleiben, müsste es zu dem Ergebnis kommen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist." Im Ergebnis erkannte der erkannte der EuGH mit Urteil zu Recht: „Art. 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.„"Art". 56 AEUV [Dienstleistungsfreiheit] ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Im weiterführenden Verfahren hat das nunmehr zuständige Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in dieser Sache ausgehend von den obigen Vorgaben des EuGH mit Erkenntnis vom 09.05.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt, zusammenfassend das im GSpG verankerte Monopolsystem als unionsrechtswidrig klassifiziert und das anhängig gewesene Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet führte das LVwG OÖ aus, dass das im Glücksspielgesetz verankerte Monopolsystem nur vordergründig das Ziel des Spielerschutzes und nicht wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung, sondern in erster Linie vielmehr das Ziel einer Maximierung der Staatseinnahmen verfolgt. Auch vom Obersten Gerichtshof wurde schon dargelegt, dass das Glückspielmonopol des GSpG und das darauf basierende Konzessionssystem prinzipiell der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit (und darüber hinaus auch der Niederlassungsfreiheit) widerstreiten Ganz deutlich führt der OGH schließlich am 27.11.2)13(2 Ob 243/12t) aus: „Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders girierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit [...] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (Vl.2).„Die europarechtliche Zulässigkeit des Monopols unterliegt aber als besonders girierender Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit [...] strengen Voraussetzungen, sowohl was die Modalitäten der Vergabe der das Monopol nutzenden Berechtigungen bzw. Konzessionen als auch das Verhalten der Berechtigten bzw. des Konzessionärs selbst und deren/dessen Überwachung durch die nationalen Behörden betrifft.“ (römisch fünf l.2). [.. ] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Ai Wendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile") muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung de s § 168 StGB ist in diesem Licht zu sehen.[.. ] Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, ist das Monopol gemeinschaftsrechtswidrig und sind die Monopol-Vorschriften aufgrund des Ai Wendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Im Sinne einer effektiven Umsetzung des EU-Rechts („effet utile") muss sich in einem solchen Fall die Unanwendbarkeit auf alle Bestimmungen des GSpG beziehen, die das Monopol normieren und seine Umsetzung regeln. Auch die Strafbestimmung de s Paragraph 168, StGB ist in diesem Licht zu sehen. [.. ] Da das ABGB selbst nicht Glücksspiele verbietet, sondern diesbezüglich auf die „politischen Gesetze" verweist und dieses konkrete Verbot sich aus dem GSpG und seiner Monopolregelung ergibt, bestünde im Fall der Ui1anwendbarkeit dieser Bestimmungen wegen Verstoßes gegen das EU-Recht kein innerstaatliches Verbot von Glücksspielen in „politischen Gesetzen“ mehr [...]". Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 56 ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff. AEUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C-390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Prüfprogramm: Der EuGH hat in seiner ab dem Jahr 2010 ergangenen Judikatur im Bereich des Glückspiels ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Monopol oder Alleinkonzessionsregelung als solche - die ja als solche schon eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt - zulässig ist. Vjl. EuGH, verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C- 4 0/07, Stoß, Rs. C-46/08, Carmen Media Group; Rs. C-212/08, Zeturf-, Rs. C- 3- 7/09, Dickinger und Ömer. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/ 7 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-:12/08, Zeturf; Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden hat (verb. Rs. C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/ 7 und C-410/07, Stoß, Rz. 83; Rs. C-347/09, Dickinger und Ömer, Rz. 54; Rs. C-:12/08, Zeturf; Rz. 58), ist eine so restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen: Kann vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können? Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs - und insbesondere seine Werbeaktivitäten - maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. dann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden. Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz? In seinen Schlussanträgen vom 20.9.2012 in der verb. Rs. C-186/11 u. C-209/11, Stanleybet, fasst EuGH-Generalanwalt Mazäk die Kernaussage der Rechtssprechung wie folgt zusammen: „Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder de s Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und sc weit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht w\ d, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. In besondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel d(.r streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und bi trügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt b eiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen „Die Artikel 49, AEUV und 56 AEUV sind in dem Sinne auszulegen, dass eine nationale Regelung, die das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Organisation und zum Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist, gerechtfertigt sein kann, soweit sie tatsächlich das Ziel der Verminderung des Angebots von Glücksspielen oder de s Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen zusammenhängenden Kriminalität durch Lenkung der Spieler in kontrollierte Bahnen verfolgt und sc weit sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele kohärent und systematisch zu erreichen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, welches dieser Ziele mit der streitigen nationalen Regelung tatsächlich verfolgt wird und ob die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht w\ d, die Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. In besondere kann das nationale Gericht, soweit es entscheidet, dass das Ziel d(.r streitigen nationalen Regelung in der Beschränkung des Glücksspielangebots in Griechenland besteht, nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen, wenn es feststellen sollte, dass der Monopolinhaber tatsächlich eine Expansionspolitik betreibt und dass das ihm übertragene ausschließliche Recht zu einer Ausweitung statt einer Verminderung des Glücksspielangebots führt. Sollte das nationale Gericht hingegen feststellen, dass das alleinige Ziel der streitigen nationalen Regelung darin besteht, die mit Glücksspielen zusammenhängende Kriminalität zu bekämpfen, indem Spieler in erlaubte und geregelte Bahnen gelenkt werden, kann eine vom Monopolinhaber betriebene Expansionspolitik, die u. a. durch eine Ausweitung des Glücksspielangebots und Werbung für diese Glücksspiele gekennzeichnet ist, nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die kriminellen und bi trügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Griechenland tatsächlich ein Problem erheblichen Umfangs darstellen, dem eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten abhelfen könnte. Im Übrigen müssen erstens die Ausweitung des Glücksspielangebots und die Werbung für diese Glücksspiele maßvoll und eng auf das begrenzt b eiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, und zweitens muss das Glücksspielangebot des Monopolinhabers einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegen Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität - und damit der Anwendbarkeit - des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt (vgl. OGH 27.11.; 013, 2 Ob 243/12t. VI.
- und VII. 1.).Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms (insb. auch die Würdigung der Werbeaktivitäten des Alleinkonzessionärs) für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität - und damit der Anwendbarkeit - des österreichischen Glücksspielmonopols unerlässlich ist, wird auch vom OGH bestätigt vergleiche OGH 27.11.; 013, 2 Ob 243/12t. römisch sechs.
- und römisch sieben. 1.). Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Österreichische Lotterien GmbH und Casinos Austria AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Nichtdiskriminierung und Transparenz: Schlißlich sind auch die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Unionsrechts für die Zulässigkeit einer Monopolregelung im Glücksspielbereich, nämlich Nichtdiskriminierung und Transparenz nicht gegeben. In seinem Urteil im Fall Engelmann hat der EuGH die Kriterien für die Vergabe der Konzessionen im Zusammenhang mit dem österreichischen GSpG klargestellt. Der EuGH weist darauf hin, dass „49 [...] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, [...] die Grundregeln der Verträge, insbesondere Art. [49] und [56 AEUV ...] zu beachten haben".„49 [...] die öffentlichen Stellen, die solche Konzessionen vergeben, [...] die Grundregeln der Verträge, insbesondere "Art". [49] und [56 AEUV ...] zu beachten haben". Aus den betreffenden Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit leitet der EuGH ein Diskriminierungsverbot sowie ein Transparenzqebot ab. Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Art. 49 AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz.32).Aus diesem Grund hat er die damals gegebene Verpflichtung der Konzessionsinhaber, ihren Sitz im Inland zu haben, als unvereinbar mit der in Artikel 49, AEUV gewährleisteten Niederlassungsfreiheit angesehen (Rs. C-64/08, Engelmann, Rz.32). Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Art. 49 und 56 AEUV verboten ist.Außerdem stellte nach Auffassung des EuGH die ohne angemessenen Grad an Öffentlichkeit durchgeführte Vergabe einer Konzession an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dem der öffentliche Auftraggeber angehört (die Österreichische Lotterien GmbH), eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern dar, die keine reale Möglichkeit hatten, ihr Interesse an der fraglichen Konzession zu bekunden. Eine derartige Ungleichbehandlung verstößt laut EuGH daher gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und stellt eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nach den Artikel 49 und 56 AEUV verboten ist. Siehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
- Zum Transparenzgebot vgl Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, 60 »lex 2010, 813 ffSiehe EuGH, Rs. C-64/08, Engelmann, Rz. 43, 51 u.
- Zum Transparenzgebot vergleiche Stadler/Aquilina, Der unionsrechtliche Transparenzgrundsatz im Glücksspiel, 60 »lex 2010, 813 ff Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. § 14 GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt.Ob mit der im Jahr 2011 auf Basis der GSpG-Novelle 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) durchgeführten Neuvergabe der Konzession für Ausspielungen gem. Paragraph 14, GSpG den Anforderungen des EuGH an ein nicht-diskriminierendes und transparentes Verfahren tatsächlich Genüge getan wurde, ist zu bezweifeln. Die vom EuGH im Urteil Engelmann festgestellten Unionsrechtswidrigkeiten wurden immer noch nicht beseitigt. Zwar werde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass en Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn Her potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz" verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den §§ 14 i und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen.Zwar werde das Sitzerfordernis für die Ausspielungskonzession derart abgeändert, dass en Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausreichend wäre, allerdings nur, wenn Her potentielle Konzessionär auch im anderen Mitgliedsstaat, in dem er niedergelassen ist, über eine „vergleichbare Lizenz" verfügt. Andernfalls muss der Konzessionär, im Fall einer erfolgreichen Bewerbung, eine Niederlassung in Österreich gründen. Die Erläuternden Bemerkungen des Ministerialentwurfs (zu den Paragraphen 14, i und 21 GSpG) führen weiters aus, dass es die Pflicht der Bewerber (!), die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, ist, den Nachweis der Vergleichbarkeit der Konzessionen sowie eine Erklärung der ausländischen Glücksspielaufsichtsbehörde zur Bereitschaft zur Verwaltungszusammenarbeit mit den österreichischen Behörden beizubringen. Diese Änderungen durch die GSpG-Novelle 2011, auf deren Grundlage das Vergabeverfahren für die Ausspielungskonzession durchgeführt wurde, diskriminieren Konzessionswerber aus anderen Mitgliedstaaten weiterhin, weil es für Konzessionswerber aus Österreich ausreicht, einen Sitz im Inland zu haben, währen i Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten zahlreiche Hürden zu absolvieren haben: Selbst mit einem Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss eine vergleichbare Lizenz in diesem Mitgliedstaat nachgewiesen und die Erklärung der dortigen Behörde beigebracht werden, während ein österreichischer Bewerber keines von beidem vorweisen muss, Darüber hinaus lässt die Bestimmung „vergleichbare Aufsicht und Kontrolle im Ausland“ der österreichischen Behörde einen «allzu weiten Ermessensspielraum. Eine Erklärung seitens der ausländischen Glücksspielbehörde, die der Bewerber einholen muss, ist nicht rechtfertigbar. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist es die Pflicht der österreichischen Behörden (und nicht des Bewerbers), die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden aufrecht zu erhalten. Zudem war die Vergabe der Ausspielungslizenz an Kriterien geknüpft, die auf den bisherigen Konzessionsinhaber, die Österreichische Lotterien GmBH zugeschnitten waren (Mindestkapital, Namensaktien, Verbot von Filialbetrieben außerhalb Österreichs, Bestellung eines Staatskommissars usw.) und über das zur Zielerreichung erforderliche hinausgehen und daher mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sind. Siehe Talos/Stadier, EuGH kippt österreichisches Glücksspielmonopol, ecolex 20'0, 1006 ff.
(1007); Leidenmühler, Internet-Glücksspiel und Dienstleistungsfreiheit nach „Liga Portuguesa" - Weiterhin viele offene Fragen, Eul.F 2010, 11-1 ff.
(4); Kattinger, Als ob Casinos Austria ausgeschrieben hätte, NZ : v.27.12.
- Dies führt zum Ergebnis, dass das GSpG selbst nach den Novellierungen 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet ist und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt ist. Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05/2010,10 ff. (15 f.).Eingehend Stadler/Aquilina, Das Engelmann-Urteil und seine Auswirkungen auf Österreich, TIME Law News 05 aus 2010,,10 ff. (15 f.). Diese Rechtslage dauert so lange an, bis in einem tatsächlich diskriminierungsfreien Verfahren eine unionsrechtskonforme Konzessionsvergabe erfolgt ist. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücks spiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (vgl. etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG- 410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt; LVwG OÖ vom 29.05.2015, ZI. LVwG- 410287/42/Gf/Mu).Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücks spiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten vergleiche etwa LVwG OÖ vom 08.05.2014, Zlen. LVwG- 410269/6/Gf/Rt und LVwG-410285/4/Gf/Rt; LVwG OÖ vom 29.05.2015, ZI. LVwG- 410287/42/Gf/Mu). Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GFC (Insb Art 51) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte (vgl. Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/5, 416ff)). Die Beschwerdeführer stützen sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländer.Und selbst dann, wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GFC (Insb Artikel 51,) kein anderes Ergebnis vor, kann es nämlich nicht sein, dass ein EU ausländischer Dritter Ausspielungen ohne Konzession veranstalten bzw. am Ausspielungsangebot Dritter mitwirken kann, wohingegen dies einem österreichischen Unternehmer nicht erlaubt sein sollte vergleiche Maschke: Glücksspielmonopol und EuGH C-390/12, Pfleger ua in ZGV 2014/5, 416ff)). Die Beschwerdeführer stützen sich (auch) auf das Verbot der Diskriminierung von Inländer. Zur Inländerdiskriminierung der OGH in seinem Beschluss v. 21.10.2014, GZ 4 Ob 145/14 5.2 Eine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung setzte voraus, dass das Glücksspielmonopol in Fällen mit Unionsrechtsbezug aufgrund der dargestellten Entscheidung des EuGH tatsächlich unanwendbar wäre. Denn dann wären österreichische Unternehmer, die vergleichbare Dienstleistungen im Inland erbringen wollen, gegenüber Unternehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Union ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt. Anders als in den bisher vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fällen ergäbe sich die Unionsrechtswidrigkeit allerdings nicht unmittelbar aus einem Urteil des EuGH, sondern aus der Anwendung der von diesen vorgegebenen Grundsätzen auf das nationale Recht. Das rechtfertigt al er keine andere Behandlung einer möglichen Inländerdiskriminierung. Denn zum einen sind es immer nationale Behörden, die unionsrechtswidriges nationales Recht unangewendet lassen; eine Vorabentscheidung des EuGH dient in diesem Zusammenhang immer nur der Klarstellung der unionsrechtlichen Rechtslage. Nicht die Entscheidung des EuGH „bewirkt“ daher die Unanwendbarkeit nationalen Rechts, maßgebend ist vielmehr dessen objektive Unvereinbarkeit mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht, die von nationalen Behörden - ob ohne oder nach Befassung des EuGH - wahrzunehmen ist. Zum anderen ist es für inländische Unternehmer aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes unerheblich, ob sich ihre Schlechterstellung gegenüber EU-Ausländern unmittelbar aus einer Entscheidung des EuGH oder aus der Wahrnehmung der Unanwendbarkeit durch nationale Behörden ergibt. Widerspricht eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so hat diese nach ständig der Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben. Dieser Grund; atz ist - zumal in Österreich auch nach mittlerweile mehr als 20 jähriger Mitgliedschaft zur Europäischen Union noch immer keine spezifischen prozessualen Regelungen hinsichtlich einer spezifischen Kompetenz eines innerstaatlichen Organs zur national-verbindlichen Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit sowie einer damit im Zusammenhang stehenden allfälligen übergangsweisen Weitergeltung unionsrechtswidriger Normen bestehen - von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene les Verfahrens unmittelbar zu beachten (vgl. LVwG OÖ vom 10.07.2015, ZI. LVwG-H0701/6/Gf/Mu, mwN: jüngst EUGH vom
- September 2014, C-112/13 (EU:C: >014:2195), RN 36, und vom
- Juni 2015, C-5/14 (Kernkraftwerke Lippe- Ems; B U:C:2015:354), RN 32.)im Zusammenhang stehenden allfälligen übergangsweisen Weitergeltung unionsrechtswidriger Normen bestehen - von jedem staatlichen Organ auf jeder Ebene les Verfahrens unmittelbar zu beachten vergleiche LVwG OÖ vom 10.07.2015, ZI. LVwG-H0701/6/Gf/Mu, mwN: jüngst EUGH vom
- September 2014, C-112/13 (EU:C: >014:2195), RN 36, und vom
- Juni 2015, C-5/14 (Kernkraftwerke Lippe- Ems; B U:C:2015:354), RN 32.) 6.) Eine Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht liegt nicht vor; Aufzeichnungen erfolgen elektronisch auf den Geräten. Für offenbar aufgetretene technische Gebrechen, kann die U. s.r.o. nichts dafür und ist nicht schlüssig nachvollziehbar, wodurch durch die Nichtbestimmung einer vor Ort anwesenden Person gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht verstoßen worden sein sollte, sind die Aufzeichnungen doch auf den Geräten in elektronischer Form vorhanden. Zudem ist letzterer Tatvorwurf unrichtig; anlässlich der Kontrolle wurden von einem Mitarbeiter der U. s.r.o., Herrn Hl., telefonisch alle gewünschten Auskünfte erteilt und hatte sich dieser zudem bereiterklärt, persönlich der weiteren Amtshandlung beizuwohnen bzw. einen anderen informierten Mitarbeiter der U. S.r.K vorbeizuschicken. 7.) Die verhängte Strafe ist zudem überhöht. Es wird beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Sodann wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Beschwerdeverfahren: 3.
- Im Hinblick auf dieses Vorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 24.9.2015, und, nach Durchführung weiterer Ermittlungen zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung der U. s.r.o. im Glücksspielsektor im Gebiet der Europäischen Union sowie zwecks Erörterung zwischenzeitig vorgelegter weiterer Stellungnahmen des Bundesministers für Finanzen bzw. der Stabsstelle für Spielerschutz fortgesetzt am 28.4.2016, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie den Vertretern der belangten Behörde bzw. der Abgabenbehörde die Zeugen F., T. und Be. erschienen sind. 3.
- Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 22.1.2016, insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung der U. s.r.o. im Glücksspielsektor auf dem Gebiet der Europäischen Union ein Vorbringen zu erstatten und durch ein entsprechendes Beweisanbot zu untermauern wurde vom Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.2.2016 ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, in dem die bisherigen Ausführungen zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes näher ausgeführt wurden sowie auf Gerichtsurteile der Zivilgerichte, Urteile des OGH sowie einzelne Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten verwiesen wurde, die den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen sollen. Zudem wird, wollte man annehmen, dass ein rein innerstaatlicher Sachverhalt zur Beurteilung stehe, verfassungswidrige Inländerdiskriminierung behauptet. Zur U. s.r.o. wird in diesem Schriftsatz ausgeführt: „Die U. s.r.o. verfügt in Österreich über eine Zweigniederlassung und führt von ihren inländischen Betriebsstätten die sonstige inländische Geschäftstätigkeit aus. Sie beschäftigt in Österreich mehrere Mitarbeiter und ist in Österreich steuerlich erfasst. Über einen Kooperationsvereinbarung mit dem maltesischen MS. Ltd. ist sie über die maltesischen Lizenzen der MS. Ltd., Lizenzen zu den Registerzahlen …), zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen aller Art (inkl. Sportwetten) in Malta berechtigt. Beweis: - Gesellschaftsvertrag U. s.r.o. (Beilage ./18), - Steuernummerbekanntgabe des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom 04.06.2013; (Beilage ./19) - Bestätigung des inländischen steuerlichen Vertreters der U. s.r.o. vom 06.07.2015 (Beilage ./20) - Kooperationsvertrag vom 01.04.2014 (Beilage ./21)“ Der vorgelegte „Kooperationsvertrag /Grundsatzvereinbarung“ hat folgenden Inhalt: „Kooperationsvertrag/Grundsatzvereinbarung abgeschlossen zwischen den Vertragsparteien:
- MS. Ltd A. – Malta und
- U. s.r.o. Sk., B. – Slowakei Allgemein Die MS. Ltd ist Inhaberin der von der Republik Malta - Malta Gaming Authority – mit Bescheid erteilten Lizenzen mit den Registerzahlen …, über welche sie in Verbindung mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit die Berechtigung zur Anbietung von Sportwetten und Glücksspielen im europäischen Binnenmarkt halt. Vertragsgegenstand Die MS. Ltd räumt der U. s.r.o. das nicht weiter abtretbare Recht ein, unter Inanspruchnahme der Lizenzen mit den Registerzahlen
- …
- … und
- …, auf Rechnung und auf alleinige Gefahr der U. s.r.o. Glücksspiele anzubieten. Die MS. Ltd stellt die für die Anbietung von Glücksspielen aus diesen Lizenzen notwendige Software (EDV-Programme, Datenbestände, ... ) zur Verfügung und erklärt sich bereit, allenfalls erforderliche Support- und Hilfeleistungen für die technisch fehlerfreie Installation und den Betrieb der Software zu leisten. Die MS. Ltd verpflichtet sich, alle erhaltenen Zahlungen auf Steuern und sonstige Abgaben, welche aus dem Anbieten von Glücksspielen aufgrund dieses Vertrages durch die U. s.r.o. anfallen, der Maltesischen Republik gegenüber ordnungsgemäß und zeitgerecht weiterzuleiten und somit abzuführen. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, auf eigene Kosten alle für den Betrieb der von ihr für das Anbieten der Glücksspiele in Verwendung zu nehmenden Terminals erforderlichen Voraussetzungen (Hardware, Stromversorgung und Internetanschluss) während der Vertragslaufzeit alleinig bereitzustellen und etwaig eintretende technische Störungen (insb Softwarefehler) ehemöglichst der MS. Ltd zu melden. Die U. s.r.o trägt das wirtschaftliche Risiko aus dem Anbieten von Glücksspielen aus dieser Vereinbarung heraus ausschließlich selbst und verpflichtet sich, alle Gewinne von Kunden aus ihrem auszuzahlen und im Besonderen die MS. Ltd aus diesem schad- und klaglos zu halten. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, alle Steuern und sonstige Abgaben, welche aus dem Anbieten von Glücksspielen aufgrund dieses Vertrages durch die U. s.r.o. in der Maltesischen Republik anfallen, der MS. Ltd so zeitgerecht zur Zahlung zu bringen, dass diese fristgerecht von der MS. Ltd abgeführt werden können. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, alle nationalen Abgaben, des jeweiligen Landes, in welchem sich der Endkunde befindet, korrekt und pünktlich an die jeweils zuständige Behörde des Landes abzuführen und auf Verlangen der Ms. Ltd Einsicht in die Buchhaltungs- und Rechnungsdaten zu gewahren. Die U. s.r.o. verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem Anbieten von Glücksspielen stehenden nationalen Bestimmungen einzuhalten, wie im Besonderen für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen des Jugendschutzes hinsichtlich der Teilnahme am Spiel Sorge zu tragen, und die Einhaltung dieser Bestimmungen zu kontrollieren. Entgelt und Abrechnung zwischen den Vertragsteilen Die Höhe des von der U. s.r.o. zu leistenden Entgelts sowie die Abrechnungsmodalitäten zwischen den Vertragsteilen werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Vertragsdauer und Auflösung Diese Vereinbarung beginnt am Tag der Unterfertigung und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vertragsteile können diesen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Monatsende aufkündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Aufkündigung ist die nachweisliche Postaufgabe maßgeblich. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem maltesischen Recht. Wird die Mitwirkung eines Gerichtes erforderlich, so ist das sachlich zuständige Gericht in Malta zuständig.“ 3.
- In Vorbereitung der mündlichen Verhandlungen wurden sowohl seitens des Vertreters der Beschwerdeführer als auch seitens der Abgabenbehörde schriftliche Stellungnahmen abgegeben. Vom Vertreter der Abgabenbehörde wurden Farbablichtungen der anlässlich der Kontrolle vom 07.01.2015 angefertigten Fotostrecke vorgelegt, desgleichen eine Fotostrecke über eine am 16.12.2014 erfolgte Vorerhebung. Den Parteien wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen Beweismitteln bzw. zu den jeweiligen schriftlichen Ausführungen zu äußern. 3.
- Zum Akt genommen wurde eine, vom erkennenden Gericht in einem weiteren Beschwerdeverfahren der U. s.r.o. über entsprechendes Rechtshilfeersuchen zur Frage der wirtschaftlichen Betätigung der U. s.r.o. im Glücksspielsektor auf dem Gebiet der Slowakischen Republik und zur Frage des Vorliegens entsprechender Berechtigungen derselben angeforderte Stellungnahme von Interpol B. vom 3.4.2016, worin betreffend die U. s.r.o. ausgeführt wurde: „… - Die Firma U., Sk., B. befindet sich nicht in das Register der Sozialversicherung als Arbeitgeber. - R., geb. 1956, whft. ..., Wien und M. D., geb. 1978, whft. ..., Uh. sind nicht registriert als Selbständige oder Angestellte. - An Anschrift Sk. befindet sich nur die Firma P., s.r.o., Händy +42.... Diese Firma nimmt die Post fuer die Firma So., s.r.o., die vertritt die Gesellschaft U. - Der Manager von Firma So., s.r.o., ist JUDr. Mr., Händy +42... und er hat gesagt – Das Unternehmen U. betreibt aus der Slowakei, ob die die Klienete auch in der Slowakei gibt, kann er nicht sagen. Er weiss nicht, was in Rechnung steht. Es ist moeglich, dass die Filiale auch in Austria ist. Mit die Firma kommuniziert er per email: ...cz. Fuer U. macht die Buchhaltung die Firma At., ..., B., kontakt Person Herr K., Tel. +42... und er hat gesagt, dass die Firma U. hat keine Mitarbeiter und Geschäfte sind nicht tätig. Die Firma U. hat Spielautomaten und Mitarbeiter in Austria. Die Firma muss die Buchhaltung machen und Einkommenssteuer zahlen in Austria. Die Firma hat kein Erlaubnis die Spielautomaten in der Slowakei zu fuehren. Ob die Firma hat eine Erlaubnis in Austria kann ich nicht sagen.“ 4.
- Parteienvorbringen in den Verhandlungen: Vorbringen des Rechtsvertreters in der Verhandlung vom 24.9.2015: Ich verweise vorerst auf das schriftliche Vorbringen. Über Befragen durch den VL führe ich aus, dass der Hauptsitz der U. sich in B. befindet. In Wien betreibt die Gesellschaft eine Zweigniederlassung. Außer Streit stelle ich lediglich, dass die U. für den Betrieb der ggst. Geräte am Standort über keine Konzession bzw. Bewilligung in Österreich verfügt hat. Sämtliche Geräte im Lokal hatten Internetanbindung. Ob die Geräte selbst mit Bankomat- bzw. Geldeinwurfvorrichtungen versehen waren, kann ich nicht sagen. Ich kann auch nicht sagen, ob die sogenannten Cashcenter in einem funktionellen Zusammenhang mit den anderen Automaten stehen. Ich kann außer Streit stellen, dass die Geräte jedenfalls seit dem 16.12.2014 im Lokal aufgestellt waren. Ob die Geräte auch betriebsbereit waren, kann ich nicht sagen. Über Vorhalt des Mietvertrages (AS 75ff): Es wird sicher zutreffen, dass das Lokal, wie im Vertrag ausgewiesen, mit Anfang November angemietet war. Ich weiß aber, dass Bauarbeiten im Lokal durchgeführt wurden und kann daher nicht sagen, ab welchem Zeitpunkt Automaten tatsächlich aufgestellt gewesen sind. Zum Geschäftszweck möchte ich mich nicht näher äußern. Außer Streit gestellt wird jedenfalls, dass Eigentümerin sämtlicher Geräte die U. s.r.o. ist, diese ist auch Lokalinhaber. Dass seitens der U. im Lokal Glücksspiel veranstaltet wurde, wird aber ausdrücklich bestritten. …. Vorbringen des Rechtsvertreters in der Verhandlung vom 28.4.2016: Bezüglich der Tatanlastung betreffend § 52 Abs .1 Z 5 GSpG verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde. Bezüglich der Tatanlastung betreffend Paragraph 52, Absatz Punkt eins, Ziffer 5, GSpG verweise ich auf die schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde. Zum näheren Inhalt der mit der MS. ltd. getroffenen Vereinbarung, kann ich keine Aussage machen. (Zur Stellungnahme der Finanzpolizei vom 18.3.2016): aus dieser Stellungnahme angesprochenen Studie ergibt sich gerade nicht, dass die Zahl der Spielsüchtigen zurückgegangen ist und wird verwiesen auf den Beschluss des OGH vom 30.3.2016 zu 4 Ob 31/16m. Seitens des Behördenvertreters sowie des Vertreters der Finanzpolizei wurde auf das jeweilige schriftliche Vorbringen verwiesen. 4.
- Zeugenaussagen in den Verhandlungen: T.: Ich habe an diese Kontrolle heute nur mehr eine vage Erinnerung. Ich weiß eigentlich nur noch, dass wir bei der Beschlagnahme Schutzmasken verwenden mussten, weil uns mitgeteilt wurde, dass aus den Geräten Reizgas ausströmen könnte. Es hat sich dann tatsächlich so verhalten, dass Gas ausgeströmt ist. Ob sich im Lokal irgendwelche Verantwortlichen, oder Personal befunden hat, weiß ich nicht mehr. Auch an den Zeugen Be. kann ich mich nicht erinnern. Wenn ich gefragt werde, wie die Geräte ausgesehen habe, dann muss ich auf die Fotostrecke verweisen. Bei der Vorerhebung vom 16.12.2014 war ich nicht vor Ort. Bei Kontrollen nach dem GSpG habe ich verschiedene Aufgaben. Ich mache das ca. seit zwei Jahren. Ich habe auch eine generelle Schulung, und insbesondere auch im Umgang mit Spielautomaten, so auch mit Walzenspielen, erhalten. Wenn mir nunmehr die Fotostrecke Beilage A vorgehalten wird, erkläre ich nach Einsichtnahme in dieselbe: Nach dem äußeren Anschein kann ich aussagen, dass man auf den Fotos erkennt, dass die Geräte betriebsbereit sind, dass es sich um Walzenspiele handelt, dass auf dem Display Gewinne in Aussicht gestellt werden, man kann auch erkennen, dass Einsätze bzw. Kredite gebucht sind. Auf dem Foto Bild 6 sieht man auch, dass das Gerät bespielt wird, weil man eine Hand und den Daumen dieser Hand an der Start-Taste sieht, außerdem ist ein Kredit von EUR 368,51 gebucht. Es scheint auch ein Betrag von EUR 2,00 auf, ich glaube dass dies den Einsatz dokumentiert. Ich habe selbst sicher schon sechsmal solche Testspiele durchgeführt. Nach dem äußeren Anschein handelt es sich bei den hier dokumentierten Geräten um die typischen Walzenspiele, die ich selbst an anderen Geräten schon gespielt habe. Wenn mir der Begriff Cashcenter genannt wird: Es handelt sich dabei um Geräte, in die man das Spielgeld für die Walzenspiele einwirft. Die Cashcentergeräte sind etwa auf Bild 15 der Fotostrecke abgebildet. Dass das Geld für die Spiele dort eingeworfen wurde, weiß ich, weil anlässlich der Kontrolle darüber geredet wurde. Ich kann nicht sagen, ob eine Internetanbindung vorhanden war. Ich nehme das an, weil die Geräte in Betrieb waren. Das ist auf der Fotostrecke ersichtlich, es ist auch erkennbar, dass ein Gerät bespielt wurde. Es war beabsichtigt Testspiele durchzuführen, das war nicht möglich, weil die Stromzufuhr unterbrochen wurde. Ich bin auf Geräten, die so aussehen wie auf der Fotostrecke, eingeschult worden. Ob es sich um M. oder Cashcenter gehandelt hat, kann ich nicht sagen. Ich weiß, dass es sich um sechs Glücksspielautomaten gehandelt hat. Mir ist nicht erinnerlich, dass auf den GSp26 falsch ausgefüllt worden wäre. Ich habe auch welche dieser Formulare ausgefüllt. Wer sonst noch, weiß ich nicht. Ob die Stromzufuhr für das gesamte Lokal unterbrochen war, oder nur für die Geräte, weiß ich heute nicht mehr. F. in der Verhandlung vom 24.9.2015: Ich habe an diese Kontrolle heute noch eine Erinnerung. Ich erinnere mich noch, dass beim Betreten des Lokals die Geräte in Betrieb waren und dass es sich um Walzenspiele gehandelt hat. Das weiß ich deshalb, weil ein Gerät bespielt wurde und ich diesem Spieler beim Spielen zugesehen habe. Ob es sich bei dieser Person um den heute geladene Zeugen Be. handelt, kann ich heute nicht mehr sagen. Die Geräte konnten nur für einen kurzen Zeitpunkt betriebsbereit wahrgenommen werden, weil die Geräte plötzlich dunkel wurden und nicht mehr bespielbar waren. Bei der Kontrolle war der Leiter der FPO, Herr L., anwesend, der den Erstversuch unternommen hat Geld aufzubuchen, was nicht gelang. Danach wurden die GSp26 ausgefüllt, so auch einige von mir. Ich habe im Lokal keinen Verantwortlichen wahrgenommen und auch kein Personal, sondern nur diesen einen Spieler. Es kam dann über Lautsprecher eine Warnung, danach habe ich mich nach außen begeben um den Bereich zu sichern. Ich habe gesehen, dass drei Kollegen Schutzmasken aufgesetzt haben. Über den weiteren Gang der Amtshandlung kann ich nichts mehr sagen, weil ich mich, wie gesagt, vor dem Lokal befunden habe. Ich weiß nicht, ob ich bei der Vorerhebung vom 16.12.2014 anwesend war. Ich weiß nur, dass die Kollegen deshalb Schutzmasken mithatten, weil im Vorfeld schon bekannt war, dass die Geräte mit Gas gesichert sind. Bei Kontrollen nach dem GSpG habe ich verschiedene Aufgaben, manchmal mache ich die Fotos, manchmal die Testspiele, etc. Ich mache das ca. seit einem Jahr. Grundsätzlich habe ich auch eine Schulung erhalten. Dabei konnte ich mich auch im Umgang mit Geräten, wie auf der Fotostrecke ersichtlich, vertraut machen und daher auch mit Walzenspielen. Wenn mir nunmehr die Fotostrecke Beilage A vorgehalten wird, erkläre ich nach Einsichtnahme in dieselbe: Nach dem äußeren Anschein kann ich sagen, dass die Geräte betriebsbereit sind, dass es sich um Walzenspiele handelt, dass auf dem Display Gewinne in Aussicht gestellt werden, man kann auch erkennen, dass Einsätze bzw. Kredite gebucht sind (Bild 10). Auf dem Foto Bild 6 sieht man auch, dass das Gerät bespielt wird, weil man eine Hand und den Daumen dieser Hand an der Start-Taste sieht, außerdem ist ein Kredit von EUR 368,51 gebucht. Es scheint auch ein Betrag von EUR 2,00 auf, ich glaube dass dies den Einsatz dokumentiert. Ich habe selbst sicher schon hundertmal solche Testspiele durchgeführt. Nach dem äußeren Anschein handelt es sich bei den hier dokumentierten Geräten um die typischen Walzenspiele, die ich selbst an anderen Geräten schon gespielt habe. Wenn mir der Begriff Cashcenter genannt wird: Es handelt sich dabei um die Ein- und Auszahlungsstation. Ich muss sagen, dass das bei meinen Kontrollen vorher noch nie vorgekommen ist. Ich kann heute nicht mehr sicher sagen, weshalb ich davon ausgehe, dass es sich dabei um die Geräte gehandelt hat, in die man das Spielgeld für die Walzenspiele einwirft. Die Cashcentergeräte sind etwa auf Bild 6 der Fotostrecke abgebildet. Hier sieht man sogar noch, dass das Gerät betriebsbereit ist und dass sich ein Auszahlungshinweis darauf befindet. Auf Bild 12 ist auch der Hinweis für die Aufbuchung des links davon befindlichen Gerätes enthalten. Ich kann nicht sagen, ob eine Internetanbindung vorhanden war. Ob ich auf Geräte mit der Gehäusebezeichnung „M.“ eingeschult wurde, kann ich heute nicht sagen. Alle Walzenspiele, die ich als Testspieler gespielt habe, haben jedenfalls immer nach dem gleichen Prinzip funktioniert. Ich konnte nur beobachten, dass ein Spieler ein Walzenspiel spielte. An welchem der sechs Geräte dies erfolgte, kann ich heute nicht mehr sagen. F. in der Verhandlung vom 28.4.2016: Ich kann mich an die Kontrolle vom 7.1.2015 noch einigermaßen erinnern. Bei der Kontrolle waren die Geräte zunächst eingeschaltet. Unser Chef hat versucht Geld einzuwerfen, dann wurden die Geräte schnell heruntergefahren. Ich weiß aber nicht mehr ob alle Geräte heruntergefahren wurden. Testspiele waren nach meiner heutigen Erinnerung nicht möglich. Der soeben einvernommene Zeuge Be. war bei der Kontrolle vor einem Gerät, das er bespielt hat. Be. in der Verhandlung vom 24.9.2015: Ich war am 07.01.2015 im Lokal anwesend und kann mich an das Geschehen noch erinnern. Ich bin in diesem Lokal öfters gewesen. Man konnte dort Automaten spielen. Ich selbst habe dort auch gespielt, aber nicht so häufig, weil man dort nichts gewinnen kann. Es gab verschiedene Spiele. Dieses Lokal war vormittags geschlossen und nachmittags offen. Man konnte dann ohne weiteres das Lokal betreten. Ich weiß noch, dass ein Automat am 07.01.2015 von einem Spieler EUR 100,-- geschluckt hat. Wenn ich in das Lokal gegangen bin, waren diese Geräte eingeschaltet. Manchmal habe ich Spieler an den Geräten gesehen, manchmal nicht. Um spielen zu können musste man Geld einwerfen und zwar in ein Gerät neben den Automaten, wo auch der Hinweis auf die Auszahlung angebracht war. Ich habe dort EUR 20,-- und gleich danach noch mehrmals EUR 20,-- eingeworfen. Dann habe ich mir ein Spiel ausgesucht. Der Mindesteinsatz war EUR 0,
- Man konnte dort bis EUR 11,-- oder EUR 13,-- Einsatz spielen. Die Gewinne waren am Display angezeigt, ich habe nie etwas gewonnen. Es ist so, wenn ich etwas gewonnen habe, habe ich gleich weitergespielt, so wie das alle machen und am Schluss habe ich nichts gewonnen. Wenn ich etwa „Sizzling“ gespielt habe, dann ist das so schnell gegangen, dann hat man gar nicht gesehen was auf dem Bildschirm passiert. In diesem Lokal waren immer Automaten von verschiedenen Firmen. Im Herbst letzten Jahres war ich jedenfalls oft in diesem Lokal. Ich habe auch damals schon gespielt und andere Spieler gesehen. Be. in der Verhandlung vom 28.4.2016: Ich kann mich auch heute noch an alles erinnern. Ich habe an diesen Spielautomaten selbst öfter gespielt und zwar auch schon im Herbst
- Ich habe an den Geräten nie etwas gewonnen. Der Mindesteinsatz war glaublich 30 oder 50 Cent. Man konnte auch mit höheren Beträgen spielen. Ich weiß das nicht mehr genau, waren das 9 oder 11 Euro, irgendetwas in dieser Gegend. Diese Walzenspiele konnte man nicht stoppen, glaube ich. Diese Walzen laufen so schnell. Es besteht keine Möglichkeit diese Walzen zu stoppen. 4.
- Weiteres Vorbringen des Rechtsvertreters: Mehrere Landesgerichte haben mit Beschluss vom
- August 2015 dem EuGH eine Entscheidung vorgelegt, da sie erhebliche Zweifel an der Unionsrechtskonformität des GSpG haben. Die diesbezüglichen Verfahren bei den Landesgerichten wurden daher ausgesetzt. Mittlerweile hat die Europäische Kommission ein Mahnschreiben an Deutschland hinsichtlich der deutschen Glücksspielgesetzgebung geschickt, da der deutsche Glücksspielmarkt zumindestens 25 % unreguliert ist. Der österreichische Glücksspielmarkt ist lt. einer Studie von Kreutzer Fischer & Partner zu mindestens 33 % unreguliert, weshalb sich auch die Unionsrechtswidrigkeit des österr. GSpG ergibt. Ich lege zum Beweis vor in Ablichtung den Beschluss des LG Wr. Neustadt vom
- August
- Ebenso wie die Studie zu Glücksspiel und Sportwetten vom
- August
- Feststellungen: Im Hinblick auf die gegenständliche Glücksspielgeräteaufstellung sowie die Durchführung verbotener Ausspielungen wird festgestellt: 5.1.
- Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team …) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG haben am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, S.-straße, im dort situierten Lokal „...“, das von der U. s.r.o. auf Grundlage eines mit der E. GmbH abgeschlossenen Mietvertrages mit 1.11.2014 zum Geschäftszweck „Wettbüro“ angemietet betrieben wird, die oben im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Automaten in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden. Die Spielgeräte waren paarweise in Kojen aufgestellt, die paarweise aufgestellten Geräte standen in Verbindung mit jeweils einem in den Kojen aufgestellten Cashcenter-Gerät mit Geldeingabevorrichtung, über welches die Aufbuchung des Spielkredites auf die Spielapparate sowie die Auszahlung von Gewinnbeträgen erfolgte.5.1.
- Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team …) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 2, GSpG haben am 7.1.2015 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, S.-straße, im dort situierten Lokal „...“, das von der U. s.r.o. auf Grundlage eines mit der E. GmbH abgeschlossenen Mietvertrages mit 1.11.2014 zum Geschäftszweck „Wettbüro“ angemietet betrieben wird, die oben im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Automaten in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden. Die Spielgeräte waren paarweise in Kojen aufgestellt, die paarweise aufgestellten Geräte standen in Verbindung mit jeweils einem in den Kojen aufgestellten Cashcenter-Gerät mit Geldeingabevorrichtung, über welches die Aufbuchung des Spielkredites auf die Spielapparate sowie die Auszahlung von Gewinnbeträgen erfolgte. 5.1.
- Bei Betreten des Lokales wurde wahrgenommen, dass die in einer Koje aufgestellten Geräte mit der Nr. 4 und der Nr. 5 von einem Kunden bespielt wurden, wobei auf dem Gerät mit der Nr. 4 ein Kredit von € 368,51 gebucht und ein Einsatz von € 2,-- angezeigt war. Bei dem mit der Nr. 5 versehenen Gerät war es den Kontrollorganen möglich, einen Betrag von € 10,-- aufzubuchen und den Gewinnplan aufzurufen. Dabei wurde festgestellt, dass bei einem Einsatz von € 11,-- ein Höchstgewinn von € 5.500,-- in Aussicht gestellt wurde. Ein Bespielen der Geräte durch die Kontrollorgane war nicht möglich, weil kurz nach Kontrollbeginn sämtliche Geräte extern vom Strom getrennt wurden. 5.1.
- Anlässlich der Kontrolle wurde eine Fotodokumentation der Geräte erstellt. Auf dieser Dokumentation kann eingesehen werden, dass bei den mit den Nr. 1 und 6 versehenen Geräten zu Mindesteinsätzen von jeweils 0,30,-- € Höchstgewinne von € 150,-- bzw. € 270,-- in Aussicht gestellt wurden. Auf dem Gerät mit der Nr. 4 wurde ein Höchstgewinn von mehr als € 20,-- in Aussicht gestellt. Bei den Geräten mit der Nummer 3 und 4 war wegen der Trennung vom Stromnetz kein Gewinnplan mehr einsehbar. Auf sämtlichen Geräten konnte auch mit höheren Einsätzen als diesen Mindesteinsätzen – nach Angabe des Zeugen Be. in Betragshöhen von € 9 oder € 11,-- - gespielt werden. 5.
- Bei den Geräten hat es sich um sechs Spielautomaten gehandelt, die paarweise in Kojen in Verbindung mit jeweils einem Cashcenter-Automaten aufgestellt waren. Auf den Spielapparaten konnten virtuelle Walzenspiele gespielt werden, die als „Cashcenter“ bezeichneten Geräte fungierten als Ein- bzw. Auszahlungsterminals. 5.
- Die Geräte waren im Lokal in den Kojen jedenfalls seit dem 16.12.2014, vermutlich aber auch schon seit November 2014, und bis zur erfolgten Beschlagnahme am 7.1.2015 betriebsbereit und frei zugänglich aufgestellt. Die Geräte konnten im genannten Zeitraum bespielt werden und sind auch tatsächlich bespielt worden, so auch wiederholt vom Zeugen Be.. Die Geräte waren nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet. 5.
- Bei gegenständlichen Glücksspielgeräten handelt es sich um Glücksspielautomaten im Verbund mit als „Cashcenter“ bezeichneten Geräten, die über Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtungen zur Aufbuchung des Spielkredites bzw. über Geldauszahlungsvorrichtungen zur Auszahlung eines allfälligen Spielgewinnes verfügten. Die Spielentscheidung erfolgte nicht in den Geräten selbst sondern zentralseitig im Wege einer Anbindung an das Internet. 5.
- Auf den Geräten konnten virtuelle Walzenspiele mit verschiedener Bezeichnung, aber im Ablauf identischer Funktionsweise gespielt werden. Diese Walzenspiele konnten durch Betätigung mechanischer Tasten bzw. virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld in das Cashcenter-Gerät, Zubuchung des Kredites auf eines der Spielgeräte, Auswahl des Einsatzbetrages mittels einer „Setzen-Taste“ und Auslösung des gewählten Spiels durch eine Start-Taste oder Autostarttaste wurde das Spiel auf dem Bildschirm durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Nach dem Start des Walzenspiels war es nicht mehr möglich, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Der Spieler hatte lediglich die Möglichkeit, nach Eingabe des Geldbetrages und Auswahl des Spieles zur Durchführung, den Einsatz zu wählen und sodann die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das Spiel ausgelöst wurde und das Spielende abzuwarten. Eine Einflussnahme auf den Spielablauf selbst, etwa durch Betätigung bestimmter Tasten, war dem Spieler daher nicht möglich und hing Gewinn oder Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab. 5.6.a. Eigentümer und Aufsteller der Geräte sowie Veranstalter des Spielbetriebes iSd Tragens des wirtschaftlichen Risikos von Gewinn und Verlust aus dem Spielbetrieb ist jeweils die U. s.r.o. gewesen. 5.6.b. Die U. s.r.o. hat ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich, und nicht in B.. Eine Betriebsniederlassung unterhält die U. S.r.o. ausschließlich in Österreich. Die U. S.r.o. ist lediglich in der Slowakei als Gesellschaft slowakischen Rechts registriert. Sie verfügt über keine Bewilligung der slowakischen Behörden zur Durchführung irgendeiner Art von Glücksspielen. Die U. S.r.o. ist ausschließlich in Österreich in der Veranstaltung von Automatenglücksspiel tätig, sie erbringt Glücksspieldienstleistungen in keinem anderen Staat als Österreich. 5.6.c. Die U. S.r.o. hat mit der in Malta eingetragenen MS. Ltd die entgeltliche vertragliche Vereinbarung des Inhaltes getroffen, dass letztgenannte Gesellschaft für die Durchführung von Glücksspielen notwendige Software zur Verfügung stellt und für die Erbringung allfälliger Support- und Hilfeleistungen für die technisch fehlerfreie Installation der Software und deren Betrieb zu sorgen hat. Für die alleinige Bereitstellung der für den Betrieb für das Anbieten von Glücksspielen nötigen Terminals und die Erhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb dieser Terminals, insbesondere also Bereitstellung der Hardware, Herstellung der Stromversorgung und des Internetanschlusses zu den Geräten, hat die U. S.r.o. selbst Sorge zu tragen. Das wirtschaftliche Risiko für das Anbieten von Glücksspielen im Rahmen dieser Vereinbarung liegt zur Gänze bei der U. S.r.o. 5.7.a. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG bzw. nach landesgesetzlichen Bestimmungen des Landes Wien lag nicht vor. 5.7.b. Im Lokal war keine Person physisch anwesend, die dafür Sorge tragen konnte, dass den bei der Kontrolle im Lokal anwesenden Organen der öffentlichen Aufsicht Auskünfte erteilt werden konnten, dass Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen ermöglicht und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem GspG aufzulegenden Spielbeschreibungen gewährt werden konnten. Im Hinblick auf die im Verfahren erhobenen Einwendungen mit Bezugnahme auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit sowie die damit in Zusammenhang stehende Frage einer allfälligen verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung wird festgestellt: 5.
- Feststellungen zum Glücksspielangebot in Österreich: In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem § 60 Abs 25 Z 5 GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf):In Österreich wird auf Grund erteilter Konzessionen und Bewilligungen für Lotterien, Online-Glücksspiel, Spielbanken und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten folgendes Glücksspielangebot bereitgestellt (Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen; https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/gspg-konzessionaere.html; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des BMF gem Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG; https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf): Aufgrund erteilter Konzessionen des Bundes im Rahmen des Glücksspielmonopols: Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
- September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Österreichische Lotterien GmbH für die Dauer bis
- September 2027 das Lotto "6 aus 45", Euromillionen, das Toto, die Torwette, das Zahlenlotto 1-90, das Zusatzspiel "Joker", die Brief- und Rubbellotterie, die elektronischen Lotterien (Online-Glücksspiel) auf www.win2day.at und in Video Lotterie Terminals-Outlets, Keno, die Klassenlotterie, Bingo und die Nummernlotterie "Toi Toi Toi". Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 10.10.2011 nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG erteilt. Beschwerden dreier weiterer Konzessionsmitwerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 u B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u 2013/17/0006). Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
- Dezember 2027 bzw
- Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
- Dezember 2012 gemäß § 21 GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß § 21 GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.Seitens der Casinos Austria AG für die Dauer bis
- Dezember 2027 bzw
- Dezember 2030 in zwölf Spielbanken mit Tages- und Abendspiel an den Standorten Baden, Bregenz, Graz, Innsbruck, Kitzbühel, Kleinwalsertal, Linz, Salzburg, Seefeld, Velden, Wien und Zell am See ua Roulette, verschiedene klassische Poker-Varianten, Baccara Chemin de fer, Black Jack, Double Hit, Einundvierzig, Seven Eleven, Glücksrad, Punto Banco, Red Dog, SiC-Bo, Nevada, Tropical Stud Poker, Easy Poker, Easy Black Jack und Glücksspielautomaten. Die Konzession seitens der Bundesministerin für Finanzen wurden mit rechtskräftigen Bescheiden vom
- Dezember 2012 gemäß Paragraph 21, GspG für sechs Standorte (ein von den unterlegenen Konzessionsmitwerbern angestrengtes Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl 2013/17/0052 u. 0053 auch derzeit noch anhängig) sowie vom 23.9.2013 für weitere sechs Standorte gemäß Paragraph 21, GspG erteilt. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N.-AG bzw der St. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Aufgrund nach landesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Ausspielbewilligungen: Seitens der ADMIRAL Casinos & Entertainment AG aufgrund niederösterreichischer Landesbewilligung bis
- März 2027 bzw aufgrund oberösterreichischer Landesbewilligung bis
- August 2023; aufgrund burgenländischer Landesbewilligung bis
- Juli 2023; aufgrund Kärntner Landesbewilligung Kärnten bis
- Oktober 2025; aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
- November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland, in Nieder- und Oberösterreich, Kärnten sowie der Steiermark. Seitens der Excellent Entertainment AG aufgrund oberösterreichischer und burgenländischer Landesbewilligung bis
- August 2023 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung in Burgenland und in Oberösterreich. Seitens der PA Entertainment & Automaten AG Investment & Automaten AG aufgrund oberösterreichischer und steiermärkischer Landesbewilligung bis
- August 2023 bzw bis
- November 2027 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Oberösterreich und der Steiermark sowie in Einzelaufstellung im Burgenland. Seitens der AMATIC-Entertainment AG aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
- Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten. Seitens der FAIR GAMES GmbH aufgrund Kärntner Landesbewilligung bis
- Oktober 2025 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und Einzelaufstellungen in Kärnten. Seitens der PG Enterprise AG aufgrund steiermärkischer Landesbewilligung bis
- November 2027 berechtigt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in der Steiermark. Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten. Ausspielungen ohne zu Grunde liegende Konzession bzw. Bewilligungen: Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs 25 Z 5 GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters).Zum tatsächlichen Ausmaß des aufgrund nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugangs zu Glücksspielangeboten durch das Veranstalten, Organisieren, Zugänglich-Machen etc. von Ausspielungen lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten bzw Terminals in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von einer erheblichen Zahl von Spielern genutzt werden. Bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels erfolgten im Zeitraum seit 2011 bis Herbst 2015 insgesamt 8910 Beschlagnahmen und wurden in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spielerschutz-hilfsangebote.html#heading_Fachtagungen_der_Stabsstelle_f_r_Spielerschutz; Präsentation Glücksspiel – verstärkter Spielerschutz - Begleitmaßnahmen). Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Automatenglücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde vergleiche Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 5, GSpG). Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig. In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne Bewilligung bzw Konzession nach den landes- und bundesgesetzlichen Vorschriften betrieben wurden bzw in Fällen, in denen eine Konzession nach landesgesetzlichen Bestimmungen zwar vorlag, dass diese Ausspielungen systematisch in Missachtung der für diese geltenden Einschränkungen bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw des Landesverwaltungsgerichtes Wien, eigene Wahrnehmung des gefertigten Richters). Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern (vgl etwa https://www....) möglich. Daneben ist der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielanboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben, aber bei verschiedenen Anbietern vergleiche etwa https://www....) möglich. 5.
- Feststellungen zu wirtschaftlichen Kennzahlen auf dem österreichischen Glücksspielmarkt: Im Jahr 2014 wurden die Spielbanken von Casinos Austria von über 2,5 Millionen Gästen besucht, was gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von 6 Prozent bedeutete. Der Gesamtumsatz von Casinos Austria und Österreichischen Lotterien betrug 2014 über 3,62 Mrd Euro, was gegenüber den Vorjahr eine Steigerung von 3,3 Prozent bedeutet (Geschäftsbericht 2014 der Casinos Austria, http://www.casinos.at/content/uploadNew/9cb9a23d-e564-41c6-99f2-3c737fc38925.pdf; ebenso für die folgenden Angaben). Bei den klassischen Lotterieprodukten Lotto, EuroMillionen und Rubbellos sowie den Video Lottery Terminal Outlets von WINWIN wurde der Umsatz um 3,3 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert. In den zwölf Casinostandorten war ein Gästeplus von 6 % und eine Umsatzsteigerung von 3,2 % zu verzeichnen, davon entfielen jeweils 1,6 % auf steigende Spielerlöse und auf Zuwächse in der angelagerten Gastronomie. Aus den erwirtschafteten Erlösen wurde 2014 ein Betrag von 552 Mio Euro an Steuern und Abgaben lukriert. Die Umsätze der Österreichischen Lotterien haben sich im Jahr 2014 gegenüber dem Vorjahr um 3,34 % auf 3,15 Mrd Euro gesteigert, was seitens der Geschäftsführung auf produktinnovationsbedingte Steigerungen bei fast allen Wettscheinspielen, bei Rubbellos und auf Video-Lotterie-Terminals (WINWIN) zurückgeführt wird. Im Bereich der elektronischen Lotterien (www.win2day.at) war gegenüber 2013 ein Umsatzminus von 1,6 % zu verzeichnen, was u.a. auf die starke Online-Konkurrenz in diesem Bereich zurückgeführt wird. Bei den VLT-Outlets steigerte sich der Umsatz um rund 15,2 % auf 634,96 Mio Euro. Die Gesamtsteuerleistung der Österreichischen Lotterien betrug für das Jahr 2014 447,02 Mio Euro. Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert (vgl http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €.Eine Studie des Instituts für höhere Studien vom Oktober 2013 beziffert die Bruttospielerträge aus der Durchführung von Online-Glücksspielen im Jahr 2010 mit 79 Mio Euro, jenen der Online-Wetten mit 91 Mio Euro; der gesamte (legale und illegale) Glücksspielertrag für dieses Jahr wurde mit 853 Mio Euro beziffert vergleiche http://www.ihs.ac.at/publications/lib/IHSPR6161100.pdf). Im Jahr 2005 betrugen diese Werte noch jeweils 32 Mio Euro bei einem Gesamtbruttospielerlös in im Wesentlichen unveränderter Höhe. Die Bruttospielerlöse je Person aus dem Anbot legaler Glücksspiele und Wetten steigerten sich von 2003 bis 2010 von 2 € auf 7 €, jene aus illegalem Anbot von 0,3 € auf 5,6 €. 5.
- Feststellungen zur Werbetätigkeit Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Casinos Austria AG und die Österreichische Lotterien GmbH eine massive Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Casinospiele. Bei diesen Werbeauftritten, die sich breit gestreut auf die verschiedensten klassischen wie modernen Sujets beziehen (Plakatwerbung, Inserate, TV-Werbung, Sponsoring, soziale Medien etc.) werden Glücksspiele zum Teil verharmlosend dargestellt, dem Glücksspiel als solchem und der aktiven Teilnahme daran wird ein positives Image zugeordnet. Während bei diesen Werbeauftritten das In-Aussichtstellen hoher Gewinne in den Vordergrund gerückt wird, finden sich in diesen Werbungen kaum oder allenfalls gänzlich untergeordnet Hinweise auf die gefährlichen und negativen Auswirkungen von Glücksspielen; zielgruppenfokussierte Werbung soll darüber hinaus auch der Akquirierung neuer Kundengruppen, darunter auch Jugendliche, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen keine Maßnahmen. Die Wahrung von ethischen Werbestandards bleibt im Wesentlichen der Eigeninitiative der Glücksspielanbieter überlassen. So haben etwa die Casinos Austria für den Bereich des sog. Responsible Gaming and Advertising ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen und wurden diesbezüglich vom Austrian Standards Institute (vormals ÖNorm) mit 29.1.2014 zertifiziert (https://certificates.austrian-standards.at/certificate?5). Die in der beschriebenen Art festgestellten Werbeauftritte bezwecken einerseits, der Teilnahme an Glücksspielen ein positives Image zu verleihen, andererseits beziehen sich diese Werbungen im Wesentlichen auf die Bewerbung bestimmter Arten von Glücksspielen wie etwa insbesondere Lotto, Toto, Rubbellose und Casinobesuche. Eine gezielte Bewerbung des Automatenwalzenglücksspiels in Spielbanken bzw solcher Spielautomaten außerhalb von Spielbanken oder in Form des Online-Gaming lässt sich weder seitens der legalen noch seitens der illegalen Anbieter im Bundesgebiet feststellen. Im Segment der Glücksspielwerbung sind keine wie immer gearteten Bestrebungen zu erkennen, die Teilnahme an Automatenwalzenglücksspielen jedweder Form zu fördern bzw zu propagieren. 5.
- Feststellungen zum Glücksspielverhalten der österreichischen Bevölkerung: Eine Erhebung zum Glücksspielverhalten in Österreich im Jahr 2015 (Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung; http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf) zeigt folgendes Bild: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt rund 40 % der Bevölkerung. Dieser Wert ist seit dem Jahr 2009 iW unverändert. Differenziert nach Schulbildung sind diese Werte beim Personenkreis mit Pflichtschulabschluss mit 24 % am geringsten, gefolgt von jenem mit Hauptschulabschluss, und am höchsten bei jenen mit mittlerer Schulbildung bzw höherer Reife. Bei Personen mit Migrationshintergrund beträgt die 12-Monats-Prävalenz für Glücksspiele 38 %, bei denjenigen ohne einen Migrationshintergrund 42 %. In Wien beträgt die gesamte Prävalenz rund 46 %, in den übrigen Bundesländern lediglich zwischen 26 % bis 40 %. Bezogen auf den Zeitraum der letzten 30 Tage, in denen Personen in irgendeiner Form Ausgaben für Glücksspiele getätigt haben, liegen die bei einer repräsentativen Erhebung für das Jahr 2015 erfassten Prävalenzwerte bei 27 %, in Wien beträgt dieser Wert 31 %. Bezogen auf die in Wien erfolgte Spielteilnahme bedeutet dies gegenüber den zuletzt im Jahr 2009 erhobenen Werten eine Steigerung von rund 7 %. Der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat sich seit 2009 von € 53 auf € 57 gesteigert. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Beliebteste Form des Glücksspiels ist das Lotto „6 aus 45“, das nach der Einjahresprävalenz – nur wenig verändert gegenüber 2009 - von jedem Dritten in Österreich gespielt wird. Gegenüber 2009 ist eine deutliche Zunahme der Teilnahme an der europäischen Lotterie („Euromillionen“) zu verzeichnen (Steigerung von 4 % auf 8 %). Wesentliche Bedeutung ist daneben noch dem Erwerb von Rubbellosen (8,7 %) beizumessen. Die Prävalenzwerte für die Teilnahme an Sportwetten und Casinospielen betragen jeweils rund 4 %, für Glücksspielautomaten betragen die Werte in Casinos und in Spielhallen rund 0,5 % und außerhalb Casinos rund 1 %, diese Werte sind gegenüber 2009 etwas zurück gegangen. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten zeigen sich (gemessen an der Monatsprävalenz) gegenüber 2009 folgende Veränderungen: Ein Rückgang ist beim Geldeinsatz bei Automatenspielen außerhalb der Casinos festzustellen (durchschnittlich € 203 gegenüber € 317). Bei Casinospielen beträgt der Mittelwert 194 € gegenüber vormals 292 €. Bei Geldeinsätzen für Sportwetten kann dagegen ein Anstieg von 47 € aus 2009 auf 110 € aktuell gesehen werden. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %.Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders), anhand der anerkannten Diagnosestandards DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1 % beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2 %, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab 5 erfüllten Kriterien) mit 1,6 %. Die Werte unter allen Befragten betragen 1,7 %, 0,5 % bzw 0,6 %. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1 % aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64.000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7 %. Bei diesen Valenzen handelt es sich um Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobenerhebung, sodass diese lediglich als punktuelle Schätzung der tatsächlichen Problemvalenzen gesehen werden können. Unter Anwendung statistischer Methoden, insbesondere unter Zugrundelegung eines Konfidenzniveaus von 95 % und darauf basierender Intervallschätzung ist festzustellen, dass sich der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, im Bereich zwischen zumindest 0,47 % und 0,77 % bewegen muss. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen. Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. In Wien erfüllen jeweils 0,8 % der Befragten die Kriterien für ein problematisches bzw pathologisches Spielen. Für die übrigen Bundesländer liegen die entsprechenden Anteile zwischen 0,4 % bis 0,6 %. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca je 1 %), ist bereits jeder zwanzigste Casinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1 % bzw bei 9,8 %. Die höchste Prävalenz ist beim Automatenspiel in Einzelaufstellung zu sehen, 6 % dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2 % sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7 % und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4 %. Eine im Zuge der Beratungstätigkeit der Wiener Spielsuchthilfe vorgenommene Auswertung soziodemographischer Merkmale der persönlich betreuten Klientel dieser Beratungseinrichtung brachte folgende Ergebnisse (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf): Insgesamt wurden im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe 791 Personen persönlich betreut, davon waren 618 (78,1 %) vom Spielproblem Betroffene und 173 (21,9 %) Angehörige. Gegenüber den Vorjahren ist der Anteil der betreuten SpielerInnen gestiegen. Das durchschnittliche Alter der betreuten Personen lag bei 38,2 Jahren. Der jüngste Klient war 15 Jahre, der älteste 77 Jahre alt. Die Altersgruppe der 31 bis 40 Jährigen war am stärksten vertreten (28,5 %), gefolgt von der Altersklasse der 41 bis 50 Jährigen (24,3 %). In der Altersklasse zwischen 26 und 30 Jahren befanden sich 14,6 % der KlientInnen. 13,8 % waren zwischen 19 und 25 Jahren alt. Im Altersbereich zwischen 51 und 60 Jahren befanden sich 9,7 % der betreuten KlientInnen. Über 60 Jahre waren 6,5 % der betreuten Personen. Die unter 19 Jährigen stellten die kleinste Gruppe unter den KlientInnen dar (2,6 %). Die Altersverteilung der KlientInnen zeigt sich über die Jahre hinweg relativ konstant. Bei der Angabe von Motiven für die Kontaktaufnahme gaben 57,1 % der SpielerInnen finanzielle Probleme an, familiäre Schwierigkeiten waren für 53,4 % der KlientInnen ein Grund, sich in Behandlung zu begeben. Die seelische Belastung infolge des problematischen Glücksspielverhaltens bildete für 56,3 % ein Motiv für die Kontaktaufnahme. 12 % der 2013 betreuten SpielerInnen suchten die Spielsuchthilfe auch wegen rechtlicher Probleme auf. Die meisten betreuten KlientInnen wohnten in Wien (87,3 %). 11,2 % hatten ihren Wohnsitz in Niederösterreich. 61,7 % der im Jahr 2013 in der Spielsuchthilfe behandelten SpielerInnen wurden in Österreich geboren, 38,3 % im Ausland. Österreichweit betrug der Anteil im Ausland geborener Personen an der im Jahr 2013 rund 16,1 %, in Wien rund 38,4 %. Die Mehrheit der betreuten SpielerInnen war zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme erwerbstätig, etwa ein Viertel (25,4 %) war arbeitslos, 8,5 % befanden sich bereits im Ruhestand, 1,7 % absolvierten eine Ausbildung, 1,2 % waren inhaftiert. Bei der Aufnahme in ein Betreuungsverhältnis hatten 19,9 % der KlientInnen einen Pflichtschulabschluss, weitere 45,9 % einen Lehrabschluss und 16,5 % einen Maturaabschluss. 8,2 % hatten ein Universitätsstudium oder ein College abgeschlossen. 3,7 % hatten ihr Studium abgebrochen. Eine abgebrochene Schulausbildung lag bei 3,1 % der betreuten SpielerInnen vor, die Lehre hatten 2,4 % nicht beendet. Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der betreuten SpielerInnen betrug 1397 Euro. Österreichweit lag das monatliche Nettoeinkommen 2012 im Durchschnitt bei 1953 Euro. Die durchschnittliche Verschuldung der KlientInnen lag 2013 bei rund 38.000 Euro, 81,9 % der im Jahr 2013 von der Spielsuchthilfe betreuten SpielerInnen waren infolge ihres Glücksspielverhaltens verschuldet. 10,2 % der KlientInnen sahen sich einer Vermögensexekution ausgesetzt, 1,6 % befanden sich zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit der Spielsuchthilfe in Privatkonkurs. An erster Stelle der von den SpielerInnen genannten problematischen Glücksspiele lagen 2013 so wie auch in den Vorjahren Automaten mit 84,9 %. Das Internetglücksspiel hat weiter zugenommen und lag im Jahr 2013 mit 33,8 % bereits an zweiter Stelle. Casinoautomaten wurden von 28,6 % der betreuten SpielerInnen als problematische Spielart angegeben. Für 25,5 % der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3 % der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3 % wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3 % der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8 % der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2 % in problematischer Weise konsumiert. Automaten stellten somit über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen lag seit 2005 über 80 %. In den letzten beiden Jahren wurden Casinoautomaten und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1 % der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34 %. Über die Hälfte der SpielerInnen (51,8 %) gab die Spielhalle als Ort ihres Glücksspielens an, gefolgt von Wettbüros. 34,2 % spielten in Spieltops, 33,8 % im Internet. Casinos wurden von 33,7 % der behandelten KlientInnen besucht. 28,1 % gingen ihren Glücksspielen im Cafehaus nach. 12,1 % der SpielerInnen berichteten von Glücksspielen an Tankstellen. Im Kartencasino spielten 10,4 %, in der Trafik 6,2 % der 2013 Betreuten. Der Anteil jener KlientInnen, die die Spielhalle als für sie bedeutsamen Spielort bezeichneten, ist über die Jahre auf über 50 % gestiegen. Spieltops wurden 2007 erstmals als eigenständige Spielorte erhoben. 2013 gaben 34 % der betreuten SpielerInnen Spieltops als Ort ihres problematischen Glücksspielens an. Das Wettbüro als Spielort erreichte 2013 mit 42 % einen vorläufigen Höchstwert. Über die Jahre hinweg gewann das Internet als Spielort zunehmend an Bedeutung. Der Anteil der im Internet spielenden KlientInnen stieg von 2003 bis 2013 von 1 % auf 34 % an. Bei 13,2 % der KlientInnen im Jahr 2013 bestand eine Casinosperre. Bei 18 % der KlientInnen führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8 % zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8 % verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9 % der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3 % der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6 % waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7 % der SpielerInnen. 20,2 % der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3 % unternahmen einen Suizidversuch. 41,7 % der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem
- Lebensjahr mit dem Glücksspiel, 7,6 % waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9 %) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem
- Lebensjahr begonnen. Nach dem
- Lebensjahr hatten nur 8,9 % der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre. 63,6 % der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Automaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4 der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3 % der 2013 Betreuten begonnen. 6,2 % machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7 % waren es Casinoautomaten, Lotto hatten 1,6 % anfangs gespielt. Die im Jahr 2013 betreuten KlientInnen spielten durchschnittlich 12,7 Mal im Monat. 19,9 % der SpielerInnen spielten nahezu täglich. 43,5 % der Angehörigen gaben an, Schulden für die SpielerInnen bezahlt zu haben und/oder für die Schulden der Betroffenen zu haften. 5.
- Feststellungen zur Kriminalität in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten Zur Frage der mit Glücksspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der Klientenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt. Im Jahr 2013 wurden österreichweit in 74 Fällen (davon 34 Fälle in Wien) Strafanzeige wegen Raubdelikten in Glücksspielbetrieben zur Anzeige gebracht, wozu 44 Tatverdächtige (9 in Wien) ermittelt wurden; nicht erfasst von dieser Statistik sind einfache Einbruchsdelikte in Glücksspielbetrieben (Anfragebeantwortung der Bundesinnenministerium vom 20.11.2014 (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/AB/AB_02405/imfname_374745.pdf). 5.
- Feststellungen zum Spielerschutz Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generelle der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/gluecksspiel-spielerschutz.html). Legistische Maßnahmen im Bereich der Glücksspielgesetzgebung In der Stammfassung BGBl Nr 620/1989 hat das GspG faktisch keinerlei Spielerschutzbestimmungen enthalten. Lediglich rudimentär und ansatzweise waren Regelungen für Spielbankbesucher enthalten, die auch Aspekte des Spielerschutzes beinhalteten (vgl § 25 leg cit). Mit der Novelle BGBl Nr 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet würde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umsta